Bundesverwaltungsgericht W603 2302546-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W603.2302546.1.00
Spruch
W603 2302546-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , 1100 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit einem am XXXX 2024 an die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) übermittelten Antragsformular vom XXXX 2024 beantragte XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags und eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten für eine Strom-Zählpunktnummer und Gas-Zählpunktnummer.
Die belangte Behörde übermittelte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom XXXX 2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom XXXX 2024 legte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde weitere Dokumente vor.
Mit Bescheid vom XXXX 2024, signiert am XXXX 2024, wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei ab.
Die beschwerdeführende Partei erhob am XXXX 2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom XXXX 2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Verfahren
Mit einem am XXXX 2024 an die belangte Behörde übermitteltem Antragsformular vom XXXX 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags und eine Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag für Strom-Zählpunktnummer XXXX und auf Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag für Gas-Zählpunktnummer XXXX . Diesem Antrag waren eine ZMR-Meldebestätigung für XXXX , eine Meldebestätigung der beschwerdeführenden Partei, eine Auszahlungsbestätigung der Stadt Wien für XXXX für XXXX 2023, ein Meldezettel für XXXX , eine Meldezettel für XXXX , eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom XXXX 2023 für XXXX , eine Studienbestätigung der TU Wien für das Wintersemester 2023 für XXXX , eine ZMR-Meldebestätigung für XXXX , eine Verständigung über die Leistungshöhe der beschwerdeführenden Partei der PVA für XXXX 2023 und eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom XXXX 2023 für XXXX , beigelegt.
Die belangte Behörde übermittelte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom XXXX 2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme. Dabei wurde mitgeteilt, das Haushaltseinkommen übersteige den maßgeblichen Richtsatz und die aktuellen Bezüge von XXXX , die aktuellen Bezüge neben dem Studium von XXXX , sowie die aktuelle Mietzinsaufschlüsselung der beschwerdeführenden Partei seien nachzureichen, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werden würde. Dem Schreiben war eine Berechnungsgrundlage beigelegt, die eine Richtsatz-Überschreitung von 331,02 € auswies.
Mit E-Mail vom XXXX 2024 teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit, „ XXXX bezieht außerhalb des Studiums kein Einkommen. Er studiert ausschließlich. … XXXX ist beim AMS arbeitslos gemeldet.“ Dem E-Mail waren eine Bestätigung von Wiener Wohnen für die antragsgegenständliche Adresse für XXXX 2023 und einen anderen Mietgegenstand (Vertragsnummer XXXX ) für XXXX 2023 und eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom XXXX 2024 für XXXX , beigelegt.
Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für Strom-Zählpunktnummer XXXX und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag) für Gas-Zählpunktnummer XXXX ab. Dem Bescheid war eine war eine Berechnungsgrundlage beigelegt, die eine Richtsatz-Überschreitung von 757,36 € auswies. Der Bescheid trägt eine Amtssignatur vom XXXX 2024 und wurde der beschwerdeführenden Partei ohne Zustellnachweis zugestellt.
Mit E-Mail vom XXXX 2024, 21:00 Uhr, wurde von der E-Mail Adresse XXXX folgendes Schreiben übermittelt:
Mit Schreiben vom XXXX 2024, GZ W603 2302546-1/2Z, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG den Auftrag, folgende Mängel hinsichtlich der am XXXX 2024 bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe bis längstens Freitag, XXXX 2024 (einlangend) zu beheben:
„1.Legen Sie das Schreiben vom XXXX 2024 in von der beschwerdeführenden Partei unterschriebener Form vor.
2. Sie haben gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe anzugeben, auf die sich gegebenenfalls ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 2024 stützt.
3. Sie haben gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG ein Begehren (Rechtsmittelantrag) anzugeben.
Sollten innerhalb der gesetzten Frist die genannten Mängel nicht oder nicht vollständig behoben werden, wird die per E-Mail vom XXXX 2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Eingabe/Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“
Mit demselben Schreiben vom XXXX 2024, GZ W603 2302546-1/2Z, wurde die beschwerdeführende Partei für den Fall der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung des genannten Mängelbehebungsauftrags im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert, innerhalb derselben Frist folgende Informationen anzugeben und folgende Nachweise vorzulegen:
„1. Das gesamte monatliche Nettoeinkommen von XXXX ist mittels geeigneter aktueller Unterlagen (z.B. Bescheid oder Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, Bestätigungen des AMS, Gehaltsabrechnungen, o.a.) für den Zeitraum ab XXXX 2024 nachzuweisen.
2. Für die Zählpunkte (Strom-Zählpunktnummer XXXX und Gas-Zählpunktnummer XXXX ) ist der Vertragspartner des Netzbetreibers mittels Vorlage des Anschlussvertrages oder der letzten Strom-/Gas-Abrechnung nachzuweisen.
3. Übermitteln Sie einen aktuellen Nachweis (Bestätigung / Rechnung von Wiener Wohnen) für den Mietzins für die Wohnung XXXX , 1100 Wien, für das Jahr 2024 und geben Sie gleichzeitig auch an, warum im behördlichen Verfahren zwei Bestätigungen von Wiener Wohnen zu unterschiedlichen Kundennummern vorgelegt wurden.
4. Bestehen a) anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 oder b) Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24 Stunden Betreuung, sind die aktuellsten verfügbaren Einkommensteuerbescheide oder Freibetragsbescheide vorzulegen bzw. ist der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung urkundlich nachzuweisen.“
Mit Schreiben vom XXXX 2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei das mit E-Mail vom XXXX 2024 an die Behörde übermittelte Schreiben in unterschriebener Fassung sowie einen zusätzlichen Schriftsatz, dessen Rubrum wie folgt lautet, an das Bundesverwaltungsgericht:
Weitere Beilagen oder Informationen waren der – rechtzeitig am XXXX 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten – Eingabe der beschwerdeführenden Partei nicht angeschlossen.
1.2. Haushaltseinkommen
Das im Jahr 2024 aktuelle Netto-Haushaltseinkommen im Haushalt der beschwerdeführenden Partei kann nicht festgestellt werden.
1.3. Wohnsituation
Die im Jahr 2024 aktuellen Wohnkosten der beschwerdeführenden Partei können nicht festgestellt werden.
1.4. Außergewöhnliche Belastungen
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht oder nachgewiesen.
1.5. Zählpunkte Strom und Gas
Es kann nicht festgestellt werden, wer Vertragspartner des jeweiligen Netzbetreibers für den Strom-Zählpunktnummer XXXX und den Gas-Zählpunktnummer XXXX ist.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid und auf den Inhalt des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakts bzw. den Inhalt des Gerichtsaktes bzw. sind unstrittig.
Die (negativen) Feststellungen hinsichtlich des im Jahr 2024 aktuellen Netto-Haushaltseinkommens, der im Jahr 2024 aktuellen Wohnkosten, der außergewöhnlichen Belastungen und der Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, sowie der Strom- und Gas-Zählpunkte beruht darauf, dass die im Behördenverfahren vorgelegten Unterlagen eine Beurteilung für das Jahr 2024 nicht ermöglichen und die beschwerdeführende Partei auch über explizite Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 2) diesbezüglich keine aktuellen Nachweise vorgelegt hat.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.[…]
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. […]
Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
[…]
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8) Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
[…]“„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
[…]
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
[…]“
„Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
[…]“
3.1.2. RGG
Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]“
„Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).
[…]“
„Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Fernmeldegebührenordnung - Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 (FGO)
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
[…]“
„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]“
„§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“
„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]“
„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
[…]“
„Befreiungsbestimmungen
§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
3.1.4. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG
§ 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 idgF, lautet auszugsweise:
„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über1.das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;2.die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;3.die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;4.die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;5.die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;6.eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.
(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG Förderabwicklungsstelle abzuführen.
[…]“
3.1.5. EAG-Befreiungsverordnung
Die EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022 idgF, lautet auszugsweise:
„Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:1.durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;2.durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.“
„Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 9. (1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
(2) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.“
3.2. Anzuwendende Rechtslage
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Anderes gilt, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anordnet, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist oder wenn darüber zu entscheiden ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192).
Durch BGBl I 112/2023 wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt. Nach § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist allerdings auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren grundsätzlich weiterhin das RGG anzuwenden. Hinsichtlich der zeitraumbezogenen Rundfundgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind daher, ebenso wie nunmehr für den ORF-Beitrag, die materiell-rechtlichen Bestimmungen in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden.
Fallgegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei im XXXX 2024 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags und eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten. Im Verfahren ist daher das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anzuwenden. Die mit BGBl. I Nr. 112/2023 und BGBl. I Nr. 233/2022 vorgenommenen Änderungen betreffend die für Anträge auf Befreiung einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung gelten ebenfalls seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 54 FGO, § 16 Abs. 8 FeZG) und sind daher für den Beschwerdefall maßgeblich.
3.3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde
Die (nicht vertretene) beschwerdeführende Partei brachte rechtzeitig mit E-Mail vom XXXX 2024 ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben bei der belangten Behörde ein, in dem sowohl die belangte Behörde (als Adressatin des Schreibens) als auch der angefochtene Bescheid zweifelsfrei bezeichnet sind. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts verbesserte die beschwerdeführende Partei dieses Schreiben rechtzeitig dahingehend, dass auch eine Begründung (vgl. dazu unten Punkt II.3.5.) und Beschwerdeanträge nachgereicht wurden. Angesichts des Signaturdatums des Bescheides ( XXXX 2024) und des Datums des Beschwerdemails an die belangte Behörde ( XXXX 2024) besteht – obwohl die belangte Behörde den Bescheid ohne Zustellnachweis versendet hat – auch kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Nach VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049 u.a., ist die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail auch als "schriftliches Anbringen" im Sinne des § 13 AVG zu qualifizieren und zulässig, dies zumal die belangte Behörde auf der Homepage keine diesbezüglichen organisatorischen Beschränkungen veröffentlicht und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung „im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise“ hingewiesen hat.
Zusammengefasst liegt daher fallgegenständlich – nach aufgetragener Verbesserung – eine rechtzeitige und vollständige Beschwerde iSd § 9 VwGVG vor.
3.5. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der beantragten Befreiungen
3.5.1. Allgemeines
Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Gemäß § 72 Abs. 1 EAG sind über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten, womit die Voraussetzungen für diese Befreiungen denen des ORF-Beitrags entsprechen.
Die FGO enthält als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (§ 47 FGO).
Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 FGO).
Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,- € abzuziehen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
3.5.2. Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren
Nach § 51 Abs. 1 FGO trifft den Antragsteller auf Befreiung eine besondere Mitwirkungspflicht bezüglich der Feststellung des Sachverhalts (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161). Solche Mitwirkungspflichten haben insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit dem Antragsteller geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre des Antragstellers liegenden Umstände von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245). Dies ist vor allem in Antragsverfahren, in denen – wie fallgegenständlich – eine Begünstigung begehrt wird, der Fall (VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171).
Die antragstellende Partei ist zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 39 AVG, Rz 14).
Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stehen dem Bundesverwaltungsgericht, soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, diese auch im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
3.5.3. Berechtigung der beschwerdeführenden Partei
Die beschwerdeführende Partei hat fallgegenständlich eine Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension) gemäß § 47 FGO nachgewiesen.
Demgegenüber konnten wegen Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei weder das im Jahr 2024 aktuelle Netto-Haushaltseinkommen, die im Jahr 2024 aktuellen Wohnkosten, allfällige außergewöhnliche Belastungen noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, wer Vertragspartner des Netzbetreibers für den verfahrensgegenständlichen Strom-Zählpunkt und Gas-Zählpunkt ist, da die beschwerdeführende Partei auch darüber entgegen der expliziten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 2) keine Nachweise vorgelegt hat.
Mangels der erforderlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich, die konkrete Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens zu ermitteln, die für die Beurteilung der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung vom ORF-Beitrag maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 FGO unterschreitet, erforderlich ist.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde war daher als unbegründet abzuweisen.
Wie oben ausgeführt, sind gemäß § 72 Abs. 1 EAG über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Da die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für eine Befreiung von der ORF-Gebühr nicht nachgewiesen hat, kann ihr auch keine Befreiung von den diesbezüglichen Verpflichtungen nach dem EAG eingeräumt werden. Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Festgehalten wird, dass die von der beschwerdeführenden Partei über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX 2024 nachgereichte Beschwerdebegründung, die offenkundig auf einem der im Internet öffentlich zugänglichen Muster beruht, ausschließlich Argumente gegen eine konkrete Vorschreibung des ORF-Beitrags auf Basis des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 enthält. Da der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei aber keine Entrichtung eines konkreten ORF-Beitrags vorschreibt, sondern ausschließlich über den Antrag auf Befreiung abspricht, ist aus der (nachgereichten) Begründung für den Rechtstandpunkt der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nichts zu gewinnen.
3.6. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – auch ungeachtet eines Parteiantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.