Bundesverwaltungsgericht W266 2293596-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W266.2293596.1.00
Spruch
W266 2293596-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Christa KOCHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 13.03.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 04.08.2023; zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet: „Gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Herr XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 04.08.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 13.03.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 04.08.2023; verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Arbeitsaufnahme als Hilfsarbeiter wechselnder Art beim Dienstgeber XXXX (Firma W) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst ausführte, dass er am Dienstag dem 25.7.2023 einen Anruf einer Dame der Firma W erhalten habe. Diese habe dem BF, nach dessen Rückfrage mitgeteilt, dass sie eine Telefonliste des AMS für eine Stelle als Hilfsarbeiter abarbeite. Den zugehörigen Vermittlungsvorschlag habe er erst am darauffolgenden Tag erhalten. Soweit er sich erinnere habe er bei diesem Gespräch keinerlei Aussagen betreffend eine höhere Position oder des Entgelts getätigt, sondern sich lediglich kurz vorgestellt. Auch ein Desinteresse habe er nicht gezeigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen.
Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 13.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.9.2024 und am 31.10.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF steht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 30.09.2012 im Bezug von Notstandshilfe.
Am 25.7.2024 wurde der BF von Frau XXXX (Frau T), einer Mitarbeiterin der Firma W, angerufen und wurde ihm eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma W angeboten. Eine allfällige Überqualifikation wäre für die Firma W kein Einstellungshindernis gewesen, solange diese nicht zu einer überhöhten Gehaltsforderung in Bezug auf die angebotene Beschäftigung geführt hätte.
Im Zuge dieses Telefonats sagte der BF das seine Ausbildung die von der Firma W geforderten Tätigkeiten übersteige und er in dem von ihm erlernten Bereich bleiben möchte. Darüber hinaus hat der BF eine Gehaltsvorstellung geäußert deren genaue Höhe nicht feststellbar ist, jedoch über 3.000, -- € netto pro Monat lag. Aufgrund dieser Angaben des BF kam die Firma W zu dem Schluss, dass der BF an der gegenständlichen Beschäftigung kein Interesse hat und kam daher die Beschäftigung als Hilfsarbeiter nicht zustande. Dem BF war bewusst, und hat er dies zumindest auch in Kauf genommen, dass diese Angaben seine Chancen auf die Erlangung der gegenständlichen Beschäftigung zumindest verringern.
Den Vermittlungsvorschlag für die gegenständliche Beschäftigung erhielt der BF erst am Tag nach dem Telefonat mit Frau T.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 13.6.2024.
Die Feststellung, dass der BF am 25.07.2024 von Frau T, einer Mitarbeiterin der Firma W telefonisch kontaktiert wurde ergeben sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des BF und der auch als Zeugin einvernommenen Frau T.
Dass dem BF im Zuge dieses Telefonats eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma W angeboten wurde ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen des BF und von Frau T. So hat der BF in der ersten Verhandlung BF angegeben, dass aus dem Gespräch mit Frau T für ihn klar hervorkam, dass die Firma W einen Hilfsarbeiter gesucht hat. Auch in der zweiten Verhandlung gibt der BF an, dass er angerufen und ihm eine Stelle angeboten wurde. Frau T gab dazu in der zweiten Verhandlung an, dass sie mit dem BF das Inserat durchgegangen ist.
Zur Feststellung, dass der BF am Telefon zu Frau T sagte, dass seine Ausbildung die von der Firma W geforderten Tätigkeiten übersteige und er in dem von ihm erlernten Bereich bleiben möchte und darüber hinaus eine Gehaltsvorstellung äußerte, welche jedenfalls über 3.000, -- € netto pro Monat lag, ist folgendes auszuführen. Der BF bestreitet im Verlauf des Verfahrens gleichbleibend, solche Aussagen getätigt zu haben. Dennoch vermag der erkennende Senat dem Vorbringen des BF nicht zu folgen. Dies ergibt sich daraus, dass Frau T, der gegenüber der BF diese Angaben gemacht hat, am 14.09.2023 dem AMS per Mail über das Telefonat berichtete und dort wörtlich angab: „Hier (gemeint in dem Telefonat) wurde mir gesagt, dass seine Ausbildung die von uns geforderten Tätigkeiten übersteigt und er in dem von ihm erlernten Bereich bleiben möchte. Weiters hatte er sich eine sehr hohe Bezahlung erwartet. Die genaue Vorstellung weiß ich nun nicht mehr aber auf jeden Fall über 3.000, -- € netto pro Monat.“ Diese Angaben bestätigte Frau T sowohl in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.02.2024, als auch in ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie auf Vorhalt des Mailinhaltes angab: „Das ist eigentlich so ziemlich das Feedback, dass ich auch über die AMS-Seite nach dem Telefonat gegeben habe.“ Weiters liegt im Akt auch ein Vermerk über ein Gespräch mit Herrn XXXX (Herr T), dem Geschäftsführer der Firma W ein, in dem dieser den Inhalt des Gespräches, so wie von Frau T wiedergegeben, bestätigte. Auch wenn Herr T laut dem Vermerk angab, dass er nicht das Gespräch geführt hat, sondern seine Frau, gibt er dennoch an, den Inhalt mitbekommen zu haben. Dass Herr T sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an den Sachverhalt nicht mehr erinnert und auch Frau T nicht angeben konnte, ob Herr T etwas von dem Telefonat mitbekommen hat, lässt den erkennenden Senat nicht am Inhalt des Vermerks vom 13.09.2023 zweifeln. Sohin ist auch das Vorbringen von Frau T durchwegs gleichbleibend, wird laut dem Vermerk vom 13.09.2023 auch von Herrn T bestätigt und stand Frau T auch unter Wahrheitspflicht. Aus diesen Gründen vermag der erkennende Senat dem Vorbringen des BF nicht zu folgen. Daran ändert auch die Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er „ja wahnsinnig“ sein müsste, wenn er bei einer Hilfsarbeiterstelle 3.000, -- € fordern würde, nichts. Aus dieser Angabe ergibt sich jedoch klar, dass dem BF bewusst war, dass er damit die Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung zumindest verringert.
Dass aufgrund der Angaben des BF, die Firma W zu dem Schluss kam, dass der BF kein Interesse an der Stelle als Hilfsarbeiter hat und daher diese Beschäftigung auch nicht zustande kam, ergibt sich insbesondere aus der Aussage von Frau T in der zweiten mündlichen Verhandlung, in der sie befragt angab, dass ihre Aussage, dass die gegenständliche Beschäftigung nicht der Ausbildung des BF entsprochen hätte, primär auf den Angaben des BF fußte, da die Firma W diesbezüglich flexibel ist. Weiters gab sie an, dass die Beschäftigung nicht in seinem (gemeint der BF) Interesse gewesen wäre. Zudem lässt sich auch aus dem Mail von Frau T an das AMS vom 14.09.2023 erkennen, dass die Firma davon ausging, dass der BF an der angebotenen Beschäftigung kein Interesse hat.
Dass der Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung bei der Firma W dem BF erst am Tag nach dem Telefonat zugegangen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des BF und wird auch von keiner Seite bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.Gemäß § 38 AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
Daraus folgt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Gemäß § 9 Abs. 3 gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: „Durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr.“
Als Notstandshilfebezieher war der BF daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden.
Dass der gegenständliche Vermittlungsvorschlag dem BF erst einen Tag nach dem Telefonat mit Frau T zugegangen ist, ändert nichts an dieser Verpflichtung, da der BF nach der Rechtsprechung des VwGH auch verpflichtet ist, eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184). Eine solche lag im Gegenstand aus Sicht des erkennenden Senates vor, da der BF vom potentiellen Dienstgeber kontaktiert wurde und ihm im Zuge dieses Telefonats die Beschäftigung als Hilfsarbeiter angeboten wurde. Die Aufnahme der Beschäftigung bzw. die Teilnahme am weiteren Bewerbungsverfahren hat der BF, wie festgestellt, durch seine Angaben im Telefonat mit Frau T vereitelt.
Die dem BF angebotene Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG. Weder hat der BF Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des BF nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der BF auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten des BF entgegen.
Da der potentielle Dienstgeber aufgrund der Angaben des BF, wie festgestellt, zu dem Schluss kam, dass der BF kein Interesse an der Stelle hat, kam es nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. zu weiteren Bewerbungsschritten. Sohin war das Verhalten des BF hierfür kausal. Dem BF war, wie festgestellt, bewusst, und hat er dies zumindest auch in Kauf genommen, dass diese Angaben seine Chancen auf die Erlangung der gegenständlichen Beschäftigung zumindest verringern. Es liegt sohin auch zumindest bedingter Vorsatz vor.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten.
Zur Neufassung des Spruches:
Im angefochtenen Bescheid hat das AMS neben dem Verlust des Arbeitslosengeldes noch ausgesprochen,
1. dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume verlängert, während derer Krankengeld bezogen wird,
2. dass die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht und
3. dass Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.
Während der unter 1. Genannte Ausspruch in § 10 AlVG Deckung findet, so findet der Ausspruch zu 2. aus Sicht des erkennenden Senates im Gesetzestext keine Deckung und hatte daher zu entfallen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Zeiträume des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) generell den Verlustzeitraum verlängern sollen, hätte er einen Verweis auf § 16 Abs. 1 AlVG und nicht (nur) auf den Bezug von Krankengeld vorgenommen. Der unter 3. genannte Ausspruch findet aus Sicht des Senates zwar im Gesetzestext Deckung, jedoch entbehrt dieser jeder Notwendigkeit, da sich diese Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz ergeben. Der Spruch des Bescheides bietet aus Sicht des Senates – auch der Verständlichkeit wegen - weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Daher hatte auch dieser Satz zu entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.