Bundesverwaltungsgericht W211 2272735-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2272735.1.00
Spruch
W211 2272735-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX 2023, XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2021 brachte die mitbeteiligte Partei vor, Beschwerde gegen die Absender eines beiliegenden Impfaufforderungsschreibens erheben zu wollen, mit dem sie zu einem Impftermin eingeladen worden sei. Es ergebe sich daraus der dringende Verdacht, der Einladung würde eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung der besonders geschützten XXXX der mitbeteiligten Partei zugrunde liegen. Es werde beantragt, die Datenschutzverletzung festzustellen.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX 2023 gab die Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde) der Beschwerde statt und stellte fest, dass XXXX (der nunmehrige Beschwerdeführer) die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe. Weitere Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers, aber auch der mitbeteiligten Partei wurden ab- bzw. zurückgewiesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom XXXX 2023.
1.4. Am XXXX 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Vertretung, nicht hingegen die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde teilgenommen haben.
1.5. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX 2024 noch eine schriftliche Stellungnahme ins Verfahren in.
1.6. Die mitbeteiligte Partei verstarb am XXXX 2024.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass die mitbeteiligte Partei zwischenzeitlich verstorben ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem ZMR vom XXXX 2024, wonach der Tod der mitbeteiligten Partei am XXXX 2024 ins Sterbebuch eingetragen wurde.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren hängt – abgesehen von der (die Parteifähigkeit voraussetzenden) Beteiligtenstellung – von ihrer Parteifähigkeit ab, dh von ihrer Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (§ 9 AVG; Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Geht eine Partei unter, ist das Verfahren mit einem:einer allfälligen Rechtsnachfolger:in in die Parteistellung fortzusetzen. Fehlt ein:e Rechtsnachfolger:in, hängt die weitere Vorgehensweise von der Stellung der untergegangenen Partei im Verfahren ab. Ist die Hauptpartei untergegangen, dh die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag an die Verwaltungsbehörde gestellt hat, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl zur Rechtsmittelbehörde VwGH 06.03.1990, 90/05/0028; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
Das Datenschutzrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des:der Betroffenen untergeht und nur vom:von der Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann (vgl die zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0044 mwN, die auf Grund der darin enthaltenen einschlägigen Verweise auf Judikatur des EuGH zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und zu (den nach wie vor in Geltung befindlichen) Art 7 und 8 GRC, auf die DSGVO übertragbar ist; vgl auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, § 1 Rz 193 ff (Stand 1.2.2022, rdb.at)).
Die Behörde hat die Parteifähigkeit zu beurteilen (vgl VwSlg 16.728 A/2005) und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl etwa VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN).
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Die mitbeteiligte Partei leitete das behördliche Verfahren mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2021 ein. Sie ist nach Erlassung des bekämpften Bescheides vom XXXX 2023 und vor Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die dagegen erhobene Beschwerde verstorben.
Die mitbeteiligte Partei, eine natürliche Person, hat mit ihrem Tod ihre Parteistellung im Verfahren verloren. Das Datenschutzrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des:der Betroffenen untergeht und nicht auf eine:n etwaige:n Rechtsnachfolger:in übergehen kann.
Mit dem Verlust der Parteistellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, ist die Berechtigung weggefallen, eine Datenschutzbeschwerde zu erheben. Damit ist auch die Berechtigung der Behörde weggefallen, über die Datenschutzbeschwerde zu entscheiden. Der bekämpfte Bescheid war daher mit Erkenntnis (vgl VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100) ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.