Bundesverwaltungsgericht W280 2283497-1

W280 2283497-1Tribunale amministrativo federale10 dic 2024

Regest

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W280 2283497-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W280.2283497.1.01

Spruch

W280 2283497-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2024, Zl. W280 2283497-1/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Der hohe Verwaltungsgerichtshof möge dieser Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, da dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegensteht und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und den Interessen des RW mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisse dem RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal ein Aufschub der Abschiebung für den österreichischen Staat weit weniger schwerwiegend ist, als für den RW eine vorzeitige bzw. ungerechtfertigte Abschiebung in die russische Föderation, mit der erhebliches psychisches Leid, physische Beeinträchtigung an Leib und Leben und hohe finanzielle Nachteile für den RW verbunden wären, die der RW im Falle seines späteren Obsiegens nicht ersetzt bekäme.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

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