Bundesverwaltungsgericht W600 2293867-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W600.2293867.2.00
Spruch
W600 2293867-2/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Liberia, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, betreffend die Verweigerung der Teilnahme der Rechtsvertretung beim Interviewtermin der beschwerdeführenden Partei vor Vertretern des Staates Liberia am 07.05.2024, zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 3 und Z 4 VwG- Aufwandersatzverordnung Aufwendungen in der Höhe EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm. §§ 1 und 2 VwG-Eingabengebührverordnung sowie der Gebühren für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit c ZPO stattgegeben und diese bewilligt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2024, um 22:15 Uhr, aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA an seiner Wohnadresse von Polizisten festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt.
2. Am 07.05.2024 wurde der BF einer Delegation des Staates Liberia im Rahmen eines Videointerviews im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft vorgeführt.
3. Der BF wurde am 07.05.2024, 14:34 Uhr, aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.
4. Mit per Elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.06.2024 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen oben im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen seine Festnahme am XXXX 2024, 22:15 Uhr, und anschließende Anhaltung bis 07.05.2024, 14:34 Uhr. Zudem erhob der BF Beschwerde wegen der Verweigerung der Teilnahme der – für das fremdenrechtliche Verfahren des BF bevollmächtigten – Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV-fV) des BF an seinem Interview mit einer Delegation des Staates Liberia. Unter anderem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Hinblick auf zwei eingebrachte Maßnahmenbeschwerden sowie unter Verweis auf die Nachreichung eines Vermögensbekenntnisses, Zuerkennung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr sowie der Barauslagen für die Dolmetschkosten beantragt.
5. Die belangte Behörde legte die zugehörigen Verwaltungsakte dem BVwG vor und gab am 26.06.2024 eine Stellungnahme ab.
6. Dem BF wurde die Möglichkeit geboten auf die Stellungnahme des BFA zu replizieren.
7. Mit Schriftsatz vom 08.08.2024, dem RV des BF zugestellt am 09.08.2024, wurde der BF zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses binnen 14 Tagen aufgefordert. In einem wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Vermögensbekenntnisses gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
8. Am 16.08.2024 gab der BF eine Stellungnahme ab und legte er ein Vermögensbekenntnis vor.
9. Am 07.11.2024 nahm der RV des BF Akteneinsicht.
10. Am 13.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung beim BVwG statt.
11. Mit zu GZ.: XXXX ergangenem Erkenntnis des BVwG, vom 10.12.2024, wurde der Beschwerde des BF hinsichtlich dessen Festnahme am XXXX 2024 und anschließenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 07.05.2024, stattgegeben und die genannten Maßnahmen für rechtswidrig erkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF wurde am XXXX 2024, 22:15 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA an seiner Wohnadresse im Bundesgebiet von Polizisten festgenommen. (vgl. Akt Teil 4, LPD XXXX Anhalteprotokoll I und II vom XXXX 2024, AS 255ff; LPD XXXX Bericht vom XXXX 2024, AS 273f; Festnahmeauftrag des BFA vom 25.04.2024, AS 233)
Am 07.05.2024 wurde der BF im Stande der Anhaltung zu einem per Video-Telefonie abgehaltenen Interview vor einer Delegation des Staates Liberia durch Polizisten im Auftrag des BFA vorgeführt. (vgl. Akt Teil 4, Vorführersuchen des BFA vom 06.05.2024, AS 331f; Bericht des BFA vom 07.05.2024, AS 339; Anhaltedatei)
Nach Beendigung des Interviews wurde der BF am selben Tag um 14:34 Uhr aus der Anhaltung entlassen. (vgl. Akt Teil 3, Entlassungsschein vom 07.05.2024, AS 345)
Am 17.06.2024 brachte der BF durch seinen RV die gegenständliche Beschwerde samt Antrag auf Kostenersatz beim BVwG ein. (OZ 1) Das BFA legte am 20.06.2024 die Verwaltungsakten samt einer Stellungnahme dem BVwG vor und beantragte unter einem Kostenersatz für Schriftsatz-, Vorlage- und allenfalls Verhandlungsaufwand. ( XXXX OZ6 bis OZ 28, Stellungnahme vom 20.06.2024 OZ 29)
Am 30.10.2024 beantragte der BF durch seinen RV Akteneinsicht in den gegenständlichen Gerichtsakt und fand diese am 07.11.2024 in den Räumlichkeiten des BVwG statt. (Schreiben des BF vom 30.10.2024, OZ 14; Aktenvermerk vom 07.11.2024, OZ 40)
Am 13.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF sein RV sowie ein Dolmetscher für die Sprache Englisch teilnahmen. Das BFA wurde korrekt geladen (Ladung vom 21.10.2024, OZ 7), ein/-e Vertreter/-in desselben nahm jedoch an der Verhandlung nicht teil. (Schreiben des BFA vom 21.10.2024, OZ 10; VH-Protokoll)
1.2. Weitere Feststellungen:
Die Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsbürgershaft des BF steht nicht fest und handelt es sich um die oben im Spruch genannten Identität des BF bloß um eine Verfahrensidentität.
Ziel des Interviews mit der Delegation des Staates Liberia war die Identifizierung und Feststellung der Staatsbürgerschaft des BF zum Zwecke der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch den Staat Liberia.
Der Interviewtermin fand in den Räumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums XXXX (im Folgenden: PAZ- XXXX ), im sogenannten Halbgesperre statt. Das besagte Halbgesperre ist von den Räumlichkeiten des BFA Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA- XXXX ) über eine durchgehend verschlossen gehaltene Türe erreichbar.
Das Ersuchen der als Vertreterin des BF aufgetretenen RV-fV des BF, XXXX , am Interviewtermin des BF teilnehmen zu können wurde von der anwesenden, das Interview überwachenden Organwalterin des BFA im Vorfeld des besagten Interviews mit dem Verweis darauf, dass sie diese Entscheidung nicht treffen könne und die Delegation des Staates Liberia es nicht wünsche, dass außer dem BF und der Mitarbeiterin des BFA, weitere Personen beim Interview anwesend sind, abgelehnt.
Der RV-fV des BF wurde letztlich der Zutritt in das Halbgesperre, und damit auch in die Räumlichkeiten des PAZ- XXXX wo das Interview mit dem BF stattfand, dadurch nicht ermöglicht, dass ihr die Verbindungstüre zwischen den Räumlichkeiten des BFA- XXXX und dem PAZ- XXXX , sohin die Zugangstüre zum Halbgesperre, durch den zuständigen Polizeibeamten, XXXX , nicht entriegelt und geöffnet wurde. Besagter Polizeibeamter verwies die RV-fV des BF darauf, dass die Entscheidung darüber, wer am Interviewtermin des BF teilnehmen dürfe, einzig dem BFA obliege, und selbiges die Teilnahme der RV-fV nicht zulasse. Zudem verwies er die RV-fV des BF darauf eine E-Mail an übergeordnete Stelle zu verfassen.
Die RV-fV des BF nahm die Ablehnung ihres Ersuchens und den Nichteinlass in das Halbgesperre nachdem sie wiederholt vorbrachte, dass ein Recht darauf bestehe beim Interviewtermin des BF anwesend zu sein, zur Kenntnis und verblieb in den Räumlichkeiten des BFA- XXXX .
Der BF selbst artikulierte gegenüber den ihn vorführenden Polizeikräften und der Mitarbeiterin des BFA nicht den Wunsch, von seiner RV-fV zum Interviewtermin begleitet zu werden. Der BF wurde jedoch von seiner RV-fV in einem Beratungsgespräch, welches am selben Tag vor dem Interviewtermin stattfand, mitgeteilt, sich darum zu bemühen den BF zu seinem Interview zu begleiten, womit der BF einverstanden war.
Das Interview fand letztlich am 07.05.2024 in Abwesenheit der RV-fV des BF statt. Der BF wurde dabei zu seinen Personalien, seiner Herkunft, seinem Aufenthalt in Österreich, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Erwerbstätigkeit und seinen Angehörigen durch eine Vertreterin des Staates Liberia bzw. der Vertretungsbehörde des Staates Liberia per Videotelefonie befragt.
Die Befragung des BF ergab kein Ergebnis und ergeht ein solches seitens der liberianischen Botschaft in Form einer Verbalnote.
Der BF wird durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH in seinem (Beschwerde-)Verfahren hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vertreten. XXXX (die RV-fV) ist bei der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Rechtsberaterin tätig. Die Vollmacht der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH lag dem BFA seit 24.01.2024 vor und umfasst „asyl-, aufenthaltsrechtlichen-, fremdenpolizeilichen-, Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren, sowie in Verfahren nach den Grundversorgungsgesetzen, sowie in allen sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Verfahren, in erster und zweiter Instanz.“.
Der BF bezieht zuletzt beginnend ab 08.05.2024 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und verfügt weder über Vermögen noch Bargeld.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den, das Beschwerdeverfahren des BF gegen seine Festnahme am XXXX 2024 und Anhaltung in Verwahrungshaft bis 07.05.2024 betreffenden Gerichtsakt des BVwG (vgl. GZ.: XXXX ), den gegenständlichen Gerichtsakt, darin insbesondere in die vorgelegten Verfahrensakte des BFA, die Beschwerde des BF (vgl. OZ 1) die Stellungnahmen des BFA (vgl. XXXX , OZ 29) und des BF (vgl. XXXX , OZ 32) sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei). Ferner durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, welche oben jeweils in Klammer zitiert und vom BF nicht bestritten wurden. Ferne wurde der Verfahrensgang vom BFA in seiner Stellungnahme vom 26.06.2024 bis zur gegenständlichen Beschwerdeerhebung durch den BF dargelegt ( XXXX , OZ 29) und dieser vom BF weder in seiner Stellungnahme vom 16.08.2024 ( XXXX , OZ 32) noch in der mündlichen Verhandlung beanstandet. Ein abweichender Sachverhalt wurde vom BF zudem bis dato nicht – substantiiert – behauptet.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen, dass weder die Identität noch die Staatsbürgerschaft des BF feststeht und es sich demzufolge bei der oben im Spruch genannte Identität des BF nur um eine Verfahrensidentität handelt, beruhen auf dem Umstand, dass der BF keine Dokumente – im Original – in Vorlage brachte und den Akten eine erfolgte Bestätigung der Staatsbürgerschaft des BF nicht entnommen werden kann. (vgl. Akt- Teil 3, Aktenvermerk der BH XXXX vom 31.01.2007, AS 862; Ergebnisbericht der Botschaft von Liberia vom 02.02.2007, AS 863; Mitteilung der LPD XXXX vom 15.01.2013, AS 1100; Akt-Teil 4, Bericht des BFA vom 30.10.2015, AS 239f). Der BF behauptete, in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 27.06.2023 sowie in seiner gegenständlichen Beschwerde die oben im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatsbürger von Liberia zu sein. (vgl. Akt-Teil 4 AS 14f) Den Akten kann zudem entnommen werden, dass der BF wiederholt Interviewterminen vor einer Delegation des Staates Liberia fernblieb und bereits ein Sprachgutachten verweigerte. (vgl. Akt- Teil 3, Mitteilung der LPD XXXX vom 15.01.2013, AS 1100; Akt-Teil 4, Bericht des BFA vom 30.10.2015, AS 239f)
Die Feststellungen zum Grund für die Vorführung des BF zu einem Interview mit einer Delegation des Staates Liberia, beruhen zum einem auf der Begründung des Festnahmeauftrages des BFA, welche auszugsweise wie folgt lautet: „[…] Es ist beabsichtigt Genannten zwecks ldentitätsfeststellung der am 07.05.2024 anberaumten Delegation Liberia (VT Liberia) im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl RD XXXX im Stande der Anhaltung zwecks IdentitätsfeststeIIung vorzuführen.“ (vgl. OZ 1; Akt Teil 4 AS 233) Ferner wird im vom BFA erlassenen Durchsuchungsauftrag vom 25.04.2024 begründend ausgeführt, dass beabsichtigt sei den BF im Stande der Anhaltung im Rahmen der im BFA anberaumten Videotelefonie mit Liberia am 07.05.2024 um 13:00 Uhr der liberianischen Delegation zwecks Identitätsfeststellung vorzuführen. (vgl. Akt-Teil 4 AS 237f; OZ 1) In der Stellungahme des BFA vom 20.06.2024 wird zudem ausgeführt, dass die Festnahme und zwangsweise Vorführung des BF erforderlich gewesen sei, da sich der BF bisher vehement geweigert habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht gekümmert und auch keine Rückkehrberatungsorganisation kontaktiert habe. Ferner komme nach der geltenden Rechtsprechung der Außerlandesbringung straffälliger Fremder eine besondere Priorität zu und sei daher die zwangsweise Außerlandesbringung des BF im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dringend erforderlich. (vgl. XXXX OZ 29) Auch die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Mitarbeiterin der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA, (im Folgenden: Z1) gab in der mündlichen Verhandlung an, dass das Interview des BF den Zweck verfolgte dessen Identität festzustellen. (VH-Protokoll S. 10, S. 13) Damit lässt sich der Schluss ziehen, dass das BFA die Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor Augen gehabt hatte und zu diesem Zwecke die Identitätsfeststellung des BF mit dem Ziel ein HRZ für den BF zu erhalten durch Vorführung vor eine Delegation von Liberia, zu bewerkstelligen versuchte. Demzufolge diente die Vorführung des BF ein HRZ ausgestellt zu bekommen und zu diesem Zweck die Identität des BF festzustellen.
Dass das Interview des BF in den Räumlichkeiten des PAZ XXXX , im sogenannten Halbgesperre stattfand, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen fünf Zeugen. So gab Z1 an, dass das Interview in den Räumlichkeiten der LPD XXXX stattfand und bestätigte diese die Angaben des RV des BF, dass dieses im sogenannten Halbgesperre stattfand (Vgl. VH-Protokoll S. 13f, S. 10). Die RV-fV des BF (im Folgenden: Z2) brachte zudem konkret vor, dass das Interview des BF in Räumlichkeiten des Halbgesperres des PAZ- XXXX stattfand, was vom die Koordination der Vorführung des BF innhabenden Polizeibeamten (im Folgenden: Z3) sowie die Vorführung des BF tatsächlich vornehmenden Polizisten (im Folgenden: Z5) und Polizistin (im Folgenden: Z4) bestätigt wurde. (VH-Protokoll S. 21, S. 23, S. 24). Ferner liegt dem erkennenden Gericht eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung des Z3, Polizeibeamter XXXX vom 07.05.2024 vor, in welcher ebenfalls die erfolgte Vornahme der Befragung des BF durch Vertreter des liberianischen Staates in den Räumlichkeiten, konkret im Halbgesperre, des PAZ- XXXX festgehalten wurde (vgl. OZ 4), welcher seitens des BF in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.
Dass der BF durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH (im Folgenden: Diakonie) in den oben genannten Verfahren vertritt und dazu eine Vollmacht dem BFA seit 24.01.2024 vorliegt, beruht auf den Angaben des BF sowie der Z2, welche beide angaben, dass der BF von Z2 vertreten werde. Zudem ist eine Beschwerde des BF hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sowie die Vertretung des BF durch die Diakonie beim BVwG aktenkundig (Gz.: XXXX ) und findet sich der dazugehörige Beschwerdeschriftsatz, der ebenfalls auf die Vertretung des BF durch die Diakonie hinweist ebenfalls im Akt einliegend. (vgl. Akt Teil 4 AS 201f) Zudem findet sich im Akt eine entsprechende Vollmacht vom 24.01.2024 einliegend (vgl. Akt Teil 4 AS 63).
Die Beschäftigung der Z2 bei der Diakonie konnte diese durch Vorlage ihres Dienstausweises der Diakonie in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll) belegen.
Z1 gab in Übereinstimmung mit den Angaben von Z2 und Z3 an, dass Z2 um Teilnahme am Interviewtermin des BF sowohl bei Z1 als auch bei Z3 ersuchte, dieses Ersuchen aber von beiden zuletzt genannten abgewiesen wurde. Ferner führten Z1 und Z2 gleichlautend aus, dass als Begründung der Ablehnung des Ersuchens von Z2, die Unzuständigkeit von Z1 sowie dem Unwillen der dahingehend befragten Delegation, andere Personen außer den BF und die Z1 als Vertreterin des BFA am Interview teilnehmen zu lassen, von Z1 vorgebracht wurde. Z3 gab zudem im Einklang mit Z2 an, dass dieser Z2 auf deren Ersuchen ins Halbgesperre zum Zwecke der Teilnahme am Interview des BF eingelassen zu werden, mitgeteilt hätte, dass dies auch unter Verweis auf Z1 seitens des BFA nicht gestattet worden sei, zumal die liberianische Delegation dies nicht wolle und daher Z2 nicht am Interview des BF teilnehmen dürfe. (vgl. VH-Protokoll S. 11, S. 13, S. 15, S. 17, S. 19, S. 20)
Dass das Interview des BF letztlich in Abwesenheit der RV-fV des BF (Z2) stattfand, beruht auf dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung, was letztlich von allen fünf Zeugen in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei bestätigt wurde. Auch das BFA trat der Behauptung des BF, dass seiner RV die Teilnahme am in Rede stehenden Interview untersagt worden sei, nicht entgegen. So führte dieses in seiner Stellungnahme vom 20.06.2024 wie folgt aus: „Der Umstand, dass der begleitenden rechtsfreundlichen Vertretung des Bfs. seitens der Delegation der Liberianischen Botschaft verweigert wurde, liegt nicht in der Verantwortung des Bundesamtes.“ (vgl. XXXX OZ 29) Damit bestätigt das BFA ebenfalls, dass der RV-fV des BF die Teilnahme am Interviewtermin des BF vor der Delegation der liberianischen Botschaft tatsächlich verweigert wurde.
Die dem BF gestellten Fragen beruhen auf seinen glaubwürdigen und mit dem Zweck seiner Einvernahme in Einklang zu bringenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. (VH-Protokoll S. 6)
Der Umstand, dass das Interview des BF in Form der Video-Telefonie stattfand und ihm die zuvor genannten Fragen von einer Vertreterin des liberianischen Staates bzw. der Botschaft des genannten Staates gestellt wurden, beruht auf den unbedenklichen Angaben von Z1, welche letztlich durch die – wie bereits oben dargelegten – begründenden Ausführungen im Festnahmeauftrag und Vorführauftrag des BFA bestätigt werden. So gab Z1 an, dass das Interview mit der liberianischen Botschaft mit jener sie vor dem Interview des BF sprach per ZOOM-Meeting stattfand. (vgl. VH-Protokoll S. 10) Ferner gab auch der BF selbst in der mündlichen Verhandlung an von einer Frau sowie – die Durchführung durch technische Hilfsmittel bestätigend – per Telefon befragt worden zu sein. (vgl. VH-Protokoll S. 6)
Dass der RV-fV des BF (Z2) der Zugang ins Halbgesperre und damit auch die Teilnahme am Interview des BF letztlich dadurch verweigert wurde, dass ihr die Zugangstüre zum Halbgesperre durch den zuständigen Polizisten (Z3) nicht aufgesperrt wurde, beruht auf den glaubwürdigen Angaben der Z2. Diese vermeinte, dass sie vom Z3, welcher den Schlüssel für die Zugangstüre zum Halbgesperre innehatte, nicht in das Halbgesperre vorgelassen worden sei. (vgl. VH-Protokoll S. 16, S. 17) Dies wurde vom Z3 insofern bestätigt, als dieser angab, dass Z2 keine Erlaubnis seitens des BFA gehabt habe, am Interview des BF teilzunehmen und nur im Falle einer solchen Genehmigung eine Zivilperson ins Halbgesperre eingelassen werden dürfe. (VH-Protokoll S.19ff) Zudem vermeinte Z1, dass Z2 während des Interviews des BF in den Räumlichkeiten der Regionaldirektion des BFA verblieb was auch Z2 behauptete. (VH-Protokoll S. 16) Weder vom BF noch den befragten Zeugen wurde behauptet, dass Z2 der Zugang zum Halbgesperre des PAZ durch Androhung von Gewalt und/oder durch Anwendung selbiger verweigert wurde, sodass letztlich – der Logik folgend, wonach der Zugang zu einem teiloffenen Bereich eines PAZ durch Sperrvorrichtungen vor unberechtigten Zutritt und wohl auch unberechtigtem Verlassen gesichert ist und nur von berechtigten Personen, wie beispielsweise einem die Vorführung des BF koordinierenden Polizeibeamten geöffnet werden können, darauf zu schließen, dass die Teilnahme der Z2 am Interview des BF letztlich durch die Weigerung von Z3 die Zugangstür für diese aufzusperren faktisch unterbunden wurde.
Dass die RV-fV des BF (Z2) die Ablehnung ihres Ersuchens nach wiederholter verbaler Entgegnung zur Kenntnis nahm, beruht auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen und unter Berücksichtigung der Angaben von Z1 und Z3 nachvollziehbaren Angaben. So gab sie in der mündlichen Verhandlung an, sowohl Z3 als auch Z1 teils wiederholend mitgeteilt zu haben, der Meinung zu sein, dass ein Recht auf ihre Teilnahme am Interview des BF bestünde, sie eine Begründung für die Verweigerung von Z1 eingefordert habe und sie den Eindruck gehabt habe, dass Z1 nicht auf ihre Argumente eingegangen sei. (vgl. VH-Protokoll S. 15f, S. 17, S 18) Ferner wurde von Z1 bestätigt von der RV-fV des BF (Z2) aufgefordert worden zu sein hinsichtlich der Ablehnung eine schriftliche Bestätigung über den Grund abzugeben (VH-Protokoll S. 12), was diese auch mit E-Mail vom 08.05.2024 tat (VH-Protokoll Beilage) da es zu einer Diskussion mit Z2 gekommen sei. (vgl. VH-Protokoll S. 14) Auch Z3 bestätigte mit der RV-fV des BF (Z2) ein, wenn auch nur kurzes, nur wenige Minuten dauerndes, Gespräch geführt zu haben, in dem er ihr mitgeteilt habe, dass sie am Interview des BF nicht teilnehmen dürfe und sie erneut ein E-Mail an übergeordnete Stelle verfassen könne (VH-Protokoll S. 16, Beilage). Laut Angaben des Z3 hat die RV-fV des BF (Z2) die Ablehnung ihres Ersuchens bzw. den Nichteinlass in das Halbgesperre zum Zwecke der Teilnahme am Interview des BF nach einem kurzen Gespräch letztlich hingenommen (vgl. VH-Protokoll S.20), was von der Z2 insofern bestätigt wurde, als diese angab, lediglich in den Räumlichkeiten des BFA warten gedurft zu haben (vgl. VH-Protokoll S. 16) Dass die RV-fV des BF (Z2) entgegen der ihr erteilten Abweisung konkrete Handlungen gesetzt hätte um dennoch ins Halbgesperre zu gelangen, wurde weder vom BF und dem BFA noch den einvernommen Zeugen behauptet.
Die Feststellung, dass der BF selbst zu keinem Zeitpunkt am 07.05.2024 den Wunsch nach Begleitung durch seine RV-fV gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Z1 geäußert hat, beruht auf den Angaben von Z5, welcher vorbrachte, dass der BF ihm gegenüber nicht den Wunsch geäußert hätte seine RV-fV (Z2) beim Interview dabei haben zu wollen. (VH-Protokoll S. 24) Ferner gaben Z1, Z3 und Z4 an, sich nicht daran erinnern zu können, dass der BF mit einem derartigen Ersuchen an sie herangetreten sei. (vgl. VH-Protokoll S. 14, S. 20, S. 22) Z2 gab an, dass im Zeitraum ihres Beratungsgespräches mit dem BF kein/keine Polizeibeamter/Polizeibeamtin anwesend gewesen sei und sie den BF danach nur mehr kurz gesehen hätte. (VH-Protokoll S. 16, S. 17) Dass der BF ebenfalls um Teilnahme seiner RV-fV ersucht hätte, wurde von der Z2 zu keinem Zeitpunkt behauptet. Darüber hinaus revidierte der BF nach erfolgter Rückübersetzung des VH-Protokolls am Ende der mündlichen Verhandlung seine protokollierte Aussage, zu einer Polizistin gesagt zu haben, seine RV-fV beim Interview dabei haben zu wollen. Er vermeinte vielmehr gesagt zu haben, dass nicht er, sondern seine RV-fV mit der Polizistin gesprochen hätte. (VH-Protokoll S. 26) Demgegenüber bejahte der BF in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob er die Polizistin, die zu seiner RV-fV gemeint hätte, dass diese nicht mitkommen dürfe, den Wunsch auf Begleitung durch seine RV-fV vorgetragen zu haben. Ferner bestätigte der BF unmittelbar danach diese Antwort indem er vermeinte die Polizisten nachdem diese seiner RV-fV die Teilnahme am Interview verweigert habe, um Erlaubnis seine RV-fV mitzunehmen gefragt zu haben. (vgl. VH-Protokoll S. 9) Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird vom BF behauptet den Wunsch auf rechtlichen Beistand artikuliert zu haben. (vgl. OZ 1) Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, insbesondere dem Versuch des BF einer seiner protokollierten Angaben im Nachhinein abzuändern, und dem Umstand, dass von keinem der einvernommenen Zeugen bestätigt werden konnte, dass der BF auch von sich aus gegenüber einen der an seiner Vorführung bzw. Abhaltung seines Interviews beteiligten Personen (Z1, Z3, Z4 und Z5) den Wunsch artikuliert hätte, dass seine RV-fV an seinem Interviewtermin teilnehmen solle, steht für das erkennende Gericht fest, dass der BF den in Rede stehenden Wunsch einzig gegenüber seiner RV-fV, nicht jedoch gegenüber anderen Personen geäußert hat.
Dass die Befragung des BF durch eine Vertreterin des liberianischen Staates zu keinem Ergebnis führte und ein solches in Form einer Verbalnote ergeht, beruht auf einem Bericht des BFA vom 07.05.2024, in dem festgehalten wurde, dass es interner Überprüfungen seitens der Botschaft bedarf und eine Verbalnote demnächst zu erwarten sei. (vgl. Akt Teil 4 AS 339f)
Die Vermögensverhältnisse des BF beruhen auf seinem vorgelegten unbedenklichen Vermögensbekenntnis (OZ 32) sowie der Einsichtnahme in das GVS-Informationssystem.
Dass die RV-fV (Z2) als Vertreterin des BF aufgetreten und sohin sich als solche zu erkennen gab beruht auf den glaubwürdigen Angaben selbiger in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde weder von Z1 noch vom Z3 vorgebracht, diese nicht als Vertreterin des BF am 07.05.2024 angesehen zu haben, was letztlich die Angaben von Z2 bestätigt.
Abschließend ist festzuhalten, dass dem sinngemäßen Ersuchen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die von ihm beanstandete Protokollierung seiner Aussage (vgl. VH-Protokoll S. 26) mangels Feststellbarkeit einer Falschprotokollierung nicht zu folgen ist. In Zusammenschau der protokollierten vom BF auf drei unmittelbar hintereinander gestellter inhaltlich zusammenhängender Fragen gegebenen Antworten, widerspräche sich die vom BF abgeändert wissen wollende Antwort inhaltlich den zwei nachfolgenden Antworten des BF. Demzufolge ist unter Berücksichtigung der Stimmigkeit der protokollierten Angaben des BF davon auszugehen, dass bei der Protokollierung kein Fehler unterlaufen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (§§ 46 – 81 FPG)
Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:
„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
[…]
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise, wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
[…]“
Der mit „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ betitelte § 6 BFA-VG lautet:
„§ 6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.“
Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
Der mit „Sonstige Vorführungen“ betitelte § 44 BFA-VG lautet:
„§ 44. Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.“
Der mit „Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt“ betitelte § 47 BFA-VG lautet:
„§ 47. (1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(2) Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis gemäß „§§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“
Der mit „Vertreter“ betitelte § 10 AVG lautet:
„§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“
3.1.2. Judikatur:
3.1.2.1. „Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teils des BFA-VG 2014 (dazu gehören die Anhaltungen nach § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014) kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016, betreffend eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung nach § 46 FPG ausgesprochen hat - auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 sieht gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde anzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016, sowie vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0335).“ (vgl. VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005)
So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, wörtlich festgehalten:„Dazu ist auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann sich nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richten (vgl. insoweit zur Zuständigkeitsfrage VwGH 25.4.2017, Ro 2016/01/0005, mwN). Wird durch das Gesetz bezüglich der Ausübung von Befugnissen eine besondere Anordnung getroffen und wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst - weil nicht in der gebotenen Art vorgenommen - rechtswidrig. Mithin handelt es sich bei einem solchen Thema um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, weshalb dieser Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist (vgl. zu allem VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032, betreffend § 30 Abs. 1 Z 2 SPG; vgl. zur Modalität einer Maßnahme unter Verweis auf diese Rechtsprechung auch VwGH 19.4.2016, Ra 2015/01/0232).“
Wurde die Festnahme und die mit ihr verbundene und unmittelbar darauffolgende Anhaltung vom BVwG für rechtswidrig erklärt, führt dies dazu, dass auf die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sein müssen. (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178)
Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor dem VwG selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen. Auch wird die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandels zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihren Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. (vgl. VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017)
3.1.2.2. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029)
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029) Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. (vgl. VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085) Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände. (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342)
Liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, so kann sich dagegen auch jemand wehren, der nur zufällig oder unbeabsichtigt von diesem Akt bzw. von seinen Folgen getroffen wird. Auch ein Fehlverhalten in Teilbereichen führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme insgesamt. (vgl. VwGH 05.12.2023, Ra 2022/12/0047)
Es ist Rechtsprechung sowohl des VwGH als auch des VfGH, dass auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 129a Abs. 1 Z 2 B-VG und damit des § 88 Abs. 1 SPG anzusehen ist. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist auch hier von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. (vgl. VwGH 2008/09/0075)
Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. (vgl. VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211)
3.1.2.3. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005)
3.1.2.4. Den Erläuterungen zu § 34 Abs. 2 BFA-VG ist wie folgt zu entnehmen:
„Der vorgeschlagene Abs. 3 spiegelt den geltenden § 74 Abs. 2 FPG wider und wurden lediglich Verweisanpassungen aufgrund der geänderten Gesetzessystematik vorgenommen. Daher normiert dieser Abs. 3 in Z 1 wie bisher, das ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist. Z 2 ermöglicht einen Festnahmeauftrag in jenen Fällen, in denen der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und dieser daher zu seiner Ausreise zu verhalten ist. Z 4 normiert – wie auch in der geltenden Rechtslage –, dass ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden kann, wenn er der Ladung zu einer Amtshandlung zur Befragung seiner Identität und Herkunft unentschuldigt nicht Folge leistet. Diese Bestimmung soll insbesondere der Einholung eines Heimreisezertifikates dienen. Es handelt sich dabei um einen Festnahmeauftrag zur Vorführung vor das Bundesamt, auch wenn die Amtshandlung eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet.“ (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, S 25)
„Im Hinblick auf Erfahrungen in der Praxis soll die neue Z 4 des § 74 Abs. 2 nunmehr klarstellen, dass ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden kann, wenn er der Ladung zu einer Amtshandlung, die der Erlangung eines Heimreisezertifikates dient, unentschuldigt nicht Folge leistet. Es handelt sich dabei um einen Festnahmeauftrag zur Vorführung vor die Behörde, auch wenn die Amtshandlung eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet.“ (ErläutRV 330 BelgNR 224. GP, S 32)
3.1.2.5. Es ist daher unter anderem auch § 10 Abs. 5 AVG anzuwenden, wonach sich die Beteiligten eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor dem Amt erscheinen können. Die Beiziehung des Rechtsbeistandes kommt einerseits nur dort in Betracht, wo rechtserhebliche Handlungen zu setzen bzw. rechtserhebliche Erklärungen abzugeben sind. Die im Rahmen der Stellung vorgesehenen Untersuchungen stellen jedoch nur die Beweisaufnahme zur Gewinnung der Grundlagen für die Eignungsfeststellung dar. (vgl. VwGH 19.03.1997, 96/11/0308)
3.1.3. Zum Sachverhalt:
Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und VfGH kann sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur gegen die Maßnahmen als solche, beispielsweise Festnahme und Anhaltung oder die Anordnung und den Vollzug der Schubhaft an sich, sondern auch gegen deren Modalitäten (= Art und Weise, näherer Umstand, Bedingung, Einzelheit der Durchführung, Ausführung, des Geschehens o.Ä., Modalität, in: https://www.duden.de/rechtschreibung/Modalitaet [abgerufen am 02.12.2024]) richten.
Im gegenständlichen Fall liegt, insofern die Verweigerung der Teilnahme der RV-fV des BF bei einem Interview vor einer Delegation des Staates Liberia zum Zwecke der Erlangung eines HRZ angefochten wird, keine Modalität der Anhaltung im zuvor genannten Verständnis vor. Vielmehr handelt es sich bei besagtem Interview – wie in weiterer Folge unter Punkt II. 3.1.4. noch näher ausgeführt wird – um eine gesonderte Amtshandlung des BFA, konkret um eine (bloße) Vorbereitungshandlung für eine allfällige Abschiebung des BF. (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, Rz 9)
Die Festnahme und Anhaltung des BF diente der Vorführung desselben zu einer Delegation des Staates von Liberia und war damit die Durchführbarkeit des Interviews und somit auch das Interview selbst Zweck und keinesfalls Modalität der Festnahme und Anhaltung des BF.
3.1.4. Gemäß dem Wortlaut des § 46 Abs. 2b FPG kann ein Bescheid auch mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden. Die Zulässigkeit einer Ladung eines Fremden zum Zwecke der HRZ-Erlangung und damit einhergehenden Identitätsfeststellung durch Organe ausländischer Vertretungsbehörden wurde durch den VwGH bereits bestätigt (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0221; 05.07.2011, 2010/21/0316), womit auch – wie ebenfalls den oben zitierten Materialien entnommen werden kann – klargestellt wurde, dass es sich dabei um eine Amtshandlung des BFA handelt und unter der Leitung desselben zu erfolgen hat, selbst wenn es eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet. Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation des BFA, dass die in Rede stehende Verweigerung der Teilnahme der RV des BF am Interview desselben durch eine Delegation des Staates Liberia, einzig und allein dem Staat Liberia bzw. dessen Vertretern zuzurechnen sei und damit nicht in den Verantwortungsbereich des BFA falle, nicht gefolgt werden.
Wenn auch die Vertreterin des BFA vor der RV-fV des BF vorbrachte nicht befugt zu sein, darüber zu entscheiden, wer beim besagten Interview teilnehmen dürfe und darauf verwies, dass dieses in den Räumlichkeiten der LPD XXXX stattfand, ändert dies nichts an der Zuständigkeit des BFA und letztlich deren Zurechenbarkeit der – faktischen – Verweigerung der Teilnahme der RV-fV des BF. So wurde sowohl die Festnahme, Anhaltung und Vorführung des BF zum Interviewtermin vor eine liberianische Delegation – sohin einer Amtshandlung des BFA – durch das BFA angeordnet. Demzufolge fällt auch die Entscheidung über die Teilnehmer an besagtem Termin in die Verantwortung des BFA, ungeachtet dessen, ob das BFA – wie behauptet – dabei im Sinne der Wünsche der liberianischen Delegation Anordnungen traf. Die faktische Vorführung des BF sowie die tatsächliche Verweigerung der Teilnahme seiner RV-fV am Interview erfolgte durch Polizeibeamte, die im Auftrag und aufgrund der konkreten Anordnungen des BFA – durch eine am Ort der Amtshandlung anwesende Vertreterin desselben – handelten, womit diese funktionell als Organe des BFA auftraten, handelten und dessen Verhalten im Rahmen der Aufträge des BFA daher auch diesem zuzurechnen waren. (vgl. dazu VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036)
3.1.5. Die – sich gegen die Rechtsvertretung gerichtete faktische – Verweigerung der Teilnahme der RV-fV bei einer den Vertretenen betreffenden Amtshandlung einer Behörde ist in der Regel durch den Vertretenen im Rahmen des Rechtsweges in Form der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den das Verfahren abschließenden Rechtsaktes (bspw. Bescheid) geltend zu machen. Ihm steht in der Regel keine Maßnahmenbeschwerde dafür zu. Maßnahmenbeschwerden sollen jedoch Lücken im Rechtsschutz schließen, wo dem Betroffenen keine sonstigen Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen.
Verfahren zur Erlangung von HRZ beginnen in der Regel mit der Antragstellung und gleichzeitiger Übersendung von personenbezogenen Daten des Fremden an die jeweils zuständigen Vertretungsbehörden des zu ersuchenden Staates (vgl. Aktenteil 0835_001, AS 987f [OZ 26]) und enden letztlich in der faktischen Ausstellung eines HRZ bzw. der formlosen Nichtausstellung eines solchen in Form einer diplomatischen Verbalnote. Die Erlassung eines bekämpfbaren Rechtsaktes wie beispielsweise eines Bescheides erfolgt sohin nicht.
In Ermangelung der Erlassung eines bekämpfbaren Rechtstitels ist es sohin nicht möglich im Zuge eines Verwaltungsverfahrens behauptete Rechtswidrigkeiten im Rahmen eines HRZ-Verfahrens geltend zu machen, sodass letztlich – im Sinne der Subsidiarität – einzig die Maßnahmenbeschwerde als Rechtsmittel gegen die faktische Untersagung der Teilnahme der RV-fV des BF an der Amtshandlung der Behörde im Rahmen eines HRZ-Verfahrens eine nachträgliche Überprüfung der konkreten behördlichen Handlung dem Grunde nach ermöglicht.
3.1.6. Der RV-fV des BF wurde es untersagt, den BF zu seinem Interview vor einer Delegation des Staates Liberia zu begleiten, indem der im Auftrag des BFA für die Organisation der Vorführung des BF zuständige Polizeibeamte aufgrund der artikulierten Abweisung des Ersuchens der RV-fV des BF den BF zu seinem Interview zu begleiten durch eine vor Ort anwesenden Vertreterin des BFA das Aufsperren und Öffnen der Verbindungstüre ins Halbgesperre, wo das Interview des BF stattfand, unterließ. Der RV-fV des BF wurde vorab von einer anwesenden Vertreterin des BFA mitgeteilt, dass eine Teilnahme am Interview des BF nicht erlaubt sei. Dies wurde in weiterer Folge von dem zuvor erwähnten Polizisten mit der Begründung wiederholt, dass seitens des BFA keine Erlaubnis für die Teilnahme der RV-fV des BF an dessen Interviewtermin vorliege und sie daher nicht in das Halbgesperre, sohin die Räumlichkeiten in denen das Interview des BF stattfand, vorgelassen werde könne, und einzig das BFA entsprechende Genehmigungen erteilen könne. Eine konkrete Aufforderung an die RV-fV des BF eine bestimmte Handlung zu setzen und/oder zu unterlassen, wie beispielsweise es zu unterlassen das Halbgesperre zu betreten, wurden weder von der Vertreterin des BFA (Z1) noch vom in Rede stehenden Polizeibeamten (Z3) getätigt.
Jedoch kann unter besonderen Umständen auch eine Unterlassung einen Akt einer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Dann, wenn es sich um eine qualifizierte Untätigkeit handelt, welche vorliegt, wenn dadurch ein (bewusster) Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Im gegenständlichen Fall wurde das Ersuchen um Teilnahme am Interview des BF durch dessen RV-fV unter Verweis auf ein diesbezüglich bestehendes Recht vorgebracht. Da diese vom BF bevollmächtigt war und als seine RV-fV auftrat sind die von ihr getätigten Aussagen dem BF zuzurechnen, und das Ersuchen seiner RV auf Teilnahme am Interview als vom BF gestellt anzusehen. (vgl. VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084; 11.10.2012, 2011/01/0231; Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] wonach das Wesen der prozessualen Vertretung darin besteht, dass der Vertreter für die und im Namen der Partei mit der Wirkung handelt, als würde sie selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen.) Es steht außer Zweifel, dass es dem Polizeibeamten (Z3) bewusst gewesen ist, dass die Nichtöffnung der Zugangstüre zum Halbgesperre dazu führte, dass die RV-fV des BF nicht am Interviewtermin des BF teilnehmen kann, zumal besagtes Interview im Halbgesperre stattfand. Der besagte Polizist (Z3) war am verfahrensgegenständlichen Tag für die Organisation der Vorführung des BF zum besagten Interviewtermin eingeteilt und damit zweifelsfrei jedenfalls über Ort und Zeit des Interviews des BF in Kenntnis. Darüber hinaus zeitigte die Unterlassungshandlung des Polizeibeamten (Z3) einen – zumindest behaupteten und nicht per se unmöglichen – Eingriff in die Rechtssphäre des BF insofern, als ihm dadurch die Teilnahme am Interview im Beisein seiner RV-fV verunmöglicht wurde. Zudem zielte die Nichtöffnung der Zugangstüre auf eine diesbezügliche Duldungspflicht ab, indem der RV-fV des BF mit der Unterlassung der Öffnung der Türe unter gleichzeitigem Hinweis, dass sie nicht am Interviewtermin teilnehmen dürfe und ein E-Mail an die vorgesetzte Stelle schreiben solle, seitens des Polizeibeamten (Z3) klargestellt wurde, dass ihr der Zutritt von diesem nicht ermöglicht werden wird und sie gegenwärtig nichts dagegen tun könne. Die Unterlassung richtete sich letztlich im Ergebnis individuell gegen den BF und zeitigte unmittelbare Wirkung, indem es ihm letztlich verunmöglicht wurde im Beisein seiner RV-fV am Interview teilzunehmen. Demzufolge liegen die Voraussetzungen zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde aufgrund des festgestellten Sachverhaltes dem Grunde nach vor.
3.1.7. Vom Bevollmächtigen sind nicht nur der gesetzliche Vertreter, sondern auch der bloße Bote sowie der bloße Rechtsbeistand iSd § 10 Abs. 5 AVG abzugrenzen. Gemäß § 10 Abs. 5 können sich Beteiligte – worunter gemäß § 8 AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht zählen – „unter Ausschluss jeglichen Zwanges“ – nämlich nicht nur eines Vertreters, sondern auch eines Rechtsbeistands bedienen und in dessen Begleitung vor der Behörde erscheinen, wobei die Vertretung die Rechtsbeistandschaft in sich schließt. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at])
Der BF moniert in seiner Beschwerde dadurch, dass seine RV-fV ihn nicht zu seinem Interviewtermin begleiten hätte dürfen, in seinem Recht iSd. § 10 Abs. 5 AVG, konkret am Recht in Begleitung seiner RV-fV vor der Behörde (beim Interview) zu erscheinen, verletzt worden zu sein. Nach Ansicht des VwGH kommt die Beiziehung eines Rechtsbeistandes aber nur dort in Betracht, wo rechtserhebliche Handlungen zu setzen oder rechtserhebliche Erklärungen (vom Beteiligten) abzugeben sind, nicht jedoch im Falle einer bloßen Beweisaufnahme. (vgl. VwGH 19.03.1997, 96/11/0308); Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at])
Im gegenständlichen Fall diente das Interview des BF einzig dem Zweck der Ausstellung eines HRZ durch den Staat Liberia, zu dessen Zweck die Identität und Staatsbürgerschaft des BF überprüft wurde. Dabei wurde der BF bloß zu seinem Namen, seiner Herkunft und persönlichen Sachverhalten die eine Beurteilung seiner Staatsbürgerschaft ermöglichen befragt. Die im Rahmen des Interviews des BF vorgesehene Befragung stellt nur die Beweisaufnahme zur Gewinnung der Grundlagen für die Identität- und Staatsbürgerschaftsfeststellung desselben zum Zwecke der Ausstellung eines HRZ dar. Demzufolge kann nicht erkannt werden, dass der BF im Zuge des Interviews rechtserhebliche Handlungen zu setzen oder rechtserhebliche Erklärungen abzugeben gehabt hätte.
Die in Rede stehende Amtshandlung des BFA setzte aufgrund der Art und Inhalt der Fragen die persönliche Anwesenheit des BF voraus, sodass eine Vertretung desselben durch seine RV-fV iSd. § 10 Abs. 1 AVG nicht möglich, da nicht zielführend gewesen wäre.
Im Ergebnis kam eine Vertretung des BF durch seine RV iSd. § 10 Abs. 1 AVG nicht in Betracht und kam dem BF letztlich kein Recht auf Teilnahme seiner RV-fV beim bzw. deren Mitnahme zum Interview am 07.05.2024 gemäß § 10 Abs. 5 AVG zu, weshalb letztlich auch keine Rechtsverletzung des BF durch das Verhalten der Vertreterin des BFA und/oder des im Auftrag des BFA handelnden Polizeibeamten festgestellt werden konnte.
Demzufolge ist die gegenständliche Beschwerde des BF abzuweisen.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kostenersatz):
3.2.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)“ betitelte § 35 VwGVG lautet:„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
§ 1 der VwG-Eingabengebührverordnung lautet:
„§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.“
Gemäß § 2 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360; siehe auch VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042: „Dass der Revisionswerber Aufwandersatz im Umfang des Pauschbetrags - zumindest für Schriftsatzaufwand, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch für Verhandlungsaufwand - sowie für die Beschwerdegebühr beantragt hat, kommt in seinem im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Antrag "Kostenersatz zuzuerkennen" hinlänglich zum Ausdruck.“)
Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525), was sinngemäß (wohl) auch für den Kostenersatz für die mündliche Verhandlung im Falle des Nichterscheinens eines Vertreters des BFA – trotz korrekter Ladung – bei der abgehaltenen Verhandlung zu gelten hat.
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde Beschwerde gegen die Verweigerung der Teilnahme der RV des BF bei einer Amtshandlung des BFA erhoben. Mit gegenständlicher Beschwerde beantragte der BF den Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwands zu Handen seines Vertreters. (OZ 1).
Am 20.06.2024 legte das BFA die gegenständlichen Verwaltungsakten vor. Mit behördlicher Stellungnahme vom 20.06.2024 wurde die Abweisung der Beschwerde und der Zuspruch einer Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 57,40 als Ersatz für den Vorlageaufwand, von EUR 368,80 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand sowie von EUR 461,- als Ersatz einer allfällig durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. XXXX OZ 19).
3.2.3. Da die Beschwerde des BF abgewiesen wurde, ist das BFA gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gegenständlich gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz. Dieser umfasst – unter Berücksichtigung des Nichterscheinens des BFA bei der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 10; VH-Protokoll) – antragsgemäß den Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe EUR 57,40 sowie des Schriftsatzaufwandes in Höhe EUR 368,80 der belangten Behörde (BFA), sohin insgesamt EUR 426,20. (Spruchpunkt II.)
3.2.4. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen ist (Spruchpunkt III.).
3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Stattgabe des Antrages auf Verfahrenshilfe):
3.3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.
§ 64 ZPO lautet auszugsweise:
„§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
2. […]“
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse" (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015).
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).
Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus § 63 Abs. 1 ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist.
Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG Anm. 6 [Stand 01.10.2018, rdb.at]).
3.3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr sowie der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen findet gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage; der Antrag war aus folgenden Gründen zu bewilligen:
Ausweislich dem am 16.08.2024 eingebrachten Schriftsatz angeschlossenen Vermögensbekenntnisses und amtswegig angefertigter Auszüge aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich bezieht der BF Leistungen der Grundversorgung und ist ansonsten einkommens- und vermögenslos.
Der BF ist daher außerstande, die anfallenden Eingabegebühren gemäß § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung (EUR 30,-) sowie allfällig anfallende Dolmetsch- und Übersetzungskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung stellt sich außerdem nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos dar.
Dem BF ist daher spruchgemäß Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu bewilligen.
Zu Spruchteil B) – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision zulässig, zumal es an einschlägiger Judikatur des VwGH zur Frage, ob gegen behördliche Verfahrenshandlungen im Rahmen von HRZ-Verfahren und/oder gegen deren Ergebnisse, sohin die tatsächliche Ausstellung eines HRZ oder die faktische Nichtgewährung eines solchen durch einen fremden Staat, für den Betroffenen ein eine Maßnahmenbeschwerde ausschließender Rechtsweg im Verwaltungsverfahren offensteht, fehlt. Dies insbesondere, da weder im Rahmen von Verfahren aufgrund eines Antrages gemäß § 51 FPG und/oder über bei einer Rückkehrentscheidung zu treffenden Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Erlangbarkeit eines HRZ Gegenstand selbiger ist, sondern vielmehr Art 2 und 3 EMRK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493), und somit behauptete Rechtsverletzungen im Zuge der Identitätsfeststellung zum Zwecke der Erlangung eines HRZ nicht im Wege der genannten Verfahren geltend gemacht werden können. Zudem steht gegen die Abschiebung selbst nur eine Maßnahmenbeschwerde, sohin kein Rechtsweg im Verwaltungswege, offen (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093).
Zudem fehlt einschlägige Judikatur des VwGH zur Frage, ob es sich bei einer Befragung eines Fremden durch Vertreter seines Herkunftsstaates und/oder eines anderen Staates, der nicht Österreich ist, zum Zwecke der Ausstellung eines HRZ um eine Amtshandlung der die Befragung, die Ladung und allenfalls auch die Vorführung des Fremden zu dieser Befragung veranlassenden Behörde handelt, die sich unter § 10 Abs. 5 AVG subsumieren lässt. Sohin ob iSd. genannten Bestimmung dem betroffenen Fremden das Recht zukommt in Begleitung eines Rechtsbeistandes oder eines/einer Rechtsvertreters/Rechtsvertreterin zu dieser Befragung durch Vertreter einer ausländischen Behörde bzw. eines fremden Landes zu erscheinen, oder dem Betroffenen im genannten Fall dieses Recht mangels notwendiger Setzung rechtserheblicher Handlungen und/oder Abgabe rechtserheblicher Erklärungen nicht zukommt.