Bundesverwaltungsgericht G311 2302673-2

G311 2302673-2Tribunale amministrativo federale11 dic 2024

Regest

Beschwerdefrist Fristversäumung Kontrollsystem Sorgfaltspflicht unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G311 2302673-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G311.2302673.2.00

Spruch

G311 2302673-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht, erkannt:

A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX wird gemäß § 71 Absatz 1 AVG, als unzulässig zurückgewiesen.“

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein bulgarischer Staatsangehöriger, war von XXXX bis XXXX in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Z. XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten wegen §287 Abs. 1 (§§ 107 Abs. 1, 15, 87Abs. 1) StGB verurteilt. Gemäß § 22 Abs. 1 StGB wurde der BF in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher untergebracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Ein Zustellschein mit dem handschriftlichen Vermerk „Wurde am XXXX via Poststelle der JA XXXX zugestellt“ ist aktenkundig. Auf diesem Zustellschein befindet sich jedoch nur die Unterschrift des Zustellers.

Der BF brachte durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde gegen Spruchpunkt I.-III. des gegenständlichen Bescheides sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG ein. Darin wurde begründend ausgeführt, dass der Zustellschein lediglich vom Zustellenden unterfertigt wurde und der BF somit nicht in der Lage sei eine ordnungsgemäße Zustellung nachzuweisen. Der zu diesem Zeitpunkt unvertretene BF selbst habe angegeben, den Bescheid erst später erhalten zu haben. Er sei danach, er glaube es sei der XXXX gewesen, mit dem Bescheid zum Sozialen Dienst gegangen und teilte diesem mit, dass er eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wünsche und die Beschwerdefrist mit XXXX ablaufe. Die BBU habe schließlich am XXXX durch eine E-Mail des Sozialen Dienstes der JA XXXX vom gegenständlichen Bescheid und dem Wunsch des BF nach einer Beschwerde erfahren.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass es sich dabei um keinen Fehler der Behörde handle. Bescheide würden durch die Poststelle der Justizanstalt zugestellt werden. Am XXXX sei durch die Poststelle der JA der Zustellnachweis eingelangt. Dies zähle als rechtmäßige Zustellung. Es sei auch die Rechtsberatung der BBU am XXXX mittels Verfahrensanordnung ebenso verständigt worden.

Dagegen wurde seitens der Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde erhoben und ein Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG gestellt.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingelangt.

Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX teilte die Vollzugsstelle der Justizanstalt XXXX mit Email vom XXXX , dass keine Aufzeichnungen vorliegen, wann dem BF das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist. Weiters wurde die allgemeine Vorgehensweise bei der Zustellung von Schriftstücken dargelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , ZI XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). (vgl. Bescheid BFA XXXX , AS 63 ff)

Der Bescheid ging am XXXX bei der Poststelle der JA XXXX ein. Auf dem entsprechenden Zustellschein findet sich der handschriftliche Vermerk „Wurde am 21.08.2024 via Poststelle der JA XXXX zugestellt“. Auf diesem Zustellschein befindet sich jedoch nur die Unterschrift des Zustellers. (vgl. Zustellnachweis, AS 117 f)

Der BF war von XXXX .2023 bis XXXX .2024 in der XXXX inhaftiert. Er war somit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Insasse in einer Haftanstalt. (vgl. Bescheid BFA vom XXXX .2024, AS, Bescheid BFA vom XXXX .2024, AS 179 ff, ZMR-Auszug vom XXXX .2024)

Der BF brachte durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom XXXX .2024 Beschwerde gegen Spruchpunkt I.-III. des Bescheides des BFA vom XXXX sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. (vgl. Beschwerde vom XXXX .2024, AS 123 ff)

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. (Vgl. Bescheid BFA vom XXXX , AS 179 ff)

Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde sowie einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ein. (vgl. Beschwerde vom XXXX , AS 223 ff)

Das konkrete Datum der persönlichen Übernahme des Bescheides vom XXXX durch den BF ist nicht feststellbar. Laut den Angaben des BF ist der letzte Tag, der von ihm errechneten Rechtsmittelfrist der XXXX gewesen. Es gibt keine Aufzeichnungen der JA Wien-Josefstadt über den genauen Zeitpunkt der Übernahme. Laut Auskunft der JA Wien-Josefstadt wird ein in der hauseigenen Poststelle einlangendes Schriftstück am nächsten Tag von der entsprechenden Abteilung, in welcher der Insasse seinen Haftraum bezogen hat, von der Poststelle abgeholt und an den Insassen ausgefolgt. Dies dauert in der Regel höchstens 2-3 Werktage (vgl. Beschwerde vom XXXX , AS 123 ff; Beschwerde vom 29.10.2024, AS 223 ff; E-Mail Antwort der JA XXXX XXXX ).

Vor diesem Hintergrund geht das BVwG von einer Zustellung an den BF mit spätestens XXXX aus.

Der letzte Tag der Beschwerdefrist war daher der XXXX 024 und die Beschwerde ist nachweislich an diesem Tag beim BFA eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und insbesondere aus den Bescheiden des BFA vom XXXX und vom XXXX und den Angaben in den Beschwerden vom XXXX und vom 29.10.2024.

Dass sich der BF zum Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides in Strafhaft befand, ergibt sich aus den Angaben in den Bescheiden des BFA vom XXXX und vom XXXX , der Beschwerden vom XXXX und vom XXXX sowie dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der Bescheid am XXXX in der Postabgabestelle der JA XXXX hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem Vermerk auf dem aktenkundigen Zustellschein „Wurde am 21.08.2024 via Poststelle der JA XXXX zugestellt“. Ebenso ist auf diesem Zustellschein ersichtlich, dass dieser lediglich eine Unterschrift des Zustellers aufweist.

Vom BF wurde in der Beschwerde vom XXXX sowie vom XXXX jeweils angegeben, dass er den Bescheid nach dem XXXX erhalten habe. Er sei jedenfalls danach am XXXX zum Sozialen Dienst gegangen. Das Ende der Beschwerdefrist habe er sich mit XXXX berechnet. Die belangte Behörde machte im Bescheid vom XXXX und dem Schreiben betreffend der Beschwerdevorlage vom XXXX keine Angaben zum Zeitpunkt der persönlichen Übernahme durch den BF. Mangels gegenteiliger Nachweise und vor dem Hintergrund der Auskunft der JA XXXX sind die Angaben des BF in der Beschwerde betreffend der persönlichen Übernahme als glaubhaft zu werten.

Der Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Beschwerde bei der belangten Behörde ist unstrittig und ergibt sich aus dem im Akt beiliegenden E-Mail vom XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (§ 5 ZustG).

§ 14 ZustG lautet:

Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.

Unter zwei Voraussetzungen findet die Zustellung – auch die Eigenhandzustellung– dadurch statt, dass der Leiter einer Anstalt (oder eine von diesem bestimmte Person) das Dokument/die Sendung dem Empfänger übergibt: Einerseits bedarf es hiezu einer gesetzlichen Bestimmung, dass dem Empfänger (als Anstaltsangehörigem) Sendungen/Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt (oder durch eine von diesem bestimmte Person) oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden dürfen, andererseits muss der Empfänger einer Anstaltsordnung unterstehen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit eine Zustellung nach § 14 ZustG zulässig ist […] Eine gesetzliche Bestimmung betreffend die Verpflichtung der Zustellorgane zum Aushändigen der Sendung, zur Vornahme der Zustellung durch den Anstaltsleiter oder durch eine von diesem bestimmte Person (Abgabevorbehalt), besteht derzeit nur in § 87 Abs. 1 S 2 StVG. Diese Bestimmung, auf die § 14 ZustG erkennbar zugeschnitten ist, wurde durch Art IV ZustellrechtsAnpG eingefügt und lautete in der Stammfassung: „Briefe, die für einen Strafgefangenen eingehen, dürfen ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden.“ IdF BGBl 1993/799 wurde im Wesentlichen nur der Brief-Begriff erweitert (Briefe, Karten, Telegramme). […] Die Übergabe der Sendung an den Anstaltsleiter (oder an die von diesem bestimmte Person) durch den Zusteller (Briefträger, Gemeinde- oder Behördenorgan; diesbezüglich nur als „Vermittler“) schließt hier den Zustellvorgang noch nicht ab. Sie ist, wie es das Gesetz ausdrückt, vielmehr bloß die „Übergabe zur Vornahme der Zustellung“. Der Zustellakt selbst besteht in den Fällen des § 14 ZustG (wie sich aus dem letzten HS ergibt) zunächst in der Übergabe der Sendung durch den Zusteller an den Anstaltsleiter (oder an die von diesem bestimmte Person, wenn dies gesetzliche Bestimmungen vorsehen) und in der nachfolgenden Ausfolgung der Sendung an den Empfänger durch den Anstaltsleiter (bzw. die von ihm bestimmte Person). Dieser (diese) wird gleichfalls zum Zusteller iSd § 4 ZustG und nimmt auch die Beurkundung des Zustellvorgangs auf dem Zustellnachweis nach § 22 ZustG vor. In den Fällen des § 14 ZustG ist der Zusteller iSd § 4 ZustG (im Nachhinein) daher je nach dem Zeitabschnitt der Zustellung zu ermitteln. Erst mit dem Aushändigen (Überlassen etc., gemeint ist offenbar allgemein ein „Zustellen“ iSd § 13 Abs. 1 ZustG, allenfalls nach § 20 ZustG) an den Empfänger wird die Zustellung wirksam (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 14 ZustG Rz 6-9 (Stand 1.7.2016, rdb.at)

Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in Strafhaft. Somit unterlag er einer Anstaltsordnung und durften ihm gemäß § 14 ZustG iVm 87 Abs. 1 S 2 StVG Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person ausgehändigt werden.

Eine Zustellung im gegenständlichen Fall erfordert gemäß § 14 ZustG somit die persönliche Übernahme des Bescheides durch den BF.

Gegenständlich wurde der Bescheid zunächst jedoch am XXXX .2028 in der Poststelle der Justizanstalt hinterlegt. Gegenständlich ist – wie im Detail dargelegt – von einer Zustellung spätestens mit XXXX 2024 auszugehen. Die mit XXXX eingebrachte Beschwerde ist daher als fristgerecht zu werten.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit nicht inhaltlich zu behandeln, sondern bereits als unzulässig zurückzuweisen, da die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussetzt, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Mit der Behauptung die Rechtsmittelfrist gewahrt zu haben, wird ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan (vgl. u.a. VwGH 12.06.1986, 86/02/0034).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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