Bundesverwaltungsgericht G312 2294791-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2294791.1.00
Spruch
G312 2294791-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.06.2024 wurde der Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 18.04.2024 auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Einreiseverbot aufgrund des Bescheides vom XXXX mit XXXX in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF hätte am XXXX den Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes gestellt und damit begründet, dass er mit XXXX ausgereist sei. Trotz Aufforderung zur Vorlage des Nachweises seiner Ausreise sei der BF dem bis dato nicht nachgekommen, weswegen mangels Vorliegens der Formalvoraussetzungen mit gegenständlichem Bescheid der Antrag zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass der BF seinerzeit aus Österreich ausgereist sei. Nachdem das Einreiseverbot seinem Rechtsvertreter zugestellt worden sei, sei der Kontakt zu ihm abgerissen. Er hätte sich in Serbien befunden, hätte aber seine österreichische Telefonnummer nicht mehr gehabt und daher seinem Rechtsanwalt keine Aufträge mehr erteilen können. Er habe seinerzeit Probleme gehabt, sich in Serbien wieder zurecht zu finden. Ungeachtet dessen sei das ihm gegenüber erlassene Einreiseverbot zeitlich zu lange, es wäre ausreichend gewesen ein kürzeres zu verhängen, in vergleichbaren Fällen liege dieses zwischen 18 und 24 Monate.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des BF teilgenommen hat. Der BF ist unentschuldigt zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde in Serbien geboren und ist serbischer Staatsbürger. Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder.
1.2. Der BF weist in Österreich Wohnsitzmeldungen (Hauptwohnsitz) vom XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX XXXX , XXXX bis XXXX XXXX sowie vom XXXX bis XXXX auf. Laut aktuellen Auszug des ZMR liegt derzeit (seit XXXX ) keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich vor.
Der BF beantragte am XXXX .2017 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der Antrag wurde mit Bescheid des XXXX vom XXXX rechtskräftig abgewiesen, da der BF die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfülle.
Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG gegen ihm eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und ihm für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt wird.
Der BF reiste am XXXX freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Am XXXX wurde der BF im Rahmen einer Personen- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen. Bei Einsicht in das Reisedokument stellte sich heraus, dass er mit XXXX über Slowenien nach Österreich eingereist war, weshalb der Reisepass sichergestellt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn gemäß 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist mit XXXX in Rechtskraft erwachsen.
Der BF stellte am XXXX .2024 den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er am XXXX .2023 nach Serbien ausgereist sei. Schließlich sei auch das Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren zu hoch angesetzt.
1.3. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. In Österreich verfügt der BF über keine sozialen Bindungen, über keinen Wohnsitz und keine finanzielle Mittel. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. In Österreich lebt die Großmutter des BF.
1.5. Der BF kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach und hat gegen das gegen ihn im Oktober 2023 rechtkräftig verhängte Einreiseverbot verstoßen. Er hat bis dato zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Nachweis vorgelegt, dass er tatsächlich am XXXX .2023 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF gründen sich auf die im Akt ersichtliche Kopie des serbischen Reispasses des BF. Die Feststellungen zum derzeitigen Familienstand des BF und seinem Gesundheitszustand beruhen auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Die festgestellten Inlandsaufenthalte des BF ergeben sich aus einem den BF betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszug auf.
Die festgestellten aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen BF gründen neben der Einsichtnahme in den IZR-Auszug auf dem gesamten Akteninhalt.
2.3. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft.
2.4. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass der BF in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch ansonsten machte der BF keine sonstigen Bindungen zu Österreich geltend. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.
Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF im gesamten Verfahren.
2.5. Aus dem eingeholten IZR-Auszug ergab sich, dass der BF – entgegen seines Vorbringens – zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Nachweis vorlegte, tatsächlich am XXXX freiwillig dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist zu sein.
Der BF hat somit gegen das gegen ihn im XXXX verhängte Einreiseverbot verstoßen, indem er sich unrechtmäßig in der Republik Österreich aufhielt. Dazu ist ebenso festzuhalten, dass der BF bereits mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX aufgefordert wurde, den Nachweis der behaupteten Ausreise vorzubringen, wobei bis dato kein diesbezüglicher Nachweis vorgelegt wurde. Schließlich konnte ebenso der Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen diesbezüglichen Nachweis erbringen. Vielmehr führte er lediglich dazu aus, dass er den BF seit dem behaupteten Ausreisezeitpunkt nicht gesehen habe und sich der Kontakt sporadisch darstelle.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Der mit " Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:
(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn gemäß 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist mit XXXX in Rechtskraft erwachsen.
Der BF stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes vom XXXX und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er am XXXX nach Serbien ausgereist sei und ihm gleichzeitig die Dauer des verhängten dreijährigen Einreiseverbotes als zu hoch erscheine.
Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 FPG ist eine – materielle (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rz. 11) – Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat.
Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (siehe dazu VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, Pkt. IV.4.3.). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise (oder an einer Ausreise überhaupt), kommt nach § 60 Abs. 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (vgl. VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, wobei der Verfassungsgerichtshof keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des FPG über die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise für die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes erblickte und der Antrages des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen wurde. Die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 60 Abs. 1 FPG sind damit von vornherein nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 03.07.2023, Ra 2022/21/0069).
Demzufolge bedarf es um inhaltlich in den Antrag des BF einzutreten jedenfalls einer Ausreise aus dem Bundesgebiet, welche vom BF nachzuweisen gewesen wäre.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die fristgerechte Ausreise nach Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nachgewiesen. Eine solche Ausreise wurde lediglich behauptet.
Damit war bereits eine der materiellen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 FPG nicht gegeben und kommt eine Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Einreiseverbotes in Ermangelung des Vorliegens der Formalvoraussetzungen nicht in Betracht.
Vor diesem Hintergrund, kann der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn diese mangels Vorliegens der zwingenden Voraussetzung einer nachgewiesenen fristgerechten Ausreise des BF nach Erlassung des in Rede stehenden Einreiseverbotes den gegenständlichen Antrag des BF auf Verkürzung oder Aufhebung desselben unter Verweis auf § 60 Abs. 1 FPG zurückgewiesen hat.
Auch im Hinblick auf den Aufenthalt der Großmutter des BF in Österreich ist auszuführen, dass keine Umstände geltend gemacht wurden, die eine über das übliche Maß an Bindungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehende tiefgreifende Beziehung (wie etwa wechselweise Abhängigkeiten, etc.) bzw. ein Familienleben des BF mit seiner Großmutter indizieren, sodass nicht erkannt werden kann, dass der BF mit der angefochtenen Entscheidung in seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK auf Schutz des Familienlebens verletzt werden könnte.
Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung dieser Beziehungen steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und gegenüber.
Damit stehen den deutlich schwächer ausgeprägten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. I Nr. 5/2008, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Mangels des Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Einreiseverbotes begründenden Voraussetzungen im Sinne des § 60 FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.
Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht und wird dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Demzufolge war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.