Bundesverwaltungsgericht W104 2300146-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W104.2300146.1.00
Spruch
W104 2300146-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin sowie den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. 05. 2024 (GZ: 461768-2024) mit dem gemäß § 20 UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass das Straßenbauvorhaben „Asperner Flugfeld Süd“ dem Genehmigungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 18.05.2010, Prz. 01832-2010/0001-GGU, entspricht und gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt wurden, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 31.03.2009 beantragte die Stadt Wien – Magistratsabteilung 28 (in der Folge: Projektwerberin) bei der Wiener Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) die Erteilung einer Genehmigung für das Straßenbauvorhaben „Asperner Flugfeld Süd“ nach dem UVP-G 2000.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2010, Prz. 01832-2010/0001-GGU wurde der Projektwerberin die Genehmigung gemäß UVP-G 2000 für das Straßenbauvorhaben „Asperner Flugfeld Süd“ nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Beilagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
3. Am 28.10.2020 erstattete die Projektwerberin eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 samt Antrag auf Genehmigung von Abweichungen gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000. Am 22.04.2021 erfolgte eine ergänzende Vorlage von Unterlagen.
4. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 14.05.2024 (GZ: 461768-2024) fest, dass die Errichtung des Vorhabens unter Berücksichtigung angeführter Abweichungen dem Genehmigungsbescheid vom 18.05.2010, Prz. 01832-2010/0001-GGU entspricht. Die angeführten geringfügigen Abweichungen des Vorhabens wurden nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen nachträglich genehmigt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der – als „Einspruch“ bezeichneten – Beschwerde wird im Wesentlichen die „Sicherstellung“ von näher bezeichneten Einwänden, welche bereits im Genehmigungsverfahren vorgebracht wurden, im hier nicht gegenständlichen UVP-Genehmigungsbescheid begehrt. Im letzten Absatz wird zudem vorgebracht, dass bescheidmäßig aufgetragene Ersatzaufforstungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien.
6. Die belangte Behörde führte im Zuge der Beschwerdevorlage vom 02.10.2024 aus, dass im gegenständlichen Abnahmeverfahren gemäß § 20 Abs. 2 und 4 UVP-G 2000 die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der UVP-Genehmigung zu prüfen sei und Einwendungen gegen das Vorhaben in diesem Verfahrensstadium nicht zu behandeln seien. Dem Vorbringen der Beschwerde sei nicht zu folgen.
7. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 04.11.2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am 13.11.2024, ordnete das Bundesverwaltungsgericht – mit näheren Hinweisen auf der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Abnahmebescheides zukommende Rechte – an, dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen so zu präzisieren oder ergänzen habe bzw. Beweise zu erstatten habe, dass das Gericht in die Lage versetzt werde, beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin in einem von ihr geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden könne.
8. Am 15.11.2024 langte ein als „Verbesserung der Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem wurden im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerde wiederholt. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt oder ein konkretes Beschwerdebegehren sind auch in diesem Schreiben nicht ersichtlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2010, Prz. 01832-2010/0001-GGU wurde der Projektwerberin die Genehmigung gemäß UVP-G 2000 für das V
Straßenbauvorhaben „Asperner Flugfeld Süd“ erteilt.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000, welche im Verfahren betreffend die UVP-Genehmigung des Vorhabens eine Stellungnahme mitsamt Unterschriftenliste übermittelt hat.
1.3. Mit Bescheid vom 14.05.2024 (GZ: 461768-2024) stellte die belangte Behörde fest, dass die Errichtung des Straßenbauvorhabens „Asperner Flugfeld Süd“ unter Berücksichtigung angeführter Abweichungen dem Genehmigungsbescheid vom 18.05.2010, Prz. 01832-2010/0001-GGU entspricht. Die angeführten geringfügigen Abweichungen des Vorhabens wurden nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen nachträglich genehmigt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.08.2024 per RSb-Brief zugestellt.
1.4. Am 22.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde und begehrt darin wörtlich: „Nachdem in der Verhandlungsschrift vom 30.11.2009 vergessen wurde die Einwände der XXXX anzugeben, sollte im vorliegenden Bescheid der Nachtrag von 15. Jänner 2010 zusammen geführt werden.
Es geht uns besonders um die Sicherstellung im Bescheid:
Laut Punkt 2 des Nachtrages: der Busschleuse An den Alten Schanzen – Maria -TuschStraße, die nur von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs und Einsatzfahrzeugen sowie Fahrrädern und landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden darf.
Laut Punkt 3 des Nachtrages: keine MIV – Anbindung an Piloten- oder Haberlandtgasse.
Laut Punkt 4 des Nachtrages: An den Alten Schanzen, Pilotengasse, Haberlandtgasse und die Querwege in der Siedlung Aspern-Hausfeld, westlich der Seestadt Aspern, dürfen nicht als Verkehrsversorgung des MIV für die Seestadt Aspern verwendet werden.
Bitte um Ergänzung des Bescheides durch den Nachtrag.
Weiteres ist zu bemerken, dass ihm Bescheid zum Naturschutz lediglich gefiederte Wildtiere berücksichtigt worden sind.
Weitere Wildtiere wie zum Beispiel Feldhamster kommen überhaupt nicht mehr vor. Auch Rehe, Fuchs und Dachs werden nicht erwähnt.“
Sachverständiger für Jagd – und Forstwesen:
Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sind die Aufforstungen auf den Terrassen östlich des ehemaligen Aspern Flug Feldes keineswegs gesichert, sondern mindestens 90 % vertrocknet und abgestorben.“
1.5. Die gegenständliche Beschwerde langte am 22.08.2024 bei der belangten Behörde ein, sie ist daher rechtzeitig. Ihr fehlen allerdings einerseits Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits ein konkretes Beschwerdebegehren. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 04.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin daher die Ergänzung bzw. Konkretisierung ihrer Beschwerde aufgetragen.
1.6. Im – als Verbesserung der Beschwerde bezeichneten – Schreiben vom 15.11.2024 bringt die Beschwerdeführerin nunmehr wörtlich folgendes vor:
„Vom Verwaltungsgericht geforderte Verbesserung der Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 18.5.2010 Zl: 01832 – 2010/0001 – GGU - Und dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.5.2024, Zl: 461768 – 2024.
Inhalt unserer/s Beschwerde/Beitrages zur UVP – G2000 Verhandlung MA2 –1260/2009 und weitere siehe im Anhang Seite 16
Als Vertreter der XXXX – nahmen wir an der UVPG2000 Verhandlung der MA22– 1260/2009 Teil und brachten einige Bedenken und Anregungen zum laufenden UVP-Genehmigungsverfahren für das Asperner Flugfeld Süd (= Seestadt Aspern Süd) vor.
Leider wurden für uns wichtige Bestandteile unserer mündlichen Vorbringungen und schriftlich überreichten Unterlagen nicht in die Verhandlungsschrift übernommen, obwohl das ausdrücklich vom Verhandlungsführer ( XXXX ) zugesagt wurde (siehe Beilage Seite 10 unten). In der Beilage Seite 12 und 13 wiesen wir auf den Umstand dieser Unterlassung hin.
In Beilage Seite 14 wurde uns in einer Antwort per E-Mail der Nachtrag zu Zl: MA2 – 1260/2009 bestätigt. Dieser Nachtrag enthält, wie auf Seite 18 des Anhangs erkennbar ist, die Stellungnahme des Verkehrssachverständigen im Verfahren, Herrn Ingenieur Schipany, der wörtlich angibt, „… die Straßenzüge An den alten Schanzen, Pilotengasse, Haberlandtgasse, Wolfgang Mühlwanger Gasse beziehungsweise die Querwege in den Siedlungen…“ „… die Anbindung für den motorisierten Individualverkehr ist gemäß Einreichunterlagen nicht an diese Straßenzüge vorgesehen“.
Der Hinweis auf diese Aussagen findet sich tatsächlich zwar im Nachtrag zur Verhandlungsschrift aber nicht im Bescheid wieder.
Leider wurde dieser Nachtrag an einer beinahe unauffindbaren Stelle im elektronischen Aktenverlauf hinterlegt, so dass bei uns die Sorge entstand, dass dieser Nachtrag bei späteren Recherchen kam auffindbar sein würde.
Unsere Sorge wegen der Verwässerung zu den UVP-Auflagen hat sich bereits bestätigt, da zum Beispiel die Wolfgang Mühlwanger Straße nun sehr wohl als wesentliche Verbindung für den Individualverkehr der Seestadt Aspern Verwendung finden soll, wenngleich sie dafür als Grundlage für das UVP-Verfahren ausdrücklich nicht vorgesehen war.
Ebenso finden wir nun besonders befremdlich, dass unsere Hinweise auf die angesprochenen, eventuell direkt möglichen Verkehrsverbindungen in und zur Seestadt Aspern als nicht zum Untersuchunggebiet gehörig abqualifiziert wurden. Aber bei späteren, durch die gleiche Behörde abgewickelten UVP-Verfahren, zum Beispiel Seestadt Nord und Oberes Hausfeld, wurde sehr wohl die Fertigstellung von, etlichen Kilometern entfernten, Verkehrsbauvorhaben als einschränkendes Kriterium dieser genannten Bauvorhaben zur Stadterweiterung in der jeweiligen UVP entschieden.
Aus unserer Sicht wurde damit jedoch auch kein positiver Effekt für die im Umkreis wohnenden Menschen geschaffen. Auch für die Stadt – und Bevölkerungsentwicklung im 22. Bezirk wurde hier, als offensichtlich falsch verstandene Dienstbarkeit, zum Nachteil entschieden - wie sich bereits herausgestellt hat. Diese vorgangsweise der MA22 hatte, erkennbar für informierte und mit der Sachlage befasste Menschen, lediglich die Absicht Druck abseits der Politik auszuüben.
Wir bestehen daher darauf, dass zumindest in den Auflagen des Bescheides direkt vermerkt wird, dass „… die Straßenzüge An den Alten Schanzen (Anmerkung: Hier die Verbindung zur Seestadt zur Maria-Tusch-Straße, als Busschleuse und Verwendung für den öffentlichen Verkehr, sowie für Einsatz- und landwirtschaftliche Fahrzeuge), Pilotengasse, Haberlandtgasse, beziehungsweise die Querwege in den Siedlungen…“ und weiter „… die Anbindung für den motorisierten Individualverkehr ist gemäß Einreichunterlagen nicht an diese Straßenzüge vorgesehen“(laut Verkehrssverständigen Schipany).
In diesem Sinne appellieren wir an Ihr Verständnis für die anrainenden Menschen der bestehenden, geschlossenen Siedlungsgebiete im Bereich der großen Stadterweiterterungsprojekte mit mehr als 60.000 neuen Einwohnern, in einem Umkreis von etwa 5 km² in der Donaustadt und ersuchen um Aufnahme unserer Anregungen in den UVP-Bescheid. Sonstige Beschwerden zu den beantragten Veränderungen zum Projekt führen wir keine.“
1.7. Der Mängelbehebungsauftrag wegen fehlender Rechtswidrigkeitsgründe und fehlenden Beschwerdebegehrens wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist zur Ergänzung bzw. Konkretisierung ein.
Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und zum Beschwerdebegehren. Sie ist dem Mängelbehebungsauftrag somit bis dato nicht nachgekommen. Auf die Folge, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung zur Bürgerinitiative unter Punkt 1.2 ergibt sich aus Genehmigungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 18.05.2010, Prz. 01832-2010/0001-GGU, insbesondere auf Seite 49 des Bescheides.
Die Mangelhaftigkeit der Beschwerde, also das Fehlen von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Fehlen eines konkreten Beschwerdebegehrens, ergeben sich aus der Einsicht in die Beschwerde (OZ 1).
Dass der Beschwerdeführerin der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts am 13.11.2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Empfangsschein (OZ 4).
Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme weder Gründe angibt, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren konkretisiert, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 15.11.2024 (OZ 5). Der Umstand, dass die Beschwerde zurückgewiesen würde, sofern die gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen, ergibt sich aus dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag vom 13.11.2024 (OZ 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
„1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“
3.1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht noch nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr amtswegig unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und so dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; bzw. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
3.2. Mit Abnahmebescheid vom 14. 05. 2024 (GZ: 461768-2024) stellte die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 unter Berücksichtigung angeführter Abweichungen die Übereinstimmung des Straßenbauvorhabens „Asperner Flugfeld Süd“ mit dem Genehmigungsbescheid vom 18.05.2010, Prz. 01832-2010/0001-GGU fest.
Zur Stellung als Partei bzw. zu subjektiv-öffentlichen Rechten nach diesen Vorschriften ist Folgendes in Erinnerung zu rufen:
Gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 ist die Fertigstellung des Vorhabens der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber bzw. von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden, so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. Nach Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 beizuziehen.
Nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 ist im Abnahmebescheid die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 leg. cit. nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. § 18 Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden können, als sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen (Z 1) und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen (Z 2).
Aus den oben zitierten Bestimmungen folgt, dass einer Bürgerinitiative im Abnahmeverfahren grundsätzlich Parteistellung zukommt (§ 20 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000). Die Parteistellung besteht allerdings nur hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit der Genehmigung (§ 20 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000) und, wenn im Abnahmebescheid nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigt werden, der Beurteilung, ob diese Änderungen zu keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 führen (§ 20 Abs. 4 UVP-G 2000). Die bereits rechtskräftig genehmigten Auswirkungen des Vorhabens sind hingegen nicht mehr Verfahrensgegenstand und können demgemäß keine Parteistellung mehr begründen. Auch im UVP-Genehmigungsverfahren versäumte Ermittlungsschritte können im Rahmen der Abnahmeprüfung nicht mehr nachgeholt werden (vgl. N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G 2000, § 20 Rz 12).
3.3. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und der „Verbesserung“ der Beschwerde ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Allerdings kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. VwGH 6. 11. 2006, 2006/09/0094; 5. 9. 2008, 2005/12/0068; 19. 1. 2011, 2009/08/0058; 3. 10. 2013, 2012/06/0185, 18.12.2019, Ra 2019/15/0005, je mwN).
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. VwGH 18. 6. 1996, 94/04/0183; 21. 12. 2000, 2000/01/0057; 19. 1. 2011, 2009/08/0058; 19. 3. 2013, 2012/21/0082; 22.5.2014, Ro 2014/17/0024). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (vgl. VwGH 20. 2. 1998, 96/15/0127; 28. 7. 2000, 94/09/0308; 19. 1. 2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (vgl. VwGH 26. 2. 1991, 90/04/0277; 19. 11. 1998, 98/19/0132; 3. 10. 2013, 2012/06/0185; VfSlg 14.965/1997).
3.4. Da der Beschwerde die in den Feststellungen angeführten Mängel - insbesondere ein fehlendes Begehren - anhafteten, allerdings im letzten Absatz auch vorgebracht wurde, dass bescheidmäßig aufgetragene Ersatzaufforstungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitenden Beschluss vom 04.11.2024 aufgetragen, ihr Vorbringen so zu präzisieren oder zu ergänzen, um dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Beschwerdeführerin in einem von ihr geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann.
Dieser Auftrag wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 zugestellt. Unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist wurde die Beschwerdeführerin darin aufgefordert, binnen zwei Wochen die Beschwerde zu verbessern. Auf die Angemessenheit dieser Frist ist auch in der Entscheidung über die Zurückweisung einzugehen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0043).
Die im gegenständlichen Fall gesetzte Frist von zwei Wochen zur Angabe von Gründen, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, sowie zur Konkretisierung eines Beschwerdebegehrens muss in diesem Zusammenhang jedenfalls als angemessen angesehen werden. Dabei handelt es sich um die gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG elementaren Bestandteile einer Beschwerde. Die Frist für die Beschwerde an sich ist samt allen anderen Formalkriterien und darüber hinausgehenden Begründungselementen beträgt gemäß § 7 Abs. 4 erster Fall VwGVG vier Wochen. Für bloß zwei der grundlegendsten Elemente eine Frist zu gewähren, die die Hälfte der sonst gesamt vorgesehenen Zeit beträgt, muss als ausreichend und angemessen erachtet werden. Zudem wurde der Beschwerdeführerin der angefochtene Abnahmebescheid bereits am 19.08.2024 zugestellt und vergingen bis zum Ablauf der Mängelbehebungsfrist insgesamt etwa drei Monate, in denen entsprechendes Vorbringen hätte erstattet werden können.
Die Beschwerdeführerin gab sodann am 15.11.2024 eine Stellungnahme ab (OZ 5), betonte in dieser allerdings, dass sich dieses Schreiben „allein auf das Ersuchen der Aufnahme ihrer Anregungen in den UVP-Genehmigungsbescheid beziehe und ansonsten keine Beschwerden zu den beantragten Projektänderungen geführt werden“.
Insbesondere aus diesem letzten Absatz des Schreibens [„In diesem Sinne appellieren wir an Ihr Verständnis für die anrainenden Menschen […] und ersuchen um Aufnahme unserer Anregungen in den UVP-Bescheid. Sonstige Beschwerden zu den beantragten Veränderungen zum Projekt führen wir keine“] ist für das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung nach objektiven Kriterien eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihrem wahren Willen entsprechend keine Rechtswidrigkeit des fallgegenständlichen Abnahmebescheides geltend machen, sondern ausschließlich die Aufnahme näher bezeichneter „Anregungen“ in den UVP-Genehmigungsbescheid erwirken möchte.
Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Schreiben auch keine Gründe dar, auf die sich die Rechtswidrigkeit des Abnahmebescheides stützen solle, noch gab diese ein sich auf den Abnahmebescheid beziehendes Beschwerdebegehren zu erkennen.
Die Frist zur Behebung der Mängel endete somit mit Ablauf des 27.11.2024.
3.5. Insgesamt bezieht sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen daher ausschließlich auf Themenbereiche, die Gegenstand des (rechtskräftig abgeschlossenen) Genehmigungsverfahrens, nicht jedoch des fallgegenständlichen Abnahmeverfahrens gemäß § 20 UVP-G 2000 sind.
Wird der Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze erfüllt (vgl. VwGH 11. 6. 1992, 92/06/0069), so ist die Behörde bzw. im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht gem. § 13 Abs. 3 AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid bzw. mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. VwGH, 11. 6. 1992, 92/06/0069; 21. 9. 1993, 91/04/0196; 28. 4. 2006, 2006/05/0010; 13. 3. 2009, 2008/21/0357).
Das Schreiben vom 15.11.2024 verbessert die angezeigten Mängel im gegebenen Fall jedenfalls nicht (vgl. Pkt. 3.4.) und vermag es insofern nicht, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu heilen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen weiters keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).