Bundesverwaltungsgericht W179 2301509-1

W179 2301509-1Tribunale amministrativo federale11 dic 2024

Regest

angemessene Frist Beschwerdemängel Fernsprechentgeltzuschuss Mängelbehebung Mangelhaftigkeit ORF-Beitrag Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W179 2301509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2301509.1.00

Spruch

W179 2301509-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag), beschlossen:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten ab, wogegen Beschwerde erhoben wurde.

2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, die belangte Behörde zu bezeichnen, das Beschwerdegründe auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.

3. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie die fehlenden Angaben zur belangten Behörde und ihrem Beschwerdebegehren ergänzte. Sie unterließ es aber weiterhin, die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Dies, obwohl in Zusammenschau der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und dem erteilten Mängelbehebungsauftrag klar ersichtlich war, dass die Beschwerdeführerin angeben soll, warum von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ausgegangen werden kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.

2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel – im Ergebnis – ungenutzt verstreichen ließ (indem sie es weiterhin unterließ, die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen), war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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