Bundesverwaltungsgericht W257 2294072-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2294072.1.00
Spruch
W257 2294072-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX p.A. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht in der Verwendungsgruppe A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundeskriminalamt zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit hier bekämpften Bescheid wurde im Zuge eines amtswegig eingeleiteten dienstrechtlichen Verfahren gemäß § 12a Gehaltsgesetz 1956 – GehG, anlässlich der Überstellung der Beschwerdeführerin von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1, mit Wirksamkeit zum 01.03.2024, ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 1.095 Tagen von ihrem Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin ein Bachelorstudium „Public Management“ (180 ETCS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule XXXX abgeschlossen habe. Studienbeginn sei im Wintersemester 2021/2022 gewesen und der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 26.06.2023 erfolgt. Studieneinstieg sei im 3. Semester gewesen, da vor dem Studienbeginn erbrachte Leistungen als Ersatz für die Studienleistungen der ersten beiden Semester anerkannt worden seien.
Aufgrund ihrer Ernennung am 01.03.2024 sei gemäß § 175 Abs. 105 (nun Abs. 106) Z 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022, mit 01.07.2022 in Kraft, anzuwenden. Somit sei für den Abschluss des Bachelorstudiums die Regelstudienzeit (3 Jahre = 1.095 Tage) von ihrem Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
3. In der dagegen fristgerecht einbrachten Beschwerde brachte die unvertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie den Feststellungen der belangten Behörde dahingehend entgegentrete, weil sie das Studium in nur zwei Jahren abgeschlossen habe, wodurch sie um eine neuerliche Berechnung des individuellen Vorbildungsausgleich ersuche. Der Beginn des Studiums am 10.09.2021 gewesen und könne durch Bestätigung der FH XXXX bezeugt werden.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 20.04.2024 vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
Im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die belangte Behörde aus, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium in zwei Jahren bzw. vier Semestern abgeschlossen habe. Die sich unter § 12a Abs. 4a Z 2 GehG ergebende Regelstudiendauer von drei Jahren stehe außer Streit, ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium unter Anrechnung von Vorkenntnissen im dritten Semester begonnen habe. Im Umkehrschluss zu § 12a Abs. 4a Z 2 GehG sei aber im gegenständlichen Fall für die Bemessung des individuellen Vorbildungsausgleiches eben nicht der Zeitraum zwischen Studienbeginn und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend, sondern die Regelstudiendauer von drei Jahren, was 1.095 Tagen entspreche.
5. Am 01.07.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin, mit welcher dieser im Zuge eines Parteiengehörs das Schreiben der belangten Behörden zur Kenntnis gebracht wurde und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde bis dato nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in der Verwendungsgruppe A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Wirksamkeit zum 01.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und wird seitdem auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet, für den eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12. bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen ist.
Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit von 10.09.2021 bis 26.06.2023 (Datum der erfolgreichen Ablegung der letzten Prüfung) das Bachelorstudium „Public Management“ (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule XXXX absolviert und abgeschlossen. Dabei wurden der Beschwerdeführerin die ersten beiden Semester als Vorstudienleistungen anerkannt, weswegen sie tatsächlich im 3. Semester in das Studium einstieg.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts an die Beschwerdeführerin vom 01.07.2024. Die Sachverhaltsfeststellung wurde vom Beschwerdeführerin aufgrund ihrer tatsächlichen Studiendauer in der Beschwerdeschrift in Zweifel gezogen.
Die sich unter § 12a Abs. 4a Z 2 GehG ergebende Regelstudiendauer von drei Jahren steht außer Streit, ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium unter Anrechnung von Vorkenntnissen im dritten Semester begonnen hat.
Im Umkehrschluss zu § 12a Abs. 4a Z 2 GehG ist für die Bemessung des individuellen Vorbildungsausgleiches nicht der Zeitraum zwischen Studienbeginn und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend, sondern die Regelstudiendauer von drei Jahren, was 1.095 Tagen entspricht, heranzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Abweisung [Spruchpunkt A)]:
3.2.1. Die für vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), StF: BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 166/2023, (kurz GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Überstellung und Vorbildungsausgleich
§ 12a. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich1.der Begründung des Dienstverhältnisses,2.der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie3.des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind1.im Master-Bereicha)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,b)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,c)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,e)Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,f)Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,g)im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,h)in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 undi)bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und2.im Bachelor-Bereicha)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,b)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,c)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 unde)im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt1.für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,2.für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mita)vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,b)drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,3.für das Master-Studium im Master-Bereich mita)fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,b)zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,c)einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(4a) Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch1.vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,2.drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,3.eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),4.ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und5.zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.
(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt1.im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,a)ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,b)zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, undc)fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,2.im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.
Inkrafttreten
§ 175. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft.
(2) … In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft:1.[…]4.§ 12a Abs. 4 und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;5.[…]“
3.2.2. Höchstgerichtliche Judikatur und anderweitige Literatur:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden und Verwaltungsgerichte grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden, sofern der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/06/0130; 23.06.2010, 2009/06/0007).
Dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Entscheidens anzuwenden ist, wurde nicht bestritten.3.2.3. Für gegenständlichen Fall bedeutet das:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 26.06.2023 ihr am 10.09.2021 begonnenes Masterstudium abgeschlossen hat und am 01.03.2024 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits das BGBl. I Nr. 137/2022 (Dienstrechts – Novelle 2022), welches am 01.07.2022 in Kraft trat. Es wird jedoch im Zuge der Beschwerde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführerin für ihr vorangegangenes Bachelorstudium ihre tatsächliche Studiendauer (10.09.2021 bis 26.06.2023) oder die Regelstudiendauer (3 Jahre – 1095 Tage) als Überstellungs- und Vorbildungsausgleich von ihrem Besoldungsdienstalter abzuziehen ist.
Relevant für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist die Auslegung der Inkrafttretens-Bestimmung des § 175 Abs. 106 Z 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 (Dienstrechts – Novelle 2022). Darin wird normiert, dass § 12a Abs. 4 und 4a GehG in seiner hier anzuwendenden Fassung mit 01.07.2022 in Kraft tritt. Wobei für Beamte, deren Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30.06.2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, nach § 12a in der bis dahin geltenden Fassung zu berechnen sei. Wörtlich zusammengefasst der Gesetzestext:
Inkrafttreten: §12a Abs. 4 und 4a mit 01.07.2022;„... auf Beamten, ... dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022
erfolgten Ernennung
oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses
zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden,...“
3.2. 4: Änderung des § 12 Abs. 4 und 4a GehG:
Mit dem BGBl. I Nr. 137/2022 (Dienstrechts – Novelle 2022) wurde der Abs. 4 in § 12a GehG – mit der Regelung über die „Regelstudienzeit“ - eingeführt: Bis dorthin lautete § 12a Abs. 4 GehG auszugsweise:
„Vom Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten ... die zwischen dem 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester ... und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung .... liegen. [...]“
Seit dem 01.07.2022 lautet dieser Textteil:
„Vom Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten ... die zwischen dem 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester ... und dem Tag des Ablaufes der Regelstudiendauer gem. § 4a .... liegen. [...]“.
§12a Abs. 4a GehG lautet: „Die Regelstudiendauer ... beträgt...drei Jahre ... bei Bachelor-Studien,“
§12a Abs. 4a GehG letzter Satz ist nicht anzuwenden, weil das Studium nicht vor Ablauf der Regelstudiendauer abgeschlossen wurde bei gleichzeitigten Nichteinrechnung von Vorstudienleistungen. Erst wenn es zu keiner Einrechnung von Vorstudienleistungen gekommen wäre – dies hier nicht der Fall ist – wäre nicht der Tag des Ablaufes der Regelstudiendauer, sondern die vorhergehende Fassung, nämlich der Tag der letzten Prüfung von Relevanz.
Aus den ErlAA-273 BlgNR XXVII. GP, 5 (BGBl. I Nr. 137/2022 - bDienstrechts – Novelle 2022) ist hinsichtlich des §12a Abs. 4 und 4a GehG ist zu entnehmen.
„Ein vorzeitiger Studienabschluss (Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit) vor Ablauf der Regelstudiendauer verkürzt den Betrachtungszeitraum für den individuellen Vorbildungsausgleich nur dann, wenn die akademische Studienleistung tatsächlich schneller erbracht wurde, also wenn der schnellere Studienverlauf nicht auf eine von der Hochschul- vorgenommene Anrechnung von Leistungen zurückzuführen ist, die vor Studienbeginn an einer anderen Einrichtung erbracht wurden (wie z.B. bei Anerkennung der bisherigen Berufspraxis oder einer nicht hochschulischen Ausbildung). Dabei bleiben Leistungen außer Betracht, die erst nach Studienbeginn an einer anderen Einrichtung erbracht und von der Hochschule als Ersatz für Studienleistungen anerkannt wurden (z.B. Wahlfächer an anderen Hochschulen, Auslandssemester, Pflichtpraktika). Mit diesen ergänzenden Regelungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass von manchen Hochschulen bei einzelnen Studien die bisherige Berufspraxis zu einem erheblichen Teil auf die Studienleistung angerechnet wird. Wenn sich daher z.B. die tatsächlich an der Hochschule zu erbringende Studienzeit für ein Bachelor-Studium, das zumeist 180 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. drei Jahre umfasst, durch Anerkennung der Berufspraxis auf zwei Jahre verkürzt, so soll der frühere Abschluss keine Verkürzung des Betrachtungszeitraums für den individuellen Vorbildungsausgleich bewirken (dieser beträgt dann trotz des früheren Abschlusses volle drei Jahre).
Genau dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführerin wurden zwei Semester als Vorstudienleistung angerechnet, sodass sie erst 3. Semester zum Studieren begann. Nach den Erl. ist die Regelung des § 12 Abs. 4 und 3a GehG, eingeführt durch die Dienstrechts-Novelle 2022 so zu verstehen, dass das Regelstudium ausschlaggebend ist und nicht die durch Anrechnung von der Hochschule vorgenommene verkürzte Studienzeit.
3.2.5. Anwendung des § 175 Abs. 105 (nunmehr 106) Z 4. GehG „oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses“:
Auf der anderen Seite ist aus den Erl ebd. folgende Übergangsregelung zu entnehmen:
Auf Bedienstete, deren Ernennung oder Einreihung bzw. Überstellung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgt oder die bis dahin ein Studium abschließen, sind die Bestimmungen über den individuellen Vorbildungsausgleich weiterhin in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung anzuwenden, solange nicht ausdrücklich die Anwendung der geltenden Fassung beantragt wird.
Die Beschwerdeführerin hat unbestritten das Studium nach dem Inkrafttreten abgeschlossen (sh oben Punkt II.1.).
Der Gesetzgeber bedenkt somit in dieser Bestimmung, dass es möglich ist, dass der Beamte bzw. die Beamtin vor dem 01.07.2022 überstellt wurde (i) oder das Studium abgeschlossen hat (ii) und aus diesem Anlass ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist. Diesfalls soll die alte Regelung vor der Dienstrechts-Novelle 2022 weitergelten.
Nach dem Gesetzestext nach muss für die Bemessung der Anlass vorhanden sein, den Vorbildungsausgleich wegen der Ernennung oder des Studienabschlusses vorzunehmen: „deren Vorbildungsausgleich anlässlich ... eines Studienabschlusses... zu bemessen...“. Dies ist aber gegenständlich nicht der Fall. Ein Vorbildungsausgleich ist bei der Beschwerdeführerin nicht anlässlich ihres Studienabschlusses vorgenommen worden, sondern anlässlich seiner Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe zum 01.03.2024 und zwar unabhängig davon wann sie die Ausbildung abgeschlossen hat.
Somit ist der Anknüpfungspunkt – nämlich die Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe - gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 GehG, nach dem 30.06.2022 eingetreten. Das hat zur Folge, dass für die Berechnung des Vorbildungsausgleich § 12a Abs. 4 und 4a GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts – Novelle anzuwenden ist und die Ausnahmebestimmung der Übergangsregelung nicht zur Anwendung gelangen kann.
3.2.6. Regelstudiendauer:
Gemäß § 12a Abs. 4 und 4a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 (Dienstrechts – Novelle 2022) ist der Vorbildungsausgleich mit drei Jahren zu bemessen, da die Zeiten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a liegen, erfasst sind. Gemäß Abs. 4a Z 2 GehG beträgt die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien. Daraus ergibt sich der eingangs erwähnte Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren.
§ 175 Abs. 106 Z 4 GehG muss so verstanden werden, dass „…eines bis dahin erlangten Studienabschlusses…“ nur im Zusammenhang mit § 12a Abs. 1 Z 3 GehG verstanden werden kann, weil darin auf den Abschluss eines Studiums als Anknüpfungspunkt des Überstellungs- und Vorbildungsausgleiches abgestellt wird. Gemäß § 12a Abs. 1 Z 3 GehG ist ein Vorbildungsausgleich anlässlich des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, zu bemessen. Der Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beschwerdeführers (24.06.2021) wäre daher nur dann ausschlaggebend gewesen, wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört hätte. Dies war in der gegenständlichen Beschwerde jedoch nicht der Fall.
Da sie zu diesem Zeitpunkt noch der Verwendungsgruppe A2 angehörte, hatte die Bemessung eines Vorbildungsausgleichs erst anlässlich ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 zu erfolgen. Diese ist am 01.03.2024 erfolgt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 12a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 137/2022 (Dienstrechts – Novelle 2022) angewendet und richtigerweise die Ausnahmebestimmung in der Übergangsregelung in der In-Kraft-Treten-Bestimmung des § 175 Abs. 106 GehG unangewendet gelassen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der Entscheidung zwar grundsätzliche Bedeutung zukommt (sh dazu auch die beim VwGH eingebrachte ao Revision vom 23.03.2023 zum Erkenntnis des BvWG W213 2265962-1/2E vom 08.02.2023, berichtigt mit Beschluss des BvWG vom 28.02.2023, Zl. W213 2265962-1/3E), jedoch entspricht die Anwendung dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095), weswegen die Revision nicht zugelassen werden konnte.