Bundesverwaltungsgericht W275 2285571-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W275.2285571.1.00
Spruch
W275 2285571-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zahl 1326662106/223833955, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste legal mittels Visum Typ D in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass ein vierzigjähriger Mann sie habe heiraten wollen; sie und ihre Eltern hätten dies jedoch nicht gewollt. Der Mann habe ihr gedroht und ihre Eltern hätten dies angezeigt. Sie sei nicht zum Studieren nach Österreich gekommen, sondern weil sie in Österreich leben wolle und habe das Visum nur für diese Zwecke benützt.
Mit Schreiben vom 21.03.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sie in Äthiopien eine gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt und aus diesem Grund bereits Ausgrenzung erfahren habe.
Am 15.05.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst vor, Probleme aufgrund einer drohenden Zwangsheirat gehabt zu haben. Ein Mann habe sie auf der Straße angesprochen, sie habe ihm jedoch mitgeteilt, kein Interesse zu haben. Da dieser Mann sie auch in einer anderen Stadt aufgespürt habe, habe ihre Familie entschieden, sie wegzuschicken. Sie komme ursprünglich aus einer ländlichen Gegend und habe Gefühle für ihre Nachbarin, die etwa in ihrem Alter gewesen sei, entwickelt. Dies werde jedoch von der Kirche, der Religion sowie dem Staat verboten und sei überdies kulturell nicht angesehen.
Mit Schreiben vom 05.06.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.
Mit oben genanntem Bescheid vom 06.12.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
In der Folge brachte die Beschwerdeführerin Fotos sowie Empfehlungsschreiben, Teilnahmebestätigungen und ihren Arbeitsvertrag in Vorlage.
Am 24.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und ihren Fluchtgründen befragt wurde. Ergänzend legte sie eine Beschäftigungsbewilligung vor.
Mit Schreiben vom 06.06.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Länderberichten.
Mit Schreiben vom 14.06.2024 legte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis über die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Äthiopien, gehört der Volksgruppe der XXXX an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde. Ihre Erstsprache ist Amharisch, sie beherrscht diese in Wort und Schrift. Sie spricht zudem XXXX und Englisch sowie etwas Deutsch.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie stammt aus XXXX (Äthiopien) und absolvierte in ihrem Herkunftsstaat die Grundschule sowie die High School. Bis zu ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in einem im Eigentum der Familie stehenden Haus in ihrer Heimatstadt. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester sowie weitere Verwandte (Onkel und Tanten) leben nach wie vor in XXXX . Die Beschwerdeführerin hat Kontakt und ein gutes Verhältnis zu ihren Familienangehörigen. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin war bereits vor ihrer Ausreise durch die berufliche Tätigkeit ihrer Eltern als Angestellte XXXX ausreichend gesichert. Die Eltern verfügen ebenfalls über ein kleines Geschäft, in dem auch die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelegentlich ausgeholfen hat.
Die Beschwerdeführerin wurde nach christlichen Werten erzogen und lebt nach wie vor nach den Regeln der Bibel. Sie verfügt in Äthiopien über einen Bekannten- und Freundeskreis (auch) innerhalb der christlichen Gemeinschaft.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Ausreise im Besitz eines Reisepasses von Äthiopien. Sie reiste mittels Visum Typ D in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Sie besuchte in Österreich Deutschkurse und absolvierte die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich einer Vollzeitbeschäftigung als XXXX nach. In ihrer Freizeit geht sie spazieren oder engagiert sich innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft.
1.2. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführerin droht in ihrem Herkunftsstaat weder aufgrund ihrer (vorgebrachten) gleichgeschlechtlichen Beziehung noch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eine (asylrelevante) Verfolgung.
Der Beschwerdeführerin droht in ihrem Herkunftsstaat ebenso weder aufgrund einer (vorgebrachten) drohenden Zwangsehe noch aus sonstigen Gründen eine (asylrelevante) Verfolgung.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien – konkret nach XXXX – nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Äthiopien:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Der Bürgerkrieg weitet sich aus – Äthiopien verhängt den Ausnahmezustand
In Äthiopien droht sich der Konflikt der Regierung mit den rebellischen Tigray auf den Rest des Landes auszuweiten (TS 2.11.2021). Tigrayische Rebellen rücken in Richtung Addis Abeba vor (SC 4.11.2021). Die Regierung in Addis Abeba rief angesichts des Vormarschs der Rebellen am 2.11.2021 einen landesweiten Ausnahmezustand aus. Dieser soll vorerst für sechs Monate gelten (TS 2.11.2021; vgl. SC 4.11.2021, AS 4.11.2021). Zuvor hatten die tigrayischen Kämpfer in den letzten Tagen Gebietsgewinne tief in der Region Amhara erzielen können. Sie haben außerdem damit gedroht, gegen die Hauptstadt Addis Abeba zu marschieren (AJ 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021). Zudem haben sich die Tigray mit einer weiteren Rebellengruppe, der Oromo Liberation Army (OLA), verbündet, welche den Vormarsch verstärkt hat (SC 4.11.2021). Die äthiopische Armee musste sich aus wichtigen Städten in der Region Amhara zurückziehen. Gemeinsam mit Rebellen der OLA konnten sich die Tigray Zugang zu einer der wichtigsten Autobahnen im Land verschaffen (ORF 2.11.2021). Derweil riefen die Behörden in Addis Abeba die Bevölkerung zur Verteidigung der Hauptstadt auf. Präsident Abiy hat die Bevölkerung zur Gewalt gegen die Rebellen aufgerufen (TS 2.11.2021). Der nun ausgerufene Ausnahmezustand gibt der äthiopischen Regierung die Möglichkeit, Kritiker zu verhaften, Medien zu schließen und Ausgangssperren zu verhängen, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken (SC 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021). Im Rahmen des Ausnahmezustands kann jede Person, die der Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen verdächtigt wird, ohne richterlichen Beschluss inhaftiert werden. Dies hat die Besorgnis der ethnischen Tigrayer noch verstärkt (AJ 4.11.2021). Weiters ermöglicht der Ausnahmezustand unter anderem die Errichtung von Straßensperren, die Unterbrechung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen sowie die Übernahme der Verwaltung durch das Militär in bestimmten Bereichen (TS 2.11.2021). Eine gemeinsame Untersuchung des UN-Menschenrechtsbüros und der äthiopischen Menschenrechtskommission hat Beweise dafür gefunden, dass alle Konfliktparteien in der Region Tigray in unterschiedlichem Maße Übergriffe begangen haben, von denen einige auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Der UN-Menschenrechtsbeauftragte spricht beim anhaltenden Krieg in Äthiopien von extremer Brutalität auf allen beteiligten Seiten (AJ 3.11.2021). Im Krieg in und um Tigray wurden bislang Tausende von Menschen getötet und mehr als 2,5 Millionen Menschen aus ihren Häusern vertrieben. In den letzten Monaten hatte sich der Konflikt auf die benachbarten Regionen Amhara und Afar ausgeweitet. Die Zivilbevölkerung hat unter den Folgen des Krieges zu leiden – einschließlich Massakern und Vergewaltigungen. Hunderttausende von Menschen sind von einer Hungersnot betroffen (AJ 4.11.2021). Gleichzeitig warnen die USA vor einer weiteren Verschlechterung der humanitären Lage. Durch den Konflikt wurde eine humanitäre Krise ausgelöst. UN-Schätzungen zufolge leben etwa 400.000 Menschen in Tigray in einer Hungersnot. Rund 5,2 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, um zu überleben. In den Regionen Afar und Amhara haben demnach 1,7 Millionen Menschen nicht genug zu essen (TS 2.11.2021).
Ethnische Unruhen
Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vgl. FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vgl. IPN 1.7.2020). Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vgl. DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020). Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vgl. Regnum 3.7.2020). Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020). Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vgl. AJ 25.10.2019). Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020).
Politische Lage
Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People’s Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018). Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018). Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018). Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018). Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vgl. EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.12. und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018). Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird – der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018).
Sicherheitslage
Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vgl. BAMF 24.9.2018). Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018).
Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018).
Rechtsschutz/Justizwesen
Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 9.2018a). Das Gesetz bzw. die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (GIZ 9.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018, AA 17.10.2018). In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht immer unabhängig arbeiten, was jedoch kaum nachzuweisen ist (AA 17.10.2018). Obwohl die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, bleiben die Strafgerichte schwach und überlastet und unterliegen politischem Einfluss (USDOS 20.4.2018). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 9.2018a). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards (AA 17.10.2018). Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Sie erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilen in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somaliund Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte (USDOS 20.4.2018). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen (AA 17.10.2018). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird unter anderem wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 17.10.2018). Das Public Defender‘s Office bietet kostenlose Rechtsberatung, allerdings sind dessen Ressourcen beschränkt. Zusätzlich gibt es zahlreiche sog. Legal Aid Clinics und in manchen Landesteilen dürfen auch Rechtsstudenten und -Professoren pro bono als Verteidiger auftreten (USDOS 20.4.2018). Pflichtverteidiger können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fall bei Gericht anhängig ist (AA 17.10.2018). Im Juli 2018 wurde ein Amnestiegesetz in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7.6.2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie eingeräumt. Es wurde nicht verlautbart, welche rechtlichen Konsequenzen die Ablehnung eines solchen Antrags zur Folge hätte. Es gibt keine Informationen darüber, ob und in welcher Zahl potenziell Betroffene seit dem 20.7.2018 von dieser befristeten Antragsmöglichkeit Gebrauch machen (AA 17.10.2018).
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018).
Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Allerdings lässt die Regierung Polizisten und Soldaten in Menschenrechten ausbilden (USDOS 20.4.2018).
Der National Intelligence and Security Service (NISS) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens. Sein Schwerpunkt richtete sich in erster Linie gegen die politische inländische Opposition, regierungskritische Journalisten und gegen Gruppierungen aus Eritrea und Somalia (AA 17.10.2018).
Die Bundespolizei (Federal Police) untersteht dem Premierminister und unterliegt parlamentarischer Aufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit [„Liyu“], die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 20.4.2018). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich Militär- und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere im Somali Regional State (SRS) wurden lokale Milizen gegen die – im Juli 2018 entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police des SRS werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.10.2018). Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018
Allgemeine Menschenrechtslage
Menschenrechte und Freiheiten sind als unverletzbar und unveräußerlich in der äthiopischen Verfassung von 1995 genannt. Explizit werden Grundrechte wie Religionsfreiheit, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Verbot von unmenschlicher Behandlung und Recht auf Privatheit aufgeführt (AA 17.10.2018). Die Verfassung garantiert also die Menschenrechte, dies deckt sich jedoch nicht mit der Realität (AA 4.2018a). Trotzdem ist die Menschenrechtssituation in Äthiopien unbefriedigend. Dies gilt vor allem für die Rechtsstaatlichkeit (Vorführung vor Gericht, Verfahrensdauer) und die Behinderung und Verfolgung von Journalisten. Es erfolgen Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne fristgerechte gerichtliche Überprüfung. Lange Gerichtsverfahren sind verbreitet. Hierfür ist auch eine überlastete Justiz verantwortlich (GIZ 9.2018a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötung, Verschwindenlassen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; Verweigerung eines fairen öffentlichen Prozesses; Verletzung der Persönlichkeitsrechte; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Vergewaltigung und Gewalt gegen Frauen; Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Orientierung. Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um Beamte, die andere Menschenrechtsverletzungen als Korruption begangen haben, zu verfolgen oder anderweitig zu bestrafen. Straffreiheit ist ein Problem; es kommt nur zu einer begrenzten Anzahl von Anklagen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte oder von Beamten wegen Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.4.2018). Legale Voraussetzungen zur Verbesserung der Menschenrechte sind erfolgt. Die Menschenrechtskommission des Parlaments ist ebenso wie das Amt des Ombudsmanns eingerichtet. Frauenrechte sind in der Verfassung verankert. Von einer Umsetzung dieser rechtlich festgeschriebenen Menschenrechte ist Äthiopien jedoch weit entfernt: Weibliche Genitalverstümmelung und sehr frühe Verheiratung sind zwar offiziell verboten, jedoch weiterhin Realität für viele Mädchen und junge Frauen (GIZ 9.2018a). Bei Protesten und gewaltsamen Auseinandersetzungen in Addis Abeba im September 2018 wurden rund 1.200 Menschen verhaftet. Diese Verhaftungen erfolgten teils willkürlich, was die Fortschritte in Menschenrechtsfragen unter Premierminister Abiy Ahmed ernsthaft gefährden könnte (BAMF 1.10.2018). Der im vergangenen Jahr mehrmals ausgerufene Ausnahmezustand schränkte die Meinungs- und Versammlungsfreiheiten weitestgehend ein und verlieh den Sicherheitskräften weitreichende neue Befugnisse: u.a. Durchsuchungen und Verhaftungen ohne richterlichen Beschluss, Unterbindung von Kommunikationswegen und von Versammlungen. Allerdings wurde der Ausnahmezustand im Juni 2018 aufgehoben (AA 17.10.2018). Die Medienlandschaft Äthiopiens wird dominiert von staatlichen oder regierungsfreundlichen Zeitungen, Radio- und Fernsehsendern. Die staatlichen Medien werden von der Ethiopian Radio and Television Agency (ERTA) und der Ethiopian Press Agency betrieben. Es gibt private Radiosender, aber nur staatliche Fernsehsender (GIZ 9.2018a). Die Zukunft im Mediensektor ist seit dem Amtsantritt Abiys unklar. Es lassen sich erste Anzeichen einer liberaleren Politik und freieren Berichterstattung beobachten (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018a). Es gibt aber Hinweise darauf, dass die Regierung ihr Anti-Terrorismus-Gesetz dazu nutzt, die Meinungs- und Pressefreiheit auszuhebeln und Oppositionelle mundtot zu machen. Darüber hinaus gibt es Berichte über die politische Instrumentalisierung von Hilfsgütern seitens der Regierung und Zwangsumsiedlungen ganzer Dörfer zugunsten ausländischer Investoren (GIZ 9.2018a). Internetzensur und -überwachung sind nach wie vor Thema, es ist seit dem Amtsantritt des Premiers Abiy Ahmed aber eine leichte Entspannung zu beobachten. Die Abschaltung des Internets im Zusammenhang mit lokalen gewaltsamen Auseinandersetzungen ist auch unter dem neuen Regierungschef gängige Praxis (GIZ 9.2018a). Im August 2018 wurde als Reaktion auf die Unruhen in der Region Somali das Internet zeitweise abgeschaltet. Im Anschluss wurde Mitte September 2018 im Stadtgebiet das mobile Internet für zwei Tage abgeschaltet (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018a, DW 8.8.2018). Auch das Anti-Terror-Gesetz schränkt die Meinungsfreiheit im Internet ein. Hierfür wird auch der Telefon- und Internetverkehr überwacht. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche nicht satellitengestützte Kommunikation abgefangen werden kann (AA 17.10.2018). Die äthiopische Regierung nutzt ihr Monopol in der Telekommunikation und verschiedene modernste Technologien um nicht nur die Bespitzelung bekannter Oppositioneller oder Kritiker im eigenen Land voranzutreiben, sondern ebenso zur Überwachung der äthiopischen Normalbevölkerung und Äthiopiern im Ausland (GIZ 9.2018a). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz („Anti-TerrorProklamation“) auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus, denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten (AA 17.10.2018). Die Pressegesetzgebung ist restriktiv. Jahrelang hatte die Pressefreiheit in Äthiopien stetig abgenommen. Aus Angst vor Repressalien und Verhaftungen zensierten sich nicht wenige äthiopische Journalisten selbst, veröffentlichten nicht zu sensiblen Themen. Im Worldwide Press Freedom Index der Reporter ohne Grenzen belegt Äthiopien in 2018 Rang 150 von 180 untersuchten Ländern. Erste Maßnahmen des Premiers Abiy Ahmed lassen jedoch auf eine Verbesserung der Situation hoffen: Mehrere hundert bislang gesperrte - überwiegend regierungskritische - Internetseiten sind inzwischen freigegeben worden, mehrere namhafte Journalisten wurden aus Gefängnissen entlassen (GIZ 9.2018a). Die von der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit wird behindert. Unabhängige Tätigkeit von nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden auf unterschiedlichste Art und Weise schikaniert und untergraben (AA 17.10.2018). Demonstrationen werden häufig gewaltsam beendet und Teilnehmer willkürlich verhaftet. Die Sicherheitskräfte setzten dabei teilweise auch scharfe Munition ein (AA 17.10.2018). Es gibt Berichte aus der Region Somali über außergerichtliche Hinrichtungen inhaftierter Personen und über außergerichtliche Hinrichtungen von 34 Angehörigen der Wolkait in der Region Tigray. Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis offenbar unterlaufen. Von verschiedenen Seiten wurden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär erhoben. Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018). Das äthiopische Parlament hat am Montag, den 24.12.2018, ein Gesetz zur Einrichtung einer Versöhnungskommission verabschiedet, deren Hauptaufgabe es sein wird, der innergemeinschaftlichen Gewalt ein Ende zu setzen und Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren. Laut Angaben des UN-Büros für humanitäre Angelegenheiten (OCHA) sind derzeit in Äthiopien mindestens 2,4 Millionen Menschen wegen interkommunaler Gewalt vertrieben worden (JA 25.12.2018). Trotz der überraschenden Massenfreilassung von Häftlingen ist davon auszugehen, dass weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen, zum großen Teil ohne Anklage, inhaftiert bleibt – Menschenrechtsorganisationen sprechen von mehreren tausend Personen. Verifizieren lassen sich diese Zahlen nicht. Schwerpunktmäßig betroffen sind junge Männer, auch Schüler und Studenten in den Regionen Oromia und Amhara (AA 17.10.2018). Das 2009 erlassene äthiopische NGO-Gesetz und die damit einhergehenden Verwaltungsvorschriften aus dem Jahr 2011 haben die Aktivitäten von NGOs, die aufgrund des niedrigen wirtschaftlichen Entwicklungsstands Äthiopiens auf ausländische Finanzierung angewiesen sind, fast zum Erliegen gebracht (AA 17.10.2018). Angesichts Antiregierungsproteste im Laufe des Jahres 2016, hatte die äthiopische Regierung die Überwachung von zivilgesellschaftlichen Bewegungen und Organisationen intensiviert und deren Arbeit z.T. erheblich erschwert. Neben Verhaftungswellen im Rahmen des Ausnahmezustandes, gab es auch Gesetzesverschärfungen (z.B. ein neues Gesetz zu Internetkriminalität) (GIZ 9.2018a). Ein Prozess zur Überarbeitung des NGO-Gesetzes wurde eingeleitet (AA 17.10.2018). Unter Premierminister Dr. Abiy Ahmed scheint sich die Lage für zivilgesellschaftliche Organisationen zu verbessern. Im Rahmen seiner dialog- und versöhnungsorientierten Politik hat er auch NGOs zu Gesprächen und Beteiligung an Reformprozessen eingeladen (GIZ 9.2018a).
Ethnische Minderheiten
Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Zahl von Ethnien und Sprachen. Die Anzahl ethnischer Gruppen wird mit mindestens 80, in einigen Quellen mit bis zu 120, angegeben. Die Sprachenvielfalt ist ebenso ausgeprägt. Diese sind entweder sehr klein, mit nur einigen tausend Menschen (z.B. Mursi) oder mit über 25 Millionen (z.B. Oromo) sehr groß (GIZ 9.2018c). Laut Volkszählung von 2007 sind Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus (GIZ 9.2018c; vgl. AA 4.2018, CIA 4.12.2018). Auch wenn keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis feststellbar ist, gibt es jedoch nicht verifizierbare Berichte, dass kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 17.10.2018). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien werden teils gewaltsam ausgetragen, und weder die Zentralregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte permanent zu gewährleisten. Es kam z.B. bereits mehrfach zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen umgesiedelten Äthiopiern aus dem Hochland und der einheimischen Bevölkerung in Gambella (AA 17.10.2018). Im Sommer 2018 ist die Bilanz bezüglich ethnischer Versöhnung auch in anderen Teilen des Landes ernüchternd: An der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia kommt es immer wieder zu Gewaltexzessen, auch an der Grenze zwischen Oromia und der Southern Nations', Nationalities' and Peoples' Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen (GIZ 9.2018a). Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen z.B. zwischen den Gedeo und den Guji. Die Gedeo sind Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrierten sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018), bzw. der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). In der Somali Region kam es auch zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen (AA 17.10.2018). Am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018). Mitte Dezember 2018, kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region (AA 4.1.2019; vgl. BAMF 17.12.2018; WZ 16.12.2018). Die Polizei in Äthiopien berichtete, dass sie im Zuge von Untersuchungen angeblicher Gräueltaten des ehemaligen Regionalpräsidenten der Region Somali, Abdi Mohamed Omar, ein Massengrab mit 200 Leichen an der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia gefunden hat (BBC 8.11.2018). Abdi Mohamed Omar wird beschuldigt, für Verhaftungen, Folter und Vergewaltigungen von Somali in der Region Somali verantwortlich gewesen zu sein. Zudem habe er den ethnischen Konflikt angeheizt, indem er Somali-Nomaden gegen Oromo-Bauern aufhetzte (BBC 8.11.2018; vgl. GfbV 9.11.2018).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen und Kinder
Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. Allerdings beinhalten Gesetze diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über 5 Jahre (AA 17.10.2018). Unter Premierminister Abiy Ahmed ist es im Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu ersten symboltträchtigen Veränderungen innerhalb der Regierung gekommen: Bei einer Kabinettsumformung im Oktober 2018 wurden erstmals besonders bedeutende Ministerposten an Frauen vergeben, darunter das Verteidigungsministerium sowie das neu geschaffene Friedensministerium, das u. a. den Geheimdienst kontrolliert. Das Kabinett besteht nun zur Hälfte aus Frauen. Ebenfalls Symbolwirkung hatte die Wahl von Sahle-Work Zewde zur ersten Staatspräsidentin des Landes (GIZ 9.2018c). In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen allerdings eine schwächere Position als Männer, nur wenige Frauen haben Führungspositionen inne (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018c). Die Situation von Frauen ist oft von körperlich sehr harter Arbeit, Benachteiligung und Bevormundung, von traditioneller Rollenzuschreibung und Gewalterfahrungen geprägt (GIZ 9.2018c). Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben. Das gilt auch für den Hochschulbereich. Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen nur über sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018c). In den Städten ist die Situation der meisten Frauen deutlich besser als auf dem Land. Vor allem in der noch in der Entstehung befindlichen neuen Mittelschicht sind die Töchter mindestens genauso gut ausgebildet wie die Söhne. Berufstätige Mütter sind in Addis Abeba an der Tagesordnung. Dennoch sind auch viele urbane Frauen von Benachteiligung und Gewalt betroffen: Sie bekommen weniger Lohn für die gleiche Arbeit (GIZ 9.2018c).
Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem in Äthiopien (GIZ 9.2018c) und wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt. Vergewaltigung in der Ehe ist kein Strafdelikt. Traditionelle Praktiken zum Nachteil von Frauen, wie Beschneidung, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber, insbesondere in ländlichen Gegenden, weiterhin vor (AA 17.10.2018).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist illegal, aber die Regierung setzt dieses Verbot nicht konsequent durch. FGM ist weit verbreitet (GIZ 9.2018c; vgl. USDOS 20.4.2018). Aktuell sind etwa drei Viertel aller Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten (GIZ 9.2018c). FGM ist seit der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005 gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 15 Euro) oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Trotz sinkender Zahlen bleibt FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet. Die Zahlen schwanken zwischen 56% und über 70% landesweit (AA 17.10.2018). In städtischen Gebieten ist FGM weniger verbreitet (USDOS 20.4.2018). Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zum Südsudan) ist FGM am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen FGM durch und haben sich zum Ziel gesetzt schädliche traditionell oder kulturell bedingte Praktiken, bis zum Jahr 2025 endgültig abzuschaffen (AA 17.10.2018).
Bewegungsfreiheit
Obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vorsieht, kam es während des Ausnahmezustands zu Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit. Diese Beschränkungen wurden mit dem Ende des Ausnahmezustands aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Bei der Ein- und Ausreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgt eine genaue Personen- und Passkontrolle mit digitaler Erfassung. An den wenigen Grenzübergängen der Landgrenze wird die Ein- und Ausreise manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen passierbar, der Verlauf der Grenzen ist nicht demarkiert (AA 17.10.2018).
Opfer staatlicher Repressionen können ihren Wohnsitz in andere Landesteile verlegen, um einer lokalen Bedrohungssituation zu entgehen. Der niedrige Entwicklungsstand, Schwierigkeiten beim Landerwerb und ethnische sowie sprachliche Abgrenzungen machen die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen mitunter schwierig. In größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (AA 17.10.2018).
Grundversorgung
Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vgl. RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018). Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (GIZ 9.2018). Staatliche soziale Sicherungssysteme sind auf die Agenda der Regierung getreten: Mit der Arbeit an einer National Social Protection Policy hat die Arbeit an Themen wie Kindergeld, Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten begonnen (GIZ 9.2018c). Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von 54. Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt (GIZ 9.2018b). Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (GIZ 9.2018). Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (GIZ 9.2018). Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt (FEWS 31.12.2018). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt (GIZ 9.2018). Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 17.10.2018). Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 – Minimal, Stufe 2 – Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 – Emergency, Stufe 5 – Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern (FEWS 31.12.2018).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet (EDA 10.12.2018) und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 12.12.2018). Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft (GIZ 9.2018c). Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden (BMEIA 12.12.2018; vgl. AA 12.12.2018) Vor allem im medizinischen Bereich stellt die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte (brain drain) ein Problem dar (BMEIA 12.12.2018). Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 17.10.2018). Ernsthafte Krankheiten und Verletzungen werden im Ausland behandelt (EDA 10.12.2018). Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen (AA 17.10.2018). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2018). Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 17.10.2018). Viele Menschen sind von häufigen Durchfällen betroffen. Diese stellen bei Kindern die häufigste Todesursache dar (GIZ 9.2018c). Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind (AA 17.10.2018). Andere Herausforderungen bleiben Malaria, Hepatitis, Meningitis, Bilharziose sowie HIV/AIDS. HIV/AIDS ist in Äthiopien stark verbreitet. Äthiopiens Regierung unternimmt in Zusammenarbeit mit internationalen Gebern große Anstrengungen im Kampf gegen HIV/AIDS (GIZ 9.2018c). Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen (AA 17.10.2018). Der Zugang zu den wesentlichen Medikamenten ist nur einem Teil der Bevölkerung möglich. Fast die Hälfte der Bevölkerung muss mehr als 15 Kilometer zurücklegen, um zum nächstgelegenen Gesundheitsposten zu gelangen (GIZ 9.2018c).
Rückkehr
Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt – soweit bekannt – ohne Konsequenzen. U.a. sind Fälle von Zwangsrückführungen aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden bekannt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren oder diese gar festgenommen oder misshandelt worden wären. Im direkten persönlichen Umfeld wird eine Rückkehr jedoch häufig als Scheitern gewertet. Daher suchen einige der zwangsweise nach Äthiopien zurückgeführten Personen erneut den Weg nach Europa. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 17.10.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018).
Dokumente
Sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“ sind relativ leicht erhältlich. Gegen Zahlungen können auch Zeugen für Aussagen vor Gericht oder Behörden gekauft werden. Es kommt häufig vor, dass äthiopische Beamte – auf Bitte – Urkunden ausstellen, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Weit verbreitet sind auch falsche Bescheinigungen z.B. von privaten Arbeitgebern (z.B. über Arbeitsverhältnisse, Einkommen etc.) (AA 17.10.2018). Komplettfälschungen von Ausweisdokumenten oder Urkunden sind in Äthiopien wegen ihrer schlechten Qualität meist als solche erkennbar. Weitaus schwerer aufzudecken, aber weit stärker verbreitet sind echte Dokumente mit falschem Inhalt – v.a. Personenstandsurkunden (Geburts und Heiratsurkunden) und Pässe – die auf der Grundlage von unrichtigen Dokumenten und/oder von Zeugenaussagen ausgestellt wurden. Geburtsurkunden werden erst seit einigen Jahren und nicht in allen Fällen auf der Grundlage von Geburtsbescheinigungen von Krankenhäusern ausgestellt (AA 17.10.2018)
Auszug aus dem Länderreport des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Äthiopien, Stand April 2024:
Ethnische Konflikte
Angespannte Sicherheitslage
Blieben viele ethnische Gruppen aufgrund der früheren Dominanz der EPRDF von den Entscheidungsprozessen ausgeschlossen, führten die politischen Reformen von Premierminister Abiy zu mehr Meinungsfreiheit, mit der Folge, dass zwar zunehmend ein offener Diskurs erfolgen konnte, dieser gleichzeitig aber auch dazu genutzt wurde, ethnische Konflikte zu schüren und zu polarisieren. In vielen Teilen des Landes hat diese Dynamik zusammen mit einer schnell wachsenden Bevölkerung zu Konflikten und Spaltungen im Zusammenhang mit Landbesitz, Grenzfragen und politischer Repräsentation geführt, mit der Folge, dass mehrere Ethnien mehr Autonomie einfordern. Die International Crisis Group führt Äthiopien in ihrer Liste der zehn Konflikte, die im Jahr 2024 zu beobachten sind. Zwar sei der bewaffnete Konflikt in Tigray mit dem „Abkommen zur Beilegung der Feindseligkeiten“ (Cessation of Hostilities Agreement -CoHA) beigelegt worden, dies sei aber Auslöser für Gewalt in anderen Regionen.
Manche befürchten eine Zersplitterung des Landes, ähnlich wie im ehemaligen Jugoslawien zu Beginn der 1990er Jahre („Balkanisierung“), mit blutigen Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, ethnischen Säuberungen bis hin zu einem Bürgerkrieg, der zum Zerfall des Landes führe.
Viele Äthiopierinnen und Äthiopier führen die angespannte Sicherheitslage auch auf die Legalisierung und Rückkehr der bewaffneten Widerstandsgruppen aus dem Exil zurück, die auf einen schwachen zentralen und orientierungslosen Staat treffen würden. Während Äthiopien unter dem langjährigem Premierminister Meles Zenawi (1995 - 2012), aber auch unter seinem Vorgänger, dem stalinistischen Diktator Mengistu Haile Mariam (1974 – 1991), auf ein autoritäres System setzte, um die Zentralmacht zu erhalten, hat Abiy ausdrücklich erklärt, dass er den Regionen mehr Rechte einräumen möchte. So gewährt die Verfassung jeder Region u.a. das Recht, neben der Ethiopian National Defense Force (ENDF) auch eine eigene „staatliche Polizei“ (Special Forces, amharisch: Liyu Hail) zur „Wahrung der öffentlichen Ordnung und des Friedens“ einzurichten. Viele Regionen bildeten zusätzlich noch regionale Streitkräfte, die nicht selten an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt waren und damit zur Verschärfung von Konflikten geführt hatten.
Die äthiopische Regierung reagierte und beschloss Anfang April 2023, landesweit alle Milizen zu entwaffnen und die regionalen Spezialeinheiten in die staatliche Polizei und die nationale Armee zu integrieren, um „die ethnische Einheit zu fördern und zu verhindern, dass regionale Kräfte in Konflikte verwickelt werden“. Am 15. April 2023 erklärte Generalstabschef Birhanu Jula, dass alle Milizen erfolgreich entwaffnet und unter das Kommando der ENDF gestellt worden seien.
Konfliktregion: Regionalstaat Amhara
Demobilisierung und Fano
In Amhara – der zweitgrößten Region Äthiopiens mit rund einem Viertel der Gesamtbevölkerung – stieß die Entscheidung, alle Milizen zu demobilisieren, auf breite Ablehnung, mit der Begründung, dies sei ein Angriff auf die regionale Autonomie und würde die Sicherheit in Amhara gefährden. Es wurde eine anhaltende Bedrohung durch tigrayische Streitkräfte behauptet und dass die Präsenz lokaler bewaffneter Kräfte notwendig sei, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten. So widersetzten sich die Fano-Milizen ihrer Demobilisierung. Fano (amharisch : ፋኖ, wörtlich „Die Jugend“) ist eine ethno-nationalistische Jugendbewegung, die sich seit dem Jahr 2010 aus den Protesten gegen die damals noch von der TPLF dominierten Zentralregierung entwickelte und sich als Vertreterin der ethnischen Amhara sieht, der zweitgrößten Bevölkerungsgruppe. Viele ihrer Anführer wurden im Zuge der gewalttätigen Proteste in den Jahren 2016 bis 2018 verhaftet, nach Amtsantritt von Premierminister Abiy jedoch wieder freigelassen. Kurz danach kam es zwischen Fano und den Sicherheitsdiensten erneut zu Zusammenstößen. Der Versuch Anfang 2020 Fano aufzulösen, wurde im November 2020 wegen des Konflikts in Tigray aufgegeben, als Fano zu einem wichtigen Verbündeten der ENDF wurde. Die Organisationsstruktur der Fano ist unklar. So heißt es, Fano habe keine zentrale Organisation, sondern bestehe aus mehreren lokalen Gruppen, die ihre Einsätze kaum miteinander koordinieren würden.Fano selbst erklärte, dass die Leitung aus sieben Exekutivmitgliedern unter dem Vorsitz von Arbenga Zemene Kassie und Vizepräsident Masresha Sete bestünde und die lokalen Gruppen als Amhara Fano Popular Movement unter Leitung von Fantahun Mohaba vereint seien. Im Zuge der Demobilisierung lokaler Milizen soll es zu einem Zusammenschluss der Fano mit Teilen der Amhara Regional Special Forces gekommen sein. Die genaue Stärke der Fano ist unklar, im Zuge des Konflikts in Tigray wurde die Stärke von Fano zusammen mit den Amhara Regional Special Forces auf ca. 200.000 geschätzt.
Bewaffnete Auseinandersetzungen
Infolge der Verweigerung der Demobilisierung kam es im April 2023 zu ersten Unruhen in mehreren Städten. Die ENDF startete daraufhin eine militärische Offensive, so u.a. Ende Mai 2023 auf dem Gelände eines Klosters in der Woreda Debre Elias (East Gojam Zone), das – so der Vorwurf – von der Amhara Popular Front Fano unter Führung des bekannten Oppositionellen Eskinder Nega, als Rückzugs- und Ausbildungszentrum genutzt worden wäre. Fano soll gezielt Religionsführer, örtliche Älteste und Beamte getötet haben. Bei den Kämpfen sollen 200 Milizionäre und zehn Soldaten getötet sowie mindestens 200 weitere verletzt worden sein. Am 26. Juli überfielen Fano-Kämpfer einen Konvoi der ENDF in der Woreda West Denbiya (Central Gondar Zone), bei dem mehrere Soldaten getötet wurden. Im August eskalierten die Auseinandersetzungen, als Fano die Kontrolle über einige Städte übernahm. Dabei sollen örtliche Politiker, so u.a. der regionale Vorsitzende der Prosperity Party (PP) Girma Yeshitila, und Sicherheitsbedienstete getötet, Haftanstalten gestürmt, geplündert und Gefangene befreit worden sein. Die Regierung verhängte einen sechsmonatigen Ausnahmezustand. Der ENDF gelang es, Fano aus den von ihr kontrollierten Städten zu vertreiben. Zudem wurde von einer Verhaftungswelle ethnischer Amhara vor allem in Addis Abeba berichtet Nach einer vorübergehenden Beruhigung eskaliert seit September 2023 wieder die Gewalt in weiten Teilen Amharas. Der ENDF wird vorgeworfen, nach Kämpfen mit Fano in der Stadt Majete (Zone North Shewa) mehr als 70 Zivilpersonen getötet und Eigentum geplündert zu haben. Wenige Tage später meldete die äthiopische Armee in der Stadt Gondar einen Angriff der Fano abgewehrt und mehr als 50 Militante getötet zu haben, während ein Vertreter der Miliz behauptete, Dutzende Soldaten seien gefangen genommen worden. Ziel sei es, so Fano, die äthiopische Regierung durch bewaffneten Kampf zu stürzen und die Macht an das äthiopische Volk zu übergeben. Zugleich bezeichnete er die Zentralregierung als „faschistisches Regime“, das „Korruption und ethnischen Extremismus im ganzen Land verbreitet“. Die Einrichtung militärischer Kommandoposten und die verstärkten Kontrollen durch die ENDF habe – so lokale Quellen – dazu geführt, dass der Zugang zu mehreren Gebieten in Amhara nur noch eingeschränkt möglich sei, was zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln und Medikamenten geführt habe. Nach einer vorübergehenden Beruhigung der Lage, kam es im November 2023 in den Zonen South und North Shewa, Central Gondar, North Wollo sowie Eastern und West Gojam erneut zu Kämpfen zwischen Fano und der ENDF.63 Beide Seiten warfen sich schwere Menschenrechtsverletzungen vor: So habe die ENDF Jugendliche, die der Unterstützung der Fano verdächtigt wurden, willkürlich getötet, während Fano lokale Regierungsvertreter erschossen haben soll. Der UNHCR zeigte sich besorgt über die „verheerenden Auswirkungen von Drohnenangriffen".
Zwei Ultimaten im November und Dezember 2023, in denen die amharische Regionalregierung Fano aufforderte sich zu ergeben und ihre Waffen niederzulegen, blieben ohne Ergebnis. Eine Verlautbarung der Regionalregierung, dass über 5.000 Fano-Milizionäre kapituliert hätten, widersprach Fano „als Wunschdenken“. Zwar hat sich Fano aus den städtischen Gebieten weitestgehend zurückgezogen, operiert jedoch weiterhin auf dem Land, wo sie breite Unterstützung durch die Bevölkerung erhalten soll. Auch im Jahr 2024 halten die Kämpfe weiter an, bei denen es zunehmend auch unter der Zivilbevölkerung zu Opfern kommt. So meldete der englische Nachrichtensender BBC unter Hinweis auf Augenzeugenberichte, dass am 29. Januar in der Stadt Merawi (Zone North Gojam) mehr als 50 Menschen getötet wurden. Regierungssoldaten seien nach einem Gefecht mit Fano in die Stadt zurückgekehrt und hätten gezielt hauptsächlich männliche Zivilisten getötet. Es handelt sich dabei um die höchste Zahl an zivilen Opfern seit dem Ausbruch des Konfliktes mit Fano im April 2023. Ein angebliches Angebot der Regierung Ende Januar 2024 zu Verhandlungen soll Fano abgelehnt haben. Aufgrund der weiter angespannten Situation verlängerte die Regierung Anfang Februar den im August 2023 verhängten Ausnahmezustand für weitere vier Monate. Mitte Februar verstärkte die ENDF ihre Einsätze gegen Fano. Ein Schwerpunkt der Kämpfe lag in der Region um die Stadt Lalibela (Zone North Wollo). Bei Drohnenangriffen in North Shewa sollen mindestens 18 Zivilpersonen getötet worden sein. Aus Sicherheitsgründen wurden die meisten Straßen in Amhara gesperrt, darunter auch zwischen Dessie und Addis Abeba, eine der wichtigsten Verbindungen nach Tigray. Ein Armeesprecher erklärte Ende Februar, dass die unter dem Kommandoposten Gojam operierende Division in der Ortschaft Agut (Woreda Sekela) „47 Extremisten getötet“ habe. Anfang März wurde von Kämpfen in Bahir Dar zwischen Fano und Sicherheitskräften berichtet. Fano soll die Regionalhauptstadt für einen Tag kontrolliert haben. Zudem berichteten Quellen, dass Fano die Stadt Shewa Robit (Zone North Shewa) erobert hätte. Bewaffnete Zusammenstöße wurden auch aus den Zonen Awi, East und West Gojam, North Shewa sowie North und South Wollo gemeldet. Fano soll dabei für den Tod von mehreren Regierungsbeamten und die Entführung von mehr als 200 Jugendlichen in East Gojam verantwortlich sein. Ende März kam es auch in der Woreda Gondar (North Gondar) zu anhaltenden Kämpfen. Dabei soll Fano eine große ENDF-Garnison in der Nähe des Flughafens angegriffen haben. Die Miliz sei auch für den Tod von fünf Funktionären der Prosperity Party verantwortlich. Anfang April meldete Fano in der Zone South Gondar 52 Soldaten getötet und mehrere verletzt zu haben. Am 12. April wurden zwei Fano-Milizionäre in Addis Abeba von der Polizei erschossen, als sie sich ihrer Festnahme entziehen wollten. Sie sollen einen Anschlag geplant haben. Fano bestätigte den Vorfall und erklärte es sei Strategie der Miliz, äthiopische Sicherheitskräfte auch in Städten anzugreifen. Lokale Quellen berichteten auch von zunehmenden religiösen Spannungen in Amhara. So sollen allein im April 2024 in Bahir Dar und Gondar mehrere muslimische Zivilisten bei Angriffen unbekannter Männer erschossen worden sein. In einer vom Islamischen Rat der Region Amhara veröffentlichten Erklärung hieß es, dass in den letzten acht Monaten in der Region 80 muslimische Zivilisten gezielt angegriffen und getötet wurden.
Konfliktregion Tigray
Die im November 2020 begonnene militärische Auseinandersetzung mit über 600.000 Todesopfern zwischen dem äthiopischen Militär und ihren Verbündeten auf der einen und den Tigray Defence Forces (TDF) auf der anderen Seite, ist seit der Waffenstillstandsvereinbarung vom November 2022 (Abkommen über die dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten, CoHA - Cessation of Hostilities Agreement) vorerst beendet. Erste Schritte hin zur Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kämpferinnen und Kämpfer wurden umgesetzt. Im März 2023 erfolgte schließlich die Einsetzung einer Interimsregierung für Tigray unter Leitung Getachew Redas. Gleichzeitig beschloss das äthiopische Parlament, die TPLF von der Liste der terroristischen Organisationen zu streichen. Im Zusammenhang mit dem Konflikt gibt es zahlreiche Berichte über schwerste Menschenrechtsverletzungen einschließlich sexueller Gewalt gegen Frauen, ethnischen Vertreibungen und Massenmorden, die von allen Konfliktparteien begangen worden sein sollen (zum bewaffneten Konflikt im Regionalstaat Tigray vgl. auch Länderreport 53 Äthiopien - Tigray). Die eritreische Armee (Eritrean Defense Forces, EDF) ist der Aufforderung, ihre Truppen aus Tigray abzuziehen, bislang noch nicht nachgekommen. Sie sollen weiterhin in einigen Grenzregionen (vor allem in den Woredas Irob und Shiraro sowie in den Orten Tsorona, Zalambessa und Gulo-Mekheda) stationiert sein. Im Dezember 2023 und im Januar 2024 sollen eritreische Soldaten tigrayische Bauern entführt und ihr Vieh gestohlen haben. Als anhaltend schwierig stellt sich die humanitäre Lage dar. Die Regierung hat zwar Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, die Telekommunikation sowie das Bankwesen in weiten Teilen Tigrays wiederhergestellt, einige öffentlichen Dienstleistungen, insbesondere im Bereich des Bildungswesens und des Gesundheitssystems, stehen jedoch noch immer nur sehr eingeschränkt zur Verfügung.
Problematisch bleibt auch die Unterstützung durch Hilfsgüter, da Hilfsorganisationen die Lieferungen von Nahrungsmitteln vorübergehend ausgesetzt hatten, nachdem Vorräte entwendet bzw. unterschlagen wurden.104 Zwar nahmen World Food Programme (WFP) und die USA die Lieferung von Nahrungsmitteln Ende 2023 wieder auf, dennoch ist die Versorgungslage noch immer äußerst schwierig, vor allem in Grenzgebieten und abseits der Hauptverkehrsstraßen. Auch anhaltende Trockenheit und eine extrem hohe Inflationsrate belasten die örtliche Bevölkerung. Ende Dezember 2023 erklärte Übergangspräsident Getachew, dass 91 % der Bevölkerung in Tigray „dem Risiko des Verhungerns ausgesetzt“ seien.105 Ende Januar 2024 wurde von über 350 Hungertoten innerhalb der letzten sechs Monate berichtet.106 Die internationale Staatengemeinschaft und Organisationen sind jedoch um Unterstützung bemüht. So erklärte u.a. WFP, lebensrettende Hilfe zu leisten, um „eine große humanitäre Katastrophe“ abzuwenden.107 Berichten zufolge kommt es zu einem Machtkampf zwischen der Übergangsregierung in Tigray (Tigray Interim Regional Administration, TIRA) und Teilen der TPLF.108 Eine Folge seien die Entlassungen einflussreicher Beamter, wie u.a. die Administratoren der South East Zone und der North Western Zone, Liya Kassa und Teklay Gebremedhin, die beide auch dem Zentralkomitee der TPLF angehören. Ihnen wurde vorgeworfen, ihre Pflichten verletzt zu haben, vor allem nicht den Interessen der Bevölkerung ausreichend gedient zu haben. Auch wächst die Kritik an der Politik der TPLF. So schlossen mit der Tigray Independence Party, der Arena Tigray for Sovereignty and Democracy, der Salsay Woyane und der Tigray National Shengo im Dezember 2023 vier Oppositionsparteien das Bündnis Covenant for Radical Change und kritisierten die TPLF, sich in internen Machtkämpfe zu verzetteln, statt die „politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krisen“ anzugehen und forderten eine Beteiligung an der Übergangsregierung in Tigray. Anfang Februar 2024 kam es zu einem ersten offiziellen Treffen zwischen der äthiopischen Regierung und einer Delegation der TIRA unter der Leitung des TIRA-Präsidenten Getachew Reda und führenden Vertretern der TPLF, um über Fortschritte und Defizite bei der Umsetzung des Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten zu sprechen, insbesondere den Abzug der amharischen Milizen und eritreischen Streitkräfte, die Rückkehr der Vertriebenen und Flüchtlinge, die Aufarbeitung der während des Konflikts begangenen Gräueltaten, die Demobilisierung der TDF, der ungeklärte Status der Western Tigray Zone und die Versorgungslage. Die Gespräche sollen fortgeführt werden, wobei TIRA dafür eine Beteiligung der Afrikanischen Union voraussetzt. Für Irritationen sorgten im März 2024 Meldungen regierungsnaher Medien, nach denen Getachew „mit dem eritreischen Präsidenten Isaias und anderen regionalen Eliten zusammenarbeitet, um die Autorität der äthiopischen Regierung zu untergraben.“ Beobachter sehen darin den Beginn einer Diffamierungskampagne gegen TIRA und die TPLF. Der US-Geheimdienst kam in seinem Jahresbericht 2024 zur allgemeinen Bedrohungslage zu dem Ergebnis, dass die ungeklärten Territorialstreitigkeiten ein erhebliches Risiko für ein erneutes Aufflammen des Konflikts in Tigray hätten.
Ende März 2024 wurde von bewaffneten Auseinandersetzungen in der Woreda Alamata, im Süden Tigrays (Zone Debubawi), berichtet. Die Region steht unter Kontrolle amharischer Streitkräfte. Der Angriff soll von tigrayischen Milizen ausgegangen sein und sei eine Reaktion auf neue Lehrpläne und Karten, die die Zone als Teil Amharas sehen. Beide Seiten bezichtigten sich der Provokation. Internationale Quellen berichten von über 50.000 Vertriebenen. Bereits Mitte Februar war es zu Zusammenstößen zwischen den Parteien gekommen – auch unter Beteiligung der amharischen Fano-Miliz, bevor das äthiopische Militär eingriff. Von Todesfällen wurde jeweils nicht berichtet.
Konfliktregion Oromia
Im Regionalstaat Oromia kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA-Shane) und den äthiopischen Sicherheitskräften. Die OLA-Shane spaltete sich im Jahr 2018 von der Oromo Liberation Front. Sie verweigert den politischen Diskurs mit der äthiopischen Regierung und fordert – unter Einsatz von Waffen – eine Autonomie des Regionalstaates. Seit November 2022 eskaliert die Gewalt. Der OLA – Schätzungen gehen davon aus, dass innerhalb der OLA ca. 300.000 Militante kämpfen – wird die gezielte Tötung von Personen vorgeworfen, die loyal zur Regional- oder Bundesregierung stehen. Opfer der OLA sind häufig auch ethnische Amhara. Im Gegenzug kommt es auch zu Angriffen der Fano. Hintergrund sind Grenzstreitigkeiten und der Zugang zu den natürlichen Ressourcen. Am 25. April 2023 begannen in Tansania erste Friedensverhandlungen zwischen der äthiopischen Regierung und der OLA, die von den Beteiligten zwar als konstruktiv beschrieben wurden, jedoch ohne Ergebnis endeten. Berichten zufolge bestand vor allem Uneinigkeit über die Forderung der OLA, ein Referendum über eine Autonomie des Regionalstaates Oromia durchzuführen. Zwar erklärten beide Seiten ihre Bereitschaft für ein weiteres Treffen, tatsächlich startete das äthiopische Militär am 17. Mai 2023 eine weitere Offensive gegen die OLA. Im November 2023 trafen sich Vertreter der OLA und der äthiopischen Regierung erneut zu Gesprächen in Tansania. Während die OLA-Shane durch ihren Kommandeur Kumsa Diriba (alias Jaal Marroo) und seinem Stellvertreter Gemechu Regassa (alias Jaal Gemechu Aboye) vertreten war, nahmen für die Regierung u.a. Redwan Hussein, Sicherheitsberater von Premierminister Abiy, und Justizminister Gedion Timothewos teil. Als Moderator war eine US-Delegation unter der Leitung von Mike Hammer, Sondergesandter für das Horn von Afrika, die Organisation von Staaten in Nordostafrika (Intergovernmental Authority on Development – IGAD) sowie der Regierungen Kenias und Norwegens beteiligt.
Auch diese Gespräche endeten ohne Ergebnis. Von Regierungsseite hieß es, die OLA habe „unrealistische Forderungen“, z.B. nach einer Regierungsbeteiligung in Oromia gestellt. Auch auf einen Waffenstillstand konnten sich die Parteien nicht einigen. Während, aber auch nach dem Treffen kam es weiterhin zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der ENDF und der OLA-Shane in den Zonen Guji, Horo Guduru, Kelam und West Welega, in Arsi sowie in West und North Shewa, mit zahlreichen Toten auf beiden Seiten. Im März 2024 wurde die OLA-Shane für die Entführung und den Tod von vier Mönchen der äthiopisch-orthodoxen Tewahedo-Kirche (EOTC) aus dem Ziquala-Kloster und von fünf Mitarbeitern einer Zuckerfabrik in der Nähe der Stadt Adama (East Shewa Zone) verantwortlich gemacht.
Konfliktregion Benishangul-Gumuz
Zu ethnisch motivierten Konflikten ist es auch im Regionalstaat Benishangul Gumuz gekommen. Vor allem zwischen September 2020 und Mitte 2021 kam es in der Metekel Zone zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und Milizen mit zivilen Opfern. Hintergrund waren der Zuzug von amharischen Siedlerinnen und Siedlern, Grenzstreitigkeiten sowie die Forderung, die Zone dem Regionalstaat Amhara zuzuordnen. Unklar blieb allerdings, wer für diese Übergriffe verantwortlich war. Während die örtliche Bevölkerung Fano beschuldigte, sahen ethnische Amhara sich als Opfer von Gumuz-Milizen (so der Gumuz People’s Democratic Movement [GPDM], Gumuz Liberation Front [Buadin] und der Gumuz People’s Liberation Movement [GPLM]). Die Zentralregierung machte dagegen die TPLF und OLA-Shane verantwortlich und schickte Militär, um die Ordnung wiederherzustellen. Im Dezember 2020 begannen Friedensverhandlungen zwischen der Regionalregierung, der GPDM und der Benishangul People’s Liberation Movement (BPLM), eine militante Gruppe, die im Grenzgebiet zum Sudan aktiv war und sich für die ethnischen Berta einsetzte. Ende Februar 2021 hieß es, dass rund 2.000 GPDM-Milizionäre ihre Waffen abgegeben hätten. Im Mai 2021 stimmte zunächst die GPDM ihrer Demobilisierung zu und unterzeichnete im Oktober 2022 ein Friedensabkommen. Im Dezember 2022 erklärte schließlich auch die BPLM, den bewaffneten Konflikt beenden zu wollen. Im März 2023 wurden mehr als 370 GPDM-Mitglieder im Rahmen einer Amnestie freigelassen. Aktuell kommt es nur noch vereinzelt zu gewalttätigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und auf staatliche Einrichtungen. Im März 2024 wies die Boro Democratic Party (BDP) auf eine zunehmende Gewalt gegen die Zivilbevölkerung vor allem in der Woreda Sedal (Zone Kamashi-Zone) hin. Es komme zu Überfällen, Entführungen und Tötungen. Verantwortlich seien „bewaffnete Gruppen aus dem Sudan“.
Auszug aus dem Amnesty International Bericht zur Menschenrechtslage in Äthiopien vom 24.04.2024 sowie dem Factsheet der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Äthiopien vom Mai 2024:
Homosexuelle Handlungen sind verboten und werden mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Stigmatisierung, Tabuisierung und Diskriminierung sind in der Gesellschaft verankert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen sowie zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten bisherigen Verfahren, die im Einklang mit den Daten der im Akt einliegenden Kopie ihres Reisepasses stehen. Ihre Identität steht fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, zum Familienstand, zur Herkunft, zum Aufwachsen, zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin, zu ihrer (Schul-)Bildung sowie zu dem Aufenthaltsort und den Lebensumständen ihrer Familienangehörigen sowie zu dem Verhältnis und aufrechten Kontakt zu diesen stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Amharisch sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Äthiopiens.
Die Feststellung hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Familie in Äthiopien sowie der beruflichen Tätigkeit der Eltern gründet unter anderem auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, ihre Eltern würden für XXXX arbeiten; beide hätten studiert, die Mutter sei XXXX und der Vater XXXX (AS 78; S. 10 der Niederschrift der Verhandlung). Die wirtschaftliche Stellung der Familie beschrieb sie selbst als „Mittelschicht“ (AS 78; S. 9 der Niederschrift der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin führte fort, dass es ihrer Familie gut gehe; ihre Eltern seien nach wie vor in der Kirche aktiv (S. 10 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Äthiopien, ihrer religiösen Überzeugung sowie ihrer Vernetzung innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin auch in Österreich teilweise in der kirchlichen Gemeinschaft engagiert (S. 9ff und 14ff der Niederschrift der Verhandlung).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gesund ist, stützt sich auf die diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung (AS 76; S. 6 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit beruht auf dem Umstand, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht behauptet wurde und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen ist und die Beschwerdeführerin in Österreich einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.
Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet sowie zum Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Sie habe Bekanntschaften geschlossen und arbeite seit Mitte April 2024 in einem XXXX als XXXX . In ihrer Freizeit besuche sie die Kirche, ruhe sich aus oder gehe spazieren (S. 12ff der Niederschrift der Verhandlung), sodass die entsprechenden Feststellungen auf ihren Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen beruhen (vgl. etwa S. 12ff der Niederschrift der Verhandlung; Beilage ./1 der Niederschrift der Verhandlung).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft und es ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien individuell und konkret aufgrund bestimmter in ihrer Person gelegener Eigenschaften bedroht oder verfolgt worden ist bzw. im Fall einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass ein vierzigjähriger Mann sie habe heiraten wollen und weil ihre Eltern und sie dies nicht gewollt hätten, sei sie ausgereist (AS 34). In der Stellungnahme sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin sodann an, sehr viel Zeit mit ihrer Nachbarin in Äthiopien verbracht zu haben; sie seien gemeinsam in die Kirche oder zum Chor gegangen und hätten sich zu Hause getroffen. Im Alter von sechzehn Jahren habe sie „spezielle Gefühle“ für ihre Nachbarin entwickelt, wobei sie auch in ihrer Identitätsfindung gewesen sei. Sie sei gläubig und könne ihre diesbezüglichen Gefühle nicht einordnen; es sei eine Schande. Überdies habe es einen älteren, etwa vierzigjährigen Mann gegeben, der sie hätte heiraten wollen, weshalb sie letztlich das Land verlassen habe (AS 80ff).
Zunächst fiel auf, dass die Beschwerdeführerin den Fokus ihrer Fluchtgründe in den jeweiligen Einvernahmen unterschiedlich setzte. Überdies erwähnte sie in der mündlichen Verhandlung – trotz teilweise ausführlicher freier Erzählung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – kaum konkrete Details im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen und mussten relevante Begleitumstände teilweise einzeln und wiederholt erfragt werden.
Hinsichtlich der vorgebrachten drohenden Zwangsheirat ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin gab bereits in der Erstbefragung an, dass ein vierzigjähriger Mann sie habe heiraten wollen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konkretisierte sie dieses Vorbringen und hielt fest, der Mann habe sie auf dem Weg von der Schule nach Hause angesprochen. Da sie kein Interesse gezeigt und ihn abgewiesen habe, sei er aggressiv geworden und habe ihr gedroht. Sie sei daraufhin mit ihrer Familie zur Polizei gegangen, wo man kein Verständnis für ihre ablehnende Haltung gezeigt und betont habe, dass der Mann vermögend sei. In weiterer Folge sei sie zu Studienzwecken in eine andere Stadt Äthiopiens gereist, der Mann sei ihr jedoch auch dorthin gefolgt. Ihre Familie habe daraufhin entschieden, dass sie das Land verlassen solle (AS 81f).
In diesem Zusammenhang schilderte die Beschwerdeführerin jedoch kaum eigenpsychische Vorgänge oder konkrete Handlungsabläufe bzw. etwaige Begleitumstände. Überdies zeigte sie nicht auf, woher der Mann ihren genauen Aufenthaltsort wissen würde und weshalb der (vermeintlich sehr vermögende und einflussreiche) Mann darauf bestehen sollte, die (an ihm gänzlich uninteressierte) Beschwerdeführerin zu heiraten. Beachtlich scheint ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin kaum konkrete Informationen über den vermeintlichen Gefährder habe. So konnte sie lediglich seinen Vornamen, jedoch weder seinen Beruf noch sein genaues Alter oder seinen Familienstand nennen, gab jedoch gleichzeitig an, dass der Mann in der Gegend bekannt gewesen und reich sei (AS 81ff; S. 16ff der Niederschrift der Verhandlung). Zudem soll nicht unerwähnt bleiben, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Eltern eine Eheschließung nicht gewollt hätten und die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung festhielt, dass es somit niemanden gegeben habe, der sie zu einer Heirat zwingen würde (S. 16f der Niederschrift der Verhandlung). Vor diesem Hintergrund relativierte die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Vorbringen somit teilweise selbst; eine aktuelle Verfolgungsgefahr war auch angesichts der Tatsache, dass ihr ihre Eltern unterstützend zur Seite gestanden seien, nicht zu erkennen. Die lediglich knappen und oberflächlichen Aussagen waren demnach – auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Länderberichte – nicht geeignet, von einer pauschalen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der äthiopischen Behörden auszugehen.
Im Hinblick auf die sexuelle Orientierung gab die Beschwerdeführerin in einer schriftlichen Stellungnahme erstmals an, in Äthiopien eine Beziehung mit ihrer Kindheitsfreundin und Nachbarin gehabt zu haben; weitere Informationen über diese Bindung wurden nicht preisgegeben (AS 39). Auf Nachfrage schilderte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, viel Zeit mit ihrer Kindheitsfreundin verbracht und in einer Zeitspanne der Identitätsfindung „spezielle Gefühle“ für sie entwickelt zu haben. Sie selbst sei allerdings gläubig, habe in der Kirche gedient und sie frage sich, was diese Empfindungen seien; aus religiöser Sicht sei dies eine Sünde (AS 80ff).
Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts des sensiblen Charakters des Themenbereiches, der die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betrifft, allein daraus, dass diese Person zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren oder ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie unglaubwürdig ist. Von einer Asylwerberin oder einem Asylwerber kann auch nicht erwartet werden, dass sie oder er die eigene Homosexualität in dem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295; 25.06.2020, Ra 2019/18/0444, jeweils mwH auf EuGH 07.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12; siehe auch VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126). Im vorliegenden Fall darf diesem Umstand angesichts des sensiblen Charakters somit nicht per se weniger Glaubwürdigkeit unterstellt werden, weil die behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund der sexuellen Orientierung nicht bei der ersten Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in gegenständlichem Fall nicht, dass das Thema insbesondere für die Beschwerdeführerin schambehaftet sein mag und sie unter nicht entsprechenden Rahmenbedingungen – etwa bei Hinzuziehung eines männlichen Dolmetschers, wie dies bei der Erstbefragung der Fall gewesen ist – gehemmt war, ihre inneren Überzeugungen zu offenbaren. Dennoch ist auch unter sorgfältiger Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin eine aktuelle asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung der Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung dieser Umstände – wie nachstehend dargelegt – nicht glaubhaft.
Die Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung etwa vor, im Alter von sechzehn Jahren für ihre Nachbarin „etwas empfunden“ zu haben; ihre Eltern hätten Angst gehabt, dass sie deshalb in Schwierigkeiten geraten könnte, weshalb sie dafür gesorgt hätten, dass sie (die Beschwerdeführerin) von dort wegkomme (S. 17 der Niederschrift der Verhandlung). Auf diesbezügliche Nachfrage hielt die Beschwerdeführerin fest, ihre sexuelle Orientierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau beschreiben zu können; es ergehe ihr schon immer so und sie sei konfus (S. 18 der Niederschrift der Verhandlung). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in gegenständlichem Verfahren ihre sexuelle Orientierung stets in Verbindung mit der Nachbarin und Kindheitsfreundin in Äthiopien brachte und betonte, sehr viel Zeit mit ihr verbracht und sie sehr gemocht zu haben; sie seien in die Kirche gegangen und hätten Geheimnisse miteinander geteilt (S. 18f der Niederschrift der Verhandlung). Allerdings hielt die Beschwerdeführerin ebenfalls fest, damals sechzehn Jahre alt gewesen zu sein, die Freundin sei ein Jahr jünger gewesen (AS 80; S. 19 der Niederschrift der Verhandlung), während die Beschwerdeführerin Äthiopien erst im Alter von XXXX Jahren verließ.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Nachbarin bzw. Freundin fehlte es zudem an näheren Beschreibungen von bestimmten Erlebnissen bzw. der Person der Freundin an sich, weshalb angesichts der vorliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin eher eine (wenn auch innige) Freundschaft, denn eine (gelebte) Liebesbeziehung dargetan wurde, zumal die Beschwerdeführerin selbst mehrfach betonte, ihre sexuelle Orientierung (auch jetzt, sohin einige Jahre danach) nicht einordnen zu können (S. 17ff der Niederschrift der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin beschrieb die besagte Person mehrfach als (beste) Freundin (vgl. etwa S. 11 der Niederschrift der Verhandlung) und berichtete insbesondere (selbst im Verborgenen) von keinen intimen Erfahrungen. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass auch diese Freundin Äthiopien verlassen habe und nun in einem arabischen Land lebe (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung). Zu betonen ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin – trotz ihres nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich – keinen Kontakt mehr zu ihrer Freundin pflegt, da sie im Moment einfach sehr beschäftigt und wegen ihrer Arbeit auch müde sei (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung).
Gegenständlich wird nicht verkannt, dass die Länderberichte zu Äthiopien eine Kriminalisierung von Homosexualität in Äthiopien aufzeigen und es nach wie vor an ausreichendem Bewusstsein sowie gesellschaftlicher Akzeptanz für Homosexualität bzw. „Queerness“ und verwandten Themen mangelt. Aus den fallgegenständlichen Erwägungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien der Gefahr ausgesetzt ist, asylrelevant verfolgt zu werden.
Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, mit sechzehn Jahren für ihre Freundin etwas empfunden zu haben, für Männer habe sie nichts empfunden; derzeit könne sie sich nicht definitiv beschreiben (S. 17 der Niederschrift der Verhandlung). Diesbezüglich zeigte die Beschwerdeführerin auch auf, dass sie sich bereits sehr früh „konfus“ (S. 18 der Niederschrift der Verhandlung) gefühlt habe und dieses Gefühl gänzlich mit Scham und negativen Emotionen belastet gewesen sei. Jedoch hat sich dieses Gefühl weder zu einer Vermutung einer homosexuellen Neigung noch in der Folge zu einem Bewusstsein einer homosexuellen Identität verdichtet. Die Beschwerdeführerin würde sich auch mehrere Jahre nach der Begegnung mit ihrer Freundin nicht als eindeutig homosexuell bezeichnen und heterosexuelle Beziehungen nicht gänzlich ausschließen. Befragt, ob sie sich vorstellen könne, einen Mann zu heiraten, hielt sie etwa Folgendes fest: „Ich weiß nicht, aber ich sehe mich ehrlich gesagt nicht in einer Ehe oder sowas.“ (S. 21 der Niederschrift der Verhandlung).
In diesem Zusammenhang wird berücksichtigt, dass eine derartige Bewusstseinsbildung ein langjähriger Prozess sein kann und von den jeweiligen Umständen im Einzelfall abhängt, allerdings schilderte die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, bestimmte Handlungen aus dem Bewusstsein einer eigenen (homosexuellen) Identität getätigt zu haben. Vielmehr erweckte sie den Eindruck, die (auch aus religiösen Gründen negativ belasteten) Gefühle außen vor zu lassen und nicht ausleben zu wollen. Dafür sprechen insbesondere folgende Erwägungen: Die Beschwerdeführerin gab auf die Frage, ob sie sich immer schon zu Frauen hingezogen gefühlt habe, Folgendes an: „Schöne Frauen haben mir gefallen, sonst habe ich mit anderen nichts, weil ich auch selbst glaubte, dass das nicht richtig ist. Ich habe nichts gemacht.“ (S. 19 der Niederschrift der Verhandlung). Dies konkretisierte sie, indem sie betonte, als Christin davon überzeugt zu sein, dass man sich bemühen müsse, keine Sünden zu begehen. Die Bibel definiere, was Sünden seien und dies würde sie akzeptieren (S. 14 der Niederschrift der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin hielt zudem fest, in einer gläubigen Familie und innerhalb einer konservativen äthiopischen Gesellschaft aufgewachsen zu sein. Sie gab zu, dass es in der heutigen Zeit zunehmend schwer fallen würde, sich an die vorgeschriebenen Gebote zu halten, allerdings sei sie überzeugt, dass man sich als gläubiger Christ diesen Vorschriften unterwerfen müsse (S. 15 der Niederschrift der Verhandlung). Für sie persönlich sei es ausdrücklich eine Sünde, Gefühle für dasselbe Geschlecht zu haben (S. 21 der Niederschrift der Verhandlung), da die Bibel explizit eine Beziehung zwischen Mann und Frau vorschreibe (S. 15 der Niederschrift der Verhandlung). Im Falle einer Kollision von Menschenrechten und den Vorschriften der Bibel sei sie der Meinung, dass man „gewisse Menschenrechte […] lassen“ müsse, wenn man an die Bibel glaube (S. 15 der Niederschrift der Verhandlung).
Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass auch etwaige staatliche oder gesellschaftliche Konsequenzen auf das Leben der Beschwerdeführerin in gegenständlichem Fall keinen konkreten Einfluss haben würden, da sie ihre eigenen (als „konfus“ beschriebenen) Gefühle bzw. Bedürfnisse stets in Einklang mit den religiösen Vorschriften bringen möchte und glaubhaft dargelegt hat, im Falle einer Unvereinbarkeit stets die Vorschriften der Bibel höher zu gewichten (S. 15 der Niederschrift der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin berichtete auch von keinen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen von Homosexualität in Äthiopien und erwähnte nicht, ob sie (etwa bei Bekannten) eine entsprechende Verfolgungspraxis mitbekommen habe. Sie zeigte aus eigenem zudem keine Kenntnis über mögliche Hilfsorganisationen oder entsprechende Communities in Äthiopien auf.
Die Beschwerdeführerin hat bisher keine (dauerhafte) homosexuelle Beziehung aufgebaut und auch während ihres zweijährigen Aufenthaltes in Österreich keine Kontakte zur entsprechenden Community geknüpft bzw. knüpfen wollen. Zu betonen bleibt, dass im Falle der Beschwerdeführerin auch die (in Österreich bestehende) Möglichkeit des straffreien Auslebens einer bestimmten sexuellen Orientierung keine Veränderung im Leben der Beschwerdeführerin bewirkt hat. Vielmehr hält sie nun den Kontakt zu ihrer damaligen Freundin aus Äthiopien nicht aufrecht (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung) und ist auch trotz entsprechender Möglichkeiten in Österreich bisher keine Liebesbeziehung eingegangen (S. 11 und 13 der Niederschrift der Verhandlung). Angesichts des – nach eigener Darstellung – (noch) nicht entwickelten Bewusstseins der Beschwerdeführerin über ihre sexuelle Orientierung in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie – selbst im Falle einer entsprechenden Identitätsbildung – eine solche aufgrund ihrer religiösen Anschauung nicht ausleben würde, ist gegenständlich nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
In diesem Zusammenhang wird erneut betont, dass – wie auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 06.06.2024 festgehalten – unter Berücksichtigung der SOGI-Richtlinien des UNHCR entsprechendes Augenmerk darauf gelegt werden muss, dass die Selbstfindung ein langsamer Prozess sein kann und insbesondere in einem Umfeld der Diskriminierung schwer fällt. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ist dieser Prozess jedoch nicht vordergründig dadurch gehemmt, dass das entsprechende Umfeld eine gleichgeschlechtliche Beziehung verpönt oder kriminalisiert, sondern sprechen die eigenen, höchstpersönlichen religiösen Überzeugungen der Beschwerdeführerin gegen eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit den eigenen Gefühlen.
In einer Gesamtschau war dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin demnach einerseits aufgrund der überwiegend vagen und nicht nachvollziehbaren Schilderung sowie andererseits in Ermangelung einer konkreten Gefährdungssituation nicht zu folgen und ist im Falle der Beschwerdeführerin von keiner asylrelevanten Bedrohung bzw. Verfolgung in Äthiopien auszugehen.
Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien problemlos mit ihrem Reisepass verlassen hat und angab, noch nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt zu haben, gegen eine (staatliche) Verfolgung bzw. Bedrohung. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien nicht wegen einer (drohenden) Verfolgung verlassen hat.
Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Hinweise für das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.
In Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien ist anzumerken, dass auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen des UNHCR betreffend Äthiopien letztlich kein nachvollziehbarer Grund für eine aktuelle Bedrohung bzw. Verfolgung der Beschwerdeführerin ersichtlich war. Der Familie der Beschwerdeführerin gehe es in XXXX nach wie vor gut und sie ist dem Mittelstand zuzurechnen (vgl. etwa S. 9 der Niederschrift der Verhandlung).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zutreffend auf, dass sich die Rückkehr-situation der Beschwerdeführerin als gesunde Person mit langjähriger (Schul-)Bildung und sozialem Auffangnetz nicht existenzbedrohend darstellt, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention in ihrer Heimatstadt ausgesetzt wäre. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatstadt liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die humanitäre Lage in Äthiopien aufgrund von ethnischen Konflikten ab November 2020 angespannt war und die Bevölkerung vor damit einhergehende wirtschaftliche Herausforderungen stellt. Allerdings ist festzuhalten, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage durch ein Friedensabkommen im November 2022 – sohin zu einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin Äthiopien erst verlassen hat – bereits stabilisiert hat. Überdies geht aus den in das Verfahren eingebrachten Berichten, insbesondere aus der Karte zur aktuellen Versorgungslage hervor, dass die Heimatregion der Beschwerdeführerin überwiegend in der IPC-Stufe 1 („minimal“) bzw. 2 („stressed“) eingestuft ist, wobei die Einstufung IPC-Stufe 2 bedeutet, dass für zumindest 20% der Haushalte der Lebensmittelkonsum zwar reduziert, aber ausreichend ist, ohne dass sie sich auf irreversible Bewältigungsstrategien einlassen müssen. Weiters ist zu beachten, dass nach den IPC-Stufen definitionsgemäß nicht (notwendigerweise) die gesamte Bevölkerung von den jeweiligen Versorgungsschwierigkeiten betroffen ist, sondern die jeweilige Stufe bereits dann erreicht wird, wenn zumindest ein Fünftel der Bevölkerung diese Schwierigkeiten aufweist. Die Heimatstadt der Beschwerdeführerin ist überdies auf dem Landweg von Addis Abeba in XXXX zu erreichen. Addis Abeba ist unter Verweis auf die zitierten Länderberichte auf dem Luftweg sicher erreichbar.
Die Beschwerdeführerin verfügt außerdem über zahlreiche (familiäre) Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat; es befinden sich ihre Eltern, ihre Geschwister sowie weitere Onkel und Tanten in Äthiopien. Es kann somit jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Äthiopien, konkret in ihrer Heimatstadt, leben kann. Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Äthiopien verbracht und hat dort langjährige Schulbildung erhalten. Ihr Lebensunterhalt war zudem durch die wirtschaftliche Situation ihrer Eltern ausreichend gesichert. Der Beschwerdeführerin kann durchaus zugemutet werden, ihren Lebensunterhalt angesichts ihrer langjährigen Bildung (nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten) selbst zu bestreiten. Ihre Heimatregion ist ebenfalls nicht maßgeblich von den aktuellen Konflikten in Äthiopien betroffen. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, weshalb sie sich konkret in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung, zumal sich ihre (Kern-)Familie nach wie vor in Äthiopien aufhält und der Lebensunterhalt (ausreichend) gesichert war bzw. ist. In gegenständlichem Fall würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien daher in einer Gesamtbetrachtung nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten gewährt, sie ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf eine gesicherte Unterkunft und auf (zumindest vorübergehende) finanzielle Unterstützung durch ihre Familie zurückgreifen und ihr bisheriges Leben wiederaufnehmen. Ihre Heimatstadt ist zudem über den internationalen Flughafen in Addis Abeba und anschließendem Landweg sicher erreichbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die Beschwerdeführerin die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine (drohende) Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie beweiswürdigend dargelegt – im Ergebnis im Recht.
Die Gefahr einer sonstigen (drohenden) Verfolgung, etwa einer (weiteren) Genitalverstümmelung gegen den Willen der Beschwerdeführerin, wurde zudem in gegenständlichem Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Da sich aus den Verfahrensergebnissen – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des UNHCR – auch sonst keine konkrete gegen die Beschwerdeführerin gerichtete (drohende) Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ableiten ließ, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret in ihren Herkunftsort XXXX , Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich in den vergangenen Jahren innerstaatliche Konflikte in Äthiopien zugespitzt haben und es zu gewaltsamen Ausschreitungen und damit zu einer angespannten Gesamtsituation kam. Auch UNHCR ruft in seiner „UNHCR Position on returns to Ethiopia“ vom März 2022 die Staaten dazu auf, Personen, die aus Gebieten stammen, welche von militärischen Aktionen oder Vertreibung betroffen oder instabil und unsicher seien, bis zur Stabilisierung der Situation nicht in diese Gebiete abzuschieben. UNHCR erachtet es außerdem unter den derzeitigen Umständen, dem fortdauernden Konflikt und der Gewalt in Teilen des Landes sowie der weit verbreiteten internen Vertreibung von Menschen und der ernsten humanitären Lage für nicht angemessen, Schutzsuchenden aus Äthiopien den internationalen Schutz auf der Basis einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweigern.
Die ledige und gesunde Beschwerdeführerin stammt jedoch aus XXXX . Sie konnte bereits in der Vergangenheit auf entsprechende finanzielle Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen. Die Eltern der Beschwerdeführerin erwirtschaften mit ihrer Arbeit für den äthiopischen Staat ein gutes Einkommen und verfügen über ein in ihrem Eigentum stehendes Haus und ein kleines Geschäft; sie gehören der Mittelschicht an (vgl. S. 9ff der Niederschrift der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Äthiopien verbracht und verfügt über Sprachkenntnisse in Amharisch und XXXX sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis im Herkunftsstaat.
In einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, die Familienangehörige sowie Bekannte und Freunde im Herkunftsstaat hat, kann daher davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, mit anfänglicher Unterstützung ihrer Familienangehörigen für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung somit nicht zu erkennen, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Äthiopien möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Äthiopien keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen in Österreich. Die Ausweisung stellt daher keinen (unzulässigen) Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte somit allenfalls in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich beträgt zwei Jahre; ihr kommt im Lichte dieser Rechtsprechung kein maßgebliches Gewicht zu.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Im gegenständlichen Fall hält sich die legal eingereiste Beschwerdeführerin seit Ende 2022 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass sie Bekanntschaften in Österreich geschlossen und Kurse sowie Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert hat. Auch die seit Mitte April 2024 ausgeübte Vollzeitbeschäftigung ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte erreichen die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin jedoch insgesamt noch kein Ausmaß, welches eine maßgebliche Bindung der Beschwerdeführerin an das Bundesgebiet begründen würde.
Die Beschwerdeführerin verfügt vielmehr über stärkere Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat: Sie hat dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, wurde in Äthiopien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Erstsprache und hat dort langjährige (Schul-)Bildung erhalten, gelegentlich im Geschäft ihrer Eltern ausgeholfen und ist gut innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft vernetzt. Zudem halten sich insbesondere (Kern-)Familienangehörige nach wie vor in Äthiopien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Ihre Mutter ist als XXXX und ihr Vater als XXXX für XXXX tätig, sie führen zudem ein kleines Geschäft und leben in ihrem Eigentumshaus in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin. Bei allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten kann die Beschwerdeführerin daher jedenfalls weiterhin auf (auch finanzielle) Unterstützung durch ihre Angehörigen zurückgreifen, zumal sie das nach wie vor gute Verhältnis zu ihnen betonte (S. 9 der Niederschrift der Verhandlung).
Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung bestehender privater Kontakte in Österreich ist weiters dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten ein eigener Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch letztlich nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurden und auch im Verfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.