Bundesverwaltungsgericht G308 2295517-1

G308 2295517-1Tribunale amministrativo federale12 dic 2024

Regest

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G308 2295517-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2295517.1.00

Spruch

G308 2295517-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Zlatko STEFANOVIC, Ul. Mose Pijade br. 9, 19210 Bor (SERBIEN), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl: XXXX , betreffend Einreiseverbot, zu Recht:

A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX 2024 wurde durch österreichische Beamte der serbische Reisebus der Firma „ XXXX “ angehalten. Bei einer Personenkontrolle des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass sich in seinem mitgeführten serbischen Reisepass keinerlei Schengen Einreisestempel befanden. Außerdem führte der Beschwerdeführer einen gefälschten slowenischen Personalausweis und Führerschein mit sich.

Im Zuge der Personenkontrolle konnte auch eine größere Menge Bargeld sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer gab sodann an, sich in Frankreich ein Leben aufgebaut zu haben, dort gearbeitet zu haben und dort zu leben. Er sei jedoch nicht im Besitz eines französischen Aufenthaltstitels, habe jedoch einen solchen beantragt.

Der Beschwerdeführer wurde in Folge im österreichischen Bundesgebiet festgenommen, zumal festgestellt wurde, dass er sich im Bundesgebiet illegal aufgehalten habe.

Am XXXX .2024 reiste der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Serbien aus.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe, zumal er seine Aufenthaltsdauer mangels Einreisestempel nicht nachweisen habe können und der Zweck seines Aufenthalts die Arbeitsaufnahme in Frankreich gewesen wäre, welche er sich durch die Verwendung eines gefälschten slowenischen Dokuments erschlichen habe. In Österreich sei er auf der Durchreise gewesen. Zum gegen den Beschwerdeführer befristeten zweijährigen Einreiseverbot wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass er unter einer falschen Identität eines EWR-Bürgers einer Erwerbstätigkeit in Frankreich nachgegangen sei und dies einen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellen würde und sohin auch Anzeige erstattet worden wäre. Dieses Fehlverhalten sei geeignet, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Der Beschwerdeführer sei nicht dazu bereit sich den in Österreich und in Europa festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen und sei sohin keine positive Zukunftsprognose für seine Person zu treffen. Er habe bereits gezeigt, dass er dazu bereit sei Straftaten zu begehen, um sich daraus ein Einkommen zu sichern und sich den Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt zu erschleichen. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Eine durchgeführte Gesamtabwägung habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und sei daher dringend geboten.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung beim Bundesamt am XXXX .2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides und beantragte das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Reise keinen gültigen Reisepass gehabt habe, zumal sein alter abgelaufen sei. Er wäre nur auf der Durchreise durch Österreich gewesen und habe sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe sich zuvor in Frankreich aufgehalten, weil er dort gearbeitet habe und seine minderjährige Tochter dort lebe und zur Schule gehe. Es sei notwendig, dass jemand bei seiner minderjährigen Tochter in Frankreich sei, weil diese noch die Schule besuche. Das Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten stehe der Ausbildung und dem Aufenthalt seiner Tochter in Frankreich sowie der Betreuung dieser entgegen, zumal diese berechtigt sei sich dort aufzuhalten. Der Beschwerdeführer sei ihr gesetzlicher Vertreter und kümmere sich um diese und habe aufgrund ihrer Minderjährigkeit das Recht, sich in Frankreich aufzuhalten. Sein Aufenthalt in Frankreich sei noch nicht geregelt, da die Gültigkeit seines Reisepasses abgelaufen wäre. Er sei nunmehr in Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses und seien dort auch sämtliche Ein- und Ausreisen dokumentiert. Da er sich gelegentlich auf dem Staatsgebiet Frankreichs aufhalte und dort arbeite, werde er sein Aufenthaltsrecht bzw. die Niederlassung mit den dortigen Behörden regeln.

Im Zuge der Beschwerde wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX (AS 171);

Zertifikate über die Ausbildung der Tochter in Frankreich (AS 167 ff);

Bevollmächtigung zur Rechtsvertretung (AS 173);

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.

5. Mit Aufforderung zur Mitwirkung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sein Beschwerdevorbringen zu substantiieren und die gestellten Fragen schriftlich zu beantworten sowie die geforderten Unterlagen in Vorlage zu bringen.

Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.

Am XXXX 2024 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, ein (vgl. OZ 4).

Dieser Stellungnahme waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

Reisepasskopie des gültigen serbischen Reisepasses;

Schülerausweis der Tochter;

Befristeter Arbeitsvertrag vom XXXX .2024;

Gehaltszettel von XXXX 2019 bis XXXX 2019;

Terminbestätigung französisches Ministerium für Inneres vom XXXX .2021;

Bescheinigung über die Beantragung einer Arbeitserlaubnis vom XXXX .2022;

Benachrichtigung über Verfahrensstand betreffend Arbeitserlaubnis vom XXXX .2022;

Schulbescheinigung der Tochter vom XXXX .2023 (Schuljahr 2023/2024);

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Fehlverhalten:

1.1.1. Der am XXXX .1976 in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien (Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2024; Kopie gültiger serbischer Reisepass, AS 15).

1.1.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich noch in Frankreich oder einem sonstigen Mitgliedsstaat der europäischen Union. Es war jedoch feststellbar, dass der Beschwerdeführer einen solchen in Frankreich beantragt hat (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024; Terminbestätigung französisches Ministerium vom XXXX .2021; Bescheinigung über die Beantragung einer Arbeitserlaubnis vom XXXX .2022; Benachrichtigung über Verfahrensstand betreffend Arbeitserlaubnis vom XXXX .2022).

1.1.3. Im XXXX 2011 ist der Beschwerdeführer erstmalig in den Schengen-Raum eingereist und hielt sich seit diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise im XXXX 2024 unrechtmäßig in Frankreich auf (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2024).

Während seines Aufenthaltes in Frankreich ging der Beschwerdeführer mehreren Erwerbstätigkeiten nach ohne über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen. Der Beschwerdeführer gab selbst an auf Baustellen gearbeitet zu haben, jedoch nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in Frankreich zu verfügen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltserlaubnis für Frankreich (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2024; Arbeitsvertrag vom XXXX .2024, vorgelegte Gehaltszettel aus dem Jahr 2019; Terminbestätigung französisches Ministerium vom XXXX .2021; Bescheinigung über die Beantragung einer Arbeitserlaubnis vom XXXX .2022; Benachrichtigung über Verfahrensstand betreffend Arbeitserlaubnis vom XXXX .2022).

Zuletzt war der Beschwerdeführer in Frankreich an der Adresse „ XXXX “ gemeldet (vgl. Niederschrift vom XXXX .2024, AS 58).

Der Beschwerdeführer reiste im XXXX 2024 auf der Strecke XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein Ziel sei es gewesen nach Serbien zu reisen, um dort Familienmitglieder zu besuchen und abgelaufene Dokumente zu ersetzen (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4; Niederschrift vom XXXX .2024, AS 58).

Am XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer durch österreichische Beamte einer Personenkontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass im Reisepass des Beschwerdeführers keinerlei Ein- oder Ausreisestempel verzeichnet waren. Weiters führte der Beschwerdeführer einen gefälschten slowenischen Personalausweis und Führerschein mit sich. Auch war der Beschwerdeführer im Besitz von Bargeld in Summe von ca. EUR 10.500,00 (vgl. Strafverfügung vom XXXX .2024 zu GZ: XXXX ; Kopie gefälschter slowenischer Führerschein, AS 5; Kopie gefälschter slowenischer Personalausweis, AS 7; Tagesdokumentation vom XXXX .2024, AS 21; Niederschrift vom XXXX .2024, AS 58 ff; Abschluss-Bericht vom XXXX .2024 zu GZ: XXXX ).

Darauffolgend wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2024 im österreichischen Bundesgebiet festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll vom XXXX 2024, AS 23 ff; Anhalteanordnung, AS 51).

Mit Schreiben vom XXXX .2024 erging seitens der Landespolizeidirektion XXXX an die Bundespolizeiinspektion XXXX das Ersuchen um Rückübernahme gemäß des Rückübernahmeübereinkommens. Mit Schreiben vom XXXX .024 lehnten die deutschen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers ab (vgl. Ersuchen vom XXXX .2024, AS 17; Ablehnung vom 29.02.2024, AS 55).

Am XXXX .2024 ist der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgereist (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX ; Bestätigung über die erfolgte Ausreise, AS 83).

1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde von der LPD XXXX mit Strafverfügung vom XXXX .2024 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bestraft (vgl. Strafverfügung vom XXXX .2024 zu GZ: XXXX , OZ 3).

1.1.5. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2024 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden (§ 224a StGB) eingestellt und hierzu folgendes ausgeführt: „In der Hauptverhandlung am XXXX . 2024 hat der Angeklagte Verantwortung für den Vorfall vom XXXX . 2024 übernommen und eingeräumt, die falschen Urkunden zwar nicht verwendet, sondern besessen zu haben. Das Diversionsanbot – Geldbuße – ist vom Angeklagten übernommen worden; die Geldbuße ist bezahlt, so dass mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt wird.“ (vgl. Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2024, OZ 6).

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der ledige Beschwerdeführer wuchs in Serbien auf, absolvierte dort seine Schulbildung und machte eine Berufsausbildung zum Chemietechniker (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Stellungnahme vom 12.09.2024, OZ 4; Niederschrift vom 29.02.2024, AS 58 ff; Arbeitsvertrag vom 16.02.2024).

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat eine minderjährige Tochter, XXXX , geboren am XXXX , welche in Frankreich lebt und dort die Schule besucht (vgl. Geburtsurkunde, AS 171; Zertifikate für die Schuljahre 2019/2020, 2021/2022 und 2022/2023; Kopie des Schülerausweises; Schulbescheinigung für das Jahr 2023/2024 und 2024/2025).

Das Sorgerecht für die Tochter kommt dem Beschwerdeführer nicht alleinig zu, er teilt sich dieses mit seiner Ex-Lebensgefährtin XXXX , welche ebenso in Frankreich wohnhaft ist und welche sich um die gemeinsame Tochter kümmert, wenn sich der Beschwerdeführer nicht in Frankreich aufhält. Über weitere Familienangehörige in Frankreich verfügt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Stellungnahme vom XXXX 2024; Geburtsurkinde, AS 171).

Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Frankreich gemeinsam mit seiner Tochter an der Adresse „ XXXX “ gemeldet. Nunmehr lebt die Tochter an der Adresse „ XXXX “ und hält sich aktuell in Frankreich auf (vgl. Niederschrift vom XXXX .2024, AS 57 ff; Schulzertifikate AS 167 ff; Reisedokument der Tochter vom XXXX 2024, Schulbescheinigung 2024/2025).

1.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Serbien über nahe Familienangehörige, nämlich seine Mutter und seine Schwester, zu welchen dieser auch regelmäßigen Kontakt pflegt (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4).

Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat Serbien über einen Hauptwohnsitz an der Adresse „ XXXX “, über welchen er laut eigenen Angaben auch während seines Aufenthaltes in Frankreich verfügte (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2024. OZ 4).

1.2.4. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstige Anknüpfungspunkte (vgl. Niederschrift vom XXXX .2024, AS 58 ff).

1.2.5. Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2024).

1.2.6. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.

1.2.7. Ob sich der Beschwerdeführer aktuell in seinem Herkunftsstaat Serbien oder wieder in Frankreich aufhält war nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.3. Der genannte Beschluss des BG XXXX über die Einstellung des Strafverfahrens und die Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2024 sind aktenkundig und werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

2.2.4. Zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser selbst angab, sich seit dem Jahr 2011 in Frankreich aufzuhalten, jedoch noch nie über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der europäischen Union verfügt zu haben. Auch aus dem abgelaufenen Reisepass ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Frankreich zumindest ab dem Jahr 2013 aufhältig gewesen ist.

2.2.5. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Frankreich verfügt war feststellbar, dass der Beschwerdeführer im XXXX 2021 in Frankreich einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers die Korrespondenz mit dem französischen Ministerium von XXXX 2021 bis XXXX 2022 in Vorlage gebracht. Dass das Verfahren positiv abgeschlossen wurde und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis für Frankreich erteilt wurde war nicht feststellbar und wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet zumal dieser selbst angab, dass das Verfahren nicht abgeschlossen ist und auch keinen gültigen Aufenthaltstitel in Vorlage gebracht hat.

2.2.6. Zur Feststellung der unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers sowie des Besitzes der gefälschten slowenischen Ausweisdokumente war feststellbar, dass der Beschwerdeführer schon seit etwa drei Jahren im Besitz dieser Dokumente gewesen ist. Er habe diese gefälschten Dokumente von einem damaligen Arbeitgeber erhalten, zumal er über kein Aufenthaltsrecht in Frankreich verfügt. Er habe diese gefälschten Dokumente jedoch ausschließlich im Jahr 2021 zur Arbeitsaufnahme bei genannten Arbeitgeber verwendet und habe die Dokumente bei seiner Reise nach Serbien nur zufällig dabei gehabt.

2.2.7. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von dem Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3.ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4.ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;8.ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder9.der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.1.2. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war stattzugeben, dies aufgrund folgender Erwägungen:

Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).

Gem. § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 3 leg. cit. gem. Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).

3.1.3. Als Staatsangehöriger von Serbien ist der Beschwerdeführer Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gegen ihn kann daher gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 2 gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in § 53 Abs. 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).

Der Beschwerdeführer wurde von der LPD XXXX mit Strafverfügung vom XXXX .2024 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bestraft. Bei der Strafhöhe der verhängten Geldstrafe wurde die geringste mögliche Strafe des Strafrahmens des § 120 Abs. 1a FPG herangezogen.

Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2024 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden (§ 224a StGB) eingestellt, da der Beschwerdeführer Verantwortung für den Vorfall vom XXXX .2024 übernommen und eingeräumt hat, die falschen Urkunden nicht verwendet, aber besessen zu haben. Das Diversionsanbot – Geldbuße – wurde durch den Beschwerdeführer angenommen und bezahlt, sodass mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt wurde.

Die belangte Behörde gründet das zweijährige Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ohne eine Ziffer des § 53 Abs. 2 FPG zu benennen. Sie begründete dies damit, dass es sich bei den Aufzählungen des Abs. 2 leg. cit. um demonstrativ aufgezählte Tatbestände handle und das Verhängen eines Einreiseverbotes auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich sei. Am XXXX .2024 sei der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt worden und bei diesem gefälschte Dokumente sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei unter der falschen Identität eines EWR-Bürgers in Frankreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und stelle dies einen strafrechtlich relevanten Tatbestand dar. Der Beschwerdeführer sei dazu bereit gewesen, seinen Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt in Frankreich mit gefälschten Dokumenten zu erschleichen. Das Fehlverhalten eigne sich die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und wiederlaufe auch dem Interesse des Art. 8 EMRK. Eine Umgehung (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesem Bundesgesetz ableitenden Bescheide sei keinesfalls als mindere oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da zB. auch die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusse. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers könne auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dies nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Der Beschwerdeführer sei weder jetzt noch in der Vergangenheit dazu bereit gewesen sich an die in Österreich und in Europa festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu halten und könne aus diesem Grund keine positive Prognose erstellt werden.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid einerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und die gefälschten Dokumente zur Arbeitsaufnahme in Frankreich verwendet habe. Somit wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass die angeführten Umstände eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und die angegebenen Dauer des Einreiseverbotes zum Schutz der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für erforderlich erachtet, um beim Beschwerdeführer ein Umdenken zu erreichen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die verhängte Geldstrafe wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts, die im untersten Bereich des Strafrahmens des § 120 Abs. 1a FPG angesiedelt ist, sowie das Strafverfahrens betreffend der gefälschten Dokumente durch Diversion erledigt werden konnte. Bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wurde seitens des Gerichtes festgestellt, dass der Beschwerdeführer die gefälschten Dokumente lediglich besessen, aber nicht verwendet hatte.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit in Frankreich lebt und dort bereits Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl iSd § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, sprach der VwGH bereits aus, dass Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene bei einer Beschäftigung „betreten“ werden muss, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332). Sohin sei auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, noch bei der „Schwarzarbeit“ betreten wurde.

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im Bundesgebiet am XXXX .2024 bloß auf der Durchreise nach Serbien und hat sich auch nicht für längere Zeit illegal im Bundesgebiet aufgehalten, zumal er bereits am XXXX .2024, nach seiner Festnahme, nach Serbien ausgereist ist.

3.1.4. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten ist, zumal auch das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid somit richtig festgestellt hat, erfüllt der Beschwerdeführer keine Ziffer des § 53 Abs. 2 FPG. Lediglich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit gefälschten Dokumenten betreten wurde und, dass er diese zur Arbeitsaufnahme in Frankreich verwendet hat und dass er zu Straftaten bereit sei, um sich ein Einkommen zu sichern und den Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt zu erschleichen, nahm die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben an. Die belangte Behörde erließ sohin ein zweijähriges Einreiseverbot, weil der Beschwerdeführer beim illegalen Aufenthalt betreten wurde und dazu bereit war, seinen Aufenthalt und den Zugang zum Arbeitsmarkt in Frankreich mit gefälschten Dokumenten zu erschleichen.

Seit seinem unrechtmäßigen Aufenthalt am XXXX .2024 und seiner erfolgten Ausreise am XXXX .2024 ist der Beschwerdeführer nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich oder strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich seither nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Indizien, die zukünftig für eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprechen sind nicht hervorgekommen.

Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in anderen Mitgliedsstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedsstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, 29.08.2024).

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten hat und in Frankreich bereits Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch Unterlagen in Vorlage bringen welche beweisen, dass er in Frankreich einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung (Arbeitserlaubnis) gestellt hat und das Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde. Weiteres lebt die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers in Frankreich und geht dort zur Schule. Der Beschwerdeführer ist für diese sowohl obsorge- als auch unterhaltspflichtig und hat mit dieser bis zu seiner Ausreise im Februar 2024 auch zusammen gelebt.

Die belangte Behörde hat richtig festgestellt, dass im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengenraum und die Annahme, der Beschwerdeführer habe die gefälschten Dokumente zur Arbeitsaufnahme in Frankreich verwendet, wobei bereits durch das österreichische Gericht festgestellt wurde, dass er diese bloß besessen hat und sohin das Strafverfahren eingestellt werden konnte, führt auch kumulativ nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des § 53 Abs. 2 FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde.

Insgesamt gesehen erweist sich das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot sohin als nicht gerechtfertigt und war daher aufzuheben.

Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt, hat der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung verhängt werden muss.

Es sei der Vollständigkeit auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX .2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist und die Rückkehrentscheidung 18 Monate ab Ausreise des Beschwerdeführers aufrecht bleibt. Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit der eingebrachten Beschwerde auch nicht bekämpft.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot ist somit in Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und war schon aufgrund der Aktenlage und den durch den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen erkennbar, dass das Erkenntnis hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben war.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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