Bundesverwaltungsgericht G315 2231543-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2231543.2.00
Spruch
G315 2231543-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Peter HOMBAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2024, Zahl: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Per E-Mail vom 18.09.2023 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Aufhebung des gegen sie im Ausmaß von drei Jahren verhängten „Aufenthaltsverbotes“ [sic!, tatsächlich: Einreiseverbot]. Die Beschwerdeführerin sei am 12.01.2022 aus Österreich ausgereist und sei somit der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, nachgekommen. Es seien inzwischen nahezu 21 Monate vergangen. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Anordnung gehalten und halte sich nach wie vor in Serbien auf. Sie bedaure ihr Fehlverhalten und werde künftig keine weiteren rechtswidrigen Handlungen in Österreich begehen.
2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.01.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des mit Bescheid vom 12.03.2020 gegen sie erlassenen Einreiseverbotes vom 18.09.2023 gemäß § 60 Abs. 1 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 78 AVG verpflichtet, Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2020 gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erlassen worden sei, welches nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und habe am 11.01.2022 zwangsweise außer Landes gebracht werden müssen. Demnach liege eine Grundvoraussetzung für die Aufhebung/Reduzierung des Einreiseverbotes – nämlich die fristgerechte freiwillige Ausreise – gegenständlich nicht vor. Der Antrag erweise sich daher als unzulässig und sei entsprechend zurückzuweisen gewesen.
Der gegenständliche Bescheid wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 18.01.2024 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 29.01.2024, beim Bundesamt am 30.01.2024 einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und das am 12.03.2020 auf drei Jahre erlassene Einreiseverbot um 11 Monate verkürzen, sodass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Entscheidung in das Bundesgebiet einreisen könne.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht und freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und somit die Voraussetzungen für einen Antrag auf Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbotes nicht vorliegen würden, rechtlich zwar richtig seien, jedoch unter Berücksichtigung des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts nicht zur Anwendung zu gelangen hätten. Die Beschwerdeführerin sei vom zweitinstanzlichen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 11.06.2020 nicht informiert worden und habe erst anlässlich ihrer Anhaltung davon erfahren. Wäre die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gewesen, wäre sie selbstverständlich sofort freiwillig ausgereist. Darüber hinaus würden entgegen der Annahme des Bundesamtes sehr wohl berücksichtigungswürdige Umstände in Bezug auf ein in Österreich vorliegendes Privat- und Familienleben vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei am 11.01.2022 ausgereist und seien inzwischen bereits zwei Drittel der Zeit des Einreiseverbotes verstrichen, sodass dessen Aufhebung für die restliche Zeit aufgrund der dargestellten Umstände durchaus möglich sei.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 02.02.2024 einlangten.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung von einer Beweisaufnahme verständigt und weiters zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert.
Dazu wurde insbesondere zum Vorbringen „vom zweitinstanzlichen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 11.06.2020“ nicht informiert gewesen zu sein, im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass angesichts der Erhebung einer Beschwerde durch die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass ihr der ursprüngliche Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2020 über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auch tatsächlich zugekommen sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2020 sei unter anderem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides vom 12.03.2020 als unbegründet abgewiesen worden und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt worden. Das Erkenntnis sei dem damaligen Rechtsvertreter über den elektronischen Rechtsverkehr zugestellt worden. Daraufhin habe eine andere Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin die außerordentliche Revision beim VwGH erhoben, welche schließlich zurückgewiesen worden sei. Es sei demnach aus den vom Gericht eingesehenen Unterlagen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Wege ihrer jeweiligen Rechtsvertretungen über die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung informiert gewesen sei. Es lasse sich dem Behördenakt ferner entnehmen, dass sie sich in der Folge an ihrer Wohnadresse in Österreich abgemeldet habe, jedoch im Bundesgebiet verblieben und am 09.01.2022 festgenommen worden sei. Am 11.01.2022 sei die Beschwerdeführerin dann abgeschoben worden. Vor diesem Hintergrund sei das Beschwerdevorbringen für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeladen.
6. Am 15.02.2024 langte der mit „29.01.2024“ [sic!] datierte Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den damals einschreitenden Rechtsvertretungen richtig seien. Zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Verfahrenshelferin im Rahmen der erhobenen außerordentlichen Revision würden die Unterlagen zeigen, dass der erhobenen Revision mit Beschluss vom 01.10.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die Zurückweisung der Revision sei schließlich mit Beschluss des VwGH vom 15.07.2021 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe am 30.03.2021 von serbischen Behörden in Serbien einen neuen Pass erhalten. Aufgrund von massiven gesundheitlichen Problemen sei sie in Serbien verblieben und habe sich mehreren medizinischen Behandlungen unterzogen. Sie leide unter anderem an emotionalem Stress und schwerer Depression. Aus der dem Schriftsatz beiliegenden „Krankengeschichte“ vom 31.03.2021 einer diplomierten Sprachtherapeutin und Logopädin in Serbien (samt Übersetzung) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin massive Sprachprobleme und mangelnde Sprachkenntnisse habe, die offensichtlich dazu geführt hätten, dass sie den Beschluss des VwGH vom 15.07.2021 nicht verstehen habe können bzw. nicht verstanden habe. Laut Auskunft der damaligen Rechtsvertreterin sei der Beschwerdeführerin im August 2021 der Zurückweisungsbeschluss des VwGH übermittelt worden.
7. Am 25.11.2024 langte bei Gericht eine „Aktenteilnachreichung“ der Behörde ein, aus welcher hervorgeht, dass die BF bei einer illegalen Beschäftigung in einem Wiener Café betreten und festgenommen worden ist. Aus dem Aktenteil geht weiters hervor, dass die BF nach einer persönlichen Anhörung in Schubhaft genommen und danach abgeschoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden auch als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien (vgl. aktenkundige Kopie des serbischen, bis 30.03.2031 gültigen Reisepasses, AS 271; Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 29.07.2024 und die darin enthaltenen Ausweisdaten).
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2020 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 98 ff).
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin – soweit aus der dagegen erhobenen Beschwerde ersichtlich – am 14.03.2020 (offensichtlich aufgrund der geänderten Zustellregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie) zugestellt (vgl. etwa Beschwerde vom 18.03.2020, AS 131, iVm. aktenkundigem Rückschein, AS 129; darüber hinaus ist die Bescheidzustellung unstrittig).
1.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2020, Zahl: I416 2231543-1/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. sowie des Spruchpunktes VI. (betreffend das dreijährige Einreiseverbot) als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich der in Spruchpunkt V. erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch stattgeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (vgl. aktenkundiges Erkenntnis, AS 150 ff).
Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht mittels elektronischem Rechtsverkehr am 10.06.2020 zugestellt (vgl. Einsicht in den elektronischen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I416 2231543-1 am 29.07.2024).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs damit am 11.06.2020 in Rechtskraft (vgl. Fremdenregisterauszug vom 29.07.2024). Ausgehend davon endete die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin von 14 Tagen mit Ablauf des 25.06.2020.
Die Beschwerdeführerin reiste in diesem Zeitraum jedenfalls nicht aus dem Bundesgebiet aus.
1.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.06.2020, Ra 2020/21/0238, wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision in Form der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer sowie der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabegebühr nach § 24a VwGG gewährt (vgl. aktenkundiger Beschluss, AS 142).
In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin durch ihre beigegebene Verfahrenshelferin mit Schriftsatz vom 20.08.2020 das außerordentliche Rechtsmittel der Revision an den VwGH und beantragte zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (vgl. AS 221 ff).
1.6. Nachdem die Beschwerdeführerin im Zuge mehrmaliger Hauserhebungen an der seit 13.02.2017 bestehenden Meldeadresse im Bundesgebiet nicht angetroffen werden konnte, wurde am 29.09.2020 ihre amtliche Abmeldung veranlasst und mit 29.09.2020 ihr Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister abgemeldet (vgl. Bericht vom 29.09.2020, AS 229; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.07.2024).
1.7. Mit einem weiteren Beschluss des VwGH vom 01.10.2020 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben und damit der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. AS 231).
1.8. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 30.03.2021, reiste die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet und dem Schengen-Raum offensichtlich mit ihrem alten (noch bis 28.02.2028 gültigen) serbischen Reisepass nach Serbien aus und ließ sich dort am 30.03.2021 einen neuen serbischen Reisepass ausstellen (vgl. aktenkundige Kopie des bis 28.02.2028 gültigen serbischen Reisepasses, AS 48; aktenkundige Kopie des bis 31.03.2031 gültigen serbischen Reisepasses, AS 271).
1.9. Am 31.03.2021 unterzog sie sich in Serbien einer Untersuchung bei einem diplomierten Sprachtherapeuten und Logopäden. Es handelt sich dabei jedoch weder um einen Arzt noch um einen Psychologen (vgl. vorgelegtes und übersetztes Schreiben vom 31.03.2021, OZ 4).
Aus dem Bericht ergibt sich dazu zusammengefasst, dass die Muttersprache der Beschwerdeführerin Serbisch ist, sie aber auch Deutsch spricht und sich wegen plötzlich auftretender Sprachprobleme an den Sprachtherapeuten gewandt hat. Während der Testung war das spontane Sprechen durch eine Störung der Sprechflüssigkeit gekennzeichnet. Das auditive Verständnis sowie insbesondere das Verstehen und Erkennen von Geschriebenem und Schreiben war erhalten. Das kognitive Screening wies auf ein normales Funktionieren hin, der Befund war regelrecht. Es lagen jedoch aufgrund der durchgeführten Testreihen Hinweise auf schwere depressive Symptome vor und wurde eine Untersuchung durch einen Psychologen und Neuropsychiater empfohlen.
1.10. Ausweislich der aktenkundigen Kopie des serbischen Reisepasses der Beschwerdeführerin reiste sie jedoch bereits wieder am 01.04.2021 über Ungarn in den Schengen-Raum ein und in weiterer Folge nicht mehr aus dem Schengen-Raum aus (vgl. AS 271 und dort ersichtliche Einreisestempel).
Die Beschwerdeführerin war zudem wieder im Zeitraum von 03.05.2021 bis 27.08.2021 im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.12.2024).
Die Beschwerdeführerin hat sich daher nicht längere Zeit in Serbien aufgehalten und wurde dort offenkundig auch nicht medizinisch behandelt.
1.11. Mit Beschluss des VwGH vom 15.07.2021, Ra 2020/21/0238, wurde die Revision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen (vgl. aktenkundiger Beschluss, AS 243 ff).
Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin von ihrer Verfahrenshelferin und Rechtsvertretung vor dem VwGH im August 2021 übermittelt (vgl. schriftliche Stellungnahme vom „29.01.2024“, OZ 4).
1.12. Die Beschwerdeführerin meldete daraufhin ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet mit 27.08.2021 ab, verblieb aber dennoch in Österreich, wo sie am 09.01.2022 festgenommen wurde (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.07.2024; Meldung vom 09.01.2022).
Am 11.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben (vgl. Abschiebebericht vom 11.01.2022, AS 324).
1.13. Am 05.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin in Wien betreten, als sie in einem Café illegal Arbeit verrichtete. Nach einer entsprechenden Befragung durch die Behörde wurde sie in Schubhaft angehalten und abgeschoben (vgl. Aktenteilvorlage vom 25.11.2024, Bericht der LPD Wien vom 06.11.2024, Niederschrift einer Einvernahme vor der Behörde, Mandatsbescheid vom 06.11.2024 und Mitteilung über die Abschiebung).
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Einreise nach Österreich im Jahr 2022 das Land wieder verlassen hat.
1.14. Die Beschwerdeführerin hat zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache, sie hat einen Kurs auf Niveau A1 abgeschlossen. Sie konnte sich mit den Beamten der Finanzpolizei im Zuge der Betretung wegen Übertretung des AuslBG am 26.01.2020 offensichtlich soweit auf Deutsch verständigen und gab selbst vor dem Sprachtherapeutin in Serbien an, über Deutsch-Kenntnisse zu verfügen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 19.04.2018, AS 41; Strafantrag gegen den Dienstgeber wegen Übertretung des AuslBG vom 27.01.2020, AS 86 ff; vorgelegtes und übersetztes Schreiben vom 31.03.2021, OZ 4).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aktenkundig ist weiters eine Kopie des gültigen, serbischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem sowie das Strafregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom „29.01.2024“ nach ihrer Ausreise nach Serbien spätestens am 30.03.2021 zur Ausstellung eines neuen Reisepasses und des Termins bei der Sprachtherapeutin am 31.03.2021 anschließend nicht längere Zeit in Serbien aufgehalten hat und dort auch nicht medizinisch behandelt wurde, ergibt sich schon aus der aktenkundigen Kopie ihres neuen Reisepasses, aus welchem eine einzige Einreise in den Schengen-Raum am 01.04.2021 und somit nur einen Tag nach dem Termin beim Sprachtherapeuten verzeichnet ist und sie seither den Schengen-Raum bis zu ihrer Festnahme im Bundesgebiet im Jänner 2022 nicht mehr verlassen hat. Ein längerer Aufenthalt in Serbien sowie eine medizinische Behandlung wegen der vom Sprachtherapeuten vermuteten schweren depressiven Symptome durch einen Psychologen, Neuropsychiater oder sonst einen Arzt hat damit in Serbien offensichtlich nicht stattgefunden und wurde eine Behandlung in Österreich zu keiner Zeit vorgebracht bzw. durch entsprechende Nachweise untermauert.
Unstrittig reiste die Beschwerdeführerin nicht während der 14-tägigen Frist nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes freiwillig aus dem Bundesgebiet aus (vgl. Beschwerde, AS 340). Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin infolge der Zustellung des Erkenntnisses offensichtlich an ihre Rechtsvertretung gewandt hat, um beim VwGH einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer außerordentlichen Revision einzubringen, dem auch stattgegeben wurde, der Beschwerdeführerin dann eine Rechtsvertretung als Verfahrenshelfer beigestellt wurde und sie dann auch die außerordentliche Revision erhoben hat, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie insbesondere eines Einreiseverbotes gehabt haben soll.
Angesichts dessen, dass – wie rechtlich noch ausgeführt werden wird – es sich bei der Revision an den VwGH um ein außerordentliches Rechtsmittel handelt, deren Erhebung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes hat, die Beschwerdeführerin damit innerhalb der 14-tägigen Frist, daher bis zum Ablauf des 25.06.2020, zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet gewesen wäre, um das Kriterium der freiwilligen Ausreise iSd. § 60 FPG zu erfüllen, dies aber unstrittig nicht erfolgt ist, ist es gegenständlich auch nicht relevant, wann die Beschwerdeführerin zwischenzeitig tatsächlich – insbesondere nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH erst im Oktober 2020, die die Beschwerdeführerin gegebenenfalls zur vorübergehenden Wiedereinreise in das Bundesgebiet berechtigt hätte – aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist und wieder eingereist ist bzw. dass ihr allenfalls vorliegender gesundheitlicher Zustand im Zeitraum März 2021 ihr Verständnis der Revisionszurückweisung im Juli bzw. August 2021 beeinträchtigt hätte.
Dass sich die Beschwerdeführerin aber nicht an das Einreiseverbot hält, zeigen die nach der Beschwerdeerhebung vorgelegten Dokumente über die Betretung der Beschwerdeführerin bei einer unangemeldeten Arbeit in Wien und ihre erneute Abschiebung. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Einreise nach Österreich im Jahr 2022 das Land wieder verlassen hat, liegt daran, dass dies zwar aufgrund der im Reisepass ersichtlichen (aber nicht deutlich lesbaren) Stempel anzunehmen ist (die Stempel deuten darauf hin, dass eine Einreise zuletzt im Mai 2022 erfolgte), die Behörde jedoch den Angaben der BF, sie sei am Tag vor ihrer Betretung ins Bundesgebiet gereist, auch nicht deutlich entgegengetreten ist, weshalb eine Feststellung diesbezüglich nicht erfolgen konnte. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den nicht angezweifelten Darstellungen im Bericht der LPD Wien vom 06.11.2024 lässt sich aber jedenfalls ableiten, dass die BF einer nicht angemeldeten Tätigkeit im Bundesgebiet nachging.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin bzw. dem Bundesamt zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und in der Beschwerde sowie der schriftlichen Stellungnahme, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:
Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG erlassen. Demnach ist in ihrem Fall § 60 Abs. 1 FPG maßgeblich. Voraussetzung für eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ist daher, die nachgewiesene, fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten.
Die Möglichkeit der Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes steht damit nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und diese fristgerechte Ausreise nachweisen kann (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005 (Stand 01.01.2015, rdb.at)).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2020 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. sowie des Spruchpunktes VI. (betreffend das dreijährige Einreiseverbot) des Bescheides des Bundesamtes vom 12.03.2020 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich der in Spruchpunkt V. erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch stattgeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht mittels elektronischem Rechtsverkehr am 10.06.2020 zugestellt.
Auch bei einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision an den VwGH handelt es sich um ein nach Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu § 30 VwGG und § 85 VerfGG 1953 sowie auch VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050) erhobenes Rechtsmittel, das dem zum VfGH offenstehenden Rechtsmittel verfassungsrechtlich gleichgelagert ist, zumal der VfGH im Rahmen der ihm zukommenden "Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit" einen Teil der neuen zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit darstellt (vgl. dazu ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 20, sowie VwGH vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001) (vgl. VwGH 31.01.2017, Ra 2017/03/0001).
Mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes insbesondere in Bezug auf Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot durch das Bundesverwaltungsgericht ist dessen Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet damit Bindungswirkung, woran auch die Einbringung einer außerordentlichen Revision nichts ändert (vgl. dazu etwa auch VwGH 24.09.2020, Ra 2020/11/0142).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2020 erwuchs daher im gegenständlichen Fall trotz der Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin mit 11.06.2020 in Rechtskraft.
Ausgehend davon endete die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin von 14 Tagen mit Ablauf des 25.06.2020. Die Beschwerdeführerin reiste in diesem Zeitraum jedenfalls nicht aus dem Bundesgebiet aus.
Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG 2005 bewirkt, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise binnen dieser Frist verpflichtet und sie nach deren Ablauf zwangsweise durchsetzbar wird. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger seine Ausreiseverpflichtung nicht bis spätestens zum Ablauf der ihm eingeräumten Frist, sondern verbleibt nach Fristablauf noch im Bundesgebiet, steht dies einem späteren Antrag nach § 60 FPG 2005 mangels fristgerechter Ausreise entgegen (siehe VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069).
Darauf, dass der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf mit Beschluss vom Oktober 2020 durch den VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, kommt es daher gegenständlich bei der Beurteilung des Einhaltens der Frist für eine freiwillige Ausreise nicht an:
Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung allein vermag einer beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde noch nicht die Wirkung zu verschaffen, die Verpflichtung zur Ausreise sei vorläufig suspendiert. Diesbezüglich kommt es nur maßgeblich darauf an, dass der Beschwerde (nunmehr: Revision) die aufschiebende Wirkung auch zuerkannt wird (vgl. VwGH 19.02.2015, Ra 2014/21/0055).
Im gegenständlichen Fall wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemeinsam mit der außerordentlichen Revision vom 20.08.2020 und somit weit nach dem Ende der Frist für die freiwillige Ausreise am 25.06.2020 gestellt und auch erst im Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, welche die Beschwerdeführerin zur vorübergehenden Wiedereinreise in das Bundesgebiet bis zur endgültigen Entscheidung über die Revision berechtigt hat bzw. hätte, jedoch nichts an der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise bis 25.06.2020 änderte, der die Beschwerdeführerin unstrittig nicht nachgekommen ist.
Dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hatte, ergibt sich schon daraus, dass sie dagegen außerordentliche Rechtsmittel ergriffen hat. Zur Beurteilung, ob sie ihrer Ausreiseverpflichtung iSd. § 60 FPG nachgekommen ist, kommt es gegenständlich daher nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin allenfalls – weit nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise mit 25.06.2020 – gesundheitlich oder psychisch beeinträchtigt gewesen sein soll, was sich für das erkennende Gericht aber – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – ohnehin nicht nachvollziehbar ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin erfüllt daher im gegenständlichen Fall nicht die nötige Antragsvoraussetzung der fristgerechten, freiwilligen und insbesondere nachgewiesenen Ausreise aus dem Bundesgebiet, sodass der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom Bundesamt zurecht zurückgewiesen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Festzuhalten bleibt jedoch, dass bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG die Möglichkeit besteht, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FPG unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016, G534/2015 vom 29.02.2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen konkret auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0256, RS 2).
Diesbezüglich wird jedoch auch das fremdenrechtliche Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Verpflichtung zur Ausreise zu beachten sein.
3.2. Zu Spruchpunkt II: Bundesverwaltungsabgaben:
§ 78 AVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
„§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. II Nr. 371/2006, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes kann weder nach § 60 Abs. 1 noch Abs. 2 FPG von Amts wegen erfolgen, auch wenn die Behörde Grund zur Annahme hätte, ein von ihr verhängtes Einreiseverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005 Anm. 4 (Stand 01.01.2015, rdb.at)).
Demnach liegt die Erlassung des gegenständlichen Bescheides über den Antrag der Beschwerdeführerin in ihrem Privatinteresse, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.
Da die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.