Bundesverwaltungsgericht W140 2300131-2

W140 2300131-2Tribunale amministrativo federale12 dic 2024

Regest

Abschiebung Asylantragstellung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag gelinderes Mittel Kostenersatz Rechtsgrundlage Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W140 2300131-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W140.2300131.2.00

Spruch

W140 2300131-1/27E

W140 2300131-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 11.10.2015 stellte der irakische Staatsangehörige XXXX (BF), geboren am XXXX , vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen werde, und dass festgestellt werde, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20.11.2019, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 05.05.2020 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Revision zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wurde die Behandlung der vom BF ebenfalls erhobenen Beschwerde abgelehnt. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Am 08.02.2022 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 17.10.2023 gemäß § 58 AsylG zurückgewiesen wurde. In Stattgabe der Beschwerde gegen diesen Bescheid hob das BVwG mit Erkenntnis vom 26.01.2024, GZ: XXXX , den angefochtenen Bescheid auf. Der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Zwischenzeitig befand sich der BF von 04.09.2023 bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich am 09.10.2023 in Schweden.

Am 09.10.2023 brachte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (zugestellt am 06.06.2024). Mit Beschluss des VwGH vom 28.08.2024 wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.02.2022 durch das BFA gemäß § 58 Abs. 10 AsylG erneut zurückgewiesen und der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FPG gem. § 6 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2024, GZ: XXXX , wurde die gegen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Am XXXX um 23:45 Uhr wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines am XXXX erlassenen Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX gebracht. Es war beabsichtigt den BF am XXXX in den Irak abzuschieben. Dem BF wurde im Rahmen der Festnahme am XXXX die Information der bevorstehenden Abschiebung persönlich ausgefolgt.

Der BF stellte am XXXX um 10:40 Uhr im Stande der Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde dem BF sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG die Aufrechterhaltung der Anhaltung zur Kenntnis gebracht. In diesem Aktenvermerk führte das BFA Folgendes aus:

„(…) Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme, dass der am XXXX gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags wird für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten. (…)

Begründung:

Gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG kann eine Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während dieser Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Der Fremde stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG angehalten. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde:

Sie haben bisher zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Ihr letzter Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2023 wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen Ihre Person eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ihnen wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung ist am 06.06.2024 in Rechtskraft in II. Instanz erwachsen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2024 wurde Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen.

Ihr am 08.02.2022 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wurde mit Bescheid der Behörde zurückgewiesen. Das Verfahren ist derzeit in Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der besagte Antrag begründet keinerlei Aufenthalts- oder Bleiberecht und stand einer Außerlandesbringung nicht entgegen.

Die gegen Sie bestehende Rückkehrentscheidung war nicht gehemmt und war weiterhin effektuierbar.

Sie waren nach wie vor zur Ausreise verpflichtet. Sie sind jedoch nicht freiwillig ausgereist, haben somit Ihre Ausreiseverpflichtung ignoriert und sind unerlaubt im Bundesgebiet verblieben. Sie haben somit auch die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr ungenutzt verstreichen lassen.

Am XXXX wurden Sie mit Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen, zumal Ihre unbegleitete Abschiebung (mittels Linienflugs von XXXX nach XXXX ) für den XXXX , um 09:35 Uhr, festgelegt wurde. Ihnen wurde im Rahmen der Festnahme die Information der bevorstehenden Abschiebung persönlich ausgefolgt, jedoch haben Sie die Unterschrift verweigert. Anschließend wurden Sie in das PAZ- XXXX verbracht.

Am XXXX um 10:40 Uhr stellten Sie im Stande der Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34/3/3 BFA-VG einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge Ihrer Erstbefragung vom XXXX gaben Sie an, dass Ihre alten Fluchtgründe aus weiterhin bestehen. Zusätzlich wären Sie vor 8 Monaten zum Christentum konvertiert und hätten Angst in die Heimat zurückzukehren. Sie wären nicht getauft, hätten dies aber vor.

Dem ist zu entgegen, dass Ihr Fluchtvorbringen bereits in Ihren beiden Asylverfahren geprüft und beurteilt worden ist. Ihre beiden bisherigen Asylanträge wurden jeweils im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren rechtskräftig abgewiesen.

Der Antragszeitpunkt und Umstand Ihrer neuerlichen Asylantragsstellung untermauern, dass Sie Ihren gegenständlichen Antrag vielmehr mit dem Zweck der Verzögerungstaktik sowie mit dem Hintergedanken eine Freilassung Ihrer Person aus dem PAZ XXXX eingebracht haben. So wäre es Ihnen möglich gewesen, bereits seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres letzten Asylverfahrens einen erneuten Asylantrag einzubringen. Es ist ebenso nicht plausibel und nachvollziehbar, warum Sie nicht in Ihrem letzten Asylverfahren bereits Ihre Hinwendung zum Christentum geltend gemacht haben, wenn Sie laut nunmehrigen Angaben bereits seit 8 Monaten konvertiert wären und somit die nunmehr von Ihnen geltend gemachte Gefahr Ihnen bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen sein musste. Da Sie bereits zwei Asylverfahren durchlaufen haben, musste Ihnen ebenso der Ablauf bekannt gewesen sein und wäre es Ihnen freigestanden jederzeit einen (weiteren) Asylantrag bei den Sicherheitsbehörden auf freien Fuß einzubringen.

Sie stellten -wie bereits erwähnt- im Stande der Anhaltung Ihren mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem Ihnen davor am XXXX mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Sie am XXXX in die Heimat abzuschieben.

Aufgrund des Sachverhaltes, geht die ha. Behörde berechtigt davon aus, dass Ihr neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz, lediglich zur Verzögerung der fremdenrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der geplanten Abschiebung eingebracht wurde und um eine Freilassung Ihrer Person aus dem PAZ XXXX zu erwirken.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde Ihnen daher auch der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.

Auch wenn Sie über eine Meldeadresse und somit eine Unterkunftsmöglichkeit verfügen, an der Sie auch festgenommen worden sind, ist zu entgegnen, dass Sie nun in Kenntnis davon sind, dass Ihnen die Abschiebung in die Heimat droht. Sie sind in Österreich grundsätzlich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben sehr rasch verändern. Sie können auf freien Fuß untertauchen und sich ab sofort im Verborgenen aufhalten. Bei Ihnen besteht die erhebliche Gefahr, dass Sie auf freien Fuß belassen sich nunmehr jeglichen behördlichen Zugriff entziehen werden und somit auch fremdenrechtliche Maßnahmen verunmöglichen. Sie sind offenkundig nicht rückkehrwillig und offenbar dazu bereit, alles zu tun, um fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen.

Mit einem gelinderen Mittel kann in Ihrem Fall auch kein Auslangen gefunden werden. Die ha. Behörde geht begründet davon aus, dass Sie sich künftig bewusst fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen versuchen werden.

Sie sind nun davon in Kenntnis, dass Ihre Abschiebung in die Heimat geplant war bzw. ist. Sie stellten am XXXX , nachdem Ihnen das weitere Vorgehen der Behörde bereits zwei Tage vorher mitgeteilt worden ist, im Stande der Anhaltung Ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Aus all den oben genannten Gründen wertet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihren mittlerweile dritten Asylantrag als Verzögerung weiterer fremdenrechtlicher Schritte, nämlich der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Daher war die Anhaltung trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist. (…)“

Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gemäß § 12a Absatz 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Am 02.10.2024 sowie am 03.10.2024 erhob der BF Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF ein Interesse habe, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt werde, und er sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken wolle. Es bestehe daher keinerlei Fluchtgefahr. Die „Sicherung der Abschiebung“ sei daher gegenwärtig nicht zulässig, da keine Fluchtgefahr bestehe. Der BF könne bei seinem Vater Unterkunft nehmen. Jedenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Der BF hätte bereits bis kurz vor der Verhaftung eine Verpflichtung gehabt, sich alle zwei Tage bei der Polizei zu melden, und er sei dieser Verpflichtung ein Jahr lang völlig gewissenhaft nachgekommen. Die Vermutung, er könnte sich einer solchen Verpflichtung jetzt entziehen, sei nicht nachvollziehbar. Beantragt wurde die Inschubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen - einschließlich der Eingabegebühr - aufzuerlegen.

Beim BVwG langte am 04.10.2024 eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:

„Der Beschwerdeführer (Bf.) verließ seinen Herkunftsstaat Irak erstmalig 2007 gemeinsam mit seiner Großmutter, seinen Eltern und vier Geschwistern nach Syrien, wo er sich bis zu seiner Ausreise im September 2015 aufhielt. Der BF verließ Syrien gemeinsam mit seinem Vater XXXX , geb. XXXX von XXXX ausgehend über den Libanon in die Türkei und von dort weiter über die Balkanroute nach Österreich. Nach seiner schlepper-unterstützten Einreise ins Bundesgebiet stellte der BF gleichzeitig mit seinem Vater am 11.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2027, GZ. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberech-tigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFa-VG gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß §46 FPG nach Irak zulässig ist. Es wurde gemäß § 55 Abs. 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise zuerkannt.

Diese Entscheidung wurde am 16.10.2017 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

Mit Beschluß des BVwG vom 20.11.2019 wurde zu GZ. XXXX die eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluß XXXX vom 27.12.2019 wurde vom Verfassungsgerichtshof in der Beschwerdesache des Bf. gegen das Erkenntnis des BVwG gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit Beschluß XXXX vom 8.6.2020 wurde vom Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluß XXXX vom 5.5.2020 wurde vom Verfassungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen.

Die erstinstanzliche Entscheidung erwuchs am 5.5.2020 in Rechtskraft.

Der Bf. verblieb trotz seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin im Bundesgebiet aufhältig und zeigte keine Bereitschaft, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er zeigte sich seit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt rückkehrwillig und hat keine Rückkehrorganisation kontaktiert, um seine Ausreise vorzubereiten noch hat er sich bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht.

Der Bf. stellte am 12.05.2022 beim Bundesamt einen Antrag gemäß § 55 AsylG. Er hat keine gültigen Personaldokumente im Original vorgelegt.

Der Bf. reiste am 4.9.2023 nach Schweden, wo er bei seiner Ankunft am Flughafen angehalten wurde. Am 13.09.2023 richtete der Mitgliedsstaat Schweden ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) (b) der Dublin III-VO an Österreich. Unter anderem wurde im Wiederaufnahme-ersuchen auch mitgeteilt, dass der Bf. am 11.9.2023 in Schweden einen Asylantrag gestellt hat.

Am 20.09.2023 erfolgte eine Zustimmung des Bundesamtes gem. Art 18 (1) (d) der Dublin III-VO zu seiner Rückübernahme aus Schweden. Er wurde in der Folge am 9.10.2023 von Schweden im DUBLIN-In-Verfahren rückübernommen und stellte sogleich am 9.10.2023 einen Asyl-Folgeantrag.

Der Antrag des Bf. wurde gemäß § 55 AsylG wurde mit Bescheid vom 17.10.2023 zu GZ XXXX gemäß § 58 Abs. 11 Zi. 2 AsylG zurückgewiesen. Mit Erkenntnis XXXX vom 26.1.2024 wurde vom BVwG der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben sowie der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 23.7.2024 wurde der Antrag des Bfs. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.02.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG erneut zurück-gewiesen und der Antrag gem. § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FPG gem. § 6 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Dieses Verfahren befindet sich seit 19.8.2024 im Stande der Beschwerde.

Mit Bescheid vom 13.5.2024, GZ XXXX wurde der Antrag des Bfs auf inter-nationalen Schutz vom 09.10.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück-gewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Bf. eine Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zi. 2 FPGerlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass diee Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist und gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Diese Entscheidung erwuchs am 6.6.2024 in Rechtskraft.

Aufgrund der durchsetzbaren Entscheidung wurde am 23.8.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet und über die BFA-Abt. XXXX bei der Irakischen Vertretungs-behörde die Ausstellung eines Ersatz-Reisedokumentes beantragt.

Es wurden die Kopien eines irakischen Personalausweises XXXX und eines irakischen Reisepasses Nr. XXXX der Botschaft übermittelt. Die Botschaft gab am 20.1.2024 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Am 4.9.2024 wurden der Botschaft die Flugdaten für die beabsichtigte Abschiebung des Bfs. am XXXX bekanntgegeben.

Es wurde ein Flug für die beabsichtigte Abschiebung des Bfs. in sein Heimatland am XXXX gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Zi. 3 BFA-VG gegen den Bf. erlassen. Der Bf. wurde am XXXX festgenommen und in das PAZ eingeliefert.

Im Rahmen der Festnahme wurde dem Bf. die Information der bevorstehenden Abschiebung persönlich ausgefolgt Unterschrift zur Übernahme hat der Bf. verweigert.

Am XXXX stellte der Bf. im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Asylantrag. Mit Akten-vermerk wurde festgestellt, daß im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme betehen, daß dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten wird.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes geht die ha. Behörde berechtigt davon aus, dass der neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der fremdenrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der geplanten Abschiebung eingebracht wurde und um eine Freil-assung aus dem PAZ XXXX zu erwirken.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Bf. gem. § 76 Abs. 2 Zi 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft genommen. Dieser Bescheid wurde dem Bf. am XXXX um 17:20h zugestellt.

Der Sicherungsbedarf gründet sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3 FPG:

  • Der Bf. hat im Österreichischen Bundesgebiet und einem Mitgliedstaat wiederholt ungerecht-fertigte Asylanträge und nach erfolglosem Ausgang einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG gestellt, um seinen Aufenthalt im Raum der Europäischen Union zu begründen und weiter aufrechtzuerhalten.

  • der Bf. machte während seiner Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt bewußt unrichtige Angaben bezüglich seiner Asylgründe, um sich durch Vorgabe einer Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland einen Vorteil hinsichtlich der Entscheidung über seinen Antrag auf Internationalen Schutz zu verschaffen.

  • Der Bf. weigerte sich, nach negtiver Entscheidung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden.

  • der Bf. hat in Kenntnis seiner bevorstehenden Abschiebung einen Asyl-Folgeantrag gestellt, um seiner Ausserlandesbringung zu entgehen bzw. aus der Anhaltung entlassen zu werden.

  • der Bf. hat sich im Verkehr mit Behörden auch einer Alias-Identität bedient.

  • Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es ist nicht anzunehmen, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Abschiebeverfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.

Zusammengefasst wird festgehalten, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht, welcher lediglich durch Verhängung der Schubhaft wirksam zu begegnen war. Der BF hat durch sein bisheriges unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, Mitwirkungspflichten im Verfahren sowie die fremdenrechtliche Rechtsordnung insgesamt zu respektieren.

Der Bf. hat sich aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens (illegale Einreise, Missbrauch des Asylwesen durch mehrfach eingebrachte unbegründete Asylanträge, Missachtung der Ausreiseverpflichtung) als unkooperativ und nicht zur Gänze vertrauenswürdig erwiesen. Es ist ebenso ersichtlich, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt und er offensichtlich nicht gewillt sind, sich rechtskonform zu verhalten und Entscheidungen von Behörden und Gerichten zu respektieren. Es besteht erhebliche Fluchtgefahr und es ist ersichtlich, dass der Bf. offenkundig dazu bereit sind, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren bzw. Ihre geplante Abschiebung zu verhindern. Sein zuletzt eingebrachter Folgeantrag ist als Verzögerungstaktik zu werten.

Zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wird festgehalten, dass aufgrund der massiven Gefährdung der öffentlichen Ordnung gem. Judikatur des VwGH das öffentliche Interesse an einer raschen Außerlandesbringung als maßgeblich vergrößert anzusehen ist; letzlich wird es nach Abschluß seines Asyl-Folgeverfahrens wiederum gelingen, binnen weniger Tage eine doch mit erheblichem organisatorischen Aufwand verbundene begleitete Abschiebung am Luftweg in den Irak zu organisieren.

Die Zustimmung der Irakischen Botschaft zur Ausstellung eines Ersatz-Reisedokumentes liegt bis 30.1.2025 vor.

Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung ist als nicht zielführend zu beurteilen, da mit bereits dargelegter Argumentation anzunehmen ist, dass sich der Bf. einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird und dies in Zukunft in Anbetracht der effektuierbaren Rückkehrentscheidung und unmittelbar bevor-stehenden Abschiebung zu erwarten ist. Er wäre dann somit für die Behörde nicht greifbar und die Abschiebung undurchführbar.

Der Bf. hat wiederholt seine Unwilligkeit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweis gestellt und daß er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere ein geregeltes Fremdewesen oder den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet betreffend zu respektieren und zu befolgen.

Der Bf. hat von der Möglichkeit, über die Schubhaftbetreuung/Rückkehrberatung seine Ausreise vorzubereiten, keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist nicht anzunehmen, daß er bereit sein wird, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, sondern daß in seinem Falle weiterhin erhöhte Fluchtgefahr besteht und er versuchen wird, seinen unrecht-mäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin aufrechtzuerhalten.

Es mangelt dem BF an jener Vertrauenswürdigkeit und Kooperationswilligkeit im Umgang mit Behörden, welche prinzipiell Voraussetzung für die Anwendung gelinderer Mittel wie der periodischen Meldeverpflichtung oder der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit ist.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin aus eigenem nicht nachkommen wird, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich und einzig mögliches verhältnismäßiges Mittel anzusehen ist.

Am 4.10.2024 langte gegenständliche Beschwerde ein.

Zum Hinweis der Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung des Bf. in Schubhaft und der Unmöglichkeit der Ausserlandesbringung wird folgendes angemerkt:

Der Bf geht entgegen den Ausführungen zu seinen Integrationsbemühungen im Bundesgebiet laut AJ-Web-Abfrage keiner Erwerbstätigkeit nach und ist als Asylwerber krankenversichert.

Er hat keine Nachweise über eine sprachliche Integration vorgelegt.

Laut Aktenlage ist der Bf. ledig und hat keine Kinder oder Sorgepflichten. Familiäre Bindungen zu Österreich i. S. d. Art. 8 EMRK konnten keine festgestellt werden. Laut Aktenlage lebt sein Vater in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich wurde nicht festgestellt. Es bestehen keine legalen beruflichen Bindungen im Bundesgebiet. Der Bf. verfügt über keine ausreichenden und nachweislich legal erwirtschafteten Geldmittel. Sein Lebensunterhalt im Bundesgebiet ist nicht gesichert, zumal er diesen nicht eigenständig bestreiten.

Der Bf. befindet sich nach wie vor in der Grundversorgung. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich wurde bei Ihnen- wie auch schon in all den vorherigen Verfahren - nicht festgestellt.

Weiters hat der Bf. versucht, durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthalts-titels seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu rechtfertigen.

Dem ist entgegengehalten, daß gemäß § 58 Abs. 13 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.

Der Bf. ist behördlich gemeldet und an seiner Meldeadresse wohnhaft.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und seiner massiven Bemühungen um die Aufrecht-erhaltung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann nicht angenommen werden, daß der Bf. sich der Behörde zur Verfügung halten und sich weiterhin im Verborgenen aufhalten oder sogar wiederum in einen Mitgliedstaat weiterreisen wird.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf. kann seinen Beteuerungen, nicht unterzutauchen und sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung zu stellen, kein Glauben geschenkt werden.

Hinsichtlich einer behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Bfs. wird darauf hingewiesen, daß ihm jederzeit bei Bedarf die Konsultation eines polaä Dienstes über die Sanitätsstelle zur Verfügung steht. Bis dato liegen der Behörde keine Kenntnisse über eine etwaige Beeinträchtigung oder Minderung seiner Hafttauglichkeit vor.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)“

Die Stellungnahme des BFA vom 04.10.2024 wurde am 04.10.2024 zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2024 wurde eine Stellungnahme erstattet, in der u. a. ausgeführt wird, dass der BF seinen Wohnsitz bei seinem Vater angemeldet habe, wo er auch im Falle einer Freilassung wieder leben könnte und würde, er sei auch an seinem Wohnort festgenommen worden, und habe monatelang einer Meldeverpflichtung bei der Polizei Folge geleistet, was er auch wieder machen könnte. Der BF widerspreche auch entschieden dem Vorwurf, er hätte seinen Asylfolgeantrag nur als Verzögerungstaktik gestellt. Die von ihm darin angeführten Verfolgungsbefürchtungen seien die Wahrheit und er befürchte ehrlich asylrelevante Verfolgung im Falle einer Abschiebung aus gerade diesen Gründen. Auch bestreite der BF, dass sein Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, abgesehen von der Ausreiseverpflichtung habe er sich stets an die Gesetze in Österreich gehalten. Auch auf die Bindungen des BF in Österreich werde seitens des BFA nicht eingegangen, auf seine sozialen Bindungen, seine Beziehung, und seine Integration, die ebenfalls der Behauptung einer Fluchtgefahr widerspreche. Der BF habe zwar aufgrund seines Aufenthaltsstatus keine geregelte Erwerbstätigkeit, aber der Grad seiner Integration sei dennoch beachtlich. Aus den Erklärungen der Behörde sei überhaupt nicht zu entnehmen, was etwa gegen eine regelmäßige Meldeauflage des BF, wie bereits in der Vergangenheit, sprechen würde. Auch die Verhältnismäßigkeit ergebe sich weder aus dem Schubhaftbescheid noch aus der Stellungnahme. Ein gelinderes Mittel sei daher jedenfalls zweckmäßig und sinnvoll.

Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Schubhaft. Der BF wurde am XXXX in das gelindere Mittel entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum). Er ist volljährig und irakischer Staatsbürger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates.

Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen werde, und dass festgestellt werde, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2019, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 05.05.2020 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Revision zurückgewiesen. Mit Beschluss des VfGH wurde die Behandlung der vom BF ebenfalls erhobenen Beschwerde abgelehnt. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Am 08.02.2022 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 17.10.2023 gemäß § 58 AsylG zurückgewiesen wurde. In Stattgabe der Beschwerde gegen diesen Bescheid hob das BVwG mit Erkenntnis vom 26.01.2024, GZ: XXXX , den angefochtenen Bescheid auf. Der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Zwischenzeitig befand sich der BF von 04.09.2023 bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich am 09.10.2023 in Schweden.

Am 09.10.2023 brachte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (zugestellt am 06.06.2024). Mit Beschluss des VwGH vom 28.08.2024 wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.02.2022 durch das BFA gemäß § 58 Abs. 10 AsylG erneut zurückgewiesen und der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FPG gem. § 6 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2024, GZ: XXXX , wurde die gegen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Am XXXX um 23:45 Uhr wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines am XXXX erlassenen Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX gebracht. Es war beabsichtigt den BF am XXXX in den Irak abzuschieben. Dem BF wurde im Rahmen der Festnahme am XXXX die Information der bevorstehenden Abschiebung persönlich ausgefolgt.

Der BF stellte am XXXX um 10:40 Uhr im Stande der Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde dem BF sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG die Aufrechterhaltung der Anhaltung zur Kenntnis gebracht.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gemäß § 12a Absatz 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Schubhaft. Der BF wurde am XXXX in das gelindere Mittel entlassen.

Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in die Akten des BVwG betreffend den BF (GZ. XXXX und XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei).

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den Gerichtsakten des BVwG bezüglich des BF sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie die Anhaltedatei.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit ergeben sich aus der Aktenlage.

Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorgelegen wären. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. Im Befund und Gutachten des Amtsarztes wird ausgeführt, dass aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des BF die Haft- und Einvernahmefähigkeit bestehe und sich der BF in gutem, stabilen physischen und psychischen Zustande befinde.

Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in die Anhaltedatei). Die Feststellungen zu seiner Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Entlassungsschein vom XXXX .

Die Feststellungen zu den Anträgen des BF auf internationalen Schutz sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und zu den Entscheidungen des BFA dazu sowie zu den betreffenden Entscheidungen des BVwG ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus den jeweiligen Entscheidungen des BFA bzw. BVwG.

Dass mit den Mandatsbescheiden des BFA vom XXXX festgestellt wurde, dass die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt und dem BF der faktische Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt sowie über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde, ergibt sich aus den im Gerichtsakt einliegenden Bescheiden vom XXXX .

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX

§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

[…]

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

§ 12a Asylgesetz 2005 idgF lautet auszugsweise:

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinausa)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderc)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.(…)

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

In seiner Entscheidung vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0191, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „§ 12a Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen einem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005) zukommt. In diesen Fällen hat das BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 mit Mandatsbescheid nach Maßgabe der Voraussetzungen der Z 1 und 2 leg. cit. über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu entscheiden. Eine Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 hat vor einer Abschiebung zu ergehen und dient dazu, den gemäß Art. 13 MRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118; vgl. insoweit zu den unionsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben auch die Art. 40 Abs. 1, 41 und 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU]).“

Im vorliegenden Fall wurde dem BF im Rahmen der Festnahme am XXXX die Information der bevorstehenden Abschiebung am XXXX persönlich ausgefolgt. Der BF stellte am XXXX im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Folgeantrag wurde im gegenständlichen Verfahren binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt. Der festgelegte Termin der Abschiebung war im gegenständlichen Fall der XXXX . Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gemäß § 12a Absatz 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Da der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides ex lege über keinen faktischen Abschiebeschutz verfügte, hätte der Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt werden müssen. Die gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängte Schubhaft wurde daher auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt ist, weshalb sich der auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützte Schubhaftbescheid vom XXXX als rechtswidrig erweist (vgl. VwGH 29.09.2009, 2009/21/0046; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX bis XXXX war daher rechtswidrig.

Aus den dargelegten Gründen ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu A) – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz

§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

(…)

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360).

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF und das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.

Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Dem BF gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 1 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz für die entrichtete Eingabegebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von € 30,00 – sohin insgesamt € 767,60.

Dem BFA gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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