Bundesverwaltungsgericht W267 2195509-2

W267 2195509-2Tribunale amministrativo federale12 dic 2024

Regest

Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W267 2195509-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W267.2195509.2.00

Spruch

W267 2195509-2/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 wie folgt zu Recht erkannt:

A)

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten Tagsatzung ausdrücklich erklärten Verzichtes auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH (siehe VH-Protokoll Seite 31) sowie aufgrund des Umstandes, dass vom BFA binnen zweiwöchiger Frist keine Ausfertigung des Erkenntnisses begehrt wurde.

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