Bundesverwaltungsgericht W280 2296918-1

W280 2296918-1Tribunale amministrativo federale12 dic 2024

Regest

Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Wehrdienst

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W280 2296918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W280.2296918.1.00

Spruch

W280 2296918-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am XXXX 07.2023 bei der österreichischen Botschaft in Moskau einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ (Familiennachzug). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des XXXX vom XXXX 09.2023 abgewiesen.

2. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2023 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, die Russische Föderation verlassen zu haben, weil es ihm dort zu gefährlich gewesen sei. Er habe Papiere bekommen, um in den Krieg gegen die Ukraine zu ziehen. Bei einer Rückkehr befürchte er, in den Krieg zu müssen. Er habe ein Dokument, welches zeige, dass er in den Krieg ziehen solle.

3. Am XXXX 10.2023 unterzeichnete der BF einen Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung.

4. Am XXXX 12.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA betreffend die Zulassung zum Verfahren auf internationalen Schutz statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter in Österreich leben zu wollen.

Am selben Tag wurde auch die Ehefrau des BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Zudem legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.

5. Mit Aktenvermerk vom XXXX 01.2024 wurde des Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu inhaltlichen Prüfung zugelassen.

6. Am XXXX 05.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, er habe einen Brief mit der Einberufung zur Armee als Soldat erhalten und er in den Krieg gehen müsse. Als er den Brief erhalten hätte, habe er das Land verlassen. Den Brief habe er Ende Oktober 2023 erhalten. Sein Bruder habe von der Verwaltung erfahren, dass ihm der Brief geschickt worden sei, diesen fotografiert und an das Foto an ihn weitergeleitet. Auf der Einberufung seien alle Stempel und Unterschriften, außer jene des BF. Hätte er unterschrieben, wäre er einberufen worden. Das Original der Einberufung sei bei der Verwaltung des Dorfes. Das Original könne er nicht bekommen; das Foto davon sei seinem Bruder von jemandem aus der Dorfverwaltung geschickt worden. Er selbst habe den Brief persönlich nie erhalten. Den Militärdienst habe er noch nicht abgeleistet. Weiters gab er an, dass er bei einem TV-Sender gearbeitet habe, der Ramzan Kadyrow gehöre. Die Kündigungsfrist sei von zwei Wochen auf sechs Monate verlängert worden und hätte man einen Nachfolger finden müssen. Das BF habe jedoch – ohne zu kündigen – das Land verlassen. Er sei nun mit Verordnung entlassen worden und würde er bei einer Rückkehr im Keller des TV-Senders eingesperrt werden und als kostenlose Arbeitskraft arbeiten müssen. Zudem würde er einberufen und in die Ukraine geschickt werden. Der BF legte zudem ein Konvolut an Unterlagen vor.

7. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 07.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Militärdienst ausgesetzt gewesen sei. Auch, dass er in seinem Herkunftsstaat einer gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung seitens des Leiters des TV-Senders, bei welchem er gearbeitet habe, ausgesetzt sei, habe nicht festgestellt werden können.

Der BF habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da seine Ehefrau und Tochter in Österreich lebten.

Dass der BF bei einer Rückkehr konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt sei, habe nicht festgestellt werden können. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland sei keinesfalls so zu bewerten, als dass eine Rückkehr des BF als generell unmöglich einzustufen sei. Weiters sei die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs gegeben, verfüge der BF über Angehörige und könne er dort wieder eine Arbeit aufnehmen. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF weder über ein Privat- noch ein Familienleben in Österreich verfüge, welches seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen würde und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber dem Interesse des BF, in Österreich zu bleiben, überwiege.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF fürchte bei einer Rückkehr in sein Heimatland, umgehend rekrutiert und in die Ukraine geschickt zu werden, um dort für die Russische Föderation zu kämpfen. Er wolle sich jedoch nicht an den Gräueltaten beteiligen und als Tschetschene auch nicht für die Russische Föderation kämpfen. Somit weigere er sich aus politischen Gründen, den Wehrdienst abzuleisten und habe das Fluchtvorbringen somit einen GFK-Konnex. Weiters wird ausgeführt, dass es bei der Arbeit des BF Schwierigkeiten gegeben hätte. Auch aufgrund dieser Probleme habe sich der BF entschlossen, die Russische Föderation zu verlassen. Dem BF sei internationaler Schutz gem. § 3 AsylG zu gewähren. Auch sei dem BF eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht zumutbar und wäre er einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzliche gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt, weswegen dem BF zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Auch würde das Interesse des BF am Forterhalt des Familienlebens in Österreich eindeutig gegenüber dem Interesse Österreichs an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen und dem BF zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG zu gewähren.

9. Am XXXX 08.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.

10. Am 08.10.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF zudem Fotos vor.

11. Am XXXX 10.2024 langte beim BVwG eine Beweismittelvorlage des BF ein. Im Zuge dieser legte er den Bescheid betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sowie seinen russischen Inlandsreisepass und Audiodateien vor.

12. Am XXXX 11.2024 langten die vom Gericht veranlassten Übersetzungen der eingebrachten Beweismittel ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich nicht mehr zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und Englisch sowie etwas Deutsch.

1.1.2. Der BF wurde im Dorf XXXX , im Rajon Gudermes in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren, wo er auch aufwuchs und elf Jahre die Schule besuchte. Anschließend besuchte er vier Jahre ein Kolleg für Pädagogik in der Stadt XXXX und arbeitete nebenbei an einer Schule. In weiterer Folge war er in der Stadt XXXX als Organisator für kulturelle Veranstaltungen tätig, ehe er in die Stadt XXXX zog, um für einen TV-Sender als Journalist sowie Social-Media Marketing Manager zu arbeiten.

Von Dezember 2019 bis Oktober 2020 lebte und arbeitete er – mit einer kurzen Unterbrechung – in XXXX . Nach seiner Rückkehr aus XXXX lebte er wiederum in der Stadt XXXX , zog jedoch vor seiner Ausreise zurück zu seinen Eltern in sein Heimatdorf.

1.1.3. Die Eltern des BF leben nach wie vor in ihrem Eigentumshaus in seinem Heimatdorf. Auch seine drei Brüder und deren Familien sowie weitere Verwandte des BF leben weiterhin dort. Zudem verfügt der BF über weitere Angehörige und Verwandte, so etwa seine Schwester und deren Familie, die in der Teilrepublik Tschetschenien leben. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Eltern und Brüdern. Die Eltern des BF sind in Pension, seine Geschwister und deren Ehepartner:innen sind erwerbstätig.

1.1.4. Im November 2021 heiratete der BF XXXX , geboren XXXX 2003, die ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation ist und in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt, traditionell in der Russischen Föderation. Am XXXX 03.2022 fand - ebenfalls in der Russischen Föderation - dann die standesamtliche Hochzeit, statt.

Zwischen der traditionellen und der standesamtlichen Hochzeit hielt sich die Ehefrau des BF in Tschetschenien auf.

Am XXXX 2022 wurde in Österreich die gemeinsame Tochter des BF und seiner Ehefrau, XXXX , geboren und verfügt diese ebenfalls über einen Aufenthaltstitel in Österreich.

Der BF wurde vor seiner Ausreise wiederholt von seiner Ehefrau in der Teilrepublik Tschetschenien besucht, zuletzt im August 2023 mit der gemeinsamen Tochter.

1.1.5. Am XXXX 07.2023 stellte der BF bei der österreichischen Botschaft in Moskau einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ (Familiennachzug).

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des XXXX vom XXXX 09.2023 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Ehegattin des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und somit die besondere Voraussetzung des Mindestalters bei Antragstellung nicht vorgelegen sei.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Der BF verließ die Russische Föderation spätestens am XXXX 09.2023 legal per Flugzeug in Richtung Türkei und reiste Ende September 2023 in Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Am XXXX 10.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit oben angeführtem Bescheid des BFA vom XXXX 07.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.2.2. In Österreich lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in einer Mietwohnung in XXXX . Er spricht etwas Deutsch (A1 Niveau), besucht derzeit jedoch keinen Deutschkurs. Er ist in Österreich weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet - abgesehen von seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter - keine Familienangehörige oder sonstige nahe Angehörige; er verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Er ging in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die Ehefrau des BF geht einer Erwerbstätigkeit nach; zudem erhalten sie Kinderbeihilfe sowie Wohnbeihilfe. Damit kommt sie sowohl für ihren eigenen Unterhalt als auch jenen des BF und der gemeinsamen Tochter auf. Die Ehefrau und die Tochter des BF verfügen über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Plus. Während seine Ehefrau ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht, kümmert sich der BF um die gemeinsame Tochter; um den Haushalt kümmern sie sich zusammen. Die Schwiegermutter des BF lebt in XXXX in der Nähe des BF und seiner Frau und ist in Pension.

1.2.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig sowie in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.3.1. Dem 24-jährigen BF, der bislang keinen Militärdienst abgeleistet hat und auch kein Militärbuch besitzt, droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften der Russischen Föderation noch eine Zwangsrekrutierung durch diese. Er hat keinen Einberufungsbefehl erhalten.

1.3.2. Dem BF droht auch aufgrund dessen, dass er die Russische Föderation verlassen hat, ohne zuvor seine Anstellung bei einem TV-Sender zu kündigen, keine Verfolgung.

1.3.3. Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.

1.3.4. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.3.5. Dem BF ist es möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Tschetschenien in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol oder Astrachan, niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation:

Der BF ist bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:

Zur Situation im Herkunftsland werden die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation (Version 14 vom 12.06.2024) und den diesen zugrundeliegenden Quellen, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Russische Föderation – Ausfolgung eines Einberufungsbefehls (08.08.2023) sowie der Themenbericht des Danish Immigration Service and the Swedish Migration Agency „Russia – Recruitment of Chechens to the war in Ukraine“ vom April 2024 herangezogen und auszugsweise wiedergegeben:

1.5.1. Auszug aus den Länderinformationen zur Russischen Föderation:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 324 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 27 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

Zwei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).

Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6.10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).

Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die 'Stimmabgabe' erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 20.10.2023). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 10.000 Zivilisten getötet und 20.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 22.2.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter Wirtschaftssanktionen sowie individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.3.2024): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 3.5.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2023): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 3.5.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.3.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw12-2024.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 21.5.2024

BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland, Zugriff 3.4.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

CoE - Council of Europe (18.3.2024): Präsident der Versammlung zur Präsidentschaftswahl in Russland: ,,Erkennen wir Putins Legitimität als Präsident nicht an“, https://www.coe.int/de/web/portal/-/presidential-election-in-russia-let-s-not-recognise-putin-s-legitimacy-as-president-pace-president-says, Zugriff 17.5.2024

CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2023): Political consequences of the Russian Federation's war of aggression against Ukraine (Resolution 2506), https://pace.coe.int/en/files/32994/html, Zugriff 31.1.2024

Duma - Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions, Zugriff 3.5.2024

EIU - Economist Intelligence Unit (2024): Democracy Index 2023 - Age of conflict, https://www.eiu.com/n/wp-content/uploads/2024/02/Democracy-Index-2023-Final-report-1.pdf, Zugriff 2.4.2024

FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107357.html, Zugriff 3.5.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

FH - Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 2.1.2024

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 11.1.2024

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 5.4.2024

Golos - Golos (18.3.2024): Заявление по итогам наблюдения за выборами президента Российской Федерации 17 марта 2024 года [Erklärung zum Ergebnis der Beobachtung der Präsidentenwahl in der Russischen Föderation am 17. März 2024], https://golosinfo.org/articles/146794, Zugriff 22.5.2024

IStGH - Internationaler Strafgerichtshof (17.3.2023): Situation in Ukraine: ICC judges issue arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belova, https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and, Zugriff 14.11.2023

KAS/Kunze - Kunze, Thomas (Autor), Konrad-Adenauer-Stiftung (Herausgeber) (7.2020): Länderbericht - Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands neue Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0t=1593680876015, Zugriff 3.4.2024

KAS/Kunze/Salvador - Kunze, Thomas (Autor), Salvador, Leonardo (Autor), Konrad-Adenauer-Stiftung (Herausgeber) (21.9.2021): Länderbericht - Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen in Russland 2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1t=1632755687458, Zugriff 5.4.2024

KPRF - Kommunistische Partei der Russischen Föderation (o.D.): Харитонов Николай Михайлович [Charitonow Nikolaj Michajlowitsch], https://kprf.ru/personal/kharitonov, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (21.3.2024): Нарисованный результат: как фальсифицировали выборы президента на Кавказе и юге [Gezeichnetes Ergebnis: wie Präsidentenwahl im Kaukasus und Süden gefälscht wurde], https://www.kavkazr.com/a/narisovannyy-rezuljtat-kak-faljsifitsirovali-vybory-prezidenta-na-kavkaze-i-yuge/32869695.html, Zugriff 17.5.2024

Kreml - Kreml [Russland] (30.9.2022): Подписание договоров о принятии ДНР, ЛНР, Запорожской и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 31.1.2024

Lenta - Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 31.1.2024

NGE - Nowaja gaseta Ewropa (19.3.2024): А президент-то рисованный [Aber gerade der Präsident ist eine Zeichnung], https://novayagazeta.eu/articles/2024/03/19/a-prezident-to-risovannyi, Zugriff 17.5.2024

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (22.2.2024): Two-Year Update - Protection of civilians: impact of hostilities on civilians since 24 February 2022, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2024-02/two-year-update-protection-civilians-impact-hostilities-civilians-24.pdf, Zugriff 27.2.2024

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (12.12.2023): Report on the human rights situation in Ukraine, 1 August to 30 November 2023, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2023-12/23-12-12-OHCHR-37th-periodic-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 26.1.2024

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (29.1.2024): Russian Federation flouts international commitments once again with decision not to invite OSCE observers to presidential election, https://www.osce.org/odihr/elections/russia/562065, Zugriff 8.5.2024

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (25.6.2021): Russian Federation - State Duma Elections 19 September 2021 - ODIHR Needs Assessment Mission Report 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 5.4.2024

PNL - Partei Neue Leute (o.D.): ДАВАНКОВ ВЛАДИСЛАВ АНДРЕЕВИЧ [Dawankow Wladislaw Andreewitsch], https://newpeople.ru/Deputy/vladislav-davankov, Zugriff 17.5.2024

Premierminister RUSS - Premierminister [Russland] (o.D.a): Михаил Владимирович Мишустин [Michail Wladimirowitsch Mischustin], http://premier.gov.ru/events, Zugriff 3.5.2024

Rat der EU - Rat der EU (22.4.2024): Russland/Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der EU zu den russischen Präsidentschaftswahlen und ihrer Ungültigkeit im Hoheitsgebiet der Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/03/18/russiaukraine-statement-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-russian-presidential-elections-and-their-non-applicability-on-ukrainian-territory, Zugriff 17.5.2024

Rat der EU - Rat der EU (18.4.2024): Die Reaktion der EU auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion, Zugriff 3.5.2024

Rat der EU - Rat der EU (28.9.2022): Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 31.1.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (21.3.2024): ЦИК озвучил официальные итоги выборов президента [Zentrale Wahlkommission ließ offizielles Wahlergebnis der Präsidentenwahl verlauten], https://ria.ru/20240321/itogi-1934648636.html, Zugriff 17.5.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.4.2024

Russland-Analysen/Ennker - Russland-Analysen (Herausgeber), Ennker, Benno (Autor) (20.6.2022): Wladimir Putin – Führer, Diktator, Kriegsherr (Russland-Analysen Nr. 421), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/421/RusslandAnalysen421.pdf, Zugriff 12.4.2024

Russland-Analysen/Stykow - Russland-Analysen (Herausgeber), Stykow, Petra (Autor) (2.5.2024): Die Präsidentschaftswahl 2024: Ergebnisse und Deutungen (Russland-Analysen Nr. 449), https://laender-analysen.de/russland-analysen/449/russlandanalysen449.pdf, Zugriff 21.5.2024

Russland-Analysen/Tkacheva - Russland-Analysen (Herausgeber), Tkacheva, Tatiana (Autor) (1.10.2021): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 5.4.2024

Standard - Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 17.11.2023

SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (6.3.2024): Putins »Wiederwahl« - Autoritäres Plebiszit ohne demokratische Legitimation (SWP-Aktuell 15), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2024A15_putin_wahl.pdf, Zugriff 21.5.2024

SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 2.4.2024

SWP/Kluge/Schübel - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Kluge, Janis (Autor), Schübel, Leslie (Autor) (14.10.2021): Russlands Dumawahl 2021 (SWP-Aktuell 67), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.4.2024

UIUKU - Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine (20.10.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine to the UN General Assembly (Advance Unedited Version; A/78/540), https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/coiukraine/A-78-540-AEV.pdf, Zugriff 14.11.2023

UNGA - United Nations General Assembly (18.3.2022): Resolution adopted by the General Assembly on 2 March 2022: Aggression against Ukraine (A/RES/ES-11/1), https://daccess-ods.un.org/access.nsf/Get?OpenAgentDS=A/RES/ES-11/1Lang=E, Zugriff 31.1.2024

UNIG-VDI - Universität Göteborg - V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2024): Democracy Report 2024 - Democracy Winning and Losing at the Ballot, https://v-dem.net/documents/44/v-dem_dr2024_highres.pdf, Zugriff 2.4.2024

UN News - United Nations News (27.9.2022a): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 17.11.2023

UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.10.2023): Ukraine Humanitarian Response 2023: Situation Report, https://www.unocha.org/attachments/9f44a247-a8a9-4394-a2f5-bfa4234c1071/Situation Report - UKRAINE HUMANITARIAN RESPONSE 2023 - 11 Oct 2023.pdf, Zugriff 23.2.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202007040001?index=1, Zugriff 3.4.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2024): Wirtschaftsbericht - Russische Föderation, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.5.2024

ZOiS/Klimovich - Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber), Klimovich, Stanislav (Autor) (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOiS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.4.2024

Tschetschenien

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vgl. KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024

Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024

EUCIR-RMU - Council Implementing Regulation (EU) - restrictive measures in respect of actions undermining Ukraine (25.7.2014): Council Implementing Regulation (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:32014R0810, Zugriff 12.4.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

Föderationsrat - Föderationsrat [Russland] (o.D.a): ЭНЦИКЛОПЕДИЧЕСКИЙ СПРАВОЧНИК - ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Realenzyklopädie - Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305, Zugriff 3.5.2024

Föderationsrat - Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/structure/regions/CE, Zugriff 3.5.2024

HRW - Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (29.4.2024a): Адам Кадыров назначен куратором Российского университета спецназа [Adam Kadyrow zum Kurator der Russischen Universität für Spezialkräfte ernannt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399481, Zugriff 17.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (26.3.2024): Главное о кадровой политике Кадырова [Das Wichtigste über Kadyrows Personalpolitik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373354, Zugriff 10.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (9.2.2024): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrow Ramsan Achmatowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366#cont_6, Zugriff 9.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (3.11.2023): Кадыров: девять лет под санкциями [Kadyrow: neun Jahre unter Sanktionen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/352459, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (23.3.2024): Кадыров заявил, что Чечня "состоялась как государство". Без упоминания "в составе России" [Kadyrow erklärte, dass Tschetschenien 'als Staat gegründet wurde'. Ohne Erwähnung 'als Teil Russlands'], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-zayavil-chto-chechnya-sostoyalasj-kak-gosudarstvo/32874576.html, Zugriff 9.4.2024

KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (5.10.2022): Клан Кадыровых: полный список родственников главы Чечни во власти [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 10.4.2024

NGE - Nowaja gaseta Ewropa (24.4.2024): Преемник падишаха. Часть 2 [Nachfolger des Padischahs. Teil 2], https://novayagazeta.eu/articles/2024/04/24/preemnik-padishakha-chast-2, Zugriff 17.5.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_ÖB_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 9.4.2024 [Login erforderlich]

OFAC - Office of Foreign Assets Control [USA] (5.3.2024): Sanctions List Search - Kadyrov, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 3.5.2024

ORF - Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist’s Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.4.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (1.3.2024): Омбудсмен Чечни прокомментировал включение в санкционный список Японии [Ombudsmann Tschetscheniens kommentierte Eintrag in Sanktionsliste Japans], https://ria.ru/20240301/soltaev-1930479961.html, Zugriff 10.4.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.4.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 11.4.2024

Russland-Analysen - Russland-Analysen (1.10.2021): Dokumentation - Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021 (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 10.4.2024

SZ - Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Anklage in München: Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.4.2024

Dagestan

Letzte Änderung 2024-06-11 12:25

Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern (Föderationsrat o.D.c; vgl. ACCORD 13.1.2020) die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vgl. Föderationsrat o.D.c) und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Dagestan zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022).

Seit dem Jahr 2003 verfügt die Republik Dagestan über eine eigene Verfassung (Föderationsrat o.D.d). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KK 17.1.2023). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Regierung wird vom Oberhaupt Dagestans gebildet und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt (Föderationsrat o.D.c). Dagestans Regierungsvorsitzender ist Abdulmuslim Abdulmuslimow (RIA Dagestan 12.3.2024). Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 %, die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' 5,56 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021), die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 12.4.2024

Föderationsrat - Föderationsrat [Russland] (o.D.c): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://council.gov.ru/structure/regions/DA, Zugriff 3.5.2024

Föderationsrat - Föderationsrat [Russland] (o.D.d): ЭНЦИКЛОПЕДИЧЕСКИЙ СПРАВОЧНИК - РЕСПУБЛИКА ДАГЕСТАН [Realenzyklopädie - Republik Dagestan], http://council.gov.ru/services/reference/10310, Zugriff 8.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (17.1.2023): Меликов Сергей Алимович [Melikow Sergej Alimowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/242445, Zugriff 12.4.2024

KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024

RIA Dagestan - RIA Dagestan [Russland] (12.3.2024): Абдулмуслим Абдулмуслимов: «Дагестан – аграрная республика» [Abdulmuslim Abdulmuslimow: 'Dagestan - Agrarrepublik'], https://riadagestan.ru/news/the_government_of_the/abdulmuslim_abdulmuslimov_dagestan_agrarnaya_respublika, Zugriff 3.5.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.4.2024

Russland-Analysen - Russland-Analysen (1.10.2021): Dokumentation - Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021 (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 10.4.2024

Standard - Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 12.4.2024

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024).

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der 'Islamische Staat der Provinz Khorasan' (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des 'Islamischen Staats'. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).

Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).

Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241212_W280_2296918_1_00/hauptdokument.img1is.png

Quelle: ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.3.2024): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 24.5.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Dashboard - Russia - Point view - Time period: 17/05/2023-17/05/2024, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 24.5.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.5.2024): Regional Overview - Europe Central Asia - April 2024, https://acleddata.com/2024/05/09/regional-overview-europe-central-asia-april-2024, Zugriff 22.5.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.4.2024): Regional Overview - Europe Central Asia - March 2024, https://acleddata.com/2024/04/05/regional-overview-europe-central-asia-march-2024, Zugriff 22.5.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.11.2023): Importing Instability - How the War Against Ukraine Makes Russia Less Secure, https://acleddata.com/2023/11/09/importing-instability-how-the-war-against-ukraine-makes-russia-less-secure, Zugriff 22.5.2024

EAMFR - Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (5.4.2024): Conseils aux Voyageurs - Conseils par pays/destination - Russie - Sécurité [Reiseratgeber - Ratgeber nach Land/Destination - Russland - Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 23.5.2024

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.3.2024): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 22.5.2024

EPEK RUSS - Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts in Ostukraine [Russland] (19.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 756): О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Einführung des Kriegsrechts in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 5.2.2024

GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (o.D.): Foreign travel advice - Russia - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/safety-and-security, Zugriff 23.5.2024

IEP - Institute for Economics and Peace (2.2024): Global Terrorism Index 2024: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2024/02/GTI-2024-web-290224.pdf, Zugriff 24.5.2024

Lenta - Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii, Zugriff 5.2.2024

VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (2.2.2024): Сводка Министерства обороны Российской Федерации о ходе проведения специальной военной операции (по состоянию на 02 февраля 2024 г.) [Bericht des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über den Verlauf der speziellen Militäroperation (Stand 02. Februar 2024)], https://z.mil.ru/spec_mil_oper/news/more.htm?id=12498705@egNews, Zugriff 2.2.2024

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023a). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).

Dagestan

Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB Moskau 30.6.2023). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 31.3.2024). Es gibt in Dagestan eine Antiterrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).

Quellen

Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (6.5.2024): В апреле 2024 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе 11 человек убиты [Im April 2024 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 11 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/400278, Zugriff 27.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (29.4.2024b): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в I квартале 2024 года 9 человек убито и один ранен [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 1. Quartal 2024 9 Personen getötet und eine Person verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/400279, Zugriff 27.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (31.3.2024): Дагестан: хроника террора (1996-2024 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2024)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122, Zugriff 27.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (5.1.2024): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2023 года погиб один и ранено трое человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 4. Quartal 2023 eine Person getötet und drei verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395957, Zugriff 27.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (4.10.2023): В III квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im 3. Quartal 2023 gab es im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer zu beklagen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393113, Zugriff 27.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (5.7.2023): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2023 года убито 6 человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 2. Quartal 2023 6 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390298, Zugriff 27.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (5.4.2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im 1. Quartal 2023 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 7 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466, Zugriff 27.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (29.3.2023a): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726, Zugriff 24.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165, Zugriff 24.5.2024

KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024

NAK - Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 24.5.2024

NAK - Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 24.5.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_ÖB_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 9.4.2024 [Login erforderlich]

OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 24.5.2024

RUSI/Zhirukhina - Zhirukhina, Elena (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, volume 41, issue 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 24.5.2024

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (26.10.2021): Issue Update Russia - Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-10/2021 Chechnya Issue Update.pdf, Zugriff 1.3.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2023-06-29 09:39

Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

ECHR – European Court of Human Rights (30.4.2023): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2023_BIL.PDF, Zugriff 5.6.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023

Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023

Europarat (25.2.2022): Presseraum: Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https://www.coe.int/de/web/portal/-/council-of-europe-suspends-russia-s-rights-of-representation, Zugriff 5.6.2023

Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023

Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 22.5.2023

KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Thomas Kunze (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023

LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (20.9.2022): Доверие общественным институтам [Vertrauen in öffentliche Institutionen], https://www.levada.ru/2022/09/20/doverie-obshhestvennym-institutam-2/, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (11.6.2022): Федеральный закон "О внесении изменений в Уголовно-процессуальный кодекс Российской Федерации" от 11.06.2022 N 180-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über Änderungen des Strafprozessgesetzbuches der Russischen Föderation' vom 11.06.2022 N 180-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_419069/, Zugriff 5.6.2023

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

WJP – World Justice Project (o.D.): 2022 WJP Rule of Law Index® - Rankings, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/global, Zugriff 5.6.2023

Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung 2023-06-29 09:45

Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).

Dagestan

Gemäß Artikel 92 der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Händen von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfassungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden laut Verfassungsartikel 94 von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Republikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung Dagestans ernannt (RD 10.7.2003). In Dagestan hat sich der traditionelle Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er-Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Blutrache zu verzichten (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (5.2023): Global Report: Death Sentences and Executions 2022, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/05/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.5.2023

CCDPW – Cornell Center on the Death Penalty Worldwide / Cornell Law School (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=60#fn-20828-N10C57M605057, Zugriff 16.5.2023

COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023

CSIS – Center for Strategic and International Studies / Irina Kosterina (24.1.2020): Civil Society in the North Caucasus - Latest Trends and Challenges in Chechnya,Ingushetia and Dagestan, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 5.6.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

Gumppenberg, Marie-Carin von/Udo Steinbach (Hg.) (2018): Der Kaukasus. Geschichte - Kultur - Politik. 3. Aufl. München: C.H.Beck

KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Jeronim Perovic (12.12.2022): Die Politische Meinung (Ausgabe 577, 67. Jahrgang): Staat im Staate - Tschetschenien als inneres Ausland, https://www.kas.de/documents/258927/21591476/51_Perovic.pdf/333d5349-de7f-c3d9-9e07-7458e2ae13fd?t=1669894749831, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и "привлечь к ответу семьи" после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, das Kriegsrecht einzuführen und nach den Ereignissen in Brjansk 'die Familien zur Verantwortung zu ziehen'], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (27.2.2023): "Буду преследовать кровника до конца своих дней". Вендетта в Чечне Кадырова ['Ich werde meine Blutrache-Absicht bis zum Ende meiner Tage verfolgen'. Blutrache in Kadyrows Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/budu-presledovatj-krovnika-do-kontsa-svoih-dney-vendetta-v-chechne-kadyrova/32227736.html, Zugriff 5.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (1.2.2023): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blutrache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/296137/, Zugriff 5.6.2023

OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (7.10.2022): The Death Penalty in the OSCE Area - Background Paper 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/2/6/527082_1.pdf, Zugriff 16.5.2023

RAPSI – Rossijskoe agentstwo prawowoj i sudebnoj informazii [Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen] (4.4.2022): Шариат и адат: по каким законам живут мусульмане Кавказа [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben], https://rapsinews.ru/incident_publication/20220404/307852546.html, Zugriff 5.6.2023

RD – Republik Dagestan [Russland] (10.7.2003): Конституция Республики Дагестан (принята Конституционным Собранием 10 июля 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Dagestan (verabschiedet von der Verfassungsversammlung am 10. Juli 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)],

https://constitution.garant.ru/region/cons_dagest/, Zugriff 5.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023

RT – Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_chech/, Zugriff 5.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Die Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 30.6.2023), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):

dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'

dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'

der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)

der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)

dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und

uniformierten Polizeitruppen.

Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums und der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 19.12.2023; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

Conversation - Conversation, The (9.11.2023): Chechnya’s boss and Putin’s foot soldier: How Ramzan Kadyrov became such a feared figure in Russia, https://theconversation.com/chechnyas-boss-and-putins-foot-soldier-how-ramzan-kadyrov-became-such-a-feared-figure-in-russia-216418, Zugriff 8.5.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (19.12.2023): Главное о кадыровцах на Украине [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751, Zugriff 8.5.2024

KR - Kawkas.Realii (22.1.2024): Большинство дел в отношении военных из Чечни в 2023 году – о побегах со службы [Mehrheit der Fälle von Soldaten aus Tschetschenien 2023 - betrifft Dienstverweigerung], https://www.kavkazr.com/a/boljshinstvo-del-v-otnoshenii-voennyh-iz-chechni-v-2023-godu-o-pobegah-so-sluzhby/32786771.html, Zugriff 26.1.2024

KR - Kawkas.Realii (7.9.2022): От отрицания до смирения: как в федеральной прессе менялось отношение к слову "кадыровцы" [Von Ablehnung bis Ergebenheit: wie sich in der föderalen Presse das Verhältnis zum Wort 'Kadyrowzy' wandelte], https://www.kavkazr.com/a/ot-otritsaniya-do-smireniya-kak-v-federaljnoy-presse-menyalosj-otnoshenie-k-slovu-kadyrovtsy-/32016892.html, Zugriff 10.11.2023

Nowaja gaseta/Milaschina - Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29.9.2022): «Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный» ['Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört'], https://novayagazeta.ru/articles/2022/09/29/ne-khochu-chtoby-vrag-razrushil-groznyi-media, Zugriff 8.2.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

ORF - Österreichischer Rundfunk (27.6.2023): Nach Aufstand: Russische Nationalgarde fordert Panzer, https://orf.at/stories/3321866, Zugriff 21.5.2024

Oryx - Oryx (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces, https://www.oryxspioenkop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101597.html, Zugriff 23.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 7.12.2023

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2023-06-29 09:50

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.15.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

Gulagu.net (o.D.): Torture in Russia, https://gulagu.net/Torture_in_Russia, Zugriff 17.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Korruption

Letzte Änderung 2023-06-29 09:52

Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 19.5.2023). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (Präsident 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' dar (RF 6.2.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2023). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2023). Von Korruption sind die Exekutive, die Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 20.3.2023). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2023; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2023). Korruptionsanschuldigungen innerhalb der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BS 2022).

Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle öffentlich zu machen (BS 2022). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK), welche sich der Untersuchung und Aufdeckung von Behördenkorruption auf höheren Ebenen widmete (FBK o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021).

Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 28 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Vorjahr lag Russland bei 29 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 137 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Mali und Paraguay (TI 2023; vgl. TI o.D.).

Tschetschenien

Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet. Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung behinderter Personen, Förderung von Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Öffentlich Bedienstete müssen monatlich ca. 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KU 15.5.2023).

Quellen:

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

DW – Deutsche Welle (9.6.2021): Nawalnys Netzwerk ist zerschlagen, https://www.dw.com/de/nawalnys-netzwerk-ist-zerschlagen/a-57536221, Zugriff 19.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

FBK – Fond borby s korrupziej [Antikorruptionsstiftung] (o.D.): О фонде: Фонд борьбы с коррупцией [Über die Stiftung: Antikorruptionsstiftung], https://fbk.info/, Zugriff 19.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.5.2023): Фонд Кадырова: как тратят "деньги от Аллаха" [Kadyrow-Stiftung: Wie das 'Geld Allahs’ ausgegeben wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/310518/, Zugriff 19.5.2023

OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (o.D.): Russia - OECD Anti-Bribery Convention, https://www.oecd.org/corruption/russia-oecdanti-briberyconvention.htm, Zugriff 19.5.2023

Präsident [Russland] (16.8.2021): Указ Президента РФ от 16.08.2021 N 478 "О Национальном плане противодействия коррупции на 2021 - 2024 годы" [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 16.08.2021 N 478 'Über den Nationalen Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024‘], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_392999/, Zugriff 19.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (6.2.2023): Федеральный закон "О противодействии коррупции" от 25.12.2008 N 273-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' vom 25.12.2008 N 273-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_82959/, Zugriff 19.5.2023

TI – Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 19.5.2023

TI – Transparency International (4.3.2022): Countering Russia's kleptocrats: What the West’s response to the assault on Ukraine should look like, https://www.transparency.org/en/news/countering-russian-kleptocrats-wests-response-to-assault-on-ukraine, Zugriff 19.5.2023

TI – Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2022: Russia, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/rus, Zugriff 19.5.2023

UNTC – United Nations Treaty Collection (19.5.2023): 14. United Nations Convention against Corruption - New York, 31 October 2003, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=INDmtdsg_no=XVIII-14chapter=18clang=_en, Zugriff 19.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 25.12.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGWW RUSS 25.12.2023). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 25.12.2023). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 30.6.2023). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 25.12.2023):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich

Д [D]: untauglich

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 4.8.2023). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 25.12.2023). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. VMR RUSS o.D.a).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 25.12.2023). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).

Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 30.6.2023). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).

Mehr als 39.000 Frauen gehören den russischen Streitkräften an (Wedomosti 7.3.2023). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 30.6.2023). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 25.12.2023). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023).

Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 25.12.2023). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. So die Zustellung eines Einberufungsbefehls auf die hier dargestellte Art und Weise nicht möglich ist, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 25.12.2023). Das einheitliche Militärregister sollte ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023).

Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Die Teilmobilmachung in Russland hat zu Kleinkorruption in Form von Manipulationen des Wehrpflichtigenregisters sowie in Form von Bestechung an Grenzübergängen geführt (FH 24.5.2023). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu 'kaufen' (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') zu nennen. Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und keinem Ausgang bzw. kaum Urlaub. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 14.2.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie gewöhnliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 1.12.2023 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.209.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.320.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS 1.12.2023). Bis 2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der bewaffneten Kräfte auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Für das Jahr 2024 sind 38,6 % des Gesamtbudgets für die Bereiche Sicherheit und Verteidigung vorgesehen (Iswestija 13.11.2023). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

Armyhelp - Armyhelp.ru (24.3.2023): Военный билет [Militärbuch], https://armyhelp.ru/voennyiy-bilet, Zugriff 9.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.8.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw32-2023.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 12.1.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFilev=6, Zugriff 25.1.2024

BBC - British Broadcasting Corporation (21.9.2022): Ukraine war: Putin orders partial mobilisation after facing setbacks, https://www.bbc.com/news/world-europe-62984985, Zugriff 29.1.2024

Connection - Connection e. V. (8.10.2023): Länderportrait Russland - Militärdienst und Kriegsdienstverweigerung, https://de.connection-ev.org/article-3879, Zugriff 8.2.2024

EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (12.5.2023): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023

EPEMD10-12/23 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im Oktober-Dezember 2023 [Russland] (29.9.2023): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2023 № 735 'О призыве в октябре - декабре 2023 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2023 № 735 ’Über die Einberufung im Oktober-Dezember 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren’], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202309290005, Zugriff 29.1.2024

EPEMD11-12/22 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im November-Dezember 2022 [Russland] (30.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 30.09.2022 № 691 'О призыве в ноябре – декабре 2022 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.09.2022 № 691 ’Über die Einberufung im November-Dezember 2022 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst derjenigen Bürger, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren’], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209300077, Zugriff 29.1.2024

EPEMD4-7/23 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im April-Juli 2023 [Russland] (30.3.2023): Указ Президента Российской Федерации от 30.03.2023 № 220 'О призыве в апреле - июле 2023 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.03.2023 № 220 ’Über die Einberufung im April-Juli 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst derjenigen Bürger, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren’], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202303300022, Zugriff 29.1.2024

EPPS RUSS - Erlass des Präsidenten: Planstellenanzahl der Streitkräfte [Russland] (1.12.2023): Указ Президента Российской Федерации (№ 915): Об установлении штатной численности Вооруженных Сил Российской Федерации [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Festlegung der Planstellenanzahl der Streitkräfte der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202312010116, Zugriff 5.1.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024

FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 4.3.2024

FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024

FH - Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 2.1.2024

Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.): Регистрация [Registrierung], https://esia.gosuslugi.ru/login/registration, Zugriff 2.2.2024

GS - Global Security (o.D.): Military: Russia - Introduction - A New Cold War, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/intro.htm, Zugriff 30.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (5.3.2022): Explainer on Russian Conscription, Reserve, and Mobilization, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Explainer on Russian Conscription, Reserve, and Mobilization 4 March 2022.pdf, Zugriff 21.12.2023

Iswestija - Iswestija (13.11.2023): Защита и механизм: на оборону и безопасность потратят 39% бюджета-2024 [Verteidigung und Apparat: Für Verteidigung und Sicherheit werden 39% des 2024-Budgets ausgegeben werden], https://iz.ru/1604090/milana-gadzhieva-mariia-kolobova/zashchita-i-mekhanizm-na-oboronu-i-bezopasnost-potratiat-39-biudzheta-2024, Zugriff 29.1.2024

Iswestija - Iswestija (17.1.2023): Шойгу провел совещание по вопросам увеличения численности ВС РФ. Главное [Schojgu hielt Besprechung hinsichtlich Fragen der zahlenmäßigen Aufstockung der Streitkräfte der Russischen Föderation ab. Das Wichtigste], https://iz.ru/1455730/2023-01-17/shoigu-provel-soveshchanie-po-voprosam-uvelicheniia-chislennosti-vs-rf-glavnoe, Zugriff 29.1.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.3.2023): Country of origin information report Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/06/31/country-of-origin-information-report-russian-federation/EN COI Report Netherlands on Russian Federation March 2023.pdf, Zugriff 13.2.2024

MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (2.2.2024): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1753339871073091709/photo/1, Zugriff 23.2.2024

NGE - Nowaja gaseta Ewropa (28.11.2023): Российские военные на фронте за взятки покупают себе отпуска и возможность не участвовать в штурмах [Russische Soldaten an Front zahlen Bestechungsgelder für Urlaub und dafür, nicht an Sturmangriffen teilnehmen zu müssen], https://novayagazeta.eu/articles/2023/11/28/rossiiskie-voennye-na-fronte-za-vziatki-pokupaiut-sebe-otpuska-rotatsii-i-vozmozhnost-ne-uchastvovat-v-shturmakh-news, Zugriff 5.1.2024

objasnjaem - objasnjaem.rf [Russland] (3.9.2023): Есть ли закон, обязывающий регистрироваться на 'Госуслугах'? [Gibt es ein Gesetz, das zur Registrierung auf 'Gosuslugi' verpflichtet?], https://объясняем.рф/articles/questions/internet-mobile/internet/est-li-zakon-obyazyvayushchiy-registrirovatsya-na-gosuslugakh-/, Zugriff 2.2.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

ÖMZ/Goiser/Riemer - Österreichische Militärische Zeitschrift [Österreich] (Herausgeber), Goiser, F. (Autor), Riemer, P. (Autor) (1.2024): Internationale Rundschau: Russische Föderation und postsowjetischer Raum: Eine erneute Pattsituation an der Front in der Ukraine und die Fortsetzung des Abnutzungskrieges, (1), S. 94-97

RBK - RBK (19.9.2023): Минцифры назвало срок полноценного ввода Единого реестра воинского учета [Ministerium für digitale Entwicklung nannte Frist für vollständige Einführung des einheitlichen Militärregisters], https://www.rbc.ru/society/19/09/2023/650960ca9a79471085417cc0, Zugriff 15.1.2024

SIPRI - Stockholm International Peace Research Institute (o.D.): SIPRI Military Expenditure Database: Russia, https://milex.sipri.org/sipri, Zugriff 8.3.2024

StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (14.2.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 4.3.2024

SWP/Klein/Schreiber - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Klein, Margarete (Autor), Schreiber, Nils Holger (Autor) (7.12.2022): Der Angriff auf die Ukraine und die Militarisierung der russischen Außen- und Innenpolitik (SWP-Aktuell 76), https://www.swp-berlin.org/10.18449/2022A76, Zugriff 14.11.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 7.12.2023

VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (15.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (o.D.a): Служба по призыву: Информация для призывника [Dienst nach Einberufung: Informationen für Einberufene], https://recrut.mil.ru/career/conscription.htm, Zugriff 29.1.2024

VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden

Wedomosti - Wedomosti (7.3.2023): Шойгу назвал число участвующих в СВО женщин-военнослужащих [Schojgu nannte Anzahl weiblicher Teilnehmer an spezieller Militäroperation], https://www.vedomosti.ru/politics/news/2023/03/07/965566-shoigu-nazval-chislo-uchastvuyuschih-v-svo-zhenschin-voennosluzhaschih, Zugriff 23.1.2024

WG - Wichtige Geschichten (30.10.2023): Мобилизованные и контрактники дают взятки от 10 до 400 тысяч рублей за возможность не ехать на войну в Украине, выяснили «Важные истории» [Mobilisierte und Vertragssoldaten bestechen mit Summen von RUB 10-400.000, um nicht in Ukraine-Krieg zu ziehen, fanden 'Wichtige Geschichten' heraus], https://istories.media/news/2023/10/30/mobilizovannie-i-kontraktniki-dayut-vzyatki-ot-10-do-400-tisyach-rublei-za-vozmozhnost-ne-yekhat-na-voinu-v-ukraine-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 5.1.2024

Mobilisierung

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

aus gesundheitlichen Gründen

im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis 'für den Dienstgebrauch' (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 25.12.2023). [Eine genaue Darstellung der Reservisten-Kategorien findet sich im Anhang; Anm. der Staatendokumentation]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 25.12.2023). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022b). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).

Mit Stand März 2023 nahmen gemäß dem Verteidigungsminister 1.100 Frauen am Ukraine-Krieg teil (Wedomosti 7.3.2023). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation]

Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022b) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 25.12.2023).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen. Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. In der Moskauer Region wird Freiwilligen eine Summe von einer Million Rubel [ca. EUR 10.133] geboten, außerdem wird mit Steuerbefreiungen, Arbeitsplatzerhalt und der Aussetzung von Gerichtsverfahren gelockt (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument werden Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024) und Kubaner (ISW 30.9.2023). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).

Quellen

EPGM RUSS - Erlass des Präsidenten: Gewährung eines Mobilisierungsaufschubs [Russland] (5.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 712): О внесении изменения в Указ Президента Российской Федерации от 24 сентября 2022 г. N 664 "О предоставлении отсрочки от призыва на военную службу по мобилизации" [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation: Über Änderungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 24. September 2022 N 664 'Über Gewährung eines Mobilisierungsaufschubs'], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_428245, Zugriff 23.2.2024

EPVT RUSS - Erlass des Präsidenten: Verkündung der Teilmobilmachung [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 21.09.2022 № 647 "Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 21.09.2022 № 647 'Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation'], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209210001?index=1, Zugriff 9.11.2023

EUAA - European Union Agency for Asylum (3.10.2023): COI Query Response - The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to military service (15 February 2023 to 30 September 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2098391/2023_10_EUAA_COI_Query_Response_Q47_Russian_Federation_Military_service.pdf, Zugriff 13.2.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 4.3.2024

FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 11.1.2024

Garant - Garant.ru (23.9.2022): Минобороны России: частичной мобилизации не подлежат сотрудники финансовой сферы, IT и СМИ [Verteidigungsministerium Russlands: Teilmobilisierung unterliegen nicht Mitarbeiter des Finanzbereichs, IT und Massenmedien], https://www.garant.ru/news/1567774, Zugriff 23.2.2024

ISW - Institute for the Study of War (12.1.2024): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/sites/default/files/2024-01-12-PDF-Russian Offensive Campaign Assessment.pdf, Zugriff 15.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (23.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Offensive Campaign Assessment, December 23, 2023 (PDF).pdf, Zugriff 27.12.2023

ISW - Institute for the Study of War (6.11.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Nov 6 Russian Offensive Campaign Assessment PDF.pdf, Zugriff 4.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (30.9.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Sept 30 Russian Offensive Campaign Assessment PDF.docx_.pdf, Zugriff 23.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (20.1.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Operations Assessments January 20 2023.pdf, Zugriff 22.12.2023

Jabloko - Jabloko (17.1.2023): «Действие Указа об объявлении частичной мобилизации продолжается» — ответ администрации президента депутату Артуру Гайдуку ['Erlass (Ukas) über Verkündung der Teilmobilisierung weiterhin gültig' - Antwort der Präsidialverwaltung an Abgeordneten Artur Gajduk], https://www.yabloko.ru/regnews/Pskov/2023/01/17, Zugriff 22.12.2023

KK - Kaukasischer Knoten (12.10.2022): Правозащитники о мобилизации: куда обратиться [Menschenrechtsverteidiger über Mobilisierung: wohin man sich wenden kann], https://www.caucasianknot.com/articles/381622, Zugriff 8.1.2024

Kommersant - Kommersant (26.9.2022): Кремль рассчитывает на более активное устранение ошибок при мобилизации [Kreml baut auf aktivere Beseitigung von Fehlern bei Mobilisierung], https://www.kommersant.ru/doc/5581793, Zugriff 27.12.2023

Kreml - Kreml [Russland] (31.10.2022): Ответы на вопросы журналистов [Antworten auf Fragen von Journalisten], http://kremlin.ru/events/president/news/69730, Zugriff 22.12.2023

Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (10.8.2023): Russland: Militærtjeneste og mobilisering til krigen i Ukraina [Russland: Militärdienst und Mobilisierung für den Krieg in der Ukraine], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095753/Russland-temanotat-Militaertjeneste-og-mobilisering-til-krigen-i-Ukraina-10082023.pdf, Zugriff 8.2.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.3.2023): Country of origin information report Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/06/31/country-of-origin-information-report-russian-federation/EN COI Report Netherlands on Russian Federation March 2023.pdf, Zugriff 13.2.2024

MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (30.10.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1718912487213637907/photo/1, Zugriff 23.1.2024

MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (3.9.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1698212159715459238/photo/1, Zugriff 9.1.2024

MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (29.8.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1696394754865455170/photo/1, Zugriff 9.1.2024

NGE - Nowaja gaseta Ewropa (3.8.2023): Гонки на гробовых [Sarg-Wettrennen], https://novayagazeta.eu/articles/2023/08/03/gonki-na-grobovykh, Zugriff 28.12.2023

NGE - Nowaja gaseta Ewropa (22.9.2022): Источник: засекреченный пункт указа о мобилизации позволяет Минобороны призвать один миллион человек [Quelle: Geheim gehaltener Punkt des Mobilisierungserlasses erlaubt Verteidigungsministerium, 1 Million Personen einzuberufen], https://novayagazeta.eu/articles/2022/09/22/istochnik-zasekrechennyi-punkt-ukaza-o-mobilizatsii-pozvoliaet-minoborony-prizvat-odin-million-chelovek-news, Zugriff 22.12.2023

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

Rat der EU - Rat der EU (22.7.2022): Pressemitteilung: Aggression Russlands gegen die Ukraine: EU verhängt Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/07/22/russia-s-aggression-against-ukraine-the-eu-targets-additional-54-individuals-and-10-entities, Zugriff 1.2.2024

RBK - RBK (28.9.2022): Власти заявили, что срочников могут мобилизовать после увольнения в запас [Behörden erklärten, dass Grundwehrdiener nach Entlassung in Reserve mobilisiert werden können], https://www.rbc.ru/politics/28/09/2022/633442a19a79471d6c7b7a7b, Zugriff 2.2.2024

RG - Rossijskaja gaseta [Russland] (21.9.2022): Шойгу: В рамках мобилизации будут призваны 300 тысяч резервистов [Schojgu: Im Rahmen der Mobilisierung werden 300.000 Reservisten einberufen werden], https://rg.ru/2022/09/21/shojgu-v-ramkah-mobilizacii-budut-prizvany-300-tysiach-rezervistov.html, Zugriff 22.12.2023

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (20.11.2023): В Подмосковье создадут элитный полк для отправки в зону СВО [In Moskauer Region wird Eliteregiment für Entsendung in Zone der speziellen Militäroperation gegründet], https://ria.ru/20231115/svo-1909628049.html, Zugriff 27.12.2023

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (19.10.2022): Мобилизация женщин: подлежат ли призыву из запаса в 2022 году [Mobilisierung von Frauen: ob sie Einberufung aus Reserve im Jahr 2022 unterliegen], https://ria.ru/20221019/mobilizatsiya-1825087089.html, Zugriff 23.2.2024

Standard - Standard, Der (28.9.2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan, https://www.derstandard.at/story/2000139477516/widerstand-gegen-rekrutierung-in-dagestan, Zugriff 27.12.2023

TASS - TASS [Russland] (28.10.2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней. Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Teilmobilisierungsende], https://tass.ru/armiya-i-opk/16189289, Zugriff 22.12.2023

TASS - TASS [Russland] (21.9.2022): Картаполов: мобилизация касается в первую очередь военнообязанных первого разряда [Kartapolow: Mobilisierung betrifft vor allem Wehrpflichtige der ersten Kategorie], https://tass.ru/armiya-i-opk/15818735?utm_source=novayagazeta.euutm_medium=referralutm_campaign=novayagazeta.euutm_referrer=novayagazeta.eu, Zugriff 23.2.2024

UN News - United Nations News (27.9.2022b): Russia: Alarm over arrests of military mobilization protesters, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128091, Zugriff 27.12.2023

Wedomosti - Wedomosti (7.3.2023): Шойгу назвал число участвующих в СВО женщин-военнослужащих [Schojgu nannte Anzahl weiblicher Teilnehmer an spezieller Militäroperation], https://www.vedomosti.ru/politics/news/2023/03/07/965566-shoigu-nazval-chislo-uchastvuyuschih-v-svo-zhenschin-voennosluzhaschih, Zugriff 23.1.2024

WG - Wichtige Geschichten (2.11.2023): «Добровольцы» на войну: мигранты, банкроты, должники и безработные ['Freiwillige' in den Krieg: Migranten, Zahlungsunfähige, Schuldner und Arbeitslose], https://istories.media/stories/2023/11/02/dobrovoltsi-na-voinu-migranti-bankroti-dolzhniki-i-bezrabotnie, Zugriff 17.1.2024

WG - Wichtige Geschichten (23.10.2023): «Созданы не только для супов и детей». Российских женщин начали вербовать на боевые специальности для участия в войне, выяснили «Важные истории» ['Geschaffen nicht nur für Suppen und Kinder'. Russische Frauen begann man, als Kämpfer für Kriegsteilnahme anzuwerben, fand 'Wichtige Geschichten' heraus], https://storage.googleapis.com/istories/news/2023/10/23/sozdani-ne-tolko-dlya-supov-i-detei-rossiiskii-zhenshchin-nachali-verbovat-na-boevie-spetsialnosti-dlya-uchastiya-v-voine-viyasnili-vazhnie-istorii/index.html, Zugriff 23.1.2024

Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 26.2.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 25.12.2023). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Immer wieder beteuern die Behörden, dass russische Grundwehrdiener nicht in den Ukraine-Krieg geschickt werden (ISW 29.12.2023; vgl. AP 1.12.2023, ISW 3.10.2023, BBC 5.8.2023, NYT 1.8.2023, Wedomosti 2.11.2022). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem russischen Militär abschließen (FGWW RUSS 25.12.2023).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).

Quellen

AP - Associated Press (1.12.2023): Putin orders the Russian military to add 170,000 troops for a total of 1.32 million, https://apnews.com/article/russia-ukraine-putin-army-expansion-a2bf0b035aabab20c8b120a1c86c9e38, Zugriff 29.2.2024

BBC - British Broadcasting Corporation (5.8.2023): Russia conscription laws change, leaving some fearful of Ukraine war call-up, https://www.bbc.com/news/world-europe-66388422, Zugriff 21.12.2023

EPMD RUSS - Erlass des Präsidenten: Militärdienstableistung [Russland] (26.2.2024): Указ Президента Российской Федерации (№ 1237): Вопросы прохождения военной службы [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation: Fragen der Militärdienstableistung], https://base.garant.ru/180912, Zugriff 7.3.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024

FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024

ISW - Institute for the Study of War (29.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Offensive Campaign Assessment, December 29, 2023 (PDF).pdf, Zugriff 16.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (8.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/2023-12-08-Ukraine Assessment PDF_0.pdf, Zugriff 2.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (3.10.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/sites/default/files/Oct 3 Russian Offensive Campaign Assessment PDF.pdf, Zugriff 21.12.2023

ISW - Institute for the Study of War (30.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Offensive Campaign Assessment, October 30 PDF.pdf, Zugriff 6.2.2024

KK - Kaukasischer Knoten (12.10.2022): Правозащитники о мобилизации: куда обратиться [Menschenrechtsverteidiger über Mobilisierung: wohin man sich wenden kann], https://www.caucasianknot.com/articles/381622, Zugriff 8.1.2024

NYT - New York Times, The (1.8.2023): Russia-Ukraine War: Russia Moves to Expand Conscription, Bolstering Its Army, https://www.nytimes.com/live/2023/07/25/world/russia-ukraine-news, Zugriff 21.12.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

RS - Radio Swoboda (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024

VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden

Wedomosti - Wedomosti (2.11.2022): Срочников смогут посылать в приграничные с Украиной регионы [Grundwehrdiener werden in Ukraine-Grenzregionen geschickt werden können], https://www.vedomosti.ru/politics/articles/2022/11/02/948477-srochnikov-smogut-posilat-v-prigranichnie-s-ukrainoi-regioni, Zugriff 21.12.2023

WG - Wichtige Geschichten (29.11.2023): На что россияне жалуются Путину [Worüber sich Russen bei Putin beschweren], https://istories.media/stories/2023/11/29/na-chto-rossiyane-zhaluyutsya-putinu, Zugriff 4.1.2024

Situation in Tschetschenien

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Kadyrow und Beamte beleidigen offen Personen, die nicht an die Front wollen (KR 19.2.2023).

Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen 'hohen' Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als 'Freiwillige' nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig machten, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023) [zum Begriff der Kadyrowzy siehe das Kapitel Sicherheitsbehörden; Anm. der Staatendokumentation]. Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).

Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der im Ukraine-Krieg gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: 'Ich bin ein Freiwilliger.' (KK 1.7.2023; vgl. RUSK o.D.). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023).

Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteil wird, beträgt RUB 300.000 [ca. EUR 3.040] und zählt zu den höchsten Geldsummen im Land (KR 4.8.2023). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 30.334] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).

Bewegungsfreiheit / Formen der Kriegsdienstverweigerung

Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, 'massenhaft' Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).

Quellen

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 13.11.2023

DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/10558/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024

EPVT RUSS - Erlass des Präsidenten: Verkündung der Teilmobilmachung [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 21.09.2022 № 647 "Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 21.09.2022 № 647 'Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation'], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209210001?index=1, Zugriff 9.11.2023

EUAA - European Union Agency for Asylum (17.2.2023): COI Query Response - The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service (1 November 2022 to 16 February 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2087301/2023_02_EUAA_COI_Query_Response_update_Russia_major_developments_in_relation_to_political_opposition_and_military_service.pdf, Zugriff 13.2.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (14.12.2023): Правозащитники сочли перевыполнение Чечней плана по мобилизации результатом принуждения к службе [Menschenrechtsverteidiger halten Übererfüllung des Mobilisierungsplans durch Tschetschenien für Ergebnis von Zwangsrekrutierungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395293, Zugriff 21.12.2023

KK - Kaukasischer Knoten (24.11.2023): Водители тонированных машин в Чечне столкнулись с риском отправки на Украину [Fahrer von Autos mit getönten Scheiben in Tschetschenien mit Risiko der Entsendung in Ukraine konfrontiert], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/394677, Zugriff 17.1.2024

KK - Kaukasischer Knoten (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни проверить сыновей на фронте [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne an Front zu prüfen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393341, Zugriff 9.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (18.9.2023): Адвокат Алаудинова заявил о попытке дискредитировать спецназ "Ахмат" [Alaudinows Rechtsanwalt berichtete über Versuch der Diskreditierung der Sondereinheit 'Achmat'], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/392580, Zugriff 10.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (1.7.2023): "Важные истории"* рассказали о финансировании университета спецназа в Гудермесе ['Wichtige Geschichten'* erzählte über Finanzierung der Universität für Spezialkräfte in Gudermes.], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390166, Zugriff 9.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (16.5.2023): Главное о спецподразделении «Ахмат-Грозный» [Das Wichtigste über die Spezialeinheit 'Achmat-Grosnyj'], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388721, Zugriff 10.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (18.11.2022): Идея о суфийских батальонах обнажила проблемы рекрутинга в Чечне [Idee sufistischer Bataillone enthüllte Rekrutierungsprobleme in Tschetschenien], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/383156, Zugriff 10.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (23.9.2022): Кадыров отменил мобилизацию в Чечне [Kadyrow sprach sich gegen Mobilisierung in Tschetschenien aus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381404/, Zugriff 9.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (25.8.2022): Кадыров приказал лишить соцпомощи семьи отказавшихся от службы [Kadyrow befahl Streichung von Sozialleistungen für Familien von Dienstverweigerern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380463, Zugriff 13.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (17.7.2022): Набор в чеченские батальоны объявлен на фоне угроз Кадырова адом за отказ ехать на Украину [Verkündung der Anwerbung in tschetschenische Bataillone - Kadyrow droht denjenigen mit der Hölle, die nicht in die Ukraine wollen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379227, Zugriff 13.11.2023

KR - Kawkas.Realii (22.1.2024): Большинство дел в отношении военных из Чечни в 2023 году – о побегах со службы [Mehrheit der Fälle von Soldaten aus Tschetschenien 2023 - betrifft Dienstverweigerung], https://www.kavkazr.com/a/boljshinstvo-del-v-otnoshenii-voennyh-iz-chechni-v-2023-godu-o-pobegah-so-sluzhby/32786771.html, Zugriff 26.1.2024

KR - Kawkas.Realii (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Seit 11. Dezember müssen Russen Auslandsreisepass im Falle eines Ausreiseverbots abliefern], https://www.kavkazr.com/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725714.html, Zugriff 21.12.2023

KR - Kawkas.Realii (23.11.2023): Волгоградка попросила министра обороны РФ отпустить ее раненого мужа с войны на операцию [Wolgograderin bat Verteidigungsminister der RF, ihren verwundeten Ehemann für Operation aus Krieg zu entlassen], https://www.kavkazr.com/a/volgogradka-poprosila-ministra-oborony-rf-otpustitj-ee-ranenogo-muzha-s-voyny-na-operatsiyu/32697072.html, Zugriff 11.1.2024

KR - Kawkas.Realii (15.10.2023): "Госуслуги" призывают россиян записываться в "университет спецназа" в Гудермесе ['Gosuslugi' fordert Russen auf, sich an 'Universität für Spezialkräfte' in Gudermes anzumelden], https://www.kavkazr.com/a/gosuslugi-prizyvayut-rossiyan-zapisyvatjsya-v-universitet-spetsnaza-v-gudermese/32638077.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни отправлять сыновей на войну. Он назвал это "проверкой" [Kadyrow rief Bürger Tschetscheniens dazu auf, Söhne in den Krieg zu schicken. Er nannte das 'Prüfung'], https://www.kavkazr.com/a/ramzan-kadyrov-prizval-zhiteley-chechni-otpravlyatj-synovey-na-voynu-protiv-ukrainy-on-nazval-eto-proverkoy-/32633073.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (9.8.2023): Урок всем несогласным? Родственников критиков Кадырова насильно отправляют на войну в Украину [Lektion für alle Nichteinverstandenen? Verwandte von Kadyrows Kritikern werden gewaltsam in Ukraine-Krieg verbracht], https://www.kavkazr.com/a/urok-vsem-nesoglasnym-rodstvennikov-kritikov-kadyrova-nasiljno-otpravlyayut-na-voynu-v-ukrainu-/32541042.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (7.8.2023): В Чечне принудительно отправили на войну родственников оппозиционеров Янгулбаевых [In Tschetschenien schickte man zwangsweise in den Krieg Verwandte von Oppositionellen der Familie Jangulbaew], https://www.kavkazr.com/a/v-chechne-prinuditeljno-otpravili-na-voynu-rodstvennikov-oppozitsionerov-yangulbaevyh/32538036.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (4.8.2023): Разовая выплата в Чечне участникам войны в Украине – одна из самых высоких в стране [Einmalzahlung in Tschetschenien an Ukraine-Kriegsteilnehmer - eine der höchsten im Land], https://www.kavkazr.com/a/razovaya-vyplata-v-chechne-uchastnikam-voyny-v-ukraine-odna-iz-samyh-vysokih-v-strane/32534520.html, Zugriff 10.11.2023

KR - Kawkas.Realii (19.7.2023): Реклама армии на узбекском языке в Волгограде и наемники ЧВК "Вагнер" в Анапе [Armee-Werbung in usbekischer Sprache in Wolgograd und Söldner des privaten Militärunternehmens 'Wagner' in Anapa], https://www.kavkazr.com/a/reklama-armii-na-uzbekskom-yazyke-v-volgograde-i-naemniki-chvk-vagner-v-anape/32510689.html, Zugriff 13.11.2023

KR - Kawkas.Realii (29.6.2023): Половина средств "университета спецназа" в Чечне поступает от структур приближенного к Кадырову бизнесмена [Hälfte der Mittel der 'Universität für Spezialkräfte' kommt von Strukturen eines Kadyrow nahestehenden Geschäftsmannes], https://www.kavkazr.com/a/polovina-sredstv-universiteta-spetsnaza-v-chechne-postupaet-ot-struktur-priblizhennogo-k-kadyrovu-biznesmena/32482593.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (8.6.2023): Правозащитники рассказали о принудительной отправке чеченцев на войну против Украины [Menschenrechtsverteidiger erzählten über Zwangsverschickung von Tschetschenen in den Krieg gegen Ukraine], https://www.kavkazr.com/a/pravozaschitniki-rasskazali-o-prinuditeljnoy-otpravke-chechentsev-na-voynu-protiv-ukrainy-/32450297.html, Zugriff 13.11.2023

KR - Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и "привлечь к ответу семьи" после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, Kriegsrecht einzuführen und nach Ereignissen in Brjansk 'die Familien zur Verantwortung zu ziehen‘], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (19.2.2023): "Так называемые мужчины". Как власти Чечни манипулируют земляками ['Sogenannte Männer'. Wie Behörden Tschetscheniens Landsleute manipulieren], https://www.kavkazr.com/a/tak-nazyvaemye-muzhchiny-kak-vlasti-chechni-pytayutsya-vystavitj-nezhelayuschih-voevatj-vtorosortnymi-lyudjmi-/32265900.html, Zugriff 10.11.2023

KR - Kawkas.Realii (18.2.2023): Задержание гея из Чечни и бизнес кадыровцев на войне. Итоги недели [Festnahme eines Homosexuellen aus Tschetschenien und Kriegsgewerbe der Kadyrowzy. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/zaderzhanie-geya-iz-chechni-i-biznes-kadyrovtsev-na-voyne-itogi-nedeli/32274237.html, Zugriff 13.11.2023

KR - Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023

KR - Kawkas.Realii (31.12.2022): Сбежавшего из воинской части контрактника в Чечне осудили на полгода [Halbes Jahr Freiheitsstrafe durch Gericht in Tschetschenien für Vertragssoldat, der aus Militäreinheit davonlief], https://www.kavkazr.com/a/sbezhavshiy-iz-voinskoy-chasti-kontraktnik-v-chechne-poluchil-polgoda/32202186.html, Zugriff 17.1.2024

Nowaja gaseta/Milaschina - Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29.9.2022): «Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный» ['Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört'], https://novayagazeta.ru/articles/2022/09/29/ne-khochu-chtoby-vrag-razrushil-groznyi-media, Zugriff 8.2.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (25.8.2023): Fédération de Russie: Le recrutement de femmes en Tchétchénie en lien avec la guerre en Ukraine [Russische Föderation: Rekrutierung von Frauen in Tschetschenien in Verbindung mit dem Ukraine-Krieg], https://ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2308_rus_femme_mobilisationtchetchenie_160226_web.pdf, Zugriff 23.2.2024

RUSK - Russische Universität für Spezialkräfte (o.D.): ИНФОРМАЦИЯ ДЛЯ ДОБРОВОЛЬЦЕВ [Informationen für Freiwillige], http://ruspetsnaz.ru/informacziya-dlya-dobrovolczev, Zugriff 9.11.2023

SOS-NK - SOS Nordkaukasus (8.6.2023): «Людей просто ставили перед выбором: или огромный срок, или езжай в Украину». Как Кадыров отправляет чеченцев на войну ['Leute wurden einfach vor Wahl gestellt: entweder gewaltige Haftstrafe, oder fahre in die Ukraine'. Wie Kadyrow Tschetschenen in den Krieg schickt], https://sksos.org/chechentsy-na-voyne-v-ukraine, Zugriff 10.11.2023

VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (23.1.2024): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden

WG - Wichtige Geschichten (29.6.2023): Российских добровольцев для войны в Украине готовят на деньги чеченского олигарха Мовсади Альвиева [Russische Freiwillige für den Ukraine-Krieg werden mit dem Geld des tschetschenischen Oligarchen Mowsadi Alwiew ausgebildet], https://istories.media/news/2023/06/29/rossiiskikh-dobrovoltsev-dlya-voini-v-ukraine-gotovyat-na-dengi-chechenskogo-oligarkha-movsadi-alvieva, Zugriff 9.11.2023

Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)

Letzte Änderung 2024-06-11 13:28

Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:

reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);

irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);

die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)

Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 30.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).

Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).

Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).

Quellen

BBC - British Broadcasting Corporation (27.8.2023): Wagner boss Prigozhin confirmed dead in plane crash - Moscow, https://www.bbc.com/news/world-europe-66632924, Zugriff 11.1.2024

DW - Deutsche Welle (27.6.2023): Nicht nur Wagner: Russische Privatarmeen in der Ukraine, https://www.dw.com/de/nicht-nur-die-wagner-gruppe-russische-privatarmeen-in-der-ukraine/a-66030169, Zugriff 2.2.2024

ISW - Institute for the Study of War (30.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Offensive Campaign Assessment, December 30, 2023 PDF.pdf, Zugriff 3.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (16.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.criticalthreats.org/analysis/russian-offensive-campaign-assessment-december-16-2023, Zugriff 2.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (15.11.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Nov 15 Russian Offensive Campaign Assessment PDF.pdf, Zugriff 9.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (22.10.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Oct 22 Russian Offensive Campaign Assessment PDF.pdf, Zugriff 17.1.2024

Iswestija - Iswestija (21.1.2024): Росгвардия с начала СВО обезвредила более 320 тыс. взрывоопасных предметов [Rosgwardija entschärfte seit Beginn der speziellen Militäroperation mehr als 320.000 Sprengkörper], https://iz.ru/1637338/2024-01-21/rosgvardiia-s-nachala-svo-obezvredila-bolee-320-tys-vzryvoopasnykh-predmetov, Zugriff 2.2.2024

KK - Kaukasischer Knoten (31.10.2023): Военные эксперты оценили пополнение "Ахмата" бывшими вагнеровцами [Militärexperten bewerteten Aufstockung von 'Achmat' durch frühere Wagner-Mitglieder], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393935, Zugriff 10.11.2023

KR - Kawkas.Realii (6.11.2023): Кадыров отчитался о боевой подготовке поступивших в "Ахмат" бывших наемников ЧВК "Вагнер" [Kadyrow berichtete über Kampfausbildung der in 'Achmat' eingetretenen früheren Söldner des privaten Militärunternehmens 'Wagner'], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-otchitalsya-o-boevoy-podgotovke-postupivshih-v-ahmat-byvshih-naemnikov-chvk-vagner-/32673493.html, Zugriff 11.1.2024

MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (23.11.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1727599768531050755/photo/1, Zugriff 2.1.2024

MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (29.9.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1707633440760189266/photo/1, Zugriff 17.1.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (2.2.2024): Сводка Министерства обороны Российской Федерации о ходе проведения специальной военной операции (по состоянию на 02 февраля 2024 г.) [Bericht des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über den Verlauf der speziellen Militäroperation (Stand 02. Februar 2024)], https://z.mil.ru/spec_mil_oper/news/more.htm?id=12498705@egNews, Zugriff 2.2.2024

VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (10.6.2023): Заместитель Министра обороны России Николай Панков провел селекторное совещание по вопросам комплектования ВС РФ военнослужащими по контракту [Stellvertretender Verteidigungsminister Russlands Nikolaj Pankow führte Telefonkonferenz zu Fragen der Vervollständigung der Streitkräfte der RF durch Vertragsmilitärbedienstete], https://function.mil.ru/news_page/person/more.htm?id=12470053@egNews, Zugriff 11.1.2024

WG - Wichtige Geschichten (4.3.2024): Братья Ротенберги создают свою частную армию из ЧВК футбольных фанатов [Brüder Rotenberg gründen ihre Privatarmee aus privatem Militärunternehmen, das aus Fußballfans besteht], https://storage.googleapis.com/istories/stories/2024/03/04/espaniola/index.html, Zugriff 12.3.2024

Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Desertion

Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch (StGB) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 14.2.2024). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 25.12.2023). Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 4.8.2023).

Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 23.1.2024).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch der Russischen Föderation enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 14.2.2024):

§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.027] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.

§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte haben mit der Führung von Verfahren in absentia begonnen [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023).

Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).

Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vgl. IL o.D.).

Quellen

BOGMS RUSS - Beschluss des Obersten Gerichtshofs: Prüfung von Militärstrafsachen [Russland] (18.5.2023): Постановление Пленума Верховного Суда РФ (№ 11): О практике рассмотрения судами уголовных дел о преступлениях против военной службы [Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs der RF: Über die Praxis der gerichtlichen Prüfung von Militärstrafsachen], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_447521, Zugriff 6.3.2024

BOGPF RUSS - Beschluss des Obersten Gerichtshofs: Prüfung von Fällen der Militärdiensteinberufungsverweigerung [Russland] (18.5.2023): Постановление Пленума Верховного Суда РФ (№ 3): О практике рассмотрения судами уголовных дел об уклонении от призыва на военную службу и от прохождения альтернативной гражданской службы [Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs der RF: Über die Praxis der gerichtlichen Prüfung von Strafsachen, die Militärdiensteinberufungsverweigerung und Verweigerung der Zivildienstableistung betreffen], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_76081, Zugriff 26.2.2024

Connection - Connection e. V. (8.10.2023): Länderportrait Russland - Militärdienst und Kriegsdienstverweigerung, https://de.connection-ev.org/article-3879, Zugriff 8.2.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (17.2.2023): COI Query Response - The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service (1 November 2022 to 16 February 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2087301/2023_02_EUAA_COI_Query_Response_update_Russia_major_developments_in_relation_to_political_opposition_and_military_service.pdf, Zugriff 13.2.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024

FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024

IL - Idite lesom (o.D.): Идите лесом [Idite lesom], https://iditelesom.org/ru, Zugriff 8.2.2024

ISW - Institute for the Study of War (11.9.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Sept 11 Russian Offensive Campaign Assessment PDF.pdf, Zugriff 15.1.2024

KK - Kaukasischer Knoten (26.12.2023): Юристы поспорили о возможном наказании Сетракова [Juristen diskutierten über Setrakows mögliche Bestrafung], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395663, Zugriff 8.2.2024

KR - Kawkas.Realii (18.12.2023): Би-би-си: потери элитной бригады морской пехоты в Украине в 4 раза больше, чем за 10 лет в Чечне [BBC: Verluste der Elitebrigade der Meeresinfanterie in Ukraine um viermal höher als im Laufe von 10 Jahren in Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/bi-bi-si-poteri-155-brigady-v-ukraine-v-4-raza-boljshe-chem-v-chechne/32735349.html, Zugriff 15.1.2024

KR - Kawkas.Realii (17.12.2023): Военнослужащие южного округа получили по шесть лет за побеги из частей во время войны с Украиной [Militärbedienstete des südlichen Bezirks erhielten jeweils sechs Jahre für Verlassen der Einheiten während Ukraine-Kriegs], https://www.kavkazr.com/a/voennosluzhaschie-yuzhnogo-garnizona-poluchili-po-shestj-let-za-pobegi-iz-chastey-vo-vremya-voyny-s-ukrainoy/32734114.html, Zugriff 28.12.2023

KR - Kawkas.Realii (21.11.2023): Контрактники юга и Северного Кавказа получили реальные сроки за побеги из частей во время войны [Vertragssoldaten des Südens und des Nordkaukasus erhielten unbedingte Haftstrafen für Verlassen der Militäreinheiten während Kriegs], https://www.kavkazr.com/a/32693484.html, Zugriff 28.12.2023

KR - Kawkas.Realii (15.6.2023): Дальше расстрелы? Как военных из южных регионов судят за побег из части [Und dann Erschießungen? Wie Soldaten aus südlichen Regionen wegen Weglaufens aus Einheit verurteilt werden], https://www.kavkazr.com/a/daljshe-rasstrely-voennyh-na-yuge-rossii-sazhayut-na-boljshie-sroki-za-pobeg-iz-chasti-/32460457.html, Zugriff 17.1.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.3.2023): Country of origin information report Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/06/31/country-of-origin-information-report-russian-federation/EN COI Report Netherlands on Russian Federation March 2023.pdf, Zugriff 13.2.2024

Moscow Times - Moscow Times, The (4.12.2023): «Война, тюрьма или инвалидность». Число желающих дезертировать из российской армии подскочило почти вдвое ['Krieg, Gefängnis oder Invalidität'. Anzahl derjenigen Personen, die aus russischer Armee zu desertieren wünschen, stieg um fast das Doppelte an], https://www.moscowtimes.ru/2023/12/04/voina-tyurma-ili-invalidnost-chislo-zhelayuschih-dezertirovat-iz-rossiiskoi-armii-podskochilo-pochti-vdvoe-a115159, Zugriff 18.1.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (9.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

REU - Reuters (27.10.2023): White House: Russia is executing soldiers who refuse to follow orders, https://www.reuters.com/world/europe/white-house-russia-is-executing-soldiers-who-refuse-follow-orders-2023-10-26/, Zugriff 5.1.2024

Sib.R - Sibir.Realii (4.9.2023): Как российских военных наказывают за "самоволки" во время войны. Число дел растет с каждым месяцем [Wie russische Soldaten für 'eigenmächtige Abwesenheit‘ zu Kriegszeiten bestraft werden. Anzahl der Fälle steigt mit jedem Monat], https://www.sibreal.org/a/kak-rossiyskih-voennyh-nakazyvayut-za-samovolki-vo-vremya-voyny/32567022.html, Zugriff 18.1.2024

StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (14.2.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 4.3.2024

VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden

VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (23.1.2024): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden

Wehrersatzdienst/Zivildienst

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 30.6.2023) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.199 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2023). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023). Gerichtsverfahren mangelt es an Transparenz (EBCO 12.5.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 811] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 14.2.2024).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 25.12.2023) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht. Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 25.12.2023). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass es keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).

Quellen

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 13.11.2023

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.11.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw48-2023.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 26.2.2024

EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (12.5.2023): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FAAB - Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (o.D.): Альтернативная гражданская служба [Alternativer Zivildienst], https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID=4580, Zugriff 9.2.2024

FAAB - Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (1.8.2023): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.08.2023г.) [Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten], https://rostrud.gov.ru/upload/iblock/36d/chislennost-na-01.08.2023-g.pdf, Zugriff 5.3.2024

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024

FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 4.3.2024

FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024

FGZD RUSS - Föderales Gesetz zum Zivildienst [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 113-ФЗ): Об альтернативной гражданской службе [Föderales Gesetz: Über den alternativen Zivildienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_37866, Zugriff 4.3.2024

FH - Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 2.1.2024

Forum - Forum 18 (9.10.2023): RUSSIA: Four now jailed for refusing to fight in Ukraine on religious grounds, https://www.forum18.org/archive.php?article_id=2865, Zugriff 22.2.2024

Meduza - Meduza (23.11.2023): Верховный суд РФ подтвердил право мобилизованного жителя Ленинградской области на альтернативную гражданскую службу [Oberster Gerichtshof der RF bestätigte Recht eines mobilisierten Bewohners der Region Leningrad auf alternativen Zivildienst], https://meduza.io/news/2023/11/23/verhovnyy-sud-rf-podtverdil-pravo-mobilizovannogo-zhitelya-leningradskoy-oblasti-na-alternativnuyu-grazhdanskuyu-sluzhbu, Zugriff 26.2.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

RS - Radio Swoboda (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024

StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (14.2.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 4.3.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (o.D.b): Альтернативная служба в Вооруженных Силах Российской Федерации [Alternativer Dienst in den Streitkräften der Russischen Föderation], https://recrut.mil.ru/career/alternative.htm, Zugriff 9.2.2024

WHJW - World Headquarters of Jehovah’s Witnesses (21.3.2022): INFORMATION ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE INVOLVING JEHOVAH’S WITNESSES: CONTRIBUTION FOR THE OHCHR QUADRENNIAL ANALYTICAL REPORT ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/OPIJW-HRC50.pdf, Zugriff 18.12.2023

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung 2023-06-29 10:08

Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kinderrechtskonvention

Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).

Menschenhandel

Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).

Flüchtlinge

Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).

Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023

Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 5.6.2023

Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023

Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

Memorial (o.D.): Startseite, https://www.memo.ru/ru-ru/, Zugriff 22.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

OPMR – Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): Статус и полномочия [Status und Befugnisse], https://ombudsmanrf.org/ombudsman/status_auth, Zugriff 5.6.2023

OPMR – Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation [Russland] (o.D.b): Доклад о деятельности Уполномоченного по правам человека в Российской Федерации за 2022 год [Tätigkeitsbericht der Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation für das Jahr 2022], https://ombudsmanrf.org/storage/74a0484f-7d5a-4fe4-883d-a1b5ba1dd5f8/mediateca/doclad-2022.pdf, Zugriff 5.6.2023

OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe / Angelika Nußberger (22.9.2022): Report on Russia's Legal and Administrative Practice in Light of its OSCE Human Dimension Commitments, https://www.osce.org/files/f/documents/7/5/526720.pdf, Zugriff 5.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023

UN – United Nations (7.4.2022): UN General Assembly votes to suspend Russia from the Human Rights Council, https://news.un.org/en/story/2022/04/1115782, Zugriff 5.6.2023

UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Operational Data Portal: Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, Zugriff 5.6.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard – Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/08/22-00757-TIP-REPORT_072822-inaccessible.pdf, Zugriff 25.5.2023

Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Letzte Änderung 2023-06-29 10:49

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).

Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

Europarat (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023

FCDO – Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.2022): Human Rights Democracy: The 2021 Foreign, Commonwealth Development Office Report, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1130821/human-rights-and-democracy-2021-foreign-commonwealth-development-office-report.pdf, Zugriff 22.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

FH – Freedom House (18.10.2022): Freedom on the Net 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081821.html, Zugriff 22.5.2023

FH – Freedom House (6.2022): Defending Democracy in Exile: Policy Responses to Transnational Repression, https://freedomhouse.org/sites/default/files/2022-05/Complete_TransnationalRepressionReport2022_NEW_0.pdf, Zugriff 5.6.2023

FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 16.5.2023

HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023

Interpol (o.D.): About Red Notices, https://www.interpol.int/How-we-work/Notices/About-Red-Notices, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (28.3.2023): Чужой титул. Как Кадыровы стали "главными правозащитниками" Чечни [Fremder Titel. Wie die Kadyrows die 'wichtigsten Menschenrechtsverteidiger' Tschetscheniens wurden], https://www.kavkazr.com/a/chuzhoy-titul-kak-kadyrovy-stali-glavnymi-pravozaschitnikami-chechni/32338770.html, Zugriff 6.6.2023

KR – Kawkas.Realii (27.3.2023): "Жертв собирают по цепочке". Правозащитники – о судьбе похищенных жителей Чечни ['Die Opfer werden kettenweise gesammelt'. Menschenrechtsverteidiger - über das Schicksal entführter Bewohner Tschetscheniens], https://www.kavkazr.com/a/zhertv-sobirayut-po-tsepochke-pravozaschitniki-o-sudjbe-pohischennyh-zhiteley-chechni/32336286.html, Zugriff 6.6.2023

KR – Kawkas.Realii (31.1.2023): Таинственное молчание. Соцсети об исчезновении критиков Кадырова [Geheimnisvolles Schweigen. Soziale Medien über Verschwinden von Kritikern Kadyrows], https://www.kavkazr.com/a/tainstvennoe-molchanie-sotsseti-ob-ischeznovenii-kritikov-kadyrova/32237111.html, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (23.8.2022): Похищенный чеченскими силовиками Салман Тепсуркаев погиб, заявила юрист "Команды против пыток" [Der von tschetschenischen Silowikis entführte Salman Tepsurkajew ist umgekommen, teilte Juristin von 'Komitee gegen Folter' mit], https://www.kavkazr.com/a/yurist-komandy-protiv-pytok-zayavila-o-gibeli-pohischennogo-chechenskimi-silovikami-salmana-tepsurkaeva/32000799.html, Zugriff 6.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023): Мода на извинения: от Чечни до самых окраин [Entschuldigungen in Mode: von Tschetschenien bis zu den äußersten Randgebieten], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/332678/, Zugriff 6.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (22.2.2023): Зарема Мусаева пожаловалась на ухудшение здоровья в изоляторе [Sarema Musaewa beklagte sich über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Haft], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/386158/, Zugriff 5.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (1.2.2023): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blutrache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/296137/, Zugriff 5.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (13.2.2022): Онлайн оппозиция в Чечне: как устроен 1Adat* [Online-Opposition in Tschetschenien: 1ADAT], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373106/, Zugriff 6.6.2023

Meduza (23.8.2022): В Чечне убит Салман Тепсуркаев — модератор телеграм-канала 1ADAT, критиковавший Кадырова. Его похитили в 2020 году — и заставили истязать самого себя на видео [In Tschetschenien wurde Salman Tepsurkaew getötet - Moderator des Telegram-Kanals 1ADAT, der Kadyrow kritisierte. Er wurde im Jahr 2020 entführt - und man zwang ihn, sich selbst auf Video zu foltern], https://meduza.io/feature/2022/08/24/ubit-salman-tepsurkaev-moderator-telegram-kanala-1adat-kritikovavshiy-kadyrova-on-propal-v-2020-godu-posle-togo-kak-ego-zastavili-istyazat-sebya-na-video, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

OMRT – Ombudsperson für Menschenrechte in der Republik Tschetschenien [Russland] (o.D.): Startseite, http://chechombudsman.ru/, Zugriff 6.6.2023

Politico (27.7.2022): Europe’s debt to Chechens, https://www.politico.eu/article/europe-debt-chechen/, Zugriff 5.6.2023

UK-VI – UK Visas and Immigration [Vereinigtes Königreich] (17.11.2022): Guidance: Country policy and information note: critics of the state, Chechnya, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-critics-of-the-state-chechnya-august-2022-accessible, Zugriff 6.6.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Dagestan

Letzte Änderung 2023-06-29 11:00

Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen des Verdachts auf Extremismus sind neben Menschenrechtsorganisationen auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich oder regierungskritische Journalisten betroffen. Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO 'Komitee zur Verhinderung von Folter' arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 28.9.2022).

Die massenhafte Einberufung von Reservisten (Mobilisierung) führte im September 2022 zu einer Protestwelle in Dagestan (HRW 12.1.2023). Die Massenproteste hielten mehrere Tage an und wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023). Es kam zu Massenverhaftungen (KU 17.2.2023). Einige Verhaftete berichteten über Folterungen durch die Polizei (KR 17.2.2023). Im Zuge der Proteste in Dagestan wurden mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023).

In Dagestan gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Aliew Rasulowitsch (OPMR o.D.c).​

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023

KR – Kawkas.Realii (17.2.2023): Участника протестов против мобилизации в Дагестане оштрафовали на 50 тысяч рублей [Geldstrafe von 50.000 Rubel für Teilnehmer von Antimobilisierungsprotesten in Dagestan], https://www.kavkazr.com/a/uchastnika-protestov-protiv-mobilizatsii-v-dagestane-oshtrafovali-na-50-tysyach-rubley/32276048.html, Zugriff 26.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (17.2.2023): Участник протестов против мобилизации в Махачкале освобожден в зале суда [Teilnehmer an Anti-Mobilisierungsprotesten in Machatschkala aus Gerichtssaal entlassen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/386005/, Zugriff 26.5.2023

OPMR – Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation [Russland] (o.D.c): Сотрудничество с уполномоченными по правам человека в субъектах Российской Федерации - Республика Дагестан [Zusammenarbeit mit den Ombudspersonen für Menschenrechte in den Subjekten der Russischen Föderation - Republik Dagestan], https://ombudsmanrf.org/napravleniya_deyatelnosti/sotrudnichestvo_s_upolnomochennymi_po_pr, Zugriff 7.6.202

Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit

Letzte Änderung 2023-06-29 11:06

Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 207.3 des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022).

Die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNSF 11.2022). Die Regierung subventioniert staatliche Medien mit mehreren Milliarden Rubel jährlich, was den Wettbewerb für unabhängige Medien erschwert (FH 18.10.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UN-HRC 1.12.2022). Es herrscht diesbezüglich Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl strafrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta ['Neue Zeitung'] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal gesperrt (AA 28.9.2022).

Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022).

Die gesamte Internet-Kommunikation wird von der Regierung überwacht (USDOS 20.3.2023). Ende Februar 2022 sperrten die Behörden viele Nachrichtenwebseiten, darunter BBC, Deutsche Welle, Bellingcat, Meduza, Mediazona und Radio Free Europe/Radio Liberty (FH 18.10.2022). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UN-HRC 1.12.2022). Über verschiedene Online-Plattformen, welche sich beispielsweise weigerten, bestimmte Inhalte zu entfernen, verhängte die russische Regierung sehr hohe Geldstrafen. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 18.10.2022).

Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 164 von 180 Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich zwischen Bangladesch und der Türkei und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RWB o.D.).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (4.2023): РОССИЙСКАЯ ФЕДЕРАЦИЯ: ТЁМНЫЕ ВРЕМЕНА ДЛЯ ПРАВ ЧЕЛОВЕКА - ПРЕДСТАВЛЕНИЕ НА 44-Й СЕССИИРАБОЧЕЙ ГРУППЫ ПО УПО, 13 НОЯБРЯ 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

FCDO – Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.2022): Human Rights Democracy: The 2021 Foreign, Commonwealth Development Office Report, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1130821/human-rights-and-democracy-2021-foreign-commonwealth-development-office-report.pdf, Zugriff 22.5.2023

FH – Freedom House (18.10.2022): Freedom on the Net 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081821.html, Zugriff 22.5.2023

FNSF – Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit / Sergej Parchomenko (11.2022): Impulspapier: Russlands unabhängiger Journalismus - Der harte Überlebenskampf unter totalitären Repressionsmaßnahmen, https://shop.freiheit.org/download/P2@1350/660666/2022_Impulspapier_Parkhomenko_web_final.pdf, Zugriff 22.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022): Федеральный закон "О контроле за деятельностью лиц, находящихся под иностранным влиянием" от 14.07.2022 N 255-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen' vom 14.07.2022 N 255-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_421788/, Zugriff 22.5.2023

RWB – Reporters Without Borders (o.D.): World Press Freedom Index 2023, https://rsf.org/en/index, Zugriff 22.5.2023

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Versammlungsfreiheit

Gemäß der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht, friedliche Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen abzuhalten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022b; vgl. BS 2024, AI 24.4.2024, USDOS 22.4.2024, ÖB Moskau 30.6.2023). Die russischen Behörden nehmen immer wieder COVID als Vorwand, um Oppositions- und Antikriegsproteste im Land zu verbieten. Regierungsfreundliche Massenveranstaltungen sind von diesem Verbot nicht betroffen (HRW 11.1.2024). Behörden weigern sich, friedliche Proteste zu erlauben. Strafverfolgungsbehörden reagieren mit Gewalt auf friedliche Versammlungen (UNHRCOM 1.12.2022b). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Demonstrationen (USDOS 22.4.2024). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen russischen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der russischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023), es kam zu Massenverhaftungen (KK 17.2.2023), und mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wurden wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.029 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info o.D.). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen in Russland kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 22.4.2024).

Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung beträchtlich eingeschränkt (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024, AI 24.4.2024). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen. Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2024). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren (USDOS 22.4.2024). Gesetze wie 'unerwünschte Organisationen' und 'ausländische Agenten' schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022b). [zur Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Opposition

Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022b). Oppositionsvertreter sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022b). Die letzten Duma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022).

Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zur Inhaftierung des Oppositionsführers Nawalnyj führten, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen fügten Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zu (UNHRCOM 1.12.2022b). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde Nawalnyj ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024) - in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb er im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024). Mitarbeiter Nawalnyjs haben Russland verlassen oder wurden verhaftet. Seit Kriegsbeginn wurden weitere prominente Oppositionspolitiker verhaftet und gerichtlich verfolgt, darunter Wladimir Kara-Mursa, Ewgenij Rojsman, Ilja Jaschin und Leonid Gosman (EUAA 16.12.2022b).

Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108012.html, Zugriff 22.5.2024

BBC - British Broadcasting Corporation (16.2.2024): Putin critic Alexei Navalny dies in Arctic Circle jail, says Russia, https://www.bbc.com/news/world-europe-68315943, Zugriff 17.4.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 16.4.2024

FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107357.html, Zugriff 3.5.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 5.4.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103134.html, Zugriff 17.4.2024

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 6.2.2024

KAS/Kunze/Salvador - Kunze, Thomas (Autor), Salvador, Leonardo (Autor), Konrad-Adenauer-Stiftung (Herausgeber) (21.9.2021): Länderbericht - Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen in Russland 2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1t=1632755687458, Zugriff 5.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (17.2.2023): Участник протестов против мобилизации в Махачкале освобожден в зале суда [Teilnehmer an Anti-Mobilisierungsprotesten in Machatschkala aus Gerichtssaal entlassen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/386005, Zugriff 6.2.2024

Kommersant - Kommersant (16.2.2024): ИК-3 «Полярный волк»: что известно о колонии, где умер Навальный [IK-3 'Polarwolf': was über das Gefängnis bekannt ist, wo Nawalnyj starb], https://www.kommersant.ru/doc/6426431, Zugriff 17.4.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

OVD-Info - OVD-Info (o.D.): Преследование за антивоенные взгляды [Verfolgung wegen Antikriegseinstellungen], https://antiwar.ovd.info/?_gl=1*1o5dnkl*_ga*MTkxMDI5NTMxMy4xNjc4NDQzNTg0*_ga_J7DH9NKJ0R*MTY3ODQ0MzU4My4xLjEuMTY3ODQ0NDA4My42MC4wLjA., Zugriff 23.5.2024

Russland-Analysen/Tkacheva - Russland-Analysen (Herausgeber), Tkacheva, Tatiana (Autor) (1.10.2021): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 5.4.2024

SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 2.4.2024

SWP/Kluge/Schübel - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Kluge, Janis (Autor), Schübel, Leslie (Autor) (14.10.2021): Russlands Dumawahl 2021 (SWP-Aktuell 67), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.4.2024

UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022b): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2023-06-29 11:15

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).

Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl. MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).

Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem 'Komitee zur Verhinderung von Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (4.2023): РОССИЙСКАЯ ФЕДЕРАЦИЯ: ТЁМНЫЕ ВРЕМЕНА ДЛЯ ПРАВ ЧЕЛОВЕКА - ПРЕДСТАВЛЕНИЕ НА 44-Й СЕССИИРАБОЧЕЙ ГРУППЫ ПО УПО, 13 НОЯБРЯ 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023

Europarat / European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) (6.10.2021): Council of Europe anti-torture Committee carries out a 15-day visit to the Russian Federation, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-carries-out-a-15-day-visit-to-the-russian-federation, Zugriff 23.5.2023

ISW – Institute for the Study of War (11.5.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/May%2011%20Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%20PDF.pdf, Zugriff 23.5.2023

MT – Moscow Times, The (3.5.2023): Министерство обороны гребет заключенных на фронт без разбора [Verteidigungsministerium schaufelt Inhaftierte wahllos an die Front], https://www.moscowtimes.ru/2023/05/03/ministerstvo-oboroni-grebet-zaklyuchennih-na-front-bez-razbora-a42007, Zugriff 23.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

WPB – World Prison Brief / Institute for Crime Justice Policy Research, Birkbeck, University of London (o.D.): World Prison Brief data: Russian Federation - Overview, https://www.prisonstudies.org/country/russian-federation, Zugriff 23.5.2023

ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (4.5.2023): Motivation privater Kampfgruppen: Der Machtkampf unter Russlands Söldnergruppen, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/machtkampf-soeldnergruppen-ukraine-krieg-russland-100.html, Zugriff 23.5.2023

Todesstrafe

Letzte Änderung 2023-06-29 11:18

Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist laut der Verfassung für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Duma 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt in § 44 folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 28.9.2022). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er-Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (UN-OHCHR o.D.).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (5.2023): Global Report: Death Sentences and Executions 2022, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/05/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.5.2023

CCDPW – Cornell Center on the Death Penalty Worldwide / Cornell Law School (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=60#fn-20828-N10C57M605057, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023

Lenta (2.6.2022): В Госдуме не увидели правовых препятствий для возвращения смертной казни [In der Staatsduma sah man keine rechtlichen Hindernisse für Rückkehr zur Todesstrafe], https://lenta.ru/news/2022/06/02/moratoriy/, Zugriff 16.5.2023

OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (7.10.2022): The Death Penalty in the OSCE Area - Background Paper 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/2/6/527082_1.pdf, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2023-06-29 11:20

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022).

Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß § 3 des Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß § 9 sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut § 11 unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (§ 12). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (§ 14 des Föderalen Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen') (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023).

Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vgl. EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vgl. BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vgl. RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vgl. FH 2023).

Quellen:

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

Forum 18 (2.8.2022): RUSSIA: Government pressure on religious leaders to support Ukraine war, https://www.forum18.org/archive.php?article_id=2763, Zugriff 2.6.2023

HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023

LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (16.5.2023): Религиозные представления [Religiöse Vorstellungen], https://www.levada.ru/2023/05/16/religioznye-predstavleniya-2/, Zugriff 2.6.2023

MR – Missio/Renovabis / Regina Elsner (2022): Länderberichte Religionsfreiheit (55): Russland, https://www.missio-hilft.de/missio/informieren/wofuer-wir-uns-einsetzen/religionsfreiheit-menschenrechte/laenderberichte-religionsfreiheit/laenderbericht-055-russland.pdf, Zugriff 2.6.2023

RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 286) / Regina Elsner (17.10.2022): Ideological Pillow and Strategic Partner: The Russian Orthodox Church and the War, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD286.pdf, Zugriff 2.6.2023

Reuters (18.8.2022): Russian Jews head for Israel as Kremlin targets emigration group, https://www.reuters.com/world/russian-jews-head-israel-kremlin-targets-emigration-group-2022-08-18/, Zugriff 2.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022c): Федеральный закон "О свободе совести и о религиозных объединениях" от 26.09.1997 N 125-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' vom 26.09.1997 N 125-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_16218/, Zugriff 2.6.2023

Russland-Analysen (Nr. 432) / Regina Elsner (23.2.2023): Der Krieg und die Kirchen, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/432/RusslandAnalysen432.pdf, Zugriff 2.6.2023

Sowa-Zentr [Sowa-Zentrum] (24.3.2023): Проблемы реализации свободы совести в России в 2022 году [Probleme bei der Umsetzung der Gewissensfreiheit in Russland im Jahr 2022], https://www.sova-center.ru/religion/publications/2023/03/d47883/, Zugriff 2.6.2023

TOI – Times of Israel, The (11.1.2023): Russian Jewish population down sharply since 2010, pre-Ukraine war census indicates, https://www.timesofisrael.com/russian-jewish-population-down-sharply-in-last-decade-pre-ukraine-war-census-shows/, Zugriff 2.6.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2023): Annual Report 2023: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092540/Russia.pdf, Zugriff 2.6.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091893.html, Zugriff 2.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073962.html, Zugriff 2.6.2023

Tschetschenien

Letzte Änderung 2023-06-29 11:23

Artikel 25 der Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Gemäß Artikel 26 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet. Der Verfassungsartikel 11 definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (RT 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (PPTR o.D.). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus (USCIRF 10.2021). Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus (USCIRF 10.2021; vgl. PPTR o.D.). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 10.2021).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht laut NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

PPTR – Postojannoe predstawitelstwo Tschetschenskoj Respubliki pri presidente Rossijskoj Federazii [Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation] [Russland] (o.D.): Общество и религия [Gesellschaft und Religion], http://ppchr.ru/%d0%be%d0%b1%d1%89%d0%b5%d1%81%d1%82%d0%b2%d0%be-%d0%b8-%d1%80%d0%b5%d0%bb%d0%b8%d0%b3%d0%b8%d1%8f/, Zugriff 6.3.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden und verfügbar]

RT – Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_chech/, Zugriff 2.6.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023

Dagestan

Letzte Änderung 2023-06-29 15:24

Artikel 29 der Verfassung Dagestans garantiert Religionsfreiheit, darunter die Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verbreiten. Auch wird das Recht eingeräumt, ohne Religion zu leben. Gemäß Artikel 28 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet (RD 10.7.2003). Laut § 3 des Gesetzes der Republik Dagestan 'Über die Gewissens-, Religionsfreiheit und religiöse Organisationen' ist Dagestan im Einklang mit der föderalen Gesetzgebung ein säkularer (weltlicher) Staat (RD 16.3.2020).

In Dagestan sind offiziell mehr als 800 religiöse Organisationen registriert (KP 28.11.2021). Mehr als 90 % der Bevölkerung Dagestans sind Muslime. 97 % sind Sunniten und 3 % Schiiten. Der im Kaukasus seit Langem praktizierte Sufismus ist in Dagestan tief verwurzelt. Ab den 1990er-Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung – der Salafismus. Die meisten Muslime in Dagestan sind Anhänger einer traditionellen Form des Islam, welche eng mit den lokalen Bräuchen und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare [weltliche] System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. Die Salafisten befürworten eine wörtliche Auslegung des Korans, lehnen Heilige sowie religiöse Lehrer ab und treten gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen ein (ACCORD 13.1.2020). Salafismus-Anhänger in Dagestan gehören keiner islamischen Rechtsschule an und lehnen die Lehren der Geistlichen Verwaltung der Muslime Dagestans ab, welche offiziell beansprucht, das Oberhaupt aller Muslime in Dagestan zu sein. Polizei und Anti-Terroreinheiten diskreditieren salafistische Muslime und beschuldigen diese, Terroristen zu sein oder Terroristen zu unterstützen. Obwohl sich die Einstellung gegenüber salafistischen Muslimen in den letzten Jahren verändert hat, herrschen noch Spannungen in zahlreichen Siedlungen (SR 21.10.2022). In Dagestan ist extremistischer islamischer Wahhabismus gesetzlich verboten, der Begriff wird aber nicht definiert (USDOS 15.5.2023; vgl. RD 12.5.2004). Wer gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstößt, wird strafrechtlich belangt oder erhält eine Verwaltungsstrafe (Haftstrafe von bis zu 15 Tagen) (USDOS 15.5.2023).

Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022). Es existiert eine geheime Datenbank mit persönlichen Daten von Personen, welche als potenzielle Extremisten eingestuft werden (Europarat 3.6.2022). Die Datenbank, deren Existenz von den Behörden Dagestans geleugnet wird (Europarat 3.6.2022; vgl. KR 4.2.2023), wird zur Unterstellung von Straftaten genutzt (Europarat 3.6.2022). Personen, welche in diesem prophylaktischen Register aufscheinen, sind laufend mit einer Reihe von Einschränkungen konfrontiert, beispielsweise mit häufigen Verkehrskontrollen, Besuchen durch die Polizei und Versuchen der Behörden, die Bewegungsfreiheit einzuschränken. Allerdings findet das Register keine so breite Anwendung mehr wie noch vor ein paar Jahren, als es bis zu 20.000 Personen umfasst hat (KR 4.2.2023).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 2.6.2023

Europarat (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023

KP – Kawkas Post (28.11.2021): В Дагестане официально зарегистрировано свыше 800 религиозных организаций [In Dagestan sind offiziell mehr als 800 religiöse Organisationen registriert], https://capost.media/news/obshchestvo/v-dagestane-ofitsialno-zaregistrirovano-svyshe-800-religioznykh-organizatsiy-/, Zugriff 2.6.2023

KR – Kawkas.Realii (4.2.2023): Помогающий российским военным уроженец Дагестана не смог оспорить включение в "экстремистский" профучет [Ein das russische Militär unterstützender Dagestaner konnte den Eintrag im prophylaktischen 'Extremisten'-Register nicht anfechten], https://www.kavkazr.com/a/pomogayuschiy-rossiyskim-voennym-urozhenets-dagestana-ne-smog-osporitj-vklyuchenie-v-ekstremistskiy-profuchet/32255624.html, Zugriff 2.6.2023

RD – Republik Dagestan [Russland] (16.3.2020): Закон Республики Дагестан от 16 января 1998 года N 5 'О свободе совести, свободе вероисповедания и религиозных организациях' [Gesetz der Republik Dagestan vom 16. Jänner 1998 N 5 'Über die Gewissens-, Religionsfreiheit und religiöse Organisationen], http://minnacrd.ru/file/download/19654, Zugriff 3.4.2023 [Webseite derzeit nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

RD – Republik Dagestan [Russland] (12.5.2004): Закон Республики Дагестан от 22 сентября 1999 г. N 15 "О запрете ваххабитской и иной экстремистской деятельности на территории Республики Дагестан" [Gesetz der Republik Dagestan vom 22.9.1999 N 15 'Über das Verbot wahhabitischer und anderer extremistischer Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Dagestan'], https://base.garant.ru/26512062/, Zugriff 2.6.2023

RD – Republik Dagestan [Russland] (10.7.2003): Конституция Республики Дагестан (принята Конституционным Собранием 10 июля 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Dagestan (verabschiedet von der Verfassungsversammlung am 10. Juli 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_dagest/, Zugriff 2.6.2023

SR – Slavic Review (Band 81, Nr. 2) / Iwona Kaliszewska et al. (21.10.2022): The Islamic Framing of the Economic Activities of Salafi-oriented Muslims in Dagestan, North Caucasus: An Anthropological Approach, https://www.cambridge.org/core/services/aop-cambridge-core/content/view/36A79A3CA1BF97C64AB85C4E4FA2FABF/S0037677922001516a.pdf/the-islamic-framing-of-the-economic-activities-of-salafi-oriented-muslims-in-dagestan-north-caucasus-an-anthropological-approach.pdf, Zugriff 2.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091893.html, Zugriff 2.6.2023

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2023-07-04 14:51

Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).

Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml gibt es solche Einschränkungen nicht], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 5.6.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 5.6.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

Gosuslugi [Staatliche Dienstleistungen] [Russland] (o.D.): Как оформить прописку и временную регистрацию [Wie eine Propiska und eine temporäre Registrierung vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/2637, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): Федеральный закон "О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию" от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (27.1.2023): Закон РФ "О праве граждан Российской Федерации на свободу передвижения, выбор места пребывания и жительства в пределах Российской Федерации" от 25.06.1993 N 5242-1 (последняя редакция) [Gesetz der RF 'Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation' vom 25.06.1993 N 5242-1 (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255/, Zugriff 5.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон "О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации" от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation' vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 5.6.2023

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Letzte Änderung 2023-07-04 14:54

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).

Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).

[zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe das Kapitel Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer]

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

ACE – The Assembly of Chechens of Europe (o.D.): О нас [Über uns], https://chechenassembly.com/%d0%be-%d0%bd%d0%b0%d1%81-2/, Zugriff 5.6.2023

FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): Энциклопедический справочник: ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305/, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (1.3.2023): В 2022 году число уехавших из России уроженцев Чечни выросло в четыре раза [Im Jahr 2022 stieg die Anzahl der aus Russland ausreisenden Tschetschenen um das Vierfache], https://www.kavkazr.com/a/v-2022-godu-chislo-vyehavshih-iz-rossii-urozhentsev-chechni-vyroslo-v-chetyre-raza/32294724.html, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken des Nordkaukasus verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (16.5.2023): Убийства критиков Кадырова в странах Евросоюза [Ermordungen von Kadyrow-Kritikern in EU-Ländern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345591/, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023

PTR – Parlament der Tschetschenischen Republik [Russland] (o.D.): Всемирный конгресс чеченского народа - Генеральный Совет [Weltkongress des tschetschenischen Volks - Hauptrat], https://parlamentchr.ru/uncategorised/vsemirnyj-kongress-chechenskogo-naroda.html, Zugriff 5.6.2023

SVTR – Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): Задачи [Aufgaben], http://ppchr.ru/%d0%b7%d0%b0%d0%b4%d0%b0%d1%87%d0%b8/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

VTE – Vereinigung der Tschetschenen Europas (o.D.): О нас [Über uns], https://ate-europe.eu/o-nas/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

ZO – Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny, https://www.zeit.de/2022/18/fluechtlingshilfe-oesterreich-tschetschenien/komplettansicht, Zugriff 5.6.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Wirtschaft

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat der EU 18.4.2024). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Bereichen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).

Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits kam es zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5,4 % gestiegen (Lenta 17.5.2024). Die Inflation betrug mit Stand 20.5.2024 nach Angaben des Wirtschaftsministeriums 8,03 % (Interfax 22.5.2024). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein. Der schwache Rubel lässt Preise für importierte Waren steigen und treibt somit die Inflation weiter an (WKO 4.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die russischen Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an. Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 10.2023).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die GUS-Staaten (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.a). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.a). Gemäß dem Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf der Mindestlohn das Existenzminimum nicht unterschreiten (FGML RUSS 27.11.2023). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 198] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 6.4.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 302] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 173], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 154] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 137] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2024 2,7 % (Rosstat o.D.b). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

ARBGB RUSS - Arbeitsgesetzbuch [Russland] (6.4.2024): Трудовой кодекс Российской Федерации (N 197-ФЗ) [Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34683, Zugriff 24.5.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

Duma - Duma [Russland] (1.1.2024): Каким будет МРОТ в 2024 году [Wie hoch Mindestlohn im Jahr 2024 sein wird], http://duma.gov.ru/news/58602, Zugriff 19.4.2024

EBRD - European Bank for Reconstruction and Development (21.11.2023): Transition Report 2023-24 - Country Assessments - Russia, https://www.ebrd.com/publications/transition-report-202324-russia, Zugriff 22.4.2024

FGML RUSS - Föderales Gesetz zum Mindestlohn [Russland] (27.11.2023): Федеральный закон (N 82-ФЗ): О минимальном размере оплаты труда [Föderales Gesetz: Über den Mindestlohn], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_27572, Zugriff 24.5.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

GHI - Global Hunger Index (o.D.): Welthunger-Index 2023 - Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 23.5.2024

HF - Heritage Foundation, The (10.2023): 2024 Index of Economic Freedom - Russia, https://www.heritage.org/index/pages/country-pages/russia, Zugriff 19.4.2024

Interfax - Interfax (22.5.2024): Инфляция в РФ с 14 по 20 мая составила 0,11%, в годовом выражении ускорилась до 8,1% [Inflation in RF betrug zwischen 14. und 20. Mai 0,11 %, auf Jahresbasis beschleunigte sie auf 8,1 %], https://www.interfax.ru/business/961835, Zugriff 24.5.2024

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024

Lenta - Lenta (17.5.2024): Рост ВВП России резко ускорился [BIP-Wachstum Russlands scharf beschleunigt], https://lenta.ru/news/2024/05/17/rost-vvp-rossii-rezko-uskorilsya, Zugriff 24.5.2024

Lenta - Lenta (24.12.2023): Как изменится МРОТ в России в 2024 году? Таблица по регионам [Wie ändert sich Mindestlohn in Russland im Jahr 2024? Tabelle nach Regionen], https://lenta.ru/articles/2023/12/24/kak-izmenitsya-mrot-v-rossii-v-2024-godu, Zugriff 19.4.2024

NPRU - Nationale Projekte Russlands [Russland] (o.D.a): Проекты - Чистая вода [Projekte - sauberes Wasser], https://национальныепроекты.рф/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 23.5.2024

Rat der EU - Rat der EU (18.4.2024): Die Reaktion der EU auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion, Zugriff 3.5.2024

RBK - RBK (14.12.2023): МРОТ в 2024 году повысят. Каким будет минимальный размер оплаты труда. На что влияет показатель и что делать, если зарплата меньше [Mindestlohn wird im Jahr 2024 erhöht werden. Wie hoch Mindestlohn sein wird. Was dieser Wert beeinflusst, und was tun, wenn Entlohnung niedriger ist], https://www.rbc.ru/life/news/643d440b9a7947b22e15f7f6, Zugriff 19.4.2024

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (o.D.a): О ЗНАЧЕНИИ ГРАНИЦ БЕДНОСТИ И ЧИСЛЕННОСТИ НАСЕЛЕНИЯ С ДЕНЕЖНЫМИ ДОХОДАМИ НИЖЕ ГРАНИЦЫ БЕДНОСТИ В IV КВАРТАЛЕ 2023 ГОДА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Über den Wert der Armutsgrenze und die Bevölkerungsanzahl mit Einkommen unter der Armutsgrenze im Quartal IV des Jahres 2023 insgesamt in der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/33_06-03-2024.html, Zugriff 19.4.2024

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (o.D.b): Оперативные показатели [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/, Zugriff 23.5.2024

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (22.12.2023): ВЕЛИЧИНА ПРОЖИТОЧНОГО МИНИМУМА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Höhe des Existenzminimums insgesamt in der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/VPM-643.doc, Zugriff 19.4.2024

Russland-Analysen/Brand - Russland-Analysen (Herausgeber), Brand, Martin (Autor) (21.2.2020): Armutsbekämpfung in Russland (Russland-Analysen Nr. 382), https://laender-analysen.de/russland-analysen/382/russlandanalysen382.pdf, Zugriff 19.4.2024

Standard - Standard, Der (19.1.2024): Russland hat mit maroden Fernwärmeleitungen zu kämpfen – mit gefährlichen Folgen, https://www.derstandard.at/story/3000000203712/russland-hat-mit-maroden-fernwaermeleitungen-zu-kaempfen-mit-gefaehrlichen-folgen, Zugriff 21.5.2024

Statista - Statista (2.1.2024): Exportmenge der führenden Exportländer von Weizen weltweit bis 2023/2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/262309/umfrage/groesste-weizenexporteure-weltweit, Zugriff 19.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

WB - Weltbank (o.D.a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2024

WB - Weltbank (o.D.b): People using at least basic sanitation services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2023

WIIW - Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia - Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 23.5.2024

WIIW - Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (2.2024): Russia’s Economy on the Eve of the Second Anniversary of the War (Russia Monitor 4), https://wiiw.ac.at/russia-s-economy-on-the-eve-of-the-second-anniversary-of-the-war-dlp-6811.pdf, Zugriff 24.5.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2024): Wirtschaftsbericht - Russische Föderation, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.5.2024

ZOiS/Götz - Götz, Linde (Autor), Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber) (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 19.4.2024

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 30.6.2023). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023b; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024).

Tschetschenien

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 166], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 148] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 131] (Rosstat 29.12.2023b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

Dagestan

Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 14,2 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 12,5 % (KR 4.3.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 15.328 [ca. EUR 158], für Kinder RUB 13.745 [ca. EUR 141] und für Pensionisten RUB 12.093 [ca. EUR 124] (Rosstat 29.12.2023b). Der Anteil der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 12,8 % (KK 3.5.2024a). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans und in anderen Städten Dagestans besteht seit vielen Jahren ein Problem mit der Wasserversorgung (KK 3.5.2024b). Die Trinkwasserqualität ist niedrig (KR 15.4.2023; vgl. KK 3.5.2024b). Dagestan wird in beträchtlichem Maße subventioniert (KR 8.12.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

Borgen Project - Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgenproject.org/poverty-in-the-north-caucasus, Zugriff 23.4.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024a): Ингушетия осталась аутсайдером среди регионов России по доходам населения [Inguschetien blieb Außenseiter unter Regionen Russlands bzgl. Einkommen der Bevölkerung], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399631, Zugriff 17.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024b): Роспотребнадзор признал опасной для питья воду в Махачкале [Rospotrebnadsor befand Wasser in Machatschkala als gefährlich zum Trinken], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399622, Zugriff 17.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (10.5.2023): Республики СКФО оказались в хвосте рейтинга по динамике зарплаты [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohndynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529, Zugriff 23.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (29.3.2023b): Три республики СКФО отличились высоким уровнем неформальной занятости работников [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387254, Zugriff 23.4.2024

KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (4.3.2024): Ингушетия снова заняла последнее место рейтинга по уровню безработицы [Inguschetien nahm abermals letzten Rang bzgl. Arbeitslosigkeit ein], https://www.kavkazr.com/a/ingushetiya-snova-zanyala-poslednee-mesto-reytinga-po-urovnyu-bezrabotitsy/32846987.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (8.2.2024): Самые низкие пенсии в России – в республиках Северного Кавказа [Die niedrigsten Pensionen in Russland - in den Republiken des Nordkaukasus], https://www.kavkazr.com/a/samye-nizkie-pensii-v-rossii-v-respublikah-severnogo-kavkaza/32810441.html, Zugriff 21.5.2024

KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (19.5.2023): Мертвые души и черные деньги: Северный Кавказ остается лидером по бедности [Tote Seelen und Schwarzgeld: Nordkaukasus bleibt Spitzenreiter in Bezug auf Armut], https://www.kavkazr.com/a/mertvye-dushi-i-chernye-denjgi-severnyy-kavkaz-ostaetsya-liderom-po-bednosti/32419049.html, Zugriff 23.4.2024

KR - Kawkas.Realii (15.4.2023): Дагестан занял последнее место в стране по качеству окружающей среды [Dagestan nahm landesweit letzten Platz bzgl. Umweltqualität ein], https://www.kavkazr.com/a/dagestan-zanyal-poslednee-mesto-v-strane-po-kachestvu-okruzhayuschey-sredy/32365202.html, Zugriff 23.4.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

ORF - Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (29.12.2023a): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности/величины прожиточного минимума в целом по России и по субъектам Российской Федерации, в процентах от общей численности населения [Bevölkerungsanteil unter der Armutsgrenze (Höhe des Existenzminimums) insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation, in Prozenten der Gesamtbevölkerungsanzahl], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/tab_2-1.xlsx, Zugriff 23.4.2024

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (29.12.2023b): Величина прожиточного минимума, установленная на 2024 год по субъектам Российской Федерации [Höhe des Existenzminimums in den Subjekten der Russischen Föderation in Bezug auf das Jahr 2024], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/vpm-2024.doc, Zugriff 23.4.2024

Russland-Analysen/Brand - Russland-Analysen (Herausgeber), Brand, Martin (Autor) (21.2.2020): Armutsbekämpfung in Russland (Russland-Analysen Nr. 382), https://laender-analysen.de/russland-analysen/382/russlandanalysen382.pdf, Zugriff 19.4.2024

Standard - Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 12.4.2024

Statista - Statista (7.2023): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2022 to 2023, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share, Zugriff 23.4.2024

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.b). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 29.5.2024). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 18.4.2024).

Quellen

AÜSU - Alles über die soziale Unterstützung (o.D.): Меры социальной поддержки граждан в 2024 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2024], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki, Zugriff 13.5.2024

FGSP RUSS - Föderales Gesetz zur staatlichen Pensionsversorgung [Russland] (29.5.2024): Федеральный закон (N 166-ФЗ): О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die staatliche Pensionsversorgung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419, Zugriff 3.6.2024

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024

Regierung RUSS - Regierung [Russland] (o.D.b): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung einzelner Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events, Zugriff 13.5.2024

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.a): Электронные сервисы и информация: Гражданам [Elektronische Dienstleistungen und Information für Bürger], https://sfr.gov.ru, Zugriff 13.5.2024

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.b): Социальная доплата до уровня прожиточного минимума пенсионера [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata, Zugriff 16.5.2024

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.c): История Социального фонда России [Geschichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history, Zugriff 13.5.2024

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (18.4.2024): О Фонде [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about, Zugriff 13.5.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2024-06-12 10:29

Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 132]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 51]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 15] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 12.12.2023). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).

Quellen

FGBB RUSS - Föderales Gesetz zur Beschäftigung der Bevölkerung [Russland] (12.12.2023): Федеральный закон (N 565-ФЗ): О занятости населения в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Beschäftigung der Bevölkerung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_464093, Zugriff 14.5.2024

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024

RG - Rossijskaja gaseta [Russland] (23.11.2022): Установлен размер пособия по безработице на 2023 год [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für Jahr 2023 wurde festgelegt], https://rg.ru/2022/11/23/ustanovlen-razmer-posobiia-po-bezrabotice-na-2023-god.html, Zugriff 14.5.2024

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2024-06-12 10:30

Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024

Rosrealt - Rosrealt (o.D.): Цены на аренду квартир и домов в России [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland], https://rosrealt.ru/cena/?t=arenda, Zugriff 15.5.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

WW - Welt der Wohnungen (17.3.2023): В каких городах выгоднее покупать новостройку для сдачи в аренду? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?], https://www.mirkvartir.ru/journal/analytics/2023/03/17/v-kakih-gorodah, Zugriff 15.5.2024

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-07-04 16:00

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).

In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).

Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

Präsident [Russland] (27.3.2023): Указ Президента РФ от 06.06.2019 N 254 (ред. от 27.03.2023) "О Стратегии развития здравоохранения в Российской Федерации на период до 2025 года" [Erlass des Präsidenten der RF vom 06.06.2019 N 254 (Fassung vom 27.03.2023) 'Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025'], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419/, Zugriff 19.6.2023

Regierung [Russland] (o.D.): Федеральный фонд обязательного медицинского страхования: Описание [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about/, Zugriff 19.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023d): Федеральный закон "Об основах охраны здоровья граждан в Российской Федерации" от 21.11.2011 N 323-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' vom 21.11.2011 N 323-ФЗ (aktuelle Fassung)], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_121895/, Zugriff 19.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (19.12.2022): Федеральный закон "Об обязательном медицинском страховании в Российской Федерации" от 29.11.2010 N 326-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die obligatorische Krankenversicherung in der Russischen Föderation' vom 29.11.2010 N 326-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289/, Zugriff 19.6.2023

Sber Bank (o.D.): Ваш ДМС [Ihre freiwillige Krankenversicherung], http://www.sberbank.ru/ru/person/bank_inshure/insuranceprogram/dms, Zugriff 19.6.2023

WB – World Bank (o.D.c): Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?end=2020locations=RUstart=2000view=chart, Zugriff 21.6.2023

Rückkehr

Letzte Änderung 2024-06-12 10:43

Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

EGRÜ - EG-Russland-Rückübernahmeabkommen (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEUtoc=OJ:L:2007:129:TOC, Zugriff 10.5.2024

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024

IOM - International Organization for Migration (7.2022): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_DE.pdf, Zugriff 10.5.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.5.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

Dokumente

Letzte Änderung 2023-07-04 16:03

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).

Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

NL-MFA – Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/04/12/general-country-of-origin-information-report-for-the-russian-federation-april-2021/General+Country+of+Origin+Information+Report+for+the+Russian+Federation+%28April+2021%29.pdf, Zugriff 16.5.2023

VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (4.3.2021): Auskunft per E-Mail

1.5.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Russische Föderation – Ausfolgung eines Einberufungsbefehls:

[ … ] Das Schreiben kann nur persönlich entgegengenommen werden. Ausgefolgt werden kann es durch die Stellungskommission oder den Arbeitgeber. Die Entgegennahme hingegen kann ausschließlich persönlich erfolgen. [ … ]

1.5.3. Auszug aus dem Themenbericht des Danish Immigration Service and the Swedish Migration Agency „Russia – Recruitment of Chechens to the war in Ukraine“ vom April 2024

[ … ]

4.6.1. Recruitment of Chechens from other parts of the Russian Federation

The interviewed sources have not heard of any cases of coercively recruitment of Chechens residing outside of Chechnya in the Russian Federa􀆟on to the war in Ukraine, except for Chechens living in Dagestan.

Formally, the Chechen authori􀆟es can only recruit ethnic Chechens who reside within the Republic of Chechnya. [ … ]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen insbesondere auf den diesbezüglichen, unwidersprochenen, Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid und dem im Original vorgelegten russischen Inlandsreisepass (OZ 8) und seinen damit im Einklang stehenden Angaben im Verfahren (AS 3).

2.1.2. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF, zum Umstand, dass er sich nicht mehr zum muslimischen Glauben bekennt sowie zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen entsprechenden, stimmigen Angaben im Verfahren (AS 4, 95, 99; VHP S. 9).

2.1.3. Soweit Feststellungen zur Herkunft, zur (Schul-)Bildung, zu den Wohnorten sowie zur Berufserfahrung des BF beruhen auf seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben dazu im Laufe des Verfahrens (AS 3f, 140f; VHP S. 9f).

2.1.4. Dass der BF zu den in der Teilrepublik Tschetschenien lebenden Angehörigen und Verwandten, insbesondere zu seinen Eltern und Geschwistern, sowie Kontakt zu diesen hat, ergeben sich aus den entsprechenden Angaben des BF im Verfahren (AS 6, 141f; VHP S. 11f).

2.1.5. Auf den entsprechenden im Verfahren vorgelegten und sich in Kopie im Akt befindlichen Unterlagen (IZR-Auszug der Ehefrau und Tochter; Geburtsurkunde der Tochter, AS 130; Heiratsurkunde samt Übersetzung ins Deutsch, AS 124ff; russische Auslandsreisepässe der Ehefrau und Tochter, AS 155ff) sowie den damit im Einklang stehenden Angaben des BF und seiner Ehefrau im Verfahren (AS 6, 98f, 105f, 141; VHP S. 12ff) beruhen die Angaben zur Eheschließung des BF, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Dass der BF wiederholt von seiner Ehefrau und zuletzt auch von der gemeinsamen Tochter in der Teilrepublik Tschetschenien besucht wurde, beruht auf den entsprechenden, plausiblen Angaben des BF und seiner Ehefrau im Laufe des Verfahrens (AS 99, 106, 143f; VHP S. 14f, 18, 33).

2.1.6. Die Feststellungen zum vom BF gestellten Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ fußen auf dem vom BF in Kopie vorgelegten Bescheid des XXXX (OZ 7) sowie seinen entsprechenden Angaben im Verfahren (AS 98; VHP S. 16f).

2.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

2.2.1. Soweit Angaben zur Ausreise des BF aus der Russischen Föderation und dessen Einreise nach Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen sowie zum gegenständlichen Antrag getroffen werden, so ergeben sich diese aus dem Akteninhalt (AS 3ff, 179ff) in Verbindung mit den entsprechenden Angaben des BF während des Verfahrens (AS 7, 44, 143; VHP S. 18f) sowie dem Umstand, dass sich im russischen Auslandsreisepass, welcher in Kopie im Gerichtsakt einliegt, kein Einreisestempel der Republik Österreich befindet (OZ 14).

2.2.2. Die Feststellung zur Wohnsituation des BF in Österreich fußt auf den entsprechenden Angaben des BF und seiner Ehefrau (AS 95, 145; VHP S. 17f, 34). Dass der BF etwas Deutsch spricht, derzeit jedoch keinen Deutschkurs besucht, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben (AS 145; VHP S.28f). Dass der BF weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig ist und ist Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachging, beruht auf seinen entsprechenden Angaben (AS 145; VHP S. 18, 28). Die Feststellung, dass der BF – abgesehen von seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter – keine Familienangehörige oder sonstige nahe Angehörige im Bundesgebiet hat und auch über keine sonstigen intensiven sozialen Bindungen in Österreich verfügt, beruht auf seinen entsprechenden Angaben im Verfahren (AS 6, 145; VHP S. 12, 28).

Dass die Ehefrau des BF einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zudem Wohnbeihilfe sowie Familienbeihilfe erhält und damit für ihren Lebensunterhalt sowie jenen des BF und der gemeinsamen Tochter aufkommt, ergibt sich aus den Angaben des BF und seiner Ehefrau im Verfahren (AS 145; VHP S. 17f, 34f). Dass sich der BF zusammen mit seiner Ehefrau um die gemeinsame Tochter sowie den Haushalt kümmert, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 27f). Die Feststellung zum Wohnort und Pensionsbezug der Schwiegermutter des BF ergibt sich aus den Angaben des BF und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 27, 35).

2.2.3. Dass der BF gesund ist, beruht aus seinen entsprechenden Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 5, 8). Daraus sowie dem Umstand, dass er in der Vergangenheit erwerbstätig war, ergibt sich auch seine Arbeitsfähigkeit. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der erkennende Richter geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks des BF davon aus, dass diesem bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre droht.

2.3.1. Das Vorbringen des BF, wonach ihm in der Russischen Föderation eine Einberufung zu den Streitkräften der Russischen Föderation bzw. eine Zwangsrekrutierung durch diese drohe, ist nicht glaubhaft. Die Ausführungen des BF dazu waren nicht nur vage und oberflächlich, sondern auch widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar.

2.3.2. Bereits die Angaben zum Zeitpunkt, wann der BF vom an ihn gerichteten Einberufungsbefehl erfahren haben will, sind widersprüchlich. So gab der BF vor dem BFA an, die Russische Föderation verlassen zu haben, nachdem er den Einberufungsbefehl erhalten habe. Er wisse, dass dies Ende Oktober 2023 gewesen sei; an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern und wolle nichts Falsches sagen (AS 142).

Diese Ausführungen stehen nicht nur im Widerspruch dazu, dass der BF bereits am XXXX 10.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und somit Ende Oktober 2023 die Russische Föderation bereits verlassen hatte, sondern auch mit seinen Angaben dazu in der mündlichen Verhandlung. Im Zuge dieser führte er aus, er sei Mitte September 2023 aus der Teilrepublik Tschetschenien ausgereist, als er erfahren habe, dass er auf der Liste sei (VHP S. 19).

Es wird nicht verkannt, dass der BF zu Beginn der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, dass es sich bei seiner protokollierten Angabe, wonach er die Ladung im Oktober bekommen haben, um einen Fehler handle (VHP S. 7). Selbst wenn man dieser Korrektur seiner früheren Aussage keinen Charakter einer Schutzbehauptung unterstellt (immerhin wurde ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde und vom BF keine Schwierigkeiten mit der Übersetzung bzw. dem Dolmetscher beim BFA angeführt (VHP S. 8), so spricht der BF hier lediglich davon, dass sein Name auf einer Liste gestanden habe, nicht jedoch, dass er eine Ladung bekommen hätte.

2.3.3. Auch die Ausführungen des BF, wie er den Einberufungsbefehl erhalten bzw. von diesem erfahren habe, sind widersprüchlich.

Vor dem BFA gab der BF zunächst an, sein Bruder – der als Lehrer im Dorf arbeite – habe von der Verwaltung erfahren, dass dem BF dieser Brief (Einberufung) übermittelt worden sei. Sein Bruder habe diesen fotografiert und dem BF das Foto geschickt (AS 143). Demgegenüber gab der BF in weiterer Folge – auf die Frage, wie sein Bruder diesen Brief habe fotografieren können – an, dass seinem Bruder das Foto der Einberufung geschickt worden sei und dies von jemandem in der Dorfverwaltung gemacht worden sei (AS 142). In der mündlichen Verhandlung führte er schließlich aus, er habe ein Foto von einer Liste bekommen und als er erfahren habe, dass sein Name auf der Liste sei, habe sein Bruder die Frau, die die Ladung gehabt habe, gebeten diese abzufotografieren und zu übermitteln. Sein Bruder habe ihm dann das Foto weitergeleitet (VHP S. 25).

2.3.4. Nicht plausibel und daher unglaubhaft erscheint auch der Umstand, dass eine dem BF unbekannte Frau, diesem bzw. dem Bruder des BF ein Foto des Einberufungsbefehles schickt, zumal eine derartige Vorgangsweise für die Frau bei Offenkundigwerden ziemliche Probleme mit sich bringen könnte.

2.3.5. Soweit der BF zudem angibt, sein Name habe sich auf einer Liste mit Personen, die einberufen hätten werden sollen, befunden (AS 141; VHP S. 25), welche er im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe (VHP S. 7, 26), ist auszuführen, dass sich der Name des BF nicht auf der vorgelegten Liste befindet (Anhang zum Verhandlungsprotokoll; Übersetzung der Liste [OZ 12]). Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass der BF, selbst wenn es sich dabei tatsächliche um eine Liste mit einzuberufenden Personen handeln würde, davon betroffen wäre.

2.3.6. Folglich ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der BF von den im Zusammenhang mit der Liste ebenfalls vorgelegten und in der Folge übersetzten Audiodateien betroffen gewesen wäre. Darüber hinaus ist auf dem vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Screenshot eines WhatsApp-Chats, welcher die vorgelegten Audiodateien enthält, nicht ersichtlich, wer sich in diesem Chat befindet und wer die Nachrichten geschickt hat. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich in dem Chat zudem ein nicht heruntergeladenes und somit nicht erkenntliches Foto befindet, können aus diesem keine Rückschlüsse auf das Vorbringen des BF gezogen werden.

2.3.7. Der BF beschränkte sich zudem durchgehend auf sehr allgemein gehaltene Angaben. Auffallend war insbesondere, dass der BF von sich aus keine Details nannte, und dies auch auf Nachfrage nur in sehr geringem Umfang tat oder diese dann unmittelbar darauf wieder relativierte. So gab er etwa in der mündlichen Verhandlung erst auf konkrete Nachfrage, wann er denn den Einberufungsbefehl genau bekommen habe, an: „Es wird schwierig es genau zu sagen, 16. oder 17. Ich kann es nicht genauer sagen.“ (VHP S. 19).

2.3.8. Weiters spricht auch der Umstand, dass der BF – wie er selbst angibt – den Wehrdienst nicht abgeleistet hat und auch kein Wehrdienstbuch besitzt (AS 143; VHP S. 23f), gegen eine ihm (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) drohenden Einberufung bzw. Zwangsrekrutierung.

2.3.9. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auszuführen, dass - soweit der BF in der mündlichen Verhandlung zunächst vermeinte, er sei im Alter von 14 Jahren in der Schule gemustert worden - er BF selbst angegeben hat, dass dies in einer Zeit (2013) gewesen sei, als Tschetschenen nicht zum Wehrdienst einberufen worden seien (VHP S. 23f).

Abgesehen davon kann es sich auch aufgrund des Umstandes, dass – wie den oben angeführten Länderinformationen zu entnehmen ist – eine Stellung/Einberufung frühestens mit 18 Jahren möglich ist, nicht um eine Musterung gehandelt haben.

2.3.10. Auch aus dem dem Gericht vorliegenden russischen Inlandsreisepass des BF (OZ 8) ist zu entnehmen, dass der BF den Wehrdienst weder abgeleistet hat noch wehrpflichtig ist. Es ist gerichtsbekannt, dass gemäß im Inlandspass durch die Militärkommissariate oder die Territorialorgane des Innenministeriums Eintragungen über das Verhältnis des Staatsangehörigen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu den militärischen Verpflichtungen vorzunehmen sind und diese auf Seite 13 des Passes ausgewiesen werden müssen. Im Inlandsreisepass des BF befindet sich jedoch (auch auf anderen Seiten) kein entsprechender Vermerk, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, dass dem BF eine Einberufung durch die russischen Streitkräfte (ge)droht (hat).

2.3.11. Den oben angeführten Länderinformationen ist zudem zu entnehmen, dass gemäß dem föderalen Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst unterliegen. Bis Ende des Jahres 2023 lag das Einberufungsalter zwischen 18 und 27 Jahren. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht verkannt, dass der BF im Zeitpunkt seiner Ausreise im September 2023 24 Jahre alt war.

Den oben angeführten Länderinformationen ist jedoch weiters zu entnehmen, dass für gewöhnlich zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung stattfindet. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen, für das Frühjahr 2023 147.000 und für Herbst 2023 130.000 Personen. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode. Auch gibt es derzeit keine Hinweise auf eine beabsichtigte Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine, wobei seitens des BVwG nicht verkannt, dass Wehrpflichtige auf der von der Russischen Föderation besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt werden und im Zuge des Einmarsches ukrainischer Kräfte auf russisches Territorium im vergangenen Sommer es auch zu lokalen Kampfhandlungen zwischen diesen und den Grundwehrdienst ableistenden auf russischer Seite gekommen ist. Folglich droht(e) dem BF auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den russischen Streitkräften und würde ihm darüber hinaus selbst im sehr unwahrscheinlichen Fall einer Einberufung kein Einsatz in der Ukraine drohen.

2.3.12. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass den Länderinformationen weiters zu entnehmen ist, dass die am 21.09.2022 mit Erlass des Präsidenten verkündete und nunmehr (zumindest vorübergehend) beendeten Teilmobilisierung anlässlich des Ukraine-Krieges auf die Einberufung von 300.000 Reservisten, welche hauptsächlich der Kategorie 1 (von insgesamt drei Kategorien) angehörten, abzielte und die zu Mobilisierenden nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben sollten. Laut den Länderinformationen werden Wehrpflichtige nach der Ableistung des Grundwehrdienstes als Reservisten registriert und erhalten alle Personen, die den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Der BF, der weder den Wehrdienst abgeleistet hat noch über ein Militärbuch verfügt, ist somit kein Reservist. Dementsprechend war er nicht von der Teilmobilmachung betroffen und wäre er auch von einer Fortsetzung der Mobilmachung nicht betroffen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb nunmehr nicht mehr auf Reservisten, zumal bisher hauptsächlich Reservisten einer von mehreren Kategorien einberufen wurden, oder zumindest den Wehrdienst ableistende Personen zurückgegriffen werden sollte, sondern auf „Zivile Personen“. Darüber hinaus geht aus den Länderinformationen hervor, dass die Teilmobilmachung in Tschetschenien, wo der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in der Russischen Föderation seinen Hauptwohnsitz hat bzw. hatte, nicht durchgeführt wurde.

2.3.13. Weiters sei ausgeführt, dass die Teilmobilisierung vom Verteidigungsminister mit 28.10.2022 für beendet erklärt wurde und dies am 31.10.2022 von Präsident Putin bestätigt wurde. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht konkret angegeben hat, von der Teilmobilisierung betroffen gewesen zu sein, sei ausgeführt, dass er auch vor dem Hintergrund, dass er – wie er selbst angibt – erst im Oktober 2024 hätte einberufen werden sollen, nicht von der Teilmobilisierung betroffen gewesen ist.

2.3.14. Betreffend den vom BF in Kopie vorgelegten „Einberufungsbefehl“ ist zudem auszuführen, dass der BF selbst angibt, diesen nie im Original bekommen oder gesehen zu haben. Auch ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er jemals mit der Frau in der Verwaltung, über welche sein Bruder an das Foto des angeblichen Einberufungsbefehls des BF gekommen sei, irgendwie in Kontakt stand. Der BF selbst hat zu seinem gesamten diesbezüglichen Vorbringen keinen eigenen Wahrnehmungen und beruht dieses dementsprechend nur auf Hörensagen.

2.3.15. Ausweislich der oben zu Pkt. 1.5.2. auszugsweise wiedergegebenen Anfragebeantwortung können Einberufungsbefehle lediglich durch die Stellungskommission oder den Arbeitgeber ausgefolgt werden und muss die Entgegennahme persönlich erfolgen. Ein solcher Umstand wurde weder bescheinigt noch behauptet.

2.3.16. Dem oben angeführten Länderinformationsblatt ist zudem zu entnehmen, dass es in der Russischen Föderation möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden, etwa Vorladungen, zu kaufen und es Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Der BF hat seinen angeblichen „Einberufungsbefehl“ lediglich in Kopie vorgelegt, sodass eine entsprechende Überprüfung nicht möglich ist. Jedoch spricht auch dieser Umstand, insbesondere in Verbindung damit, dass die Anzahl der im Asylverfahren – wie dem Länderinformationsblatt weiter zu entnehmen ist – vorgelegten, gefälschten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse erheblich zugenommen haben, vor dem Hintergrund der Vielzahl von Unstimmigkeiten und Widersprüchen im Aussageverhalten des BF nicht dafür, dass es sich bei dem vom BF vorgelegten „Einberufungsbefehl“ tatsächlich um einen solchen handelt.

2.3.17. Abschließend sei zudem erwähnt, dass der BF dazu stets lediglich angegeben hat, dass er einen Einberufungsbefehl hätte erhalten sollen und er die Russische Föderation verlassen habe, um nicht in den Krieg in der Ukraine zu müssen (AS 9, 144f; VHP S. 22). Dass er den Wehrdienst (oder auch sonstigen Dienst bei den Streitkräften der Russischen Föderation) jedoch verweigern würde oder eine oppositionelle politische Überzeugung verinnerlicht hätte, gab er jedoch zu keinem Zeitpunkt an und kam auch sonst im Verfahren nicht hervor.

2.3.18. Auch das Vorbringen des BF, ihm drohe in der Russischen Föderation auch deswegen Verfolgung, weil er seine Anstellung bei einem TV-Sender ohne vorherig Kündigung verlassen habe, ist nicht glaubhaft. Seine diesbezüglichen Ausführungen waren nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sowie vage und oberflächlich.

Auffällig war zunächst, dass dies vom BF im Zuge der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt wurde. Seitens des Gerichtes wird hierbei nicht verkannt, dass die Erstbefragung nicht zur genauen und detaillierten Darlegung der Fluchtgründe dient, dass jedoch ein solch wesentlicher Teil unerwähnt blieb, ist nicht nachvollziehbar. Dies auch dann, wenn es unter Umständen Probleme mit der Übersetzung in die russische Sprache gegeben haben sollte, zumal der BF selbst angegeben hat, dies dadurch gelöst zu haben, dass er mit dem Polizisten Englisch gesprochen habe.

2.3.19. Jedoch waren auch die Angaben des BF betreffend den TV-Sender selbst widersprüchlich. So gab er diesbezüglich vor dem BFA an, der TV-Sender gehöre Ramzan Kadyrow und stehe der XXXX diesem sehr nahe (AS 144). In der mündlichen Verhandlung hingegen nannte er einen Mann namentlich, der jetzt XXXX sei und Ramzan Kadyrow nahestehe. In welchem Zusammenhang dieser Mann mit dem TV-Sender stehen soll, gab er jedoch zunächst nicht an, erst auf konkrete Nachfrage führte er aus, dass dieser der XXXX gewesen sei. Auch dass der TV-Sender Ramzan Kadyrow gehöre, lies der BF unerwähnt (VHP S. 22f).

2.3.20. Soweit der BF ausführt, die Kündigungsfrist beim TV-Sender sei auf sechs Monate verlängert worden und er zudem verpflichtet gewesen wäre, einen Nachfolger zu finden und diesen einzuschulen sowie, dass er nachdem er die Russische Föderation verlassen habe, ohne dem nachzukommen, entlassen bzw. gekündigt worden sei (AS 144; VHP S. 22), ist keine Verfolgungshandlung ersichtlich. Auch wenn eine Kündigungsfrist von sechs Monaten lang sein mag, ist dies jedoch vor dem Hintergrund, dass der BF – wie er selbst ausführt – Journalist war und Nachrichten präsentiert hat, verständlich, zumal es sich dabei um eine Arbeitsstelle handelt, die aus Sicht des Senders wohl nicht einfach unbesetzt bleiben kann. Auch dass man seinen Arbeitgeber unterstützt einen Nachfolger zu suchen und diesen einzustellen, ist nicht außergewöhnlich und stellt keine Verfolgung dar.

2.3.21. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des BF dazu vor dem BFA, wonach ihn bei einer Rückkehr der Keller des Leiters, der sich unter dem TV-Sender befinde, erwarte und er zudem zu einer kostenlosen Arbeitskraft werden würde (AS 144), ist zunächst auszuführen, dass es sich dabei um reine Annahmen des BF handelt. Bereits vor dem BFA gab er diesbezüglich lediglich an, zu wissen, dass der Leiter sehr wütend gewesen sei und dies bereits ein oder zwei Arbeitskollegen passiert sei (AS 144). Dass es konkrete Hinweise gebe oder er entsprechende Informationen erhalten habe, gab er nicht an.

In der mündlichen Verhandlung führte der BF zunächst lediglich aus, der Leiter/Direktor habe seine Karriere kaputt gemacht sowie, dass ihn bei einer Rückkehr auch andere Folgen erwarten würden (VHP S. 23). Erst auf weitere Nachfrage vermeinte er, dieser Mann habe mehrmals seine Kollegen gefolterte; davon sei einer ein Kollege gewesen, der gekündigt und eine Arbeit in Moskau beim Fernsehen gefunden habe (VHP S. 23). In welchem konkreten Zusammenhang dies mit seiner eigenen Situation stehe, konnte der BF auch auf entsprechende Anmerkung nicht angeben und vermeinte daraufhin lediglich, dass er nur anmerken wollte, wie gefährlich dieser Mann sei (VHP S. 23).

In diesem Zusammenhang sei seitens des erkennenden Richters zudem angemerkt, dass der BF während er dies in der mündlichen Verhandlung schilderte völlig emotionslos war und einen sehr überlegten bzw. durchdachten Eindruck machte. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach, ist jedoch anzunehmen, dass eine Person, die tatsächlich erwartet – ohne wirklichen Grund – in einen Keller eingesperrt sowie gefoltert zu werden, etwas Furcht oder zumindest Wut verspüren würde.

2.3.22. Weiters sei erwähnt, dass das auch dieses Vorbringen des BF kaum Realkennzeichen (Interaktionsschilderungen, ungewöhnliche Details etc.) aufweist. Vielmehr ist auch dieses Vorbringen detailarm und oberflächlich. So erwähnte er etwa zu keinem Zeitpunkt wann es zu seiner Kündigung gekommen sein soll oder von wem genau er davon erfahren habe.

Abschließend ist dazu zudem auszuführen, dass es sich betreffend den Vorbringen in Zusammenhang mit dem TV-Sender um Verfolgung durch private Personen handelt. Soweit der BF vorbringt, der XXXX stehe Ramzan Kadyrow, dem Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien nahe, ist auch diese Angabe vor dem sonstigen in einer Gesamtanschauung nicht glaubhaften Vorbringen kein Glaube zu schenken.

2.3.23. Soweit der BF zudem vermeint, dass er bereits seit vier Jahren vom muslimischen Glauben abgefallen sei, er dies nicht sein gesamtes Leben verheimlichen könne und er sicher irgendwann dabei erwischt werde (VHP S. 22f), ist zunächst auszuführen, dass er selbst angegeben hat, deswegen nicht verfolgt worden zu sein (VHP S. 22).

Auch machte er keine Angaben dazu, was ihm denn drohen könnte, sondern gab lediglich an, er habe Angst zu vermuten, was passieren könnte, wenn die Menschen davon erfahren würden.

Den oben angeführten Länderinformationen ist zwar zu entnehmen, dass der sunnitische Islam die Hauptreligionsrichtung in der Teilrepublik Tschetschenien ist und gegen religiöse Minderheiten vorgegangen werde, dass jedoch Person, die vom muslimischen Glauben abgefallen sind oder diesen nicht mehr aktiv praktizieren, deswegen Probleme oder Schwierigkeiten hätten, geht nicht hervor. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass gemäß Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation Gewissens- und Glaubensfreiheit garantiert und die Wahl des Religionsbekenntnisses freisteht. Zudem wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Soweit in den Länderinformationen ausgeführt wird, dass die Religionsfreiheit eingeschränkt ist, ist auszuführen, dass diesen nicht zu entnehmen ist, dass sich dies auch auf Personen bezieht, die ohne Bekenntnis leben bzw. vom Glauben abgefallen sind.

2.3.24. Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem BFA, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der BF keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht haben bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.

2.3.25. Gegen eine dem BF in der Russischen Föderation – insbesondere von staatlicher Seite – drohende Verfolgung spricht darüber hinaus auch, dass dem vom BF in Kopie vorgelegten Strafregisterauszug, welcher am 03.07.2023 in der Stadt Grosny in der Teilrepublik betreffend den BF ausgestellt wurde, nicht zu entnehmen ist, dass der BF strafgerichtlich verurteilt wurde oder ihm dies drohen würde (AS 173).

2.3.26. Ausweislich des oben zu Pkt. 1.5.3. auszugsweise wiedergegebenen Themenberichtes des Danish Immigration Service and the Swedish Migration Agency „Russia – Recruitment of Chechens to the war in Ukraine“ sind Tschetschenen, die außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien, in anderen Teilen Russlands aufhältig sind, nicht dem Druck einer Rekrutierung unterworfen, wenn sie die formalen Voraussetzungen für eine Rekrutierung nicht erfüllen. Mit einer derartigen örtlichen Veränderung bei einer Rückkehr könnte der BF bei hypothetischer Wahrunterstellung von zu erwartenden Repressalien durch seinen ehemaligen Vorgesetzten in Form eine ihm drohenden Zwangsrekrutierung entgehen.

2.3.27. Dem BF droht sohin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen. Dass es gegen den BF konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person gegeben hat, bzw. dieser konkrete ihn unmittelbar betreffende asylrelevante Bedrohungen in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, hat dieser insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Rückkehrbefürchtungen des BF könnte er vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch eine Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachan Sicherheit erlangen:

In jenen Gebieten gibt es nach den Länderberichten größere tschetschenische Bevölkerungsanteile. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation gewährleistet ist. Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu und können sie grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation flüchten und leben. Zutreffend ist jedoch nach den Länderberichten, dass Tschetschenen dort immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen treffen können. Wird jemand offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies trifft im gegenständlichen Fall aber nicht zu. Der Beschwerdeführer würde daher die Möglichkeit haben vor einer behaupteten Verfolgung durch die Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftslandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden.

2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation:

2.4.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wären oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.

2.4.2. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann weiteres nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation – auch unter Berücksichtigung der angespannten (Sicherheits-)Lage in manchen Teilen – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Der BF besuchte in der Russischen Föderation elf Jahre die Schule sowie vier Jahre ein Kolleg und war unter anderem bei einem TV-Sender als Journalist und Social-Media Marketing Manager tätig. Dem 24-jährigen BF wäre es sohin, als arbeitsfähiger, gesunder Mann, wieder möglich eine Arbeit aufzunehmen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Wie der BF selbst ausgeführt hat, leben sowohl seine Eltern als auch seine drei Brüder und seine Schwester, mit welchen er in regelmäßigem Kontakt steht, sowie zahlreiche weitere Verwandte nach wie vor in der Russischen Föderation in der Teilrepublik Tschetschenien. Der BF kann somit im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation auf ein verwandtschaftliches Auffangnetz zurückgreifen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auf die (zumindest anfängliche) Unterstützung seiner in der Russischen Föderation lebenden Angehörigen, insbesondere jene seiner Eltern, die beide in Pension sind und in einem Eigentumshaus wohnen, zurückzugreifen kann. Auch könnte der BF von seinen Geschwister, die ebenso wie ihre Ehepartner:innen erwerbstätig sind,, unterstützt werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der BF vor seiner Reise nach Österreich ebenfalls im Haus seiner Eltern in der Teilrepublik Tschetschenien gelebt hat. Seine Unterkunft ist somit gesichert. Der BF verfügt zudem über die notwendigen Sprachkenntnisse (Tschetschenisch, Russisch) und gibt es in der Russischen Föderation zudem ein reguläres Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystem.

2.4.3. Vor dem persönlichen Hintergrund des BF und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russischen Föderation in seiner Existenz bedroht wäre und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen; solches wurde auch weder in der Beschwerde vorgebracht, noch äußerte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dahingehende, substantiierte Rückkehrbefürchtungen.

2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten

Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Der Antrag ist gemäß § 11 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht dem BF keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat. Insbesondere droht ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung durch die Streitkräfte der Russischen Föderation oder eine Zwangsrekrutierung durch diese. Auch droht ihm aufgrund dessen, dass er die Russische Föderation verlassen hat, ohne zuvor seine Anstellung bei einem TV-Sender zu kündigen, keine(asylrelevante) Verfolgung.

Es ist dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Weiters sei ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, ausgesprochen hat, kann die Verweigerung des Militärdienstes auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (EuGH Rs. EZ, Rn. 47 ff).

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN).

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und der individuellen Situation des BF sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des vom BF erstatteten Fluchtvorbringens ist insgesamt nicht zu erkennen, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall sohin zu dem Ergebnis, dass dem BF aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation keine Gefahr droht. Sowohl eine Rückkehr nach Tschetschenien als auch die Ansiedlung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation ist ihm möglich und zumutbar (Innerstaatliche Fluchtalternative).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).

Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.

Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.

Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht den BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre, weshalb auch keinerlei dahingehende Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu erkennen ist.

Ausgehend von den, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden, Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht weiters kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom BVwG nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation in bestimmten Gebieten – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des BF in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet und würde der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den BF ist schlichtweg nicht zu erkennen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien unter Umständen sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass bei BF aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.

Aufgrund der den BF zu erwartenden Lebenssituation, in der es dem gesunden, arbeitsfähigen BF, der über Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrung sowie entsprechende lokale Sprachkenntnisse und über eine Wohnmöglichkeit bei seines Eltern verfügt, ist es dem BF möglich durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls (zusätzlichen) Bezug von staatlichen Sozialleistungen sowie (anfänglicher) Unterstützung durch seine Familie seine Existenz zu sichern und einen angemessenen Lebensstandard zu führen; dem BF ist eine Rückkehr zumutbar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und der BF nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie die BF nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des BF zu seinen Lasten aus:

Zunächst ist zum Privatleben des BF in Österreich ist auszuführen, dass er im September 2023 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und im Entscheidungszeitpunkt sohin erst seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich aufhältig ist. Seine Aufenthaltsdauer ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als kurz zu werten und dementsprechend von einem deutlichen überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF auszugehen. Zudem ist auch eine außerordentliche Integration des BF nicht zu erkennen. Er ging bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und spricht nur wenig Deutsch. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.

Aufgrund des insgesamt sehr kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich ist weiter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF nach wie vor über sehr starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können, zumal sowohl seine Eltern als auch seine drei Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in der Teilrepublik Tschetschenien leben. Dem arbeitsfähigen BF, der über eine elfjährige Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung unter anderem als Journalist sowie Social-Media Marketing Manager bei einem TV-Sender verfügt, könnte in seiner Heimat erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich sein sollte und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt vom BF behauptet. Zudem könnten seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte zunächst für den BF sorgen und könnte er wieder bei seinen Eltern – wie vor seiner Ausreise – unterkommen. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Hinsichtlich des Familienlebens des BF in Österreich ist auszuführen, dass er mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter über ein Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG verfügt. Das BVwG verkennt auch nicht, dass der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und Tochter lebt und sich zusammen mit seiner Ehefrau um die gemeinsame Tochter kümmert. Bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung war sohin das im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerte Familienleben des BF zu berücksichtigen. Dieses wird jedoch gemäß § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich sowohl der BF als auch seine Ehefrau bewusst waren, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht bzw. keinen Aufenthaltsstatus in Österreich verfügte.

Der BF verfügte in Österreich nie über eine Aufenthaltsberechtigung, welche über das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Folge der Antragstellung auf internationalen Schutz hinausgeht. Dies war sowohl ihm als auch seiner Ehefrau zweifellos bekannt. Folglich konnten sie nicht auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet vertrauen. Vielmehr versuchte der BF durch seine Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, nachdem sein bei der österreichischen Botschaft in Moskau gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ (Familiennachzug) abgewiesen worden ist, das ordnungsgemäße Fremdenwesen zu umgehen.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die familiäre Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des Beschwerdeführers, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit ihres Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine Niederlassung und Gründung einer Familie im Bundesgebiet versuchte, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt zuletzt etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002, Rn. 6, mwN; sowie VwGH 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Gegenständlich ist weiters auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6, hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung durch das Bundeverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Auch im Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eine Abschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof betonte wiederholt, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193).

Soweit der BF daher auf sein familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seiner hier aufenthaltsberechtigten Ehefrau und Tochter verwiesen hat, ist er auf das für den von ihm angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu verweisen, dessen Bestimmungen im Fall einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).

Der BF hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihm eine Beschreitung des für den von ihm angestrebten Zweck regulär vorgesehen Verfahrens nicht möglich sein sollte. Vielmehr hat der BF – wie ausgeführt – bereits einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ (Familiennachzug) gestellt, welcher jedoch rechtskräftig abgewiesen wurde.

Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gewichtiger sind als die privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich.

Der BF und seine Ehefrau haben die nunmehr bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt des BF unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erwirken, selbst zu verantworten. Wenn auch ein solcher Vorwurf ihrer minderjährigen Tochter nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten ihrer Eltern auch auf die Beurteilung ihrer Situation durch.

Hinsichtlich des in der gegenständlichen Konstellation zu berücksichtigenden Kindeswohl gilt es auszuführen, dass zwar angesichts des derzeit noch geringen Alters der Tochter des BF eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln noch nicht möglich ist, jedoch ausreichend Möglichkeit zu persönlichen Kontakten durch Besuche des BF in Österreich (mit entsprechendem Visum) oder Treffen in anderen Staaten sowie Besuchen der Ehefrau und der Tochter in der Russischen Föderation, wie bereits in der Vergangenheit, besteht.

Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass das Kindeswohl in Österreich auch aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des BF hinsichtlich der Versorgung der gemeinsamen Tochter in Österreich im Wesentlichen auf sich alleine gestellt wäre, keine Gefährdung des Kindeswohles darstellt. Durch das österreichische Sozial- und Bildungssystem wird zudem gewährleistet, dass auch beim Wegfall von (derzeit nicht vorhandenen) Unterstützungsleistungen durch den Vater, die künftigen Ausbildungschancen des Kindes entsprechend dessen individuellen Anlagen, Fähigkeiten, und Neigungen gewährleistet und ein finanziell abgesichertes Heranwachsen gesichert ist.

Auch ist davon auszugehen, dass der BF, sobald er in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgeht, seine Ehefrau und Tochter (zumindest geringfügig) finanziell unterstützen wird können.

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Russische Föderation gegeben ist, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den BF keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Entscheidung steht mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH im Einklang.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.