Bundesverwaltungsgericht W101 2249155-1

W101 2249155-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2024

Regest

Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Demonstration Ersatzentscheidung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W101 2249155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2249155.1.00

Spruch

W101 2249155-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2021, Zl. 1279359504-210811275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 09.08.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 25.10.2021, Zl. 1279359504-210811275, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im 2019 habe er sich ca. zweieinhalb Jahre in der Türkei sowie etwa 14 Monate in Griechenland aufgehalten, bis er in der Folge über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Sein Geschäft und seine Wohnung seien zerstört worden. Er sei zudem zum Militärdienst einberufen worden, aber er habe nicht in den Krieg ziehen wollen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er um sein Leben und habe Angst, ins Gefängnis zu kommen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.08.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. In Syrien habe er zehn Jahre die Schule besucht und sei zuletzt als Maler tätig gewesen. Seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder würden in der Türkei bei der Familie seiner Ehefrau leben. Seine beiden Brüder seien nach wie vor in seinem Herkunftsort in Syrien aufhältig und hätten dort keine besonderen Probleme.

Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass gegen ihn ein Haftbefehl aufgrund der Verweigerung des Reservemilitärdienstes vorliege. Vor ca. vier Jahren seien zwar alle in XXXX zum Wehrdienst einberufen worden, jedoch habe er sich nicht bei den Behörden gemeldet. Seinen regulären Wehrdienst habe er bereits von 1998 bis 2000 bei der Kraftstoffversorgung als Tankwart abgeleistet. Er sei dabei ein gewöhnlicher Rekrut gewesen.

Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, aufgrund der Wehrdienstverweigerung getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens insbesondere eine syrische ID-Card im Original, Auszüge aus dem Ehe- und Familienregister in Kopie vor.

Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 25.10.2021 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei am XXXX geboren, syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er habe den Grundwehrdienst von 1998 bis 2000 als Rekrut in der Kraftstoffversorgung abgeleistet. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass in Syrien eine asylrelevante individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung drohe. Er habe keine Aufforderung zur Absolvierung des Reservemilitärdienstes erhalten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen oder dem syrischen Staat ausgesetzt wäre. Es bestehe keine Generalmobilmachung zum Reservedienst in Syrien.

Allerdings würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für ihn eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe.

Das BFA traf auf den Seiten 12 bis 67 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers gehe aus der vorgelegten, unbedenklichen syrischen ID-Card hervor. Die Feststellungen hinsichtlich seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie seines Familienstandes ergebe sich aus seinen glaubhaften und übereinstimmenden Angaben im Verfahren sowie der Vorlage von Kopien seiner Auszüge aus dem syrischen Familien- und Eheregister. Dass er den Grundwehrdienst in Syrien geleistet habe, gehe aus seinen glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen im Verfahren vor. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus einer Strafregisterauskunft.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats führte das BFA aus: Gemäß seinen eigenen Angaben wäre es nie zu einer persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat gekommen. Er habe zwar zunächst in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, zum Reservemilitärdienst einberufen worden zu sein, im Zuge der Einvernahme vor dem BFA habe sich jedoch herausgestellt, dass er persönlich keine Einberufung erhalten habe, sondern gemäß seiner eigenen Aussage vor vier Jahren (ca. 2017) pauschal alle Personen in XXXX einberufen worden wäre. Wäre dies tatsächlich so gewesen, sei nicht verständlich, warum seine beiden Brüder bis dato ohne persönlichen Probleme in seiner Herkunftsprovinz leben könnten. Sein älterer Bruder sei 46 Jahre alt, was bedeute, dass er, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst, nicht mehr zur Altersklasse gehöre, welche zum Reservemilitärdienst der syrischen Armee einberufen werde. Hätten vor vier Jahren tatsächlich alle Personen in XXXX zum Reservedienst antreten müssen, sei zudem nicht nachvollziehbar, warum er weitere zwei Jahre in Syrien gelebt hätte und erst Anfang 2019 in die Türkei ausgereist wäre. Dass staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen würden, beruhe lediglich auf seiner Vermutung. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für diese Behauptung. Der Beschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst bereits im Jahr 2000 beendet, seither habe er persönlich keine Einberufung zum Reservemilitärdienst erhalten.

Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er solche Probleme ausdrücklich verneint habe.

Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das BFA aus: Aufgrund der derzeitigen aktuellen Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich. Es könne in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK komme, da für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würden. Er habe sich lediglich auf Vermutungen bezogen, konkrete Hinweise darauf, dass die syrischen Behörden nach ihn suchen würden, habe er nicht glaubhaft machen können. Zudem falle er, weder jetzt noch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in die Altersklasse, um als Reservist in den aktiven Dienst einberufen zu werden. In seinem fortgeschrittenen Alter wäre eine Einberufung nur in Erwägung zu ziehen, würde er über besondere Qualifikationen verfügen, was hier nicht der Fall sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Die Sicherheitslage in Syrien sei derzeit dergestalt, dass für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Der Beschwerdeführer habe Syrien einerseits aus Angst, zum Militärdienst einberufen zu werden, und andererseits aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, die im oppositionellen Fernsehen ausgestrahlt worden seien, verlassen. Seine Brüder sowie seine Mutter würden sich derzeit in einem Flüchtlingslager in XXXX befinden. Im Fall seiner Rückkehr drohe ihm Verfolgung aus politischen Gründen.

Das BFA habe nicht ausreichend ermittelt, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine zwangsweise Einberufung als Reservist zum Militär drohen könnte. Dass er die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime bis dato nicht erwähnt habe, liege daran, dass er in der Einvernahme Angst gehabt habe, davon zu erzählen, weil er befürchtet habe, dass das Regime dies erfahren könnte. Erst im Zuge der Rechtsberatung sei ihm klar geworden, dass seine Angaben keinesfalls an die syrischen Behörden weitergeleitet werden würden. Auch aufgrund der illegalen Ausreise und der Antragstellung im Ausland drohe ihm Verfolgung in Syrien. Zudem habe das BFA die Länderfeststellungen zum Reservedienst mangelhaft ausgewertet. Dass der Beschwerdeführer bislang keinen persönlichen Einberufungsbefehl erhalten habe und keinen Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes ausgesetzt gewesen sei, bedeute nicht, dass auch im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung vorliege. Zum Vorwurf, dass seine Brüder weiterhin in Syrien aufhältig seien, sei auszuführen, dass sie sich in XXXX aufhalten würden, das nicht unter der Kontrolle des Regimes stehe. Der o.a. Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, er zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen und als Wehrdienstleistender zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder im Fall seiner Weigerung mit Exekution oder einer Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen bestraft werden würde.

Ihm sei daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren.

Mit Schreiben vom 10.12.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.

Mit Erkenntnis vom 17.05.2023, Zl. W101 2249155-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit.

Mit Erkenntnis vom 21.02.2024, Zl. Ra 2023/01/0167, behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde – unter anderem durch Ergänzung des Vorbringens hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und der damit einhergehenden (unterstellten) oppositionellen Gesinnung – den durch die Verwaltungsbehörde erhobenen Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten. Das Verwaltungsgericht habe somit nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen dürfen, sondern es hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.

Aufgrund der Behebung des Erkenntnisses vom 17.05.2023 ist nun eine Ersatzentscheidung hinsichtlich des Spruchteils I. des o.a. Bescheides zu treffen.

Am 05.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters, eines Vertreters des BFA sowie einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.12.2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen, wo er neun Jahre lang die Schule besucht habe. Anschließend sei er als Maler und Anstreicher tätig gewesen. 2017 habe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern XXXX verlassen und sei für ein Jahr nach XXXX gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien aufgehalten habe.

Seinen verpflichtenden Wehrdienst habe er etwa von Mitte 1997 bis 2000 abgeleistet.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe einerseits in Syrien als Oppositioneller an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und andererseits habe es eine Generalmobilmachung gegeben, von der er als damals 33-jähriger betroffen gewesen sei. Auf Vorhalt der Richterin, warum er weder bei seiner Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe, oppositionell zu sein und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, führte er lediglich aus, er habe dies ganz sicher erwähnt. Leider könne er sich aber nicht mehr erinnern, wann er sich genau an diesen Demonstrationen beteiligt habe, weil es schon mehr als 13 Jahre her sei, möglicherweise sei es ungefähr 2011 gewesen. Bei den ersten zwei Demonstrationen habe er zunächst nicht teilgenommen, aber danach sei er mit seinen Freunden mitgegangen, weswegen in weiterer Folge die militärischen Sicherheitskräfte nach ihnen gesucht hätten. Aufgrund der daraufhin erfolgten Razzien der Militärpolizei hätten sie sich immer wieder am Rande des Dorfes verstecken müssen. Mit dem Eintreffen des syrischen Militärs hätten dann die Razzien durch die Militärpolizei aufgehört. Etwa 2012 sei dann sein Bruder für ca. eineinhalb Monate an einem der Militärstützpunkte festgehalten worden, weil die syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Danach sei es zu Kämpfen zwischen Rebellen und der syrischen Armee gekommen, was dann dazu geführt habe, dass sich die syrische Armee aus seinem Heimatort zurückgezogen habe. Da allerdings weiterhin Angriffe seitens der Armee stattgefunden hätten, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie schließlich aus seinem Heimatort nach XXXX geflohen.

Gegen Ende der Verhandlung hat der Beschwerdeführer darüber hinaus angegeben, dass er sich in Syrien mehrmals erfolglos bei der Polizei beworben habe.

Von Amts wegen waren in dem Beschwerdeverfahren das LIB der Staatendokumentation zu Syrien in seiner Version 11 vom 27.03.2024 sowie ein Bericht des ACCORD ecoi.net – Themendossier; Wehrdienst Syrien, Stand Oktober 2024, herangezogen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 9 Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Maler. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist seit Sommer 2014 mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet. Laut vorgelegter Heiratserklärung wurde die Ehe am 08.06.2014 vor dem Shariaa Gericht geschlossen und in XXXX (Provinz XXXX ), dem Geburtsort der Ehefrau, am 07.07.2014 registriert. Seit der Heirat haben sie gemeinsam mit den Eltern und dem jüngsten Bruder des Beschwerdeführers in XXXX gelebt. Die Tochter XXXX , geb. XXXX , und der Sohn XXXX , geb. XXXX , wurden in XXXX geboren.

Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer nach der Geburt seines Sohnes XXXX verlassen und ist mit seiner Familie nach XXXX gegangen.

Von XXXX aus ist der Beschwerdeführer Anfang 2019 mit seiner Familie in die Türkei ausgereist und hat dort in der Folge zweieinhalb Jahre gelebt. Nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern ist er 2021 in Österreich eingereist.

Die Ehefrau sowie der minderjährige Sohn und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers leben immer noch in der Türkei.

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt fast 48 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bereits im Jahr 2000 abgeleistet. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere Ausbildung absolviert und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, sodass er nicht damit rechnen müsste, als Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, er laufe in Syrien Gefahr, als Reservist von der syrischen Armee einberufen zu werden, ist daher nicht glaubhaft.

Es mag sein, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Bürgerkrieges im Jahr 2011 – wie viele anderer Syrer – teilweise an Demonstrationen in XXXX teilgenommen hat. Die Teilnahme an diesen Demonstrationen rund 8 Jahre vor der Ausreise aus Syrien kann allerdings aufgrund des dazwischenliegenden derart langen Zeitrahmens bis zur Ausreise Anfang 2019 nicht fluchtkausal gewesen sein.

Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, seit der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2011 ein gesuchter Oppositioneller des al-Assad Regimes zu sein, ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG Horn vom 11.09.2024, Zl. 005 U 15/24h, – aufgrund der Vorlage eines gefälschten Führerscheins – wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt. Die Vorlage eines gefälschten syrischen Führerscheins in Österreich belegt, dass der Beschwerdeführer es grundsätzlich mit der Wahrheit seiner Aussagen nicht so genau nimmt.

Der Beschwerdeführer hat Syrien einzig und allein aufgrund der Bürgerkriegssituation in seiner Heimatregion verlassen.

Es ist amtsbekannt, dass die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad am 08.12.2024 zu Ende gegangen ist: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen.

Die jetzigen Machthaber haben kein Interesse an dem fast 48-jährigen Beschwerdeführer. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm erstatteten Vorbringens in Syrien auch von den neuen Machthabern keinerlei Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage einer vom BFA für authentisch befundenen syrischen ID-Card sowie der Auszüge aus dem Familien- und Eheregister in Kopie glaubhaft gemacht.

Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch die vorgelegte ID-Card belegt (vgl. AS 124 f). Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel.

Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.

Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers vor einem Shariaa Gericht ergeben sich vor allem aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratserklärung.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bereits im Jahr 2000 abgeleistet und dabei keine besondere Ausbildung absolviert hat, ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er den Militärdienst von Mitte 1997 bis 2000 abgeleistet hat.

Dass dem Beschwerdeführer, der sich bald im 49. Lebensjahr befindet, in Syrien keine Verfolgung als Reservist droht, ergibt sich aus den Tatsachen, dass er die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze für den Militärdienst bereits deutlich überschritten hat (vgl. herangezogene LIB Syrien in der aktuellen Fassung, S. 117 ff), die Ableistung seines Militärdienstes bereits rund 25 Jahre zurückliegt und er über keine Spezialausbildung verfügt, die eine neuerliche Einberufung als Reservist auch Jahre nach Ablauf der Reservezeit wahrscheinlich macht. Zu letzterem kommen folgende Erwägungen hinzu:

Hinsichtlich der Gefahr, vom syrischen Militär als Reservist – auch in seinem Alter noch – einberufen zu werden, machte der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage Angaben. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er dennoch zum Militärdienst als Reservist eingezogen werden würde, da er über keine besonderen Fähigkeiten verfügt, die eine Einberufung über das wehrpflichtige Alter hinaus attraktiv erscheinen lassen. Zudem gab er selbst an, dass er bislang keine persönliche Einberufung erhalten habe. Etwa im Jahr 2017 seien angeblich generell alle Personen in XXXX einberufen worden, aber die Aufforderung, sich zum Militärdienst zu melden, kann sich nur an diejenigen gerichtet haben, die sich noch im wehrdienstfähigen Alter befinden oder eine Spezialausbildung, die für das Militär von besonderem Interesse wäre, aufzuweisen haben. Demzufolge ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass dieses Vorbringen keinesfalls glaubhaft ist. Daraus folgt, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, als bald 48-jähriger Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden, zum Entscheidungszeitpunkt nicht berechtigt ist.

Dass dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen wie etwa der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 derzeit Verfolgung in Syrien droht, konnte er aufgrund des dazwischenliegenden derart langen Zeitrahmens nicht glaubhaft machen. Es ist auch im Widerspruch zu seinen Angaben in der Beschwerde, wenn er in der mündlichen Verhandlung nun meint, dass er seine Teilnahmen an den Demonstrationen in der Einvernahme vor dem BFA bereits erwähnt habe (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Hervorzuheben bleibt, dass er bis zu seiner Ausreise aus Syrien unbehelligt leben hat können.

In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei seit der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2011 ein gesuchter Oppositioneller des al-Assad Regimes, als bloße Behauptung zu qualifizieren, die nicht der Wahrheit entsprechen kann. Insbesondere wäre es für den Beschwerdeführer als „Oppositionellen“ unmöglich gewesen, wie oben auch festgestellt, die Ehe im Sommer 2014 vor dem Shariaa Gericht zu schließen und in der Folge die Ehe vor der syrischen Behörde zu registrieren (Verhandlungsprotokoll S. 3 sowie die Heiratserklärung AS 75 des Verwaltungsaktes). Weiters wären von syrischen Behörden nicht problemlos für die Familie des Beschwerdeführers diverse Dokumente – wie u.a. ein Familienregisterauszug – ausgestellt worden, welche er beim BFA in Vorlage gebracht hat (AS 75ff des Verwaltungsaktes).

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus in der Verhandlung u.a. ausgesagt, dass er sich mehrmals auch bei der Polizei beworben hätte, „aber immer abgelehnt“ worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Nach Ansicht der Richterin kommt ein tatsächlich Oppositioneller nicht auf die „Idee“, sich bei der syrischen Polizei zu bewerben.

Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein vom syrischen Regime gesuchter Oppositioneller ist.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug sowie aus dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des BG Horn vom 11.09.2024 zur Zl. 5 U 15/24h.

Die als amtsbekannt bezeichneten Länderfeststellungen gründen sich auf einem Bericht des BBC (https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, aufgerufen am 09.12.2024).

Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 und VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung bereits näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. neuerlich VwGH 22.01.2024, Ra 2023/14/0437, mwN, VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139).

Der EuGH hat in seinem – Syrien betreffenden – Urteil vom 19. November 2020, C-238/19, zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen, dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung erfolgen. Allerdings spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen (also eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Bürgerkrieg, wenn der Militärdienst u.a. Kriegsverbrechen umfassen würde) mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318, mit Hinweis auf das in der Revision genannte Urteil des EuGH 19.11.2020, C-238/19, siehe VwGH v. 15.04.2024, Ra 2024/14/0139).

Da für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer, der sich in Kürze bereits im 49. Lebensjahr befindet und keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweist, im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine neuerliche Einberufung als Reservist (vgl. VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0098, VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139, Zurückweisungen von Revisionen in vergleichbaren Fällen von Syrern, die nicht mehr im wehrfähigen Alter sind).

Dem Beschwerdeführer droht ebenso wenig aus sonstigen Gründen – wie etwa aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 – eine asylrelevante Verfolgung.

Dies gilt gleichermaßen für die seit dem Machtwechsel am 08.12.2024 in Syrien herrschende HTS.

Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.

Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich bald bereits im 49. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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