Bundesverwaltungsgericht W185 2293775-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2293775.1.00
Spruch
W185 2293781-1/7EW185 2293774-1/7EW185 2293775-1/7E
W185 2293778-1/6E
W185 2293780-1/7E
W185 2293783-1/7E
W185 2293786-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) mj XXXX , geb. XXXX , 6.) mj XXXX , geb. XXXX und 7.) mj XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Syrien, die mj BeschwerdeführerInnen vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Österreichischen Botschaft Damaskus, Bezug: 2024-0.315.530, Damaskus OB/KONS/0930/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit E-Mail des Österreichischen Roten Kreuzes (in der Folge: ÖRK) vom 16.11.2021 an die Österreichische Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) wurde um einen Termin „zur Antragstellung gemäß § 35 AsylG“ ersucht. Unter einem wurde bekannt gegeben, dass die „Familie“ auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten plus stellen würde; eine entsprechende persönliche Antragstellung sei zurzeit jedoch noch nicht möglich, da die Bezugsperson noch minderjährig sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Reisepässe der „Familie“ noch nicht ausgestellt worden seien.
In der Folge brachten die BeschwerdeführerInnen (in der Folge: die BF) via ÖRK am 24.11.2021 schriftlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 sowie einen Antrag nach § 46 NAG bei der ÖB Damaskus ein.
Mit E-Mail der ÖB Damaskus an das ÖRK (cc an BMeiA) vom 25.11.2021 wurde bezugnehmend auf das Anschreiben des ÖRK vom 16.11.2021 Folgendes mitgeteilt:
[….]. Once the son turns 18 you may send us an email with the passeports to schedule a RWR minor appointment for the familiy.
Am XXXX wurde die Bezugsperson volljährig.
Am 10.03.2022 wurde der ÖB Damaskus seitens des ÖRK die Geburt einer Schwester der Bezugsperson mitgeteilt.
Mit E-Mail der ÖB Damaskus vom 01.04.2022 an das ÖRK (Terminvergabe zur persönlichen Vorsprache an der Botschaft für den 07.06.2022) wurde u.a. auch Folgendes mitgeteilt:
Betreff: RWR minor Herr XXXX
[….]. Attached you can find the application form along with the appointment. [……].
Am 07.06.2022 sprachen die BF – mit Ausnahme der inzwischen volljährig gewordenen XXXX – bei der ÖB Damaskus vor.
Am 18.09.2022 übermittelte die ÖB die Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte+ an die zuständige Inlandsbehörde (Anm: die MA 35).
Mit Säumnisbeschwerden vom 23.04.2024, eingebracht von RA Dr. Gregor KLAMMER (Anm.: eine Säumnisbeschwerde für XXXX findet sich nicht), wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Anträge gemäß § 35 AsylG am 11.10.2022 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) zur Erstellung einer Wahrscheinlichkeitsprognose weitergeleitet worden seien. Da seit der Antragseinbringung mehr als sechs Monate verstrichen seien, liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor (Säumnis der Behörde, § 73 AVG); die Verzögerung beruhe (zumindest) auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde.
Die Säumnisbeschwerden langten nach Urgenz des BVwG am 05.07.2024 dann auch physisch bei Gericht ein.
Mit Schreiben vom 17.06.2024 an das BVwG wies die ÖB Damaskus darauf hin, dass die BF gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung nach dem AsylG und nach dem NAG gestellt hätten. Im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft sei die Bezugsperson bereits volljährig gewesen. Mangels Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG hätten die BF nur mehr eine Familienzusammenführung nach dem NAG gewünscht. Die NAG-Anträge seien dann am 18.09.2022 ordnungsgemäß an die zuständige Inlandsbehörde übermittelt worden, wo diese aktuell noch geprüft würden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Regionaldirektion des BFA würden, entgegen den Ausführungen des Parteienvertreters, beim Bundesamt keine Unterlagen der BF zur Abgabe der Wahrscheinlichkeitsprognose aufliegen.
Am 12.08.2024 gab das BVwG der Rechtsvertretung der BF die Möglichkeit, zu gestellten Fragen des Gerichts Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme bei Gericht ein.
Das ÖRK gab am 14.08.2024 über Nachfrage des Gerichts bekannt, dass die „Anträge“ (Anm.: gemäß § 35 AsylG sowie gemäß § 46 NAG) seitens des ÖRK am 24.11.2021 (vorab) schriftlich eingebracht worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. „Da die Volljährigkeit der Bezugsperson nach schriftlicher Antragstellung sehr schnell eingetreten ist, haben wir einen Termin zur Vorsprache nach dem NAG erhalten und den Antrag auf Erteilung einer RWRK+ für die Familie am 07.06.2022 persönlich in der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut gestellt“.
Mit Schreiben der ÖB Damaskus an das BVwG vom 30.10.2024 wies die ÖB Damaskus darauf hin, dass die BF „einst“ gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung sowohl nach dem AsylG als auch nach dem NAG gestellt hätten. Im Zeitpunkt der tatsächlichen Vorsprache der BF vor der Botschaft sei die Bezugsperson bereits volljährig gewesen. XXXX habe weder eine Kopie ihres Reisepasses übermittelt noch sei die Genannte zur persönlichen Vorsprache an der Botschaft erschienen. Die Genannte dürfte vom Parteienvertreter mit der zwischenzeitig zur Welt gekommenen weiteren Tochter der Familie verwechselt worden sein. [….]. Des Weiteren werde mitgeteilt, dass die NAG-Anträge am 18.09.2022 ordnungsgemäß der zuständigen Inlandsbehörde übermittelt worden seien und dort aktuell bearbeitet würden. Entgegen dem Vorbringen des Parteienvertreters würden beim BFA keine Unterlagen der BF zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose (im § 35 AsylG-Verfahren) aufliegen.
Mit E-Mail vom 25.11.2024 ersuchte das Gericht die ÖB Damaskus um Beantwortung von fünf Fragen.
Mit E-Mail vom 26.11.2024 gab die ÖB Damaskus folgende Auskünfte:
1)Die Antragsteller stellten gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung sowohl nach dem AsylG als auch nach dem NAG. Am XXXX wurde die Bezugsperson volljährig (geb. am XXXX ), weshalb eine Antragstellung gem. § 35 AsylG nicht mehr möglich war. Am 07.06.2022 fand eine persönliche Antragstellung für eine Familienzusammenführung gem. § 46 NAG an der Botschaft statt.
- XXXX erschien, im Gegensatz zu den übrigen BF, nicht zur persönlichen Vorsprache hinsichtlich einer Familienzusammenführung gem. § 46 NAG vor der Botschaft.
3)Es wurde kein Akt an das BFA übermittelt, da eine persönliche Vorsprache im Verfahren gem. § 35 AsylG nicht stattgefunden hat.
4)Mangels Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG wurde nur mehr eine Familienzusammenführung nach dem NAG gewünscht.
5)Eine explizite Zurückziehung der Anträge gemäß § 35 AsylG fand nicht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit E-Mail vom 16.11.2021 avisierten die BF, Staatsangehörige Syriens, vertreten durch das ÖRK, der ÖB Damaskus, dass eine Familienzusammenführung nach § 35 AsylG und auch nach § 46 NAG beabsichtigt sei. Es werde um die Bekanntgabe eines Termins zur Antragstellung gemäß § 35 AsylG ersucht. Die Familie werde auch einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte+ (Anm: in der Folge auch RWR Karte+) stellen. Nachdem die Bezugsperson aktuell noch minderjährig sei, könne in diesem Fall noch keine persönliche Antragstellung stattfinden.
Am 24.11.2021 übermittelte das ÖRK der ÖB Damaskus mit E-Mail dann sowohl Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 als auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten+, jeweils für sämtliche BF.
Am XXXX wurde die Bezugsperson volljährig.
Mit E-Mail der ÖB Damaskus an das ÖRK wurde als Termin für eine persönliche Vorsprache an der Botschaft (Betreff: RWR minor Herr XXXX ) der 07.06.2022 festgesetzt. Es wurde u.a. das Antragsformular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte+“ mitübermittelt. (Anm: Die inzwischen volljährig gewordene Schwester der Bezugsperson, XXXX , erschien nicht zur persönlichen Vorsprache an der ÖB. Im Gegensatz zu den übrigen Familienmitgliedern erhob diese auch keine Säumnisbeschwerde).
Die Anträge nach § 46 NAG wurden von der ÖB am 18.09.2022 an die zuständige Inlandsbehörde, die MA 35, übermittelt.
Im Zuge der persönlichen Vorsprache der BF an der Botschaft wurden von diesen keine „Befragungsformulare“ hinsichtlich der Beantragung der Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG ausgefüllt. Dem Bundesamt liegen keine Anträge/Unterlagen der BF auf Erteilung von Einreisetiteln zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den seitens der ÖB Damaskus bzw des BMeiA vorgelegten Unterlagen und der Anfragebeantwortung seitens der ÖB Damaskus vom 26.11.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Säumnisbeschwerden
§ 35 AsylG 2005 lautet:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§§ 11, 11a des FPG 2005 lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
§ 73 AVG:
„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“
§ 8 VwGVG:
„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) ………………….
In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei, noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
Für diese Beurteilung gilt es zu klären, ob der Grund einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.).
Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Eine Überlastung der Behörde entschuldigt grundsätzlich nicht (vgl VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033), außer in seltenen Ausnahmefällen wie einer exzeptionelle Überlastung des BFA aufgrund des massiven Flüchtlingszustroms im Jahr 2015 (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004 u.a).
Mit Aviso vom 16.11.2021 ersuchte das ÖRK um Bekanntgabe eines „Termins zur Antragstellung gemäß § 35 AsylG“ und gab weiter an, dass die Familie auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten+ stellen werde; eine persönliche Antragstellung sei derzeit aufgrund der Minderjährigkeit der Bezugsperson noch nicht möglich.
Das ÖRK brachte mit E-Mail vom 24.11.2021 zur Fristwahrung „Einreiseanträge“ gemäß § 35 AsylG sowie Anträge nach § 46 NAG bei der ÖB Damaskus ein. Da die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war, wurde unter einem eine „Anregung zur Aussetzung des § 46 NAG-Verfahrens“ (bis zum Eintritt der Volljährigkeit) eingebracht.
Mit E-Mail der ÖB Damaskus an das ÖRK (cc an BMeiA) vom 25.11.2021 wurde bezugnehmend auf das Anschreiben des ÖRK vom 16.11.2021 Folgendes mitgeteilt:
[….]. Once the son turns 18 you may send us an email with the passeports to schedule a RWR minor appointment for the familiy.
Am XXXX wurde die Bezugsperson volljährig.
Mit E-Mail der ÖB Damaskus vom 01.04.2022 an das ÖRK (Terminvergabe zur persönlichen Vorsprache an der Botschaft für den 07.06.2022) wurde u.a. auch Folgendes mitgeteilt:
Betreff: RWR minor Herr XXXX
[….]. Attached you can find the application form along with the appointment. [……].
Am 07.06.2022 sprachen die BF – mit Ausnahme der inzwischen volljährig gewordenen XXXX – bei der ÖB Damaskus vor.
Das ÖRK gab über Anfrage des BVwG hiezu an, dass, da die Volljährigkeit der Bezugsperson nach schriftlicher Antragstellung sehr schnell eingetreten sei, den BF ein „Termin zur Vorsprache nach dem NAG“ zugegangen sei. Anträge auf Erteilung einer RWRK+ für die Familie seien dann am 07.06.2022 persönlich an der ÖB Damaskus in Beirut gestellt“ worden.
im Akt erliegt dementsprechend auch eine Antragstellung des XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte+“ datiert mit 07.06.2022 (Anm: Datum der persönlichen Vorsprache der BF bei der ÖB Damaskus).
Am 18.09.2022 übermittelte die ÖB die Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte+ an die zuständige Inlandsbehörde (Anm: die MA 35). Die Anträge sind dort noch in Bearbeitung.
Nach § 35 Abs 3 AsylG hat ein Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 leg cit ein entsprechendes „Befragungsformulare“ auszufüllen und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Das Befragungsformular dient dazu, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen; die vorzulegenden Dokumente dienen dem Nachweis der Identität, der Familienangehörigeneigenschaft etc. Dies „Informationen“ dienen dem Bundesamt als Grundlage für deren Prognoseentscheidung. Gegenständlich wurden diese Schritte, offenbar aufgrund der Aussichtslosigkeit einer „Verfolgung“ eines Antrags gemäß § 35 AsylG aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson, nicht gesetzt. Nachdem die BF im Zuge der Vorsprache an der ÖB am 07.06.2022 die im Sinne der Fristwahrung am 16.11.2021 „avisierten“ und am 24.11.2021 übermittelten Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG de facto nicht mehr weiterverfolgt haben und stattdessen (nur mehr) die Anträge nach § 46 NAG betrieben haben, konnten solche „Unterlagen“ (mangels Vorliegens) seitens der ÖB Damaskus auch nicht dem BFA zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose weitergeleitet.
In Kenntnis der Tatsache, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens volljährig geworden ist und in der Folge Anträge auf Einreise nach § 35 AsylG nicht mehr zielführend sind (vgl zuletzt auch VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0312-16), erscheint es plausibel, dass die BF nur mehr die Anträge auf RWR-Karten+ weiterverfolgt haben (die ÖB hat diese Anträge auch ordnungsgemäß an die MA 35 weitergeleitet) und von einer Erlangung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG Abstand genommen haben. Dies findet auch Deckung im E-Mail der ÖB Damaskus vom 25.11.2021, wo es heißt: „Once the son turns 18 you may send us an email with the passeports to schedule a RWR minor appointment for the familiy“, sowie dem Mail zur Terminvereinbarung vom 01.04.2022 „Betreff: RWR minor Herr XXXX [….]. Attached you can find the application form along with the appointment. [……].
Es bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Rechtsvertreter der BF offenkundig fälschlich davon ausgegangen ist, dass die ÖB die Unterlagen hinsichtlich der § 35 AsylG-Anträge (am 11.10.2022) an das Bundesamt zur Erstattung einer Prognose weitergeleitet hätte. Nach den nicht anzuzweifelnden Angaben der ÖB Damaskus hat diese – mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen – keine Unterlagen an das Bundesamt übermittelt.
Abgesehen davon wäre – auch bei Annahme des Gegenteils – für die BF nichts gewonnen, zumal die Bezugsperson während eines insofern ällfällig „laufenden Einreiseverfahrens nach § 35 AsylG“ am XXXX volljährig geworden ist, und der VwGH wiederholt auf seine Rechtsprechung verwies (zuletzt 11.09.2024, Ra 2024/20/0312-16), wonach es für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 beziehen würden, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung ankomme (vgl. etwa VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, mwN). Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sei es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 34 und § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Hinreichend sei, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt würden. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung zu verschaffen, sei nicht gegeben. Es sei unbedenklich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt würden.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass kein Verschulden der Behörde an der behaupteten Verzögerung vorliegt, weshalb die Säumnisbeschwerden abzuweisen waren.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.