Bundesverwaltungsgericht W202 2289766-1

W202 2289766-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2024

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W202 2289766-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W202.2289766.1.00

Spruch

W202 2289766-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024

A)

den Beschluss:

I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 und 31 VwGVG eingestellt.

und erkennt zu Recht:

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.08.2022 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Hierbei gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Der BF gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Er beherrsche als Muttersprache Dari. Im Herkunftsstaat habe er neun Jahre eine Grundschule besucht und führte als letzten ausgeübten Beruf bzw. Berufsausbildung „Schüler“ an. Der BF sei ledig. Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in XXXX in XXXX wohnhaft gewesen. Seine Eltern, drei Schwestern und vier Brüder würden in Afghanistan leben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, die Taliban hätten ihn rekrutieren wollen, weshalb sein Vater seine Ausreise organisiert habe. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich vor den Taliban.

Konkrete Hinweise, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todessstrafe drohen würden oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gebe es nicht.

2. Am 08.09.2022 gab der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) schriftlich bekannt, einen volljährigen Cousin in XXXX zu haben und stellte einen Antrag auf Einleitung eines Dublin-Verfahrens zwecks Familienzusammenführung.

3. Am 07.10.2022 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, XXXX alt zu sein. Er habe im Herkunftsstaat die Schule bis zur neunten Klasse besucht und könne lesen und schreiben. Zudem gab der BF an, auch ein wenig auf Englisch schreiben und sprechen zu können. Er sei XXXX .

Seine Kernfamilie lebe in Afghanistan und habe der BF „hin und wieder“ Kontakt zu dieser. Der BF bestätigte die in der Erstbefragung angegebenen Personendaten seiner Eltern und fügte hinzu, drei Brüder und drei Schwestern zu haben. Seine Brüder seien XXXX und würden auch die Eltern des BF unterstützen, die keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen würden. Eine Schwester sei verheiratet und die andere Schwester gehe nicht zur Schule, da die Schulen geschlossen seien.

Der BF gab weiters an, im Herkunftsstaat zuletzt im XXXX in XXXX gelebt zu haben. XXXX , heiße XXXX . Er habe vor XXXX Afghanistan verlassen und habe sich das Geld für die Schlepperkosten, welche XXXX betragen hätten, ausgeliehen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, weil sein Vater XXXX gewesen sei, weshalb sie alle gefährdet gewesen seien. Die Taliban hätten den BF „öfter rekrutieren“ wollen und sei dem BF keine andere Wahl geblieben, als Afghanistan zu verlassen. Sein Vater sei zudem vor Jahren in einem Gefecht verletzt worden und Invalide. Der BF fügte hinzu, Beweismittel betreffend seinen Vater vorlegen zu können.

Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan werde der BF festgenommen und ins Kriegsgebiet geschickt, um zu kämpfen.

In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen und sei kein Mitglied in einem Verein, einer Kirche, einer Moschee oder einer Organisation.

Der BF gab an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Im Zuge der Einvernahme führte er aus, vor XXXX die Schule in Afghanistan verlassen zu haben, weil XXXX sei und er XXXX . Er sei XXXX im Spital gewesen, sei jedoch vor der Behandlung verlegt worden.

4. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: LPD XXXX ) vom XXXX wurde der BF beschuldigt, am XXXX begangen zu haben. Die Tathandlung sei XXXX worden, sodass der Täter XXXX werden können. XXXX , weshalb XXXX entstanden sei. Der BF sei geständig und reumütig.

5. Mit Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX wurde der BF beschuldigt, am XXXX begangen zu haben, wobei er XXXX worden sei. XXXX belaufe sich auf XXXX . XXXX in der Höhe von XXXX habe nicht entrichtet werden können, da der BF weder im Besitz von Bargeld noch einer Bankomatkarte gewesen sei. Der BF sei geständig.

6. Mit Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX wurde der BF beschuldigt, am XXXX begangen zu haben, indem er XXXX habe. XXXX betrage XXXX . Der BF sei geständig. Er habe XXXX , weshalb er XXXX .

7. Am 27.07.2023 wurde eine bestehende Vollmacht inklusive Zustellvollmacht zur XXXX an das BFA übermittelt.

8. Am XXXX wurde seitens der LPD XXXX betreffend den BF aufgrund XXXX veranlasst, welche noch am selben Tag XXXX widerrufen wurde.

9. Mit Schreiben vom 29.08.2023 legte die XXXX die Vollmacht vom 27.07.2023 zurück.

10. Mit Schreiben vom 23.10.2023 wurde eine bestehende Vollmacht inklusive Zustellvollmacht zur XXXX sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX über XXXX des BF an das BFA übermittelt.

11. Mit Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX wurde der BF beschuldigt, sich am XXXX insgesamt XXXX gegenüber XXXX mit XXXX , welchen er zuvor im Einvernehmen mit dem ursprünglichen Eigentümer an sich genommen habe, ausgewiesen und XXXX zu haben. Der ursprüngliche Eigentümer habe XXXX zuvor als verloren gemeldet und dem BF XXXX in der Höhe von jeweils XXXX sei vom BF nicht bezahlt worden, weil er kein Geld bei sich geführt habe. Der BF sei geständig.

12. Am 24.11.2023 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei bestätigte er die in seiner Erstbefragung und letzten Einvernahme vor dem BFA getätigten Angaben zu seinen Familienangehörigen und fügte hinzu, dass - bis auf eine Schwester - alle seine Geschwister älter als der BF und verheiratet seien sowie eine Schwester Kinder habe. Der BF stehe mit seinen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Es gehe ihnen gut, sie würden „ein normales Leben“ führen und in einem Haus XXXX leben, das der Familie gehöre. In diesem Haus würden seine Eltern und seine jüngste Schwester wohnen. Die anderen Geschwister würden auch in XXXX , glaublich XXXX entfernt von seinem Elternhaus leben. XXXX heiße auch XXXX und sei sehr groß, es handle sich hierbei um XXXX . Seine Geschwister würden ebenfalls in „eigenen Häusern, die ihnen gehören“ leben. Darüber hinaus XXXX seine Familie XXXX und seien alle seine drei Brüder als XXXX in Afghanistan tätig. Nachgefragt, wie viel diese verdienen würden, meinte der BF, es gebe keine Arbeit mehr und fügte hinzu, dass er glaube, sie würden im Monat XXXX verdienen. Auf die Frage, ob seine Familie vom Verdienst seiner Brüder leben könne, gab der BF an, sie hätten ein sehr schweres Leben, weil sein Vater nicht arbeiten könne. Seine Eltern würden von seinen Brüdern unterstützt werden. Seine Familie könne sich ausreichend versorgen.

Darüber hinaus habe er vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie vier Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits, die in Afghanistan in der Näher seiner Familie leben würden und mit denen der BF nicht in Kontakt stehe. Seine Onkel könnten nicht arbeiten, weil sie schon alt seien, jedoch würden deren Kinder arbeiten und sie unterstützen.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei ca. XXXX von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Davor hätten diese eine Liste aller Jugendlicher erstellt, die für die Taliban kämpfen sollten und hätten innerhalb XXXX allen gesagt, sich vorzubereiten, um in den Krieg zu gehen. Die Rekrutierung sei über den Ortsvorsteher abgelaufen. Dieser habe sie zu sich geholt und gesagt, er habe eine Aufforderung der Taliban bekommen, dass diejenigen, die ledig und XXXX seien, sich bei den Taliban melden müssten, weshalb der BF geflüchtet sei. Der Ortsvorstehe habe jemanden zu ihnen geschickt, der gesagt habe, dass sie zu ihm kommen sollten - so sei es auch bei seinen Nachbarn abgelaufen. Der BF habe auf keinen Fall zu den Taliban und dort eine militärische Ausbildung bekommen wollen.

Hinsichtlich seines Vorbringens, seine gesamte Familie sei aufgrund seines Vaters gefährdet, gab der BF an, sie hätten bis vor Kurzem versteckt gelebt und sich nicht getraut, das Haus zu verlassen. Mittlerweile habe sich die Lage wieder beruhigt. Seine Familie habe keine Probleme mit den Taliban oder deren Ansichten, jedoch habe sein Vater gegen sie gekämpft. Seine Brüder hätten keine Probleme mit ihnen.

Darüber hinaus habe es Übergriffe auf den BF gegeben, und zwar hätte man ihn XXXX auf XXXX , als er mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, wegen seiner Frisur, seiner Kleidung und, weil er Musik gehört habe, geschlagen. Dies sei nach der Machtübernahme vor XXXX gewesen und ein weiterer Grund, warum der BF das Land verlassen habe. Er habe nicht nach den Vorstellungen der Taliban leben wollen.

Der BF sei in seinem Herkunftsstaat nicht gezwungen worden, eine Arbeit zu verrichten oder jemanden zu ehelichen. Auch seien weder er noch seine Familie in lokale Konflikte verwickelt gewesen und habe der BF auch keine weiteren anderweitigen Probleme in Afghanistan gehabt. Er sei nicht aufgrund seiner Nationalität, seiner Volksgruppe oder seiner Religion verfolgt worden. Er habe sich nicht politisch engagiert und sei weder Mitglied einer Partei noch einer politischen Organisation gewesen. Auch habe er an keinen Demonstrationen teilgenommen und sei in Afghanistan nicht festgenommen, angehalten oder verurteilt worden.

Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan könne der BF nicht bei seiner Familie oder einem seiner Verwandten in Afghanistan leben. Er könne sich das Leben nach den Vorschriften der Taliban nicht vorstellen. Sie hätten ihn XXXX wegen seiner Frisur und Kleidung geschlagen und könne sich der BF - wenn er in Afghanistan leben würde - nicht vorstellen, sich wie andere traditionell zu kleiden oder auf seine Rechte zu verzichten. Im Falle einer Rückkehr würde man den BF auch bestrafen, weil er illegal das Land verlassen habe. Der BF möchte nicht nach Afghanistan zurückkehren, er habe dort ein „sehr schweres Leben“.

Zu seiner Situation im Bundesgebiet gab der BF an, seit XXXX zu besuchen und Deutsch auf dem Niveau A1 sprechen zu können. In Zukunft möchte er eine Ausbildung als XXXX machen. Er habe in diesem Bereich auch in Afghanistan XXXX gearbeitet. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX , zu dem „sehr wenig“ Kontakt bestehe und von welchem er keine Unterstützung erhalte. Darüber hinaus würden weitschichtige Verwandte des BF in XXXX leben.

Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein, jedoch sei vor ca. XXXX im Bundesgebiet eine Operation XXXX durchgeführt worden. Von der gesetzlichen Vertretung sei bereits vorab darüber informiert worden, dass der BF seit seiner Kindheit XXXX habe, weil er XXXX habe und würden sich die Betreuer in der Unterkunft des BF derzeit um die Ausstellung eines Behindertenausweises für den BF bemühen.

Der BF legte im Rahmen seiner Einvernahme seine Tazkira im Original sowie Kopien der Mitgliedschaftskarte seines Vaters zur politischen Partei XXXX , des Behindertenausweises seines Vaters, der Kursbestätigungen XXXX und eines Empfehlungsschreibens XXXX vor, die vom vor Ort anwesenden Dolmetscher übersetzt wurden.

Hierzu befragt führte der BF aus, seine erste Tazkira sei ihm in XXXX weggenommen worden, weshalb er sich diese Tazkira aus Afghanistan habe nachschicken lassen. Sein Bruder habe diese für ihn beantragt und in XXXX abgeholt. Die Originaldokumente seines Vaters befänden sich bei diesem zuhause. Der BF habe nur die Kopien von ihm per WhatsApp erhalten. Sein Vater habe im ersten Talibanregime gegen die Taliban gekämpft und sei schwer verletzt worden. Seither sei er XXXX .

12.1. Aufgrund der vorgelegten Tazkira wurde dem BF eine neue weiße Karte lautend auf den Namen XXXX ausgestellt und der Grundversorgung und zuständigen Gemeinde seitens des BFA schriftlich mitgeteilt, dass die Daten des BF auf XXXX zu ändern sind. Mit einem weiteren Schreiben des BFA vom selben Tag erging ein Ersuchen um Dokumentenüberprüfung der vorgelegten Tazkira auf Echtheit.

13. Mit Schreiben vom 06.12.2023 wurden seitens XXXX eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt, ein Entlassungsbrief des LKH XXXX vom XXXX nach geplanter tagesklinischer Aufnahme zur operativen Versorgung XXXX sowie eine Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX vom XXXX vorgelegt.

14. Mit Schreiben vom 15.12.2023 wurde seitens XXXX eine Schulbesuchsbestätigung XXXX und eine Teilnahmebestätigung an einem Basisbildungskurs XXXX , jeweils vom XXXX , vorgelegt.

15. Am 09.01.2024 langte beim BFA der Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts XXXX vom XXXX zur vorgelegten Tazkira des BF ein, wobei Abweichungen zum authentischen Vergleichsmaterial festgestellt wurden.

16. Mit Schreiben vom 01.02.2024 legte XXXX die Vollmacht vom 23.10.2023 zurück.

17. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei im Allgemeinen und in seiner Herkunftsprovinz XXXX als ausreichend sicher festzustellen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan werde der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF verfüge über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Seine gesamte Kernfamilie - Eltern und sechs Geschwister inklusive deren Familien - sowie mehrere Onkel und Tanten würden nach wie vor in XXXX leben und habe er zu seiner Kernfamilie regelmäßigen Kontakt. Seine Geschwister seien in Afghanistan erwerbstätig und würden für die Eltern sorgen. Auch seine weiterschichtigen Verwandten würden in Afghanistan Erwerbstätigkeiten nachgehen. Zudem besitze die Familie ein Haus in XXXX und XXXX . Der BF verfüge sohin in seinem Herkunftsstaat über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Eine hinreichende Existenzgrundlage sowie eine Unterkunft seien im Falle seiner Rückkehr gesichert. Darüber hinaus sei der BF ein arbeitsfähiger und arbeitswilliger junger Mann, der an keiner lebensbedrohlichen oder einschränkenden Krankheit leide und mit einer Landessprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen in Afghanistan vertraut sei. Eine maßgebliche Einschränkung oder Behinderung seiner Person aufgrund XXXX sei zudem aufgrund seiner Angaben zu seinem bisherigen Leben in Afghanistan und Österreich sowie dem Entlassungsbrief des LKH, wonach lediglich XXXX sei, nicht erkennbar. Seiner Familie sei es möglich, den BF nach einer Rückkehr am Flughafen in XXXX in Empfang zu nehmen und könne eine Übergabe an seine Obsorgeberechtigten sichergestellt werden. Auch habe die amtswegige Prüfung des Kindeswohls keine Gründe ergeben, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. In Österreich verfüge der BF über keine familiären Bindungen und liege keine Integrationsverfestigung vor.

18. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch XXXX (in der Folge: XXXX ), fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhafte Beweiswürdigung und die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:

  • Vollmacht inkl. Zustellvollmacht zur XXXX vom 10.03.2024

  • Kopie einer Einladung des BF vom XXXX zur ärztlichen Untersuchung am XXXX betreffend sein Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz

19. Mit Beschwerdevorlage vom 02.04.2024, eingelangt am 08.04.2024, legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor.

20. Mit Schreiben vom 24.07.2024, eingelangt am 31.07.2024, zog der BF die am 15.03.2024 vollumfänglich eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.02.2024 hinsichtlich Spruchpunkt I. zurück. Darin führte er insbesondere an, seine Familie sei aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der Arbeitslosigkeit in XXXX geflüchtet und gehe es ihnen auch dort finanziell sehr schlecht. Zudem legte der BF eine Genehmigung XXXX hinsichtlich eines Ansuchens um Freistellung vom Unterricht im Zeitraum vom XXXX bis XXXX zwecks Kennenlernen des Berufes XXXX bei einem namentlich angeführten Unternehmen vor.

21. Mit Schreiben vom 13.09.2024 wurde seitens XXXX bekanntgegeben, dass der BF jenem eine Vollmacht zur Vertretung des BF in seinen fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten erteilt habe. Sämtliche bisher erteilten und allenfalls noch aufrecht bestehenden Vollmachten seien widerrufen worden.

22. Am 18.09.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Zu Beginn der Beschwerdeverhandlung wurde das Schreiben XXXX erörtert, wozu der BF ausführte, von XXXX vertreten werden zu wollen. Er habe XXXX bereits telefonisch über die bestehende Vertretung durch XXXX informiert. Der BF legte Integrationsunterlagen (Beilage ./1) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF stammt ursprünglich aus der Provinz XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester im Eigentumshaus seiner Familie lebte. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule und kann lesen und schreiben. Der BF arbeitete mit seinen drei Brüdern in der von seiner Familie XXXX in Afghanistan und weist eine XXXX Berufserfahrung im Tätigkeitsbereich XXXX auf.

Seine Eltern sowie eine Schwester und ein Bruder des BF sind ca. im XXXX von XXXX in XXXX verzogen, der BF steht mit ihnen in Kontakt. In XXXX verfügt der BF über zwei Brüder und zwei Schwestern, die jeweils verheiratet sind, in Eigentumshäusern leben und zu denen der BF regelmäßigen Kontakt pflegt. Seinen zwei Brüdern ist es möglich, aufgrund ihrer Tätigkeit als XXXX die Versorgung ihrer Familie in Hinblick auf grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse sicherzustellen. Darüber hinaus hat der BF mehrere in der Nähe seiner Kernfamilie lebende Onkel und Tanten, die finanzielle Unterstützung von deren berufstätigen Kindern erhalten. Zu seinem in XXXX lebenden Onkel mütterlicherseits besteht Kontakt. Der BF verfügt zudem über weitschichtige Verwandte in XXXX .

Der BF reiste schlepperunterstützt unter Aufwendung von ca. XXXX nach Österreich ein. Aktuell arbeitet der BF seit XXXX und verdient monatlich XXXX . Darüber hinaus wurde eine Beschäftigungsbewilligung seitens seines potenziellen Arbeitgebers für die Tätigkeit des BF XXXX beantragt.

Der BF hat in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, jedoch kein Sprachzertifikat erworben. Von XXXX bis XXXX besuchte er als XXXX im Bundesgebiet und absolvierte im Zeitraum von XXXX bis XXXX ein XXXX in XXXX , wofür er vom Unterricht freigestellt wurde. Zudem war der BF von XXXX bis XXXX insgesamt XXXX als ehrenamtlicher Helfer XXXX tätig.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er weist einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf.

Der BF unterzog sich am XXXX aufgrund XXXX einer Operation im Bundesgebiet. Er wurde noch am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen. Der BF leidet an keiner schweren lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung und befindet sich gegenwärtig nicht in regelmäßiger ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Eine maßgebliche Einschränkung oder Behinderung seiner Person aufgrund XXXX oder der erfolgten Operation im Bundesgebiet liegt nicht vor und ist der BF arbeitsfähig.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen

Mit Schriftsatz vom 24.07.2024, eingelangt am 31.07.2024, zog der BF die am 15.03.2024 vollumfänglich eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.02.2024 hinsichtlich Spruchpunkt I. zurück.

Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt, insbesondere droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban.

Der BF ist nicht durch die Taliban zwangsrekrutiert worden und droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zum Militärdienst. Er weist weder eine militärische Ausbildung vor noch ist er Angehöriger von Sicherheitskräften.

Ebenso droht dem BF keine reflexartige Verfolgung aufgrund seines Vaters, welcher jahrelang nach den vorgebrachten Kampfhandlungen gegen die Taliban sowie trotz der behaupteten Mitgliedschaft bei der Partei XXXX , selbst nach Machtübernahme der Taliban, in Afghanistan weiterleben konnte und aufgrund dessen keinen Repressalien durch die Taliban ausgesetzt gewesen ist. Auch ist es anderen Familienangehörigen des BF möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben und sind diese keinen Repressalien von Seiten der Taliban ausgesetzt.

Dem BF droht zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban aufgrund der im Herkunftsstaat XXXX und der erfolgten Operation XXXX im Bundesgebiet.

Auch ist der BF wegen seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, seines Aufenthaltes in einem europäischen Land oder wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er hat seit seiner Einreise in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung des BF vor, die ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass er aus innerer Überzeugung für die Gleichstellung von Mann und Frau auftritt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat

Es besteht für den volljährigen BF als leistungsfähigen Mann mit Berufserfahrung ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung. Der BF unterzog sich am XXXX aufgrund XXXX einer Operation im Bundesgebiet. Eine maßgebliche Einschränkung oder Behinderung seiner Person aufgrund XXXX oder aufgrund der erfolgten Operation im Bundesgebiet XXXX liegt nicht vor und ist der BF arbeitsfähig.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

1.4.1. Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 10.04.2024, Version 11:

Politische Lage

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). […]

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).

Internationale Anerkennung der Taliban

Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).

Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).

Drogenbekämpfung

Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023).

Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).

Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).

Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023).

Sicherheitslage

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).

UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).

Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023). […]

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)

1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)

25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)

1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)

Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).

Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023).

Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023).

Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).

Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).

Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).

Regionen Afghanistans

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. EUAA 12.2023). […]

Kabul-Stadt

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000‬ (CIA 1.2.2024) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

2023

Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff die Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).

Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vgl. BBC 12.1.2023).

Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vgl. KaN 27.2.2023).

Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).

Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 22.3.2023).

Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).

Am 21.8.2023 wurden bei der Detonation einer Haftbombe zwei Personen in Kabul getötet. Keine Gruppierung hat die Verantwortung für die Explosion übernommen (Crisis 24 22.2.2024; vgl. PAN 21.8.2023).

Zwischen Oktober 2023 und Jänner 2024 kam es zu einer Reihe von IED (improvisierte Sprengsätze)-Angriffen im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi für die der ISKP die Verantwortung übernahm. So wurden am 26.10.2023 bei einem Angriff auf einen Sportklub mindestens vier Menschen getötet (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023). Bei einem Angriff auf einen Minibus am 7.11.2023 wurden mindestens sieben Menschen getötet und etwa 20 verwundet (UNAMA 22.1.2024; vgl. TN 7.11.2023).

2024

Am 6.1.2024 kam es zu einer Explosion eines Minibusses im Distrikt Dasht-e Barchi (VOA 6.1.2024; vgl. RFE/RL 7.1.2024). Die Angaben zu den Opferzahlen schwanken, jedoch wurden nach Angaben von UNAMA mindestens 25 Menschen getötet oder verwundet (RFE/RL 7.1.2024; vgl. AP 7.1.2024).

Am 11.1.2024 kam es erneut zu einer Explosion in Dasht-e Barchi, bei der zwei Menschen getötet wurden (RFE/RL 12.1.2024; vgl. AP 11.1.2024). Es bekannte sich niemand zu dem Anschlag (AP 11.1.2024).

Ost-Afghanistan

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelege) dominieren die Region (NPS o.D.d). […]

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi

Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab

Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay

Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan

Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)

Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam

Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud

Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba

Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

2023

Die National Resistance Front (NRF) behauptete, am 24.1.2023 in Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vgl. 8am 25.1.2023).

Die Afghanistan Freedom Front (AFF) gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt von Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vgl. 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023).

Im Distrikt Paghman in Kabul wurden im Juli 2023 vier Menschen wegen "moralischer Verbrechen" öffentlich ausgepeitscht (ANI 12.7.2023; vgl. AMU 12.7.2023), darunter auch eine Frau (BAMF 31.12.2023).

Die NRF gab 5.8.2023 an, im Distrikt Shakar Dara in Kabul vier Mitglieder der Taliban getötet zu haben. Die Taliban haben nicht auf die Erklärung der NRF reagiert (Afintl 5.8.2023).

Am 19.8.2023 wurde Berichten zufolge ein hochrangiger Kommandant der pakistanischen Taliban (TTP) in Nangarhar durch einen Luftangriff getötet (KaN 19.8.2023; vgl. BAMF 31.12.2023).

Berichten zufolge wurden bei einem Angriff der AFF in Laghman am 3.9.2023 zwei Taliban getötet und vier weitere verletzt (KaN 3.9.2023). Darauf erfolgte ein Gegenangriff der Taliban gegen die AFF in verschiedenen Regionen des Distriktes Dawlat Shah in Laghman (Afintl 31.8.2023).

Berichten zufolge wurden am 6.12.2023 in Kunar 25 Schüler der Amra Khan High School aus der Stadt Asad-Abad während ihrer Abschlussfeier in einem Park festgenommen, weil sie sich mit der Flagge der [Anm.: ehemaligen] Republik gezeigt hätten (BAMF 31.12.2023; vgl. 8am 6.12.2023).

Erreichbarkeit

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).

Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024).

Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).

Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 27.8.2023), mit Februar 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 62 AFN (Diesel) (WFP 18.2.2024) und 70 AFN (IOM 22.2.2024).

Transportwesen

Busse und Taxis sind, abgesehen von Flugzeugen, die einzigen öffentlichen Verkehrsmittel, die in Afghanistan zur Verfügung stehen (RA KBL 23.1.2023). Sie sind 24 Stunden am Tag verfügbar (IOM 12.4.2022). Schätzungen zufolge gibt es ca. zehn führende Anbieter (RA KBL 23.1.2023).

Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif AFN 850 (ca. EUR 10,53) und ein Taxi AFN 1.300 (EUR 16,10) (IOM 22.2.2024).

Flugverbindungen

Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 13.2.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 13.2.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 13.2.2024 die Türkei und Pakistan anfliegt (Flightradar 24 13.2.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 13.1.2024) und Herat angeboten (Flightradar 24 13.2.2024c). Die Flughäfen Jalalabad, Khost, Lashkargah, Farah, Kunduz, Faiz Abad, Kandahar und Balkh bieten derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 13.2.2024d; vgl. IOM 22.2.2024).

Grenzübergänge

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. RFE/RL 27.5.2022). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).

Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023).

Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. VOA 21.2.2023) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).

Zentrale Akteure

Taliban

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).

Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

Sicherheitsbehörden

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vgl. CPJ 1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 26.6.2023), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen. Dies ist nach Angaben von UNAMA zumindest in Kabul teilweise erfolgt. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023). Experten zufolge sind die Taliban jedoch noch weit davon entfernt, eine funktionierende Luftwaffe zu verwirklichen, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Pilotenfehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Nach Ansicht eines Afghanistan-Experten, müssten die Taliban in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. Zwar versuchen die Taliban, Piloten auszubilden, veröffentlichen jedoch keine Zahlen über die Anzahl ihrer Piloten und Techniker und auf Grundlage von Fotos und Videos wird mit Stand Mai 2023 von etwa 50 einsatzfähigen Flugzeugen und Hubschraubern ausgegangen (RFE/RL 25.5.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 26.6.2023, vgl. HRW 11.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 22.8.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 26.6.2023 vgl. HRW 11.1.2024, AI 7.12.2023) auch in Gefängnissen wird berichtet (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Amnesty International berichtet beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023).

Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, darunter Zabul (UNGA 1.12.2023), Maidan Wardak (8am 10.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023), Kabul (ANI 12.7.2023; vgl. AMU 12.7.2023), Kandahar (KaN 17.1.2023; vgl. KP 17.1.2023) und Helmand (KP 2.2.2023; vgl. KaN 2.2.2023). Der oberste Taliban-Führer, Emir Hibatullah Akhundzada, begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023).

Wehrdienst und Zwangsrekrutierung

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vgl. CPJ 1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023).

Ein Afghanistan-Analyst und ein internationaler Journalist gaben in Interviews mit EUAA zwischen Juni und Oktober 2023 an, dass ihnen keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt wären. Sie beschrieben die Situation als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung, da es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt, dass die Taliban über genügend Männer verfügen und dass viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (EUAA 12.2023).

Der einzige aktuelle Bericht, der über Zwangsrekrutierung, durch Taliban, ISKP oder andere bewaffnete Gruppen, gefunden wurde, war der Bericht von USDOS über die Menschenrechtslage in Afghanistan, in dem es heißt, dass die gesellschaftliche Diskriminierung von Hazara "in Form von Erpressung von Geld durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, körperlicher Misshandlung und Inhaftierung" stattgefunden hat (EUAA 12.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Genau diese Aussage findet sich seit 2010 in jedem Jahresbericht von USDOS über die Menschenrechtslage in Afghanistan (EUAA 12.2023).

Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021), und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kam (TBP 23.9.2022; vgl. USDOS 15.6.2023). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Berichten zufolge hat auch der ISKP Kinder rekrutiert (USDOS 15.6.2023).

Was die Rekrutierung durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betrifft, so wurden Berichten zufolge die Salafi-Gemeinschaft und Taliban-Fußsoldaten zur Unterstützung der Gruppe aufgerufen (USIP 7.6.2023). Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi veröffentlichte einen Forschungsartikel, in dem er feststellte, dass zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten waren. In Interviews, die der Autor mit ISKP-Rekrutern in Afghanistan geführt hat, wird die Vorgehensweise des ISKP beschrieben. Hierbei werden "die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben, ausgesucht und ins Visier genommen". Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung "Medien und Kultur" die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der "Eingeladene", den Interviews zufolge, sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielte Studenten zu verschiedenen ISKP-Telegram-Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten (RUSI/Giustozzi 3.2023). Auch die Vereinten Nationen berichten, dass sich der ISKP auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen konzentriert, aber Rekrutierungen auch außerhalb der Salafi-Gemeinschaft betreibt (UNSC 1.6.2023b).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).

Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlasse der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren (AfW 15.8.2023).

Haftbedingungen

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) waren verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022).

Am 4.1.2022 setzte das Taliban-Kabinett eine hochrangige Kommission unter der Leitung des Obersten Gerichtshofs ein, um "die Gefängnisse und Haftanstalten zu inspizieren und eine dringende Entscheidung über die Freilassung unschuldiger Gefangener zu treffen" (UNHRC 8.3.2022; vgl. ATN 4.1.2022). Der dabei verabschiedete Verhaltenskodex und ähnliche Anweisungen an die Taliban-Sicherheitskräfte in der Folgezeit deuten darauf hin, dass die Taliban-Behörden in Afghanistan gegen Folter und Misshandlung von Gefangenen vorgehen wollen. UNAMA sprach im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Taliban zu diesem Thema von einem "unterschiedlichen Maß an Offenheit". Im Laufe des Jahres 2022 führte UNAMA eine Reihe von Sensibilisierungsveranstaltungen zu internationalen Standards für Leiter und Wärter von Haftanstalten durch und berichtet weiter, dass diese Veranstaltungen von den jeweiligen Polizeichefs und dem Talibanbüro für Strafvollzugsverwaltung begrüßt wurden (UNAMA 1.9.2023).

Trotz anhaltender Bemühungen, die Zahl der Inhaftierten zu reduzieren, meldete die Gefängnisverwaltung der Taliban Mitte Oktober 2023 einen Bestand von knapp 17.000 Gefangenen. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel und Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023). Die Haftbedingungen werden als hart und lebensbedrohlich beschrieben und es wurde berichtet, dass neben der unzureichenden Versorgung mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln, Erwachsene und Jugendliche körperlich misshandelt wurden (USDOS 20.3.2023). So existieren Berichte über Folter in Gefängnissen, beispielsweise von Journalisten, Frauenrechtsaktivistinnen und ihren Verwandten, Demonstrierenden sowie ehemaligen Sicherheitskräften. Die ehemalige Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich besorgt über Folter von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften oder der ehemaligen Regierung anzugehören oder ISKP-Anhänger zu sein (AA 26.6.2023). Auch erhoben Bewohner der Provinz Kandahar im August 2023 Vorwürfe, wonach bestimmte örtliche Taliban-Führer in der Provinz private Gefängnisse betreiben würden, in denen ehemalige Beamte und Militärangehörige der Republik festgehalten werden (BAMF 31.12.2023; vgl. 8am 25.11.2023).

Die Situation in den Gefängnissen kann aufgrund von nur punktuellem Zugang für die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 26.6.2023). UNAMA geht davon aus, dass die Lebensbedingungen in den Gefängnissen angesichts der insgesamt schlechten Versorgungslage sehr schlecht sind (AA 26.6.2023), und berichtet von Fällen, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023).

Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten, nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023).

Entlassene Aktivistinnen und Aktivisten sowie ihre Familien werden unter Strafandrohung schriftlich verpflichtet, nicht über die Haftbedingungen zu sprechen. Die Einhaltung der Auflagen wird durch die Taliban-Sicherheitskräfte engmaschig überwacht (AA 26.6.2023).

Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023). Berichten zufolge wurden Gefangene, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen, körperlich misshandelt und unterhalten die Taliban im ganzen Land separate Haftanstalten für politische Gefangene, wobei glaubwürdige Quellen von Schlägen in diesen Behelfsgefängnissen berichteten (USDOS 20.3.2023).

Todesstrafe

Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).

Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt (UNAMA 8.5.2023). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023).

Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt (AA 26.6.2023; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der für schuldig befunden wurde, im vergangenen Jahr fünf Menschen ermordet zu haben (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024).

Religionsfreiheit

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vgl. AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).

Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).

Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023).

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023).

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022).

Ethnische Gruppen

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023).

Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023).

Tadschiken

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vgl. AA 26.6.2023). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021b).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021b). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Kinder

Ca. 40 % (CIA 1.2.2024) bis 43 % (UNFPA 2023) der afghanischen Bevölkerung (ca. 15,6 Millionen) ist unter 14 Jahren und das Bevölkerungswachstum liegt 2023 bei 2,26 % (CIA 1.2.2024). Das Medianalter in Afghanistan liegt zwischen 17 (WoM 2023) und 19,5 Jahren (CIA 1.2.2024) und die Geburtenrate liegt im Jahr 2023 bei ca. 4,5 Kindern pro Frau (CIA 1.2.2024; vgl. UNFPA 2023).

Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Kinderarbeit und Prostitution (AA 26.6.2023). Die NGO Rawadari dokumentierte Vorfälle über sexuellen Missbrauch in Madrassas, die von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen werden, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden (Rawadari 11.2023). Berichten zufolge sind auch Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 7.8.2023), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Rawadari konnte mehrere Fälle von Zwangsverheiratungen junger (minderjähriger) Mädchen, beispielsweise in Kandahar und Helmand, mit älteren Männern gegen Geld feststellen und verifizieren. Auch über Zwangsehen von Minderjährigen mit Mitgliedern der Taliban wird berichtet (Rawadari 11.2023).

Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (RFE/RL 17.5.2023). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News berichtet im November 2023, dass jedes fünfte Kind in Afghanistan von Kinderarbeit betroffen ist. Es wird ausgeführt, dass die Zahl der arbeitenden Kinder in den Provinzen Khost, Bamyan und Helmand im Landesvergleich besonders hoch ist, während andere Provinzen wie Kabul, Badakhshan und Laghman weniger davon betroffen sind (PAN 23.11.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2023, im Zuge dessen Erwachsene und Kinder in sechs Provinzen Afghanistans (Balkh, Faryab, Jawzjan, Kabul, Nangarhar und Sar-e-Pul) interviewt wurden, sind mehr als ein Drittel der befragten Kinder zur Arbeit gezwungen, um ihren Familien zu helfen. Ebenso gaben mehr als 75 % der befragten Kinder an, dass sie weniger essen würden, als im selben Zeitraum des Vorjahres (STC 15.8.2023). Human Rights Watch schätzt, dass in Afghanistan Millionen von Kindern von Unterernährung betroffen sind (HRW 12.2.2024), während UNICEF die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2023 auf rund 2,3 Millionen schätzt (UNICEF 7.8.2023). Nach Angaben von Save the Children ist das Ausmaß des Hungers im Norden Afghanistans höher, wo Familien stark von der Landwirtschaft abhängig sind (STC 15.8.2023).

Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023) und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kam (Rawadari 11.2023; vgl. USDOS 15.6.2023). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Männer, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Rawadari berichtet jedoch, dass beispielsweise einige Moschee-Imame und Taliban-Funktionäre in den südlichen Provinzen das Erlernen gewaltsamer Kriegstaktiken offen fördern und die Kinder ermutigen, sich den Reihen der Taliban anzuschließen (Rawadari 11.2023). […]

Schulbildung in Afghanistan

Hilfsorganisationen warnen davor, dass dem öffentlichen Bildungssektor in Afghanistan aufgrund der Geschlechterpolitik der Taliban und des Mangels an ausländischen Geldern der Zusammenbruch droht. Ausländische Geber lehnen die Bildungspolitik der Taliban, insbesondere den Ausschluss von Mädchen von höheren Schulen, ab. Nach Angaben der Vereinten Nationen hatte der jahrzehntelange Konflikt in Afghanistan verheerende Auswirkungen auf das Schulsystem. Im Jänner und Februar 2022 zahlte das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) afghanischen Lehrern ein Unterstützungsgehalt von 100 Dollar pro Person, stellte die Zahlungen jedoch ein, nachdem die Taliban ihre Zusage, im März 2022 wieder Sekundarschulen für Mädchen zu eröffnen, nicht eingehalten hatten. Hochrangige Taliban-Vertreter, wie der Minister für höhere Bildung, haben sich öffentlich über moderne Bildung beschwert und eine strenge Islamisierung des afghanischen Bildungssystems versprochen (VOA 16.9.2022). Darüber hinaus wandeln die Taliban öffentliche Schulen zunehmend in religiöse Seminare um (VOA 16.9.2022; vgl. RFE/RL 25.6.2022) und überarbeiten den Lehrplan (VOA 16.9.2022; vgl. 8am 17.12.2022, DIP 21.12.2022). Es wird auch darüber berichtet, dass die Gewalt gegen Kinder in den Schulen zugenommen hat. Nach Angaben der NGO Rawadari geht diese Gewalt vor allem von dem neuen Lehrpersonal aus, welches durch die Taliban eingestellt wurde (Rawadari 11.2023).

Die Taliban-Behörden setzen die Umgestaltung des modernen Bildungssystems fort, indem sie Taliban-Mitgliedern neue Lernmöglichkeiten boten und die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen einschränkten (UNGA 1.12.2023). Zunächst wurde Mädchen den Besuch von höheren Schulen untersagt, die Geschlechtertrennung und eine neue Kleiderordnung an öffentlichen Universitäten durchgesetzt und versprochen, den nationalen Lehrplan zu überarbeiten (RFE/RL 25.6.2022). Später wurde Frauen der Besuch von Universitäten komplett verboten (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022). Am 6.11.2023 erklärte der Taliban-Minister für auswärtige Angelegenheiten in einem Medieninterview, dass die Frage der Frauenbildung von den Taliban-Ministerien für Bildung und Hochschulbildung geprüft werde. Die Taliban-Behörden förderten weiterhin Madrassas als wichtiges Element ihres Bildungsprogramms. Der Taliban-Minister für Bildung trat in ganz Afghanistan öffentlich auf und betonte, dass in öffentlichen Schulen und Madrassas sowohl moderne als auch religiöse Fächer unterrichtet werden sollten, um die Kluft zwischen beiden zu beseitigen. In den Provinzen wurde mit dem Bau neuer Madrassas für männliche und weibliche Schüler begonnen, und es sind weitere geplant, wobei die Mädchen jedoch weiterhin nur die Primarstufe der Schulen besuchen können (UNGA 1.12.2023).

Das afghanische Medium Hasht-e Subh veröffentlichte im Dezember 2022 den endgültigen Plan der Taliban zur Änderung der Lehrpläne (8am 17.12.2022; vgl. DIP 21.12.2022). Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen (8am 17.12.2022; vgl. HRW 11.12.2023), sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern und den Lehrplänen der früheren Taliban-Herrschaft in den späten 1990er-Jahren ähneln. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine "böse Organisation"), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht-muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio ("koloniale Medien"), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Selbst historische und literarische Persönlichkeiten Afghanistans, die die Taliban ablehnen, wie berühmte Dichter und schiitische Persönlichkeiten, werden aus dem Lehrplan gestrichen. Alte afghanische Kulturtraditionen, vom Attan-Tanz und Nawruz bis hin zu einheimischen Musikinstrumenten und der farbenfrohen traditionellen Kleidung der Frauen, sollen aus den Lehrbüchern gestrichen werden. Andere Traditionen können zwar erwähnt werden, aber nur, um zu erklären, warum sie schändlich sind; so sollen die Lehrer beispielsweise die "Hässlichkeit" der riesigen Buddhas von Bamyan hervorheben und die Zerstörung solcher Idole durch die Taliban feiern. "Nicht-islamische Überzeugungen" wie "Liebe zu allen Menschen" sollten weggelassen werden. Mitglieder des Taliban-Revisionsausschusses erklären, dass der Zweck des Lehrplans darin besteht, "die ideologischen Interessen der Taliban aufrechtzuerhalten und zu erweitern", und nach Einschätzung von Hasht-e Subh "versuchen die Taliban, eine Ideologie zu kultivieren, die in Konflikt mit anderen Religionen und Kulturen steht". In ihren eigenen Worten empfiehlt das Taliban-Komitee, dass die "Saat des Hasses gegen westliche Länder in die Köpfe der Schüler gepflanzt werden sollte" (8am 17.12.2022; vgl. DIP 21.12.2022).

Im Juli 2023 schlossen die Taliban Lehrerausbildungszentren im ganzen Land (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 12.7.2023). Laut Bildungsministerium der Taliban seien die Lehrerausbildungszentren "ineffektiv und unnötig" (KP 13.7.2023; vgl. 8am 16.7.2023). Berichten zufolge ist das Taliban-Bildungsministerium dabei, männliche und weibliche Lehrkräfte, die zuvor in den im Juli abgeschafften Lehrerausbildungszentren beschäftigt waren, in andere Abteilungen, Schulen und Madrassas zu versetzen. Am 4.9.2023 gab die nationale Prüfungsbehörde die Ergebnisse der jährlichen Hochschulaufnahmeprüfung des Landes bekannt. Keiner der 84.234 teilnehmenden Abiturienten war weiblich (UNGA 1.12.2023). Human Rights Watch berichtet, dass Frauen verboten wurde, männliche Schüler zu unterrichten, wodurch weibliche Lehrkräfte ihrer Arbeit beraubt wurden und die Schüler in weiterer Folge oft von unqualifizierten männlichen Ersatzlehrern unterrichtet werden. Körperliche Züchtigung, schon lange ein Problem an afghanischen Schulen, hat ebenso zugenommen (HRW 11.12.2023).

Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen

Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023).

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 26.6.2023), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 26.6.2023).

Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social-Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).

Die Vereinten Nationen (VN) (UNAMA 22.1.2023), Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (HRW 11.1.2024) sowie Medien (Afintl 3.2.2024; vgl. RFE/RL 13.11.2023, KaN 18.10.2023, 8am 23.7.2023) berichten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021 (AA 26.6.2023; vgl. ACLED 11.8.2023). Täter können davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden (AA 26.6.2023).

Für den Zeitraum vom 16.8.2021 - 30.5.2023 verzeichnet ACLED über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden (siehe nachstehende Grafik). Bei vielen Angriffen, die von nicht identifizierten Angreifern verübt wurden, haben lokale Quellen oder Familien der Opfer die Taliban beschuldigt, dafür verantwortlich zu sein (ACLED 11.8.2023). […]

UNAMA dokumentiert für denselben Zeitraum (15.8.2021 - 30.6.2023) sogar mindestens 800 Menschrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen (UNAMA 22.8.2023). […]

Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).

Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).

Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein

Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).

Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnen. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. EUAA 12.2023).

So haben sie in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).

Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).

Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).

Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).

Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen

Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan (HRW 12.2.2024; vgl. HC 18.3.2024). Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen in der Welt (HRW 12.2.2024). Nach Angaben von Health Cluster leidet jeder zweite Afghane unter psychischen Problemen und jeder fünfte ist aufgrund seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt (HC 18.3.2024; vgl. Oniya S./Alekozai T. 2022). Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit Behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus (HRW 12.2.2024). Ein Mitarbeiter einer NGO, die mit Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan arbeitet, führt neben finanziellen Problemen auch bürokratische Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Talibanbehörden an. Viele Mitarbeiter hätten das Land verlassen und Mitarbeiterinnen können nur online arbeiten (NGO AFGH 3.2.2023).

Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt (IOM 12.1.2023; vgl. ICRC 3.12.2022). Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte (HRW 17.10.2022). Eine im Exil arbeitende Gründerin einer Organisation, die sich für die Rechte von beeinträchtigten Personen einsetzt, befürchtet, dass diese durch die Rückkehr der Taliban verstärkt diskriminiert werden (HRW 8.9.2022). Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich. Zwischen Januar und September 2022 wurden 169.293 Verletzungen behandelt (UNOCHA 1.2023).

Nach Angaben von IOM bieten einige Krankenhäuser und NGOs Dienstleistungen für Menschen mit körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen an. Darunter die International Psychosocial Organisation (IPSO), Action Contre la Faim (ACF), INTERSOS, Premiere Urgence Internationale (PUI), HealthNet TPO und die International Medical Corps (IMC). Darüber hinaus bietet ICRC und Handicap International Hilfe für Menschen mit Behinderungen an (IOM 22.2.2024). Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist laut ihres Facebook-Accounts ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv (AOAD/FB 1.2.2023). Die WHO hat ihre Unterstützung für die psychosoziale Versorgung des Landes ausgeweitet, um den Zugang zu den von der Notlage betroffenen Menschen in Afghanistan zu verbessern. Im Dezember 2022 begann die WHO mit der Unterstützung des nationalen Krankenhauses für psychische Gesundheit in Kabul mit 100 Betten, der einzigen Einrichtung im Land, die eine tertiäre psychiatrische Versorgung anbietet. In Khost hat die WHO vier MHPSS-Teams eingesetzt, um den vom Erdbeben am 22.5.2022 betroffenen Menschen psychosoziale Beratungsdienste anzubieten (WHO 16.1.2023).

Bewegungsfreiheit

Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht oder nur vorübergehend, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen "Ausweichmöglichkeiten" im Land zu unterbinden (AA 26.6.2023).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023). So wurde im Jahr 2022 berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vgl. NPR 9.6.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024).

Seit Dezember 2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einen Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 20.3.2023). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).

Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).

Afghanische Flüchtlinge im Iran

Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention mit Vorbehalten unterzeichnet. Die Regierung ist restriktiv in der Vergabe des Flüchtlingsstatus, jedoch bietet die Islamische Republik Iran seit Jahrzehnten Millionen von afghanischen (SEM 30.3.2022) sowie irakischen Flüchtlingen und Migranten Zuflucht und Unterstützung (AA 30.11.2022). Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, die sich irregulär im Land aufhielten. Ein beträchtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Arbeitsmigration in Iran, die ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor für das Land ist. Im Rahmen verschiedener Regularisierungsinitiativen haben die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären Aufenthalt bzw. eine Duldung ermöglicht (SEM 30.3.2022).

Die Behörden arbeiten mit UNHCR zusammen, um Flüchtlingen, aus Iran nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Personen Hilfe bereitzustellen (USDOS 12.4.2022b), vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (UNHCR 8.11.2022). Die Regierung unterstützt eine integrative und progressive Politik gegenüber Flüchtlingen, die bei der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse vor großen Herausforderungen stehen (UNHCR 31.3.2022). Internationale Organisationen wie UNHCR und NGOs bestätigen, dass Iran afghanische Flüchtlinge einerseits in den vergangenen Jahren sehr großzügig aufgenommen und behandelt, andererseits aber sehr wenig internationale Unterstützung erhalten hat (ÖB Teheran 11.2021).

Die iranische Regierung ist über das Amt für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (Bureau for Aliens and Foreign Immigrant´s Affairs, BAFIA) für die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie für die Feststellung des Flüchtlingsstatus in Iran gemäß den iranischen Rechtsvorschriften zuständig. UNHCR in Iran nimmt keine Asylanträge an und entscheidet nicht über diese (UNHCR 26.9.2021).

Grundsätzlich haben Asylsuchende in Iran die folgenden regulären Aufenthaltsmöglichkeiten: Flüchtlingsstatus (Afghanen: Inhaber der Amayesh-Karte; Iraker: Hoviat-Karte (UNHCR o.D.a)), Aufenthalt mit Visa, oder Duldung durch Registrierung (sog. headcount von Ausländern ohne Aufenthaltsstatus) (SEM 30.3.2022). Im Jahr 2022 beherbergte Iran über vier Millionen Afghanen, darunter 750.000 afghanische Flüchtlinge (Inhaber der Amayesh-Karte) und fast 600.000 Afghanen mit afghanischen Pässen und iranischen Visa. Hinzu kamen rund 2,6 Millionen Afghanen ohne Papiere, die bei einer Ende Juni 2022 abgeschlossenen Zählung und Registrierung erfasst wurden und "Laissez-passers" als zeitlich befristeten Schutz vor Rückführungen erhalten haben. Weitere 500.000 Afghanen, die sich laut den iranischen Behörden ohne Papiere im Land aufhalten, haben nicht an der Zählung teilgenommen. Hinzu kamen mit Stand 31.12.2022 rund 12.000 irakische Inhaber von Hoviat-Karten, welche in Iran leben (UNHCR 31.12.2022).

Seit der Machtübernahme der Taliban hat die traditionell hohe Migration von afghanischen Staatsangehörigen nach Iran zugenommen. Regulär einreisen kann, wer im Besitz eines gültigen Passes und Visums für Iran ist. Iran hatte seine konsularischen Dienste nach Machtübernahme der Taliban vorübergehend teils eingestellt (z. B. in Herat), sodass keine neuen Visa mehr beantragt werden konnten. Inzwischen können wieder regulär Visumsanträge gestellt werden. Dennoch findet die große Mehrheit der Einreisen nach Iran irregulär statt. Die meisten afghanischen Flüchtlinge gelangen über die südliche Route – über den Schmuggel-Drehpunkt Zaranj direkt oder häufiger über Pakistan – nach Iran. Genaue Zahlen zu irregulären Einreisen liegen nicht vor (SEM 30.3.2022). Nach vorläufigen Schätzungen der iranischen Behörden kamen im Jahr 2021 zwischen 500.000 und 1,5 Millionen Afghanen neu nach Iran. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der Verschlechterung der Menschenrechtssituation, wie auch der sozio-ökonomischen Lage in Afghanistan, hielten die Ankünfte im Jahr 2022 an (UNHCR 29.9.2022), wobei UNHCR für das Jahr 2022 rund 57.000 Neuankünfte von Afghanen vermeldete, die um internationalen Schutz ansuchten (UNHCR 31.12.2022).

Amnesty International (AI) berichtete über Fälle von Rückschiebungen von Afghanen durch die iranischen Sicherheitsbehörden an der Grenze, ohne dass deren individueller Bedarf an internationalem Schutz bewerten worden wäre (AI 31.8.2022). Neu geflüchtete Personen können beim BAFIA ein Asylgesuch stellen, erhalten mit wenigen Ausnahmen de facto jedoch kein Asyl. In der Regel hindert die Regierung sie an einer Registrierung (SEM 30.3.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bestand die übliche Strategie der iranischen Regierung darin, Neuankömmlinge in Lagern unterzubringen, indem neue Standorte in den Grenzgebieten eingerichtet wurden. Es kamen viele neue Flüchtlinge aus Afghanistan in den Lagern an und benötigten dringend humanitäre Hilfe (IOM 4.5.2022). Aufgrund der bis zu 1,5 Millionen Personen, die laut Angaben der iranischen Behörden aus dem Nachbarland nach Iran gekommen waren - wobei UNHCR diese Zahl aufgrund mangelnden Zugangs zur Grenzregion nicht verifizieren kann - forderte Iran substanzielle finanzielle Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft (AA 30.11.2022).

Amayesh-Programm

Mit der Durchführung des Amayesh-Programms für Flüchtlinge in Iran wurde in der Zeit von 2001 bis 2003 begonnen. Im Jahr 2001 begann man mit den Vorregistrierungen und im Jahr 2003 wurde die erste Amayesh-Runde durchgeführt. Die Personen, die durch das Programm registriert worden sind, bekamen sogenannte Amayesh-Karten ausgestellt, die unter anderem das Recht auf medizinische Versorgung und Ausbildung einschließen. Die Amayesh-Karten haben eine begrenzte Gültigkeit, und um ihren legalen Status in Iran nicht zu verlieren, müssen sich Amayesh-registrierte Personen bei jeder Registrierungsrunde, die in Iran durchgeführt wird, erneut registrieren (Migra 10.4.2018; vgl. UNHCR o.D.a). Der Prozess zur erneuten Registrierung ist immer noch mit Schwierigkeiten und unterschiedlichen Ausgaben verbunden, die in den verschiedenen Provinzen variieren können. Normalerweise geschieht die Erneuerung jedes Jahr (Migra 10.4.2018). Bei der jüngsten Registrierungsrunde ("Amayesh 17") lagen die Registrierungskosten für eine Familie mit fünf Personen bei 13,625.000 Rial [offizieller Umrechnungskurs: rund 325 Euro, am freien Markt (Stand 11.4.2023) rd. 24 Euro] (Shahrara 19.7.2022; EUAA 1.12.2022). Hierin sind die Kosten für die Arbeitserlaubnis für eine Person sowie die Provinzsteuer inkludiert. Die iranischen Behörden geben im Internet bekannt, wenn es Zeit für eine neue Amayesh-Runde ist. Sie informieren auch über andere Regeln online und erwarten, dass sich die Betroffenen auf dem Laufenden halten, was nicht immer der Fall ist. Hilfsorganisationen richten sich mit Sonderinformationen an die am meisten schutzbedürftigen Gruppen, damit sie nicht verpassen, sich erneut für eine neue Amayesh-Karte oder den Schulbesuch der Kinder zu registrieren (Migra 10.4.2018).

Die Afghanen, die vor 2001 nach Iran gekommen sind, werden – vorausgesetzt, dass sie sich bei sämtlichen Amayesh-Registrierungen registriert haben – von den iranischen Behörden als Flüchtlinge betrachtet. Das Amayesh-System ist aber kein offenes System, was bedeutet, dass neu eingereiste Afghanen kein Asyl in Iran beantragen können. Seit 2001 werden im Prinzip keine Neuregistrierungen mehr vorgenommen. Zu den Ausnahmen gehören wenige, besonders schutzbedürftige Fälle. Kinder von Amayesh-registrierten Eltern werden registriert. Wenn eine Person ihren Amayesh-Status infolge einer verpassten Registrierung verliert, gibt es keine Möglichkeit zur erneuten Registrierung. Amayesh-Registrierte verlieren ihren Status, wenn sie Iran verlassen, weil der Amayesh-Status keine Ausreise erlaubt (Migra 10.4.2018). Inhaber von Amayesh- (und Hoviat)-Karten, welche außerhalb der Provinz reisen wollen, in welcher sie registriert sind, müssen dafür bei der BAFIA-Niederlassung in ihrer Provinz um ein temporäres Laissez-Passer ansuchen, und es gibt designierte Gebiete, in welche die Karteninhaber nicht reisen dürfen (UNHCR o.D.b).

Registrierung von Personen ohne Aufenthaltsstatus

Als Teil der Bestrebungen der iranischen Behörden, Kontrolle über die sich illegal im Land aufhaltenden Afghanen zu bekommen, wurde 2017 ein Programm zur Identifikation und Registrierung afghanischer Staatsbürger durchgeführt. Dieser sogenannte 'headcount' richtete sich zu Beginn nur auf Afghanen, wurde aber später auch auf irakische Staatsbürger im Land ausgeweitet. Hinsichtlich sich illegal im Land aufhaltender Afghanen wurde das Hauptaugenmerk in der ersten Runde auf drei besondere Kategorien gelegt:

1. Unregistrierte Afghanen mit in die Schule gehenden Kindern;

2. Unregistrierte Afghanen, die mit Amayesh-registrierten Personen verheiratet sind;

3. Unregistrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind (Migra 10.4.2018).

Personen aus diesen Kategorien, die eine dem Programm entsprechende Identifikation durchlaufen haben, haben einen Papierbeleg (headcount slip) erhalten, der sie bis auf Weiteres davor schützt, aus Iran deportiert zu werden (Migra 10.4.2018). Beim letzten Zählungszyklus für Afghanen, der im Juni 2022 endete, wurden drei Kategorien von Berechtigten registriert:

1. Besitzer von Papierbelegen der Zählung von 2017;

2. Afghanische Staatsangehörige ohne Papiere, die bereits ihre "Impfeinführungsbriefe" von Kefalat-Zentren erhalten haben und nicht an der Zählung von 2017 teilgenommen haben;

3. Ausländer ohne Papiere, die an keiner der bisherigen Zählungen/Impfplänen teilgenommen haben (UNHCR o.D.c).

Die iranischen Behörden kündigten an, dass die Registrierten eine zeitweilige Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten erhalten, die erneuert werden kann (AJ 12.6.2022). Die Kosten für die Registrierung und Teilnahme von Afghanen ohne Aufenthaltsstatus an der Zählung belaufen sich auf 270.000 Rial pro Person [Anm.: mit Stand Februar 2023 rd. 6 Euro], wenn die Person sich an die Pishkhan-Zentren wendet, und auf 310.000 Rial pro Person [rd. 6,80 Euro], wenn die Person ein Impfzertifikat besitzt und sich an die Kefalat-Zentren wendet (UNHCR o.D.c). Pishkan- und Kefalat-Zentren sind lokale Servicezentren, die von den iranischen Behörden in Kooperation mit privaten Anbietern eingerichtet wurden (Landinfo 5.1.2021, UNHCR o.D.a).

Im Juli 2022 kündigte BAFIA an, dass sich Afghanen, die an der im Juni abgeschlossenen Zählung teilgenommen haben und vorübergehenden Schutz mit sechsmonatiger Gültigkeit (bis zum 22.10.2022) genießen, nur in der Provinz ihres Wohnsitzes (die zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Zählung registrierte Provinz) aufhalten und sich innerhalb dieser bewegen dürfen. In der Mitteilung der Regierung wird darauf hingewiesen, dass Reisen in andere Gebiete und Provinzen untersagt sind, eine Verletzung dieser Regelung wird laut Ankündigung "die Abschiebung der betroffenen Personen auf dem Rechtsweg zur Folge haben" (UNHCR 3.8.2022).

Rechte und Zugang zu Leistungen

Während Afghanen unabhängig von ihrem Status beispielsweise freien Zugang zum Schulwesen haben und viele von ihnen die versteckten Subventionen nutzen können, die die Regierung zur Kontrolle der Preise für Lebensmittel, Medikamente und Benzin bereitstellt, sind Personen ohne Aufenthaltsstatus beispielsweise nicht in der Lage, Bankkonten zu eröffnen oder Wohnungen und SIM-Karten für Mobiltelefone zu kaufen (AJ 12.6.2022). Amayesh- und Hoviat-Karteninhaber (UNHCR o.D.b) sowie durch den headcount registrierte Afghanen sind in ihrer Bewegungsfreiheit im Land eingeschränkt (UNHCR 3.8.2022). Besitzer gültiger Visa können sich dagegen frei im Land bewegen (IOM 4.5.2022). Im Dezember 2023 kündigte ein Behördenvertreter an, dass es afghanischen Staatsbürgern entsprechend einer neuen Direktive verboten sei, in 16 iranische Provinzen [Anm.: von insg. 31] zu reisen, dort zu wohnen oder zu arbeiten (RFE/RL 4.12.2023; vgl. IRINTL 3.12.2023). Der Beamte berichtete auch über die Verhaftung von Arbeitgebern in der Provinz Kermanshah, die zuwiderhandelnde Personen eingestellt hatten (IRINTL 3.12.2023).

Von iranischer Seite gibt es einige NGOs, die sich um afghanische Flüchtlinge kümmern. Die iranischen Behörden haben den Spielraum dieser unabhängigen Organisationen in den letzten Jahren eingeschränkt. Betroffen war besonders die Imam Ali Society, ehemals eine der größten NGOs in Iran, die sich u. a. um afghanische Flüchtlinge gekümmert hat. Ihr Gründer wurde 2020 festgenommen und die Organisation 2021 gerichtlich aufgelöst. Sie scheint jedoch nach wie vor aktiv zu sein. Folgende Organisationen unterstützen beispielsweise ebenfalls afghanische Flüchtlinge bzw. speziell Frauen als Gewaltopfer: die landesweit tätige Organization for Defending Victims of Violence und Association for Protection of Refugee Women and Children (HAMI) oder die in Teheran aktive Omid-Mehr Foundation; die Society for Recovery Support (SRS) und die Rebirth Charity Organization im Bereich Drogensucht; und weitere Organisationen wie die World Relief Foundation (WRF), die Chain of Hope (COH); das Pars Development Activists Institute (PDA), die Iranian Life Quality Improvement Association (ILIA) oder die Kiyana Cultural and Social Group (KIYANA) (SEM 30.3.2022).

Bildungswesen

Seit 2015 ist die Schulpflicht auf alle afghanischen Kinder, auch jene ohne legalen Aufenthaltsstatus, ausgedehnt. Familien, deren Kind oder Kinder in Iran die Schule besuchen, können nicht abgeschoben werden. Die Schulgebühren für Flüchtlingskinder wurden 2016 aufgehoben. Dennoch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, etwa weil erschwingliche Transportmöglichkeiten fehlen, die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, die allgemeine Einschreibegebühr von umgerechnet 60 US-Dollar zu hoch ist, oder Eltern iranischer Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban wurde auch von Schwierigkeiten des iranischen Bildungsministeriums bei der Unterbringung der gestiegenen Anzahl an schulpflichtigen Kindern in iranischen Schulen berichtet (UNHCR 29.9.2022). Registrierte Schüler können sich direkt an Schulen in ihrer Nähe wenden, um sich einzuschreiben. Schüler ohne Registrierung müssen zuerst das BAFIA aufsuchen, um die erforderlichen Papiere auszufüllen (IOM 4.5.2022). Sie können sich mit einer speziellen "Bildungsschutzkarte" oder blue card an Schulen anmelden, die vom BAFIA ausschließlich für die Einschreibung an Schulen in einer bestimmten Provinz ausgestellt wird. In Ermangelung ordnungsgemäßer Unterlagen enthält dieses Dokument Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen Daten und ist jeweils ein Jahr lang gültig (UNHCR o.D.a).

Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem iranischen Lehrplan. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird. Diese Schulen sind mittlerweile anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen wurden (ACCORD 4.5.2020).

Bildung auf höherem Niveau ist nur für Inhaber eines Visums zugänglich. Flüchtlinge (Inhaber einer Amayesh-Karte) und Migranten ohne Registrierung können sich nicht für ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung einschreiben (IOM 4.5.2022). Um an einer Universität zu studieren, müssen Inhaber einer Amayesh-Karte und Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung ihren Status aufheben, das Land verlassen und erneut ein Visum für die Ausbildung beantragen, um nach Iran einzureisen (IOM 4.5.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Angesichts der volatilen Lage in Afghanistan kündigte das iranische Wissenschaftsministerium im Oktober 2021 an, dass Afghanen, die in Iran studieren wollen, zur Beantragung des Studentenvisums nun nicht mehr nach Afghanistan reisen müssen, sondern das Visum von der Insel Kish aus beantragen können (UNHCR 26.10.2021), die im Süden Irans liegt und eine Visa-freie Zone ist. Zuvor bestand diese Möglichkeit nur für Frauen (IOM 4.5.2022; vgl. EUAA 1.12.2022). Mit Stand November 2022 war die neue Regelung in Kraft (EUAA 1.12.2022). Nach dem Studium besteht die Gefahr, keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu erlangen. Infolgedessen beantragen viele stattdessen Asyl in Europa, um dort ihre Ausbildung fortzusetzen, obwohl sie dies lieber in Iran gemacht hätten (ÖB Teheran 11.2021).

Gesundheitswesen

Medizinische Grundversorgung ist für alle Menschen in Iran gratis zugänglich, nicht registrierte Flüchtlinge haben jedoch oft Angst, abgeschoben zu werden, und nehmen diese nicht in Anspruch (ÖB Teheran 11.2021). Der Zugang zur staatlichen Krankenversicherung ist hingegen abhängig vom konkreten Aufenthaltsstatus (SEM 30.3.2022). Seit 2016 können sich alle registrierten Flüchtlinge [Anm.: Inhaber einer Amayesh-Karte] in der staatlichen Krankenversicherung registrieren, müssen allerdings eine Gebühr zahlen, die sich viele nicht leisten können. UNHCR zahlt diese Gebühr für die vulnerabelsten Flüchtlinge (ÖB Teheran 11.2021). Inhaber der Amayesh-Karte sind über das von UNHCR unterstützte Versicherungssystem krankenversichert, Visuminhaber meist über eine Beschäftigung bei einer iranischen Organisation oder einem Unternehmen. Migranten ohne Papiere haben keinen Zugang zu einer Krankenversicherung, und wenn sie eine Gesundheitseinrichtung aufsuchen wollen, müssen sie alle Kosten selbst tragen. Es gibt keine ausreichenden Kapazitäten von NGOs, um Migranten ohne Aufenthaltstitel bei der Deckung medizinischer Kosten zu unterstützen. Lediglich bei den Grundkosten kann der UNHCR teilweise helfen (IOM 4.5.2022). Die Krankenversicherungsleistungen für registrierte Flüchtlinge sollen erweitert und möglichst alle Flüchtlinge in medizinische Betreuungsmaßnahmen aufgenommen werden. Dazu bedient sich die Flüchtlingsbehörde BAFIA zunehmend eines Überweisungssystems von besonders schwierigen Fällen an internationale NGOs oder UNHCR. UNHCR ist mit Gesundheitsstationen in vielen Provinzen tätig und leistet mit einem zusätzlichen Versicherungsangebot innerhalb des bestehenden Krankenversicherungssystems für Geflüchtete (UPHI Universal Public Health Insurance) im aktuellen 8. Zyklus, der am 24.2.2023 abläuft, Hilfe in bis zu 120.000 Härtefällen. Zudem sind Flüchtlinge Teil der staatlichen COVID-19-Impfkampagne (AA 30.11.2022).

Arbeitsmöglichkeiten

Amayesh-registrierte Afghanen im Alter von 18 bis 60 Jahren können mit der Amayesh-Verlängerung eine Arbeitsgenehmigung erhalten (Diaran 25.7.2022). Männer in diesem Alter sind dazu verpflichtet, dies in Zusammenhang mit der Amayesh-Registrierung zu tun. Amayesh-registrierte Frauen können keine offizielle Arbeitserlaubnis in Iran beantragen, aber in der Praxis arbeiten auch einige afghanische Frauen – oft zu Hause. Der Arbeitsmarkt für Afghanen in Iran ist reguliert, und Afghanen haben das Recht, in 87 verschiedenen Berufen zu arbeiten. Ein Problem für Amayesh-registrierte, ausgebildete Personen ist, dass die Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt bedeuten können, dass sie nicht in dem Bereich arbeiten können, für den sie ausgebildet sind. In einzelnen Fällen, wo eine Amayesh-registrierte Person eine gewisse Berufskompetenz besitzt, die nicht unter die 87 erlaubten Berufe fällt, kann eine Ausnahme gestattet werden (Migra 10.4.2018). Die meisten Flüchtlinge gehen eher minderwertigen und schlecht bezahlten Arbeiten v. a. im informellen Sektor (Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder Landwirtschaft) nach, die offiziell versicherungspflichtig sind (AA 30.11.2022). Afghanen, die keine Amayesh-Karte und kein bestehendes Arbeitsvisum besitzen, müssen das folgende Verfahren durchlaufen: Rückkehr nach Afghanistan, um sich bei der iranischen Botschaft in Afghanistan ein Arbeitsvisum ausstellen zu lassen, dann können sie auf der Grundlage des Arbeitsvisums wieder nach Iran einreisen. Dieses Verfahren ist für viele Migranten aufgrund von Sicherheitsbedenken und der Tatsache, dass nicht garantiert ist, dass sie nach der Ausreise aus Iran ein Arbeitsvisum für die Wiedereinreise erhalten können, schwierig anzuwenden. Daher verbleiben viele afghanische Migranten in ihrer derzeitigen Situation und arbeiten illegal im informellen Sektor (IOM 4.5.2022).

Zugang zu Wohnraum

Nach iranischem Recht ist es Ausländern nicht gestattet, unbewegliches Eigentum wie Grundstücke und Gebäude zu besitzen, es sei denn, es gelten ganz besondere Bedingungen und Vereinbarungen zwischen Iran und anderen Ländern. Legale Migranten und Flüchtlinge (Inhaber einer Amayesh-Karte) können Geschäftsräume und Wohnungen zu Wohnzwecken mieten. Es ist verboten, Immobilien an Migranten ohne Papiere zu vermieten (IOM 4.5.2022). Die Wohnungskosten stellen einen der größten Ausgabenposten für Afghanen in Iran dar. Bei der Anmietung eines Hauses wird eine Kaution an den Besitzer bezahlt, und je größer die Kaution, die hinterlegt werden kann, desto billiger werden die Mietkosten (Migra 10.4.2018). Nach Angaben des UNHCR leben trotzdem nur etwa 6 % der Afghanen in Iran in Lagern, während die überwiegende Mehrheit unter der iranischen Bevölkerung lebt (AJ 12.6.2022).

Zugang zu afghanischen Dokumenten, Hochzeit und Staatsbürgerschaft von Kindern

Afghanen, die eine Tazkira beantragen wollen, müssen manchmal zwei Monate oder länger auf den ersten Termin bei der afghanischen Botschaft in Iran warten. Da die Tazkira in Afghanistan ausgestellt wird, müssen die Antragsteller eine Person in Afghanistan benennen, die ihren Antrag in ihrem Namen weiterverfolgt und die notwendigen Formalitäten in Afghanistan erledigt. Das Fehlen einer vertrauenswürdigen oder erreichbaren Person (z. B. schlechte Telefon- oder Internetverbindung) in Afghanistan, die die nötige Papierarbeit erledigt, ist eine der größten Herausforderungen für die Antragsteller, insbesondere für diejenigen, die ihre familiären Bindungen in Afghanistan verloren haben. Der Besitz einer Tazkira ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses und für die Beantragung einer Amayesh-Karte (IOM 4.5.2022).

Afghanische Staatsangehörige können unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in Iran heiraten, sofern sie ein gültiges Ausweisdokument besitzen. Ihre Ehe unterliegt den afghanischen Gesetzen und wird bei der afghanischen Botschaft registriert (IOM 4.5.2022). Hochzeiten zwischen Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die iranischen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 4.5.2022). Staatenlosen wird von einigen Provinzverwaltungen Zugang zur öffentlichen Grundversorgung und das Ausstellen von Reisedokumenten und sonstigen Papieren verwehrt; eine einheitliche Praxis fehlt (ÖB Teheran 11.2021).

Mittlerweile ist es möglich, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit einem ausländischen Vater weitergeben können (USDOS 12.4.2022b; vgl. FH 24.2.2022b). Iran wendet sowohl den Grundsatz des jus soli als auch den des jus sanguinis an. So erhält ein Kind, das von einem iranischen Vater und einer afghanischen Mutter im Rahmen einer offiziellen Ehe geboren wird, automatisch die iranische Staatsangehörigkeit (IOM 4.5.2022).

Weitere Aspekte

Kulturell, sprachlich, religiös und in den Grenzbereichen auch ethnisch bestehen Gemeinsamkeiten zwischen Iranern und Afghanen (ÖB Teheran 11.2021). Die iranischen Behörden sind sich jedoch uneins darüber, wie sie mit der wachsenden Zahl illegaler afghanischer Einwanderer umgehen sollen (IRINTL 28.9.2023). Iranische Behörden fürchten einerseits einen noch größeren Zustrom von Afghanen und verweisen auf die bereits große afghanische Gemeinde in Iran, die schlechte Wirtschaftslage angesichts der US-Sanktionen und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Es werden Spannungen zwischen ansässiger Bevölkerung und Neuankömmlingen befürchtet (ÖB Teheran 11.2021). Bereits bisher werden Afghanen teilweise diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Stimson 24.10.2023), und es kommt zu anti-afghanischen Protesten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IRINTL 14.10.2023), z. B. gegen die Aufnahme afghanischer Kinder in Schulen (ÖB Teheran 11.2021). Im Oktober 2023 wurde auch von zwei Vorfällen gewalttätiger Angriffe auf Afghanen berichtet (IRINTL 14.10.2023; vgl. RFE/RL 18.10.2023). Andererseits werben manche Hardliner-Medien auch angesichts der gesunkenen Geburtenrate und gestiegenen Emigration von Iranern um eine Akzeptanz der Afghanen (IRINTL 28.9.2023). Die meisten Flüchtlinge gehen gering qualifizierten und schlecht bezahlten Arbeiten v. a. im informellen Sektor (Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder Landwirtschaft) nach (AA 30.11.2022) und sehen sich mit Vorurteilen und negativen Stereotypen konfrontiert (Stimson 24.10.2023). Sie sind im Großen und Ganzen - auch wenn sie zum Teil bereits in der zweiten Generation in Iran leben - wenig integriert (AA 30.11.2022). Die Tötung zweier schiitischer Geistlicher in Maschhad Anfang April 2022 hat reflexartige anti-afghanische und anti-sunnitische Vorurteile offenbart (AA 30.11.2022; vgl. AJ 12.6.2022). Es wurde von Rassismus gegen Afghanen berichtet (Inkstick 6.1.2023) und im Jahr 2022 kam es in Afghanistan zu anti-iranischen Protesten, nachdem im Internet mehrere Videos veröffentlicht wurden, die angeblich zeigen, wie Flüchtlinge von iranischen Grenzsoldaten geschlagen werden (AJ 12.6.2022; vgl. Inkstick 6.1.2023).

Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Human Rights Watch berichtete, dass sich unter den Rekrutierten auch Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 24.2.2022b; vgl. USDOS 12.4.2022b).

Rückkehr

Die freiwillige Rückkehr registrierter afghanischer Flüchtlinge sank bis Ende August 2022 mit 246 Personen erneut deutlich (2021: 800 Personen) (AA 30.11.2022), insgesamt kehrten im Jahr 2022 376 Afghanen mit Unterstützung von UNHCR freiwillig von Iran nach Afghanistan zurück (UNHCR 31.12.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan 2021 sind laut IOM (Stand August 2022) mit 982.680 Personen weniger nicht-registrierte Afghanen aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt als zuvor. Trotz Stellungnahme von UNHCR zur Einhaltung des völkerrechtlichen Prinzips des non-refoulement führt Iran nach Angaben von UNHCR weiter Abschiebungen durch. UNHCR schätzt, dass 65 % der neu ankommenden afghanischen Flüchtlinge abgeschoben werden (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden haben bereits vor dem Fall Afghanistans an die Taliban jährlich hunderttausende Afghanen nach Afghanistan zurückgeschickt. Die vom IOM verzeichneten Rückreisen nach Afghanistan waren seit Jahren ansteigend. Viele kehrten dabei auch freiwillig zurück – oft, um später wieder nach Iran einzureisen (zirkuläre Migration). Iran hat in den Grenzregionen verschiedene Transitzentren eingerichtet, von wo aus die afghanischen Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgeschickt werden. UNHCR zeigt solche Zentren auf einer Karte von März 2022 in den Provinzen Razavi Khorasan, in Süd-Khorasan und in Sistan und Belutschistan. Die Einrichtungen werden als überfüllt und schmutzig beschrieben, mit mangelnder Ernährung und medizinischer Versorgung. Sicherheitskräfte haben demnach die Flüchtlinge – besonders diejenigen, die kein Geld für den Rücktransport vorweisen konnten – wiederholt geschlagen und angegriffen sowie ihres Geldes oder des Mobiltelefons beraubt. Internationale Organisationen, inkl. UNHCR, haben nur beschränkten Zugang zu diesen Lagern bzw. zur Grenzregion insgesamt (SEM 30.3.2022). Iran hat die Abschiebung von Afghanen seit einer Ankündigung vom September 2023, alle Migranten ohne Papiere auszuweisen, intensiviert (RFE/RL 18.10.2023). Ende 2023 berichteten die Grenzbehörden der Taliban von einer Zunahme an Abschiebungen von Afghanen aus Iran (FR24 8.11.2023; vgl. TN 11.12.2023), zwischen September und Dezember 2023 betraf dies demnach über 345.000 Afghanen (TN 11.12.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023, NH 31.1.2024). Die humanitäre Lage bleibt angespannt (AA 26.6.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen (UNDP 12.2023).

Fast zwei Drittel der afghanischen Haushalte haben auch zwei Jahre nach dem Regimewechsel mit einem extrem hohen Maß an Entbehrungen zu kämpfen. Im Jahr 2023 sind laut einem Bericht von UNDP (United Nations Development Programme) 69 % der afghanischen Bevölkerung existenzgefährdet, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, lebensnotwendigen Gütern, angemessenen Lebensbedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten haben, die für ein Leben auf dem Existenzminimum notwendig sind. Dies ist eine Verbesserung um 19 % im Vergleich zu den 85 % im Jahr 2022 (UNDP 12.2023). Laut einem Bericht des World Food Programmes hatten im Dezember 2023 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024).

Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden die Gehälter aller Staatsbediensteten, einschließlich der Frauen, die zu Hause bleiben mussten, weiter gezahlt. Das Taliban-Ministerium für Märtyrer- und Behindertenangelegenheiten gab Anfang September bekannt, dass es die Zahlungen für die Familien von Märtyrern und Behinderten aus den Zeiten der Republik und der de facto-Taliban-Behörde abgewickelt habe, obwohl die Pensionen der pensionierten Staatsbediensteten aus der Zeit der Republik nicht ausgezahlt wurden (UNGA 1.12.2023). Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit ausgesetzt. Mit Stand Februar 2024 gibt es keine wirksamen Vorschriften und Gesetze der Taliban, die zeigen, wie ein Rentensystem funktionieren soll (RA KBL 19.2.2024).

Seit April 2023 ist ein anhaltender deflationärer Trend zu beobachten, der durch schwindende Ersparnisse der Haushalte, geringere öffentliche Ausgaben, höhere Arbeitslosigkeit und negative Auswirkungen auf die Einkommen der Landwirte aufgrund des Verbots des Opiumanbaus gekennzeichnet ist (WFP 11.2.2024). Insgesamt haben sich die Lebensbedingungen der Haushalte im Jahr 2023 leicht verbessert, was größtenteils auf internationale Hilfe zurückzuführen ist. Trotz eines Anstiegs des durchschnittlichen monatlichen Realeinkommens der Haushalte um 76 % im Vergleich zu 2022 ist der Subsistenzbedarf von mehr als der Hälfte der Haushalte immer noch höher als ihr Einkommen (UNDP 12.2023).

Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der sozioökonomischen Krise betroffen (UNDP 12.2023) und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber (HRW 11.1.2024). 2023 ist der Beschäftigungsanteil der erwerbstätigen weiblichen Haushaltsmitglieder über alle Beschäftigungsarten hinweg um fast die Hälfte zurückgegangen, während der Beschäftigungsanteil der erwerbstätigen männlichen Haushaltsmitglieder im gleichen Zeitraum um 11 % gestiegen ist (UNDP 12.2023). Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert (HRW 11.1.2024; vgl. UNDP 18.4.2023), vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 11.1.2024).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).

Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).

Naturkatastrophen

Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder (UNDP 18.4.2023).

Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen (UNOCHA 1.2023) von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).

Nach einem Bericht von UNOCHA erlebt Afghanistan 2024 das dritte Dürrejahr in Folge, während 30 von 34 Provinzen mit einer schlechten oder sehr schlechten Wasserqualität zu kämpfen haben (UNOCHA 7.1.2024).

Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vgl. FR24 22.3.2023). Berichten zufolge kamen bei Überschwemmungen im Juli 2023 mindestens 47 Menschen in elf Provinzen ums Leben (PAN 27.7.2023). Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vgl. AJ 24.7.2023). Betroffene Provinzen waren vor allem Kabul, Maidan Wardak und Ghazni (AJ 24.7.2023), aber auch die Provinzen Kunar, Paktia, Khost, Nuristan, Nangarhar, Paktika und Helmand hatten Opfer zu verzeichnen (PAN 27.7.2023).

Am 7.10.2023 kam es zu einem schweren Erdbeben in Herat, gefolgt von zusätzlichen Nachbeben (UN News 16.10.2023; vgl. UNOCHA 16.10.2023). Das Epizentrum des Bebens war der Distrikt Zendahjan (AP 12.10.2023), den UNOCHA zusammen mit den Distrikten Herat und Enjil als die am stärksten betroffenen Regionen identifizierte (UNOCHA 20.10.2023). Berichten zufolge wurden ganze Dörfer zerstört (CNN 15.10.2023), und Tausende Menschen getötet (AP 11.10.2023; vgl. AAN 11.11.2023). Nach Angaben von UNOCHA waren mehr als 275.000 Menschen in neun Distrikten direkt von den Erdbeben betroffen (UNOCHA 16.11.2023a), die mindestens 1.480 Todesopfer und 1.950 Verletzte forderten (UNOCHA 16.11.2023b). Mehr als 8.429 Häuser wurden zerstört und weitere 17.088 stark beschädigt (UNOCHA 20.10.2023).

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung (WFP 25.6.2023).

Die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan ist weiterhin hoch (IPC 14.12.2023; vgl. WFP 25.6.2023). Im Oktober 2023, während der Nacherntezeit, waren etwa 13,1 Millionen Menschen, d. h. 29 % der Gesamtbevölkerung, mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (IPC-Phase 3 oder höher) (IPC 14.12.2023). Laut einem Bericht des World Food Programme (WFP) sank der Anteil der Haushalte mit mangelhaftem Nahrungsmittelverbrauch im Juni 2023 kurzfristig auf 48 %, stieg jedoch im Dezember wieder auf 54 %, wobei Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sowie Haushalte mit Menschen mit Behinderung überproportional von den negativen Ergebnissen beim Lebensmittelkonsum betroffen sind (WFP 11.2.2024).

Zu den Hauptursachen dieser akuten Ernährungsunsicherheit gehören unter anderem die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen (IPC 14.12.2023; vgl. WFP 25.6.2023), die hohe Arbeitslosigkeit sowie die anhaltend hohen Preise für Lebensmittel und landwirtschaftliche Betriebsmittel. Die negativen Auswirkungen der extremen und wechselhaften klimatischen Bedingungen, insbesondere der mehrjährigen Dürre zwischen 2021 und 2023, waren auch 2023 noch zu spüren. Darüber hinaus gefährden andere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Erdbeben die begrenzten Bewältigungskapazitäten der Bevölkerung, was zu einer anhaltenden ernsten Ernährungsunsicherheit führt (IPC 14.12.2023). Anm.: Erklärungen zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des Kapitels. […]

Mit Blick auf den Projektionszeitraum zwischen November 2023 und März 2024, welcher der Wintermagersaison entspricht, wird eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 15,8 Millionen (36 % der Gesamtbevölkerung) ansteigen wird, darunter etwa 3,6 Millionen Menschen in IPC-Phase 4 (Notfall) (IPC 14.12.2023).

Die anhaltende Dürre beeinträchtigt die landwirtschaftliche Produktivität, was zu Engpässen und Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln führt, während politische Veränderungen den Handel, die Produktion und die Vertriebskanäle direkt beeinflussen (IOM 22.2.2024).

Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). […]

Der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.8.2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten (WB 10.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).

Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:

Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).

Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten

Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022). […]

In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).

Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten, die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).

Anm.: Wechselkurse, so nicht anderes angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente durchgeführt, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.

Arbeitsmarkt

Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung (IOM 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023). Im Oktober 2023 schätzte die Weltbank, dass fast jeder dritte junge Mann arbeitslos ist und sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt hat, wobei der Anstieg der Arbeitslosigkeit auch mit einem Rückgang der von den Erwerbstätigen geleisteten Arbeitsstunden einherging (WB 10.2023).

Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). […]

Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WB 10.2023). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).

Seit Januar 2023 sind die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeitskräfte leicht gestiegen, was mit der erhöhten Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt während der Erntesaison zusammenfällt. Während die Löhne für qualifizierte Arbeitskräfte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht anstiegen, stagnierten die Löhne für ungelernte Arbeitskräfte in den letzten beiden Jahren. Laut einem Bericht des World Food Programme (WFP) ist der Durchschnittslohn für ungelernte Arbeitskräfte im Nordosten Afghanistans (Badakhshan, Baghlan, Kunduz und Takhar) von 350 AFN im Juni 2023 auf 325 AFN im Dezember 2023 gesunken. Auch die Zahl der Arbeitstage ist im gleichen Zeitraum von 3,25 Tagen auf 2,50 Tage gesunken (WFP 11.2.2024).

Auf der Grundlage des IOM Economic Resilience Employee Report, der Kabul, Herat und Mazar-e Sharif abdeckt, lassen die Ergebnisse unterschiedliche Muster bei den durchschnittlichen Tageslöhnen erkennen. So liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN (3,71 - 6,19 EUR), was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN (3,00 - 4,34 EUR) erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN (2,48 EUR). Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024).

Anm.: Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2024 ca. 77 AFN.

Bank- und Finanzwesen

Einem Bericht der UNDP zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h. eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank [Anm.: Da Afghanistan Bank - DAB] nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl im Inland als auch in Fremdwährung (UNDP 12.2023; vgl. IOM 22.2.2024).

Mit Stand Februar 2024 ist es möglich, Geld sowohl vor Ort als auch aus dem Ausland nach Afghanistan zu überweisen. Verschiedene Partner und Agenturen erleichtern Geldüberweisungen aus dem Ausland. Es ist auch möglich, Geld über örtliche Banken in Afghanistan zu überweisen. Allerdings können Empfänger in abgelegenen Gebieten aufgrund der begrenzten Reichweite und der Anforderungen an die Kundenidentifizierung (KYC) Schwierigkeiten beim Zugang zu den Banken haben (IOM 22.2.2024).

Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (UNDP 12.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren (REU 9.11.2022; vgl. UNDP 12.2023).

Der Afghani (AFN) hat seine Stabilität gegenüber dem USD seit März 2022 durchgehend beibehalten. Diese Stabilität ist auf die anhaltenden Auswirkungen der Bargeldtransporte der Vereinten Nationen und die USD-Auktionen der Zentralbank zurückzuführen. Infolge dieser Maßnahmen und einer daraus resultierenden Währungsverringerung, wertete der AFN im Laufe des Jahres gegenüber den wichtigsten Währungen auf (WFP 11.2.2024).

Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islamisches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen (AT 3.12.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Die Auswirkungen dieses Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch gesehen (BAMF 31.12.2023).

Hawala-System

Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022) wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 22.2.2024; vgl. UNDP 12.2023).

Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022).

Medizinische Versorgung

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vgl. MSF 18.12.2023).

Hilfsorganisationen haben versucht, den Wegfall internationaler Mittel für das öffentliche Gesundheitswesen auszugleichen, und haben mit dem Rückgang der Mittel für humanitäre Hilfe nach 2022 ihren Schwerpunkt auf unmittelbare Hilfsmaßnahmen verlagert. Durch die vorübergehende Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser unmittelbar nach August 2021 konnte ein völliger Zusammenbruch verhindert werden. Dennoch mussten aufgrund fehlender Mittel Kliniken schließen und lokale Hilfsgruppen berichten von Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung (HRW 12.2.2024). Auch eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan berichtet davon, dass der Zugang zu Medikamenten sehr begrenzt ist. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen (MaA 29.6.2023).

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weißt in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023).

Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vgl. WFP 7.2.2024), von welcher nach Einschätzung von Human Rights Watch auch Millionen von Kindern betroffen sind (HRW 12.2.2024). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2023 auf rund 2,3 Millionen (UNICEF 7.8.2023).

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (WHO 18.3.2024). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). So wurden im Jahr 2023 beispielsweise 25.856 Fälle von Masern und 6,8 Millionen Fälle von AWD berichtet (UNICEF 2024).

COVID-19

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf, folgende Website der WHO: https://covid19.who.int/region/emro/country/af mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Bis 31.8.2023 gab es laut WHO 232.843 bestätigte Fälle von COVID-19 in Afghanistan. Nach Angaben der WHO haben mehr als 18 Millionen Afghanen zumindest eine Impfdosis erhalten und mehr als 16 Millionen sind vollständig geimpft (WHO 18.3.2024). Seit Beginn der Pandemie hat sich COVID-19 über das ganze Land ausgebreitet. Die erste Welle erstreckte sich Berichten zufolge von Ende April bis Juni 2020; die zweite Welle begann im Oktober 2020 und dauerte bis Ende Dezember 2020; die dritte Welle begann Berichten zufolge im April 2021 und dauerte bis Mitte August 2021. Die vierte Welle endete im März 2022 (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022). Im Sommer 2022 sah sich Afghanistan einem weiteren Anstieg der COVID-19-Fälle ausgesetzt und innerhalb von zwei Monaten wurden mehr als 11.700 Fälle registriert. Es wurde berichtet, dass die Menschen trotz der Zunahme an Erkrankungen keine Angst mehr haben würden und keine Präventivmaßnahmen ergreifen (PAN 8.9.2022).

Bis zur Machtübernahme der Taliban waren landesweit insgesamt 38 COVID-19-Krankenhäuser in Betrieb, die alle von internationalen Gebern finanziert wurden. Daneben wurden im Rahmen der COVID-19-Notfallmaßnahmen auch Krisenreaktionsteams (Rapid Response Teams, RRTs) und Distriktzentren (District Centers, DCs) eingerichtet, um Risikokommunikationsveranstaltungen durchzuführen, Proben von Verdachtsfällen zu sammeln, Kontaktpersonen ausfindig zu machen und Ratschläge für leichte und mittelschwere Fälle zu geben, die zu Hause behandelt werden sollten. Diese Maßnahmen trugen entscheidend dazu bei, die Belastung der für COVID-19 zuständigen Krankenhäuser zu verringern, sodass sie sich auf die Behandlung schwerer und kritischer Fälle konzentrieren konnten. Nach dem Zusammenbruch der vorherigen Regierung wurden alle Finanzmittel und Unterstützungen für die COVID-19-Notfallmaßnahmen gekürzt, und die meisten Krankenhäuser mussten ihren Betrieb einstellen, weil es an Mitteln, Ärzten, Medikamenten und sogar Heizmaterial mangelte. Der Mangel an Gesundheitspersonal für die Entnahme von Proben verdächtiger Personen und der Mangel an Kits für labordiagnostische Tests waren in den meisten Distrikten Afghanistans auch 2022 nach wie vor die größten Herausforderungen. Das hohe Maß an finanzieller Unsicherheit in mehreren Teilen des Landes hat große und direkte negative Auswirkungen auf die Bereitstellung und Abdeckung von Gesundheitsdiensten für die breite Öffentlichkeit. Viele Menschen, die ihre erste Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff erhalten haben, konnten die nächste Dosis nicht erhalten, weil der Impfstoff knapp oder nicht verfügbar war (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022).

Rückkehr

Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95 % aus Pakistan, 4% aus Iran und 1 % aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 war fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022 (UNHCR 1.8.2023). Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57 % der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren (UNHCR 24.7.2023). Am 3.10.2023 billigte der nationale Apex-Ausschuss Pakistans einen Plan zur Rückführung von über einer Million Ausländern ohne gültige Papiere, überwiegend Afghanen, die das Land bis zum 1.11.2024 verlassen sollten. Seit dem 15.9.2023 sind mit Stand März 2024 über eine halbe Million Afghanen aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Der größte Teil dieser Bewegungen fand im November 2023 statt, danach ging die Zahl deutlich zurück, wobei der Januar und die erste Februarhälfte 2024 die niedrigsten Zahlen verzeichneten. In den letzten beiden Wochen des Februars ist wieder ein Anstieg der Rückkehrer zu verzeichnen (UNHCR 8.3.2024). […]

Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichtet das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024).

Nach dem deutschen Auswärtigen Amt dürften Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023). Auch Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, spricht über die schwierige wirtschaftliche Lage der Rückkehrende aus Europa und hebt, mit Verweis auf den Afghanistanexperten Thomas Ruttig, die hohe Bedeutung der sozialen Netzwerke im Falle einer Rückkehr hervor (DRC 28.11.2022). Weiterhin sehen sich viele Rückkehrer, dem Stigma versagt zu haben, ausgesetzt (DRC 28.11.2022; vgl. AAN 20.1.2024).

Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 26.6.2023).

Dokumente

Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020; vgl. SEM 12.4.2023). Ein weiteres Problem ist der Umstand, dass die Personenregister lückenhaft und nicht ausreichend miteinander vernetzt sind. Zudem sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend geschult im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten. Aus diesen Gründen ist es den Behörden oft nicht möglich, die Angaben der Personen, die Dokumente beantragen, zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf die mündlichen Angaben der Antragsteller und der Zeugen verlassen. Außerdem besteht je nach Dokument eine unterschiedliche Praxis, Geburtsdatum, Geburtsort und Nachnamen einzutragen. Deshalb kommt es vor, dass die Personalien derselben Person in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich eingetragen sind (SEM 12.4.2023).

Besonders fälschungsanfällig sind Papier-Tazkira [Anm.: Tazkira ist ein nationales Personaldokument] (SEM 12.4.2023; vgl. MBZ 3.2022). In Pakistan sind zahlreiche gefälschte Tazkira im Umlauf. Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar. In der Regel ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen. Reisepass und e-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt sind (SEM 12.4.2023).

Mit Stand Februar 2024 können Reisepässe, Tazkira und e-Tazkira laut einem Rechtsanwalt in Kabul in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Ausstellung von Reisepässen kann jedoch bis zu einem Jahr dauern. Reisepässe sehen noch genauso aus wie früher. Die e-Tazkira werden jedoch mit einigen Änderungen in Bezug auf das Layout ausgestellt. Auf der Vorderseite der e-Tazkira steht nicht mehr "Innenministerium", sondern "Nationale Behörde für Statistik und Information" in persischer Sprache. Außerdem wird auf der Vorder- und Rückseite der e-Tazkira das Datum des Ablaufs der Gültigkeit hinzugefügt, was vorher nicht der Fall war (RA KBL 19.2.2024). Zusätzlich sind neben der Religion auch die Nationalität, der Stamm und die ethnische Zugehörigkeit vermerkt (USDOS 15.5.2023). IOM weißt jedoch darauf hin, dass Reisepässe nicht in allen Provinzen erhältlich sind. Das Innenministerium der Taliban hat in 15 der 34 Provinzen (Farah, Nimroz, Badghis, Paktika, Samangan, Laghman, Uruzgan, Kunar, Takhar, Zabul, Jawzjan, Bamyan, Panjsher, und Baghlan) Passämter wiedereröffnet und verlangt von den Antragstellern, dass sie sich in ihrer Herkunftsprovinz einen Pass besorgen. Die Funktionsfähigkeit dieser Abteilungen ist jedoch nach wie vor unklar. Verlängerungen von Reisepässen sind laut IOM möglich, unterliegen jedoch denselben geografischen Einschränkungen wie bei der Beantragung eines neuen Passes. Laut IOM gibt es in Afghanistan insgesamt 74 Verteilungszentren für elektronische Personalausweise und alle 34 Provinzen verfügen über solche Einrichtungen (IOM 22.2.2024).

Andere Dokumente wie Heiratsurkunden können nach Angaben von IOM nur in sieben Provinzen ausgestellt werden: in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Balkh, Herat, Paktia, Kandahar und Khost. Einwohner aus anderen Provinzen müssen in eine dieser Provinzen reisen, um diese Dokumente zu erhalten (IOM 22.2.2024).

Tazkira

Um eine Tazkira oder e-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller ein (online-) Antragsformular ausfüllen, das die folgenden Informationen/Unterlagen/Überprüfungen erfordert:

Persönliche Informationen des Antragstellers

Tazkira des Vaters des Antragstellers (falls der Antragsteller unter 18 Jahre alt ist)

Lichtbild des Antragstellers

Bestätigung des Gebietsvertreters

Um eine e-Tazkira zu erhalten, ist zusätzlich die Papier-Tazkira des Antragstellers notwendig (RA KBL 11.3.2024). Falls der Antragsteller keine Tazkira in Papierform besitzt, ist für Antragsteller unter 18 Jahren eine Geburtsurkunde erforderlich. Für Personen, die älter als 18 Jahre sind, ist die Tazkira (entweder elektronisch oder auf Papier) eines der Hauptverwandten des Antragstellers vorzulegen (Vater, Bruder, Onkel ... usw.) und zwei andere Personen müssen die Identität des Antragstellers bescheinigen (RA KBL 11.3.2024). In weiterer Folge muss der Antragsteller bei der e-Tazkira-Ausgabestelle erscheinen, um seine biometrischen Daten erfassen zu lassen und die entsprechende Gebühr (diese wurde vor Kurzem von 800 AFN auf 1.000 AFN angehoben) zu zahlen (RA KBL 19.2.2024). Nach Angaben von IOM liegen die Kosten für den Erhalt einer Tazkira bei 700 AFN (IOM 22.2.2024).

Reisepass

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es immer wieder Probleme, wenn es um die Ausstellung von Reisepässen geht. Beispielsweise wurde die Ausstellung von Reisepässen für einige Monate ausgesetzt, da es nach Angaben der Passdirektion technische Schwierigkeiten gab (RA KBL 26.1.2023; vgl. KP 8.10.2022, SEM 12.4.2023). Es kam immer wieder zu Beschwerden über die langen Bearbeitungsdauern von Reisepässen (TN 11.12.2022; vgl. PAN 9.1.2023, TN 1.8.2023. AAN 4.2.2024). Es wird auch berichtet, dass Wartezeiten durch Zusatzzahlungen verringert werden können,wenn man über eine Kontaktperson in einem Passbüro verfügt (AAN 4.2.2024). Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt bestätigt, dass dies (im geringen Ausmaß) vorkommt, jedoch beide Seiten eine Strafe erhalten, sollte es bekannt werden (RA KBL 11.3.2024).

Laut einer Erklärung des Sprechers der Generaldirektion für Pässe werden keine Pässe an Personen mit Ausreiseverboten wegen beispielsweise unbezahlter Schulden oder laufenden Straf-, Zivil- oder Handelsverfahren oder an Kinder, die keinen gesetzlichen Vormund haben, ausgestellt (TN 1.8.2023). Laut Angaben eines lokalen Rechtsanwalts in Kabul ist es für Frauen möglich, in Afghanistan auch ohne Begleitung eines Mahram [Anm.: männl. Begleitperson] einen Reisepass zu erhalten (RA KBL 11.3.2024), auch wenn sich die Behandlung der Antragsstellerinnen von Ort zu Ort unterscheiden kann. In Kabul ist es derzeit nicht vorgeschrieben. Der Erhalt eines Reisepasses für Frauen ist auch möglich, wenn sich der Ehemann der Frau zum Antragszeitpunkt im Ausland befindet (RA KBL 29.8.2023).

Für den Erhalt eines Reisepasses gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine e-Tazkira. Es muss ein Formular online ausgefüllt werden und nach Vorlage eines Identitätsdokumentes (e-Tazkira, Tazkira in Papierform oder Geburtsurkunde), sowie eines Lichtbildes und der Unterschrift (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 19.2.2024, IOM 22.2.2024), werden die Fingerabdrücke des Antragsstellers biometrisch erfasst. Falls der Antragssteller bereits einen Reisepass besessen hat, so ist dieser ebenso vorzulegen bzw. sind Informationen zu diesem notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller die Gebühr entrichten und zu einem bestimmten Termin zur biometrischen Untersuchung in der Passabteilung erscheinen. Die Gebühr für einen Reisepass liegt zwischen 10.000 AFN (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 19.2.2024) und 11.000 AFN für einen Reisepass, der für zehn Jahre gültig ist, bzw. bei 5.900 AFN für einen Reisepass mit fünfjähriger Gültigkeit (IOM 22.2.2024; vgl. RA KBL 11.3.2024). Bis vor Kurzem gab es nur einen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit (RA KBL 11.3.2024).

Reisepässe außerhalb Afghanistans

Berichte über die Ausstellung bzw. Verlängerung von afghanischen Reisepässen im Ausland sind unterschiedlich. Laut Angaben eines Rechtsanwalts in Kabul ist die Erlangung eines Reisepasses außerhalb von Afghanistan mit Stand Februar 2024 in einigen wenigen Ländern, nämlich China, Pakistan, Iran und Usbekistan, mit Einschränkungen möglich (RA KBL 19.2.2024). IOM weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass neue afghanische Reisepässe außerhalb Afghanistans in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Pakistan (Islamabad und Peshawar) ausgestellt werden. Zusätzlich können afghanische Reisepässe in Saudi Arabien (Riyadh) verlängert, jedoch nicht neu ausgestellt werden (IOM 22.2.2024).

Nach Informationen des österreichischen BMI (Bundesministerium für Inneres) verlängert die afghanische Botschaft in Österreich abgelaufene maschinenlesbare Reisepässe, stellt jedoch keine neuen aus. Auch werden von der Botschaft Heimreisezertifikate ausgestellt (BMI 27.3.2024).

Für weitere Informationen zu afghanischen Dokumenten wird auf den Bericht Identitäts- und Zivilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration [Schweiz] verwiesen (SEM 12.4.2023).

Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).

1.4.2. Auszug aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Stand: Februar 2023

Internationaler Schutzbedarf

UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.

Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht sowie anderen relevanten rechtlichen Standards behandelt werden.

Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Dies sollte einer gründlichen Prüfung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender jedoch nicht entgegenstehen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr. […]

Weitere Profile mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Schutzbedarf

Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, werden viele Afghaninnen und Afghanen einen internationalen Schutzbedarf haben. Wie in den untenstehenden Absätzen 20-25 beschrieben, unterliegt die Informationsbeschaffung in Afghanistan ernsthaften Einschränkungen, die es schwierig machen, ein umfassendes Verständnis für die Behandlung von Afghaninnen und Afghanen mit verschiedenen Profilen in ganz Afghanistan zu erlangen. UNHCR ist jedoch besorgt über einen Anstieg des Bedarfes an internationalem Flüchtlingsschutz für aus Afghanistan fliehende Personen seit der Machtübernahme durch die Taliban.

Neben der oben beschriebenen Situation von Frauen und Mädchen, zählen zu den Profilen mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz:

(i) Afghaninnen und Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan verbunden sind, einschließlich frühere Mitarbeitende von Botschaften und Angestellte internationaler Organisationen;

(ii) ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und Afghaninnen und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind;

(iii) Journalistinnen und Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen; Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger und Aktivistinnen und Aktivisten, sowie sie unterstützende Verteidigerinnen und Verteidiger;

(iv) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazaras;

(v) Afghaninnen und Afghanen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, geschlechtlichen Identitäten und/oder Ausdrucksweisen.

Diese Liste erhebt nicht den Anspruch, eine vollständige Aufzählung aller Afghaninnen und Afghanen zu enthalten, die möglicherweise eine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Jeder Antrag auf internationalen Schutz sollte unter Berücksichtigung der von den Antragstellenden vorgebrachten Beweismittel, sowie der verfügbaren und relevanten Herkunftslandinformationen inhaltlich geprüft werden. UNHCR merkt an, dass Familienangehörige und andere Personen, die mit von Verfolgung Bedrohten eng verbunden sind, häufig einem eigenen Risiko ausgesetzt sind.

1.4.3. Auszug aus der EUAA Country-Guidance Afghanistan, Stand Mai 2024:

1. Aktuelle Entwicklungen […]

1.3. Humanitäre Lage

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban befand sich Afghanistan in einer wirtschaftlichen und humanitären Krise, die auf mehrere Faktoren zurückzuführen war, darunter die Dürre, die COVID-19-Pandemie und der Rückgang der internationalen Militärausgaben. Die Krise verschärfte sich nach der Machtübernahme der Taliban, da die internationale Hilfe und der internationale Handel unterbrochen wurden. Darüber hinaus legten die Finanzsanktionen die afghanische Wirtschaft lahm, die mit dem Zusammenbruch des Bankensystems und der öffentlichen Dienste - einschließlich des Gesundheitswesens - in eine Phase des „freien Falls“ geriet. Im Januar 2022 starteten die Vereinten Nationen den größten Hilfsappell für ein einzelnes Land in der Geschichte, da schätzungsweise 24,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Im Jahr 2023 stieg die Zahl der Menschen, die humanitäre Hilfe benötigten, auf 28,3 Millionen, während die Mittel für humanitäre Hilfe zurückgingen [Country Focus 2023, 3.1., S. 45-46; Country Focus 2022, 3.4., S. 66; COI Update 2022, 3., S. 13; KSEI 2022, 1.1., S. 14-16].

Die Bereitstellung der Hilfe wurde nach der Machtübernahme zunehmend komplizierter, unter anderem weil Taliban, die unter UN-Sanktionen standen, de facto Schlüsselpositionen in der Regierung innehatten. Auch die gestiegenen Kosten und die Schwierigkeiten beim Geldtransfer nach Afghanistan wirkten sich aus. Die Situation wurde noch komplizierter, als die Taliban Frauen die Arbeit für NRO und UN-Büros untersagten [Country Focus 2023, 3.1., S. 46].

Mitte 2022 begann sich die afghanische Wirtschaft zu stabilisieren, allerdings auf einem niedrigeren Niveau als zuvor. Die Lebensbedingungen verbesserten sich geringfügig, auch wenn die Situation weiterhin katastrophal ist. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt, und die Weltbank schätzte im April-Juni 2023, dass 48,3 % der afghanischen Bevölkerung über ein Vermögen unterhalb der Armutsgrenze verfügten, während die monetäre Armut schätzungsweise 70 % der Bevölkerung betraf [Country Focus 2023, 3.2, S. 45-47].

Die Situation ist aufgrund von Spillover-Effekten globaler und regionaler Herausforderungen sowie von Katastrophen im Zusammenhang mit dem Klimawandel weiterhin anfällig. Im Jahr 2024 erlebte Afghanistan das dritte Dürrejahr in Folge, und am 7. Oktober 2023 wurde die Provinz Herat von einem starken Erdbeben und mindestens 35 weiteren Nachbeben erschüttert. Berichten zufolge wurden ganze Dörfer zerstört und fast alle Bewohner ausgelöscht. Außerdem zerstörte am 12. Oktober 2023 ein Sandsturm Hunderte von Zelten, in denen die Opfer des Erdbebens untergebracht waren. [COI Update 2024, 5., S. 8; Country Focus 2023, 3.1., S. 46].

Im Juni 2023 gehörte Afghanistan zu den Ländern mit der größten Ernährungsunsicherheit weltweit; nach Angaben des Welternährungsprogramms (WFP) waren im Berichtszeitraum fast 90 % der Bevölkerung nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt. Die Ernährungsunsicherheit betraf vor allem Haushalte, die von Personen mit geringerer Bildung, Menschen mit Behinderungen und Frauen geführt wurden. Darüber hinaus ist seit der Machtübernahme der Taliban die Zahl der Kinder unter fünf Jahren, die wegen schwerer akuter Unterernährung in Gesundheitseinrichtungen eingeliefert werden, gestiegen [Country Focus 2023, 3.3., S. 50-52].

Das ohnehin schon schwache öffentliche Gesundheitssystem wurde durch den Stopp der Hilfslieferungen stark in Mitleidenschaft gezogen. Zahlreiche Infektionskrankheiten breiteten sich aus, darunter schwere Ausbrüche von Masern und akuter wässriger Diarrhöe. Zu den Hauptproblemen gehörten der Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, Versorgungsengpässe und Medikamentenmangel sowie Schikanen der Taliban gegen Mitarbeiter und Frauen, die eine Behandlung in Anspruch nehmen wollten. Insbesondere die Gesundheitsversorgung von Müttern und Kindern hat sich verschlechtert, und es wird erwartet, dass die Sterblichkeitsrate steigen wird [Country Focus 2023, 3.5., S. 53-54].

Um mit der katastrophalen humanitären Lage fertig zu werden, sind die Menschen gezwungen, die Qualität und Quantität ihrer Nahrungsmittel zu reduzieren, sich hoch zu verschulden, Eigentum zu verkaufen, zu betteln, Mädchen zu verheiraten, Kinder aus der Schule zu nehmen, Kinderarbeit zu leisten und in extremen Fällen Organhandel zu betreiben [Country Focus 2023, 3.2., S. 49]. […]

3. Flüchtlingsstatus […]

3.6. Personen, die eine Zwangsrekrutierung befürchten

Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die angeben, von den Taliban oder der ISKP angeworben zu werden, um mit Gewalt und gegen ihren Willen rekrutiert zu werden.

Zum Thema der Rekrutierung von Kindern siehe den separaten Abschnitt 3.16.2. Kinderrekrutierung.

a) Zwangsrekrutierung durch die Taliban

Während des Konflikts rekrutierten die Taliban in der Regel arbeitslose paschtunische Männer aus ländlichen Gemeinden, die in afghanischen und pakistanischen Moscheen und Lagern ausgebildet und geschult wurden. Es wurde berichtet, dass sie keinen Mangel an Freiwilligen und Rekruten hatten. Die Taliban machten nur in Ausnahmefällen von der Möglichkeit der Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, sich den Taliban anzuschließen, waren nicht immer gewaltsam und wurden je nach den örtlichen Gegebenheiten häufig über die Familie, den Clan oder das religiöse Netzwerk ausgeübt. Es kann gesagt werden, dass die Folgen einer Verweigerung im Allgemeinen schwerwiegend waren, einschließlich Berichten über Drohungen gegen die Familie der angeworbenen Rekruten, schwere Körperverletzungen und Tötungen [Regierungsfeindliche Elemente, 2.2., 2.4., S. 21; Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, 1.5., S. 22; 5.2.1.3., S. 43-44; 5.2.1.4., S. 44; Gesellschaftliche Angriffe, 8.2., S. 94].

Seit der Machtübernahme haben die Taliban ein nationales De-facto-Militär aufgebaut, indem sie freiwillig ihre eigenen Mitglieder und in begrenztem Umfang auch spezialisierte Mitglieder der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte rekrutierten. In keiner Quelle wurde von Zwangsrekrutierungen berichtet; stattdessen wurde eine Situation beschrieben, in der der Beitritt zur De-facto-Sicherheitsstruktur wünschenswert ist, da es nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten gibt. Andererseits betonte eine Quelle, dass einige ehemalige Sicherheitsbeamte möglicherweise aus Angst vor den Taliban zur Arbeit zurückgekehrt sind und dies als Maßnahme zur Minderung des Risikos von Repressalien durch Taliban-Mitglieder und -Sympathisanten ansehen [Country Focus 2023, 2.5., S. 42-43]. […]

Die Zwangsrekrutierung ist von so schwerwiegender Art, dass sie einer Verfolgung gleichkommt. Die Folgen der Verweigerung der (Zwangs-)Rekrutierung könnten ebenfalls einer Verfolgung gleichkommen (z. B. schwere Körperverletzung, Tötung). […] Die Wahrscheinlichkeit, von den Taliban oder der ISKP zwangsrekrutiert zu werden, ist im Allgemeinen gering. Zu den risikobehafteten Umständen könnten gehören: Herkunftsgebiet (in Bezug auf eine mögliche ISKP-Rekrutierung), militärischer Hintergrund usw. […] Während die Gefahr einer Zwangsrekrutierung als solche nicht generell einen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund impliziert, könnten die Folgen einer Verweigerung je nach den individuellen Umständen einen solchen Zusammenhang unter anderem mit einer (unterstellten) politischen Gesinnung begründen. […]

3.12. Personen, die gegen religiöse, moralische und/oder gesellschaftliche Normen verstoßen haben […]

d) Kleiderordnung

Die Taliban haben restriktive Maßnahmen bezüglich der Kleiderordnung für afghanische Männer und Frauen ergriffen. Im Mai 2022 erließen die Taliban ein Dekret, das afghanische Frauen verpflichtete, bei öffentlichen Auftritten von Kopf bis Fuß (einschließlich des Gesichts) vollständig bedeckt zu sein. Das Dekret enthielt eine Liste von Strafen für Verstöße, darunter Verwarnungen und Vorladungen in ein Regierungsbüro eines männlichen Haushaltsvorstands sowie im Falle wiederholter Verstöße kurzfristige Haftstrafen und schließlich ein Gerichtsverfahren mit weiteren Strafen für den männlichen Vormund. Die Einhaltung des Erlasses war im ganzen Land unterschiedlich, und in einigen städtischen Gebieten wurden einige Frauen gesehen, die ihr Gesicht nicht verhüllten. Quellen berichteten über Ad-hoc-Schläge und Peitschenhiebe, die unter anderem von Mitgliedern der Taliban-MVPV und der De-facto-Polizei gegen Personen durchgeführt wurden, die sich nicht an die erlassene Anweisung zur Sozial- und Kleiderordnung hielten [Country Focus 2023, 1.2.3., S. 27-28; Targeting 2022, 5.2.5., S. 119-124].

Im Januar 2024 begann in Kabul eine Reihe von Verhaftungen von Frauen, die sich nicht an die strengen Bekleidungsvorschriften hielten, und weitete sich auf einige andere Provinzen aus. Die meisten Verhaftungen in Kabul fanden Berichten zufolge in dem von Hazara dominierten Gebiet Dasht-e Barchi und im Gebiet Khair Kahana statt, das hauptsächlich von Tadschiken und Gemeinschaften aus Panjshir bewohnt wird. Berichten zufolge musste der Mahram bei der Freilassung einen Brief unterschreiben, in dem er sich verpflichtete, sich in Zukunft an die Vorschriften zu halten, andernfalls drohten ihm Strafen [COI Update 2024, 2., S. 2]. Berichten zufolge wurde weiblichen Patienten ohne Hidschab die medizinische Versorgung verweigert, während Autofahrer angewiesen wurden, keine weiblichen Fahrgäste ohne einen Hidschab, der ihr Haar bedeckt, mitzunehmen. Darüber hinaus wurden Ladenbesitzer in Mazar-e Sharif angewiesen, nicht an Frauen ohne Hidschab zu verkaufen. Berichten zufolge gab es häufig Fälle, in denen Frauen an Kontrollpunkten belästigt oder verprügelt wurden, weil sie keinen Hidschab trugen [Country Focus 2023, 1.2.1., S. 23; 4.4.1., S. 73]. Die Taliban haben auch andere Erlasse erlassen, die die Art und Weise betreffen, wie sich Frauen zu kleiden und in der Öffentlichkeit zu zeigen haben. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann dazu führen, dass der Vater oder der engste männliche Verwandte der Frau gemaßregelt, inhaftiert oder aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen wird [Country Focus 2023, Anhang 3, S. 160].

Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde, wurde von Fällen berichtet, in denen Männer von Taliban-Kämpfern angehalten und belästigt wurden, weil sie westliche Kleidung trugen oder sich einen Bart rasierten. Einigen Quellen zufolge haben die Taliban Regierungsangestellte angewiesen, sich Bärte wachsen zu lassen und traditionelle Kleidung zu tragen [Country Focus 2023, 1.2.2., S. 25; 4.12.1., S. 101; Targeting 2022, 1.3.2., S. 43-44; 1.3.3., S. 47-48].

e) Alkohol und Drogen

Die Taliban haben bestimmte Maßnahmen gegen Alkohol- und Drogenkonsumenten ergriffen.

Insbesondere erließ die De-facto-Regierung am 3. April 2022 einen Erlass, der den Anbau von Mohn verbietet, einer Pflanze, die unter anderem zur Herstellung von Opium verwendet wird. Das Dekret, in dem es heißt, dass die Ernte verbrannt und die Landwirte nach der Scharia bestraft werden sollen, wurde durchgesetzt und führte in einigen Gebieten von Badakhshan und Nangarhar zu Zusammenstößen mit der lokalen Bevölkerung [Country Focus 2023, 2.2.4., S. 35]. Darüber hinaus wurde die Herstellung, der Konsum oder der Transport anderer illegaler Drogen, einschließlich alkoholischer Getränke, Heroin, „Tablette K“ und Haschisch, verboten. Seit der Machtübernahme haben Taliban-Kämpfer in ganz Afghanistan Drogenabhängige zusammengetrieben und sie zur Behandlung in Kliniken oder Gefängnisse gebracht. Sie setzten Gewalt ein, manchmal mit Peitschen und Gewehrläufen, und bei der anschließenden Behandlung fehlte es an Methadon und oft auch an Beratung. In Kabul haben die Taliban Berichten zufolge auch Raucher mitunter körperlich bestraft, da die Gruppe das Rauchen generell ablehnt [Security 2022, 1.2.3., S. 31; Targeting 2022, 1.1.4.(g), S. 36; 1.3.4.(f), S. 34; 1.3.2., S. 44].

Einer Quelle zufolge gaben die Taliban im Februar 2023 bekannt, dass sie ein Massenbegräbnis von über 100 Leichen verstorbener „Drogenabhängiger“ durchgeführt hätten. Diese Ankündigung hat jedoch Bedenken aufkommen lassen, dass die Leichen tatsächlich das Ergebnis außergerichtlicher Tötungen waren, da keine weiteren Einzelheiten über die Identität oder den Grund, warum sie sich in Taliban-Gewahrsam befanden, oder die Todesursache angegeben wurden [Country Focus 2023, 4.1.3., S. 60].

Darüber hinaus wurden im April 2022 sieben Männer vom Obersten Gerichtshof der Taliban ausgepeitscht und zu Haftstrafen verurteilt, unter anderem wegen Alkoholkonsums. Auch über Fälle von Auspeitschungen wegen Alkoholkonsums und Drogenhandels wurde berichtet [Country Focus 2023, 1.2.3., S. 27; 4.1.3., S. 60; Security 2022, 1.2.3., S. 31; Targeting 2022, 1.1.4.(f), S. 34; 1.1.4.(g), S. 36; 1.3.2., S. 44].

f) Musik

Auch wenn die Taliban nach der Machtübernahme kein offizielles Musikverbot verhängt haben, ist Musik nach Angaben von Quellen in der Praxis verboten. Darüber hinaus haben die De-facto-Behörden formelle Beschränkungen für bestimmte Gebiete wie Teile von Kabul und Kandahar sowie für bestimmte Situationen erlassen, z. B. das Verbot, in Autos, bei Hochzeiten und anderen öffentlichen Veranstaltungen Musik zu spielen. Es wurde auch berichtet, dass die MPVPV Gedichte mit einem musikalischen Rhythmus verboten hat, und in einem Video erklärte ein Mitglied der De-facto-Behörden, dass Musik verboten ist, da sie „die Wurzeln des Islam zerstört“.

Musikschulen wurden geschlossen, und es wurden mehrere Vorfälle verzeichnet, die sich gegen Künstler richteten, darunter Verhaftungen, körperliche Angriffe, öffentliche Beschämung, Zerstörung und Verbrennung von Musikinstrumenten und Hausdurchsuchungen. Die afghanischen Medien berichteten auch über Fälle, in denen die Taliban Personen verhaftet, geschlagen und getötet haben, weil sie Musik machten. Viele Musiker haben Afghanistan verlassen oder ihre Auftritte eingestellt [Country Focus 2023, 1.2.1., S. 23; 4.12.2., S. 101-102; Targeting 2022, 1.3.3.(a), S. 48-49]. […]

Handlungen, die gegen Personen im Rahmen dieses Profils gemeldet werden, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Inhaftierung, körperliche Bestrafung, Gewalt aus Gründen der Ehre und Tötung). Handelt es sich bei den fraglichen Handlungen um weniger schwerwiegende Einschränkungen der Ausübung bestimmter Rechte oder um (ausschließlich) diskriminierende Maßnahmen, sollte bei der individuellen Bewertung, ob sie einer Verfolgung gleichkommen könnten, die Schwere und/oder die Häufigkeit der Handlungen berücksichtigt werden oder ob es sich um eine Kumulierung verschiedener Maßnahmen handelt. […]

Bei anderen Personen, die in Afghanistan oder im Ausland gegen moralische und/oder gesellschaftliche Normen verstoßen haben sollen, sollten bei der individuellen Bewertung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, verfolgt zu werden, risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.: Geschlecht (das Risiko ist für Frauen höher), Beruf (insbesondere Künstler, Friseure, in Schönheitssalons tätige Personen), Herkunftsgebiet und konservatives Umfeld, Sichtbarkeit des Antragstellers und des Verstoßes (auch wenn der Verstoß im Ausland stattfand) usw. […]

Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils aus Gründen der Religion und/oder der (unterstellten) politischen Meinung und/oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen kann. Letzteres könnte auf gemeinsamen Merkmalen beruhen, wie einem gemeinsamen Hintergrund, der nicht geändert werden kann (wahrgenommenes Verhalten in der Vergangenheit) und einer besonderen Identität im Kontext Afghanistans, die mit ihrer Stigmatisierung durch die sie umgebende Gesellschaft verbunden ist, oder einer Überzeugung, die so grundlegend für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten (Ablehnung kultureller, sozialer oder religiöser Normen und mangelnde Bereitschaft, sie zu befolgen).

3.13. Personen, die als von ausländischen Werten beeinflusst (wahrgenommen) werden (häufig auch als „verwestlicht“ bezeichnet)

Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die aufgrund ihrer Aktivitäten, ihres Verhaltens, ihres Aussehens und ihrer geäußerten Meinungen, die als nicht-afghanisch oder nicht-muslimisch angesehen werden können, als von ausländischen Werten beeinflusst (wahrgenommen) werden (auch allgemein als „verwestlicht“ bezeichnet). Dazu können auch diejenigen gehören, die nach einem Aufenthalt in westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehren.

Dieses Profil kann sich weitgehend mit dem Profil 3.12 überschneiden. Personen, bei denen der Eindruck besteht, dass sie gegen religiöse, moralische und/oder gesellschaftliche Normen verstoßen haben, z. B. im Zusammenhang mit der Kleiderordnung. Siehe auch den Unterabschnitt a. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten unter den Taliban unter dem Profil 3.15. Frauen und Mädchen und Profil 3.11. Personen, die sich der Blasphemie und/oder Apostasie schuldig gemacht haben. […]

Einige Handlungen, von denen berichtet wird, dass sie sich gegen Personen aus diesem Profil richten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Gewalt oder Tötung). Handelt es sich bei den fraglichen Handlungen um weniger schwerwiegende Einschränkungen der Ausübung bestimmter Rechte oder um (ausschließlich) diskriminierende Maßnahmen, sollte bei der individuellen Bewertung, ob sie einer Verfolgung gleichkommen könnten, die Schwere und/oder die Wiederholbarkeit der Handlungen oder die Tatsache berücksichtigt werden, dass sie als eine Kumulierung verschiedener Maßnahmen auftreten. […]

Die individuelle Überprüfung, ob für den Antragsteller eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, soll risikoerhöhende Umstände beinhalten, wie etwa

das Verhalten des Antragstellers,

die Sichtbarkeit des Antragstellers,

das Herkunftsgebiet und das konservative Umfeld,

das Geschlecht (höheres Risiko für Frauen),

das Alter,

die Dauer des Aufenthalts in einem westlichen Land

etc. […]

Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils aus Gründen der Religion, der (unterstellten) politischen Gesinnung und/oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen kann. Letzteres könnte auf gemeinsamen Merkmalen beruhen, z.B. einem gemeinsamen Hintergrund, der nicht geändert werden kann (wahrgenommenes Verhalten in der Vergangenheit), und einer besonderen Identität im Kontext Afghanistans, die mit ihrer Stigmatisierung durch die sie umgebende Gesellschaft zusammenhängt, oder auf einer Überzeugung, die so grundlegend für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass sie nicht gezwungen werden sollten, darauf zu verzichten (Ablehnung kultureller, sozialer oder religiöser Normen und mangelnde Bereitschaft, diese einzuhalten). […]

3.16. Kinder

Dieses Profil bezieht sich auf afghanische Staatsangehörige im Alter von unter 18 Jahren. In den folgenden Unterabschnitten liegt der Schwerpunkt auf bestimmten kinderspezifischen Umständen mit erhöhter Gefährdung und Risiken, denen Kinder in Afghanistan ausgesetzt sein können. […]

3.16.2. Rekrutierung von Kindern

Artikel 3 des afghanischen Gesetzes über das Verbot der Rekrutierung von Kindern in militärischen Einrichtungen verbietet die Rekrutierung von Kindern in den Militäreinheiten. Artikel 4 desselben Gesetzes sah eine Strafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr Haft für die Täter vor [Staatsstruktur, 2.1.1., S. 29]. Allerdings ist der geltende Rechtsrahmen, auch in Bezug auf die Rekrutierung von Kindern, derzeit unklar [Sicherheit 2022, 1.2.3., S. 29].

In mehr als 20 Jahren bewaffneten Konflikts haben die Taliban Berichten zufolge Kinder als Kämpfer, zum Anbringen und Zünden von Sprengsätzen und als Selbstmordattentäter eingesetzt. Berichten zufolge gab es Tausende von Kindern in ihren Reihen, die häufig in Madrassas ausgebildet und durch Gewalt und Drohungen, Täuschung, Geldversprechen oder andere Anreize rekrutiert wurden [KSEI 2022, 8.2., S. 61]. Kinder wurden während der Zeit des Aufstands in den Reihen der Taliban rekrutiert, und einigen Quellen zufolge wurde die Rekrutierung von Kindern auch nach der Machtübernahme fortgesetzt. Ein afghanischer Analyst schätzt, dass sich möglicherweise noch Tausende von Kindern in den Reihen der Taliban befinden. Die Taliban haben jedoch eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden sie in der Regel die Rekrutierung von Jungen, die zu jung sind, indem sie diejenigen ohne Bart zurückweisen. Die Quelle fügte hinzu, dass die Vorstellung, dass die Kindheit mit 18 Jahren endet, als westliches Konstrukt angesehen wird und dass in einem Land, in dem die große Mehrheit der Menschen ihr Geburtsdatum oder ihr Alter nicht kennt, das Erwachsenwerden mit 18 Jahren „sehr wenig Sinn macht“, und dass das Alter oft geschätzt wird [Country Focus 2023, 2.5., S. 43-44].

In einem Bericht vom Oktober 2021 verwies der UNHCR auf Informationen von Gesprächspartnern vor Ort, wonach sowohl die De-facto-Behörden der Taliban als auch die ISKP „in großem Umfang Kinder rekrutieren und in ihren Reihen einsetzen“ [KSEI 2022, 8.2., S. 60].

Gleichzeitig sind Kinder in den Reihen der Taliban seit der Machtübernahme sichtbarer geworden, was zu dem Eindruck geführt hat, dass die Rekrutierung von Kindern zugenommen hat, obwohl ein Großteil der Rekrutierung wahrscheinlich schon vorher stattgefunden hat. Berichten zufolge ist die wachsende Armut ein treibender Faktor für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch bewaffnete Gruppen [KSEI 2022, 8.2., S. 61].

Siehe auch 3.6. Personen, die Zwangsrekrutierung befürchten und 3.16.1. Gewalt gegen Kinder. […]

Die Rekrutierung von Kindern ist so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommt, und zwar auch dann, wenn die Rekrutierung nicht durch Zwang herbeigeführt wurde. […] Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob das Kind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von Verfolgung in Form von Kinderrekrutierung bedroht ist, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z. B. Geschlecht, schlechte sozioökonomische Lage, Herkunfts- oder Aufenthaltsgebiet usw. […] Die individuellen Umstände des Kindes müssen berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann. Im Falle von Kindern, die sich weigern, den Taliban oder der ISKP beizutreten, kann die Verfolgung beispielsweise aus Gründen der (unterstellten) politischen Meinung und/oder Religion erfolgen. […]

4. Subsidiärer Schutz […]

4.2. Art. 15 lit b Statusrichtlinie: Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung […]

4.2.2. Sozioökonomische Bedingungen und Zwangsräumungen

Nach der Machtübernahme der Taliban eskalierte die bestehende wirtschaftliche und humanitäre Krise, und die afghanische Wirtschaft befand sich monatelang im „freien Fall“. Die Vermögenswerte der afghanischen Zentralbank wurden eingefroren, die Bereitstellung von Hilfsgütern wurde immer schwieriger, und die Wirtschaft schrumpfte 2021 um fast 21 % und 2022 um 6 %. Mitte 2022 begann sich die afghanische Wirtschaft zu stabilisieren, und 2023 gab es Anzeichen für einen leichten wirtschaftlichen Aufschwung. [Country Focus 2023, 3.1., S. 45-46].

Obwohl Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt ist, hatten sich die Nominallöhne bis April-Juni 2023 auf das Vorkrisenniveau erholt, und der Wert der Reallöhne wurde durch die niedrigere Inflation und die anschließende Deflation noch gesteigert. Die Weltbank berichtete, dass dies zu einer Verbesserung des Wohlstands der Haushalte beigetragen hat, wies aber auch darauf hin, dass die Armut nach wie vor hoch ist und dass die jüngsten Zuwächse darauf zurückzuführen sein könnten, dass die Haushalte alle Ressourcen und Bewältigungsstrategien ausgeschöpft haben, wie z. B. die Verringerung der Qualität und Quantität der Nahrungsmittel, hohe Verschuldung, den Verkauf von Eigentum, Betteln, die Verheiratung von Mädchen, die Herausnahme der Kinder aus der Schule, Kinderarbeit und in extremen Fällen Organhandel [Country Focus 2023, 3.2., S. 47-49].

Die Ernährungsunsicherheit ist im ganzen Land weit verbreitet, das sich derzeit auf Stufe 4 von 5 der IPC befindet, obwohl die Hungersituation in Afghanistan nicht als Hungersnot eingestuft wurde. Besonders betroffen von der unsicheren Ernährungslage sind Haushalte, die von Personen mit geringerer Bildung, Menschen mit Behinderungen und Frauen geführt werden. Der Zugang von Frauen zu Nahrungsmitteln wurde durch die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und die begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten negativ beeinflusst. Seit der Machtübernahme durch die Taliban sind auch Kinder stark von akuter Unterernährung betroffen, was dazu führt, dass immer mehr Kinder unter fünf Jahren ins Krankenhaus müssen. Viele Kinder zeigen auch Anzeichen psychosozialer Probleme aufgrund der wirtschaftlichen Not ihrer Familien [Country Focus 2023, 3.3., S. 50-52].

Frauen und von Frauen geführte Haushalte waren besonders von der Politik der Taliban betroffen, die Frauen verbot, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren oder öffentliche Verkehrsmittel allein zu benutzen, die vorschrieb, dass sie beim Verlassen des Hauses von einem engen männlichen Verwandten begleitet werden mussten, und die eine strenge Kleiderordnung vorschrieb. Diese Maßnahmen schränkten nicht nur die Freiheiten der Frauen ein, sondern beeinträchtigten auch ihre Fähigkeit, zu arbeiten und ihren Lebensunterhalt zu verdienen, was sie weiter in die Armut trieb [KSEI 2022, 3.2., S. 26]. Nach den Statistiken der Weltbank lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote bei Frauen bei 44,4 %. Darüber hinaus waren Frauen in städtischen Gebieten, die über einen Sekundar- oder Hochschulabschluss verfügten und im Jahr 2020 erwerbstätig waren, im Jahr 2022 aufgrund der von den Taliban verhängten Beschränkungen für gebildete Frauen tendenziell arbeitslos. Die meisten Frauen hüteten Vieh, arbeiteten in landwirtschaftlichen Betrieben oder führten kleine wirtschaftliche Aktivitäten von zu Hause aus durch [Country Focus 2023, 3.2., S. 48].

Im März 2022 wurde darauf hingewiesen, dass es für Frauenhaushalte in dem zutiefst konservativen und patriarchalischen Land schwieriger ist, Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten, da es für Frauen beispielsweise sehr schwierig ist, zu den Lebensmittelverteilungszentren zu gelangen, wenn diese bereits mit Männern überfüllt sind [KSEI 2022, 4.2., S. 35]. Die Entscheidung der Taliban, Frauen in den Provinzen Balkh und Herat den Zugang zu öffentlichen Badehäusern (Hammams) zu verbieten, löste Berichten zufolge Empörung aus, da viele Haushalte nicht über die Einrichtungen und Kapazitäten verfügten, um große Mengen Wasser zum Waschen und Baden zu Hause zu erhitzen [KSEI 2022, 5.1., S. 40].

Es wurde auch festgestellt, dass Frauen besonders von Erbschaftsangelegenheiten betroffen sind, da Gemeinschaften und Familien ihre Erbrechte diskriminieren, während informelle Rechtssysteme bei der Anwendung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen diskriminierend sind. Folglich lebten die betroffenen Haushalte in dauerhaft instabilen Verhältnissen, was sie „besonders anfällig für Missbrauch und Ausbeutung“ mache. Diese Haushalte benötigten weitere HLP-Hilfe und Bargeld für die Miete, wenn sie von Zwangsräumung bedroht waren [KSEI 2022, 5.2., S. 41].

Die Haushalte in den Provinzen Helmand, Zabul, Nangarhar, Kabul und Ghor waren Berichten zufolge am stärksten von Landfragen, Erbstreitigkeiten sowie Zugangs- und Nutzungsfragen betroffen. Es wurde festgestellt, dass solche Streitigkeiten häufig dann auftraten, wenn die Haushalte nicht in der Lage waren, ihre Miete pünktlich zu zahlen und daraufhin von ihren Vermietern schikaniert und vertrieben wurden oder missbräuchliche Praktiken anwandten (z. B. eine plötzliche Mieterhöhung oder das Einfordern der Miete während des Monats). Da die meisten Haushalte keine Mietverträge hatten, waren die Mieter für solche Praktiken anfällig [KSEI 2022, 5.1., S. 41].

Während die konfliktbedingte Vertreibung zurückgegangen ist, hat sich die wirtschaftliche Not zu einer treibenden Kraft für die Zahlen der Binnenwanderungen entwickelt. Außerdem ist Berichten zufolge der Anteil der Menschen, die aufgrund von Katastrophen vertrieben werden, stark gestiegen. Die meisten Binnenvertriebenen, die in den Jahren 2021 und 2022 vertrieben wurden, wurden in die Provinz Kabul (23 %) verlegt, gefolgt von Herat (10 %) und Balkh (8 %) [Country Focus 2023, 2.3.1., S. 41]. In städtischen Gebieten wurden viele Binnenvertriebene Berichten zufolge diskriminiert, hatten keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und liefen ständig Gefahr, von illegal besetzten Vertreibungsplätzen vertrieben zu werden [KSEI 2022, 3.3., S. 27-28].

UNHCR und IOM meldeten für das Jahr 2022 Zahlen zwischen 274 012 Binnenvertriebenen und 1 525 577 Binnenvertriebenen, die in ihre Herkunftsgebiete in Afghanistan zurückkehrten. Allerdings wurde wirtschaftliche Not als Hindernis für die Rückkehr in die Herkunftsgebiete der Binnenvertriebenen genannt [Country Focus 2023, 2.3.1., S. 41].

Zwangsräumungen und die Vertreibung von Minderheitengruppen, darunter Hazaras, Usbeken und Tadschiken, wurden Berichten zufolge von den De-facto-Behörden erleichtert oder toleriert. Allein im September 2021 wurden mindestens 2 800 Hazara aus 15 Dörfern in den Provinzen Daykundi und Uruzgan zwangsumgesiedelt. Im Dezember 2022 protestierten Bewohner der Provinz Sar-e Pul, überwiegend Usbeken und Tadschiken, in acht Dörfern gegen ihre Zwangsvertreibung und die Beschlagnahme von Land durch die Taliban. Berichten zufolge wurde ihnen „mit einer militärischen Reaktion gedroht, wenn sie die Befehle nicht befolgten“ [Country Focus 2023, 4.5.1., S. 83]. Siehe auch die 3.14. Ethnische und religiöse Minderheiten im Kapitel über den Flüchtlingsstatus.

Ein ernsthafter Schaden muss durch das Verhalten eines Akteurs entstehen (Art. 6 Statusrichtlinie). An sich werden allgemein schlechte sozioökonomische Bedingungen nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 15 lit b Statusrichtlinie angesehen, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vor.

Wenn diese sozioökonomischen Bedingungen das Ergebnis eines vorsätzlichen Verhaltens eines Akteurs sind (z.B. Zwangsräumungen), können diese Bedingungen nach einer Einzelfallprüfung unter Art. 15 lit b Statusrichtlinie in Verbindung mit Art. 6 Statusrichtlinie fallen.

Solche Bedingungen können auch das Risiko der Verfolgung oder eines anderen ernsthaften Schadens erhöhen, wie z. B. Kinderheirat oder Verkauf von Kindern, bei denen das Erfordernis des Akteurs nach Art. 6 Statusrichtlinie ebenfalls erfüllt wäre. In einigen dieser Fälle kann auch ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden, so dass stattdessen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann. […]

6. Innerstaatliche Fluchtalternative

Um festzustellen, ob in einem bestimmten Teil des Herkunftslandes des Antragstellers innerstaatlicher Schutz möglich ist, müssen drei kumulative Kriterien erfüllt sein: „Sicherheit“, „Reise und Einreise“ und „Zumutbarkeit der Niederlassung“.

a) Sicherheit

Berichten zufolge haben die Taliban die Kontrolle über alle 34 Provinzen des Landes [Country Focus 2023, 1.1.1., S. 17-18; Security 2022, 2.1., S. 36]. Seit der Machtübernahme gab es Berichte über übermäßige Gewaltanwendung durch die De-facto-Behörden, einschließlich verschiedener Formen von Folter und Misshandlung sowie außergerichtlicher Tötungen [Country Focus 2023, 1.2.3., S. 25-28; Targeting 2022, 1.1.4.(f), S. 32; 1.1.4.(g), S. 34-35]. Mehrere der in dieser gemeinsamen Analyse behandelten Profile sind auch der Verfolgung oder ernsthaften Schädigung durch die Taliban ausgesetzt. Darüber hinaus kommen die Taliban für diese und andere Profile nicht als Akteur in Betracht, der gemäß Art. 7 Statusrichtlinie Schutz bieten kann (siehe 5. Akteure, die Schutz bieten).

Das Sicherheitskriterium nach Art. 8 Statusrichtlinie wäre im Allgemeinen nicht erfüllt. In Ausnahmefällen, z. B. wenn die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens mit einem lokalen oder privaten Akteur zusammenhängt, der nicht in der Lage wäre, den Antragsteller im Umzugsgebiet aufzuspüren und zu verfolgen, kann das Sicherheitskriterium erfüllt sein.

b) Reise- und Einreisebeschränkungen

Derzeit sind keine Reise- und Einreisebeschränkungen für Männer in Afghanistan bekannt. Der Rückgang der bewaffneten Konflikte im Land nach der Machtübernahme durch die Taliban hat im Allgemeinen zu einer besseren Zugänglichkeit innerhalb des Landes geführt, wobei Reisen zwischen den Städten weitgehend ungehindert möglich sind. Es wurde von Taliban-Kontrollpunkten „in und um afghanische Städte und Ortschaften“ berichtet. Im Juli 2022 wurde über eine Zunahme der Taliban-Kontrollpunkte in der Provinz Panjshir sowie über Taliban-Kontrollpunkte an der afghanisch-iranischen Grenze berichtet, die zur Identifizierung ehemaliger Soldaten und NRF-Mitglieder eingerichtet wurden, nachdem die Zusammenstöße im Norden Afghanistans Berichten zufolge zugenommen hatten [KSEI 2022, 10.1., S. 68-70]. Die Möglichkeit von Frauen, in Afghanistan allein zu reisen, war bereits durch soziale und formale Beschränkungen eingeschränkt, und oft war ihre Bewegungsfreiheit durch das Erfordernis der Zustimmung des Mannes oder einer männlichen Begleitperson begrenzt. Nach der Machtübernahme kündigten die Taliban weitere Reisebeschränkungen für Frauen an, die die Fähigkeit von Frauen, sicher und legal innerhalb Afghanistans zu reisen, beeinträchtigen können. Insbesondere gab die MPVPV einen Leitfaden heraus, demzufolge Frauen nicht mehr als 72 Kilometer reisen dürfen, wenn sie nicht von einem Mahram begleitet werden. Außerdem wurden die Taxifahrer angewiesen, nur weibliche Fahrgäste zu befördern, die die islamische Kleiderordnung (Tragen eines Hidschabs) einhalten. Die UNO stellte fest, dass diese Beschränkungen zunehmend durchgesetzt werden, insbesondere an Kontrollpunkten, und dass häufig von Belästigungen berichtet wird. Frauen werden zunehmend befragt, wenn sie allein reisen und sich im öffentlichen Raum bewegen, während Männer, die mit Frauen reisen, aufgefordert werden, Ausweise oder Heiratsurkunden vorzulegen, um ihre Beziehung zu der Frau zu beweisen [Country Focus 2023, 4.4.3., S. 74-75; Targeting 2022, 5.2.3.]

Das Vorhandensein von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte würde die Reisesicherheit von Profilen, die von den Taliban ins Visier genommen werden, beeinträchtigen. Darüber hinaus können die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen dazu führen, dass die Anforderungen an die Sicherheit und Rechtmäßigkeit des Reisens nicht erfüllt werden, insbesondere bei alleinstehenden Frauen. Für andere Personen dürfte die Voraussetzung der Reise- und Einreisefreiheit gemäß Art. 8 Statusrichtlinie erfüllt sein.

c) Zumutbarkeit der Niederlassung

Afghanistan befand sich bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban in einer wirtschaftlichen und humanitären Krise, die auf die Dürre, die COVID-19-Pandemie und den Rückgang der internationalen Militärausgaben zurückzuführen war. Die Situation eskalierte jedoch nach August 2021. Im Januar 2022 startete die UNO den größten Hilfsappell für ein einzelnes Land in der Geschichte. Die Zahl der Menschen, die humanitäre Hilfe benötigen, stieg von 24,4 Millionen Menschen im Jahr 2022 auf 28,3 Millionen Menschen im Januar 2023, was zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung entspricht. Die Mittel für Hilfsmaßnahmen wurden jedoch gekürzt, so dass u. a. die Nahrungsmittelhilfe der WHO für 10 Millionen Menschen eingestellt werden musste. Bis 2022 hatte sich die afghanische Wirtschaft wieder stabilisiert, nachdem sie nach der Machtübernahme der Taliban in eine Phase des „freien Falls“ eingetreten war, und 2023 verbesserte sie sich geringfügig. Sie hat sich jedoch auf einem niedrigeren Niveau als zuvor stabilisiert, was bedeutet, dass die Menschen im Allgemeinen ärmer sind, und es gab auch Berichte darüber, dass die Afghanen alle ihre Ressourcen ausgeschöpft haben, um mit der Situation fertig zu werden. Es gibt nur wenige Alternativen für eine Festanstellung, und die Inflationsraten in den Jahren 2021-2022 haben den realen Wert der Einkünfte verringert. Die Weltbank schätzt, dass 70 % der Bevölkerung von monetärer Armut betroffen sind und 48,3 % unterhalb der Armutsgrenze leben. Darüber hinaus war die Ernährungsunsicherheit weit verbreitet, und das Welternährungsprogramm schätzte, dass weit über 80 % der Bevölkerung in den Jahren 2022 und 2023 nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt waren. Die afghanischen Haushalte gaben den größten Teil ihres Einkommens für Lebensmittel aus, und die Menschen vermieden es, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen und/oder beschädigte Unterkünfte zu reparieren. Der UN-Menschenrechtsrat berichtete, dass Frauen, die ethnischen und religiösen Minderheiten wie den schiitischen Hazara angehören, Frauen mit Behinderungen, Frauen, die in Armut und in ländlichen Gebieten leben, sowie Frauen ohne männliche Familienangehörige beim Zugang zu Dienstleistungen vor zusätzlichen Herausforderungen stehen. Die Situation ist nach wie vor anfällig für Spillover-Effekte globaler und regionaler Herausforderungen sowie für Katastrophen im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Im Jahr 2024 erlebte Afghanistan das dritte Dürrejahr in Folge, und am 7. Oktober 2023 wurde die Provinz Herat von einem starken Erdbeben und mindestens 35 weiteren Nachbeben erschüttert. Berichten zufolge wurden ganze Dörfer zerstört und fast alle Bewohner ausgelöscht. Außerdem zerstörte am 12. Oktober 2023 ein Sandsturm Hunderte von Zelten, in denen die Opfer des Erdbebens untergebracht waren [COI Update 2024, 5., S. 8; Country Focus 2023, 3.1., S. 45-46; 3.2., S. 48; 4.4.6., S. 79; KSEI 2022, 1.1., S. 14-16].

Die katastrophale humanitäre Lage im Land hat erhebliche Auswirkungen auf alle Elemente, die im Rahmen des Erfordernisses der Zumutbarkeit der Niederlassung in einem anderen Teil des Landes berücksichtigt werden, einschließlich Ernährungssicherheit, Unterkunft und Schutz, medizinische Grundversorgung und Mittel für den Lebensunterhalt. Daher wäre das Kriterium der Zumutbarkeit der Niederlassung gemäß Art. 8 Statusrichtlinie im Allgemeinen nicht erfüllt.

d) Fazit

In Anbetracht der Überprüfung hinsichtlich der drei in Art. 8 Statusrichtlinie normierten Kriterien kann eine innerstaatliche Fluchtalternative generell in keinem Teil von Afghanistan angenommen werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit, seines Familienstandes, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache werden anhand seiner dahingehend übereinstimmenden Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich seiner Herkunftsprovinz.

Die im Original vorgelegte Tazkira des BF wurde zur Überprüfung der Echtheit an das zuständige Landeskriminalamt übermittelt, wobei Abweichungen zum authentischen Vergleichsmaterial festgestellt wurden (vgl. Untersuchungsbericht vom XXXX , AS 293). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten sohin ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellung betreffend seine Schulbildung sowie, dass der BF lesen und schreiben kann, ergibt sich aus seinen übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung und in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA vom 07.10.2022, welche der BF in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2023 bestätigte (AS 19, AS 59ff, AS 225f).

Dass der BF mit seinen drei Brüdern in der von seiner Familie XXXX in Afghanistan gearbeitet hat und folglich eine XXXX Berufserfahrung im Tätigkeitsbereich XXXX aufweist, gründet sich auf seine dahingehenden glaubhaften Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens. So gab der BF in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA an, XXXX zu sein und XXXX (AS 61). Der BF bestätigte in weiterer Folge seine Angaben zu seiner Berufsbildung in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA (AS 225f). Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF keine Berufsausbildung habe, sondern lediglich XXXX habe und sohin über keinerlei wesentliche Berufserfahrung verfüge (AS 469), ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG, wonach er XXXX habe, und „in Afghanistan bereits XXXX Erfahrung gesammelt habe“ (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 7), jedenfalls eine einschlägige Berufserfahrung des BF. So ist auch dem vorgelegten Schreiben XXXX zu entnehmen, dass Fachkenntnisse „jedenfalls vorhanden“ seien. Der BF habe außerdem XXXX (AS 251).

Dass der BF bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester im Eigentumshaus seiner Familie lebte, ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben vor dem BFA (AS 228).

Die Feststellungen zur Ausreise und zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen XXXX stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 3).

Die Feststellungen betreffend seine in XXXX lebenden zwei Brüder und zwei Schwestern und deren Familienstand ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF im Rahmen des Verfahrens (AS 21, AS 61, AS 63, AS 228, Verhandlungsprotokoll S. 4). Dass seine in Afghanistan lebenden Geschwister jeweils in Eigentumshäusern leben, gab der BF glaubhaft in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2023 an (AS 228: „Meine Geschwister leben auch in eigenen Häusern, die ihnen gehören.“). Demgegenüber gab der BF vor dem BVwG zunächst an, seine in Afghanistan lebenden Geschwister würden noch XXXX wohnen, sowie, dass seine zwei Brüder in einem Mietshaus leben und Miete zahlen würden. Seine beiden Schwestern seien bereits verheiratet und würden mit ihren Männern zusammenleben, der BF wisse jedoch nicht, welche Art von Unterkunft es sei (Verhandlungsprotokoll S. 4). Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA, wonach seine Geschwister in Eigentumshäusern wohnen würden, konnte der BF diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar auflösen. Vielmehr verstrickte er sich in weitere Widersprüche und führte aus, seine Brüder und Schwestern hätten, als diese noch ledig gewesen seien, gemeinsam mit den Eltern in einem Haus gelebt. Seine Brüder hätten auch lange nach deren Eheschließung gemeinsam mit den Eltern gelebt. Wenngleich diese Aussage zunächst plausibel erscheinen vermag, so ist seine darauffolgende Ausführung „da es ihnen finanziell schlecht ging, haben sie sich von meinen Eltern getrennt“ keineswegs nachvollziehbar. So wäre es doch lebensnaher gewesen, die Brüder hätten im Falle finanzieller Schwierigkeiten weiterhin gemeinsam mit den Eltern gewohnt, wenn es ihnen auch bis dahin - wie zumindest behauptet - möglich gewesen ist. Umso mehr erscheint es nicht plausibel, sodann weitere finanzielle Verpflichtungen einzugehen und in Mietshäuser zu ziehen. Ebenso ist es nicht verständlich, dass der BF nun die Art der Unterkunft seiner Schwestern nicht (mehr) wisse, obwohl er dies vor dem BFA offenbar (noch) gewusst habe und seine Schwestern laut seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen seien. Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen des BF entsteht der Eindruck, dass es sich hierbei lediglich um Schutzbehauptungen handelt, weshalb den ursprünglichen, glaubhaften Angaben des BF vor dem BFA zu folgen ist.

Dass es seinen Brüdern möglich ist, aufgrund ihrer Tätigkeit als XXXX die Versorgung ihrer Familie in Hinblick auf grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse sicherzustellen, stützt sich insbesondere auf die Angaben des BF vor dem BFA am 23.11.2024, wonach seine Brüder weiterhin als XXXX tätig seien und seine Familie XXXX (AS 228 f). Das Gericht verkennt nicht, dass der BF angab, dass seine Familie ein sehr schweres Leben habe, weil sein Vater nicht arbeiten könne und die Eltern von seinen Brüdern unterstützt werden (AS 228). Allerdings führte der BF ebenso vor dem BFA aus, dass es seiner Familie in Afghanistan „gut“ gehe und sie „ein normales Leben“ führen würden. Sofern der BF hinsichtlich seiner Brüder anführte „es gebe keine Arbeit mehr“, ist jedoch zu betonen, dass er zugleich auch angab, diese würden glaublich XXXX im Monat verdienen. Ebenso fügte der BF hinzu, seine Familie könne sich ausreichend versorgen (AS 228). Bereits das BFA ist unter eingehender Würdigung der Angaben des BF davon ausgegangen, dass es den Brüdern möglich ist, die Versorgung der Familie sicherzustellen und haben sich im weiteren Verfahren - abgesehen von der lediglich pauschalen Aussage des BF vor dem BVwG, seinen Brüdern gehe es finanziell sehr schlecht (Verhandlungsprotokoll S. 6) - keine Hinweise ergeben, daran zu zweifeln.

Die Feststellung des aufrechten Kontaktes zu seiner Kernfamilie XXXX und in Afghanistan gründet sich auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF im Laufe des gesamten Verfahrens (AS 61, AS 228) und ergaben sich auch in der Beschwerdeverhandlung aufgrund der Angaben des BF zu seinen Familienangehörigen keine Hinweise, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen betreffend seine in Afghanistan lebenden Onkel und Tanten, seine in XXXX aufhältigen Verwandten sowie seinen in XXXX lebenden Onkel mütterlicherseits und dem bestehenden Kontakt zu diesem, stützen sich auf seine dahingehend glaubhaften Angaben vor dem BFA (AS 225, AS 229).

Die Feststellungen zur Einreise des BF ins Bundesgebiet und seinen Integrationsbemühungen basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens (AS 27, AS 63, AS 245ff, Verhandlungsprotokoll S. 7f, Beilage./1 zum Verhandlungsprotokoll).

Die Feststellung, dass der BF über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt, gründet sich auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF bei den Einvernahmen vor dem BFA. So gab der BF an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben (vgl. AS 57, AS 225). Dass der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufweist, wurde aufgrund seiner dahingehend glaubhaften Angaben vor dem BVwG im Einklang mit den vorgelegten Integrationsunterlagen festgestellt (Verhandlungsprotokoll S. 8, Beilage./1 zum Verhandlungsprotokoll).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF sind insbesondere aus den Angaben des BF in den Einvernahmen vor dem BFA und der Verhandlung vor dem BVwG abzuleiten. Die Feststellungen zur erfolgten Operation XXXX stützen sich auf den vorgelegten Entlassungsbrief samt Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX vom XXXX (AS 285ff). Mit Beschwerde wurde lediglich eine Einladung zur ärztlichen Untersuchung am XXXX betreffend ein Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz vorgelegt (AS 493). In weiterer Folge wurden keine medizinischen Unterlagen, aus welchen sich körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF ergäben, in Vorlage gebracht. Vielmehr gab der BF zunächst vor dem BVwG an, dass es ihm „sehr gut“ gehe und er an keinen Krankheiten oder Gebrechen leide (Verhandlungsprotokoll S. 2). Auf Nachfrage, wie es dem BF mit XXXX gehe, führte er aus, es gehe im aktuell gut. Er habe vor ca. XXXX eine OP gehabt und werde noch einmal operiert, jedoch wisse er nicht, wann. Es werde ihm erst bei seinem Termin „am XXXX “ bekanntgegeben, „wie es weitergeht“. Seither legte der BF keine medizinischen Vorlagen vor. Auch ist aus den weiteren Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, XXXX , er könne damit weder normal arbeiten noch normal trainieren und habe er auch Schmerzen, nicht ersichtlich, dass der BF an einer schweren lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leiden würde oder sich gegenwärtig in regelmäßiger ärztlicher oder therapeutischer Behandlung befände.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF sowohl in Afghanistan als auch gegenwärtig im Herkunftsgebiet XXXX nachgegangen ist bzw. nachgeht, ergeben sich für das erkennende Gericht keine Hinweise für das Vorliegen einer maßgeblichen Einschränkung oder Behinderung seiner Person aufgrund XXXX oder aufgrund der erfolgten Operation XXXX . Bereits das BFA führte zutreffend aus, dass eine solche aufgrund der Angaben des BF zu seinem bisherigen Leben in Afghanistan und Österreich sowie dem Entlassungsbrief des LKH, wonach lediglich XXXX ist, nicht erkennbar ist. Dass der BF - wie erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht - XXXX hätte (AS 469), geht daraus jedenfalls nicht hervor.

Der BF hat - seit der Vorlage des Entlassungsbriefes des LKH XXXX nach der am XXXX erfolgten Operation - weder durchgeführte medizinische Behandlungen noch eine notwendige regelmäßige Medikation vorgebracht und ist auch aus den Angaben zu seinem Leben in Österreich nicht erkennbar, dass der BF aufgrund XXXX in seiner Lebensführung massiv eingeschränkt wäre.

Dem BF ist es bereits vor der Operation im Bundesgebiet möglich gewesen, über Monate hinweg diverse XXXX zu erledigen (vgl. Bestätigungen XXXX vom XXXX und XXXX , AS 253, AS 255).

Auch nach erfolgter Operation XXXX am XXXX ist der BF im Stande gewesen, XXXX zu übernehmen und XXXX (vgl. Schreiben XXXX , AS 251). Weiters gab der BF in seiner Beschwerdeverhandlung an und ist dem vorgelegten Schreiben XXXX zu entnehmen, seit XXXX - sohin nach erfolgter Operation im Bundesgebiet - XXXX tätig zu sein. Außerdem hat der BF von XXXX bis XXXX in einem Verein als ehrenamtlicher Helfer mitgeholfen und sei bei Bedarf „offen zu helfen“, habe im Bundesgebiet bereits eine Arbeitsstelle XXXX gefunden und möchte zukünftig eine Lehre als XXXX absolvieren. Zudem trainiere er in einem Fitnesscenter (Verhandlungsprotokoll S. 7f, Beilage./1 zum Verhandlungsprotokoll).

Unter Berücksichtigung seiner Angaben und mangels gegenteiligem, substantiiertem Vorbringen haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, an dem unter II.1.1. festgestellten Gesundheitszustand des BF und seiner Arbeitsfähigkeit zu zweifeln.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Fluchtgründen

Die Feststellung, dass der BF seine am 15.03.2024 vollumfänglich eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.02.2024 hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des BF vom 24.07.2024 (OZ 2).

Die Feststellung, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, ergibt sich anhand der folgenden Ausführungen:

Was das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes betrifft, ist festzuhalten, dass schon das BFA - in Anwendung der Kinderrechtskonvention und vor dem Hintergrund der zu jenem Zeitpunkt vorliegenden Minderjährigkeit des BF - das Vorbringen als nicht glaubhaft erkannt hat und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchwegs bestätigt. Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen, eine individuelle Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat glaubhaft aufzuzeigen.

So konnte der BF - wie bereits das BFA beweiswürdigend ausgeführt hat- zu seinen vorgebrachten Rekrutierungsversuchen durch die Taliban keine detaillierten und konkret seine Person betreffenden Angaben tätigen.

In seiner Erstbefragung vom 29.08.2022 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, die Taliban hätten ihn rekrutieren wollen, weshalb sein Vater seine Ausreise organisiert habe (AS 27).

In weiterer Folge steigerte der BF in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2022 sein Vorbringen dahingehend, die Taliban hätten ihn „öfter“ rekrutieren wollen und fügte hinzu, festgenommen und ins Kriegsgebiet geschickt zu werden, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde (AS 63).

Auch in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2023 konnte der BF nicht nähere Einzelheiten zu seinem Fluchtvorbringen schildern. Hierbei gab er lediglich an, in seiner „Gegend“ lebten viele Talibanmitglieder, welche „die Jugendlichen“ aufgefordert hätten, mit den Taliban mitzukämpfen. Sie seien XXXX aus ihrer Gegend gewesen, ihre Namen wären aufgeschrieben worden und sie seien aufgefordert worden, zu den Taliban zu gehen. Zuvor hätten diese eine Liste „von allen Jugendlichen gemacht, die für die Taliban kämpfen sollten“. Der BF verblieb in seinen weiteren Angaben sehr vage. So sei er insgesamt XXXX von den Taliban innerhalb XXXX aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Auf die Frage, wann die Taliban den BF hätten rekrutieren wollen, konnte der BF keine genaue Antwort geben. Gleichzeitig konnte er jedoch angeben, sich ca. XXXX nach dem Vorfall in Afghanistan aufgehalten zu haben, bevor er geflüchtet sei. Aufgefordert, konkret zu schildern, wie diese Rekrutierungsversuche abgelaufen seien, gab der BF Folgendes an: „Der Ortsvorsteher hat uns zu sich geholt und sagte, er hat eine Aufforderung der Taliban bekommen, dass diejenigen die ledig sind und XXXX sind, müssen sich bei den Taliban melden. Und wie gesagt ich wollte nicht nach den Vorstellungen der Taliban leben und mit ihnen nichts zu tun haben, deswegen bin ich geflüchtet.“ Weiters gab er an, der Ortsvorsteher habe jemanden zu ihnen geschickt, der gesagt hätte, dass sie zum Ortsvorsteher kommen sollten. Befragt, wieso die Taliban nicht seine Brüder, sondern nur ihn hätten rekrutieren wollen, meinte der BF, er sei der Einzige in der Familie, der noch ledig und minderjährig gewesen sei. Die Taliban hätten Jugendliche XXXX für die Ausbildung gebraucht (AS 230).

Demgegenüber gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim BVwG an, im Fall einer Rückkehr zu befürchten, „erneut“ von den Taliban rekrutiert zu werden, da sie seinen Namen bereits auf ihrer Liste hätten und ihn damals bereits rekrutieren wollten, da Krieg in Afghanistan geherrscht habe (Verhandlungsprotokoll S. 4).

Während der BF noch vor dem BFA angab, dass diejenigen, die ledig und XXXX seien, sich bei den Taliban melden müssten, da die Taliban Jugendliche XXXX für die Ausbildung gebraucht hätten (AS 230), widersprach sich der BF dahingehend in der Beschwerdeverhandlung und relativierte - auf Vorhalt seiner Widersprüche - seine Angaben. So meinte der BF zunächst, der BF sei ledig gewesen und „alle die noch nicht verheiratet waren“ seien rekrutiert worden. Er sei damals XXXX gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Auf Vorhalt, er sei laut seinem angegebenen Geburtsdatum bereits XXXX bei der Machtübernahme der Taliban gewesen, meinte der BF zunächst „nein, ich war XXXX “. Auf erneuten Vorhalt, relativierte der BF seine Angabe und meinte nunmehr er sei XXXX gewesen. Dass der BF beim BFA gesagt hätte, die Taliban würden nur Personen für die Rekrutierung suchen, die XXXX wären, dementierte der BF - sowas hätte er nicht gesagt. Zuvor meinte er allerdings noch, die Taliban hätten damals XXXX mobilisiert, so genau wisse er das nicht, „Hauptsache ledig“ (Verhandlungsprotokoll S. 5).

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass laut aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan Kinder bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt litten und Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban, wurden. Auch wird nicht verkannt, dass einige Quellen über erfolgte Zwangsrekrutierungen von Kindern nach der Machtübernahme berichten. Allerdings ist den Länderinformationen ebenso zu entnehmen, dass die Taliban eine Kommission gebildet haben, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute in der Regel die Rekrutierung zu junger Männer vermeiden, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Unter Gesamtbetrachtung der Angaben des BF im Verfahren ist außerdem festzuhalten, dass der BF durchwegs - und auch fortführend in der Beschwerdeverhandlung - angab, es hätte es sich um Rekrutierungsversuche gehandelt, weshalb seine vor dem BVwG angegebene Befürchtung, bei Rückkehr „erneut“ von den Taliban rekrutiert zu werden (Verhandlungsprotokoll S. 4), nicht glaubhaft ist. Dass seitens der Taliban (öfter) versucht worden sei, den minderjährigen BF zu rekrutieren, erscheint zudem vor dem Hintergrund der Länderinformationen in Einklang mit den sehr oberflächlichen, sowie teilweise widersprüchlichen, Angaben des BF zu seinem Fluchtvorbringen nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Ebenso haben sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit des BF und den aktuellen Länderinformationen keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohen würde.

So ergeht aus den aktuellen Länderinformationen, die sich hierzu insbesondere auf den Afghanistan Country Focus der EUAA vom 12.2023 beziehen, dass die Taliban ein nationales de-facto Militär aufgebaut und sowohl eigene Mitglieder als auch ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte rekrutiert haben, wobei jedoch die Zahl der rekrutierten ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte begrenzt war und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handelte. Zudem haben die Taliban bei der Ankündigung ihrer Pläne zur Schaffung einer Armee erklärt, auf freiwilliger Basis zu rekrutieren und waren sowohl einem Afghanistan-Analyst als auch einem internationalen Journalisten - laut Interviews mit EUAA zwischen Juni und Oktober 2023 - keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. Vielmehr beschrieben diese die Situation als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung, da es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt, dass die Taliban über genügend Männer verfügen und dass viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Der einzige aktuelle Bericht, der über Zwangsrekrutierung, durch Taliban, ISKP oder andere bewaffnete Gruppen, gefunden wurde, war der Bericht von USDOS über die Menschenrechtslage in Afghanistan, in dem es heißt, dass die gesellschaftliche Diskriminierung von Hazara „in Form von Erpressung von Geld durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, körperlicher Misshandlung und Inhaftierung“ stattgefunden hat.

Der BF hat weder angegeben eine militärische Ausbildung aufzuweisen noch Angehöriger von Sicherheitskräften gewesen zu sein und ist der BF der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, weshalb ein Interesse der Taliban an dem BF bereits von daher vor dem Hintergrund der Länderberichte als nicht nachvollziehbar erscheint.

Darüber hinaus gab der BF ausdrücklich in der Beschwerdeverhandlung an, keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt zu haben und auch zu keinem Zeitpunkt von Seiten der Taliban in irgendwelcher Weise kontaktiert worden zu sein, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass der BF betreffend eine potenzielle Zwangsrekrutierung ins Blickfeld der Taliban geraten wäre (Verhandlungsprotokoll S. 6).

Der BF konnte auch keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seines Vaters glaubhaft machen. So gab der BF erstmals in der Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2022 zwar an, „sie“ seien alle gefährdet gewesen, da sein Vater XXXX gewesen sei (AS 63). Gleichzeitig gab er jedoch auch an, dass alle seine Familienangehörigen nach wie vor in Afghanistan leben würden, weshalb eine Verfolgung nicht plausibel erscheint.

Darüber hinaus decken sich auch seine weiteren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2023, dass sie bis vor Kurzem versteckt gelebt und sich nicht getraut hätten das Haus zu verlassen, nicht mit den Angaben des BF zu seinem Leben und den Lebensverhältnissen seiner Familie in Afghanistan. Selbst unter Wahrunterstellung dieser Angaben führte der BF jedoch ebenso an, dass sich mittlerweile die Lage wieder beruhigt habe, weshalb keine vorliegende Bedrohungssituation des BF aufgrund seines Vaters für das erkennende Gericht ersichtlich ist (AS 231).

Der BF legte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2023 eine Kopie einer am XXXX ausgestellten Mitgliedschaftskarte seines Vaters zur politischen Partei XXXX Afghanistan vor. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung des BF aufgrund einer Zugehörigkeit seines Vaters zur politischen Partei XXXX wurde seitens des BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht und ist eine solche auch in Anbetracht seiner Angaben vor dem BFA, wonach weder er noch seine Familie in irgendwelche lokalen Konflikte verwickelt gewesen wäre und sie keine Probleme mit den Taliban gehabt hätten (AS 231f), nicht erkennbar. Ferner steht weder fest, ob es sich bei der vorgelegten Kopie um ein echtes Dokument handelt, noch, ob und inwieweit sein Vater Mitglied dieser Partei gewesen wäre. Auch halten sich Familienmitglieder des BF weiterhin in Afghanistan auf, weshalb - wie bereits das BFA zutreffend ausführte - davon auszugehen ist, dass die Familie des BF weder von den Taliban verfolgt wird noch anderweitige Probleme mit den Taliban hat.

Der BF brachte im Zuge der Zurückziehung seiner Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erstmals vor, wegen XXXX in Afghanistan unter dem Talibanregime diskriminiert und verfolgt zu werden (OZ 2). Dass dem BF eine Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban aufgrund der im Herkunftsstaat XXXX und der erfolgten Operation XXXX im Bundesgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ist für das BVwG gesamtbetrachtend jedenfalls nicht erkennbar. So war es dem BF bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan - und auch nach Machtübernahme durch die Taliban - möglich, in seinem Herkunftsstaat zu leben und brachte der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren etwaige Repressalien vor, denen er durch die Taliban aufgrund XXXX ausgesetzt gewesen wäre. Auch erwähnte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und näher befragt zu seinem diesbezüglichen Gesundheitszustand mit keinem Wort mehr eine drohende Verfolgung oder Bedrohung aufgrund XXXX in seinem Herkunftsstaat, weshalb anzunehmen ist, dass es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.

Weiters kann eine Verfolgung des BF aufgrund einer „Verwestlichung“ basierend auf dessen Angaben vor dem BFA, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und den eingebrachten Schriftsätzen sowie aus dem persönlichen Eindruck, der vom BF in der Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte, nicht angenommen werden.

So ist vorweg hervorzuheben, dass der BF auch hierzu lediglich vage angeben konnte, wann und wie oft es zu den behaupteten Vorfällen gekommen wäre ( XXXX ; „Das war XXXX als ich auf dem Weg zu Arbeit war. Vor ca. XXXX […] Nach der Machtübernahme“, AS 231). Während der BF zudem noch vor dem BFA angab, von den Taliban „wegen meiner Frisur, meiner Kleidung und weil ich Musik gehört habe“ geschlagen worden zu sein (AS 231), relativierte er seine Angabe in der Beschwerdeverhandlung und meinte, die Taliban wären dagegen gewesen und hätten ihn „belästigt“. Hierzu befragt führte er aus, sie hätten ihm gesagt, dass er „keine Musik hören darf, so eine Hose tragen und so einen Haarschnitt tragen, wie ich ihn damals hatte“ (Verhandlungsprotokoll S. 6). Auch widerspricht sich der BF, indem er vor dem BFA noch angab, diese Vorfälle hätten sich nach Machtübernahme ereignet, sich demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung jedoch auf einen Zeitpunkt vor der Machtübernahme bezieht (AS 231, Verhandlungsprotokoll S. 6). Schließlich führte der BF an, persönlich keine konkreten Probleme mit den Taliban gehabt zu haben („Persönlich nicht. XXXX wurde ich von den Taliban […] angehalten, weil ich Musik hörte und einen anderen Kleidungsstil hatte. Sie waren dagegen und deshalb wurde ich belästigt. Das ist alles“, Verhandlungsprotokoll S. 6).

Aus den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation und der EUAA Country-Guidance Afghanistan vom Mai 2024 geht zudem hervor, dass die Taliban im Mai 2022 ein Dekret erließen, das afghanische Frauen verpflichtete, bei öffentlichen Auftritten von Kopf bis Fuß (einschließlich des Gesichts) vollständig bedeckt zu sein. Eine allgemeine Kleiderordnung für Männer wurde allerdings nicht erlassen. Insofern jedoch von Fällen berichtet wurde, in denen Männer von Taliban-Kämpfern angehalten und belästigt wurden, weil sie westliche Kleidung trugen oder sich einen Bart rasierten oder die Taliban Regierungsangestellte angewiesen haben, sich Bärte wachsen zu lassen und traditionelle Kleidung zu tragen, ist festzuhalten, dass daraus kein flächendeckendes oder systematisches Vorgehen ersichtlich ist und es sich darüber hinaus beim BF um keinen Regierungsangestellten handelt. Zudem sind den Länderfeststellungen Berichte über Menschen zu entnehmen, die in XXXX in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen und wurde darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat. Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in XXXX gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in XXXX gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar.

Weiters geht das BVwG nicht davon aus, dass der BF lediglich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich und seines Aufenthaltes in Europa aufgrund einer Verwestlichung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte.

Diesbezüglich ist dem BF entgegen zu halten, dass er bis zu seiner Ausreise nach Europa stets in einem muslimisch geprägten Land gelebt und seine grundlegende Sozialisierung im Kreis einer afghanischen Familie erfahren hat. Es ist daher keineswegs plausibel, dass der BF den afghanischen Sitten und Gebräuchen gänzlich entfremdet bzw. im Falle einer Rückkehr exponiert wäre. Dabei ist auch zu beachten, dass sich der BF nur etwas über zwei Jahre im Bundesgebiet aufhält und stammen seine Freunde auch aus seinem Kulturkreis ab. Auch wenn sich der BF gewisse in Afghanistan nicht übliche Verhaltensformen angeeignet haben mag und dieses Leben mit dem damit verbundenen Lebensstil aufrechthalten und weiter ausleben wolle, so kann dennoch gegenständlich die in der Judikatur der Höchstgerichte geforderte tiefgreifende und verinnerlichte „Verwestlichung“, die dazu führen würde, dass dem BF in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, beim BF nicht erkannt werden. Zudem bezeichnete sich der BF von sich aus noch in der Verhandlung beim BVwG als sunnitischen Moslem, der „zum Freitagsgebet in die Moschee“ geht (Verhandlungsprotokoll S. 7f), sodass auch insofern es dem BF zuzumuten ist, die entsprechenden Regeln in Afghanistan diesbezüglich zu beachten.

Auch ein respektvoller Umgang mit anderen Personen - insbesondere, wenn diese Frauen sind - und die Ansicht, dass Männer und Frauen gleichgestellt sind, stellen noch keinen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den gesellschaftlichen Normen Afghanistans dar. Es ist dem BF als Mann nicht verwehrt, in Afghanistan ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben zu führen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und droht ihm auch aufgrund eines liberalen Verständnisses der Rolle der Frau keine Gefahr. Es mag zwar sein, dass der BF innerlich für die Grundrechtsinanspruchnahme aller Menschen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist. Mit dem lediglich allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen „Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie Meinungsfreiheit sind wesentliche Grundwerte für den BF“ (AS 479), konnte der BF jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass er dafür in der Öffentlichkeit auftrete, sodass nicht zu sehen ist, warum sich sein Verhalten in Afghanistan ändern sollte. Es ist insbesondere daraus nicht ableitbar, dass er sich öffentlich für diese Angelegenheiten in einer Weise einsetzen würde, die in Afghanistan eine Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen ließe.

Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung zudem erklärte, Alkohol zu trinken (Verhandlungsprotokoll S. 7), ist aus dieser Aussage kein substantieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan erkennbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass Rauchen und Trinken von Alkohol kein Zeichen für einen „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ ist (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0254).

Schließlich ist weder den Länderinformationen des COI-CMS Afghanistan noch der aktuellen medialen Berichterstattung eine aktuelle Gruppenverfolgung von Rückkehren aus Europa in Afghanistan zu entnehmen.

Zusammengefasst konnte der BF keine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen.

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat

Das BFA hat den Antrag des BF auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für ihn keine konkrete Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine wirtschaftlich ausweglose Situation geraten würde.

Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Jedoch ergibt sich aus den dem Verfahren zugrundeliegenden Länderberichten, dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt.

Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance zu Afghanistan zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht wird, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Sinne der in Art. 15 lit c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dargelegten Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeuten würde (vgl. Update der EUAA Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024).

Somit ist im konkreten Fall derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für den BF als Zivilperson, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen zu sein, anzunehmen. Darüber hinaus liegt eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts angesichts der aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan nicht vor.

Demnach steht die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF der Zulässigkeit einer Rückführung nicht entgegen (vgl. VfGH 13.06.2024, E 746/2024-16).

Darüber hinaus ist eine Rückkehr des BF, wie auch in den Ausführungen des BFA aufgezeigt, in seine Heimatregion nicht ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des BF auch möglich.

Das Gericht verkennt nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation für einen Großteil der Afghanen prekär darstellt. Auch wird die vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit seines Vaters und damit verbundene, etwaige finanzielle Belastungen nicht verkannt. Es hat sich im konkreten Fall unter Berücksichtigung obiger Umstände dennoch nicht ergeben, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde.

So gab der BF zunächst ausdrücklich vor dem BFA an, dass es seiner in Afghanistan lebenden Familie „gut“ geht und diese ein „normales Leben“ führt. Wenngleich der BF auch angab, dass es „keine Arbeit mehr“ gebe und sie „ein sehr schweres Leben“ hätten, so meinte er ebenso, dass seine Eltern von seinen berufstätigen Brüdern, welche monatlich XXXX verdienen, unterstützt werden und sich seine Familie versorgen kann. Seine Geschwister verfügen zudem jeweils über Eigentumshäuser in XXXX und konnte der BF - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft machen, dass diese in Miethäusern leben würden (AS 228, Verhandlungsprotokoll S. 4). Insofern der BF vor dem BVwG in seiner Beschwerdeverhandlung am 18.09.2024 lediglich vage vorbrachte, er könne im Falle einer Rückkehr nicht bei seinen Brüdern unterkommen, weil diese bereits verheiratet seien „und außerdem geht es ihnen finanziell sehr schlecht“ (Verhandlungsprotokoll S. 6), so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits vor dem BFA meinte, sie hätten „ein sehr schweres Leben“ jedoch ebenso meinte, sich ausreichend mit Wasser und Lebensmitteln versorgen zu können und monatlich XXXX zu verdienen (AS 228), weshalb jene bloße Angabe ohne jegliche nähere Ausführung in der Beschwerdeverhandlung das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen vermag. Außerdem erscheint die Begründung des BF, nicht bei seinen Brüdern leben zu können, weil diese verheiratet seien vor dem Hintergrund seiner - als nicht glaubhaft befundenen - Angaben, seine verheirateten Brüder hätten nach deren Eheschließung lange gemeinsam mit den Eltern gelebt (Verhandlungsprotokoll S. 4) keineswegs plausibel. Gesamtbetrachtend ist folglich festzuhalten, dass es dem BF möglich sein wird, bei seinen Brüdern in Afghanistan Unterkunft zu nehmen und diese bei ihrer Tätigkeit als XXXX - wie es der BF bereits vor seiner Ausreise in der von der Familie XXXX getan hat - zu unterstützen.

Diese Angaben zeigen, dass die persönliche Lebenssituation der Familie des BF sich besser gesichert darstellt als es der Einstufung der Herkunftsprovinz XXXX in der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) in der Phase 3 entspricht.

Es ist den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid zu folgen, wonach es sich beim BF um einen arbeitsfähigen und arbeitswilligen jungen Mann mit erworbener Berufserfahrung als XXXX handelt. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, ist mit der Sprache, den lokalen Umständen und den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und werde im Falle der Rückkehr in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seiner Familie zu bestreiten. Schon das BFA führte dazu aus, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Gestalt seiner Geschwister, die in seiner Heimatprovinz leben, sowie seiner Verwandten in Form von mehreren Onkeln und Tanten verfügt, sodass für den BF im Herkunftsland ein tragfähiges familiäres Netzwerk besteht.

Dem BFA ist daher insgesamt zuzustimmen, wenn dieses im angefochtenen Bescheid ausführt, dass keine maßgeblichen Umstände glaubhaft gemacht wurden, wonach im Falle der Rückkehr des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen würde. Die sichere Erreichbarkeit ist gegeben, da der internationale Flugverkehr wiederaufgenommen wurde und der BF auch nicht von den durch die Taliban als de facto-Machthaber verfügten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen betroffen ist

Schließlich ist weder den Länderinformationen des COI-CMS Afghanistan noch der aktuellen medialen Berichterstattung eine aktuelle Gruppenverfolgung von Rückkehrern aus Europa in Afghanistan zu entnehmen.

Zusammengefasst konnte der BF keine individuelle Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen.

2.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Afghanistan bieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln und lassen gegenständlich auch vom BVwG laufend beobachtete aktuellere Berichte kein relevantes anderes Bild erkennen. Der BF ist den ins Verfahren eingeführten Berichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z. B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr2014/20/0047).

Da der BF die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid betreffend Spruchpunkt I. mit Schriftsatz vom 24.07.2024, eingelangt am 31.07.2024, zurückgezogen hat, war das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zwar brachte der BF eigenständig den Schriftsatz vom 24.07.2024 zur Zurückziehung seiner Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. ein. Allerdings war der BF im gegenständlichen Verfahren zunächst durch XXXX vertreten, welche die Beschwerde eingebracht hatte, wechselte in weiterer Folge seine Vertretung auf den von ihm bevollmächtigten XXXX , bevor er in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angab, von XXXX vertreten zu werden. Folglich darf daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass mit dem BF umfassende Aufklärungsgespräche geführt wurden und er sich der Tragweite des Verzichtes bewusst war. Das Beschwerdeverfahren war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgrund der dahingehenden Zurückziehung der Beschwerde einzustellen.

3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443, ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417).

Rechtlich folgt daraus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, weswegen die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt.

Hinsichtlich einer Verfolgung von Rückkehrern ist auszuführen, dass im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-) Verfolgung ausgesetzt zu sein. Allfällige Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die mehrere Jahre in Europa verbracht, für gegeben zu erachten.

Im Übrigen stellt eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0789; VwGH 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529 u.a.). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung – zusammenhängt (siehe auch BVwG 15.12.2014, W225 1434681-1/31E). Derartiges hat der BF jedoch nicht glaubhaft behauptet.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann jedoch auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Rechtlich folgt daraus:

Wie beweiswürdigend bereits dargelegt, herrscht in der Herkunftsprovinz des BF, XXXX , derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für Zivilpersonen, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen zu sein.

Folgt man den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten der Staatendokumentation und den ebenfalls zugrunde gelegten EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024, hat sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 durchwegs verbessert. Die seinerzeit im Update der EASO Country Guidance zu Afghanistan aus November 2021 angesprochene – für die oben genannten behebenden Erkenntnisse des VfGH maßgebliche – nicht beurteilbare Situation im Hinblick auf Art 15 lit. c der Statusrichtlinie liegt nicht mehr vor. Insbesondere kommen Anschläge und Übergriffe auf Personen, die nicht aufgrund ihrer politischen oder religiösen Haltung oder ihrer (beruflichen) Tätigkeit besonders exponiert sind, im Alltag praktisch nicht mehr vor. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan vermag daher im Falle einer Rückkehr des BF, der nicht zu einer dieser Gruppen gehört, die Annahme des Vorliegens einer realen Gefahr ("real risk") für ihn nicht zu rechtfertigen.

Wie bereits oben ausgeführt konnte eine konkrete Verfolgung des BF nicht erkannt werden. Die Sicherheitslage hat sich seit der Machtübernahme bereits verbessert und dem BF ist es möglich, nach XXXX zurückzukehren. Des Weiteren verfügt der BF in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte und können die primären Bedürfnisse gedeckt werden, da die Familienangehörigen angesichts ihrer wirtschaftlichen Situation in der Lage sind, den BF zu unterstützen. So verfügen zwei Brüder und zwei Schwestern des BF jeweils über ein Haus in XXXX , arbeiten seine zwei Brüder als XXXX und sind Letztere in der Lage, die Versorgung ihrer Familie in Hinblick auf grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse sicherzustellen.

Darüber hinaus weist der BF mehrjährige Schulbildung sowie eine XXXX Berufserfahrung als XXXX auf und wäre es dem volljährigen und gesunden BF möglich, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - insbesondere im Tätigkeitsbereich der XXXX und vor dem Hintergrund, bereits vor seiner Ausreise mit seinen Brüdern gemeinsam in der von der Familie XXXX gearbeitet zu haben - zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes beizutragen. So ist es dem BF durchaus zumutbar, bei seinen Brüdern, die in Eigentumshäuser in XXXX leben, Unterkunft zu nehmen und diese bei ihrer Tätigkeit als XXXX zu unterstützen.

Das BVwG geht daher davon aus, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Rechtlich folgt daraus:

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Rechtlich folgt daraus:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.

3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Rechtlich folgt daraus:

Der BF verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat. Er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, wurde in Afghanistan sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache und ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Seine zwei Brüder und zwei Schwestern sind weiterhin in seiner Heimatregion aufhältig und verfügen dort jeweils über ein Eigentumshaus. Dadurch, dass der BF in Afghanistan sozialisiert und ausgebildet wurde, dort über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch die mögliche Aufnahme der Tätigkeit im Bereich XXXX -insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine zwei Brüder nach wie vor als XXXX in seiner Heimatregion arbeiten und der BF auch vor seiner Ausreise mit diesen gemeinsam in der von der Familie XXXX gearbeitet hat - auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.

Im Gegensatz dazu ist er in Österreich kaum integriert, zumal er private und persönliche Interessen im Verfahren nicht dargetan hat.

Der BF hat zwar eine Schulbesuchsbestätigung als XXXX im Bundesgebiet besucht sowie eine Teilnahmebestätigung über Deutschkurs A1 vorgelegt, jedoch keine entsprechenden Prüfungen abgelegt. Der BF geht erst seit Kurzem einer Erwerbstätigkeit als XXXX nach. Auch hat der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht, Deutsch zu sprechen, jedoch kann dadurch - unter Berücksichtigung der eben dargelegten Umstände - noch nicht von einer besonders zu berücksichtigenden Integration ausgegangen werden, zumal dieser gesetzte Integrationsschritt dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt in Österreich bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

Zusammenschauend ist davon auszugehen, dass im Falle des BF nur ein sehr geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende, Integrationsschritte können daher keinesfalls erkannt werden, sodass angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer, die sich bloß auf das vorläufige Aufenthaltsrecht im Rahmen des Antrages auf internationalen Schutz stützte, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, die privaten Interessen an einem Verbleib des BF im Bundesgebiet überwiegen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

3.3.4. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz.

Rechtlich folgt daraus:

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 52 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Rechtlich folgt daraus:

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine längere Frist erforderlich machen würden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Ob ein Fluchtvorbringen als glaubhaft einzustufen ist, ist zudem auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilen.

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