Bundesverwaltungsgericht W247 1306743-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W247.1306743.3.00
Spruch
W247 1306741-2/32E
W247 1306743-3/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2021, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2021 und nach Stellung eines Vorlageantrages, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4, sowie 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2021 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2020, Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., aberkannt wird.B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Zwillingsbruder des Zweitbeschwerdeführers (BF2).
I. Verfahrensgang
1. Vorverfahren im Bundesgebiet:
1.1. Die BF1-BF2 reisten spätestens am 10.05.2005 als Minderjährige gemeinsam mit ihren Eltern, sowie ihrem jüngeren Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ihre gesetzlichen Vertreter an ebendiesem Tag für diese jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellten die BF1-BF2 bereits am 26.02.2005 Anträge auf internationalen Schutz in Polen.
1.2. Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts vom 11.10.2006, wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurden die BF1-BF2 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.3. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 24.02.2009, Zlen. XXXX (BF1) und XXXX (BF2), stattgegeben und den BF1-BF2 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Es wurde festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde festgehalten, dass dem Vater der BF1-BF2 mit Erkenntnis vom selben Tag ebenfalls Asyl gewährt worden sei, weshalb auch den BF1-BF2 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
2. Gegenständliche Verfahren der BF1-BF2 über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten:
2.1. Mit Urteil des LG XXXX vom 05.06,2014, rk am 05.06.2020, Zl. XXXX , wurde der BF2 wegen § 91 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2.2. Mit Urteil des LG XXXX vom 06.11.2015, rk am 09.11.2015, Zl. XXXX , wurde der BF2 wegen § 141 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 4,- im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
2.3. Mit Urteil des LG XXXX vom 14.03.2016, rk am 18.03.2016, Zl. XXXX , wurde der BF1 wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 StGB und §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2.4. Mit Urteil des LG XXXX vom 20.09.2016, rk am 24.09.2016, Zl. XXXX , wurde der BF2 wegen § 148a Abs. 1 StGB und § 241e Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
2.5. Mit Urteil des LG XXXX vom 13.12.2016, rk am 13.12.2016, Zl. XXXX , wurde der BF2 wegen § 146 StGB und §§ 127, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
2.6. Mit Urteil des LG XXXX vom 01.08.2017, rk am 05.08.2017, Zl. XXXX , wurde der BF1 wegen §§ 15, 127 StGB und §§ 15, 12 2. Fall, 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
2.7. Mit Urteil des LG XXXX vom 10.01.2019, rk am 15.01.2019, Zl. XXXX , wurde der BF1 wegen § 15 §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 2. Fall; §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB und § 15 §§ 148a Abs. 1, 148a Abs. 2 1. Fall, 148a Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
2.8. Mit Urteil des LG XXXX vom 10.01.2019, rk am 15.01.2019, Zl. XXXX , wurde der BF2 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
2.9. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen der BF1-BF2 im Bundesgebiet wurden gegen diese Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.
2.10. Am 18.07.2017 wurde der BF2 ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch vor der belangten Behörde im Rahmen seines Asylaberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden dem BF2 seine Straftaten vorgehalten, wobei er sich dazu nicht äußerte. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wüsste der BF2 nicht, welche Probleme ihn dort erwarten würden. Er sei seit Jahren nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Selbst habe er ebendort keine Probleme mit den Behörden gehabt, weil er noch klein gewesen sei. Der BF2 habe noch seine Großeltern in Tschetschenien, zu ihnen habe er jedoch keinen Kontakt mehr. Der BF2 habe noch nie gearbeitet und sei in Österreich zur Schule gegangen. Der BF2 habe einen Grundschulabschluss in Österreich, jedoch keinen Beruf erlernt. Ehrenamtliche Tätigkeiten habe er nicht ausgeführt. Der BF2 spreche Tschetschenisch.
2.11. Am 14.02.2018 wurde der BF2 ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers neuerlich auf Deutsch vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der BF2 führte zusammenfassend aus, dass er nicht wisse, welche konkreten Probleme ihn in Tschetschenien erwarten würden. Der BF2 habe ebendort keine Verwandten mehr bzw. habe er zu diesen keinen Kontakt. Der BF2 habe in Österreich seine Familie, seine Eltern und Geschwister. Eine Rückkehr nach Tschetschenien könne er sich nicht vorstellen, da er seit 13 oder 14 Jahren in Österreich sei. Der BF2 könne sich an Tschetschenien gar nicht mehr erinnern. Ob er selbst jemals Probleme mit den tschetschenischen Behörden gehabt habe, wisse der BF2 nicht.
In Österreich habe der BF2 schon gearbeitet, nämlich im Verkauf in einem türkischen Geschäft an einem näher genannten Ort. Der BF2 wisse nicht mehr, wie das Geschäft heiße. Er sei von der Schule aus für 1-2 Wochen dort gewesen. Der BF2 sei im Bundesgebiet 11 Jahre lang in die Schule gegangen, gearbeitet habe er jedoch nie. Seit März 2017 mache der BF2 in der Justizanstalt eine Maurerlehre. Bald habe er sein erstes Lehrjahr abgeschlossen und sei sein Entlassungstermin im Dezember 2018. Die Lehre könne der BF2 auch nach der Haft weiterführen und habe sein Vater schon alles organisiert. Der BF2 habe gute Noten. Ehrenamtliche Tätigkeiten habe er keine ausgeführt. Bei der Begehung seiner Straftaten sei er noch sehr jung gewesen, es tue ihm sehr leid und würde der BF2 diese nicht mehr begehen. Der BF2 spreche Tschetschenisch.
2.12. Am 12.06.2020 wurde der BF1 ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er noch an der näher genannten Adresse wohne und im Bundesgebiet Notstandshilfe erhalte. Im nächsten Monat habe der BF1 wieder Arbeit. Er sei als Lagermitarbeiter tätig und nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Der BF1 sei „normal gläubig“, aber nicht streng religiös. In Österreich lebe der Cousin seiner Mutter, er wisse jedoch nicht, wie diese heißen würden. Sonst habe der BF1 nur seine Kernfamilie im Bundesgebiet. Mit dieser lebe er im gemeinsamen Haushalt. Der BF1 habe Freund und Bekannte in Österreich, es seien nicht wenige, aber auch nicht viele. In Österreich mache er keine Kurse oder Ausbildungen und sei er immer Hilfsarbeiter gewesen. Der BF1 habe zwar eine Lehre angefangen, diese jedoch nicht beendet. Er sei gesund und verfüge derzeit über keine Dokumente. Der BF1 sei Tschetschene und sunnitischer Moslem. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Im Heimatland sei der BF1 nicht in die Schule gegangen. Seitdem sich der BF1 im Bundesgebiet befinde, sei er nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen. Er wisse nicht, wo sie genau im Herkunftsstaat gewohnt hätten. Der BF1 habe zu niemandem in der Russischen Föderation Kontakt. Er wolle nicht in die Russische Föderation, sondern in Österreich bleiben. In ein paar Monaten wolle der BF1 mit seiner Freundin in eine Wohnung ziehen. Er kenne sie seit 5 Jahren und seien sie seit 7 Monaten ein Paar.
Im Falle einer Rückkehr, wäre der BF1 im Herkunftsstaat ohne Familie. Außerdem könne er nur Tschetschenisch und kein Russisch. In Tschetschenien habe der BF1 niemanden und würde vielleicht auf der Straße landen. Ob er im Herkunftsstaat verfolgt oder bedroht werde, wisse der BF1 nicht.
Seine strafgerichtlichen Verurteilungen bereue der BF1, diese hätten ihm nichts gebracht.
2.13.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.02.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF2 der mit Erkenntnis vom 24.02.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV.).
2.13.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.04.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF1 der mit Erkenntnis vom 24.02.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF1 wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach Herkunftsland“ zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF1 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).
2.13.3. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF2, ihren strafgerichtlichen Verurteilungen, zu den Gründen für die Aberkennung, zu ihrer Rückkehrsituation, ihrem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die ursprünglichen Gründe, weshalb dem BF1 (bzw. seinem Vater) Asyl gewährt worden sei, nicht mehr vorliegen würden und seien keine Gründe für eine originäre Asylzuerkennung hervorgekommen. Die BF1-BF2 hätten außerdem ein besonders schweres Verbrechen begangen. Für die BF1-BF2 bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation und stelle eine Rückkehr ihrerseits keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF1 sei trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte des BF1 im Bundegebiet - aufgrund der begangenen Straftaten - zumutbar, sowie gerechtfertigt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der im Spruch angegebenen Dauer sei notwendig und verhältnismäßig, um die vom BF1 ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF2 sei aufgrund seiner familiärer und privater Anknüpfungspunkte nicht zulässig. Ihm sei daher ein Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG im Bundesgebiet zu erteilen.
2.14.1. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2020 wurde dem BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
2.14.2. Mit Information zur Rechtsberatung vom 26.04.2021 wurde dem BF1 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
2.15.1.1. Mit Schriftsatz vom 06.03.2020, wurde für den BF2 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA, zugestellt am 20.02.2020, wegen „falscher rechtlicher Begründung“ erhoben. Der BF2 befinde sich seit Mai 2005, sohin seit 15 Jahren, in Österreich und sei diesem mit Bescheid des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 24.02.2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die belangte Behörde habe sich auf die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt und sei der BF2 mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Bei keinem dieser Verurteilungen handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen. Es sei nicht dargelegt worden, bei welchem der Delikte es sich konkret um ein besonders schweres Verbrechen handeln solle. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass der BF2 erst vor ein paar Monaten entlassen worden sei und diese kurze Zeit nicht ausreiche, um eine positive Zukunftsprognose abgeben zu können. Dabei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass die letzte strafgerichtliche Verurteilung des BF2 am 12.12.2016 gewesen sei und dieser seine Fehler durch das Verspüren des Haftübels eingesehen habe. Der BF2 wolle künftig einen ordentlichen Lebenswandel führen und befinde sich in Betreuung von XXXX . In der Folge wurde die Rechtslage zum besonders schweren Verbrechen umfangreich dargelegt.
Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben und feststellen, dass dem BF2 weiterhin der Status des Asylberechtigten zukomme; 2.) eine mündliche Verhandlung anberaumen.
2.15.1.2. Mit Ende Dezember 2020 legte der Verein Menschenrechte sämtliche aufrechte Vollmachten zurück.
2.15.2. Mit Schriftsatz vom „18.05.2020“ (Anm.: gemeint 18.05.2021), wurde für den BF1 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, RA XXXX , fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 03.05.2021, in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln und Ergänzungsbedürftigkeit, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass der BF1 seit 2005 in Österreich lebe und hier aufgewachsen sei. Im Herkunftsstaat habe er keine Anknüpfungspunkte mehr und habe der BF1 ebendort noch keine Schule besucht. Außerdem spreche er nur Tschetschenisch. Der BF1 lebe mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt und habe eine sehr enge Beziehung zu seiner Familie. Seit knapp einem Jahr habe der BF1 eine Freundin und wolle er mit dieser, sobald er einen Job gefunden habe, zusammenziehen.
Die belangte Behörde beziehe sich hinsichtlich der Asylaberkennung des BF1 auf § 7 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG. Die belangte Behörde ziehe zwar die erste Verurteilung des BF1 im Bundesgebiet wegen Raubes heran, wobei es sich beim Grunddelikt grundsätzlich um ein schweres Verbrechen handle, lasse das subjektive Verhalten des BF1 jedoch außer Acht. Der Annahme, dass es sich beim BF1 um einen gemeingefährlichen Täter handle, könne nicht gefolgt werden. Es handle sich um Jugendstraftaten und könne eine erhebliche kriminelle Energie des BF1 nicht erkannt werden. Der BF1 bemühe sich in der Gesellschaft Fuß zu fassen, eine Arbeit zu finden und wohne bei seiner Familie, die ihn unterstütze.
Folglich wurde die Rechtslage zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG umfangreich dargelegt und festgehalten, dass im Jahr 2009 zwar eine grundsätzliche Amnestie ausgesprochen worden sei, dem BF1 jedoch aufgrund der politischen Einstellung, der Volksgruppenzugehörigkeit und des Familienverbandes immer noch Verfolgung drohe. Der Vater des BF1 sei im Übrigen nicht einvernommen worden und sei diesem der Status eines Asylberechtigten auch noch nicht aberkannt worden. Inwiefern sich die belangte Behörde daher mit der tatsächlichen Situation des Vaters des BF1 auseinandergesetzt habe, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Gründe aufgrund welcher dem Vater des BF1 (bzw. der ganzen Familie) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden seien, bestünden immer noch. Zahlreiche Länderberichte würden belegen, dass sich die Lage in Tschetschenien nicht dauerhaft und nachhaltig gebessert habe. In der Folge wurde umfangreich aus den Länderberichten zitiert.
Darüber hinaus sei die erlassene Rückkehrentscheidung nicht verhältnismäßig. Auch zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass sich der BF1 seit 2005 im Bundesgebiet befinde und hier seine gesamte Kernfamilie lebe. Er sei bemüht erneut eine feste Anstellung zu finden und sei der BF1 im Herkunftsstaat noch nicht zur Schule gegangen. Auch das Familienleben des BF1 mit seinen Eltern stelle ein „Familienleben“ dar, zumal der BF1 mit seiner Kernfamilie im selben Haushalt lebe. Der BF1 verfüge in jedem Fall über ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Außerdem könne im Fall des BF1 auch von einer beruflichen Integration gesprochen werden, da er im Bundesgebiet die Schule besucht habe. Der BF1 sei zutreffenderweise in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden, eine erhebliche kriminelle Energie des BF1 sei jedoch nicht nachvollziehbar. Aufgrund seines Wohlverhaltens und seines Bestrebens ein selbständiges Leben aufzubauen, sei nicht davon auszugehen, dass der BF1 neuerlich straffällig werde.
Die belangte Behörde habe sich darüber hinaus einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, einer mangelhaften Bescheidbegründung und einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient.
2.16. Am 31.05.2021 wurde der BF1 im Beisein ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er immer noch an einer näher genannten Adresse gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern wohne. Ebendort würden alle seine Geschwister leben. Derzeit sei der BF1 beim AMS gemeldet und fange er am nächsten Tag in einer Textilreinigung in XXXX an zu arbeiten. Der BF1 sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer religiösen Gruppe. Er sei auch niemals in einem Verein aktiv gewesen.
Im Bundesgebiet lebe ein Cousin der Mutter des BF1, zu diesem habe er jedoch keinen Kontakt. Der BF1 habe Freunde und eine feste Freundin im Bundesgebiet. Mit ihr sei er seit einem Jahr zusammen. In Österreich habe der BF1 „ab und zu“ gearbeitet, es habe jedoch immer Probleme wegen seines Leumundszeugnisses gegeben. Seine nunmehrige Firma frage danach nicht. Der BF1 sei gesund und wegen seines Drogenkonsums mehrfach nach § 27 SMG angezeigt worden. Er sei nicht abhängig und nehme schon lange keine Drogen mehr. Der BF1 sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seitdem er in Österreich sei, habe er sich nicht mehr in der Russischen Föderation befunden und habe auch keinen Kontakt mehr zu den dortigen Verwandten. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt, führte der BF1 aus, dass er in falsche Kreise gekommen sei und einige Fehler gemacht habe. Den schweren Raub hätten 4-5 Freunde geplant, die auf Drogen gewesen seien. So sei es dazu gekommen. Der BF1 sei mit diesen Freunden im Auto gesessen und mit ihnen unterwegs gewesen. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt und sei im Auto sitzen geblieben. Es sei ein Fehler gewesen, der BF1 bereue, was er damals gemacht habe. Zur Verurteilung wegen falscher Beweisaussage befragt, gab der BF1 an, bei dieser nur dabei gewesen zu sein. Er habe zugeschaut und sei dennoch verurteilt worden, obwohl er nichts gemacht habe. Der BF1 habe schon etwas dagegen sagen wollen, ihm sei jedoch aufgrund der vorherigen Verurteilung nicht geglaubt worden, deshalb sei er ebenfalls verurteilt worden. Ein anderer Freund des BF1 sei freigesprochen worden. Zu seiner letzten Verurteilung befragt, führte der BF1 aus, dass er es zugebe und EUR 25.000,- an Schulden gehabt habe. Diesen Betrug habe er begangen und sei er dabei seine Schulden zu bezahle. Diese beliefen sich derzeit auf ca. EUR 15.000,-. Seine Eltern würden einen Teil bezahlen und verwende der BF1 auch einen Teil des Geldes, welches er vom AMS erhalte. Die Schulden würden vom Fahren ohne Führerschein und aus Inkassoschulden bestehen. Es habe sich angehäuft und seien es zunächst EUR 25.000,- gewesen. Wann der BF1 seine letzte Verwaltungsstrafe erhalten habe, wisse er nicht, er müsste zu Hause nachsehen. 2 Mal sei er ohne Führerschein gefahren. Der BF1 müsse einen Drogentest bei der Polizei machen, dann könne er den Führerschein machen. Der BF1 wisse nicht, ob er in der Russischen Föderation verfolgt oder bedroht worden sei, er sei nicht dort gewesen.
Der BF1 wisse nicht, wo er im Falle einer Statusaberkennung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat leben sollte, auch wenn er gemeinsam mit seinem Vater abgeschoben würde. Der BF1 würde sich freuen, wenn er seinen Status nicht verliere oder einen anderen Titel erhalte.
Ehrenamtlich sei der BF1 im Bundesgebiet nicht tätig gewesen. Es hätte ihn schon interessiert, doch sei er nicht dazu gekommen. In Vereinen sei er schon gewesen, beispielsweise beim SC XXXX , einem Fußballverein. Damals sei der BF1 noch ein Kind gewesen und etwa ein Jahr lang im Verein aktiv gewesen. Thaiboxen sei der BF1 auch etwa 6 Monate lang als Jugendlicher gewesen. Er sei damals 14 oder 16 Jahre alt gewesen. Manchmal sei der BF1 im Jugendzentrum oder spiele Fußball. Von seinen Eltern werde der BF1 nicht so oft unterstützt. Wenn Rechnungen kämen, würden ihm seine Eltern bei der Begleichung helfen. Der BF1 erhalte ca. EUR 200-300,- monatlich von seinen Eltern.
Die Freundin des BF1 heiße XXXX und passe der BF1 manchmal auf seine Geschwister auf, wenn seine Eltern arbeiten seien. Der BF1 habe eine gute Beziehung zu seinen Geschwistern. Bei einem näher genannten Personalunternehmen sei der BF1 registriert und werde er kontaktiert, wenn eine Stelle frei werde. Bei einem weiteren Personalunternehmen sei der BF1 ebenfalls registriert.
Zu den Leuten, mit denen der BF1 die Straftaten begangen habe, habe er keinen Kontakt mehr. Zu XXXX habe der BF1 noch Kontakt, jedoch nicht mehr wie früher. Heute würde der BF1 bei den Straftaten nicht mehr mitmachen, sondern würde er versuchen die anderen davon abzuhalten. Der BF1 denke nicht, dass er die Polizei rufen würde, er hätte Angst wieder Probleme mit der Polizei zu bekommen, weil er dabei gewesen sei. Der BF1 habe gehört, dass Leute, die in die Russische Föderation abgeschoben würden, festgenommen und manchmal erst Tage oder Jahre später freigelassen würden. Manche würden komplett verschwinden. In Zukunft wolle der BF1 Arbeit im Bundesgebiet finden, den Führerschein machen, mit seiner Freundin zusammenziehen und sein eigenes Leben führen.
2.17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2021 wurde die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.04.2021 den BF1 betreffend als unbegründet abgewiesen.
Dem BF1 wurde der mit Erkenntnis vom 24.02.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF1 gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF1 ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).
2.18. Mit Schriftsatz vom 05.07.2021 stellte die Beschwerdeseite für den BF1 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG.
2.19.1. Die Beschwerdevorlage vom 10.03.2020 und der Verwaltungsakt hinsichtlich der Person des BF2 langten bei der Gerichtsabteilung W247 des Bundesverwaltungsgerichts am 12.03.2020 ein.
2.19.2. Die Beschwerdevorlage vom 08.07.2021 und der Verwaltungsakt hinsichtlich der Person des BF1 langten bei der Gerichtsabteilung W236 des Bundesverwaltungsgerichts am 12.07.2021 ein.
2.20. Nach Unzuständigkeitseinrede der Leiterin der Gerichtsabteilung W236 vom 14.07.2021 infolge Annexität wurde die gegenständliche Rechtssache hinsichtlich der Person des BF1 am 14.07.2021 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W247 zugeteilt.
2.21. Mit Urkundenvorlage vom 14.07.2021 wurde für den BF1 ein Dienstvertrag vorgelegt und ausgeführt, dass der BF1 seit seiner Entlassung intensiv bemüht sei, eine feste Anstellung zu finden, was ihm nunmehr gelungen sei. Am 06.07.2021 habe der BF1 begonnen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Leben des BF1, der seit fast einem Jahr wieder auf freiem Fuß sei, entwickle sich positiv. Die belangte Behörde habe auch keine Veranlassung gesehen sogleich einen Aberkennungsbescheid zu erlassen. Eine positive Zukunftsprognose sei jedenfalls möglich und habe der BF1 keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsland. Seine Heimat sei Österreich.
2.22. Am 26.07.2023 (BF2) bzw. am 01.08.2023 (BF1) übermittelte das BVwG den BF1-BF2 eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 04.07.2023, Version 12), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.
2.23. Mit Stellungnahme vom 11.08.2023 wurde für den BF1 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammenfassend auf den Krieg in der Ukraine hingewiesen und wurde insbesondere aus den Länderberichten zum Wehrdienst sowie den Rekrutierungen in der Russischen Föderation Stellung genommen. Der BF1 sei aus innerer Überzeugung und der Tatsache, dass seine Familie bereits den Krieg erlebt habe, nicht gewillt, sich an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg zu beteiligen. Er sei im wehrpflichtigen Alter und nicht untauglich. Seine Befürchtung an diesem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg teilnehmen zu müssen, sei jedenfalls berechtigt. Als Rückkehrer wäre der BF1 darüber hinaus weiteren Gefahren in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt.
2.24. Mit Schriftsatz vom 21.08.2023 legte RA Mag. XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren des BF2 und beantragte die Frist zur Stellungnahme zu den Länderberichten zu erstrecken.
2.25. Mit Urteil des LG XXXX vom 11.09.2023, rk am 15.09.2023, Zl. XXXX , wurde der BF1 wegen § 84 Abs. 4 StGB, § 107 Abs. 1 StGB und § 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
2.26. Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 (BF2) bzw. vom 15.04.2024 (BF1) übermittelte das BVwG den BF1-BF2 eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 08.11.2023, Version 13), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Den BF1-BF2 wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.
2.27. Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 löste der vormalige Rechtsvertreter der BF1, das Vollmachtsverhältnis zum BF1 auf.
2.28. Mit Schriftsatz vom 19.06.2024 übermittelte das BVwG den BF1-BF2 eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 12.06.2024, Version 14), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Den BF1-BF2 wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.
2.29. Mit Schriftsatz vom 24.09.2024 übermittelte das BVwG den BF1-BF2 eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 12.06.2024, Version 14), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Den BF1-BF2 wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF2 für den 10.10.2024 und der BF1 für den 11.10.2024 geladen.
2.30. Mit Schriftsatz vom 03.10.2024 legte die XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren des BF1.
2.31. Aufgrund der Erkrankung des BF2 wurde die für 10.10.2024 anberaumte Verhandlung mit Schriftsatz des BVwG vom 10.10.2024 auf 28.10.2024 verlegt.
2.32. Am 11.10.2024 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF1 ordnungsgemäß geladen wurde und dieser auch teilnahm. Die Befragung des BF1 fand ohne Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers auf Deutsch statt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in XXXX in der RF; StA. RF. Mein letzter Wohnort im Herkunftsstaat war, soweit ich mich erinnere, XXXX . An eine genaue Adresse kann ich mich nicht erinnern.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Tschetschene.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: Sunnitischer Moslem.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF: Nein.
RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass?
BF: Nein.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Reisepass?
BF: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Tschetschenisch, Deutsch und ein bisschen kann ich Russisch.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet?
BF: In Tschetschenien war ich, glaube ich, nicht in der Schule. In Ö habe ich vier Jahre die Volkschule besucht, vier Jahre Hauptschule und ein Jahr Polytechnisches.
RI: Haben Sie im Bundesgebiet Ihren Pflichtschulabschluss gemacht? Wenn ja, legen Sie bitte Ihr Pflichtschulabschlusszeugnis vor.
BF: Ich habe den Pflichtschulabschluss gemacht und ich müsste es zuhause haben.
RI an RV: Sie werden aufgefordert das Pflichtschulabschlusszeugnis des BF binnen 10 Tagen, hg einlangend, vorzulegen.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 12.06.2020 auf Seite 3 angegeben eine Lehre begonnen, aber nicht erfolgreich beendet zu haben. Um welche Lehre handelte es sich, wann haben Sie diese begonnen, wann haben Sie sie abgebrochen und aus welchem Grunde habe Sie diese nicht zu Ende gemacht?
BF: Nach den Polytechnischen war ich beim WIFI und habe eine Lehre als Maurer gemacht. Ich kann mich nicht genau erinnern, wann das war. Ich glaube 2016 oder 2017. Ich habe die Lehre ein paar Monate gemacht und habe diese dann abgebrochen und war dann Hilfsarbeiter. Ich kann Ihnen nicht genau sagen, warum ich die Lehre abgebrochen haben. Ich wollte arbeiten gehen und bin arbeiten gegangen.
RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und was war das genau?
BF: Meine letzte Arbeit war die eines Hilfsarbeiters auf einer Baustelle, Gerüstbau, als Leihkraft.
RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie zuletzt von 31.03.2022 bis 01.04.2022 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt waren. Zuvor waren Sie bereits von 02.02.2022 bis 04.03.2022 als Arbeiter, davor in den Jahren 2022, 2021 immer nur wenige Tage am Stück als Arbeiter oder geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Im Jahr 2020 waren Sie einmal ca. 1,5 Monate durchgehend beschäftigt nämlich von 11.11.2020 bis 28.12.2020 als Arbeiter in Nachtschicht bzw. Schwerarbeit. Ansonsten haben Sie in 2020 auch nur wenige Tage am Stück gearbeitet. In 2018 waren Sie insgesamt 3 Tage, 2017 überhaupt nur 1 Tag beruflich aktiv. Zuvor waren Sie von 26.05.2015 bis 31.07.2015 als Arbeiterlehrling tätig. Davor und dazwischen haben Sie immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Wieso war Ihnen eine durchgehende Beschäftigung im Bundesgebiet bisher nicht möglich bzw. wieso haben Sie die Möglichkeit einer beruflichen Integration im Bundesgebiet bislang nicht hinreichend genützt?
BF: Die meisten Firmen haben immer das Leumundszeugnis verlangt und deswegen wurde ich oft hinausgeschmissen. Ansonsten, ich weiß nicht, nur wegen dem Leumundszeugnis. Zurzeit habe ich eine Arbeit als Security, da brauche ich kein Leumundszeugnis. Wenn ich raus komme, dann habe ich eine Arbeit.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation?
BF: Ich glaube, ich habe eine Oma ms und eine Oma vs dort. Cousins habe ich, habe ich habe keinen Kontakt.
RI: Auch zu Ihren Großeltern?
BF: Ein oder zwei Mal habe ich schon mit ihnen telefoniert. Ein paar Mal habe ich sicher telefoniert, aber einen ständigen Kontakt habe ich nicht.
RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 18.07.2017 hat Ihr Bruder Timur auf Seite 4 angegeben, dass Ihre Großeltern noch in Tschetschenien leben würden. Im Zuerkennungsverfahren des Vaters wurde vor dem UBAS am 14.05.2007 auf Seite 6 angegeben, dass die Großmutter vs, zwei Onkel vs, 5 Großtanten vs und 2 Großonkel vs im Herkunftsstaat noch leben würden. Sind diese Angaben immer aktuell oder haben Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen aus Ihrer Sicht vorzubringen?
BF: Nein, das stimmt, aber ich habe keinen Kontakt.
RI: Bitte nennen Sie Namen, Geburtsdaten Ihrer Familienmitglieder Herkunftsstaat.
BF: Ich weiß nicht die genauen Namen.
RI: Wissen Sie, wo Ihre Omas aufhältig sind?
BF: In Tschetschenien, in XXXX .
RI: Wie oft stehen Sie in Kontakt mit diesen?
BF: Jetzt, seit dem ich drinnen bin in Haft, habe ich keinen Kontakt zu ihnen. Wenn ich draußen bin, dann zu Geburtstagen und Feiertagen.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen,…)? Wenn ja, um wieviele Personen handelt es sich ungefähr und wo sind diese aufhältig?
BF: Onkeln vs gibt es, aber ich weiß nicht genau, um wie viele es sich handeln. Ich glaube, mein Vater hat drei Brüder. Meine Mutter hat einen Bruder.
RI: Wovon leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)?
BF: Nein.
RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)?
BF:Nein.
RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten noch am gleichen Ort, wie zu dem Zeitpunkt als Sie ausgereist sind?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bislang unbehelligt von russischen Behörde und privaten Dritten oder haben diese die gleichen Probleme, wie Sie vor seiner Ausreise?
BF: Das weiß ich auch nicht.
RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?
BF: Nein.
RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf?
BF: Nein.
RI: Hinsichtlich Ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten wurden in Ihrem Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , geb. XXXX ; Mutter XXXX , geb. XXXX ; Bruder XXXX , geb. am XXXX Bruder XXXX , geb. am XXXX . Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie Ergänzungen oder Änderungen dazu angeben?
BF: Die Angaben sind noch aktuell. Aber ich habe noch einen kleinen Bruder, der hier geboren ist und eine kleine Schwester, die auch hier geboren ist.
RI: Können Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum sagen?
BF: Ich kenne nur die Namen, aber nicht die Geburtsdaten. XXXX . Die Geburtsjahren weiß ich nicht.
RI: Verfügen Sie im Bundesgebiet noch über weitere Verwandte (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen,…)? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich ungefähr und wo sind diese aufhältig?
BF: Nein, es gibt keine.
RI: Gibt es eine Cousine Ihrer Mutter, die in XXXX lebt?
BF: Ja, von meiner Mutter die Schwester, glaube ich.
RI: Wie heißt sie und wo lebt sie genau?
BF: Ich glaube in XXXX , aber den Namen weiß ich nicht.
RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Ihre im Bundesgebiet lebenden Familienmitglieder?
BF: Meine Eltern und meine Geschwister haben den Asylstatus.
RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? Wenn ja mit wem? Nennen Sie bitte den vollen Namen und Geburtsdatum.
BF: Ich bin ledig und habe auch keine Freundin.
RI: Sie haben vor dem BFA am 31.05.2021 von einer Freundin namens XXXX berichtet. Sind Sie mit dieser nicht mehr zusammen.
BF: Nein.
RI: Haben Sie leibliche Kinder? Wenn ja, nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdaten und legen bitte entsprechende Unterlage zum Nachweis Ihrer Vaterschaft vor.
BF: Nein.
RI: Mit welchen Personen lebten Sie im Bundesgebiet vor Ihrer derzeitigen Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt?
BF: Mit meinen Eltern und Geschwistern.
RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten?
BF: Sie helfen mir finanziell und Kontakt habe ich auch.
RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist und seit wann leben Sie durchgehend in Österreich?
BF: Ich glaube, wir sind 2004 nach Ö gekommen und seit dem war ich nur in Ö.
RI: Haben Sie vor dieser erstmaligen Einreise in Österreich auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt?
BF: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF: Nein.
RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden?
BF: Ich glaube, das ist das vierte Mal.
RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen?
BF: Ja. Wegen Raub, Betrug und Einbruchsdiebstahl.
RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist?
BF: Ja, wegen Drogen.
RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet?
BF: Ja, stolz darauf bin ich nicht. Ich mache eine Antigewalttherapie und mit Drogentherapie fange ich auch bald an.
RI: Haben Sie dazu irgendwelche Unterlagen?
BF: Ja, bezüglich der Antigewalttherapie könnte der Psychologe Unterlagen geben.
RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen 10 Tagen, hg einlagend, Unterlagen bezüglich der vom BF angesprochenen Antigewalttherapie vorzulegen und auch bekannt zu geben, welche Drogentherapie der BF, wann beginnen wird.
RI: Seit wann machen Sie Antigewalttherapie?
BF: Seit ungefähr zwei Monaten. Ich müsste zwei Monate jetzt dabei sein. Da kann der Psychologe Auskunft geben.
RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 4 strafgerichtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen das Eigentum, aber auch gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet sind. Sie haben zuletzt eine unbedingte 24monatige Strafe ausgefasst und haben wiederholt das Haftübel im Bundesgebiet verspürt. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen?
BF: Ich bin in der Therapie. Zu meinen Freunden habe ich keinen Kontakt mehr, d.h. mit meinem Freundeskreis. Ich würde auch normal arbeiten und draußen Therapie machen.
RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Eltern und der Geschwister? Sind Sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden?
BF: Nur mein Zwillingsbruder XXXX , die anderen nicht.
RI: Was sagen Ihre Verwandten in Österreich zu Ihrem kriminellen Verhalten in Österreich?
BF: Die haben zu mir gesagt, dass wenn ich raus komme und Unterkunft brauche, dass ich normal arbeiten muss und mit Drogen aufhören muss.
RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug ist ersichtlich, dass es zu Ihrer Person auch wiederholte Deliktseintragungen wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz eingetragen ist. Was hat es damit auf sich?
BF: Ich habe Drogen nur konsumiert.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 31.05.2021 auf Seite 5f des Prot. angegeben, dass Sie zweimal wegen des Fahrens ohne Führerschein eine Verwaltungsstrafe erhalten haben. Wann war das?
BF: Genau weiß ich das nicht.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 31.05.2021 auf Seite 5 des Prot. angegeben Geldschulden in der Höhe von EUR 15.000,- zu haben. Woher kommen diese Schulden, wem schulden Sie Geld, wie hoch sind Ihre Schulden zur Zeit und wie gedenken Sie diese Schulden zu tilgen?
BF: Bei einer Bank habe ich Schulden, eine Geldstrafe wegen fahren ohne Führerschein und wegen des Handyvertrages. Der Schuldenstand ist nicht mehr 15.000 EUR.
RI: Wie hoch ist der Schuldenbetrag?
BF: Da müsste ich genau nachschauen, aber so ca. 5.000 EUR müsste es sein.
RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen 10 Tagen h.g. einlagend Unterlagen bezüglich der Höhe des derzeitigen Schuldenstandes des BF dem Gericht vorzulegen.
RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat ausgereist vor Ihrer Flucht nach Europa?
BF: Das weiß ich nicht, ich war noch ein Kind damals. Das weiß ich nicht.
RI: Wissen Sie noch, warum Sie mit Ihrer Familie aus der Russischen Föderation geflohen sind?
BF: Ja, wegen dem Krieg.
RI: Bitte erklären Sie mir wieso Ihr Familie im Herkunftsstaat in den Fokus Ihrer Verfolger gekommen sind und was der konkrete Grund für die seinerzeitige Verfolgung Ihrer Familie war?
BF: Ganz genau weiß ich es nicht. Ich weiß nur, dass wir wegen des Krieges geflüchtet sind. Mein Vater war zu dem verletzt und hat sich keine Operation leisten konnte. Das war der Grund, warum wir nach Ö gekommen sind. Es war hauptsächlich wegen des Krieges.
RI: Details wissen Sie aber nicht, z.B. wann die Probleme im Herkunftsstaat begonnen haben und mit wem Sie Probleme hatten?
BF: Nein, weiß ich nicht.
RI: Stand die Gefährdungslage für Sie und Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der konkrete Zusammenhang mit Ihnen?
BF: Ja.
RI: Haben Ihr Vater oder andere Mitglieder Ihrer Familie jemals in den Tschetschenienkriegen aktiv an Kriegshandlungen teilgenommen bzw. als Kämpfer mit der Waffe gekämpft?
BF: Nein, ich weiß es nicht.
RI: Haben sich seit Ihrer seinerzeitigen Flucht aus der russischen Föderation neue bzw. andere Fluchtgründe ergeben, die später hinzugekommen sind? Wenn ja, welche ?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Sind jüngste Ereignisse in der RF, wie z.B. der derzeitige Krieg in der Ukraine, ebenfalls Gründe für Sie, Rückkehrbefürchtungen im Falle der Rückkehr in die RF zu haben?
BF: Ja, ich habe Angst, dass sie mich gleich in den Ukrainekrieg schicken.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?
BF: Nein.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF: Nein.
RI: War Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv?
BF: Ich weiß es nicht, ich glaube nicht.
RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen?
BF: Nein.
RI: Was befürchten Sie heute konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
BF: Dass sie mich in den Ukrainekrieg schicken. Ich war dort seit 20 Jahren nicht und habe dort keinen Besitz. Lesen und Schreiben kann ich weder auf Russisch noch auf Tschetschenisch.
RI: Warum sollten Sie heute – ca. 19 Jahre nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden gesucht werden?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären?
BF: Nein, aber ich habe nur gehört, dass sie junge Leute gleich in die Ukraine schicken.
RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?
BF: Nein.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…) bzw. wie nahmen Sie vor Ihrer derzeitigen Strafhaft am sozialen Leben in Österreich teil?
BF: Nein, ich war in keinem Verein und in keinen Clubs.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ja, eine Freundin habe ich. Nachgefragt: Es handelt sich um keine Lebensgefährtin, sondern um eine normale Freundin. Ich habe auch sonst noch Freunde in Ö.
RI: Haben diese österreichischen Freunde überwiegend tschetschenische Wurzeln?
BF: Ein paar, ja.
RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
BF: Ein normales Leben führen, arbeiten, mit Drogen und allem aufhören.
RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art?
BF: Ich war in ein paar AMS-Kursen. Wir haben da nur Arbeit gesucht bzw. Lehre.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF: Ja.
RI: Legen Sie bitte aktuelle ärztliche Befunde oder Atteste vor, wenn Sie gesundheitliche Probleme haben.
BF: Ich habe keine gesundheitlichen Probleme.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF: Nein.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF: Nein.
RI: Sind Sie derzeit drogensüchtig?
BF: Nein.
RI: Gab es eine Zeit als Sie sich als drogensüchtig bezeichnet hätten? Wenn ja, wann war das?
BF: Ja, 2018 bis 2022 oder 2023.
RI: Welche Art von Drogen haben Sie zu dieser Zeit zu sich genommen?
BF: Gras und Kokain.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal Drogen zu sich genommen?
BF: Vor der Haft.
RI: Wie viel vor der Haft?
BF: Vielleicht ein paar Monate, ein genaues Datum weiß ich nicht.
RI: Haben Sie jemals eine Drogentherapie aufgesucht oder ein Entzugs-, Entwöhnungs-, oder Drogenersatzprogramm gemacht?
BF: Wo ich damals verurteilt wurde, habe ich nach einer Therapie gefragt, aber es wurde abgelehnt.
RI: Bei welcher Verurteilung haben Sie um eine Therapie angefragt?
BF: Ich glaube es war die zweite oder dritte Verurteilung. Ich habe da nach einer Therapie gefragt und es wurde abgelehnt. Ich habe damals im Gericht gefragt und es wurde abgelehnt.
RI: Welche Art von Drogen haben Sie in der Vergangenheit überhaupt zu sich genommen?
BF: Kokain, Gras, mehr habe ich nicht genommen.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF: Ja.
RI: Gehen Sie in der Haft irgendeiner Beschäftigung oder Fortbildung nach?
BF: Nein, aber ich stehe auf einer Warteliste für Maurer, Schlosser oder Wäscherei.
RI: Ist Ihnen bereits signalisiert worden, wann Sie diese Tätigkeiten machen können bzw. wann Sie zum Zuge kommen?
BF: Nein, sie haben nur gesagt, dass ich auf einer Warteliste stehe.
RI: Hatten Sie heute ausreichend die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, und zu Ihren Familienverhältnissen in Ö und zu Ihren Integrationsschritten zu äußern oder möchten Sie etwas ergänzen?
BF: Ich lebe mein ganzes Leben lang hier und ich weiß nicht, was ich in Russland machen soll. Meine ganze Familie lebt hier.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?
RV: Keine Fragen.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Nein.
RI: Das Protokoll wird Ihnen zur Durchsicht übermittelt.“
2.33. Krankheitsbedingt wurde die für 28.10.2024 vorgesehene Verhandlung abberaumt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 wurde der BF2 zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 geladen.
2.34. Mit Vollmacht vom 07.11.2024 legte die XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren des BF2.
2.35. Am 11.11.2024 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF2 ordnungsgemäß geladen wurde und dieser auch teilnahm. Die Befragung des BF2 fand ohne Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers auf Deutsch statt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: XXXX , ich bin am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Russischer Staatsbürger, den letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise weiß ich nicht.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Tschetschene.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: Sunnitischer Moslem.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF: Ich habe gar nichts.
RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass?
BF: Ich weiß das nicht.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Reisepass?
BF: Nein, ich besitze überhaupt keinen Ausweis.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Tschetschenisch und Deutsch;
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet?
BF: Im Herkunftsland weiß ich nicht, was ich besucht habe. In Österreich habe ich die Volksschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule besucht und abgeschlossen. Danach habe ich einige Kurse besucht und gearbeitet. Ich habe Zib-Training in XXXX gemacht.
RI: Was ist ein Zib-Training?
BF: Das ist ein Ausbildungskurs. Nachgefragt, schreibt man z. B. Bewerbungen, wir suchen Arbeit, es ist ein Kurs für Arbeitssuchende.
RI: Was haben Sie danach gemacht?
BF: Ich glaube, ich habe an Baustellen gearbeitet, ein Jahr lang. Danach habe ich über Leihfirmen gearbeitet, z. B. im XXXX und XXXX als Lagerarbeiter. Ich habe auch bei der Firma XXXX gearbeitet, das ist eine Leihfirma, und auch dort war ich als Lagerarbeiter tätig.
RI: Haben Sie im Bundegebiet Ihren Pflichtschulabschluss gemacht? Wenn ja, legen Sie bitte Ihr Pflichtschulabschlusszeugnis vor.
BF: Ich habe es, aber ich habe es nicht.
RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen 10 Tagen, hg einlangend, eine Kopie des Pflichtschulabschlusszeugnisses des BF vorzulegen.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.02.2018 auf Seite 4 angegeben im März 2017 eine Maurerlehre begonnen zu haben, gute Noten gehabt zu haben und diese nach Ihrem Entlassungstermin im Dezember 2018 abschließen zu wollen. Haben Sie diese Lehre inzwischen abgeschlossen?
BF: Nein, damals war ich als Hilfsarbeiter tätig und ich habe das nicht abgeschlossen.
RI: Welche Prüfungen fehlen Ihnen noch zum Lehrabschluss und wie lange würde es dauern bis Sie den Abschluss in der Tasche hätten, würden Sie ihn jetzt weitermachen?
BF: Ich würde das gerne machen, ich habe bei der Baufirma gearbeitet und habe einen Streit mit dem Chef gehabt. Ich wurde gekündigt. Jetzt ist es für mich schwer eine Arbeitsstelle zu finden, denn ich besitze keinen Ausweis.
RI: Den Streit mit dem Chef, den hatten Sie bei der letzten Arbeitsstelle?
BF: Ja.
RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und was war das genau?
BF: Die letzte Arbeitsstelle war eine Baustelle. Mein Freund hat für mich organisiert, dass ich ohne Ausweis dort arbeiten konnte. Die Stelle habe ich verloren und bin seither keiner Beschäftigung mehr nachgegangen.
RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie zuletzt von 13.02.2023 bis 05.07.2023 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt waren. Zuvor haben Sie bereits von 07.06.2022 bis 21.12.2022, von 01.05.2022 bis 18.05.2022, am 12.01.2022, vom 04.10.2021 bis 05.10.2021, sowie am 08.10.2021 und von 16.08.2021 bis 18.08.2021, sowie von 14.06.2021 bis 17.06.2021 als Arbeiter, sowie von August 2018 bis März 2022 immer wieder wenige Tage und Wochen am Stück als geringfügig Beschäftigter in Österreich gearbeitet. Davor und dazwischen haben Sie immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Wieso war Ihnen eine durchgehende Beschäftigung im Bundesgebiet bisher nicht möglich?
BF: Manchmal hat mich der Arbeitgeber nur für zwei bis drei Wochen gebraucht. Grundsätzlich schaut es bei allen Leihfirmen gleich aus, sie benötigen dich für kurze Zeit und dann wirst du gekündigt.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation?
BF: Ich haben keinen starken Kontakt mit denen.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ich weiß es nicht.
RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 18.07.2017 haben Sie auf Seite 4 angegeben, dass Ihre Großeltern noch in Tschetschenien leben würden. Im Zuerkennungsverfahren des Vaters wurde vor dem UBAS am 14.05.2007 auf Seite 6 wurde angegeben, dass die Großmutter vs, zwei Onkel vs, 5 Großtanten vs und 2 Großonkel vs im Herkunftsstaat noch leben würden. Sind diese Angaben immer noch aktuell oder haben Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen aus Ihrer Sicht vorzubringen?
BF: Meine Großmutter vs ist gestorben und mit den anderen habe ich keinen Kontakt gehabt.
RI: Aber die obigen Angaben über die Verwandten im Herkunftsstaat sind noch gültig oder nicht?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen,…)? Wenn ja, um wieviele Personen handelt es sich ungefähr und wo sind diese aufhältig?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Wovon leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten?
BF: Nein, ich weiß es nicht.
RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)?
BF: Ich habe gar nichts.
RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten noch am gleichen Ort, wie zu dem Zeitpunkt als Sie ausgereist sind?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?
BF: Ich habe mit keinem Kontakt.
RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf?
BF: Nein.
RI: Hinsichtlich Ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder wurden in Ihrem Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , geb. XXXX ; Mutter XXXX , geb. XXXX ; Bruder XXXX , geb. am XXXX ; Bruder XXXX , geb. am XXXX . Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie Ergänzungen oder Änderungen dazu angeben?
BF: Die Daten sind aktuell, aber ich habe noch einen Bruder und eine Schwester.
RI: Können Sie mir bitte den Namen und das Geburtsdatum angeben?
BF: XXXX , er ist XXXX Jahre alt. XXXX , sie ist XXXX Jahre alt.
RI: Verfügen Sie im Bundesgebiet noch über weitere Verwandte (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen,…)? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich insgesamt und wo sind diese aufhältig?
BF: Ich habe keine.
RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Ihre im Bundesgebiet lebenden Familienmitglieder?
BF: Sie besitzen alle Konventionsreisepässe.
RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? Wenn ja mit wem? Nennen Sie bitte den vollen Namen und Geburtsdatum.
BF: Nein, habe ich nicht. Nachgefragt, habe ich eine Freundin.
RI: Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum der Freundin.
BF: Sie heißt XXXX , geb. am XXXX .
RI: Seit wann sind Sie mit dieser Dame in einer Beziehung und wie haben sie sich kennengelernt?
BF: Ich kenne sie seit ungefähr vier bis fünf Jahren und zusammen sind wir seit fast einem Jahr.
RI: Ist Ihre Lebensgefährtin von Ihnen schwanger?
BF: Nein.
RI: Haben Sie leibliche Kinder? Wenn ja, nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdaten und legen bitte entsprechende Unterlage zum Nachweis Ihrer Vaterschaft vor.
BF: Ich habe keine.
RI: Mit welchen Personen leben Sie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt?
BF: Mit meiner Familie.
RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten?
BF: Wie meinen Sie?
RI wiederholt und erklärt die Frage.
BF: Momentan arbeite ich nicht, also werde ich finanziell unterstützt.
RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist und seit wann leben Sie durchgehend in Österreich?
BF: Ich glaube, ich bin seit 2006 bzw. 2007 durchgehend in Österreich.
RI: Wann sind Sie erstmalig eingereist?
BF: Seitdem ich nach Österreich gekommen bin, bin ich durchgehend in Österreich.
RI: Haben Sie vor dieser erstmaligen Einreise nach Österreich auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt?
BF: Das weiß ich nicht, aber ich glaube, ich war in Polen.
RI: Sind Sie seit Ihrer letztmaligen Einreise nach Österreich im Mai 2005 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF: Also, ich war immer in Österreich.
RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden?
BF: Ich glaube 4 Mal.
RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen?
BF: Was ich mich erinnern kann, war das eine Urkundenfälschung, räuberischer Diebstahl und über den Rest kann ich leider nichts sagen.
RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist?
BF: Schlechter Umgang, wegen der Schulkameraden, während ich noch klein war.
RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet?
BF: Ich bereue es.
RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 5 strafgerichtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen das Eigentum, aber auch gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet sind. Sie haben bereits eine unbedingte 22monatige und eine unbedingte 12monatigeFreiheitsstrafe ausgefasst und haben wiederholt das Haftübel verspürt. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen?
BF: Ich war damals klein, meine Vorstelllungen sind jetzt komplett anders. Die Frage habe ich nicht komplett verstanden.
RI wiederholt und erklärt die Frage.
BF: Ich habe die Frage verstanden. Ich war damals drogensüchtig und habe Drogen genommen. Jetzt nehme ich keine Drogen mehr und solche Freunde habe ich nicht mehr und mir kommt nicht einmal mehr ein krimineller Gedanke. Ich bin weit weg von solchen Sachen.
RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Eltern, der drei Brüder und der einen Schwester? Sind Sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden?
BF: Mein Zwillingsbruder.
RI: Was sagen Ihre Verwandten im Bundesgebiet zu Ihrem kriminellen Verhalten in Österreich?
BF: Die belehren mich immer, dass ich mich gut verhalten soll und so etwas nicht machen soll.
RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug ist ersichtlich, dass es zu Ihrer Person auch wiederholte Deliktseintragungen wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz eingetragen ist. Was hat es damit auf sich?
BF: Das war Gras, das war Marihuana.
RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat ausgereist vor Ihrer Flucht nach Europa?
BF: Ich kann mich leider nicht erinnern, ich weiß es nicht.
RI: Wissen Sie noch, warum Sie mit Ihrer Familie aus der Russischen Föderation geflohen sind?
BF: Wegen dem Krieg. Mein Vater war verletzt. Es wurde ihm gesagt, dass er sterben wird und in Österreich hat er ein paar Operationen erlebt.
RI: Bitte erklären Sie mir wieso Ihr Familie im Herkunftsstaat in den Fokus Ihrer Verfolger gekommen ist und was der konkrete Grund für die seinerzeitige Verfolgung Ihrer Person bzw. Ihrer Familie war?
BF: Das weiß ich leider nicht, woher soll ich das wissen?
RI: Zum Beispiel von Ihrer Familie, sie werden mit Ihren Eltern darüber gesprochen haben, warum sie aus dem Herkunftsstaat geflohen sind.
BF: Sie haben mir das nicht erzählt.
RI: Wann haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat begonnen und mit wem?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Stand die Gefährdungslage für Sie und Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der konkrete Zusammenhang mit Ihnen?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Haben Ihr Vater oder andere Mitglieder Ihrer Familie jemals in den Tschetschenienkriegen aktiv an Kriegshandlungen teilgenommen bzw. als Kämpfer mit der Waffe gekämpft?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Haben sich seit Ihrer seinerzeitigen Flucht aus der russischen Föderation im Feber 2005 neue bzw. andere Fluchtgründe ergeben, als die seinerzeitigen Fluchtgründe aus 2005? Wenn ja, welche?
BF: Das weiß ich auch nicht.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Angesprochenen?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Angesprochenen - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Angesprochenen?
BF: Ich war damals klein, ich weiß es nicht.
RI: War Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen?
BF: Nein.
RI: Was befürchten Sie heute konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
BF: Ich weiß es nicht.
RI wiederholt die Frage.
BF: Sie meinen, wenn ich momentan abgeschoben werden würde?
RI: Ja, das meine ich.
BF: Die werden mich in den Krieg schicken.
RI: Warum sollten Sie heute – ca. 19 Jahre nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden gesucht werden?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären?
BF: Wir haben nichts mitgenommen, ich weiß auch nicht. Wenn es etwas gibt, haben wir es nicht mitgenommen.
RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?
BF: Das weiß ich nicht, aber ich möchte es nicht.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)?
BF: Nein.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ja.
RI: Haben diese österreichischen Freunde überwiegend tschetschenische Wurzeln?
BF: Nein.
RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich möchte meinen Ausweis wieder haben und ich möchte mit der Arbeit beginnen.
RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig?
BF: Nein.
RI wiederholt und erklärt die Frage.
BF: Sowas habe ich nicht ausgeübt, ich würde aber so etwas gerne machen.
RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art?
BF: Nein.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF: Ja.
RI: Legen Sie bitte aktuelle ärztliche Befunde oder Atteste vor, wenn Sie gesundheitliche Probleme haben.
BF: Nein.
RI: Nehmen Sie Medikamente zur Zeit?
BF: Nein.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF: Nein.
RI: Sind Sie derzeit drogensüchtig?
BF: Nein.
RI: Gab es eine Zeit als Sie sich als drogensüchtig bezeichnet hätten? Wenn ja, wann war das?
BF: Ich war damals 15 Jahre alt, als ich mit den Drogen angefangen habe. Bis zu meinem 18. Lebensjahr habe immer Drogen genommen. Als ich 18 war, war ich eingesperrt und habe diese Möglichkeit nicht mehr gehabt. Im Jahr 2019 habe ich weiter Drogen genommen und seit 2019 tue ich manchmal Marihuana rauchen.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal Drogen zu sich genommen?
BF: Ich weiß es nicht genau, es soll vor ca. zwei bis drei Monaten gewesen sein. Ich habe Marihuana geraucht.
RI: Haben Sie jemals eine Drogentherapie aufgesucht oder ein Entzugs-, Entwöhnungs-, oder Drogenersatzprogramm gemacht?
BF: Ich war damals im Gefängnis und deswegen habe ich diese Möglichkeit nicht gehabt. Ich wollte mich während der Haft für die Therapie anmelden, aber ich habe es nicht gemacht.
RI: Welche Art von Drogen haben Sie in der Vergangenheit genommen?
BF: Kokain, Ectasy, Magic Mushrooms, Cannabis.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal Kokain, Ectasy und Magic Mushrooms zu sich genommen?
BF: Vor meiner zweiten Haft.
RI: Seither nicht mehr?
BF: Nein.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF: Ja.
RI: Hatten Sie heute ausreichend die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern?
BF: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?
RV: Keine Fragen.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Die Vollmacht wurde erst am Donnerstag gelegt. Am Freitag hat ein Kollege von mir den BF vorbereitet. Es wird um eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen, hg einlangend ersucht, um eine beschwerdeseitige Stellungnahme abgeben zu können.
RI: Ihnen wird Ihr Protokoll rückübersetzt.“
2.36. Mit Urkundenvorlage vom 24.10.2024 hinsichtlich des BF1 wurde für diesen eine Bestätigung über ein Antigewalttraining und 2 Schulzeugnisse vorgelegt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der BF1 keine genauen Angaben über die Höhe seiner Schulden machen könne.
2.37. Mit Stellungnahme vom 21.11.2024 wurde erneut die Rechtslage zu § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG dargestellt und ausgeführt, dass der BF2 nunmehr um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht sei. Er spreche sehr gut Deutsch, habe den Kontakt zu seinen früheren Freunden abgebrochen und konsumiere seit seiner Strafhaft keine Drogen mehr. Dem BF2 sei eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Im Übrigen wurde aus den Länderberichten zur Zwangsrekrutierung erneut zitiert und darauf hingewiesen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehe. Dem BF2 sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz vom 10.05.2005, der Erkenntnisse über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 24.02.2009, Zl. XXXX (BF1) und XXXX (BF2), der niederschriftlichen Einvernahme des BF2 vor dem BFA am 18.07.2017 und am 14.02.2018, der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 vor dem BFA am 12.06.2020 und am 31.05.2021, der Einsichtnahme in den Asylaberkennungsbescheid des Vaters der BF1-BF2 vom 01.03.2023, Zl. XXXX , der Beschwerde vom 06.03.2020 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2020 (BF2), der Beschwerde vom 18.05.2021 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2021, sowie der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2021 und des gestellten Vorlageantrags vom 05.07.2021 (BF1), der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen die BF1-BF2 und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2024 (BF1) bzw. am 11.11.2024 (BF2), werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer (BF1-BF2):
Die volljährigen BF1-BF2 sind Zwillingsbrüder, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Die BF1-BF2 sind ledig und kinderlos.
Die BF1-BF2 sind in XXXX , in Tschetschenien, geboren und lebten bis zu ihrer Ausreise im Februar 2005 aus dem Herkunftsstaat ebendort. Spätestens am 10.05.2005 reisten sie als Minderjährige in Begleitung ihrer Eltern und ihres jüngeren Bruders unrechtmäßig und schlepperunterstützt von Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ihre gesetzlichen Vertreter für die BF1-BF2 an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellten der BF und seine Familie bereits am 26.02.2005 Anträge auf internationalen Schutz in Polen. Die BF1-BF2 sind seit ihrer Antragstellung am 10.05.2005 im Bundesgebiet aufhältig und wurde ihren Anträgen auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 24.02.2009, Zl. XXXX (BF1) und XXXX (BF2), gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und den BF1-BF2 der Status von Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.
Begründend wurde in jenem Bescheid lediglich ausgeführt, dass dem Vater der BF1-BF2 mit Bescheid vom selben Tag ebenfalls Asyl gewährt worden sei, weshalb auch den BF1-BF2 Asyl zu gewähren sei.
Der Vater der BF1-BF2 brachte vor dem ehemaligen Asylgerichtshof vor, dass man sie im Jahr 2001 „gesprengt“ habe. Sie seien mit dem Auto gefahren und von einer Rakete beschossen worden, weshalb der Vater der BF1-BF2 im Krankenhaus gewesen sei. Er sei als erster operiert worden und dann nach Hause gekommen. Dort hätten Säuberungen stattgefunden. 2001 oder 2002 sei der Vater der BF1-BF2 vom Militär mitgenommen worden, es seien auch andere dabei gewesen. Einmal habe man ihn mitgenommen und 2002 sei er ein zweites Mal festgenommen worden. 2004 sei der Vater der BF1-BF2 zum 3. und letzten Mal festgenommen worden. 2-3 Mal pro Woche hätten Säuberungen stattgefunden, dann seien ein Monat lang keine gewesen, bis diese wieder öfter stattgefunden hätten. Während der Anhaltungen habe man den Vater der BF1-BF2 nach den Rebellen gefragt. Dieser habe selbst jedoch nie gekämpft. Man habe nur gedacht, dass er zu den Rebellen gehöre, weil er verletzt gewesen sei. Dieses Fluchtvorbringen wurde vom ehemaligen Asylgerichtshof für glaubhaft befunden.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.02.2020, wurde dem BF2 der mit Erkenntnis vom 24.02.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF2 gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV.). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 16.02.2020. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.04.2021, wurde dem BF1 der mit Erkenntnis vom 24.02.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF1 wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach Herkunftsland“ zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF1 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2021 wurde die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.04.2021 den BF1 betreffend als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF1 wurde der mit Erkenntnis vom 24.02.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF1 gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF1 ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).
In der Russischen Föderation haben die BF1-BF2 noch keine Schule besucht. Sie verfügen noch über ihre Großmutter ms., 2 Onkel vs., 5 Großtanten vs., 2 Großonkel vs. und einen Onkel ms. in Tschetschenien. Mit ihnen haben die BF1-BF2 keinen Kontakt. Vor der Inhaftierung des BF1 hatte dieser mit seinen Großeltern zu Geburtstagen und Feiertagen Kontakt.
Die BF1-BF2 verfügen im Bundesgebiet über ihre Eltern, XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX ; 2 Brüder, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX sowie ihre Schwester XXXX geb. am XXXX . Darüber wohnt eine Cousine oder eine Schwester der Mutter der BF1-BF2 in Österreich.
Der BF2 verfügt im Bundesgebiet über eine Lebensgefährtin, XXXX , geb. am XXXX .
Der Vater der BF1-BF2 verfügt im Bundesgebiet über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Ihm wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2023, Zl. XXXX , ebenfalls bereits gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Dieser ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Mutter der BF1-BF2, sowie deren Geschwister sind in Österreich - nach wie vor - asylberechtigt.
Vor seiner Inhaftierung hat der BF1 mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der BF2 lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern. Die BF1-BF2 werden finanziell von ihren Eltern unterstützt.
Im Bundesgebiet haben die BF1-BF2 die Volksschule, 4 Jahre die Hauptschule und ein Jahr Polytechnikum besucht. Die BF1-BF2 haben beide eine Maurerlehre begonnen, diese allerdings nicht abgeschlossen. Die BF1-BF2 verfügen über keinen Pflichtschulabschluss.
Der BF1 war zuletzt von 31.03.2022 bis 01.04.2022 im Bundesgebiet als Arbeiter beschäftigt. Zuvor war er von 02.02.2022 bis 04.03.2022 ebenfalls als Arbeiter, davor in den Jahren 2022, 2021 immer nur wenige Tage am Stück als Arbeiter oder geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Im Jahr 2020 war der BF1 von 11.11.2020 bis 28.12.2020 als Arbeiter in Nachtschicht bzw. Schwerarbeit erwerbstätig. 2020 hat der BF1 ansonsten nur wenige Tage am Stück gearbeitet, 2018 war der BF1 insgesamt 3 Tage, 2017 nur einen Tag beruflich tätig. Von 26.05.2015 bis 31.07.2015 war der BF1 Arbeiterlehrling. Zwischenzeitig bezog der BF1 immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Der BF2 war zuletzt von 13.02.2023 bis 05.07.2023 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt. Zuvor arbeitete der BF2 von 07.06.2022 bis 21.12.2022, von 01.05.2022 bis 18.05.2022, am 12.01.2022, vom 04.10.2021 bis 05.10.2021, sowie am 08.10.2021 und von 16.08.2021 bis 18.08.2021. Von 14.06.2021 bis 17.06.2021 war der BF2 ebenfalls als Arbeiter, sowie von August 2018 bis März 2022 immer wieder wenige Tage und Wochen am Stück als geringfügig Beschäftigter in Österreich tätig. Zwischenzeitig bezog der BF2 immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
BF1-BF2 haben über das AMS Ausbildungskurse für Arbeitssuchende besucht. Darüber hinaus haben die BF1-BF2 keine weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und sind diese auch keiner sonstigen Berufs-, Aus-, oder Weiterbildung in Österreich, nachgegangen. Derzeit sind die BF1-BF2 weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Die BF1-BF2 haben österreichische Freunde im Bundesgebiet.
Der Vater der BF1-BF2 bezog in der Vergangenheit von 01.09.2010 bis 08.10.2010, sowie von 21.11.2013 bis 14.09.2014 Mindestsicherung und von 08.04.2013 bis 07.10.2013 Kinderbetreuungsgeld. Einer Erwerbstätigkeit ging der Vater der BF1-BF2 im Bundesgebiet erst ab April 2018 nach. Die Mutter der BF1-BF2 bezog von 08.10.2010 bis 07.04.2013 Kinderbetreuungsgeld und war von 16.07.2013 bis 20.11.2013 sowie von 01.11.2014 bis 31.12.2019 als Arbeiterin tätig. Im Jahr 2013 verdiente sie EUR 2.772,- brutto. Im Jahr 2014 verdiente sie 1.349,- brutto, im Jahr 2015 verdiente sie EUR 8.304,48,- brutto und im Jahr 2016 verdiente sie EUR 8.489,80,- brutto.
Die BF1-BF2 sprechen sehr gut Deutsch, muttersprachlich Tschetschenisch und ein wenig Russisch. Der BF1 konsumierte in der Vergangenheit von 2018 bis 2022 oder 2023 Kokain, sowie Cannabis und war drogenabhängig. Der BF1 nahm Drogen zuletzt vor seiner letzten Inhaftierung zu sich. Derzeit ist er nicht drogenabhängig. Der BF2 hat im Alter von 15 Jahren begonnen Drogen zu konsumieren (Kokain, Ectasy, Magic Mushrooms, Cannabis) und tat das bis zu seinem 18. Lebensjahr regelmäßig. Nach seiner Inhaftierung im Jahr 2019 konsumierte der BF2 weiterhin Drogen und raucht er seit diesem Zeitpunkt gelegentlich Cannabis. Zuletzt konsumierte er vor 2-3 Monaten Cannabis. Die BF1-BF2 sind gesund und arbeitsfähig.
Seit 26.09.2024 nimmt der BF1 in Haft an einem Antigewalttraining teil.
Die BF1-BF2 wurden im Bundesgebiet straffällig und seither mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen hinsichtlich des BF1 ersichtlich:
- LG XXXX vom 14.03.2016 RK 18.03.2016
§§ 142 (1), 143 (1) StGB
§§ 105 (1), 106 (1) Z 1 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 21.11.2015
Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 18.03.2016
zu LG XXXX RK 18.03.2016
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 01.08.2017
zu LG XXXX RK 18.03.2016
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 06.02.2019
zu LG XXXX RK 18.03.2016
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 18.03.2016
LG XXXX vom 25.09.2023
- LG XXXX vom 01.08.2017 RK 05.08.2017
§ 127 StGB § 15 StGB
§ 15 StGB, § 12 2. Fall StGB § 288 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 23.05.2017
Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXX RK 05.08.2017
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 09.03.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 30.01.2018
zu LG XXXX RK 05.08.2017
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 10.01.2019
zu LG XXXX RK 05.08.2017
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 10.01.2019
zu LG XXXX RK 05.08.2017
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 06.02.2019
zu LG XXXX RK 05.08.2017
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 08.03.2019
zu LG XXXX RK 05.08.2017
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG ST.POELTEN 019 HV 44/2023m vom 11.09.2023
- LG XXXX vom 10.01.2019 RK 15.01.2019
§§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2), 148 2. Fall StGB § 15 StGB
§§ 127, 129 (1) Z 2 StGB
§§ 148a (1), 148a (2) 1. Fall, 148a (2) 2. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 26.08.2018
Freiheitsstrafe 20 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 08.05.2020
- LG XXXX vom 11.09.2023 RK 15.09.2023
§ 84 (4) StGB
§ 107 (1) StGB
§ 297 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 11.05.2023
Freiheitsstrafe 24 Monate
Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF1 in XXXX
I. am 30.01.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem unbekannten Mittäter im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung einen Dritten durch mehrere wuchtige Schläge mit der Faust ins Gesicht am Körper verletzt hat, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch, der einer operativen Behandlung bedurfte, erlitt, wobei diese Verletzung mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung verbunden war;
II. am 11.05.2023
1. den zuvor Geschlagenen durch die sinngemäße Aussage: „Du XXXX , wir sehen uns nach dem Gericht, du wirst schon sehen“, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen;
2. im Rahmen der Hauptverhandlung (zu dieser Aktenzahl) vor dem LG XXXX den zuvor Geschlagenen und Bedrohten durch die Aussage, dieser hätte am 30.01.2023 die Worte: „Ich steche dich ab“ an diesen gerichtet, diesen der Gefahr einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung nach § 107 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigt hat, obwohl der BF1 wusste, dass die Verdächtigung falsch war.
Der BF1 hat sich dadurch des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Verleumdung schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen gewertet, wohingegen als mildernd kein Umstand gewertet wurde.
Der vorletzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF1 in XXXX gemeinsam mit 4 weiteren Mittätern (unter anderem mit dem BF2)
I. mit dem Vorsatz sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig unter Täuschung darüber einen Mobilfunkvertrag abschließen zu wollen, sowie über ihre Zahlungsfähigkeit und –willigkeit, teilweise unter Verwendung von falschen Identitäten sowie durch Vorlage von falschen Ausweisen, Verfügungsberechtigte des Mobilfunkbetreibers XXXX zur Übergabe von Mobiltelefonen verleitet bzw. zu verleiten versucht hat, und zwar
1. der BF1, wobei ein EUR 5.000,- übersteigender Schaden entstand und zwar
a. an zwei verschiedenen Tagen im September 2016 jeweils ein iPhone 6S im Wert von EUR 730,80,- (2 Tathandlungen)
b. durch Anmeldungen teils unter eigenem Namen, teils unter Angabe von falschen Namen, wobei es jeweils beim Versuch blieb, da der Betrugsversuch durch das Opfer jeweils erkannt und der Vertragsabschluss in der Folge abgelehnt wurde, und zwar
A. in Filialen von Elektrofachmärkten bzw. von Mobilfunkbetreibern
unter seinem eigenen Namen bzw. zwei näher genannten Aliasnamen an 5 Tagen zwischen 25.04.2016 und 02.12.2016 3 iPhone 6S und 2 iPhone 7 jeweils im Wert zwischen EUR 672,- und 972,- (5 Tathandlungen)
B. durch Online Anmeldungen
Zwischen 04.11.2016 und 28.11.2016 in 45 Tathandlungen unter seinem eigenen Namen bzw. 12 verschiedenen Aliasnamen jeweils ein Smartphone in unbekanntem Wert bzw. 3 iPhone 7 im Wert von EUR 972,-
2. der BF1 gemeinsam mit einem weiteren Mittäter am 05.06.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein iPhone 7 plus im Wert von EUR 996,- unter einem Aliasnamen und der Vorlage eines falschen Ausweises
Der BF1 in XXXX gemeinsam mit 4 weiteren Mittätern (unter anderem mit dem BF2)
II. mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern Verfügungsberechtigten des Mobilfunkbetreibers XXXX dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von falschen Daten in das von XXXX verwendete Computersystem, um durch den Abschluss von Mobilfunkverträgen Mobiltelefone zu erlangen, beeinflussten bzw. zu beeinflussen versuchten, und zwar
1. der BF1, der die Tat gewerbsmäßig beging und dadurch einen insgesamt EUR 5.000,- übersteigenden Schaden herbeiführte
a. an 2 Tagen im Oktober 2016 unter einem Aliasnamen unter Vorlage eines falschen Ausweises jeweils ein iPhone 7 im Wert von EUR 972,-
b. durch Anmeldungen teils im eigenen Namen, teils unter Angabe von falschen Namen, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil der Vertragsabschluss seitens des Opfers abgelehnt wurde, und zwar
A. an einem Tag im Dezember 2016 unter einem Aliasnamen ein iPhone 7 im Wert von EUR 756,- bei einem näher genannten Elektrogeschäft
B. durch Online-Anmeldungen, und zwar
In 24 Tathandlungen zwischen 05.06.2016 und 28.11.2016 unter 6 verschiedenen Aliasnamen jeweils ein iPhone 7 im Wert von EUR 972,- oder ein Smartphone in unbekanntem Wert
2. der BF1 und ein näher genannter Mittäter am 07.06.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S 8+ im Wert von EUR 900,- unter einem teils falschen Aliasnamens sowie unter Vorlage eines falschen Ausweises, wobei es beim Versuch blieb, weil eine Übergabe des Geräts seitens des Opfers abgelehnt wurde
III. der BF1 und zwei weitere Mittäter (darunter der BF2) am 26.08.2018 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten der A1-Tankstelle fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in nicht feststellbarer Höhe, durch Einbruch weggenommen, indem sie die Behältnisse zum Münzbehälter zweier Selbstbedienungsstaubsaugeranlagen aufbrachen und das Bargeld daraus entnahmen;
Der BF1 hat sich dadurch des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch schuldig gemacht.
Im Rahmen der Strafzumessung wurden als erschwerend die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen bezüglich der ersten beiden Fakten des Schuldspruchs, welche über bloße Gewerbsmäßigkeit hinausgehe; die mehrfache Deliktsqualifikation nach §§ 146 StGB zu Faktum I. des Schuldspruchs; die beiden einschlägigen Vorstrafen; die Tatbegehung während offener Probezeit; der rasche Rückfall; die Tatbegehung während anhängigem Verfahren sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit 2 Vergehen; als mildernd wurde hingegen das teilweise Vorleigen der Voraussetzungen der Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB auf das vorherige Urteil des LG XXXX , dem Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; die Tatbegehung unter 21 Jahren; der geringe Beutewert beim letzten Faktum und die lange Verfahrensdauer, gewertet.
Der 2. strafgerichtlichen Verurteilung des BF1 im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er gemeinsam mit einem Mittäter am 18.11.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken Verfügungsberechtigten einer näher genannten Bankfiliale Bargeld in einem EUR 5.000,- im Zweifel nicht übersteigenden Betrag mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht haben, indem sie mit der von einem Unbekannten entfremdeten Bankomatkarte eines Dritten bei einem Bankomaten Bargeld zu beheben trachteten, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie nicht den richtigen Code eingeben konnten und die Bankomatkarte daraufhin eingezogen wurde.
Außerdem hat der BF1 am 23.05.2017 in XXXX versucht dem die Bankomatkarte zuvor entfremdetem dazu zu bestimmen, vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem er diesen aufforderte, er solle anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung am 23.05.2017 beim LG XXXX wahrheitswidrig aussagen, dass er am 18.11.2016 vom BF1 angerufen worden sei und ihm dieser erzählt habe, er habe die Bankomatkarte von einem Dritten erhalten bzw. gefunden.
Der BF1 hat sich dadurch des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der falschen Beweisaussage als Beteiligter schuldig gemacht.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet, als mildern wurde hingegen der Umstand, dass es jeweils beim Versuch geblieben ist und die Tatbegehung unter 21 Jahren gewertet.
Der 1. strafgerichtlichen Verurteilung des BF1 im Bundesgebiet lag zugrunde, dass der BF1 gemeinsam mit 3 weiteren Mittätern
1. am 21.11.2015 in einem näher genannten Ort anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich in numerischer Überlegenheit den Opfern gegenüber aufstellten, diese scheinhalber zum Ankauf von Suchtgift bei ihnen aufforderten, ihnen hernach Bargeld wegnahmen und die Rückforderung desselben durch Inaussichtstellens eines Übels, der BF1 zudem dadurch, dass er eine Gasdruckpistole gegen die Opfer richtete, mithin durch Verwendung einer Waffe unterbanden, und zwar
einem näher genannten Dritten in der Höhe von EUR 30,-
einem näher genannten Dritten in der Höhe von EUR 15,-
Wobei die 3 Mittäter des BF1 den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begingen und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat
2. einen Dritten durch gefährliche Drohung, nämlich durch Aufrechterhaltung des zuvor dargestellten Bedrohungsszenarios, zu einer Handlung, nämlich zum Wegwerfen seines Mobiltelefons genötigt hat, wobei der BF1 und 2 weitere Mittäter, dadurch, dass der BF1 nach wie vor eine Gasdruckpistole gegen das Opfer richtete, mit dem Tod drohten;
Der BF1 hat sich dadurch des Verbrechens des schweren Raubes und des Verbrechens der schweren Nötigung schuldig gemacht.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet, als mildernd wurde hingegen das reumütige Geständnis gewertet.
Der BF1 befindet sich derzeit seit 07.11.2023 in Strafhaft. Bereits zuvor befand sich der BF1 von 22.11.2015 bis 07.12.2015, von 29.11.2017 bis 09.03.2018, von 04.09.2018 bis 26.02.2020 und von 02.03.2020 bis 08.05.2020 in Strafhaft. Von 10.12.2021 bis 14.12.2021 und von 21.08.2023 bis 01.09.2023 befand sich der BF1 in Haft bei der LPD (Verwaltungshaft).
Der BF1 verfügt über 2 Verwaltungsstrafen wegen Fahrens ohne Führerschein im Bundesgebiet und hat mehrere EUR 1.000,- Schulden im Bundesgebiet.
Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen hinsichtlich des BF2 ersichtlich:
- LG XXXX vom 05.06.2014 RK 05.06.2014
§ 91 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 17.03.2013
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 23.03.2018
zu LG XXXX RK 05.06.2014
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom 06.11.2015
zu LG XXXX RK 05.06.2014
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom 13.12.2016
- BG XXXX vom 06.11.2015 RK 09.11.2015
§ 141 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 22.02.2015
Geldstrafe von 20 Tags zu je 4,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 30.11.2015
- LG XXXX vom 20.09.2016 RK 24.09.2016
§ 148a (1) StGB
§ 241e (1) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 12.01.2016
Freiheitsstrafe 4 Monate
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 12.02.2017
- LG XXXX vom 13.12.2016 RK 13.12.2016
§ 146 StGB
§§ 127, 131 StGB
Datum der (letzten) Tat 20.09.2016
Freiheitsstrafe 22 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 23.03.2018
zu LG XXXX RK 13.12.2016
zu LG XXXX RK 24.09.2016
zu LG XXXX RK 05.06.2014
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.03.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 13.02.2018
zu LG XXXX RK 13.12.2016
zu LG XXXX RK 24.09.2016
zu LG XXXX RK 05.06.2014
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 10.01.2019
zu LG XXXX RK 13.12.2016
zu LG XXXX RK 24.09.2016
zu LG XXXX RK 05.06.2014
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.03.2018, endgültig
LG XXXX vom 27.09.2024
- LG XXXX vom 10.01.2019 RK 15.01.2019
§§ 127, 129 (1) Z 2 StGB
Datum der (letzten) Tat 26.08.2018
Freiheitsstrafe 1 Jahr
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 04.09.2019
Der BF2 befand sich im Bundesgebiet von 21.09.2016 bis 23.03.2018 und vom 04.09.2018 bis 04.09.2019 ebenfalls in Strafhaft. Von 23.03.2018 bis 22.04.2018, von 29.10.2020 bis 06.11.2020, von 08.08.2021 bis 15.08.2021, von 20.01.2022 bis 03.03.2022, von 05.01.2023 bis 01.02.2023, von 02.03.2024 bis 05.03.2024 und von 20.05.2024 bis 01.07.2024 befand sich der BF2 in Haft bei der LPD bzw. dem PAZ (Verwaltungshaft).
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr der BF1-BF2 in den Herkunftsstaat:
Die Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF2 hat sich seit Zuerkennung des Status der Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Die BF1-BF2 sind nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen asylrelevanten Übergriffen (mehr) ausgesetzt. Die BF1-BF2 unterliegen in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seitens der Behörden oder privater Personen. Die Gefährdungslage der BF1-BF2 bzw. ihres Vaters in der Vergangenheit stand mit den Tschetschenienkriegen in Verbindung.
Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF1 bei Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre.
Im Falle einer Verbringung des BF1 in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
1.3.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 12.06.2024, Version 14:
„COVID-19-Situation
Letzte Änderung 2023-11-06 11:27
Mit Anfang Juli 2022 wurden die zuvor bereits nach und nach gelockerten landesweiten Corona-Einschränkungen großteils aufgehoben. Regional blieben einzelne Maßnahmen weiter in Kraft (ÖB 30.6.2023). Personen, deren COVID-Testergebnis positiv ist, müssen sich für sieben Tage in Selbstisolation begeben (Gov.uk o.D.b).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2023).
Nach Russland Einreisende unterliegen keinen Test- oder Impferfordernissen (Gov.uk o.D.a).
Moskau
Bei COVID-Lageverschlechterungen hat die Stadt Moskau in der Vergangenheit in diversen Bereichen des öffentlichen Lebens (Restaurantbesuch etc.) einen 3G-Nachweis mittels QR-Code verlangt. Hierbei werden nur in der Russischen Föderation zugelassene Impfungen akzeptiert (BMEIA 28.9.2023).
Tschetschenien
In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022).
[…]
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA
Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 324 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 27 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Zwei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).
Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6.10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).
Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die 'Stimmabgabe' erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 20.10.2023). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 10.000 Zivilisten getötet und 20.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 22.2.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter Wirtschaftssanktionen sowie individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).
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Tschetschenien
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vgl. KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024).
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024).
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der 'Islamische Staat der Provinz Khorasan' (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des 'Islamischen Staats'. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).
Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).
Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):
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Nordkaukasus
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023a). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
Dagestan
Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB Moskau 30.6.2023). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 31.3.2024). Es gibt in Dagestan eine Antiterrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).[…]
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).
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Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung: 29.06.2023
Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Die Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 30.6.2023), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):
dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'
dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'
der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)
der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)
dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und
uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums und der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 19.12.2023; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).
[…]
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.06.2023
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).
[…]
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Vertreter der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden (AA 28.9.2022; vgl. SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024), einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu (EUAA 16.12.2022b; vgl. CoE 31.8.2022). Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022a). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom 'Fonds für präsidentielle Subventionen' unterstützt (FPS o.D.).
Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als 'ausländische Agenten' eingestuft (FGÜP RUSS 15.5.2024). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). 'Ausländische Agenten' müssen sich in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 15.5.2024). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 30.6.2023). Gemäß dem Strafgesetzbuch drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 6.4.2024; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University (CEU 27.10.2023; vgl. Wedomosti 1.11.2023), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transparency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat (Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022).
Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation 'Moskauer Helsinki-Gruppe' per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MHG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. Memorial o.D.). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' vorgeworfen (ÖB Moskau 30.6.2023). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen/Giesen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).
Nordkaukasus
Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikanierungen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022a). Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten politisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 22.4.2024). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszusetzen (CoE-PACE 3.6.2022).
Tschetschenien
Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen von Personen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Arbeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch unmöglich (AA 28.9.2022).
Dagestan
Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt (AA 28.9.2022). Die Zivilgesellschaft Dagestans ist relativ aktiv. Es gibt einige gemeinnützige Organisationen, welche sich mit verschiedenen Problemen befassen, darunter Umweltschutz, soziale Belange und Bauwesen (KR 14.3.2023). Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO 'Komitee zur Verhinderung von Folter' arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind neben Menschenrechtsorganisationen auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich betroffen (AA 28.9.2022).
[…]
Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 25.12.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGWW RUSS 25.12.2023). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 25.12.2023). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 30.6.2023). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 25.12.2023):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 4.8.2023). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 25.12.2023). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. VMR RUSS o.D.a).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 25.12.2023). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 30.6.2023). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).
Mehr als 39.000 Frauen gehören den russischen Streitkräften an (Wedomosti 7.3.2023). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 30.6.2023). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 25.12.2023). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023).
Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 25.12.2023). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. So die Zustellung eines Einberufungsbefehls auf die hier dargestellte Art und Weise nicht möglich ist, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 25.12.2023). Das einheitliche Militärregister sollte ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023).
Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Die Teilmobilmachung in Russland hat zu Kleinkorruption in Form von Manipulationen des Wehrpflichtigenregisters sowie in Form von Bestechung an Grenzübergängen geführt (FH 24.5.2023). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu 'kaufen' (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') zu nennen. Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und keinem Ausgang bzw. kaum Urlaub. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 14.2.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie gewöhnliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 1.12.2023 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.209.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.320.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS 1.12.2023). Bis 2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der bewaffneten Kräfte auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Für das Jahr 2024 sind 38,6 % des Gesamtbudgets für die Bereiche Sicherheit und Verteidigung vorgesehen (Iswestija 13.11.2023). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
Mobilisierung
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
aus gesundheitlichen Gründen
im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis 'für den Dienstgebrauch' (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 25.12.2023). [Eine genaue Darstellung der Reservisten-Kategorien findet sich im Anhang; Anm. der Staatendokumentation]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 25.12.2023). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022b). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).
Mit Stand März 2023 nahmen gemäß dem Verteidigungsminister 1.100 Frauen am Ukraine-Krieg teil (Wedomosti 7.3.2023). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation]
Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022b) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 25.12.2023).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen. Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. In der Moskauer Region wird Freiwilligen eine Summe von einer Million Rubel [ca. EUR 10.133] geboten, außerdem wird mit Steuerbefreiungen, Arbeitsplatzerhalt und der Aussetzung von Gerichtsverfahren gelockt (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument werden Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024) und Kubaner (ISW 30.9.2023). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).
Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Rechtliche Ausgangssituation
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 26.2.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 25.12.2023). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Immer wieder beteuern die Behörden, dass russische Grundwehrdiener nicht in den Ukraine-Krieg geschickt werden (ISW 29.12.2023; vgl. AP 1.12.2023, ISW 3.10.2023, BBC 5.8.2023, NYT 1.8.2023, Wedomosti 2.11.2022). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem russischen Militär abschließen (FGWW RUSS 25.12.2023).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).
Situation ethnischer Minderheiten
Letzte Änderung 2024-06-11 13:20
Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 20.3.2023). Die Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und dem Kaukasus (DIS 9.12.2022). Für viele russische Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, der Armut zu entfliehen. Bewohner armer Regionen zieht es besonders zur Armee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich viel mehr Geld als andere Berufsgruppen (NGE 3.8.2023). In den wirtschaftlich erfolgreicheren ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Männer, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regionen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen. Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022).
Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). So Betroffene sich weigern, Verträge mit dem Militär abzuschließen, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 24.1.2024).
Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).
[…]
Situation in Tschetschenien
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023).
Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Kadyrow und Beamte beleidigen offen Personen, die nicht an die Front wollen (KR 19.2.2023).
Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen 'hohen' Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als 'Freiwillige' nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig machten, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023).
Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine
Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023) [zum Begriff der Kadyrowzy siehe das Kapitel Sicherheitsbehörden; Anm. der Staatendokumentation]. Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).
Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der im Ukraine-Krieg gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).
Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)
Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: 'Ich bin ein Freiwilliger.' (KK 1.7.2023; vgl. RUSK o.D.). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023).
Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteil wird, beträgt RUB 300.000 [ca. EUR 3.040] und zählt zu den höchsten Geldsummen im Land (KR 4.8.2023). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 30.334] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).
Bewegungsfreiheit / Formen der Kriegsdienstverweigerung
Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, 'massenhaft' Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024).
Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs
In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).
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Rekrutierung Strafgefangener
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (VQ RUSS1 4.12.2023) und stellte diesen bislang als Gegenleistung für einen Ukraine-Kriegseinsatz eine Begnadigung (ISW 20.9.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a) sowie Geld in Aussicht (EUAA 16.12.2022a). Anstatt Begnadigungen ist man nun dazu übergegangen, kampfwilligen Strafgefangenen eine bedingte Freiheitsstrafe zu gewähren. Für Strafgefangene gelten jetzt an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukraine-Kriegs (BBC 25.1.2024). Früher war der Kriegseinsatz der Strafgefangenen durch Halbjahresverträge zeitlich begrenzt. Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene dazu zu bringen, Verträge zu unterschreiben (ISW 25.1.2024). Gemäß dem föderalen Mobilisierungsgesetz sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (FGMB RUSS 25.12.2023).
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Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)
Letzte Änderung 2024-06-11 13:28
Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:
reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);
irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);
die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)
Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 30.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).
Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).
Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Desertion
Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch (StGB) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 14.2.2024). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 25.12.2023). Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 4.8.2023).
Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 23.1.2024).
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch der Russischen Föderation enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 14.2.2024):
§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.027] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte haben mit der Führung von Verfahren in absentia begonnen [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).
Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vgl. IL o.D.).
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Wehrersatzdienst/Zivildienst
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 30.6.2023) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.199 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2023). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023). Gerichtsverfahren mangelt es an Transparenz (EBCO 12.5.2023).
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 811] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 14.2.2024).
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 25.12.2023) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht. Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 25.12.2023). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass es keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kinderrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).
Flüchtlinge
Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).
Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
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Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung: 29.06.2023
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).
Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).
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Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 207.3 des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022).
Die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNSF 11.2022). Die Regierung subventioniert staatliche Medien mit mehreren Milliarden Rubel jährlich, was den Wettbewerb für unabhängige Medien erschwert (FH 18.10.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UN-HRC 1.12.2022). Es herrscht diesbezüglich Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl strafrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta ['Neue Zeitung'] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal gesperrt (AA 28.9.2022).
Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022).
Die gesamte Internet-Kommunikation wird von der Regierung überwacht (USDOS 20.3.2023). Ende Februar 2022 sperrten die Behörden viele Nachrichtenwebseiten, darunter BBC, Deutsche Welle, Bellingcat, Meduza, Mediazona und Radio Free Europe/Radio Liberty (FH 18.10.2022). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UN-HRC 1.12.2022). Über verschiedene Online-Plattformen, welche sich beispielsweise weigerten, bestimmte Inhalte zu entfernen, verhängte die russische Regierung sehr hohe Geldstrafen. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 18.10.2022).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 164 von 180 Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich zwischen Bangladesch und der Türkei und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RWB o.D.).
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Versammlungsfreiheit
Gemäß der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht, friedliche Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen abzuhalten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022b; vgl. BS 2024, AI 24.4.2024, USDOS 22.4.2024, ÖB Moskau 30.6.2023). Die russischen Behörden nehmen immer wieder COVID als Vorwand, um Oppositions- und Antikriegsproteste im Land zu verbieten. Regierungsfreundliche Massenveranstaltungen sind von diesem Verbot nicht betroffen (HRW 11.1.2024). Behörden weigern sich, friedliche Proteste zu erlauben. Strafverfolgungsbehörden reagieren mit Gewalt auf friedliche Versammlungen (UNHRCOM 1.12.2022b). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Demonstrationen (USDOS 22.4.2024). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen russischen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der russischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023), es kam zu Massenverhaftungen (KK 17.2.2023), und mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wurden wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.029 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info o.D.). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen in Russland kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 22.4.2024).
Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung beträchtlich eingeschränkt (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024, AI 24.4.2024). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen. Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2024). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren (USDOS 22.4.2024). Gesetze wie 'unerwünschte Organisationen' und 'ausländische Agenten' schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022b). [zur Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Opposition
Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022b). Oppositionsvertreter sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022b). Die letzten Duma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022).
Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zur Inhaftierung des Oppositionsführers Nawalnyj führten, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen fügten Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zu (UNHRCOM 1.12.2022b). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde Nawalnyj ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024) - in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb er im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024). Mitarbeiter Nawalnyjs haben Russland verlassen oder wurden verhaftet. Seit Kriegsbeginn wurden weitere prominente Oppositionspolitiker verhaftet und gerichtlich verfolgt, darunter Wladimir Kara-Mursa, Ewgenij Rojsman, Ilja Jaschin und Leonid Gosman (EUAA 16.12.2022b).
Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022).
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Haftbedingungen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl. MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).
Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem 'Komitee zur Verhinderung von Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).
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Todesstrafe
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist laut der Verfassung für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Duma 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt in § 44 folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 28.9.2022). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er-Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (UN-OHCHR o.D.).
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Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 30.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Art. 68 der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022).
Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vgl. ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). 'Racial Profiling' ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).
In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vgl. FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des 'Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens'. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).
Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vgl. FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2023-07-03 09:56
Gemäß Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Verfassungsartikel 114 schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Duma 6.10.2022). Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie für Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (Regierung 29.12.2022).
Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine bis zu lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (RF 28.4.2023). Vergewaltigung innerhalb der Ehe gilt nicht als Straftat (UN-HRC 1.12.2022). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 28.9.2022). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 20.3.2023). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UN-HRC 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 20.3.2023). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 20.3.2023). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2023).
Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 20.3.2023). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UN-HRC 1.12.2022). NGOs, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als 'ausländische Agenten' eingestuft (AA 28.9.2022) [zum Begriff ‚ausländischer Agent‘ siehe Näheres im Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 19.4.2022). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). In der Politik, im öffentlichen Leben und als Unternehmerinnen sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2022; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2023). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2022). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen wegen deren hoher körperlicher Anforderungen verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Berufsbereiche Bergbau und Brandschutz (USDOS 20.3.2023; vgl. AM 13.5.2021, RF 11.4.2023). Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB 30.6.2022; vgl. Regierung 29.12.2022). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (Regierung 29.12.2022).
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Frauen im Nordkaukasus, Tschetschenien
Letzte Änderung 2023-07-04 08:40
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB 30.6.2022). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozio-ökonomischen Situation (Europarat 3.6.2022). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia – zusätzlich erschwert (ÖB 30.6.2022). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Verfolgung, Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (Europarat 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Immer häufiger werden in Tschetschenien Vorwürfe wegen angeblicher Hexerei vorgebracht. Opfer sind für gewöhnlich ältere Frauen. Diese werden regelmäßig zu Geständnissen im Rahmen staatlicher Fernsehübertragungen gezwungen (USCIRF 10.2021).
Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB 30.6.2022). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KU 12.2.2020) und werden selten gemeldet (USDOS 20.3.2023). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige, meistens der Vater oder der Bruder (KU 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (Europarat 3.6.2022). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus werden Frauen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 10.2021). Es gibt Berichte zu weiblicher Genitalverstümmelung im Nordkaukasus, vor allem aus Dagestan, aber auch aus Tschetschenien (ÖB 30.6.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 20.3.2023).
In Tschetschenien wurden im Jahr 2017 'Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen' geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KU 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. 2.395 Ehepaare wurden wiedervereint (KU 23.4.2023), nachdem Kadyrow 2017 die Anweisung gegeben hatte, traditionelle Familienwerte zu stärken (KU 14.2.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KU 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2023). Polygamie ist offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 28.9.2022). Frauen, die in polygamen Beziehungen leben, sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. In Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021).
Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Auch eine Flucht ins Ausland ist beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (Europarat 3.6.2022).
Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (Europarat 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel 'Sintem' in Tschetschenien und 'Mat i ditja' ('Mutter und Kind') in Dagestan (ÖB 30.6.2022).
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Kinder
Letzte Änderung 2023-07-04 08:41
Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert. Zwei Zusatzprotokolle wurden von Russland ebenfalls ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und -pornografie betreffen (UN-OHCHR o.D.). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2014 verabschiedete die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. RUB 8 Milliarden [ca. EUR 93 Mio.] (FES 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (UPPR o.D.). Gemäß § 3 des Gesetzes 'Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation' werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden (Paragrafen 7 und 8 des oben genannten Gesetzes). Gemäß § 8 hat die Kinderrechtsbeauftragte jährlich einen Tätigkeitsbericht und Bericht über die Lage der Kinder in Russland vorzulegen (RF 30.4.2021).
Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel sowie Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten. Gemäß Aussage der Regierung vom Juli 2021 wurden seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2017 341 Kinder aus Syrien und Irak repatriiert (USDOS 7.2022). Kinder werden häufig Opfer von Gewalt (USDOS 20.3.2023). Gegen häusliche Gewalt wird unzureichend gesetzlicher Schutz geboten (AA 28.9.2022). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen. Körperliche Züchtigung von Kindern in Schulen und als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten ist nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (EVAC/ECP 10.2022). Es gibt in Russland Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB 30.6.2022). Es existiert kein System zur Gewalt-Prävention und es gibt nur wenige Einrichtungen, in welchen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, Kinderhandel, Kinderpornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 28.9.2022).
Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen. Mehrere Regionen erlauben Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren wurde. Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (USDOS 20.3.2023).
Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma). Roma-Kinder werden in Schulen, deren Qualitätsstandards niedrig sind, abgesondert. HIV-infizierte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich - trotz bestehender gesetzlicher Regelungen - für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich fehlt beispielsweise ausgebildetes Personal an den Schulen (USDOS 20.3.2023; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem RUB 784,5 Milliarden [ca. EUR 9 Milliarden] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPR o.D.).
Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme in den meisten Fällen verwehrt. Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt. Vierzehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit Erlaubnis der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit bzw. dem Wohlergehen des Kindes nicht schaden. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, z. B. Arbeiten unter Tag und in Sektoren, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung effektiv umgesetzt, obwohl das Strafmaß zu milde ist. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. Einige Kinder sind kommerzieller sexueller Ausbeutung ausgesetzt und werden zum Betteln gezwungen (USDOS 12.4.2022).
Die medizinische Versorgungssituation für Kinder ist sehr angespannt. Es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Gemäß dem Welthunger-Index 2022 sind 4,4 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 13,4 % weisen Wachstumsverzögerungen auf. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt bei 0,5 % (WHI o.D.). Im Jahr 2021 erhielten 12.100 Kinder im Alter zwischen 0 und 14 Jahren antiretrovirale HIV/Aids-Medikamente (UNICEF o.D.). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und psychologischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 20.3.2023). Diese erfahren keine Gleichberechtigung, und es gibt zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).
Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten) (Humanium o.D.).
Laut ukrainischen und russischen Behördenvertretern wurden seit 24.2.2022 Hunderttausende Kinder aus der Ukraine in die Russische Föderation gebracht. Zahlenangaben variieren beträchtlich. Von den Deportationen sind unter anderem Kinder in Einrichtungen sowie Kinder, welche aufgrund der Kampfhandlungen kurzfristig den Kontakt mit ihren Eltern verloren haben, betroffen. In Russland wird deportierten ukrainischen Kindern die russische Staatsbürgerschaft verliehen, sie werden in Pflegefamilien untergebracht usw. Für Familienangehörige gestaltet sich die Kontaktaufnahme sowie Rückführung ihrer Kinder in die Ukraine sehr schwierig (UN-HRC 15.3.2023).
Nordkaukasus
Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um ca. ein Drittel höher als im russischen Durchschnitt (ÖB 30.6.2022; vgl. PR 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-März 2023 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (PR 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Gemäß § 13 des Gesetzes 'Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation' haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (RF 30.4.2021). Seit 2014 wird dieses Amt in Tschetschenien von Chirachmatow Chamsat Asurin-Basiriewitsch bekleidet (UPRTR o.D.). Die derzeitige Kinderrechtsbeauftragte für Dagestan ist Eschowa Marina Jurewna (UGPR o.D.).
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Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
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Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).
Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).[…]
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat der EU 18.4.2024). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Bereichen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).
Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits kam es zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5,4 % gestiegen (Lenta 17.5.2024). Die Inflation betrug mit Stand 20.5.2024 nach Angaben des Wirtschaftsministeriums 8,03 % (Interfax 22.5.2024). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein. Der schwache Rubel lässt Preise für importierte Waren steigen und treibt somit die Inflation weiter an (WKO 4.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die russischen Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an. Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 10.2023).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die GUS-Staaten (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.a). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.a). Gemäß dem Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf der Mindestlohn das Existenzminimum nicht unterschreiten (FGML RUSS 27.11.2023). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 198] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 6.4.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 302] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 173], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 154] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 137] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2024 2,7 % (Rosstat o.D.b). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).[…]
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 30.6.2023). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023b; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 166], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 148] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 131] (Rosstat 29.12.2023b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
Dagestan
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 14,2 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 12,5 % (KR 4.3.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 15.328 [ca. EUR 158], für Kinder RUB 13.745 [ca. EUR 141] und für Pensionisten RUB 12.093 [ca. EUR 124] (Rosstat 29.12.2023b). Der Anteil der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 12,8 % (KK 3.5.2024a). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans und in anderen Städten Dagestans besteht seit vielen Jahren ein Problem mit der Wasserversorgung (KK 3.5.2024b). Die Trinkwasserqualität ist niedrig (KR 15.4.2023; vgl. KK 3.5.2024b). Dagestan wird in beträchtlichem Maße subventioniert (KR 8.12.2023).
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Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.b). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 29.5.2024). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 18.4.2024).
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Mutterschaft: Mutterschaftskapital, Kinderbetreuungsgeld usw.
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 28.9.2022). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt für gewöhnlich 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten kann ein Mutterschaftsurlaub von 194 Tagen in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von der Höhe des Durchschnittslohns der vorangegangenen zwei Jahre, von der Beschäftigungsdauer und der Dauer des Mutterschaftsurlaubs ab. Das Mutterschaftsgeld beträgt im Jahr 2024 mindestens RUB 88.565 [ca. EUR 911] und maximal RUB 783.707 [ca. EUR 8.063]. Ist die Versicherungsdauer kürzer als sechs Monate, wird eine finanzielle Unterstützung maximal in der Höhe des Mindestlohns zuerkannt (RBK 9.2.2024). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 13.5.2024a). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.d).
Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 25.12.2023), wird vorrangig der Mutter gewährt. Wenn beispielsweise die Mutter verstorben ist, bezieht der Vater das Mutterschaftskapital (Lenta 15.2.2024). Das Mutterschaftskapital ist eine bargeldlose, zweckgebundene Leistung (AA 28.9.2022) und darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie für die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 25.12.2023), so die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 9.2.2024). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2024 ca. RUB 630.381 [ca. EUR 6.485] für das erste Kind und ca. RUB 833.025 [ca. EUR 8.570] für das zweite Kind (SFR 8.2.2024).
Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes für Bürger, welche vor der Kinderbetreuungszeit einer Arbeit nachgingen, mindestens RUB 9.227,24 [ca. EUR 95] und maximal RUB 49.123,12 [ca. EUR 505]. Bestand kein Arbeitsverhältnis, beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 9.227,24 [ca. EUR 95] (SFR o.D.e). Im Rahmen des Nationalen Projekts 'Demografie' wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.670 neue Kindergärten mit Kinderkrippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 260.000 Plätze geschaffen (NPRU o.D.b). Die von den Eltern zu tragenden Kosten für den staatlichen Kindergarten werden von den örtlichen Behörden festgelegt. Die Preise sind unter anderem vom Alter des Kindes abhängig. Die örtlichen Behörden entscheiden, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt. In der Regel werden mindestens 20 % der Kosten für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind. In der Moskauer Region ist die Kostenrückerstattung für Privatkindergärten möglich (MF 7.3.2023; vgl. Lenta 27.2.2024). Befreit von Kindergartenkosten sind Familien mit beeinträchtigten Kindern (Lenta 27.2.2024). Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten, gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8-17 Jahren (EPUF RUSS 31.3.2022).
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Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2024-06-12 10:29
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 132]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 51]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 15] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 12.12.2023). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022). […]
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung 2024-06-12 10:30
Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022)..
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Invaliditätspension
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Gesetzlich ist die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vorgesehen (FGSI RUSS 29.5.2024). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden (Iswestija 26.10.2022; vgl. RIA Nowosti 15.2.2024). Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch binnen sieben Tagen zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab (Iswestija 26.10.2022). Es gibt drei Invaliditätsgruppen und verschiedene Arten von Invaliditätspensionen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension (Lenta 16.2.2024). Die staatliche Pension steht einzelnen Personengruppen wie beispielsweise Militärbediensteten zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so sie einer Beschäftigung nachgingen oder nachgehen (Lenta 16.2.2024). Im Rahmen der Versichertenpension erhalten ab 1.1.2024 Invalide der Gruppe I RUB 16.269 [ca. EUR 167] monatlich, Personen der Gruppe II RUB 8.134,88 [ca. EUR 84] und Invalide der Gruppe III RUB 4.067 [ca. EUR 42]. Sozialpensionen erhalten Invalide ohne oder mit nur wenig Arbeitserfahrung/Versicherungszeiten, darunter Kinder. Die Höhe der Sozialpension beträgt für Kinder sowie seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe I RUB 18.455 [ca. EUR 190]. Personen der Gruppe I und seit Kindheit beeinträchtigte Personen, welche der Gruppe II angehören, erhalten einen Sozialpensionsbetrag von RUB 15.379 [ca. EUR 158]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 7.690 [ca. EUR 79], und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 6.536 [ca. EUR 67] zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Invaliditätsgruppe I bedeutet völlige Erwerbsunfähigkeit. Gruppe II bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und umfasst Personen, die ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können. Invaliditätsgruppe III bedeutet gesundheitliche Einschränkungen, jedoch prinzipielle Erwerbsfähigkeit, beispielsweise Diabetiker oder auf einem Auge Erblindete (Lenta 16.2.2024). Personen mit Behinderungen stehen diverse Vergünstigungen (Freifahrten usw.) zu (Kommersant 15.11.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PZ 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 15.11.2023).
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Alterspension
Letzte Änderung 2024-06-12 10:37
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).
Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 13.290 [ca. EUR 137]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR 22.1.2024):
Moskau: RUB 16.964 [ca. EUR 175]
Moskauer Gebiet: RUB 15.735 [ca. EUR 162]
St. Petersburg: RUB 14.220 [ca. EUR 146]
Tschetschenien: RUB 12.758 [ca. EUR 131]
Dagestan: RUB 12.093 [ca. EUR 124]
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).
In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).
Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).
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Psychische Erkrankungen
Letzte Änderung 2023-07-04 16:01
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA 9.2022).
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Drogenabhängigkeit
Letzte Änderung 2023-07-04 16:02
In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (ISOS 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' (NMFZ o.D.; vgl. EUAA 9.2022). In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (ISOS 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. ISOS 24.2.2022, AAC 13.11.2020). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2021 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.000 (Rosstat o.D.b). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (GOP o.D.; vgl. AAC 13.11.2020). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA 9.2022).
Tschetschenien
Öffentliche Einrichtungen bieten in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um diese in Apotheken zu erhalten (ISOS 24.8.2020).
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Rückkehr
Letzte Änderung 2024-06-12 10:43
Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).
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Dokumente
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).
[…]“
1.4.2. Coronavirus disease (COVID-19) epidemiological update - WHO (World Health Organization) vom 13.12.2024, verweisend auf https://data.who.int/dashboards/covid19/
Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land (RF) 24.704.524 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 403.828 Todesfälle.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die strafgerichtlichen Urteile der BF1-BF2.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zur Einreise der BF1-BF2, ihrem Asylzuerkennungsverfahren und dem Asylaberkennungsverfahren ihres Vaters im Bundesgebiet, fußen auf dem Verwaltungsakt in ihren jeweiligen Asylzuerkennungsverfahren, dem Asylzuerkennungsverfahren des Vaters der BF1-BF2 und den Angaben des Vaters der BF1-BF2 vor dem ehemaligen Asylgerichtshof, dem Asylaberkennungsbescheid des Vaters der BF1-BF2 vom 01.03.2023, Zl. XXXX , sowie den Angaben der BF1-BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (am 11.10.2024 und am 11.11.2024).
2.4. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft sozialen, familiären bzw. privaten Verhältnissen der BF1-BF2 gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen, in den Beschwerdeschriftsätzen, sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG (am 11.10.2024 und am 11.11.2024) in Zusammenschau mit den Angaben des Vaters der BF1-BF2 vor dem BFA am 31.05.2021. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität der BF1-BF2 nicht fest, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Personen der BF1-BF2 in ihren Asylverfahren gelten.
2.5. Die Feststellungen zum Familienleben der BF1-BF2 in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA, den in den Beschwerden und zuletzt vor dem BVwG (jeweils S. 8 des VH-Prot.) getätigten Angaben, den Angaben des Vaters der BF1-BF2 vor dem BFA am 31.05.2021 (S. 3 seines Aberkennungsbescheides) in Zusammenschau mit aktuell eingeholten Auszügen aus dem Melde- und Fremdenregister hinsichtlich der BF1-BF2, sowie ihren Familienangehörigen.
Die Feststellungen zu ihren beruflichen Tätigkeiten, ihrem Schulbesuch in Österreich, den Fort-, Aus- oder Weiterbildung im Bundesgebiet, ihrer Arbeitserfahrung und der zwischenzeitigen Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Österreich, ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und dem BVwG, Auszügen aus dem AJ-Web und dem GVS, sowie den vorgelegten Schulzeugnissen. Entgegen der Angaben der BF1-BF2 vor dem BVwG (jeweils S. 5 des VH-Prot.) verfügen die BF1-BF2 über keinen Pflichtschulabschluss im Bundesgebiet. Den Pflichtschulabschluss erwirbt man mit positivem Abschluss der 8. Schulstufe (4. Klasse Mittelschule, Hauptschule oder AHS). Der BF1 legte lediglich das Zeugnis der 3. Klasse Hauptschule (7. Schulstufe) aus dem Schuljahr 2012/13 vor, welche er allerdings nicht positiv abgeschlossen hat. Im Kleingedruckten unten ist auch vermerkt, dass der BF1 nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist. Im darauffolgenden Schuljahr 2013/14 besuchte der BF1 bereits ein Polytechnikum und schloss dieses positiv ab. Auf dem Jahreszeugnis des Polytechnikums findet sich (oben) der Vermerk 7. Schulstufe, womit der BF1 zwar seine allgemeine Schulpflicht erfüllt, den Pflichtschulabschluss jedoch nicht erworben hat. Selbiges gilt für den BF2. Für diesen wurde lediglich das Zeugnis der 2. Klasse Hauptschule (6. Schulstufe) aus dem Schuljahr 2011/12 vorgelegt, die er positiv abgeschlossen hat. Im Schuljahr 2013/14 besuchte der BF2 ebenfalls ein Polytechnikum und schloss dieses positiv ab. Auf dem Jahreszeugnis des Polytechnikums findet sich (oben) jedoch ebenfalls der Vermerk 7. Schulstufe, womit der BF2 zwar ebenfalls seine allgemeine Schulpflicht erfüllt, den Pflichtschulabschluss jedoch nicht erworben hat.
Die Feststellung, wonach die BF1-BF2 eine Maurerlehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen haben, beruht auf ihren Angaben vor dem BFA und zuletzt in der mündlichen Verhandlung (jeweils S. 5f des VH-Prot.) in Zusammenschau mit jeweiligen AJ-Web Auszügen und einer vorgelegten Schulnachricht der Berufsschule hinsichtlich des BF2. Die Feststellung, wonach die BF1-BF2 weder Mitglieder in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation sind und über österreichische Freunde verfügen, fußen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung (jeweils S. 13f des VH-Prot.).
Die sehr guten Deutschkenntnisse der BF1-BF2 ergeben sich einerseits aus dem Umstand, dass sie ab einem Alter von etwa 7 Jahren in Österreich aufgewachsen sind und im Bundesgebiet die Schule besucht haben, sowie der Tatsache, dass ihre Einvernahme vor dem BVwG am 11.10.2024 bzw. am 11.11.2024 ohne Probleme auf Deutsch geführt werden konnte, andererseits aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, wobei die BF1-BF2 – auch ohne Zuhilfenahme des im Verhandlungssaal anwesenden Dolmetschers – mit dem erkennenden Richter problemlos auf Deutsch kommunizieren konnten. Die Feststellung, wonach die BF1-BF2 Tschetschenisch, jedoch nur wenig Russisch sprechen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF1-BF2 in der mündlichen Verhandlung (jeweils S. 4f des VH-Prot.).
2.6. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der BF1-BF2 im Herkunftsstaat beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (jeweils S. 6 des VH-Prot.) und den Angaben ihres Vaters vor dem BFA (S. 4f seines Aberkennungsbescheides vom 01.03.2023).
2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1-BF2 und ihrem Drogenkonsum beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (jeweils S. 13ff des VH-Prot.). Aufgrund ihres Alters und ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung ist von einer Arbeitsfähigkeit ihrer Personen auszugehen (jeweils S. 15 des VH-Prot.).
2.8. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF1-BF2 ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Strafregisterauskunft und den im Akt einliegenden Strafurteilen. Die Zeiten ihrer Inhaftierung beruhen auf den im Akt einliegenden Haftauskünften und eingeholten ZMR-Auszüge. Die Absolvierung eines Antigewalttrainings hinsichtlich des BF1 beruht auf einer vorgelegten Bestätigung.
2.9. Zu einer möglichen Rückkehr der BF1-BF2 in den Herkunftsstaat:
2.9.1. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation der BF1-BF2 ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Inhalt der Verwaltungsakte, in die in den gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichten zur aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage in der Russischen Föderation, in die Asylzuerkennungsbescheide der BF1-BF2 vom 24.02.2009 und der Einvernahme ihres Vaters vor dem ehemaligen UBAS vom 14.05.2007, sowie aus den Angaben des Vaters des BF vor dem BFA am 31.05.2021, dessen Asylaberkennungsbescheid vom 01.03.2023, Zl. XXXX , welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und aus den Angaben der BF1-BF2 anlässlich ihrer Einvernahme am 11.10.2024 bzw. am 11.11.2024 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Zuge derer sie zu ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden.
2.9.2. In den gegenständlichen Verfahren kann kein Hinweis auf eine aktuelle Gefährdung der BF1-BF2 im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erkannt werden. Es sind keine Anhaltspunkte für eine den BF1-BF2 im Falle einer Rückkehr aktuell drohende staatliche Verfolgung oder sonst maßgebliche individuelle oder generelle Gefährdung (mehr) ersichtlich, wie in der Folge dargelegt wird:
2.9.2.1. Vor dem BVwG wurden die BF1-BF2 hinreichend zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, wobei sie diese mehrfach auf konkrete Nachfrage nicht hinreichend zu substantiieren vermochten. Zunächst brachte der BF1 - befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen - vor: „Dass sie mich in den Ukrainekrieg schicken. Ich war dort seit 20 Jahren nicht und habe dort keinen Besitz. Lesen und Schreiben kann ich weder auf Russisch noch auf Tschetschenisch“. Befragt dazu, weshalb der BF1 heute – 19 Jahre nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation – noch von irgendjemandem gesucht werden sollte, führte er nur neuerlich unsubstantiiert aus: „Ich weiß es nicht“ (S. 13 des VH-Prot.).
Auch der BF2 brachte zunächst - befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen – vor, es nicht zu wissen. Nochmals nach seinen momentanen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF2 an: „Die werden mich in den Krieg schicken.“ (S. 12 des VH-Prot.). Neuerlich dazu befragt, weshalb der BF2 heute – 19 Jahre nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation – noch von irgendjemandem gesucht werden sollte, gab er nur erneut an, es nicht zu wissen (S. 12 des VH-Prot.).
Die BF1-BF2 vermochten daher auch auf mehrfache Nachfrage des erkennenden Richters keine konkreten Rückkehrbefürchtungen zu substantiieren, sondern führten vielmehr allgemeine Befürchtungen wegen des Ukrainekrieges an bzw. gaben an, nicht zu wissen, was sie befürchten würden. Die BF1-BF2 brachten daher in casu allenfalls abstrakte Befürchtungen vor, ohne konkrete Hinweise auf eine tatsächliche und gezielte Verfolgung ihrer Personen im Herkunftsstaat vorzubringen. Die BF1-BF2 legten auch keine Beweise für eine Verfolgung im Herkunftsstaat vor.
2.9.2.2. Dem beschwerdeseitigen Vorbringen, wonach den BF1-BF2 - nach wie vor - asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, ist daher ein lediglich Unsubstantiiertes und vermag eine Verfolgungsgefahr für die BF1-BF2, nicht aufzuzeigen:
2.9.2.2.1. Den BF1-BF2 wurde mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 24.02.2009 zufolge ursprünglich Asyl abgeleitet von ihrem Vater gewährt. Dieser brachte am 14.05.2007 vor dem ehemaligen UBAS (später Asylgerichtshof) vor, dass man „sie“ im Jahr 2001 „gesprengt“ habe. Sie seien mit dem Auto gefahren und von einer Rakete beschossen worden, weshalb der Vater der BF1-BF2 im Krankenhaus gewesen sei. Er sei als erster operiert worden und dann nach Hause gekommen. Dort hätten Säuberungen stattgefunden. 2001 oder 2002 sei der Vater der BF1-BF2 vom Militär mitgenommen worden, es seien auch andere dabei gewesen. Einmal habe man ihn mitgenommen und 2002 sei er ein zweites Mal festgenommen worden. 2004 sei der Vater der BF1-BF2 zum 3. und letzten Mal festgenommen worden. 2-3 Mal pro Woche hätten Säuberungen stattgefunden, dann seien einen Monat lang keine gewesen, bis diese wieder öfter stattgefunden hätten. Während der Anhaltungen habe man den Vater der BF1-BF2 nach den Rebellen gefragt. Dieser habe selbst jedoch nie gekämpft. Man habe nur gedacht, dass er zu den Rebellen gehöre, weil er verletzt gewesen sei.
Dieses Fluchtvorbringen wurde vom ehemaligen Asylgerichtshof für glaubhaft befunden.
2.9.2.2.2. Festzuhalten ist, dass selbst Vater der BF1-BF2 nicht als Kämpfer in den Tschetschenienkrieg aktiv war und diesem mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2023, Zl. XXXX , bereits ebenfalls wegen Änderung der Umstände der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und damit eine asylrelevante Verfolgungsgefährdung selbst für den Vater der BF1-BF2 nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich angenommen werden konnte. Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In casu schlägt diese Annahme daher auch auf die BF1-BF2 durch, die zum Zeitpunkt ihrer Ausreise erst 7 Jahre alt waren.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verfolgung des Vaters der BF1-BF2 alleine aufgrund seiner dreimaligen Festnahmen (zuletzt 2004) in Zusammenhang mit den Tschetschenienkriegen, nicht vorstellbar, zumal eine Verfolgungsgefährdung im Herkunftsstaat auch für den Vater der BF1-BF2 selbst nicht mehr vorliegt. Außerdem folgt aus den Länderberichten, dass selbst Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen, heute nicht mehr verfolgt werden. Demnach hat sich auch der Vater der BF1-BF2 nicht aktiv am ersten oder zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt und leben nahe Verwandte der BF1-BF2 immer noch unbehelligt in Tschetschenien. Weshalb gerade an der Person des Vaters der BF1-BF2 oder an diesen selbst – etwa 19 Jahre nach ihrer Ausreise im Jahr 2005 – ein derart nachhaltiges Interesse der Behörden ihres Herkunftsstaates bestehen sollte, vermochten diese weder in der Beschwerde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend substantiiert darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Die Vorbringen der BF1-BF2 vor dem BVwG zu ihren Rückkehrbefürchtungen erwiesen sich als unsubstantiiert (s. bereits oben). Genaue Gründe, weshalb an den Personen der BF1-BF2 im Herkunftsstaat jedoch immer noch - nach so vielen Jahren - ein konkretes Interesse seitens der Behörden bestehen sollte oder ihnen gar eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohen sollte, wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hinreichend substantiiert vorgebracht, weshalb es sich um ein lediglich unkonkretes und unsubstantiiertes Vorbringen handelt.
2.9.2.2.3. Festzuhalten ist, dass sich jene Ereignisse, die zur seinerzeitigen Asylgewährung des Vaters der BF1-BF2 geführt haben, allesamt während des ersten oder – zwischenzeitig ebenfalls im April 2009 beendeten – zweiten Tschetschenienkrieges ereignet haben. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich seit der Asylgewährung des Vaters der BF1-BF2 im Februar 2009, wesentlich und nachhaltig verbessert. Aus den Länderberichten folgt, wie bereits oben ausgeführt, dass nunmehr selbst Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen, heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von XXXX und islamistische Kämpfer, sowie deren Angehörige. Wie bereits ausgeführt war der Vater der BF1-BF2 auch nicht selbst aktiv an den Tschetschenienkriegen beteiligt.
Zwar ergibt sich aus den Länderberichten - nach wie vor -, dass das Republikoberhaupt XXXX in Tschetschenien ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert hat und Vertreter russischer und internationaler NGOs von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, sowie einem Klima der Angst und Einschüchterung berichten, doch hat sich die Sicherheitslage, sowohl in Tschetschenien, als auch in Zentralrussland massiv verbessert (wenn der Nordkaukasus auch noch von dauerhafter Stabilität weit entfernt ist). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. Stand Russland 2011 noch an neunter Stelle im Global Terrorism Index hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land, rangierte es im Jahr 2016 dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Zudem hat sich die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist. Die russischen/tschetschenischen Behörden würden ihren Fokus laut vorliegendem Berichtsmaterial nunmehr auf Anhänger des IS, sowie auf Personen, welche aktuell gegen die dortigen Sicherheitskräfte kämpfen, legen.
Beispielsweise zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen des jahrelangen Krieges miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wiederaufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
2.9.2.2.4. Dass die BF1-BF2 nunmehr – mehr als 19 Jahre nach ihrer Ausreise – neuerlich einer Gefährdung ausgesetzt wären, die auf der dreimaligen Verhaftung (zuletzt 2004) des Vaters der BF1-BF2 und seiner Befragung zu den Rebellen während der Tschetschenienkriege beruhte, kann demnach keinesfalls angenommen werden, zumal für den Vater der BF1-BF2 keine besonders exponierte militärische oder politische Stellung während der Tschetschenienkriege (oder auch danach) behauptet wurde und auch - nach wie vor -Familienangehörige der BF1-BF2 im Herkunftsstaat weiterhin unbehelligt leben. Befragt hinsichtlich möglicher aktueller Rückkehrbefürchtungen vermochten die BF1-BF2 im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens lediglich und jeweils nur auf Nachfrage vorzubringen, dass sie fürchten würden in den Ukrainekrieg eingezogen zu werden. Darüber hinaus wussten die BF1-BF2 lediglich Unsubstantiiertes vorzubringen. Weshalb gerade an den Personen der BF1-BF2 noch ein konkretes und nachhaltiges Interesse der russischen Behörden aufgrund der ursprünglichen Fluchtgründe ihres Vaters bestehen sollte, vermochten die BF1-BF2 weder in der Beschwerde, noch vor dem BVwG darzulegen.
Für die BF1-BF2 wurde ebenfalls keine besondere gesellschaftliche oder politische Stellung oder Exponiertheit ihrer Personen geltend gemacht, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden ihres Herkunftsstaates an diesen erklärbar erscheinen ließe.
Die BF1-BF2 brachten diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage vor, dass ihre Familie im Herkunftsstaat vor der Ausreise glaublich nicht politisch aktiv gewesen sei und seien weder die BF1-BF2 selbst, noch ihre in Österreich lebende Verwandtschaft nach der Ausreise politisch aktiv gewesen (jeweils S. 12f des VH-Prot.). Im Übrigen haben die BF1-BF2 zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens außenwirksame politische Betätigungen ihrer Personen behauptet. Insgesamt sprechen all diese Umstände daher gegen eine noch vorliegende Gefährdung der BF1-BF2 im Herkunftsstaat wegen der seinerzeitigen Fluchtgründe, zumal die BF1-BF2 selbst bei ihrer Ausreise gerade einmal 7 Jahre alt gewesen sind.
2.9.2.2.5. Dass die BF1-BF2, welche selbst nie an Kampfhandlungen teilgenommen haben, aufgrund der Verhaftungen und Befragungen ihres Vaters im Falle einer Rückkehr noch immer einer gezielten asylrelevanten Verfolgung durch die Behörden ihres Heimatlandes unterliegen würden, kann demnach nicht glaubhaft angenommen werden, zumal dem Vater der BF1-BF2 der Status eines Asylberechtigten bereits wegen Änderung der Umstände rechtskräftig aberkannt worden ist.
2.9.3. Zum Vorbringen der BF1-BF2 einen Kriegseinsatz in der Ukraine zu fürchten:
Mit 21.09.2022 wurde eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet. Die Teilmobilmachung wurde Ende Oktober 2022 beendet, wenngleich der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft ist und es Hinweise darauf gibt, dass es derzeit zu einer verdeckten Mobilisierung kommt.
Nach Angaben von Verteidigungsminister XXXX zielte die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten ab, welche ihren Wohnort nicht mehr verlassen durften. Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident XXXX in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben. Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert.
Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (diese liegen je nach Ausbildung und Rang zwischen 40 und 70 Jahren). Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen. Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1. Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.09.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen. Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten. Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studenten gewährt. Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich, sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung. Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten. Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt. Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke. Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden und räumte der Kreml Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein.
2.9.3.1. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die BF1-BF2 (schon aufgrund ihres jungen Alters bei der Ausreise) keinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation abgeleistet haben und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten haben, zumal sie seit ihrem 7. Lebensjahr in Österreich wohnen.
Festzuhalten ist, dass die Teilmobilmachung vor allem Reservisten betroffen hat, die den Grundwehrdienst bereits absolviert haben. Diese wurde jedoch in Tschetschenien nicht durchgeführt. Nicht verkannt wird, dass es nach dem LIB auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren. Der Kreml hat auch Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt. Aus dem LIB ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt. Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Teilmobilisierung abgeschlossen ist, wenngleich XXXX am 31.10.2022 das Ende der Teilmobilmachung lediglich mündlich bestätigte und gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung von Jänner 2023, der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft ist.
2.9.3.2. Gemäß dem föderalen Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst, weshalb sich die BF1-BF3 mit 26 (bald 27) Jahren grundsätzlich im wehrpflichtfähigen Alter befinden und damit zum Wehrdienst einberufen werden könnten. Die Pflichtdienstzeit in der Russischen Föderation beträgt ein Jahr und legt der Präsident jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden.
Festzuhalten ist, dass zwischen Wehrdienstleistenden und Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen zu unterscheiden ist. Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden und gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (LIB S. 46).
2.9.3.3. Die BF1-BF2 befinden sich damit zwar im wehrfähigen Alter, haben den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat jedoch nicht absolviert und waren von der Teilmobilmachung nicht betroffen. Damit gehören die BF1-BF2 zur allgemeinen Mobilisierungsreserve (s. EUAA Country of Origin Information: The Russian Federation – Military service, December 2022, S. 22f), welche theoretisch mobilisiert werden könnte, wozu es derzeit jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt. Auch hinsichtlich einer allfälligen neuen Mobilisierungswelle oder gar einer allfälligen Generalmobilmachung, gibt es derzeit keine Hinweise.
Insgesamt lässt sich daraus daher keine allgemeine Gefahr dahingehend ableiten, wonach die BF1-BF2 bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Reservisten oder Grundwehrdiener an die Front geschickt würden, zumal sie ihren Grundwehrdienst nicht abgeleistet haben und Grundwehrdiener nicht an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen.
2.9.3.4. Nicht verkannt wird – laut aktuellem LIB-, dass Tschetschenien – nach wie vor – Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukrainekrieg schickt. Weiters wird nicht verkannt, dass Behörden in Tschetschenien eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als „freiwillige“ Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen. Es ist den BF1-BF2 jedoch möglich und auch zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, wo sie vor den o.a. Freiwilligenrekrutierungen in Tschetschenien unbehelligt sind. Den BF1-BF2 wäre es möglich und zumutbar in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachan, Sicherheit vor einer Freiwilligenrekrutierung in Tschetschenien erlangen.
Die tschetschenische Diaspora ist nach den Länderberichten in allen russischen Großstädten stark angewachsen, so sollen 200.000 Tschetschenen allein in Moskau leben. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation gewährleistet ist. Tschetschenen steht genauso - wie allen russischen Staatsbürgern - das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu und können die BF1-BF2 grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation flüchten und leben, zumal diese über fundierte Schulbildung und anfängliche Berufserfahrung im Bundesgebiet verfügen, sowie die tschetschenische Sprache sprechen. Zutreffend ist jedoch nach den Länderberichten, dass Tschetschenen in anderen Landesteilen immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen treffen.
2.9.3.5. In einer Gesamtschau erscheint der Einsatz der BF1-BF2 an der Front als nicht maßgeblich wahrscheinlich.
2.9.3.6. Aufgrund der dargelegten Umstände, ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung der BF1-BF2 im Falle ihrer Rückkehr zu prognostizieren ist. Ebenso wenig ist die Gefahr eines Kriegseinsatzes der BF1-BF2 in der Ukraine wahrscheinlich, wie oben ausführlich dargelegt.
2.9.4. Der BF1 ist im Alter von 7 Jahren nach Österreich gekommen, hat im Bundesgebiet die Schule besucht, eine Lehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen, anfängliche Arbeitserfahrung gesammelt und wurde ab dem Zeitpunkt seiner Einreise weiterhin in Österreich sozialisiert. Der BF1 spricht muttersprachlich Tschetschenisch und ist im Bundesgebiet in einem tschetschenisch-russischem Familienverband aufgewachsen, weshalb mit den kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat hinreichend vertraut ist. Der BF1 gab auch selbst in der mündlichen Verhandlung an, ein wenig Russisch zu sprechen. Nicht verkannt wird, dass der BF1 über keine umfangreichen Russischkenntnisse verfügt, doch wäre es ihm als noch sehr jungen und lernfähigen Mann möglich seine Russischkenntnisse im Herkunftsstaat – allenfalls durch Unterstützung – maßgeblich zu verbessern. Der BF1 hat in Österreich bis dato keine Berufsausbildung abgeschlossen, dennoch hat der BF1 während seiner Lehrzeit (ein paar Monate) und auch daran anschließend anfängliche Arbeitserfahrung gesammelt, welche er sich, ebenso wie seine guten Deutschkenntnisse, am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen könnte.
Ebenso verfügt der BF1 im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner Großmutter ms. und dreier Onkel. Darüber hinaus leben noch 5 Großtanten vs. und 2 Großonkel vs. im Herkunftsstaat des BF1. Selbst wenn der BF1 zu diesen derzeit keinen persönlichen Kontakt pflegt und zuvor angab, lediglich zu Geburts- und Feiertagen Kontakt zu seinen Großmüttern gehabt zu haben, könnte der BF1 den Kontakt zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat neuerlich reaktivieren. Wenngleich nicht verkannt wird, dass auch der Vater des BF1 in seinem Aberkennungsverfahren angegeben hat, zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat keinen Kontakt zu haben, ist festzuhalten, dass der familiäre Zusammenhalt in tschetschenischen Familien traditionell sehr groß ist, weshalb davon auszugehen ist, dass es dem BF1 möglich wäre den Kontakt zu seiner Familie in der Russischen Föderation grundsätzlich wiederaufzunehmen. Selbst ohne Unterstützung seiner im Herkunftsstaat lebenden Verwandten, wäre es dem BF1 als erwachsenen, (noch) 26-jährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Arbeitserfahrung - ohne besondere Vulnerabilität - möglich, sich nach kurzer Zeit selbst eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat durch eigene Erwerbstätigkeit, wenn auch durch Gelegenheitsjobs, zu schaffen. In einer Anfangsphase könnte der BF1 auch finanziell von Österreich aus nach Kräften von seiner Familie unterstützt werden, zumal er auch in der Beschwerdeverhandlung angab von seinen Eltern im Bundesgebiet finanziell unterstützt zu werden.
Hinsichtlich des Drogenkonsums des BF1 ist auszuführen, dass dieser sich derzeit als nicht abhängig bezeichnet. Der BF1 vermeinte, zuletzt vor seiner Inhaftierung Kokain und Cannabis konsumiert zu haben. Grundsätzlich ist die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet. Es gibt auch Therapieeinrichtungen für Drogenabhängige und stehen auch diverse Substitutionsmedikamente zur Verfügung, sollte der BF1 in Zukunft im Herkunftsstaat solche benötigen. Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme von Psychotherapie in der Russischen Föderation ebenfalls möglich und sind diverse Drogenersatzprogramme verfügbar.
2.9.5. Aufgrund der dargelegten Überlegungen, wird es dem BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein, mit Unterstützung seiner Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten. Aufgrund des Alters und der vorliegenden Arbeitsfähigkeit des BF1 kann nicht erkannt werden und wurde beschwerdeseitig auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, aus welchem Grund ihm das nicht möglich sein sollte.
2.9.6. Zudem hat der BF1 die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Rückkehrende haben außerdem nach dem LIB, wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen.
2.9.7. Insgesamt konnte der BF1 eine aktuelle Gefährdungssituation für seine Person im Herkunftsstaat nicht hinreichend substantiieren, welcher er im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, selbständige berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF1 in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist.
2.10. Zu den Länderfeststellungen:
2.10.1. Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.10.2. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF1 allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren - in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.10.3. Es bleibt festzuhalten, dass die Russische Föderation am 24.02.2022 eine militärische Großoffensive auf die Ukraine begonnen hat, wobei die laufenden Kampfhandlungen jedenfalls auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränkt sind. Eine bewaffnete Auseinandersetzung findet somit – im Unterschied zu den seinerzeitigen zwei Tschetschenienkriegen – nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation statt. Inzwischen wurden bereits Sanktionspakete westlicher Staaten gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht, so hat die EU u.a. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (u.a. Technologien für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc…) in die Russische Föderation untersagt. Insgesamt ist derzeit aus diesen Gründen auch keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation ersichtlich und auch nicht erkennbar, dass deshalb die Grundversorgung ebendort nicht mehr gewährleitet wäre.
Somit bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
2.10.4. Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der arbeitsfähige BF1, der über eine fundierte Schulausbildung und anfängliche Berufserfahrung in Österreich verfügt, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde. Außerdem verfügt der BF1 über Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation und könnte von seiner Kernfamilie aus Österreich finanziell unterstützt werden. Auch derzeit wird der BF1 in Haft von seinen Eltern monatlich finanziell unterstützt.
2.10.5. Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass der BF1 an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF1 persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würden, weil er nicht zur Risikogruppe zählt. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 24.704.524 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 403.828 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 (mit schweren Verlauf) zu erkranken. Die Russische Föderation hat als eines der ersten Länder mit landesweiten Impfungen ihrer Bevölkerung begonnen und sind mittlerweile mehrere heimische Impfstoffe zugelassen, die für die Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stehen diverse Medikamente zur Behandlung von Covid-19 zur Verfügung und erfolgt eine medizinische Covid-Versorgung für die Bevölkerung kostenlos. Insgesamt ist, vor dem Hintergrund der umfangreich gegebenen medizinischen Covid-Versorgung in der Russischen Föderation, dieser Umstand nicht dazu geeignet ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, um jene geforderte Schwelle der Exzeptionalität der Umstände zu erreichen.
2.10.6. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe allein wegen eines langjährigen Aufenthaltes in Europa in der Russischen Föderation einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht (s. Länderfeststellungen Rückkehr), sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in die Russischen Föderation allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus.
2.11. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Zu Spruchteil A)
3.5. Zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten (BF1-BF2):
3.5.1. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ übertitelte § 7 AsylG 2005 lautet, wir folgt:
„1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1.
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2.
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3.
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."
3.5.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den BF1 auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vgl. VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Hinsichtlich des BF2 stützte sich die belangte Behörde jedoch auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Dem erkennenden Gericht steht es frei, sich auf einen anderen Aberkennungsgrund zu stützen, weshalb in casu der Einfachheit halber für beide BFs § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG herangezogen wird.
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 erfasst nach seinem klaren Wortlaut in den Z 1 bis 3 unterschiedliche Fälle, die von Amts wegen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu führen haben. Jede der darin genannten Konstellationen stellt einen Grund für die Aberkennung dar, ohne dass es auf die Erfüllung eines in einer anderen Ziffer enthaltenen Tatbestands ankäme (arg. "oder" am Ende der Z 2). Dass für die Prüfung der in den Z 1 bis 3 des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltenen Gründe eine Rangfolge einzuhalten wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. VwGH vom 29.04.2024, Ro 2022/14/0003).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH vom 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).
Nach der Judikatur setzt Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171).
Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.
3.5.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:
3.5.3.1. Die BF-BF2 haben den Status der Asylberechtigten als Minderjährige vom seinerzeitigen Asylgerichtshof aufgrund der Fluchtgründe ihres Vaters zugesprochen erhalten. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, da die Umstände, aufgrund derer dem Vater der BF1-BF2 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden waren, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und es die BF1-BF2 daher nicht weiterhin ablehnen können, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Dem Vater der BF1-BF2 wurde der Status des Asylberechtigten ebenfalls bereits wegen Änderung der Umstände rechtskräftig aberkannt.
3.5.3.2. Da die BF1-BF2 straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 geworden sind, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erfolgt ist.
Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund derer die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).
3.5.3.3. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass selbst Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg heute keine Gefahr mehr droht, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Oppositionelle handelt. Im Falle des Vaters der BF1-BF2 liegt dies nicht vor, zumal dieser aufgrund seiner 3 Festnahmen und Befragungen zu den Rebellen (zuletzt im Jahr 2004), Asyl erhalten hat. Der Vater des BF1-B2 war im Übrigen auch selbst kein Widerstandskämpfer und hat sich die Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF2 wesentlich und nachhaltig verbessert (s. ausführlich beweiswürdigend Pkt. II.2.9.). Außerdem wurde dem Vater der BF1-BF2 der Status eines Asylberechtigten ebenfalls nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG rechtskräftig aberkannt.
3.5.3.4. Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer dem Vater der BF1-BF2 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen. Darüber hinausgehende Gründe, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, konnten von den BF1-BF2 nicht glaubhaft gemacht werden und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.
3.5.3.5. Auch von Amts wegen konnten, wie dargelegt, keine Gründe dahingehend erkannt werden, dass die BF1-BF2 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt bzw. einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sein würden. Hierbei ist auch auf die zwischenzeitig eingetretene Lageänderung hinzuweisen, wonach insbesondere seit 2011 keine Verfolgungen im Kontext der ersten beiden Tschetschenienkriege festzustellen waren. Darüber hinaus sind die BF1-BF2 keine Reservisten.
3.5.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten sind bei den BF1-BF2 daher aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BF2 war daher mit der Maßgabe entsprechend abzuweisen.
3.5.5. Da sich die Aberkennung des Status der Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass den BF1-BF2 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
3.6. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (BF1):
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 fallgegenständlich nicht gegeben sind:
Im Falle des BF1 ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation.
3.6.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte der BF1 eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht (mehr) darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF1 auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
3.6.3. Zu prüfen bleibt, ob der BF1 im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinen durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würde. Hierzu bleibt festzuhalten:
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.
3.6.4. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass dem BF1 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):
Der (noch) 26-jährige und arbeitsfähige BF1, der an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, verfügt über Schulbildung und zumindest anfängliche Arbeitserfahrung im Bundesgebiet. Er hat in Österreich eine Lehre zum Maurer begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Der BF1 hat im Bundesgebiet anfängliche Arbeitserfahrung gesammelt, wenngleich er zwischenzeitig immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat. Weshalb es dem BF1 als jungen, arbeitsfähigen Mann, welcher an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet und der tschetschenischen Sprache sehr gut mächtig ist, nicht möglich sein sollte, durch Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, wurde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der BF1 verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Kontakte, wobei er den Kontakt zu diesen neuerlich herstellen könnte. Darüber hinaus könnte der BF1 auch bei seiner Rückkehr von seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern nach Kräften unterstützt werden, zumal er auch derzeit von seinen Eltern finanziell monatlich unterstützt wird. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der BF1 im Fall seiner Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, weshalb er vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wäre.
3.6.5. Der BF1 leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er gab selbst an, nicht (mehr) drogenabhängig zu sein, führte jedoch aus, dass er sich von 2018 bis 2022/23 als drogenabhängig bezeichnet hätte. Grundsätzlich ist die medizinische Grundversorgung ist im Herkunftsstaat des BF1 gewährleistet und hätte der BF1 in der Russischen Föderation auch die Möglichkeit eine Drogentherapie zu machen und psychiatrische bzw. psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, sollte er eine solche in Zukunft benötigen. Daraus ergibt sich keine schwere bzw. lebensbedrohliche Erkrankung des BF1.
Dass dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachte der BF1 zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Ein kritischer Gesundheitszustand bzw. außergewöhnliche Verschlechterung als Rückkehrhindernisse wurden im Übrigen auch nicht substantiiert vorgebracht. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
3.6.6. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
3.6.7. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF1 mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
3.6.8. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF1 für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.6.9. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde daher zu Recht als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdevorentscheidung zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides somit zu bestätigen.
3.7. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (BF1):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
3.7.1. Indizien dafür, dass der BF1 einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist jener zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist dieser Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
3.7.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde daher zu Recht als unbegründet abzuweisen.
3.7.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdevorentscheidung zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit zu bestätigen.
3.8. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (BF1):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einen Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne das es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 52 FPG lautet auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) [...]“
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.8.1. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
3.8.2. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus:
3.8.2.1. Der BF1 lebt seit Mai 2005, sohin seit über 19 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. In Österreich halten sich die Eltern, 3 Brüder und eine Schwester des BF1 auf, welche allesamt ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation und – mit Ausnahme des Vaters des BF1 und seines Bruders (BF2) – im Bundesgebiet asylberechtigt sind. Der Vater des BF1 verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und der BF2 verfügt über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“. Im Bundesgebiet besteht zum Entscheidungszeitpunkt kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF1 und seinen Familienangehörigen, zumal sich der BF1 derzeit in Strafhaft befindet, weshalb ein Familienleben des BF1 im Bundesgebiet iSd Art. 8 ERMK, in welches eingegriffen werden könnte, nicht vorliegt.
3.8.2. 2 Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH vom 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.
3.8.2.3. Insbesondere ins Gewicht zu Gunsten des BF1 fällt sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, nämlich seit seiner Asylantragstellung Mai 2005, sohin seit über 19 Jahren und der Aufenthalt seiner gesamten Kernfamilie im Bundesgebiet (Eltern und Geschwister). Seit Februar 2009 verfügt der BF1 über den Status eines Asylberechtigten im Bundesgebiet, weshalb sein Privat- und Familienleben in Österreich auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in welchem sich der BF1 bzw. dessen Eltern ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste. Der BF1 lebt seit seinem 7. Lebensjahr in Österreich, weshalb dieser Umstand besonders schwer wiegt. Der BF1 hat den Herkunftsstaat im Alter von 7 Jahren verlassen, weshalb er ebendort jedoch bereits eine Sozialisierung erfahren hat. Der BF ist nach seiner Ausreise – zunächst in kurze Zeit in Polen, dann in Österreich – weiterhin in einem tschetschenisch-russischen Familienverband aufgewachsen und haben seine Eltern mit ihm zunächst muttersprachlich Tschetschenisch gesprochen. Von einer völligen Entwurzelung des BF1 von seinem Herkunftsstaat ist daher nicht auszugehen.
Der BF1 hat im Bundesgebiet Arbeitserfahrung gesammelt und eine Ausbildung zum Maurer für einige Monate begonnen, wenngleich er diese nicht beendet hat. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, welche jedoch vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet noch nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die gesamte Kernfamilie des BF1 im Bundesgebiet lebt.
3.8.2.4. Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, dass der BF1 in Österreich zwar zeitweise gearbeitet, zwischenzeitig jedoch immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat. Auch derzeit ist der BF1 nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Zuletzt war der BF von 31.03.2022 bis 01.04.2022 im Bundesgebiet als Arbeiter beschäftigt. Zuvor war er von 02.02.2022 bis 04.03.2022 ebenfalls als Arbeiter, davor in den Jahren 2022, 2021 immer nur wenige Tage am Stück als Arbeiter oder als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Im Jahr 2020 war der BF1 von 11.11.2020 bis 28.12.2020 als Arbeiter in Nachtschicht bzw. Schwerarbeit erwerbstätig. 2020 hat der BF1 ansonsten nur wenige Tage am Stück gearbeitet, 2018 war der BF1 insgesamt 3 Tage, 2017 nur einen Tag beruflich tätig. Von 26.05.2015 bis 31.07.2015 war der BF1 Arbeiterlehrling. Der BF1 hat daher seine lange Zeit im Bundesgebiet für seine berufliche Integration nicht hinreichend genutzt. Der BF1 absolvierte weder eine Berufsausbildung, noch war er längere Zeit durchgehend erwerbstätig. Bereits vor dem BFA am 31.05.2021 führte der BF1 aus, dass es derzeit sein größtes Ziel sei, Arbeit zu finden. Dies hat der BF1 jedoch nicht in die Tat umgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt war der BF1 insgesamt lediglich etwas mehr als ein Monat erwerbstätig. Auch ist der BF1 in Österreich in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied und nicht ehrenamtlich tätig.
3.8.2.5. Besonders stark ins Gewicht zu seinen Lasten fallen jedoch seine 4 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen. Dabei wurde der BF1 zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der BF1 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Verleumdung verurteilt, wobei die wuchtigen Faustschläge des BF1 gegen das Gesicht seines Opfers zu betonen sind, die zu einer schweren Körperverletzung geführt haben. Zuvor wurde der BF1 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch verurteilt, wobei hinsichtlich der vorletzten Verurteilung die Vielzahl an Tathandlungen hervorzuheben sind.
Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF1 in XXXX
I. am 30.01.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem unbekannten Mittäter im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung einen Dritten durch mehrere wuchtige Schläge mit der Faust ins Gesicht schwer am Körper verletzt hat, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch, der einer operativen Behandlung bedurfte, erlitt, wobei diese Verletzung mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung verbunden war;
II. am 11.05.2023
1. den zuvor geschlagenen durch die sinngemäße Aussage: „Du XXXX , wir sehen uns nach dem Gericht, du wirst schon sehen“, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen;
2. im Rahmen der Hauptverhandlung (zu dieser Aktenzahl) vor dem LG XXXX den zuvor geschlagenen und bedrohten durch die Aussage, dieser hätte am 30.01.2023 die Worte: „Ich steche dich ab“ an diesen gerichtet, diesen der Gefahr einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung nach § 107 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigt hat, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.
Zu Gunsten des BF1 ist zu werten, dass er seit 26.09.2924 eine Antigewalttherapie absolviert. Einschränkend anzumerken bleibt jedoch, dass sich der BF1 gegenständlich bereits zum wiederholten Mal in Haft befindet und erst seit 2 Monaten eine solche Therapie in Anspruch nimmt, obwohl der BF1 seine ersten Taten im November 2015 beging. Abgesehen von einem falschen Umgang, wie vom BF1 auch bereits vor der belangten Behörde angegeben, habe er aufgrund der Drogen Straftaten begangen. Positiv hervorzuheben ist, dass der BF1 auch anstrebt in Zukunft eine Drogentherapie zu absolvieren, wobei er selbst vor dem BVwG angab, derzeit nicht drogenabhängig zu sein und schon mehrere Monate vor seiner Inhaftierung aufgehört habe Drogen zu konsumieren. In casu ist daher zu hinterfragen, weshalb der BF1 gerade zum nunmehrigen Zeitpunkt eine Drogentherapie anstrebt, wobei sein positives Bestreben von Seiten des erkennenden Gerichts jedenfalls zu seinen Gunsten zu werten ist. Dieses Vorhaben könnte jedoch auch im Herkunftsstaat weiterverfolgt werden, zumal ebendort Therapiemöglichkeiten bestehen.
Der BF1 hat sich der ihm gewährten Rechtswohltaten der Setzung und Verlängerung von Probezeiten und der bedingten Entlassungen bis dato nicht als würdig erwiesen. Das Gesamtverhalten des BF1 – ua. das Beginnen einer Maurerlehre, die er nach nur wenigen Monaten wieder abgebrochen hat, um wieder als Hilfsarbeiter tätig zu sein, der langjährige Drogenmissbrauch und seine kriminelle Vergangenheit im Bundesgebiet – lässt den Eindruck der Sprunghaftigkeit und Unzuverlässigkeit des BF1 hinsichtlich der von ihm gesteckten Ziele entstehen. So beteuerte der BF1, wie bereits ausgeführt, auch schon in der Vergangenheit, dass es sein oberstes Ziel sei, Arbeit zu finden, dennoch wurde er neuerlich straffällig und begann erst vor 2 Monaten in Haft eine Antigewalttherapie. Das Vorhaben des BF1 in Zukunft im Bundesgebiet ein normales Leben zu führen, zu arbeiten und mit den Drogen aufzuhören ist daher ernsthaft zu bezweifeln und entstand vielmehr der Eindruck, dass der BF1 nicht in der Lage ist, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Dies wird nicht zuletzt davon unterstrichen, dass der BF1 einem Dritten im Jänner 2023 wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, obwohl ihm die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens vor dem erkennenden Gericht bewusst war. Dennoch beging der BF1 im Wissen darüber die zuletzt mit Urteil vom 11.09.2023 verurteilten Straftaten und nahm damit die Trennung von seiner im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilie ganz bewusst und billigend in Kauf.
Sofern der BF1 in der Beschwerdeverhandlung angab, keinen Kontakt mehr zu seinem Freundeskreis zu haben, um nicht mehr straffällig zu werden und er nun auch eine Therapie mache, gilt zu bedenken, dass auch der Zwillingsbruder des BF1, der BF2, in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden ist. Die BF1-BF2 haben vor der neuerlichen Inhaftierung des BF1 im gemeinsamen Haushalt gelebt, weshalb in casu auch im Familienverband die Gefahr besteht, dass die BF1-BF2 keinen guten Einfluss aufeinander ausüben werden, zumal der BF2 auch in der Beschwerdeverhandlung angab, - nach wie vor - gelegentlich Cannabis zu konsumieren, zuletzt vor 2-3 Monaten.
Im Übrigen verfügt der BF1 über 2 Verwaltungsstrafen im Bundesgebiet wegen Fahrens ohne Führerschein und hat mehrere EUR 1.000,- Schulden, wobei es ihm zuletzt nicht möglich war die Höhe seiner Schulden ziffernmäßig genau zu benennen, wodurch festzuhalten ist, dass der BF1 auch über seine finanzielle Situation keinen genauen Überblick hat. Auch die Verwaltungsstrafen des BF1 in Österreich, sowie seine Schulden, wiegen zu seinen Lasten.
Derzeit befindet sich der BF1 seit 07.11.2023 in Haft. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens liegt daher gegenständlich nicht vor.
3.8.2.6. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10).
Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF1 daher nicht anzuwenden.
3.8.2.7. Hinsichtlich des „Aufenthaltsverfestigungstatbestands“ nach § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist Folgendes festzuhalten:
§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor.
Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).
"Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet, kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl. E 9. November 2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).
3.8.2.7.1. Der BF1 hält sich seit seiner Asylantragstellung im Mai 2005 (seit seinem 7. Lebensjahr) durchgehend rechtmäßig – zunächst als Asylwerber, dann als Asylberechtigter – in Österreich auf. Vor seiner ersten Verurteilung im Bundesgebiet im März 2016 war der BF daher bereits mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig, weshalb der BF1 vor seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung die zeitlichen Voraussetzungen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt hätte.
Darüber hinaus sind jedoch weitere Voraussetzungen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StbG zu erfüllen.
Nach § 10 Abs. 1 Z 7 muss auch der Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert sein oder der Fremde kann seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern.
Nach § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert
Festzuhalten ist, dass der BF1 ab dem Zeitpunkt der möglichen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, sohin ab Mai 2015, bis zu seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet im März 2016, 17 bzw. ab Jänner 2016, 18 Jahre alt gewesen ist. Zu dieser Zeit hat der BF1 keine Schule mehr besucht (Besuch des Polytechnikums im Schuljahr 2013/14) und befand sich lediglich von 26.05.2015 bis 31.07.2015 kurze Zeit in einem Lehrverhältnis. Eine nachfolgende Erwerbstätigkeit nahm der BF1 erst im Juli 2017 wieder auf. Der BF1 befand sich zum Zeitpunkt der möglichen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher weder in Ausbildung, noch war er längere Zeit erwerbstätig. Der BF1 konnte zum relevanten Zeitpunkt von Mai 2015 bis März 2016 seinen Lebensunterhalt daher nicht selbst decken.
Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass § 10 Abs. 5 StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z 7 StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein. Dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang (vgl dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1408).
Vor dem Hintergrund seines so jungen Alters und der bis Jänner 2016 vorliegenden Minderjährigkeit des BF1 verfügt dieser – zumindest bis zu Erreichen der Volljährigkeit – über einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Diesbezüglich ist auszuführen, dass auch der Vater des BF1 während des relevanten Zeitraums von Mai 2015 bis März 2016 nicht erwerbstätig war und bezog dieser von 21.11.2013 bis 14.09.2014 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Einer Erwerbstätigkeit ging der Vater des BF1 im Bundesgebiet erst ab April 2018 nach. Die Mutter des BF1 war während des relevanten Zeitraums erwerbstätig, sie war von 16.07.2013 bis 20.11.2013 sowie von 01.11.2014 bis 31.12.2019 als Arbeiterin angestellt und verdiente im gesamten Jahr 2013 EUR 2.772,-, im Jahr 2015 EUR 8.304,48,- sowie im Jahr 2016 EUR 8.489,80,-. Geht man davon aus, dass die Mutter des BF1 nur 12 Gehälter erhalten hat – was in casu zu ihrem Vorteil gereicht – ergibt sich daraus für das Jahr 2015 ein monatliches Gehalt von EUR 692,-. Im Jahr 2015 lag das Existenzminimum bei EUR 872,- für Alleinstehende, weshalb die Mutter des BF1 mit ihrem Verdienst das Existenzminimum für Alleinstehende nicht erreicht. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass ihr Verdienst den Lebensunterhalt für eine gesamte Familie (Ehepartner und 5 Kinder) decken würde. Der Lebensunterhalt des BF1 war daher im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem möglichen Antragszeitpunkt auch durch seine Eltern nicht gesichert.
Dem BF1 hätte die österreichische Staatsbürgerschaft damit nicht verliehen werden können, weshalb der Tatbestand nach § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 70/2015 als nicht erfüllt anzusehen ist.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF1 auch nicht „von klein auf“ im Inland aufgewachsen ist, da vor dem Hintergrund der Rechtsprechung die Wendung „von klein auf“ so zu verstehen sei, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von 4 Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen könne (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ra/21/0067, mwN). Der BF1 war bereits 7 Jahre alt, als er nach Österreich kam. Der Tatbestand nach § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 70/2015 ist sohin ebenfalls nicht gegeben.
3.8.2.8. Der BF verfügt über seine Eltern und Geschwister im Bundesgebiet, zu welchen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen ist, wenngleich die Eltern des BF1 diesen in der Haft nunmehr finanziell unterstützen.
Zutreffend ist, dass die Familienangehörigen des BF1 – mit Ausnahme seines Vaters und des BF2 – im Bundesgebiet ebenfalls asylberechtigt sind und den BF1 daher im Herkunftsstaat nicht besuchen könnten. Der Vater des BF1 verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, der BF2 verfügt über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb diese den BF1 problemlos in der Russischen Föderation besuchen könnten. Mit den übrigen Familienangehörigen könnten Treffen in Drittstaaten organisiert werden und könnte der Kontakt einstweilen über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es dem BF1 bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des BF1 beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit und Schutz des Eigentums und der körperlichen Unversehrheit Dritter.
3.8.3. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.8.4. In einer umfangreichen Gesamtbetrachtung, vor allem unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des BF1, überwiegen in Anbetracht all dieser Umstände dennoch die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH vom 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH vom 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des BF1 am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar und ist zurecht erlassen worden.
3.8.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.8.6.1. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.
3.8.6.2. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.
3.8.6.3. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.8.6.4. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.8.6.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdevorentscheidung zum Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides somit ebenfalls zu bestätigen.
3.9. Zum Einreiseverbot (BF1):
3.9.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.9.2. Das Einreiseverbot knüpft gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
3.9.3. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049).
3.9.4. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).
3.9.5. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vgl auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).
3.9.6. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 beziehungsweise des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl etwa VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
3.9.7. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung gegen den BF1 ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.
3.9.8. Der BF1 ist Drittstaatsangehöriger und wurde 4 Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt, wobei er zuletzt mit Urteil LG XXXX vom 11.09.2023 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, weshalb sich der BF1 derzeit seit 07.11.2023 in Haft befindet. Zuvor wurde der BF1 bereits zu einer Haftstrafe von 20 Monaten, einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Sein letztes Haftübel im Bundesgebiet verspürte der BF1 von 04.09.2018 bis 09.03.202020 und von 02.03.2020 bis 08.05.2020.
3.9.9. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.
3.9.10. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Unzweifelhaft ist deshalb im vorliegenden Fall die Annahme immer noch gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF1 eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, womit die Grundvoraussetzung des § 53 Abs. 3 FPG gegeben ist.
3.9.11. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH vom 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
3.9.12. Zunächst ist auszuführen, dass die Feststellung seitens der belangten Behörde, nämlich, dass der BF1 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung und des Schutzes des Gutes Dritter darstellen würde, nicht zu beanstanden ist, zumal in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert ist (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
3.9.13. Der BF1 hat durch sein in Österreich gesetztes strafgerichtliches Verhalten seinen Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist die zuletzt gezeigte enorme Gewaltbereitschaft des BF1 im Rahmen der letzten Verurteilung im Bundesgebiet und der zuvor in den Jahren 2016 bis 2018 zahlreich begangenen Tathandlungen im Rahmen des Betrugs hervorzuheben. Der BF1 hat durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und konstatiert sein Verhalten ein negatives Persönlichkeitsbild.
Ein Wohlverhaltenszeitraum des BF1 liegt derzeit nicht vor, da er sich derzeit in Haft befindet.
Wenngleich der BF1 eigenen Angaben zufolge zahlreiche Delikte aufgrund seiner Drogenabhängigkeit begangen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF1 bis dato keine Drogentherapie gemacht bzw. auch nur begonnen hat. Der BF1 führte jedoch in der Beschwerdeverhandlung aus in Zukunft eine Drogentherapie absolvieren zu wollen, wenngleich er sich derzeit als nicht abhängig betrachtete. Insgesamt ist daher aufgrund der tristen finanziellen Situation des BF1, seiner fehlenden Ausbildung und der in der Vergangenheit vorliegenden Drogenabhängigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF1 neuerlich straffällig wird. So wurde auch der Bruder des BF1, der BF2, in der Vergangenheit straffällig und war ebenfalls drogenabhängig, wobei dieser in der Verhandlung selbst ausführte gelegentlich noch Cannabis zu konsumieren, zuletzt vor 2-3 Monaten. Es besteht daher auch innerhalb der Familie die Gefahr, dass der BF1 durch den Umgang mit seinem Bruder neuerlich straffällig wird, dessen Kontakt er sich nicht einfach entziehen können wird, wie der BF1 es mit seinem alten Freundeskreis getan hat.
Sofern der BF1 nunmehr in der mündlichen Verhandlung angab, eine Drogentherapie machen zu wollen, so ist ihm dies grundsätzlich zugute zu halten, doch gilt es anzumerken, dass der BF1 bereits in der Vergangenheit mehrfach ab dem Jahr 2016 straffällig wurde und bereits ab dem Jahr 2015 mehrere Deliktseintragungen wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in seinem KPA Auszug ersichtlich sind, der BF1 jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Drogentherapie begonnen hat. Der BF1 hätte daher bereits ab seiner ersten Verurteilung im 2016 die Möglichkeit gehabt eine Drogentherapie zu absolvieren und sein Leben hin in geregelte Bahnen zu lenken. Dieses vermeintliche Bestreben war jedoch in der Vergangenheit nicht nachhaltig von Erfolg gekrönt, zumal der BF1 – trotz seiner Beteuerungen bereits vor der belangten Behörde im Mai 2021 – keine Drogen mehr zu nehmen und nicht mehr straffällig zu werden, bis 2022/2023 eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge drogenabhängig war und erneut im Mai 2023 straffällig wurde. Insgesamt lassen dieses bisherige Scheitern des BF1 eine Drogentherapie zu beginnen und sein Unvermögen zur Absolvierung einer Berufsausbildung, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre und der BF1 auch eine Maurerlehre begonnen hat, Zweifel hinsichtlich eines ernsthaften Vorhabens des BF1 sein Leben künftig in rechtskonforme Bahnen lenken zu wollen, aufkommen. Nicht verkannt wird, dass es sich bei der ersten Verurteilung des BF1 um eine Jugendstraftat handelte und es sich bei der 2. und 3. Verurteilung im Bundesgebiet um eine Verurteilung als junger Erwachsener handelte. Zuletzt wurde der BF1 jedoch als Erwachsener im Wissen um die Anhängigkeit seines Asylaberkennungsverfahrens vor dem BVwG strafgerichtlich verurteilt, weshalb eindeutig von einer Intensivierung kriminellen Verhaltens gesprochen werden muss, die nicht mehr lediglich mit jugendlichem Leichtsinn zu rechtfertigen ist.
Vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsbildes des BF1, seiner Drogenabhängigkeit, seiner fehlenden Berufsausbildung und seiner tristen finanziellen Situation ist neuerlich mit der Begehung weiterer (vergleichbarer) strafbarer Handlungen im Bundesgebiet zu rechnen.
3.9.14. Es muss daher im Falle der Rückkehr des BF1 in das Bundesgebiet von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
3.9.15. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF1 in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in casu nicht die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF1 an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
3.9.16. In einer Gesamtbetrachtung ist mit dem Gesamtverhalten des BF1 in Österreich und seinem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild zu konstatieren, dass der BF1 von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und gegenüber dem in Österreich und in der EU vorherrschenden Schutz des Eigentums und der körperlichen Integrität vor unrechtmäßigen Zugriff Dritte geprägt ist. Zuletzt wurde der BF1 im Bundesgebiet im Jahr 2023 sogar im Wissen um ein im Bundesgebiet bereits im Jahr 2021 eingeleitetes Asylaberkennungsverfahren straffällig, weshalb er in casu die Trennung von seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen wissentlich in Kauf nahm.
In Zusammenschau seiner im Bundesgebiet gesetzten Straftaten, seiner Drogenabhängigkeit und der tristen finanziellen Situation, sowie seinem Verhalten iZm Eigentums- und Körperverletzungsdelikten treten die privaten und familiären Interessen des BF1 an einem Aufenthalt im Schengenraum klar hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer jedenfalls zurück.
3.9.17. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes sprechen die vom BF1 im Bundesgebiet verübten Straftaten - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der dafür gerichtlich verhängten Strafen für ein gemäß § 53 Abs. 3 FPG zu verhängendes Einreiseverbot. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erweist sich die Bemessung des von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung festgelegten Einreiseverbotes in der Höhe von 4 Jahren nunmehr auch als verhältnismäßig. Zu beachten ist, dass die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen wurde und die möglich zu erlassene Höchstdauer von 10 Jahren, nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wurde. Unter Berücksichtigung der Straftaten, des kriminellen Verhaltensmusters und der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, der jedoch bereits sehr langen Aufenthaltsdauer des BF1 von über 19 Jahren im Bundesgebiet und seinen engen familiären Anknüpfungspunkten, vor allem in den Personen seiner Eltern und Geschwister, erweist sich die Höhe des Einreiseverbotes von 4 Jahren als notwendig und verhältnismäßig.
Auszuführen bleibt noch darüber hinaus, dass es dem BF1 nach Ablauf des Einreiseverbotes nicht verwehrt ist, unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen nach dem NAG, zu seiner im Bundesgebiet lebenden Familie in das Bundesgebiet zurückzukehren.
3.9.18. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdevorentscheidung zum Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides somit ebenfalls zu bestätigen.
3.10. Zur Frist für die freiwillige Ausreise BF1):
3.10.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 FPG).
3.10.2. Solche Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
3.10.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdevorentscheidung zum Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides somit ebenfalls zu bestätigen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist fallgegenständlich zudem deshalb nicht zulässig, weil weder die Aberkennungsentscheidung, die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative noch die Rückkehrentscheidung beziehungsweise die Verhängung des Einreiseverbotes neue Rechtsfragen aufwarfen.