Bundesverwaltungsgericht W289 2300242-1

W289 2300242-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2024

Regest

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W289 2300242-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W289.2300242.1.00

Spruch

W289 2300242-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 24.09.2024, VN: XXXX , betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 19.06.2024, VN: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 04.06.2024 bis 01.07.2024 gemäß § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte. Das AMS führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis beim Arbeitgeber „ XXXX “ freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde vom 24.06.2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2024, Zl. XXXX , dahingehend entschieden, dass der Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt wurde, jedoch (aufgrund einer zeitnahen Arbeitsaufnahme) die Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 2 AlVG zur Hälfte nachgesehen wurde. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin mit 23.08.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Vorlageantrag eingebracht.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.09.2024, VN: XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 548,38 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung vom 21.08.2024, weshalb die Leistung im Zeitraum vom 18.06.2024 bis 01.07.2024 nicht gebührt habe und die Beschwerdeführerin zum Rückersatz verpflichtet sei.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.09.2024 Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbrachte, es nicht einzusehen, Arbeitslosengeld zurückzuzahlen, das ihr zustehe. Sie würde dafür arbeiten gehen und habe ein Recht auf Arbeitslosengeld, wenn sie es benötige. Das AMS solle seine Regeln überdenken und beispielsweise jenen das Geld streichen, die schon lange arbeitslos seien und nicht jemandem, der ohnehin gleich wieder arbeiten gehe.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2024 zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 09.10.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs den Vorlagebericht der belangten Behörde sowie den Zustellnachweis zur Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2024. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 19.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum von 04.06.2024 bis 01.07.2024 kein Arbeitslosengeld erhält. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.06.2024, wurde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Zeit von 04.06.2024 bis 01.07.2024 vorläufig weiterhin im Ausmaß von € 39,17 täglich ausbezahlt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.08.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2024 dahingehend entschieden, dass der Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt wurde, jedoch (aufgrund einer zeitnahen Arbeitsaufnahme) die Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 2 AlVG zur Hälfte nachgesehen wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin übermittelt, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22.08.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in ihre Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde beim zuständigen Postamt ab 23.08.2024 zur Abholung bereitgehalten.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

Sie wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags unanfechtbar und somit formell rechtskräftig.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 548,38 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde darauf verwiesen, dass aufgrund der gewährten halben Nachsicht die Leistung im Zeitraum 18.06.2024 bis 01.07.2024 nicht gebührt habe und die Beschwerdeführerin daher zum Rückersatz verpflichtet sei.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.09.2024 fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbrachte, es nicht einzusehen, Arbeitslosengeld zurückzuzahlen, das ihr zustehe. Sie würde dafür arbeiten gehen und habe ein Recht auf Arbeitslosengeld, wenn sie es benötige. Das AMS solle seine Regeln überdenken und beispielsweise jenen das Geld streichen, die schon lange arbeitslos seien und nicht jemandem, der ohnehin gleich wieder arbeiten gehe.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidung(en) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der gegen den Bescheid vom 19.06.2024 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Arbeitslosengeld gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde und den Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Höhe und Dauer des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Arbeitslosengeldes ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2024 an den aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin erging, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zustellverfügung sowie des RSb-Rückscheines und des vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszuges aus dem ZMR.

Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22.08.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 23.08.2024 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung wurde von der Beschwerdeführerin zudem nicht bestritten. Auch im hierzu gewährten Parteiengehör zum Zustellnachweis und Vorlagebericht gab die Beschwerdeführerin keine Stellungahme ab.

Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung.

Dass kein Vorlageantrag eingebracht wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2024 bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 24.09.2024 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls Bestandteil des Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) – (5) (…)

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(7) (…)“

Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Bei dem bereits genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827mwN).

Im gegenständlichen Fall wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Zustellmängel behauptet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 23.08.2024 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 06.09.2024 unanfechtbar und formell rechtskräftig.

Es steht fallgegenständlich somit rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG (aufgrund einer halben Nachsicht der Sperrfrist) für den Zeitraum von 18.06.2024 bis 01.07.2024 kein Arbeitslosengeld gebührte. Ihrem Beschwerdevorbringen steht somit die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2024, Zl. XXXX , entgegen.

Die belangte Behörde stützte die Rückforderung im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Da die Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 24.06.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von € 39,17 täglich für den Zeitraum von 04.06.2024 bis 01.07.2024 vorläufig weiterhin ausbezahlt bekommen hatte und mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2024 die Sperrfrist zur Hälfte nachgesehen wurde, erfolgte die nun gegenständliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Rückersatz für den Zeitraum 18.06.2024 bis 01.07.2024 in Höhe von € 548,38 (€ 39,17 x 14 Tage) zu Recht.

Soweit in der Beschwerde auf die aus Sicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgte Bezugssperre verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der Ausspruch des Verlustes des Arbeitslosengeldes (wegen der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen freiwilligen Kündigung) nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung hinsichtlich der Bezugssperre durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, hatte die Beschwerdeführerin in Ermangelung eines fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags nicht wahrgenommen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich sohin als nicht berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Ein gesondertes Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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