Bundesverwaltungsgericht W215 1311889-3

W215 1311889-3Tribunale amministrativo federale16 dic 2024

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Heilung Integration Interessenabwägung Lebensmittelpunkt Mängelheilung Privatleben Reisedokument Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Vorlagepflicht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W215 1311889-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W215.1311889.3.00

Spruch

W215 1311889-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Mongolischer Staat, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zahl 761344006/232495698, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Asyl, gab bewusst einen falschen Familiennamen und ein falsches Geburtsdatum an, behauptet minderjährig und im Mongolischen Staat ohne Familie zu sein.

Daraufhin wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2007, Zahl 06 13.440-BAT, in Spruchpunkt I. abgewiesen, ihm jedoch wegen seiner Minderjährigkeit und solange sein Vater nicht auftauche gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.04.2008 erteilt. Ab den Jahr 2008 bis zum Jahr 2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG verlängert; zuletzt gültig bis XXXX .

Mit XXXX wurde dem Beschwerdeführer von der XXXX , der „Daueraufenthalt – EG“ erteilt (Gültigkeit der Karte bis XXXX ).

Der Beschwerdeführer ließ sich am XXXX in der mongolischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen und es zeigte sich, dass er bezüglich seines Familiennamens sowie seines Geburtsdatums und somit auch bezüglich seiner angeblichen Minderjährigkeit bewusst unwahre Angaben gemacht hatte, sodass in Folge das Asylverfahren in dem ihm subsidiärer Schutz gewährt worden war, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederaufgenommen werden musste.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zahl 761344006/3032446, wurde das zur Zahl 06 13.440-BAT geführte Asylverfahren gemäß § 69 Abs 4 iVm Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). In Spruchpunkt VIII. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 09.08.2018 erhobenen Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018, Zahl 1311889-2/2Z, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Nach einer Beschwerdeverhandlung am 30.03.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022, Zahl 311889-2/27E, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 69 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „I. Das zur Zahl 06 13.440-BAT geführte Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes wird gemäß § 69 Abs. 4 iVm Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF, hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 16.04.2007 wieder aufgenommen.“. Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde ersatzlos behoben, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen und gemäß § 55 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Nach Rechtskraft des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022 weigerte sich der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , Ra XXXX , wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022 abgewiesen.

Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022 beim Verfassungsgerichtshof erhoben Beschwerde wurde mit Beschluss vom XXXX , XXXX , abgelehnt.

2. erstinstanzliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer brachte während seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 13.11.2023 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 04.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024 ein Parteiengehör zur Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.

Am 23.04.2024 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zahl 761344006/232495698, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen.

Mit Verfahrensanordnungen vom 26.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Beschwerdeverfahren:

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.05.2024 fristgerecht gegenständliche Beschwerde in der auszugsweise das bisherige Vorbringen wiederholt wird.

Die Beschwerdevorlage vom 04.06.2024 langte am 06.06.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde mit Ladungen vom 17.07.2024 für den 06.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 23.07.2024 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 07.10.2024 wurden mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.10.2024 Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers wird nicht festgestellt. Er ist Staatsangehöriger des Mongolischen Staates.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Asyl, gab bewusst einen falschen Familiennamen und ein falsches Geburtsdatum an, behauptet minderjährig und im Mongolischen Staat ohne Familie zu sein.

Daraufhin wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2007, Zahl 06 13.440-BAT, in Spruchpunkt I. abgewiesen, ihm jedoch wegen seiner Minderjährigkeit und solange sein Vater nicht auftauche gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.04.2008 erteilt; die immer wieder verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer ließ sich am XXXX in der mongolischen Botschaft in Wien einen mongolischen Reisepass ausstellen, weshalb hervorkam, dass er bezüglich seines Familiennamens sowie seines Geburtsdatums und somit auch bezüglich seiner angeblichen Minderjährigkeit bewusst unwahre Angaben gemacht hatte, sodass in Folge das Asylverfahren in dem ihm subsidiärer Schutz gewährt worden war, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederaufgenommen werden musste.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2018, Zahl 761344006/3032446, wurde das zur Zahl 06 13.440-BAT geführte Asylverfahren gemäß § 69 Abs 4 iVm Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). In Spruchpunkt VIII. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 09.08.2018 erhobenen Beschwerde wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung am 30.03.2022, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022, Zahl 311889-2/27E, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 69 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „I. Das zur Zahl 06 13.440-BAT geführte Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes wird gemäß § 69 Abs. 4 iVm Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF, hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 16.04.2007 wieder aufgenommen.“. Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde ersatzlos behoben, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen und gemäß § 55 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022 weigerte sich der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und brachte am 13.11.2023 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit Bescheid vom 24.04.2024, Zahl 761344006/232495698, abgewiesen wurde.

Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

c) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter bewusste Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen illegal nach Österreich, behauptete wahrheitswidrig einen anderen Familiennamen zu führen, minderjährig und ohne Familie im Herkunftsstaat zu sein, sein Asylantrag vom XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2007 in Spruchpunkt I. abgewiesen, ihm jedoch wegen seiner Minderjährigkeit und solange sein Vater nicht auftauche gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.04.2008 erteilt.

Nachdem sich der Beschwerdeführer am XXXX in der mongolischen Botschaft in Wien einen mongolischen Reisepass ausstellen ließ, kam hervor, dass er bezüglich seines Familiennamens sowie seines Geburtsdatums und somit auch bezüglich seiner angeblichen Minderjährigkeit bewusst unwahre Angaben gemacht hatten, sodass das Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederaufgenommen werden musste bzw. zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022 der subsidiäre Schutz aberkannt wurde. Seither hält sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer lebte XXXX Jahre und XXXX Monate legal im Bundesgebiet, wobei er sich diesen Aufenthalt bewusst durch Angabe falscher Daten erschlichen hat und hält sich seither weitere XXXX Jahre und XXXX Monate, illegal im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX wegen des Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagsätzen zu je € 6.- insgesamt sohin zu einer Geldstrafe von € 1.200.- für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Tagen verurteilt und mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX gemäß § 83 Abs. 1, § 107 Abs.1 und § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre.

Der ledige Beschwerdeführer ist in Österreich alleinstehend. Seine minderjährige Tochter, die in Österreich die erste Klasse Volksschule absolviert hat, ist danach mit deren Mutter in den Mongolischen Staat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch, hat am XXXX eine Externistenprüfung der Hauptschule mit fünf „Sehr gut“ sechs „Gut“ und drei „Befriedigend“ bestanden, hat am XXXX ein Deutschzertifikat B1 „gut bestanden“ erhalten und arbeitet seit mehreren Jahren als XXXX , womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Aliasdaten im Spruch werden angeführt, da der Beschwerdeführer jahrelang mit diesen Daten bei österreichischen Behörden und in Fortbildungsveranstaltungen in Erscheinung getreten ist:

„… Beschwerdeführernde Partei: Hr. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Mongolischer Staat (offizieller Name: Mongol Uls), Vorlage eines abgelaufenen Aufenthaltstitels mit dem Aliasnamen XXXX , aufgrund des Fotos im Akt kann zumindest die Verfahrensidentität festgestellt werden

[…]

R: Laut Bescheid haben Sie Ihren mongolischen Reisepass nur in Kopie vorgelegt. Heute hatten Sie ihn ebenfalls nicht dabei und stattdessen Ihren abgelaufenen Aufenthaltstitel, allerdings mit Ihrem falschen Namen bzw. der Aliasidentität, vorgelegt. Ich kann somit Ihre Identität nicht feststellen. Haben Sie irgendein anderes mongolisches Dokument mit Foto im Original zum Nachweis Ihrer Identität hier?

P: Nein…“ (Verhandlungsschrift Seiten 01 und 05)

Der Beschwerdeführer brachte am 07.10.2024 Kopien seines am XXXX ausgestellten mongolischen Personalausweises und seines am XXXX ausgestellten mongolischen Reisepasses in Vorlage. Bloße Kopien können jedoch die Vorlage von Identitätsdokumenten im Original nicht ersetzten, weshalb die Identität nicht festgestellt werden kann.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.

c) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinem Vorbringen im Lauf des Verfahrens, auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister), und den in und nach der Beschwerdeverhandlung am 06.09.2024 vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)3.über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Gemäß § 11 Abs. 1 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 11 Abs. 2 IntG).

Gemäß § 11 Abs. 3 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2022, werden der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (Anmerkung: gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 518,44 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag (§ 5 Abs. 2 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2022).

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt (§ 58 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt (§ 58 Abs. 7 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige1.sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,2.bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder3.gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge (§ 58 Abs. 9 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021).

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist1.das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder2.der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (§ 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (§ 58 Abs. 13 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten (§ 58 Abs. 14 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist zu erwägen:

Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Das einzige, minderjährige Kind des ledigen, alleinlebenden Beschwerdeführers ist mit deren Mutter in den Mongolischen Staat zurückgekehrt, weshalb kein Familienleben des Beschwerdeführer in Österreich festgestellt werden kann.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 25.05.2023, Ra 2021/21/0007-10, unter anderem auszugsweise ausgeführt: „…Der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 32, mwN; weiters etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 15, mwN). […] So wurde dem Revisionswerber zugestanden, einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt zu haben. Dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft - entgegen der Ansicht des BVwG - allerdings in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (vgl. erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 33, mit Verweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; vgl. auch dazu erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 16). Zwar ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe noch einmal VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 17, mwN; ebenso bereits VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 34, mit Verweis auf die Nachweise bei VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) ...“

Im konkreten Fall liegt einerseits illegale Migration, offensichtliche bewusste Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen und auf Grund der vom Beschwerdeführer frei erfundenen Minderjährigkeit Missbrauch des Asylverfahrens zwecks Erschleichung des Aufenthaltstitels als subsidiär Schutzberechtigter vor. Zudem darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.200.- und mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX gemäß § 83 Abs. 1, § 107 Abs.1 und § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt wurde.

Andererseits ist im konkreten Fall aber auch zu berücksichtigen, dass der letzte Vorfall am XXXX , somit vor mehr als XXXX Jahren stattfand, der Beschwerdeführer sich seither nichts mehr zu Schulden kommen ließ und in der Beschwerdeverhandlung am 06.09.2024 dazu angab:

„…R: Wie verbringen Sie die Tage? Was machen Sie den ganzen Tag lang?

P: Ich arbeite viel und versuche immer aktiv zu sein.

R: Wie oft und wann wurden Sie strafrechtlich verurteilt?

P: Zwei Mal, eine war eine Geldstrafe.

R: Sie wurden am XXXX von einem Bezirksgericht wegen § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tags zu je 6,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Warum wurden Sie Bezirksgericht zu einer Geldstrafte verurteilt?

P: Ich hatte ein Problem mit meiner damaligen Lebensgefährtin, der Mutter meiner Tochter. Nachgefragt: Wir haben gestritten, sie hat eine Blumenvase aus dem Fenster geworfen, ich konnte mich nicht kontrollieren und bin auf sie losgegangen. Es war mein Fehler.

R: Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX unter der XXXX wegen § 83 (1) StGB § 105 (1) StGB § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe vier Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre rechtskräftig verurteilt. Warum wurden Sie von Landesgericht zu einer Haftstrafe verurteilt?

P: Gewalt und Körperverletzung gegen die Mutter meiner Tochter. Wir haben uns nach dem Vorfall mit der Blumenvase, sie hatte die Polizei gerufen und ich wurde angezeigt, getrennt. Dann habe ich eine andere Frau kennengelernt und auch bei ihr wurde ich gewalttätig. Ich habe danach eine Therapie gemacht und diese im Jahr 2021 beendet. Seither mache ich viel Sport und habe mich unter Kontrolle.

R: Wollen Sie noch etwas angeben?

P: Ich wünsche mir, dass die alten Probleme der Vergangenheit angehören und auch die Ungewissheit bzgl. meines Aufenthaltstitels ein Ende hat. Um all das zu verwinden, treibe ich Sport, sonst würde ich psychisch krank. Ich möchte weiter sparen und mein Gehalt als XXXX zurücklegen, damit ich genug Eigenkapital zusammenbekomme, um ein eigenes XXXX zu eröffnen…“ (Beschwerdeverhandlung Seite 12f)

Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine Externistenprüfung der Hauptschule mit fünf „Sehr gut“ sechs „Gut“ und drei „Befriedigend“ bestanden und hat am XXXX ein Deutschzertifikat B1 „gut bestanden“ erhalten. Er spricht sehr gut Deutsch und arbeitet als XXXX . Aus den nach der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen und einem Sozialversicherungsauszug vom 16.12.2024 geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jahren durchgehend arbeitet, zuletzt von Jänner bis April 2024 jeden Monat € 1815,26 verdient hat und seit Mai 2024 jeden Monat € 1.925,25 verdient. Er ist somit in der Lage den Unterhalt seiner minderjährigen Tochter, seine Mietkosten, Krankenversicherung und sonstigen Lebenserhaltungskosten zu bestreiten.

Auch wenn der Beschwerdeführer seinen jahrelangen, legalen Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen hatte, hat er ihn doch zumindest für seinen österreichischen Schulabschluss, zur sehr guten Erlernung der Deutschen Sprache genutzt, geht mittlerweile seit Jahren arbeiten und in Verbindung mit der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofs, bezüglich eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, ist beim Beschwerdeführer, der seit 18 Jahren durchgehend im Bundesgebiet lebt, davon auszugehen, dass er ein schützenswertes Privatleben in Österreich hat.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 2. Halbsatz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht, nach der Beschwerdeverhandlung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sehr gut die deutsche Sprache versteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits 18 Jahre im Bundesgebiet aufhält und mittlerweile ein schützenswertes Privatleben in Österreich hat. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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