Bundesverwaltungsgericht W240 2294585-1

W240 2294585-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2024

Regest

Antragstellung Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt Familienangehöriger Familienzusammenführung österreichische Botschaft Volljährigkeit Voraussetzungen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W240 2294585-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2294585.1.00

Spruch

W240 2294579-1/2E

W240 2294588-1/2E

W240 2294581-1/2E

W240 2294585-1/2E

W240 2294584-1/2E

W240 2294583-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.04.2024, Zl. KONS/2467/2022, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.02.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/2467/2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 23.06.2022 sowie am 21.09.2022 schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Am 03.11.2022 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Damaskus vor.

Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der übrigen Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022, W213 2229798-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Mit den Anträgen wurden folgende Dokumente vorgelegt:

-Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführer

-Geburtsurkunden der Beschwerdeführer und der Bezugsperson

-Auszüge aus dem Personenregister der Beschwerdeführer und der Bezugsperson

-Heiratsurkunde

-Beschluss betreffend die Legalisierung der Eheschließung und Abstammung

-Familienregisterauszug

-Familienbuch (in Kopie)

-Gekürzte Ausfertigung des am 17.05.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2022, W213 2229798-1/9E

In den Antragformularen wurde angegeben, dass das Familienverhältnis durch täglichen Kontakt über Social Media, (Video-)Anrufe und Chats aufrechterhalten werde.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 08.01.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch Bundesamt oder BFA) aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits eingetreten sei, sodass die Einreise mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.

In der beiliegenden Stellungnahme wurde ebenfalls ausgeführt, dass die Bezugsperson zum Entscheidungsdatum das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle, weshalb die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 2005 nicht wahrscheinlich sei.

3. Mit Schreiben vom 10.01.2024, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und mitgeteilt, dass eine ausführliche Begründung der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 08.01.2024 zu entnehmen sei.

4. In der Stellungnahme vom 18.01.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Bezugsperson sei als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich eingereist und habe den Status als Asylberechtigter zuerkannt bekommen. Die Beschwerdeführer hätten im Jahr 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt. Am XXXX habe die Bezugsperson das 18. Lebensjahr vollendet. Mit der Ansicht des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführer nicht mehr vom Kreis der Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfasst wäre, werde die aktuelle unionsrechtliche sowie innerstaatliche Rechtslage verkannt. Der EuGH habe unmissverständlich ausgeführt, dass der Zeitpunkt der Entscheidung für die Bewertung der Minderjährigeneigenschaft nicht maßgeblich sei. Gegenständlich sei die Bezugsperson weiterhin als Minderjähriger zu bewerten. Die Bezugsperson und ihre Eltern hätten demnach unionsrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung. Minderjährige hätten zwar keinen Anspruch auf Familienzusammenführung mit ihren Geschwistern, sehr wohl aber mit den Eltern, sobald diese in den Mitgliedstaat nachgezogen seien. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass auch die minderjährigen Geschwister im vorliegenden Fall über einen unionsrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung verfügen. Der Effektivitätsgrundsatz sei zu berücksichtigen. Nach innerstaatlichem Recht sei dem Antrag stattzugeben.

5. Mit E-Mail vom 31.01.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Stellungnahme aufrecht erhalten bleibe, selbst im Zuge der Prüfung des Art. 8 EMRK.

6. Mit dem Bescheid vom 02.02.2024 verweigerte die ÖB Damaskus den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 29.02.2024 wurde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und Verweis auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 18.01.2024 – auf das Urteil des EuGH vom 30.01.2024 im Vorabentscheidungsverfahren zur Zahl C-560/20 hingewiesen.

8. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden.

Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung an die Prognose des BFA teile die Behörde die Ansicht, dass im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei. Entgegen den Beschwerdeausführungen vermöge auch das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, nichts daran zu ändern. Der Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 sei in jenen Fällen nicht eröffnet, in denen die Voraussetzung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 fehle. Die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 habe den Zweck nachziehenden Personen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zu eröffnen. Diesem Zweck werde nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen asylberechtigten Fremden die Einreise gestattet werde, weil sie nicht mehr dem Familienverfahren unterliegen würden. Sie seien vielmehr auf die anderen Möglichkeiten der Familienzusammenführung zu verweisen. In seiner Entscheidung vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, erkannte der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, dass Anträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson abgewiesen worden seien, als nicht rechtswidrig an. Gegenständlich wären die Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht mehr Familienangehörige iSd § 35 AsylG 2005 gewesen.

9. Am 13.05.2024 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.06.2024, eingelangt am 01.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 23.06.2022 sowie am 21.09.2022 schriftlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Am 03.11.2022 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Damaskus vor.

Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der übrigen Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022, W213 2229798-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Die Bezugsperson ist seit dem XXXX volljährig.

Der mit 02.02.2024 datierte, angefochtene Bescheid der ÖB Damaskus wurde den Beschwerdeführern am selben Tag zugestellt.

Das Bestehen eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson wird nicht festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer und die Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.

Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und der schriftlichen Ausfertigung vom 03.06.2022 des am 17.05.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, W213 2229798-1/9E.

Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson ergibt sich rechnerisch aus dem Geburtsdatum der Bezugsperson und wurde nicht bestritten.

Ein konkretes Vorbringen, das auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen der volljährigen Bezugsperson und ihren Eltern sowie Geschwistern schließen ließe, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Einzig in den Antragsformularen wurde auf täglichen Kontakt über Social Media, (Video-)Anrufe und Chats hingewiesen. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, wurde nicht vorgebracht und ist darauf hinzuweisen, dass der vorzitierte Kontakt auch in Zukunft gepflegt werden kann, sodass in einer Gesamtbetrachtung den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lautet:

„Artikel 10

(3) Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so

a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 23.06.2022 sowie am 21.09.2022 schriftlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der asylberechtigte Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der übrigen Beschwerdeführer genannt, der im Antragszeitpunkt noch minderjährig gewesen ist.

Die Bezugsperson wurde am XXXX folglich noch während des Einreiseverfahrens volljährig, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – der Eltern der Bezugsperson – nicht mehr erfüllt ist. Die übrigen Beschwerdeführer werden als Geschwister der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 30).

Die Beschwerdeführer fallen somit nicht unter die Legaldefinition des Familienangehörigenbegriffs des § 35 Abs. 5 AsylG 2005.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck darstellt, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen (vgl. 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 24, mwN).

Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 beziehen, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an (vgl. VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, zuletzt VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 25, mwN).

Nach der FamilienzusammenführungsRL ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 34 und § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der FamilienzusammenführungsRL ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die FamilienzusammenführungsRL gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (hier letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten (vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte zuletzt, dass anderes auch aus dem Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der FamilienzusammenführungsRL beschäftigt, nicht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 28).

Ausgehend davon, dass die FamilienzusammenführungsRL nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. e dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen (hier: dass in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger anderen Voraussetzungen Beachtlichkeit zukommt) festgelegt werden (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 Rz. 29, mwN auf VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609).

Angesichts der bisherigen Ausführungen zur Umsetzung der FamilienzusammenführungsRL im österreichischen Recht und der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG – unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der FamilienzusammenführungsRL, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta – Rechnung zu tragen ist, während § 35 AsylG 2005 aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes eine doppelte Verfahrensführung über Anträge auf Familienzusammenführung unionsrechtswidrig sei, kann fallbezogen unterbleiben, zumal dies – vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen – allenfalls zum Ergebnis führen könnte, dass Anträge auf Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG entgegen des Gesetzeswortlauts auch in jenen Fällen zuzulassen sind, in welchen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren nach § 34 AsylG 2005 offensteht. Dies ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens, sondern wird vielmehr in einem nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG geführten Verfahren zu klären sein. Folglich hängt die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache auch nicht von der in der Beschwerde angeregten Fragestellung an den EuGH ab.

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510-1511/2015).

Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK jedoch keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021 [GK], M.A./Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, M.T. ua./Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).

In den gegenständlichen Verfahren ist – wie beweiswürdigend ausgeführt - das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK besonders schützenswerten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der seit dem XXXX volljährigen Bezugsperson, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.

Die Beschwerden waren sohin gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

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