Bundesverwaltungsgericht W257 2294601-1

W257 2294601-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2024

Regest

Gegenstandslosigkeit Ruhestandsversetzung Schwerarbeitszeiten Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W257 2294601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2294601.1.00

Spruch

W257 2294601-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter KLAUNZER, Anichstraße 6, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom XXXX , betreffend die Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die am XXXX .1961 geborene Beschwerdeführerin (in der Folge kurz „BF“ genannt) wurde am 31.07.2023 seitens der Generaldirektion für Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen bzw dem Bundesministerium für Justiz (in der Folge kurz „belBeh“ für belangen Behörde genannt) gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 um eine ärztliche Begutachtung zur Frage ihrer Dienstfähigkeit durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge kurz „BVAEB“ genannt) ersucht. Sowohl ein anhand der am 14.09.2023 erfolgten Untersuchung erstelltes neurologisch psychiatrisches Gutachten als auch ein anhand der am 27.09.2023 erfolgten Untersuchung erstelltes fachärztliches Gutachten als auch ein am 03.10.2023 erstelltes Obergutachten wären von der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen.

2. Mit Schreiben vom 16.11.2023 teilte die belBeh der BF mit, dass aufgrund des oben bereits genannten Obergutachtens von einer dauernden Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG 1979 auszugehen sei und die belBeh daher die Ruhestandsversetzung beabsichtige. Ebenso wurde auf die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit hingewiesen und die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

3. Dazu nahm der BF mit Schreiben vom 04.12.2023 Stellung und zeigte Interesse an der Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.05.2024 stellte die belBeh fest, dass die BF gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt werden.

Begründend wurde festgehalten, dass im Hinblick auf die bei der BF vorliegenden Krankheitsgeschehen von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Es liege auch keine Prognose vor, wann die BF wieder ihre Dienstfähigkeit erlangen könnte. Die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes sei nicht möglich, weil die BF auch nicht mehr exekutivdienstfähig wäre.

5. Dagegen erhob die BF durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung, RA Dr. Peter KLAUNZER, mit Schreiben vom 14.06.2024 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde angeführt, dass die BF nach ihrer Genesung selbst wieder an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden könnte und justizintern genügend Alternativarbeitsplätze vorhanden wären. Die belBeh habe ihre Ermittlungspflicht dahingehend verletzt, weil bei entsprechenden Verfahrensergänzungen von der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgegangen werden könne.

6. Die belBeh legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt bezugshabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 01.07.2024 vor.

7. Mit Schreiben vom 31.10.2024 teilte die belBeh dem BVwG mit, dass die BF zwischenzeitig durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979 bewirkt habe. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde mit schriftlicher Erklärung vom 19.07.2024 mitgeteilt, dass sie nach § 236d BDG 1979 ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Oktober 2024 bewirkt habe.

8. Das BVwG übermittelte dieses Schreiben am 04.11.2024 der BF und räumte ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, eine allfällige Stellungnahme binnen zwei Wochen abzugeben.

9. In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 12.11.2024 führte die BF an, dass es richtig sei, dass ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2024 wohl aufgrund der Berücksichtigung der Schwerarbeiterregelung erfolgt sei. Ein dazugehöriger Bescheid liege allerdings noch nicht vor. Wenn dies der Fall sei, dass eine Ruhestandversetzung aufgrund der Schwerarbeiterregelung erfolgt sei, dann sei der verfahrensgegenständliche Sachverhalt überholt.

10. Das BVwG übermittelte der belangten Behörde am 13.11.2024 das Schreiben der BF vom 12.11.2024 und ersuchte diese klarzustellen, ob die BF nun aufgrund ihrer Erklärung oder aufgrund der Schwerarbeitsregelung in den Ruhestand versetzt worden sei.

11. Mit Schreiben vom 22.11.2024 teilte die belBeh dem BVwG mit, dass die BF aufgrund Schwerarbeitsregelung in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Ruhestandsversetzung sei gemäß § 15b BDG erfolgt und mit Ablauf des 31.10.2024 wirksam geworden. Es wurde auch der diesbezügliche Bescheid vom 27.02.2023 beigefügt.

12. Mit Schreiben vom 26.11.2024 übermittelte das BVwG der BF das Schreiben der belBeh vom 22.11.2024 samt Bescheid vom 27.02.2023. Es wurde darauf hingewiesen, dass gegenständliche Verfahren zurückzuziehen bzw. darzulegen, worin das Rechtschutzinteresse liege. Es teilte mit, dass die BF aufgrund Schwerarbeitsregelung in den Ruhestand versetzt worden sei. Einer Antwort dürfe binnen 14 Tagen höflichst entgegengesehen werden.

13. In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 04.12.2024 führte die BF aus, dass es so scheine, als wäre diese Angelegenheit als inhaltlich geklärt anzusehen. Aus Sicht der BF sei daher eine Entscheidung auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könne. Die Zurückziehung der Beschwerde ergehe dahingehend vorbehaltlich, dass die belBeh ihre Ruhestandsversetzung nicht in die ursprünglich angestrebte vorzeitige Ruhestandsversetzung umwandle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belBeh versetzte die BF mit Bescheid vom 17.05.2024 gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand, weil von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen wurde und keine Prognose vorlag, wann die BF wieder ihre Dienstfähigkeit erlangen könnte. Die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes war nicht möglich, weil die BF auch nicht mehr exekutivdienstfähig gewesen ist.

Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

Mit rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 27.02.2023 wurden der BF 123 Schwerarbeitsmonate angerechnet. Die BF ist aufgrund der Schwerarbeitsregelung in den Ruhestand versetzt worden, wobei diese Ruhestandsversetzung gemäß § 15b BDG erfolgt und mit Ablauf des 31.10.2024 wirksam geworden ist.

Sie befindet sich seit dem 01.11.2024 in einem Ruhestandsverhältnis.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2024 selbst aus, dass mit ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2024 die Angelegenheit inhaltlich geklärt sei und – vorbehaltlich einer behördlichen Umwandlung in die ursprünglich angestrebte Ruhestandsversetzung – die Beschwerde zurückgezogen werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

3.1. § 14 BDG 1979 lautet:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“

3.2. § 15b Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) sieht eine Ruhestandsversetzung auf Antrag bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten und einer entsprechenden Anzahl von Schwerarbeitsmonaten vor. Gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen seine Versetzung in den Ruhestand bewirken.

Angesichts der zum Teil schwierigen Beurteilung, ob tatsächlich Schwerarbeitsmonate vorliegen, besteht nach § 15b Abs. 3 BDG 1979 die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten vor (siehe dazu Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 15b BDG Rz 8 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

3.3. Die belBeh versetzte die BF mit Bescheid vom 17.05.2024 gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand, wogegen die BF fristgerecht Beschwerde erhob.

Die BF ist aufgrund der Schwerarbeitsregelung, basierend auf einen Bescheid vom 27.02.2023, in den Ruhestand versetzt worden, wobei diese Ruhestandsversetzung gemäß § 15b BDG erfolgt und mit Ablauf des 31.10.2024 wirksam geworden ist.

Sie befindet sich seit dem 01.11.2024 in einem Ruhestandsverhältnis.

3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstandslosigkeit anzunehmen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern bloß einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; 13.09.2017, Ra 2017/12/0021).

Im Hinblick auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche nach Ansicht des BVwG auch auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anwendbar ist, kommt der BF aufgrund ihrer mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung im vorliegenden Verfahren (betreffend die Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979) nunmehr kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu.

Das Beschwerdeverfahren ist somit aufgrund materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.5. Nachdem sich die BF bereits gem. § 15b BDG 1979 im Ruhestand befindet, wäre sie durch die Aufhebung bzw. Abänderung des gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 ergangenen und angefochtenen Bescheides vom 17.05.2024 durch ein Erkenntnis des BVwG nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 25.01.2017, Ro 2014/12/0033, zu einem vergleichbaren Fall eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979; auch in diesem Verfahren war der Revisionswerber zwischenzeitig im laufenden Verfahren aus einem anderen Grund in den Ruhestand getreten).

Es wird ebenfalls festgehalten, dass gemäß § 2 Abs. 6 DVG bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen ist, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Behörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. Zu letzteren Angelegenheiten zählen insbesondere alle Ansprüche, die unmittelbar aus dem Pensionsgesetz abgeleitet werden, so etwa die Bemessung des Ruhebezugs (vgl. Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 2 DVG Rz 25 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind nach der (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann. Ein Recht auf nachträgliche dienstrechtliche Deklarierung (Feststellung) des Rechtsgrundes der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung besteht nicht (vgl. VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023; 14.01.2020, Ra 2018/12/0064). Für eine bislang nicht erfolgte Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1, 2, und 4 BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich bei der BF seit 01.11.2024 nicht mehr um eine Beamtin des Aktivstandes handelt und eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand – ebenso wie eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand – im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0015).

Die gegenständliche Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt bereits aufgrund des Akteninhalts fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens gemäß § 15b BDG 1979 nach Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25.01.2017, Ro 2014/01/2017 umfassend geäußert. Auch ansonsten liegen keine Hinweise vor, aufgrund derer von einer grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage auszugehen wäre.

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