Bundesverwaltungsgericht G305 2297858-1

G305 2297858-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2024

Regest

Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit gekürzte Ausfertigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G305 2297858-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2297858.1.00

Spruch

G305 2297858-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Christian MAIERHOFER über die gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, regionale Geschäftsstelle XXXX vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit nicht gebührt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wird bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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