Bundesverwaltungsgericht G305 2304958-1

G305 2304958-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2024

Regest

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G305 2304958-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2304958.1.00

Spruch

G305 2304958-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , ASt XXXX , vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , über die Anordnung der Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.12.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , ASt. XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über XXXX (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) an.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachtem, zum XXXX .2024 datiertem Schriftsatz Beschwerde und verband diese mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge nasch Durchführung einer mündlichen Verhandlung 1) seine Anhaltung und die Verhängung der Schubhaft gegen ihn für rechtswidrig erklären, 2) gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG feststellen, dass die für die Fortsetzung der derzeit aufrechten Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und 3) erkennen, dass die belangte Behörde bzw. der Bund schuldig seien, die ihm durch das verwaltungsrechtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich die Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z 1 und die Verhängung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG im konkreten Fall als unverhältnismäßig und rechtswidrig erwiesen. Wenn die belangte Behörde im Bescheid ausführt, dass er den türkischen Reisepass der Fremdenbehörde vorenthalten hätte, sei dies nicht richtig. Am XXXX .2024 habe er am türkischen Generalkonsulat die Ausstellung eines türkischen Reisepasses beantragt. Nach Erhalt dieses türkischen Reisepasses habe er mit seiner aus Ungarn stammenden Freundin das Standesamt XXXX kontaktiert, um bürokratische Formalitäten für die beabsichtigte Eheschließung zu erledigen. Im Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme im XXXX 2024 habe der BF noch über keinen Reisepass verfügt. Anhand der im Akt vorliegenden Kopie des Reisepasses sei eindeutig, dass der türkische Reisepass des BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ausgestellt wurde, sodass man nicht von einer Vorenthaltung des türkischen Reisepasses sprechen könne. Zu der von der Behörde angenommenen Scheinehe, die der BF habe eingehen wollen, gab er an, dass die Behörde übersehe, dass er bereits in der im September 2024 stattgefundenen Einvernahme angegeben habe, dass er eine Beziehung zu einer Freundin, die aus Ungarn stamme, pflege. Andererseits schließe der Umstand, dass er und seine zukünftige Ehegattin noch über keinen gemeinsamen Haushalt verfügten, nicht aus, dass er nach der Eheschließung ein tatsächliches Familien- und Eheleben zu führen beabsichtige. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde, dass der asylrechtliche Bescheid vom XXXX .2024 nicht rechtskräftig sei und er rechtzeitig Beschwerde dagegen erhoben habe. Auch sei es weder verpönt, noch verboten, seine aus Ungarn stammende Freundin zu heiraten und führe dies aufenthaltsrechtlich per se zur Legalisierung des Aufenthalts im Falle einer rechtskräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass in seinem Fall davon auszugehen sei, dass man mit einem negativen Ausgang des Asylverfahrens in 2. Instanz zu rechnen habe, da es nicht ständige Judikatur sei, dass Anträge türkischer Staatsangehörige auf internationalen Schutz per se abzuweisen wären. Auch lege die belangte Behörde nicht dar, anhand welcher konkreten Beweisergebnisse im gegenständlichen Fall von der Annahme einer sogenannten Aufenthaltsehe auszugehen sei.

3. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Am XXXX .2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für seine Muttersprache als Partei einvernommen wurde. Der Verhandlung wohnte auch ein Vertreter der belangten Behörde bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF hat vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er die im Spruch angeführte Identität ( XXXX ) führe und die Staatsangehöriger der Türkei sei. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.12.2024, S. 4 oben].

Er ist ledig und hat keine eigenen Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.12.2024, S. 7 oben].

Er hat im Bundesgebiet keine eigenen Verwandten oder nahe Angehörige.

Seine Verwandten, darunter sein Vater XXXX , seine Mutter XXXX , sowie sein Bruder XXXX und seine Schwestern XXXX und XXXX leben in der Heimatstadt des BF, XXXX (Türkei). Seine Eltern sind getrennt lebend [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2023; PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.12.2024, S. 7 oben].

1.2. Er war zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines gültigen Reisedokuments, auch nicht, als er zu einem nicht festgestellten, jedoch vor dem XXXX .2023 gelegenen Zeitpunkt unter Umgebung der Grenzkontrollen und schlepperunterstützt illegal die Grenze – noch nach Österreich überquerte.

Die Initiative zur Ausreise ging von seinem Vater aus [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2023; PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.12.2024, S. 5 unten]. Letzterer war es auch, der den Kontakt zu den Schleppern herstellte und die Kosten für die schlepperunterstützte Ausreise des BF aus der Türkei bezahlte.

1.3. Nach eigenen Angaben verließ er die Türkei auf Grund von angeblich erlittenen Diskriminierungen, weil er keiner Religionsgemeinschaft angehörte und seine Gedanken in den sozialen Medien äußerte [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2024].

1.4. Am XXXX .2023 stellte er vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, in eventu auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG [Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , S. 3 oben].

1.5. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet lernte er über Instagram XXXX , geb. XXXX , eine in XXXX lebende ungarische Staatsangehörige kennen. Zwischen ihm und Frau XXXX liegt keine Partnerschaft vor, die die Merkmale einer Lebensgemeinschaft erfüllen würde.

Dennoch begaben sich beide am XXXX .2024 zum Standesamt der Marktgemeinde XXXX , um den Bund der Ehe zu schließen. Noch am selben Tag, gegen 11:00 Uhr, brachte die Standesbeamtin der Marktgemeinde XXXX bei der PI XXXX zur Anzeige, dass hier vom Versuch auszugehen war, dass beide eine Scheinehe eingehen wollten und machte sie dies daran fest, dass die beiden weder Wohnsitz noch Sprache teilten. Auch hatten beide unterschiedliche Angaben zur Beziehung gemacht, weshalb sie beidce als „nicht ehefähig“ einstufte [Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , S. 1 Mitte].

Im XXXX 2024 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers von Organen der LPD XXXX einvernommen und gab dieser bei der Einvernahme an, dass er eine Lebensgefährtin namens XXXX habe; allerdings beabsichtige er nicht, sie zu heiraten [Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , S. 2 oben].

1.6. XXXX ist seit dem XXXX .2023 bis laufend an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Bei ihr scheinen auch an der Anschrift XXXX , einer Anschrift, die einem Bordell in der Betriebsart eines Laufhauses zugeordnet ist, diverse Nebenwohnsitzmeldungen auf, zuletzt vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 [ZMR-Abfrage vom 30.12.2023].

Eine Abfrage im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger verlief negativ.

1.7. Der BF ist zuletzt vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet gewesen.

Seit dem XXXX .2024 ist er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX gemeldet.

1.8. Wegen der beabsichtigten Eingehung einer Scheinehe wurde der BF festgenommen und am XXXX .2024, 16:00 Uhr, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über ihn verhängt [Mandatsbescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX ].

1.9. Der BF geht im Bundesgebiet seit dem XXXX .2024 einer Erwerbstätigkeit als XXXX beim Dienstgeber XXXX nach und bringt dort ein Gehalt auf der Basis eines Kollektivvertrags ins Verdienen.

Er ist weder im Besitz von Immobilien im Bundesgebiet noch verfügt er über eigene Ersparnisse. Seinen Lohn schickt er nach eigenen Angaben in die Türkei [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.12.2024, S. 10 unten].

1.10. Der BF ist nicht willens, der (noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Folge zu leisten.

1.11. Noch während seines laufenden Asylverfahrens stellte er bei den Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates in Österreich den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, der ihm nach eigenen Angaben im XXXX oder XXXX 2024 ausgestellt wurde.

1.12. Beim BF besteht die Gefahr, dass er sich im Fall seiner Freilassung dem noch laufenden Asylverfahren entziehen wird.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung als maßgeblicher Sachverhalt zu Grunde gelegt.

Insgesamt hat der der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht einen unglaubwürdigen unmittelbaren persönlichen Gesamteindruck vermittelt. Demnach hat er sich in Bezug auf seine Angaben zu seiner Ausreise und den Reisepass in eklatante Widersprüche verwickelt, die insbesondere darin bestehen, dass er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, dass er den Herkunftsstaat zwar mit einem Reisepass verlassen hatte, bei dem es sich jedoch nicht um seinen eigenen Reisepass gehandelt haben soll, sondern um einen gefälschten. Ergänzend führte er noch aus, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise gar nicht über einen eigenen Reisepass verfügt habe. In Serbien sei ihm der Reisepass von Schleppern, die er als Menschenhändler bezeichnete, abgenommen worden. Anlässlich seiner stattgehabten Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht gab er zunächst an, dass er vor seiner stattgehabten Ausreise einen Reisepass beim Magistrat in XXXX (Türkei) beantragt habe. An einer anderen Stelle gab er wiederum an, dass Schlepper ihm den Reisepass in der Türkei organisiert hätten. Sodann gab er auch in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung an, dass er in Österreich einen Reisepass bei den türkischen Vertretungsbehörden organisiert hätte. Einen Anlass, warum er bei der türkischen Botschaft einen Reisepass organisierte, nannte er nicht.

Dass der BF tatsächlich wegen einer Diskriminierung wegen seiner angeblichen freien Meinungsäußerung in den sozialen Medien den Herkunftsstaat verlassen hätte, konnte der BF weder glaubwürdig noch nachvollziehbar darlegen. Zu vage und inkonsistent zeigte er sich bei der Schilderung der Fluchtgründe.

Wenn der BF angab, mit der ungarischen Staatsangehörigen keine ihn begünstigende Aufenthaltsehe schließen zu wollen, ist er diesbezüglich völlig unglaubwürdig geblieben, zumal er schon on der Beschwerdeschrift eine entsprechende Andeutung machte, die zu erkennen lässt, dass ihm der Umstand bewusst ist, mit dem Eingehen einer Eheschließung mit einer Frau, mit der ihn lediglich eine lose Freundschaft verbindet (Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes, lose freundschaftliche Beziehung, Angabe vor der Polizei, mit der Frau nach erfolgter Eheschließung nicht zusammenleben zu wollen), in Österreich bleiben zu können, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsgang die behördliche Entscheidung bestätigen sollte.

Insgesamt vermittelte der BF daher in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck und konnte er damit sein Beschwerdevorbringen nicht in der Weise stützen, dass er damit den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde erfolgreich entgegen getreten wäre.

Die getroffenen Feststellungen gründen auf den angeführten Quellen, die von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.56/2018, lautet:

„Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden, wenn dies erforderlich ist, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht bedarf. Für die Anordnung muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Die Schubhaft muss mit Bescheid iSd § 57 AVG angeordnet werden.

Die Schubhaft iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung.

In Hinblick auf die zitierte Bestimmung ist davon auszugehen, dass es der BF geradezu darauf angelegt hat, im Bundesgebiet bleiben zu können. Nachdem die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2024 den Asylantrag des BF in Hinblick auf die Erteilung von internationalem Schutz gem. § 3 AsylG negativ erledigte und eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat erließ, erhob er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung zwar Beschwerde gegen diesen Bescheid. In einem weiteren Schritt versuchte er, mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX vor dem Standesamt der Marktgemeinde XXXX eine auf den Aufenthalt in Österreich gerichtete Scheinehe einzugehen. Vom Versuch, eine Scheinehe einzugehen, durfte die belangte Behörde in Anbetracht der Angaben des BF vor der LPD XXXX ausgehen. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, im Fall seiner Freilassung XXXX aufsuchen zu wollen.

Damit erachtet auch das erkennende Bundesverwaltungsgericht mit der belangten Behörde den Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als gegeben an.

Gelinderes Mittel:

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG BGBl. I Nr. 70/2015 hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Anlassbezogen hat es der BF geradezu darauf angelegt, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet auch für den Fall des Scheiterns seiner gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobenen Beschwerde zu erzwingen, und zwar durch das Eingehen einer Scheinehe mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX . Bei einer Verhängung einer gelinderen Maßnahme ist anlassbezogen dennoch zu befürchten, dass der BF weiterhin versuchen wird, sich den Aufenthalt mit dem Eingehen einer Scheinehe zu erzwingen, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abwarten zu wollen.

Das Asylverfahren kann zügig erledigt werden, sobald das Bundesverwaltungsgericht über die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 entschieden hat.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei verfestigte familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte. Er geht zwar einer beruflichen Tätigkeit nach, verfügt hier jedoch über kein Vermögen, da er seine Einkünfte nach eigenen Angaben in die Türkei schickt. Er hat im Bundesgebiet festen sozialen Bindungen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausführlich unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, konnte daher nicht gefolgt werden.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. In Österreich verfügt er über keine verfestigten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte mehr. Er wurde wegen häuslicher Gewalt strafgerichtlich verurteilt, hat offensichtlich keinerlei Kontakt zu seiner ehemaligen Familie und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

Es ist daher von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine verfestigten familiären und sozialen Anknüpfungspunkt.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse den BF in jenen Staat zu überstellen, der für sein Asylverfahren zuständig ist.

Auch lässt der Gesundheitszustand des BF die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen, sohin illegal, nach Österreich weitergereist, um in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Es liegt beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, sodass die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszweckes nicht ausreichend ist.

Die Behörde ist auf Grund des – im angefochtenen Bescheid konkret angeführten – bisherigen Verhaltens des BF und seiner Lebenssituation davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Das durchgeführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Beurteilung des Bundesamtes nicht zu beanstanden ist.

Ein gelinderes Mittel kam daher zu Recht nicht zur Anwendung.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 1 Z. 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Dies wurde vom BF in seinem bisherigen Verhalten eindeutig unter Beweis gestellt, indem er sich nicht an die bestehende Rechtsordnung hält und unter Umgehung von Grenzkontrollen, sohin illegal, nach Österreich gereist ist.

Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Hinzu kommt, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass der gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2024 gerichteten Beschwerde im zweiten Rechtsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Erfolg beschieden ist. Zu vage und inkonsistent ist der BF mit seinen Ausführungen zu den Fluchtgründen geblieben, sodass sich seine Schilderungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eignen, einen Asylstatus in Bezug auf den Herkunftsstaat zu begründen. Zu den hat sich der BF in den Schutz seines Herkunftsstaates begeben, als er während aufrechten Asylverfahrens erster Instanz bei der Vertretungsbehörde der Türkei die Ausstellung eines Reisepasses begehrte. Diese Inschutznahme durch seinen Herkunftsstaat vermag die Fluchtgründe, die er auch auf eine von ihm geäußerte Kritik gegenüber dem Regierungspräsidenten der Türkei, Erdogan, stützte, nicht zu belegen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei das BFA diesen Antrag im Umfang des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes gestellt hat.

3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

Zu Spruchteil B. Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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