Bundesverwaltungsgericht G309 2299008-1

G309 2299008-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2024

Regest

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung rückwirkende Feststellung Zusatzeintragung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G309 2299008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G309.2299008.1.00

Spruch

G309 2299008-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, OB: XXXX , vom 29.07.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2024, zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.Der Grad der Behinderung wird rückwirkend mit 01.01.2018 mit 70 (siebzig) von Hundert festgestellt. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“ liegt ebenfalls mit diesem Zeitpunkt vor. Die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ kann rückwirkend nicht festgestellt werden.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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