Bundesverwaltungsgericht G314 2306038-1

G314 2306038-1Tribunale amministrativo federale11 lug 2025

Regest

Aufenthaltstitel Ausweisung Behebung der Entscheidung Bescheid

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G314 2306038-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2306038.1.00

Spruch

G314 2306038-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Alina KUGLER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2024 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX angehalten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) informierte ihn daraufhin mit dem Schreiben vom selben Tag über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Gleichzeitig wurde ihm die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten gemäß § 10 Abs 1 ZustG aufgetragen.

Am XXXX 7.2024 übermittelte der BF dem BFA eine seiner Vertreterin, einer Mitarbeiterin des Caritas-Projekts „Va an Va – Hand in Hand“, erteilte Vertretungsvollmacht, erstattete eine Stellungnahme und übermittelte eine Bestätigung, wonach er in XXXX regelmäßig eine Straßenzeitung verkauft. Er sei am XXXX .2024 in das Bundesgebiet eingereist und habe dieses am XXXX .2024 wieder verlassen; ein Nachweis dafür werde nachgereicht.

Am XXXX .2024 übermittelte der BF dem BFA ein Dokument der rumänischen Steuerbehörde in rumänischer Sprache, das seine Ausreise belegen soll.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle, da er keinen gesicherten Lebensunterhalt nachgewiesen habe. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und weder eine Beschäftigung noch Ersparnisse oder andere Vermögenswerte.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich nie länger als drei Monate in Österreich aufgehalten habe. Das BFA habe den Bescheid ohne seine persönliche Einvernahme zur Klärung seiner Lebensumstände erlassen. Er sei wie angekündigt aus dem Bundesgebiet ausgereist, um Termine in Rumänien wahrzunehmen. Im XXXX 2024 sei er zusammen mit seiner Ehefrau nach Frankreich gereist, um dort als Erntehelfer zu arbeiten. Ende XXXX 2024 sei er nach Rumänien zurückgekehrt, wo er sich noch immer aufhalte; ein durchgehender Aufenthalt in Österreich sei daher ausgeschlossen.

Mit der Beschwerde wurde erneut das Schreiben vorgelegt, das der BF dem BFA schon am XXXX .2024 übermittelt hatte, außerdem ein Beschäftigungsnachweis in französischer Sprache, wonach er ab XXXX .2024 in Frankreich als Erntehelfer tätig war, und Fotos, die ihn am XXXX .2024 in Rumänien zeigen.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte in der angeschlossenen Stellungnahme, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Rumänien. Seine Erstsprache ist Rumänisch; er spricht kaum Deutsch. Er ist mit der am XXXX geborenen XXXX verheiratet. Der gemeinsame Lebensmittelpunkt des Ehepaars liegt in Rumänien.

Der BF hatte zu keinem Zeitpunkt einen festen Wohnsitz im Bundesgebiet, war hier jedoch in den Jahren 2020, 2022 und 2023 jeweils für kurze, nur wenige Tage umfassende Zeiträume als Arbeiter – teil geringfügig – beschäftigt. Ab XXXX 2022 war er wiederholt (ohne Meldung zur Sozialversicherung) für eine XXXX Straßenzeitung als Kolporteur tätig.

Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2024 in das Bundesgebiet ein. Er wurde am XXXX .2024 in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und verließ er das Bundesgebiet einige Zeit später. Ab XXXX .2024 war er in Frankreich als Arbeiter in der Landwirtschaft erwerbstätig. Im November 2024 hielt er sich in Rumänien auf. Im Zeitraum XXXX bis XXXX 2025 hielt er sich erneut in Österreich auf.

Der BF hat keine familiären, engen beruflichen oder anderweitigen sozialen Bindungen in bzw. zu Österreich. Ihm wurde für das Bundesgebiet nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; es liegen auch keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen basieren auf dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, auf den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, weiters auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister sowie auf den für den BF gespeicherten Sozialversicherungsdaten.

Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinen Angaben hervor, die insoweit mit den Feststellungen des BFA übereinstimmen und offenbar auf seinem rumänischen Personalausweis basieren, der zwar im IZR dokumentiert ist, dem BVwG jedoch nicht vorgelegt wurde.

Rumänischkenntnisse des BF auf muttersprachlichem Niveau sind angesichts seiner Herkunft plausibel. Unzureichende Deutschkenntnisse wurden in der Beschwerde eingeräumt.

Im IZR finden sich weder Hinweise darauf, dass der BF jemals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet beantragt hat, noch, dass ihm eine solche ausgestellt wurde. Dies wird auch von ihm selbst nicht behauptet.

Die Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet in den Jahren 2020, 2022 und 2023 sind seinen Versicherungsdaten entnommen. Eine Bestätigung von „ XXXX “, die seine Tätigkeit für diese Zeitung belegt, wurde vorgelegt.

Das BVwG hat mit Hilfe von DeepL, einem Onlinedienst für maschinelle Übersetzung, eine Arbeitsübersetzung der vom BF vorgelegten fremdsprachigen Urkunden ins Deutsche erstellt. Aus der am XXXX .2024 und mit der Beschwerde vorgelegten Bescheinigung der Steuerbehörde der rumänischen Stadt XXXX geht demnach zwar hervor, dass der BF am XXXX .2024 die Ausstellung einer Bestätigung beantragt hat, wonach er laut den dortigen Steuerunterlagen einkommenslos ist, um Sozialhilfe zu erhalten. Dies belegt aber nicht, dass er sich damals in Rumänien aufgehalten hat, insbesondere, weil daraus keine persönliche Vorsprache des BF bei der ausstellenden Behörde ersichtlich ist. Jedoch geht aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Beschäftigungsnachweis zweifelsfrei hervor, dass er ab XXXX .2024 in Frankreich als Erntehelfer arbeitete, sodass er seine Ausreise aus dem Bundesgebiet jedenfalls nachgewiesen hat. Ein Rumänienaufenthalt des BF im XXXX 2024 kann aus den mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbildern abgeleitet werden.

Aus dem ZMR geht hervor, dass dem BF für den Zeitraum XXXX .2025 bis XXXX .2025 eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG mit einer Kontaktstelle in XXXX ausgestellt wurde, sodass davon auszugehen ist, dass er sich während dieser Zeit erneut in Österreich aufgehalten hat. Es lässt sich nicht feststellen, dass er sich bei diesem neuerlichen Aufenthalt für einen längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ist aus dem Strafregister ersichtlich. Es sind auch keine Verwaltungsübertretungen oder andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ersichtlich.

Laut Verständigung von der Beweisaufnahme (Seite 5 der Verwaltungsakten) wurde der BF am XXXX .2024 in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Bescheid ist demgegenüber angegeben, dass die Kontrolle am XXXX 2024 stattfand. Letzteres überzeugt, weil sämtliche aktenkundigen behördlichen Abfragen vom XXXX .2024 stammen, ebenso die Aufforderung zur Äußerung und der Bescheid, mit dem dem BF die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten aufgetragen wurde. Damit korrespondiert, dass der BF laut eigenen Angaben davor erst am XXXX .2024 in das Bundesgebiet eingereist war. Mangels objektiver Beweismittel kann das genaue Datum seiner letzten Einreise vor dem XXXX .2024 nicht festgestellt werden.

Ausgehend von den durch die vorgelegten Unterlagen dokumentierten Aufenthalten in Rumänien und Frankreich zeigt sich jedoch, dass der BF das Bundesgebiet jedenfalls verlassen hat, bevor er (offenbar im XXXX 2025) neuerlich eingereist ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei diesem letzten Aufenthalt die ohne weitere Voraussetzungen zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten hätte, zumal die Hauptwohnsitzbestätigung laut ZMR nur für die Zeit von XXXX .2025 bis XXXX .2025 ausgestellt wurde.

Aus dem durch die Rechtsvertretung übermittelten Schreiben der rumänischen Steuerbehörde geht hervor, dass der BF dort über ein Steuerdomizil verfügt, weshalb in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen davon auszugehen ist, dass sich sein Lebensmittelpunkt stets in Rumänien befand.

Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist – trotz bestehender Sprachbarrieren – nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der in der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger dann ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG – unter anderem wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 51 NAG - das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.

Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1) oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2).

Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Der BF ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem XXXX .2024 in das Bundesgebiet eingereist und hat dieses in der Folge jedenfalls vor dem XXXX .2024 wieder verlassen, bevor er (offenbar im XXXX 2025) erneut eingereist, mittlerweile aber wieder ausgereist ist. Seinen rumänischen Lebensmittelpunkt hat er während seiner (stets vergleichsweise kurzen) Inlandsaufenthalte nie aufgegeben. Von ihm geht keine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Auch aus einem allfälligen Verstoß gegen das MeldeG lässt sich kein Gefährdungsbild ableiten, das die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtfertigen könnte.

Als Staatsangehöriger Rumäniens genießt der BF gemäß § 15a FPG Visumfreiheit und hat das Recht auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten. Für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise kann er gemäß § 17 Abs 4 FPG zulässigerweise seinen rumänischen Personalausweis verwenden. Auch aus Art 6 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG; siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG) ergibt sich, dass der BF als Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er nur im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

Da der BF das Bundesgebiet vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids verlassen hat und sich bei seinem neuerlichen Aufenthalt 2025 nicht mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann er nicht gemäß § 66 Abs 1 FPG ausgewiesen werden, zumal von ihm keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids.

Die vom BF beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist (siehe VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.

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