Bundesverwaltungsgericht W200 2302036-1

W200 2302036-1Tribunale amministrativo federale4 set 2025

Regest

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W200 2302036-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W200.2302036.1.01

Spruch

W200 2302036-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Mag. PLESCHBERGER sowie die fachkundigen Laienrichterin Fr. SCHRENK als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (SMS) vom 17.09.2024, Zl. 214-807692-007, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2023 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Er habe am 07.07.2021 die erste Covid-19-Impfung erhalten (Biontec/Pfizer Chargennummer LOT: FE6208). Die zweite Impfung hätte er am 28.07.2021 (Biontec/Pfizer Chargennummer LOT: FF0680) und am 30.01.2022 hätte er die dritte Biontec/Pfizer Impfung (Chargennummer LOT: FL5324) erhalten.

Zum Krankheitsverlauf gab er an, dass es nach der zweiten Impfung zu den ersten Problemen gekommen sei. Nach der dritten Impfung sei es zu einem Gehörschaden gekommen. Als Gesundheitsschädigungen lägen vor: Taubheit rechtes Ohr, mittelgradige Hörstörung links, Tinnitus.

Von der belangten Behörde wurden medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte sowie des Landeskrankenhauses Wiener Neustadt sowie eines radiologischen Institutes eingeholt.

Das Sozialministeriumservice holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenerkrankungen basierend auf einer Untersuchung und den vorgelegten Unterlagen zur Fragestellung ein, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Taubheit rechtes Ohr, mittelgradige Hörstörung links, Tinnitus auf die angeschuldete Impfung zurückzuführen sei. Das Gutachten vom 24.08.2024 ergab, dass keine Kausalität der Impfung zu den Gesundheitsschädigungen vorliege.

Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten wurde moniert, dass der vom SMS herangezogene Sachverständige im Rahmen des Invaliditätspensionsverfahrens des Beschwerdeführers ein Gutachten erstellt hätte. In dieser Verhandlung hätte der Sachverständige mündlich erklärt, dass seiner Einschätzung nach ein Impfschaden vorliege und hätte dem damaligen Kläger und nunmehrigen Antragsteller dringend geraten, beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu stellen. Ohne diese Einschätzung wäre der Antragsteller gar nicht auf die Idee gekommen.

Nunmehr sei es nicht nachvollziehbar, wieso sich der Sachverständige gegenüber dem Sozialministeriumservice nicht von sich aus für befangen erklärt hätte.

Die Vorgangsweise des Gutachters, in der Verhandlung vom 30.06.2023 vor dem LG Wiener Neustadt zu erklären, dass seiner Einschätzung nach ein Impfschaden vorliege, im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice einen Impfschaden jedoch zu verneinen, ohne auch nur mit einem Wort auf seine Aussagen vor dem LG Wiener Neustadt vom 30.06.2023 einzugehen, stelle eindeutig einen Umstand dar, da die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stelle. Aus diesem Grund werde ein Ablehnungsantrag gestellt.

Mit Bescheid vom 17.09.2024 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde auf das bisher Vorgebrachte verwiesen, nämlich, dass der Sachverständige nunmehr entgegen seiner Einschätzung im Verfahren vor dem LG Wiener Neustadt überraschenderweise feststelle, dass kein kausaler Zusammenhang vorliege. Der Sachverständige führe lediglich als Begründung an, dass eine „sehr niedrige Inzidenz von Hörstörungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung vorliege“. Weiters sei „derzeit kein Fall bekannt“, in dem eine Hörstörung drei Wochen nach der Impfung hervorgetreten sei. Lediglich aus diesem Grund führte der Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer kein Impfschaden vorliege. Eine nähere Begründung hätte er nicht vorgenommen.

Dem vom LG Wiener Neustadt dem BVwG übermittelten schriftlichen Protokoll über die Verhandlung vom 23.06.2023 (als ASG) ist wie folgt zu entnehmen:

„Nachdem das ganze zeitnahe zur dritten Corona-Impfung aufgetreten ist, kann ein Impfschaden grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Ein diesbezüglicher Antrag beim Sozialministeriumservice kann gestellt werden.“

Das BVwG holte von einem bisher nicht mit dem Fall befassten Facharzt für HNO-Erkrankungen ein Gutachten zur Kausalität der Impfung zu den vom Beschwerdeführer aufgelisteten Leiden ein.

Das eingeholte neurologische Gutachten vom 07.02.2025 basierend auf einer Untersuchung gestaltete sich wie folgt:

„(…) ANAMNESE DES BESCHWERDEFÜHRERS

Vor der 1. Impfung war er völlig gesund und hat keine Medikamente genommen.

Nach der 1. Impfung Fieber am nächsten Tag, war damals beim Hausarzt:

Nach 2. Impfung wiederum Fieber, ca. eine Woche später am Abend starke Ohrenschmerzen, war Ambulanz HNO-Wr. Neustadt - Nasen- und Ohrentropfen bekommen, dann war es weg.

Er hat nach der 2. Impfung subjektiv noch normal gehört auf beiden Seiten.

Nach 3. Impfung wieder Fieber Dauer 2 Tage, war bei Arzt wegen Krankenstand, hat Kündigung bekommen, am 3. Tag kein Fieber mehr.

Nach 3 Wochen in der Früh hat ihn jemand angerufen, er nimmt das Handy rechts ans Ohr und hört nichts. Hat sofort wieder HNO-Ambulanz aufgesucht. Nach 1 Woche hat rechts das Ohrensausen begonnen.

Er habe 1 % Monate lang Infusionen und Tabletten bekommen,

Er hat dann fast 1 % Jahre Medikamente ohne Nutzen genommen. Er hat auch ein Hörgerät bekommen, das habe nicht geholfen und es sei zu Ohrentzündungen gekommen.

Bei der HNO-Untersuchung durch Dr. XXXX wurde auch Hörschaden links festgestellt, das hat ihn so beunruhigt, dass er einen Psychiater aufgesucht hat. Der hat Medikamente verschrieben, da ist er müde geworden, er hat dann aufgehört, sie zu nehmen.

Er hat seit ca. 7 Jahren Rückenschmerzen, tlw. mit Ausstrahlung ins linke Bein. Er hat zuletzt vor wenigen Tagen auf Schmerzambulanz Wr. Neustadt eine Schmerzinfusion bekommen. Die hat er aufgesucht, weil er gefürchtet hatte, dass die Schmerzen vom Herz kommen. Er war gestern bei Hausärztin EKG und Blutuntersuchung machen, das sei in Ordnung gewesen, er hat aber trotzdem Überweisung zu Herz-Ultraschall bekommen.

SUBJEKTIVE BESCHWERDEN

Mit dem rechten Ohr höre er überhaupt nichts, es pfeift im rechten Ohr die ganze Zeit, Tag und Nacht. Ab und zu habe er Schmerzen im rechten Ohr; früher sei auch Sekret und Blut herausgekommen, in letzter Zeit trete das nicht mehr auf.

Diese Schmerzen treten manchmal abends auf, sie sind sehr stark („wie Hölle"), betreffen den ganzen Bereich des rechten Ohres, sind nicht lokalisierbar, strahlen aus ins Gesicht, manchmal auch bis re Auge.

Wenn er das Hörgerät getragen hat, hat Entzündungen bekommen, es wurde sogar diesbezüglich ein Hauttest auf Allergien gemacht.

Beim Aufstehen aus Bett und beim Stehen manchmal Gleichgew.störung, Dauer 2 bis 3 Sekunden.

THERAPIE

Derzeit keine regelmäßige Therapie.

Wenn er Schmerzen im Ohrbereich hat, dann nimmt er Nasen- und Ohrentropfen.

STATUS

Rechts Ohr: Gehörgang unauff matt, bland; intakt matt, bland, intakt

Linkes Ohr: Septumluxation nach re, aber gut durchgängig, Schleimhaut

Nase: Septumluxation nach re, aber gut durchgängig, Schleimhaut

Mund/Rachen: Tonsillen bland, SH milchig getrübt; Zunge belegt.

Gesicht/Hals: unauffällig, keine umschriebenen Schwellungen, keine Dolenzen, auch nicht im Bereich des Kiefergelenkes. Mundöffnen problemlos, kein Kieferknacksen, keine Dolenzen.

Gebiss:saniert, deutliche Bissfehlstellung im Sine einer Progenie.

Stimme: normal

Klinische Hörprüfung: Stimmgabelversuch nach Weber: mittig Stimmgabelversuch nach Rinne; rechts 0, links positiv Hörweite Flüstersprache: rechts 0, links 0,5m Hörweite für Umgangssprache: rechts 0, links 4m Tabellenwerte: dB Hörverlust

Tonaudiogramm

Seite/kHz

0,25

0,5

1

2

4

6

rechts

95

95

100

110

links

25

35

50

50

55

60

Das ist ein Hörverlust nach Röser (Vierfrequenztabelle) von rechts 100%, links 57%.

Frenzelbrille:kein Spontan, kein Kopfschüttelnystagmus,

Stellmotorik:Stehversuch nach Romberg stabil, ohne Seitabweichung, ebenso Tretversuch nach Unterberger.

Lagerungsprüfung:Weder Nystagmus noch Schwindel sind auslösbar.

BEANTWORTUNG DER FRAGEN

1. An welchen (Grund-)Erkrankungen hat der BF vor Verabreichung der drei Covid- Impfungen gelitten?

Rückenschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in das linke Bein.

Der BF gibt an, ansonsten völlig gesund gewesen zu sein.

Es gibt keine Belege, die diesen Angaben widersprechen.

2. An welchen Erkrankungen hat der Beschwerdeführer nach der Verabreichung der dritten COVID Impfung gelitten?

Er hat in den Tagen nach der Verabreichung der dritten Impfung (am 30.01.2022) - wie schon nach den vorangegangen Impfungen - Fieber gehabt. Dauer ca. 2 Tage.

Am 23. Tag nach der Impfung (22.02.2022) hat er einen Hörsturz rechts erlitten, der zu einer hochgradigen Hörstörung rechts und später auch zu Tinnitus geführt hat.

In der Folge wurde auch eine mittelgradige Hörstörung links festgestellt.

3. An welchen Erkrankungen hat der BF zum Zeitpunkt der von Ihnen durchgeführten Untersuchung gelitten?

1. Rechts praktische Taubheit, links mittelgradige Hörstörung

2. Ohrensausen rechts

3. manchmal starke Schmerzen im und um das Ohr,

4. Rückenschmerzen.

Ansonsten fühle er sich völlig gesund.

4. Beurteilung der Kausalität der festgestellten Leiden und Beschwerden, dahingehend, ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen sind.

Beim BF zeigte sich ab dem 23.02.2022 das typische Bild eines Hörsturzes. Ein Hörsturz ist ein plötzlicher Abfall der Hörleistung des Innenohres (fast immer ist nur eine Seite betroffen. Viele Grunderkrankungen können einen Hörsturz auslösen, unter anderem Tumoren im Bereich des Hörnervens, akute Entzündungen von Innen- oder Mittelohr, extreme Druckschwankungen, immunologische Erkrankungen und viele mehr.

Bei den meisten Fällen von Hörsturz kann jedoch keine klare Ursache gefunden werden, der Hörsturz tritt aus völliger Gesundheit heraus auf; es handelt sich dann dabei um einen sogenannten „idiopathischen Hörsturz“.

Über die Häufigkeit solcher idiopathischer Hörstürze gibt es unterschiedliche Angaben:

•in Deutschland 160 bis 400 pro 100000 Personen/Jahr [1 ]

*bei Militärangehörigen der USA 40 pro 100000 pro Jahr, bei zivilen Erwachsenen 5 bis 27 pro 100000/Jahr. [2]

Im Falle eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen Impfung und einem Hörsturz müssen folgende Ursachen erwogen werden (wie im Gutachten von Prof. Dr. XXXX (8)):

1. Immunologische Folgeerscheinungen der Impfung

2. Folgen einer Stressreaktion.

Es ist zu beachten, das regelhaft in den Studien das Zeitfenster, das beobachtet wird, 21 Tage beträgt.

ad 1.) Immunologische Folgeerscheinung einer Impfung:

Pathophysiologische Überlegungen:

1. Durch jede Impfung wird eine gewünschte, spezifische Immunreaktion (gegen das Antigen ausgelöst) und es kommt zur Bildung der (gewünschten) Antikörper; theoretisch ist es denkbar, dass die so produzierten Antikörper auch gesundes Gewebe angreifen.

Dieser Mechanismus scheint Grund für die bekannten Fälle von Herzmuskelentzündungen nach Covid-Impfung zu sein. [3]

Betreffend das Gewebe des Innenohres gibt es jedoch keinen Nachweis einer solchen Fehlreaktion [7],

2. Die (gewünschte) Immunreaktion auf die Impfung ist immer begleitet von einer erhöhten Aktivität von unspezifischer Entzündungsreaktion; auch diese könnte theoretisch Strukturen des Innenohres schädigen.

Auch diesbezüglich liegen keine wissenschaftlichen Belege vor.

Generell gilt: „Es wurde schon über einige Fälle von Hörsturz nach Impfungen berichtet, u.o. nach Impfungen gegen Influenza, Tetanus und Diphterie wie auch gegen Meningitis und Tollwut. Der Mechanismus des Hörsturzes nach Impfungen ist nicht bekannt." [4]

Epidemiologische Studien:

Es gibt zahlreiche epidemiologische Studien, da ja weltweit hunderte Millionen Impfungen innerhalb weniger Monate verabfolgt wurden.

Die wichtigste und umfangreichste davon ist die von Formeister et al., 2022 [5]; es wurden die Daten der US-amerikanischen Meldestelle für Impfnebenwirkungen nach über 86 Millionen Impfungen ausgewertet: „Die Inzidenz von Hörstürzen nach COVID-19-lmpfung übersteigt nicht diejenige in der allgemeinen Bevölkerung und könnte sogar niedriger sein."

Ebenso Alper et al., 2024 [6]: Metastudie über 283 Millionen Impfungen: „Die Inzidenz von Hörstürzen [nach COVID-Impfung] ist niedriger (1,26 per 100.000) als die Inzidenz in der EU (5-27 per 100000) oder der USA (60 per 100000). ... Es gibt keinen Hinweis, dass die COVID- 19-lmpfung mit der Inzidenz von Hörstürzen assoziiert ist. “

Alle Studien wurden im August 2024 von den USA von den National Academies of Sciences, Engineering, and Medicine zusammengefasst [7]

ad 2.) Stress

Psychischer Stress gilt als Risikofaktor für einen Hörsturz [8,9].

Es ist nicht zu bestreiten, dass eine Impfung einen psychischen Stress bedeutet; im Besonderen bei einer dritten Impfung, wenn schon die zweite deutliche Nebenwirkungen gezeigt hatte.

Im konkreten Fall des BF jedoch sind die typischen Nebenwirkungen nach der dritten Impfung schon nach wenigen Tagen abgeklungen, sodass 2½ Wochen später eine maßgebliche psychische Belastung durch die Impfung mit Sicherheit nicht mehr vorgelegen ist.

Gutachterliche Beurteilung der Kausalität:

Beklagte Gesundheitschädigungen sind: Taubheit rechtes Ohr, mittelgradige Hörstörung links, Tinnitus.

1. Es besteht allgemeiner Konsens, Beschwerden oder Störungen nur dann als Impfnebenwirkungen in Betracht zu ziehen, wenn sie innerhalb von 3 Wochen nach Applikation der Impfung aufgetreten sind. Im Falle des BF ist die Hörminderung rechts am 23. Tag nach der Impfung aufgetreten.

2. Es gibt keine Studien - trotz genauer Beobachtung von hunderten Millionen von Impfungen, die einen Zusammenhang zwischen Covid-Impfungen und den beklagten Gesundheitsschädigungen führen würden.

3. Eine psychische Stresssituation lag am 23. Tag nach der Impfung (ohne Brückensymptome) mit Sicherheit nicht vor.

Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass die dritte Covid-Impfung Ursache der beklagten Gesundheitsschädigungen ist.

5. Wenn Kausalität verneint wird: Worauf ist der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen?

Es ist offensichtlich in der Nacht vom 22. zum 23.2.2022 zu einem idiopathischen Hörsturz rechts gekommen, der zunächst zu einer hochgradigen Hörstörung rechts geführt hat, später zu einer praktischen Taubheit rechts. Es handelt sich dabei um eine schicksalhafte Erkrankung, eine Besserung tritt sehr häufig nicht ein.

Tinnitus ist eine typische Folge- und Begleiterscheinung eines Hörsturzes.

Eine geringgradige Hörstörung links ist offensichtlich schon vorbestehend gewesen (s. Audiogramm am 23.2.2022 (3), ohne dass der BF sie subjektiv wahrgenommen hätte; die Hörstörung hat in der Folge etwas zugenommen; sie wurde ihm erst nach der Hörprüfung am 31.05.2023 bewusst.

Für die gelegentlichen Ohrenschmerzen fand sich keine klare Ursache; denkbar sind neuralgische Schmerzen oder schmerzhafte Verspannungen der Kaumuskulatur, wobei die Schmerzen ins Ohr einstrahlen.

6. Falls Kausalität bejaht wird, Begründung für die abweichende Beurteilung:

entfällt

7. Falls Kausalität bejaht wird: Dauer und Einstufung der Gesundheitsschädigung

entfällt.

8. Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und den Beweismitteln:

Zum Beschwerdevorbringen: Dem BF ist vom HNO-Gutachter in dem Verfahren vor dem ASG nahegelegt worden war, einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadensgesetz einzubringen. Derselbe Gutachter hat dann in diesem Verfahren die Kausalität verneint. Schon aus diesem Grund ist das Beschwerdevorbringen aus Sicht des BF nachvollziehbar.

Die Beweismittel sind widerspruchsfrei - man kann einen typischen, möglichen Krankheitsverlauf nach einem Hörsturz nachvollziehen.

9. Wenn durch Impfung keine Dauerfolgen: hat sie eine schwere Körperverletzung bewirkt?

Die Impfung hat weder einen Dauerschaden noch eine schwere Körperverletzung bewirkt.

LITERATUR

[1]Aus https://gesund.bund.de/hoersturz#definition abgerufen am 4.2.2025

[2]Sommerfeldt JM, Jermihov AP, Erbele ID, Chen BS. Sudden Hearing Löss in the Active Duty Population: An Epidemiological Study. Mil Med. 2024 Aug 19; 189(Suppl 3):76-82. doi: 10.1093/milmed/usae042. PMID: 39160839.

[3]https://herzstiftunq.de/ihre-herzqesundheit/coronavirus/mvokarditls-nach-corong;

impfunqffmvokarditis-ursache. qbgerufen qm 7.2.2025

[4]Jeong J, Choi HS. Sudden sensorineural hearing loss after COVID-19 vaccination. Int J Infect Dis. 2021 Dec; 113:341-343.

[5]Formeister EJ, Wu MJ, Chari DA, Meek R 3rd, Rauch SD, Remenschneider AK, Quesnel AM, de Venecia R, Lee DJ, Chien W, Stewart CM, Galaiya D, Kozin ED, Sun DQ. Assessment of Sudden Sensorineural Hearing Loss After COVID-19 Vaccination. JAMA Otolaryngol Head Neck Surg. 2022 Apr 1; 148(4) :307-315.

[6]Alper L, Oron Y, Handzel O, Abu-Eta R, Muhanna N, Ungar OJ. Idiopathic sudden sensorineural hearing loss after COVID-19 vaccination: a systematic review and meta-analysis. Eur Arch Otorhinolaryngol. 2024 Dec;281 (12):6275-6281.

[7]National Academies of Sciences, Engineering, and Medicine; Health and Medicine Division; Board on Population Health and Public Health Practice; Committee to Review Relevant Literature Regarding Adverse Events Associated with Vaccines; Rosenberg D, Kumova OK, Stratton K, et al., editors. Evidence Review of the Adverse Effects of COVID-19 Vaccination and Intramuscular Vaccine Administration. Washington (DC): National Academies Press (US); 2024 Aug 16. 4, Sensorineural Hearing Loss, Tinnitus, and COVID-19 Vaccines. Available from: https://www.ncbi.nlin.nih.qov/books/NBK607363/

[8]Watanabe H, Sano H, Maki A, Ino T, Nakagawa T, Okamoto M, Yamashita T. Investigation of Stress Levels betöre the Onset of Idiopathic Sudden Sensorineural Hearing Loss. J Int Adv Otol. 2019 Apr; 15( 1 ):51-55

[9]Lamparter U. Psychosomatische Aspekte beim Hörsturz [Psychosomatic aspects of sudden deafness], Versicherungsmedizin.“

Ein auf Anregung des Vertreters des Beschwerdeführers eingeholtes Ergänzungsgutachten zu von diesem aufgeworfenen Fragen zum zeitlichen Zusammenhang der verabreichten Impfung zum Leiden Hörsturz (Zeitraum von 21 Tagen) sowie zu vorgelegten Artikeln und Studien ergab Folgendes:

„1. Zeitliche Grenze von 21 Tagen

Sieh Punkt 1.3

1. 1 Handelt es sich beim Leiden des BF (Hörsturz, hochgradige Hörstörung re und Tinnitus) um ein PVS oder ein einem PVS gleichzusetzenden Leiden?

Nein, die Leiden sind nicht gleichzusetzen.

Beim Post Vaccination Syndrome (PVS) handelt es sich um einen Komplex von persistierenden Symptomen, v.a. chronischer Müdigkeit, Kreislaufschwäche, Herzrhythmusstörungen, Verminderung der geistigen Leistungsfähigkeit, „Brain Fog“ etc. Das Entscheidende dabei ist, dass mehrere dieser Symptome über längere Zeit (mindestens 5 Monate) vorliegen müssen. Beim Hörsturz, der im Falle des BF zu einer praktischen Taubheit des rechten Ohres geführt hat, liegt ein zeitlich wohldefiniertes Ereignis vor; ein solcher Hörsturz kann eine bloß vorübergehende Hörstörung verursachen, oft aber auch eine bleibende.

Gemeinsam sind beiden Leiden:

Die genauen Mechanismen, wie diese Leiden entstehen, ist wissenschaftlich nicht geklärt; bei beiden Leiden werden immunologische Vorgänge vermutet.

1.2. Sind die Studien für die beim BF vorliegenden Leiden relevant bzw. darauf anwendbar?

(Bitte um Begründung, warum sie relevant bzw. anwendbar sind oder warum nicht.)

Scientists find clues on why COVID vaccine causes chronic health problems in some Yale scientists’ study suggests Covid-19 vaccines may have led to horrible condition, PVS

(aus www.news.com.au vom 24.02.2025, abgerufen am 19.07.2025

Nicht relevant, bezieht sich auf PVS. Ist ein Artikel in einer normalen Zeitung von 02/2025, eine Studie wird angekündigt, aber „The study has not yet been published in a scientific journal.“

1. 3 Handelt es sich bei der 21-tägigen Frist um eine fixe Frist oder besteht in Einzelfällen darüber hinaus gehend – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens?

Ich gebe zu: diese Frist ist willkürlich und es ist durchaus möglich, dass ein Impfschaden auch später auftreten kann. Die zeitliche Grenze von 21 Tagen wird aber häufig angewendet, z.B. angewendet in der Arbeit von Formeister et al. (2022), in welcher z.B. als Inklusionskriterium verwendet wird: „Inclusion criteria for probable SSNHL consisted of a temporal association with COVID-19 vaccination (defined as onset within 21 days after vaccination) and a high credibility of reporting.”

2. Weiters verweist er auf folgenden Artikel (S. 6 der Stellungnahme des RA) Ist dieser Artikel für den gegenständlichen Fall aussagekräftig bzw. relevant?

Ärzte bewerteten das Risiko einer Hörschädigung durch einen neuen Coronavirus-Stamm

(www.rbc.ru vom 17.6.2021, abgerufen am 19.07.2025)

Nicht relevant, bezieht sich auf Covid-Infektion

3. Ebenso wurde auf den folgenden Artikel auf healio (S. 7 bis 10 der Stellungnahme des RA) verwiesen: QA: Link between COVID-19 vaccination, tinnitus ‘worth looking into

(aus https://www.healio.com/news/primary-care/20210603/qa-link-between-covid19-

vaccination-tinnitus-worth-looking-into vom 03.06.2021, abgerufen am 19.07.2025

Grundsätzlich für unseren Fall relevant, aber nicht sehr aussagekräftig. Interessanterweise werden Berichte erwähnt, dass der Tinnitus innerhalb eines Tages nach der Impfung auftritt.

Belegt der vom Vertreter des BF vorgelegte Artikel samt der darin zitierten Studie (Formeister EJ, et al. JAMA 2021) wie vom BF behauptet eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen COVID Impfungen und Hörstörungen?

Nein, ganz im Gegenteil: „The results of these incidence estimates compared with the known population incidence of SSNHL are presented in the Figure and demonstrate that the incidence of SSNHL occurring after COVID-19 vaccination does not exceed that of the general population, and may be lower.” [1]

“These preliminary findings of VAERS data in the early phase of societal COVID-19 vaccination using 2 messenger RNA vaccines suggest that no association exists between inoculation with a SARS-CoV-2 messenger RNA vaccine and incident sudden hearing loss.” [1]

Der BF fasst daher auch richtig zusammen: „Nach der statistischen Auswertung der gewonnenen Daten kamen die Autoren zu dem Schluss, dass KEIN gesicherter Zusammenhang zwischen der Impfung mit dem SARS-CoV-2-mRNA-Impfstoff und einem Hörsturz besteht.“ [Seite 7 der Stellungnahme, Hervorhebung durch mich.]

4. Sind Ohrenschmerzen ca. 1 Woche nach der Impfung – die der BF bei Ihnen bei der Untersuchung geschildert hat, aber durch Befunde nicht belegt sind (S. 3 Ihres Gutachtens) - als Impffolge wahrscheinlich?

Nein, Ohrschmerzen sind als Impffolge nicht wahrscheinlich.

Darüber hinaus gilt: ein Hörsturz ist niemals mit Schmerzen verknüpft, daher kann eine Schmerzphase nach der 2. Impfung nicht als Vorzeichen für den Hörsturz nach der 3. Impfung gesehen werden.

5. Was sind üblicherweise die Ursachen für einen Hörsturz?

Im Folgenden unterscheide ich zwischen Ursache und Auslöser.

Die Ursachen für Hörstürze sind nicht restlos geklärt. Beim Hörsturz tritt innerhalb von Stunden (oft über Nacht) eine einseitige Hörstörung auf, die häufig mit starkem Tinnitus verknüpft ist, niemals aber mit Schmerzen. Sehr oft führt der Tinnitus die Menschen zu einem Arzt, die Hörstörung wird anfangs oft gar nicht wahrgenommen.

Dar pathologische Mechanismus ist eine Schädigung der sogenannten Haarzellen (den Sinneszellen für Schallschwingungen) in der Hörschnecke im Innenohr. Die Schädigung kann vorübergehend sein, es kann aber auch zum Absterben der Haarzellen kommen – dann bleibt für den Frequenzbereich, der von den betroffenen Haarzellen versorgt wird, eine dauerhafte Hörstörung bestehen. Der typische Hörsturz ist keine Durchblutungsstörung und auch keine klassische Entzündungsreaktion mit vermehrter Durchblutung und Einwandern von Zellen der Immunabwehr. Man vermutet, dass es zu einer Aktivierung von Viren kommt, die sich irgendwann im Ganglion des Hörnervs eingenistet haben. Ein solcher Vorgang passiert bei den Fieberblasen oder bei der Gürtelrose – bei den Fieberblasen wird das Herpes-simplex-Virus aktiv, bei der Gürtelrose (Herpes zoster) das Varicellen-Zoster-Virus, das bei den Feuchtblattern in unseren Körper eingedrungen ist.

Aufgrund der Ähnlichkeit dieser Vorgänge wird auch beim Hörsturz vermutet, dass ein Virus aus der Familie der Herpes-Viren eine Rolle spielen könnte.

Ein eindeutiger Beweis dafür konnte noch nicht erbracht werden. Medikamente gegen Herpes-Viren gibt es, sie helfen beim Hörsturz aber nicht. Es werden daher als Ursache für den Hörsturz auch Reaktionen des Immunsystems auf Virusbestandteile im Ganglion des Hörnerven diskutiert.

Was löst nun die oben beschriebenen Mechanismen für einen Hörsturz aus?

Eine Vielzahl von Auslösern wird in der Literatur angeschuldigt: Stress jeglicher Art, Infekte, Autoimmunerkrankungen, Stoffwechselstörungen, Rauchen, Übergewicht, Impfungen … Aber: ein Hörsturz kann auch über Nacht bei einem Menschen auftreten, der sich völlig gesund fühlt. Auch junge Menschen können betroffen sein, im mittleren Erwachsenenalter sind Hörstürze besonders häufig.“

In weiterer Folge führte das BVwG am 18.08.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung samt Gutachtenserörterung mit dem anwesenden Facharzt für HNO-Erkrankungen durch.

In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer eingangs auf Befragung seine Impfreaktionen auf die drei vorgenommenen Impfungen. Der Gutachter erläuterte auf Befragen grundsätzlich die Erkrankung „Hörsturz“ und dessen Ursachen bzw. Auslöser und wiederholte dazu - ebenso wie zur 21 bzw. 23 Tage Frist - seine Ausführungen des Ergänzungsgutachten. Er erklärte, worum es sich bei der Diagnose „idiopathischer Hörsturz“ handelt.

Die weitere Verhandlungsschrift wird wortwörtlich wiedergegeben:

„VR an SV: Entspricht ein Hörsturz dem Bild einer Komplikation nach einer Corona-Infektion?

SV: Grundsätzlich ist das möglich. Hier wäre auch der zeitliche Zusammenhang. Wenn jemand kommt und eine schwere Corona Infektion hat und in der Zeit, wo das aktiv ist, einen Hörsturz hat, wird niemand zweifeln dran, dass hier ein Zusammenhang ist und die Infektion, die viele Gewebe des Körpers betrifft. Da wird niemand Zweifel haben, dass das mit der Infektion zusammenhängt. So wie man das bei Mumps/Masern auch annimmt, aber da treten die Hörschädigungen im Rahmen des akuten Geschehens auf. Grundsätzlich ist es möglich. Die epidemiologischen Studien sprechen nicht dafür, dass Hörstürze in der Corona-Pandemie häufiger geworden wären, nicht so wie bei Riechstörungen oder schweren Lungenkomplikationen. Hörstürze sind keine typische Komplikation.

(…)

VR an SV: Ist ein Hörsturz als Folge einer Coronaimpfung in der medizinischen Literatur oder Wissenschaft bekannt? Sie haben ja in Ihrem ersten GA auf medizinische Studien verwiesen.

SV: Ja, natürlich treten Hörstürze auf in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung und es gibt viele Fallbeschreibungen von Hörstürzen, die nach einer Impfung aufgetreten sind, allerdings ohne dass im Einzelfall der Zusammenhang beweisbar ist.

VR: Sie haben unter anderem Formeister et al. 2022 zitiert als wichtigstes epidemiologische Studie.

SV: Das ist eine Überprüfung der Datenbank von 185 Millionen Impfungen und es wird in eine Datenbank in den USA unerwünschte Impfnebenwirkungen eingegeben, unter anderem auch Hörstörungen und da sind 555 Hörstürze. Bei dieser entscheidenden Arbeit wird das Zeitfenster von 21 Tagen verwendet, weil man irgendwo eine Grenze ziehen muss, die zugegebenermaßen ein wenig willkürlich ist. Es gibt bei 185 Millionen verabreichten Impfungen 555 Berichte über einen Hörsturz innerhalb der 21 Tage nach der Impfung. Natürlich war den Autoren klar, dass sich manche Menschen nicht an das System gewandt haben oder Ärzte es nicht eingemeldet hätten. Es gibt hier natürlich eine mögliche Dunkelziffer. Es wird dann überlegt mit der normalen Anzahl von Hörstürzen, die bei dieser Bevölkerung zu erwarten wäre, und sie sind zu dem Schluss gekommen, dass hier Hörstürze nach Impfungen nicht häufiger auftreten in der Bevölkerung als sie auch ohne Impfung zu erwarten gewesen wären. Zum Unterschied von Myokarditis, es gibt Dinge, die auffallen wie z.B., dass junge Männer nach der Pfizer-Impfung Herzmuskelentzündungen bekommen haben.

VR: Gibt es sonst noch Studien?

SV an RV: Sie haben die vorläufige Studie in der Literatur gehabt. Es gibt noch eine abschließende Zusammenfassung vom amerikanischen Institute of Health, in der alle möglichen Komplikationen, die nach Impfungen auftreten können in Bezug auf die COVID-Impfung durchgegangen sind, und auch hier konnte kein statistischer Zusammenhang bezüglich Hörstürzen gefunden werden. National Academies of Sciences, Engineering and Medicine; Health and Medicine Divison „Board on Population Health ad public Health practice… (vgl. Literatur des Gutachtens vom 07.02.2025, Punkt 7). Das stammt aus dem Jahr 2024. Man kommt hier zum Schluss, dass es keinen Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfungen und Hörstürzen gibt, aber es ist nicht möglich ihn zurückzuweisen.

VR: Unser Entscheidungskriterium ist die Wahrscheinlichkeit des Impfschadens. Gibt es dahingehend medizinische Literatur?

SV: Nein, aber ich würde sagen, wenn der Hörsturz innerhalb der ersten 3 Tage nach der Impfung aufgetreten wäre, in der Phase, wo die immunologische Umstimmung und Antwort heftiger ist, dann wäre eine größere Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang anzunehmen als am 21. und auch am 23. Tag aus offensichtlich dann schon eingetretener allgemeiner Gesundheit.

VR: Gibt es Fragen?

RV: Wie kommt es zu dem Schluss, dass er am 21. Tag oder 23. Tag schon so gesund gewesen ist?

SV: Aus den Aussagen des BF. Er hatte seine akute Impfreaktion bereits hinter sich gehabt.

RV: Haben Sie gefragt, ob der BF körperlich beeinträchtigt war bis zum 23. Tag nach der dritten Impfung?

SV: Nein. Hinweis: Seite 3 des Gutachtens vom 07.02.2025: „… Am dritten Tag kein Fieber mehr…“

RV an BF: Hatten Sie nach der dritten Impfung noch weitere Restleiden nach dem 3. Tag? Wie lang hatten Sie Fieber? Hatten Sie vor dem Hörsturz noch andere Leiden?

BF: Nein. Kein Erbrechen, keine Magenschmerzen, nichts habe ich erlebt.

RV an SV: Haben Sie in Ihrem Gutachten die Kausalitätswahrscheinlichkeit geprüft oder nicht?

SV: Ich habe dazu Stellung genommen. Auf Seite 7 habe ich geschrieben, es ist eher nicht wahrscheinlich, dass die dritte Impfung der Grund der Hörstörung ist.

RV an SV: Im Ergänzungsgutachten haben Sie die 21 Tage Grenze nicht so starr gesehen. Gibt es überhaupt eine Grenze für Sie?

SV: Bei jeder Grenze kann man dann sagen, dass der nächste Tag dann noch inkludiert werden kann. Die übliche Grenze sind die drei Wochen. Ich kann auch am 23. Tag nach der Impfung aus dem Schlaf heraus eine psychische Stresssituation mit Sicherheit nicht als vorliegend betrachten.

RV an SV: Sie berufen sich in Ihrem Gutachten immer auf Auswertungen zur Bevölkerungen und dass keine erhöhte Inzidenz vorliegen würde. Können Sie eventuell darlegen, warum solche Zahlen den Einzelfall ausschließen sollen, wenn die Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung verlangt?

SV: Der Einwand ist nicht zu entkräften. Eine Kausalität kann natürlich vorliegen, auch im Einzelfall, auch wenn epidemiologische Studien keine erhöhte Wahrscheinlichkeit zeigen. Die Frage ist- glaube ich-, ob der Kausalzusammenhang mit der Impfung wahrscheinlicher ist als der Nicht-Zusammenhang.

RV an SV: Wenn die Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung verlangt, sind Sie ausgewichen und haben die Studien zitiert.

SV: Es gibt keinen Einzelfallnachweis. Wenn man Ihre Argumentation des relativ ausgedehnten Zeitlimits sieht, kann man nichts dagegen sagen. Wenn man der folgen würde unter Missachtung der epidemiologischen Überlegungen, dann müsste man ab sofort bei irgendeinem Menschen, der einen Hörsturz erlitten hat, der jemals geimpft worden ist, diesen als Impfschaden anerkennen.

RV an SV: Sie haben vorhin gesagt, dass die Möglichkeit eines Impfschadens besteht. Da muss ich Ihnen die VwGH-Rechtsprechung vorhalten, dass dort der Grundsatz zur Anwendung kommt: Es muss mehr dafür als dagegensprechen, statt bloß möglich. Auf welche Grundlage kommen Sie dann trotz fehlender besserer Alternativerklärung zu einem Nicht-wahrscheinlich, obwohl der VwGH verlangt, mehr dafür als dagegen?

SV: Eine alternative Erklärungsmöglichkeit ist ja, dass ein ganz gewöhnlicher idiopathischer Hörsturz vorliegt, der jemanden genauso treffen kann, der nie geimpft wurde. Jeder der hier Sitzenden kann heute in der Nacht einen Hörsturz erleben. Das wäre die Alternativerklärung. Mehr dagegen als dafür spricht eben, dass kein allgemeines Krankheitsgefühl nach den ersten drei Tagen vorgelegen hat und dass drei Wochen vergangen sind.

(…)

RV an SV: Beim idiopathischen Hörsturz können Sie sich nicht auf einen Befund stützen?

SV: Nein, es gibt keinen Befund bei einem Hörsturz.

VR verweist auf den Ambulanzbrief des LK Wiener Neustadt vom 23.02.2025 mit der Diagnose „Idiopathischer Hörsturz rechts“.

RV verweist auf die Aussage des SV Dr. XXXX im Verfahren des ASG, der damals einen Impfschaden grundsätzlich nicht ausgeschlossen hat (AS 100).

SV: Ich schließe es auch nicht aus. Es spricht nur für mich mehr gegen eine Kausalität als für eine Kausalität.

RV verweist auf AS 82 (handschriftlicher Vermerk von Dr. XXXX , dass sich der BF ans SMS wenden solle).

RV an SV: Nach der zweiten Impfung hat der BF angegeben, dass er Ohrenschmerzen gehabt hat. Kann das als ein mögliches Frühzeichen einer individuellen Empfindlichkeit gewertet werden und ob dieses Ereignis den Kausalverdacht doch nicht erhöht?

SV: Nein, weil erstens unklar ist, was diese Ohrenschmerzen waren und zweitens Innenohrerkrankungen niemals mit Schmerzen verbunden sind. Ein Hörsturz hat nichts damit zu tun.

VR: Hat man im Innenohr keine Schmerzzellen?

SV: Nein.

RV an SV: Aber er hatte ja Schmerzen. Sie sagen, beim Hörsturz hat man keine Schmerzen.

SV: Es kann eine Mittelohrentzündung gewesen sein, es kann eine Gehörgangsentzündung gewesen sein. Das wäre kein Zeichen, dass ein Hörsturz wahrscheinlicher eintritt.

RV: Keine weiteren Fragen.

Die Verhandlung wird von 14:40 Uhr bis 15:04 Uhr unterbrochen.

VR an SV: Und die vom BF in seiner Stellungnahme genannte Studie Formeister EJ. et al. JAMA 2021 kommt zum gleichen Ergebnis?

SV: Ja. Das war das selbe Autorenteam. Es war ein preliminary report.

VR: Was ist dann der Grund für den Hörsturz beim BF?

SV: Ich weiß es nicht. Wenn es ein idiopathischer Hörsturz ist, dann weiß es niemand.

BR: Im Hinblick auf die höchstgerichtlichen Kausalitätskriterien: Ist es wahrscheinlicher, dass der Hörsturz von der Impfung gegen COVID-19 ausgelöst wurde oder ist es wahrscheinlicher, dass dieses Leiden Folge des allgemeinen Lebensrisikos ist, dass Sie uns oben beschrieben haben, dass es jeden treffen kann?

SV: Ich glaube, dass es wahrscheinlicher ist, dass es sich um eine schicksalshafte Erkrankung handelt.

VR: Die jetzt vorliegende Taubheit rechts und das Ohrensausen sowie die fallweise starken Schmerzen im und um das Ohr sind die Folgen des Hörsturzes?

SV: Die Taubheit rechts ja, der Tinnitus ja, die Schmerzen können mit dem Hörsturz nichts zu tun haben. Am häufigsten kommt es von der Wirbelsäule oder vom Kiefergelenk. Viele Ohrenschmerzen kommen nicht vom Ohr. Das ist nicht immer klar.

(…)

BF ersucht um Abgabe einer abschließenden Stellungnahme.

BF: Ich war bis zur ersten, zweiten und dritten Corona Impfung gesund. Ich weiß nicht, was los ist. Ich bin zum ersten Gutachter gegangen. Bis ich diese Impfungen bekommen habe, war ich gesund und jetzt bin ich es nicht mehr und ich erwarte mir eine Gerechtigkeit vom Gericht. Der erste Gutachter hat mir gesagt, dass Minerale in dieser Corona-Impfung mein Gehör zum Schmelzen gebracht haben. Das hat er auch bei Gericht gesagt.

VR: Sie hatten aber irgendwann eine Gesichtslähmung oder?

BF: Ja. Ich hatte einen Schlaganfall. Drei Wochen war ich im Krankenhaus in Wiener Neustadt. Das war 2005 oder 2008. Das ist schon länger her.

VR an SV: Kann das irgendwie in Zusammenhang mit dem aktuellen Leiden stehen?

SV: Nein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein am 02.01.1962 geborener, österreichischer Staatsbürger, hat am 07.07.2021 die erste Covid-19-Impfung (Biontec/Pfizer Chargennummer LOT: FE6208), am 28.07.2021 die zweite Impfung (Biontec/Pfizer Chargennummer LOT: FF0680) und am 30.01.2022 die dritte Biontec/Pfizer Impfung (Chargennummer LOT: FL5324) erhalten.

1.2. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor den Covid-19 Impfungen: St.p. periphere Facialisparese (2005 oder 2008); Rückenschmerzen

1.3. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der ersten und zweiten und vor der dritten Covid-19 Impfung:

Jeweils zwei Tag lang Fieber nach der Impfung, einen Tag Ohrenschmerzen nach der zweiten Impfung

1.4. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der dritten Covid-19 Impfung:

zwei Tag lang Fieber nach der Impfung;

22./23.02.2022: am 23. Tag nach der Impfung erlitt der BF einen Hörsturz rechts, daraus resultiert nunmehr eine praktische Taubheit rechts, sowie Tinnitus rechts.

Ab 23.02.2022: Geringgradige Hörstörung links; ab 31.05.2023: mittelgradige Hörstörung links

Ohrenschmerzen in und um das Ohr

1.5. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Pkt.1.1. genannten am 30.01.2022 verabreichten dritten Impfung und den unter 1.4. beschriebenen Gesundheitsschädigungen Hörsturz rechts und in weiterer Folge nunmehr praktische Taubheit rechts, sowie Tinnitus rechts und der Hörstörung links sowie den Ohrenschmerzen in und um das Ohr liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.

2. Beweiswürdigung:

Ad. 1.1.) Die Feststellungen zur Person und der Verabreichung der COVID-19 - Impfungen (Datum und verabreichter Wirkstoff samt ChargenNr.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Ad 1.2.) Die Feststellung zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor den Covid-19 Impfung ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung über einen Schlaganfall 2005 oder 2008 in Zusammenschau mit einem Befundbericht des Landesklinikums Wr. Neustadt vom 23.07.2021: „…Der Patient gibt an einen Schlaganfall gehabt zu haben, in der genauen Anamnese wird herausgefunden, dass es sich um eine perihpere facialisparese gehandelt hat…..Diagnosen: minimale Gefühlsstörung Oberlippe links ca 1cm,St. P periphere facialisparese…“. Die Feststellung der Rückenschmerzen beruht auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Ad 1.3) Die Feststellungen zur zweitägigen Impfnebenwirkungen Fieber nach der ersten und zweiten COVID-Impfung und den eintägigen Ohrenschmerzen nach der zweiten Impfung ergeben sich aus den glaubhaften und plausiblen Angaben des BF.

1.4. ) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der dritten Covid-19 Impfung ergeben sich einerseits aus den glaubhaften und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers betreffend das zweitägige Fieber (Impfnebenwirkung) und die Schmerzen in und um das Ohr, andererseits betreffend den Hörsturz am 23. Tag nach der Impfung und dessen Folgen aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen sowie den Ausführungen der vom BVwG bestellten Facharztes für HNO-Erkrankungen. Dass der BF einen Hörsturz rechts erlitten hat, der in weiterer Folge zu einer praktischen Taubheit rechts, sowie Tinnitus rechts, geführt hat, ist unstrittig.

Die geringgradige Hörstörung links wurde am 23.02.2022 im Audiogramm festgehalten. Sie hat sich in weiterer Folge verschlechtert (Überprüfung 31.05.2023).

Ad 1.5.) Bei dem vom Beschwerdeführer zu allen drei Impfungen geschilderten zweitägigen Fieber, handelt es sich um allgemein bekannte vorübergehende Impfnebenwirkung.

Die Ohrenschmerzen nach der zweiten Impfung sind zwar nicht durch medizinische Unterlagen belegt – obwohl der Beschwerdeführer laut seinen Angaben nach von einem Arzt mit Ohrentropfen behandelt wurde. Im Rahmen der Verhandlung gab er an, dass er deswegen nicht in Krankenstand gewesen sei, im Rahmen der Untersuchung beim vom BVwG bestellten Gutachter gab er an, dass die Schmerzen mit den Tropfen dann „weg gewesen“ seien. Aufgrund der Dauer von einem Tag kann ein Eingehen darauf unterbleiben.

Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der am 30.01.2022 verabreichten dritten Impfung mit dem Hörsturz am 23.02.2022 und dessen Folgen nicht besteht, ergibt sich aus dem vom BVwG eingeholten schlüssigen Gutachten des vom BVwG bestellten Facharztes für HNO-Erkrankungen in seinen schriftlichen Gutachten sowie den Ausführungen in der Verhandlung am 18.08.2025.

Schlüssig und plausibel erläutert der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten sowie in der Verhandlung am 18.08.2025 die Ursachen und Auslöser eines Hörsturzes, insbesondere verweist er darauf, dass der Diagnose idiopathischer Hörsturz innewohnt, dass man die Ursache für das Ereignis Hörsturz schlichtweg nicht weiß.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen.

Dass im gegenständlichen Verfahren nach Ansicht des erkennenden Senates kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung am 30.01.2022 und dem Hörsturz am 23.02.2022 zu erkennen ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Wie der Sachverständige in seinem Gutachten 07.02.2025 erläutert hat, besteht in der medizinischen Wissenschaft der Konsens, dass Beschwerden oder Störungen nur dann als Impfnebenwirkung in Betracht zu ziehen sind, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Applikation der Impfung aufgetreten sind. Beim Beschwerdeführer ist der Hörsturz rechts am 23. Tag nach der Impfung aufgetreten. Auch für den erkennenden Senat ist nachvollziehbar, dass diese strikte Festlegung auf 21 Tagen bzw. diese harte Grenzziehung unbefriedigend ist.

Im konkreten Fall räumt der Gutachter auf Befragen durch den Rechtsanwalt im Ergänzungsgutachten ein, dass die von der Wissenschaft verwendete zeitliche Grenze von 21 Tagen als Frist willkürlich ist und ein Impfschaden auch später auftreten kann. Im Zuge der Verhandlung erläutert er jedoch plausibel, dass - wenn der Hörsturz innerhalb der ersten drei Tage nach der Impfung aufgetreten wäre, in der Phase, in der die immunologische Umstimmung und Antwort heftiger ist, eine größere Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer war jedoch bereits am dritten Tag nach der Impfung völlig beschwerdefrei, hatte die akute Impfreaktion bereits hinter sich gebracht und hätte sich bereits in „schon eingetretener allgemeiner Gesundheit“ befunden – d.h., dass keine Brückensymptome vorgelegen haben -, weshalb seiner Ansicht nach im vorliegenden Fall die Nichtwahrscheinlichkeit, dass der Hörsturz auf die Impfung zurückzuführen ist, am 23. Tag höher ist als die Wahrscheinlichkeit, dass der Hörsturz auf die Impfung zurückzuführen ist, zumal auch am 23. Tag nach der Impfung aus dem Schlaf heraus – der Hörsturz ereignete sich in der Nacht - eine psychische Stresssituation mit Sicherheit – insbesondere bei bereits vorliegender Gesundheit auszuschließen ist. Er weist auch nachvollziehbar darauf hin, dass - wenn man der Argumentation des relativ ausgedehnten Zeitlimits folgen würde - unter Missachtung der epidemiologischen Überlegungen - dann müsste ab sofort über den Antrag jedes Menschen, der einen Hörsturz erlitten hätte, der jemals geimpft worden sei, positiv entschieden werden und ein Impfschaden anerkannt werden.

Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Hörsturz besteht nach Ansicht des erkennenden Senates somit – insbesondere wegen der Überschreitung der 21 tätigen Frist in Kombination mit dem Nichtvorliegen von Brückensymptomen zwischen dem dritten und dem 22. Tag nach der Impfung - nicht.

Betreffend das zweite Kriterium – entsprechende Symptomatik bzw. ob ein Hörsturz dem Bild einer Komplikation nach einer Corona-Infektion entspricht, so sieht er dies – fachärztlich überzeugend - als möglich: Würde jemand, der akut an einer schweren Corona Infektion leide, in der Zeit, in der das Virus aktiv ist, einen Hörsturz erleiden, würde niemand daran zweifeln, dass hier ein Zusammenhang sei. Er vergleicht dies mit den Erkrankungen von Mumps und Masern: Bei Mumps-/Masernerkrankungen nehme man einen Zusammenhang an, aber da würden die Hörschädigungen im Rahmen des akuten Geschehens auftreten. Er verweist darauf, dass die epidemiologischen Studien nicht dafürsprächen, dass Hörstürze im in der Corona-Pandemie häufiger geworden wären, nicht so wie bei den mit der Corona-Erkrankung in Verbindung zu bringenden Riechstörungen oder schweren Lungenkomplikationen. Fachärztlich plausibel gibt er an, dass Hörstürze keine typische Komplikation einer Corona-Infektion sind.

Auch in diesem Zusammenhang darf nach Ansicht des erkennenden Senates nicht verkannt werden, dass von einem Akutgeschehen zum Zeitpunkt des Hörsturzes beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein kann – im Gegenteil, war er seit 20 Tagen beschwerdefrei.

Zur Frage, ob ein Hörsturz als Folge einer Coronaimpfung in der medizinischen Literatur oder Wissenschaft bekannt ist, beschreibt er bereits im schriftlichen Gutachten, dass Hörstürze nach Impfungen (Influenza, Tetanus, Diphtherie so wie auch Meningitis und Tollwut) bzw. in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung auftreten und dass es viele Fallbeschreibungen von nach einer Impfung aufgetreten Hörstürzen gebe, allerdings ohne dass im Einzelfall der Zusammenhang beweisbar ist.

Im Rahmen der Verhandlung am 18.08.2025 zitiert er – wie auch bereits im schriftlichen Gutachten - Formeister et al. 2022 als wichtigstes epidemiologische Studie. Für 185 Millionen Impfungen (Zeitfenster von 21 Tagen) wurden in eine Datenbank in den USA unerwünschte Impfnebenwirkungen eingegeben, unter anderem auch Hörstörungen. Darunter finden sich 555 Hörstürze. Verglichen mit der normalen Anzahl von Hörstürzen, die bei dieser Bevölkerung zu erwarten wäre, kam man zum Schluss, dass Hörstürze nach Impfungen nicht häufiger in der Bevölkerung auftreten als sie auch ohne Impfung zu erwarten gewesen wären.

Der Gutachter weist darauf hin, dass dies beispielsweise bei Myokarditis andersrum sei: Es sei auffallend, dass junge Männer nach der Pfizer-Impfung an Herzmuskelentzündungen gelitten hätten.

Er zitiert noch eine weitere abschließende Zusammenfassung vom amerikanischen Institute of Health aus dem Jahr 2024, in der alle möglichen Komplikationen, die nach Impfungen auftreten können, in Bezug auf die COVID-Impfung beschrieben wurden, und auch hier hätte kein statistischer Zusammenhang bezüglich Hörstürzen gefunden werden können. (National Academies of Sciences, Engineering and Medicine; Health and Medicine Divison „Board on Population Health ad public Health practice… [vgl. Literatur des Gutachtens vom 07.02.2025, Punkt 7]). Der darin gezogene Schluss sei, dass es keinen Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfungen und Hörstürzen gebe, aber es sei nicht möglich ihn zurückzuweisen.

Zum dritten Kriterium: Dem Krankheitsbild „idiopathischer Hörsturz“ wohnt inne, dass dessen Auftreten ohne Ursache bzw. Auslöser eine typische Charakteristik des Leidens darstellt.

Der befasste Facharzt für HNO-Erkrankungen konnte im Ergänzungsgutachten plausibel schildern, dass weder die Ursache von Hörstürzen noch deren Auslöser geklärt sind. Man vermute, dass ein Herpes-Virus sich im Ganglion des Hörnervs einniste, wie wohl Medikamente gegen Herpes Viren bei einem Hörsturz nicht helfen (Ursache). Auslöser werden in der Literatur viele genannt: Stress jeglicher Art, Infekte, Autoimmunerkrankungen, Stoffwechselstörungen, Rauchen, Übergewicht, Impfungen… Insbesondere weist er darauf hin, dass ein Hörsturz bei jedem Menschen vorkommen könne – bei jungen Menschen im mittleren Erwachsenenalter seien diese besonders häufig. In der Verhandlung schilderte er fachärztlich überzeugend die Erfahrungen aus seiner jahrzehntelangen Praxis, in der er viele Hörstürze betreut hatte: Menschen, die an Infekten gelitten haben, aber die meisten Menschen mit Hörsturz seien bei sonstiger Gesundheit.

Auf die Frage, was denn der Grund für den Hörsturz beim Beschwerdeführer sei, antwortete er es nicht zu wissen - wenn es ein idiopathischer Hörsturz sei, dann wisse es niemand.

Seiner Ansicht nach sei es wahrscheinlicher, dass das Leiden Folge des allgemeinen Lebensrisikos sei und dass es sich um eine schicksalshafte Erkrankung handle.

Dem entspricht auch der Ambulanzbrief des LK Wiener Neustadt vom 23.02.2025 mit der Diagnose „Idiopathischer Hörsturz rechts“. In diesem Zusammenhang ergibt auch eine Einsicht in Pschyrembel online die Definition von „idiopathisch“ wie folgt: „Ohne erkennbare Ursache entstanden, Ursache nicht nachgewiesen. In der Medizin oft gleichbedeutend mit essenziell oder kryptogen gebraucht.“

In einer Gesamtabwägung kommt der erkennende Senat daher zum Schluss, dass keine Kausalität der angeschuldigten Impfung zum Leiden Hörsturz rechts samt praktischer Taubheit rechts, sowie Tinnitus rechts besteht.

Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den verabreichten Corona-Impfungen und insbesondere der am 30.01.2022 verabreichten dritten Impfung mit der geringgradigen Hörstörung links am 23.02.2022 und deren Verschlechterung zur mittelgradigen Hörstörung nicht besteht, ergibt sich ebenfalls aus dem vom BVwG eingeholten schlüssigen Gutachten des vom BVwG bestellten Facharztes für HNO-Erkrankungen in seinem schriftlichen Gutachten, wonach die geringgradige Hörstörung links in der Folge zum Hörsturz rechts – ohne jegliche subjektive Beschwerden - bei einem Hörtest festgestellt wurde und wohl vorbestehend war. Diese Hörstörung wurde vom Beschwerdeführer damals nicht wahrgenommen. Eine Verschlechterung zur mittelgradigen Hörstörung wurde dem Beschwerdeführer bei einer Überprüfung erst im Mai 2023 bewusst.

Die Schmerzen in und um das Ohr hängen laut den Aussagen des Facharztes für HNO-Erkrankungen grundsätzlich mit dem Fachbereich HNO-Erkrankungen nicht zusammen. Am Häufigsten hätten diese ihren Ursprung in der Wirbelsäule oder im Kiefergelenk. Es sei nicht immer klar, woher diese abstammen würden. Eine Kausalität kann der erkennende Senat mit der Impfung daher nicht erkennen.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, die schlüssigen und plausiblen Ausführungen des bestellten Arztes für HNO-Heilkunde in Zweifel zu ziehen, zumal diese – den Hörsturz betreffend - von internationaler wissenschaftlicher-medizinischer Literatur gestützt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:

§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel,

zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.

Abschnitt III

§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.

(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz."

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise:

„…

§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihm verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Anhand dessen ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden des Beschwerdeführers anzunehmen ist.

Im gegenständlichen Verfahren besteht nach Ansicht des erkennenden Senates kein (ausreichender) zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Hörsturzes und der Verabreichung der Impfung (Zeitraum 23 Tage), zumal der Beschwerdeführer nach einer ersten Impfreaktion 20 Tage lang bis zum Hörsturz völlig gesund war, d.h. keine Brückensymptome vorhanden waren.

Es ist das Vorliegen des zweiten Kriteriums - das Auftreten von einer entsprechenden Symptomatik - im gegenständlichen Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer erlitt nach der Impfung keine Folge im Sinne einer typischen Corona-Nebenwirkung. Zwar treten Hörstürze in Kombination mit Infektionserkrankungen auf, dies jedoch im Akutstadium der jeweiligen Erkrankung. Der Beschwerdeführer selbst war zum Zeitpunkt des Hörsturzes bereits 20 Tage von der ersten Impfaktion genesen - d.h. auch in diesem Zusammenhang, dass keine Brückensymptome vorhanden waren.

Zum dritten Kriterium konnte durch das Gutachten und die medizinische Fachliteratur nicht nur aufgezeigt werden, dass die Ursachen/Auslöser von idiopathischen Hörstürzen immer ungeklärt sind, sondern sind auch statistisch dafür keine überwiegende Ursachen/Auslöser weder in Zusammenhang mit den Corona-Impfungen noch mit den Corona-Erkrankungen festzustellen: Laut dem Gutachter gibt es keine Statistiken, dass die Anzahl der Hörstürze in der Corona-Zeit zugenommen haben, sondern laut einer Übersichtsarbeit hat die Anzahl sogar tendenziell abgenommen.

Die vorliegende medizinische wissenschaftliche Literatur (Alper et al. 2024) betreffend COVID-Impfungen ergibt, dass die Inzidenzen von Hörstürzen [nach COVID-Impfungen] niedriger (1,26 per 100.000) als die Inzidenz in der EU (5-27 per 100.000) oder der USA (60 per 100.000) ist. Es gibt keinen Hinweis, dass die COVID-19-Imfpung mit der Inzidenz von Hörstürzen assoziiert ist.

„(Idiopathic sudden sensorineural hearing loss after COVID-19 vaccination: a systematic review and meta-analysis (…)

Results

Three publications encompassing more than 191.8 million patients and at least 283 million vaccine doses were included in the quantitative data synthesis. The pooled reported incidence (95%confidence interval) of ISSNHL among COVID-19 vaccine recipients was 1.2588 per 100,000 (0.1385–3.4836). This incidence is significantly lower than the incidence of 5–27 and 60 per 100,000/year reported in the United States and in the European Union, respectively (P  0.0001).

Conclusion

There is no evidence to indicate that the COVID-19 vaccine is associated with the incidence of ISSNHL.)“

Dementsprechend ist die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfungen für den Hörsturz und dessen Folgen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu verneinen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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