Bundesverwaltungsgericht L506 2181414-3

L506 2181414-3Tribunale amministrativo federale8 set 2025

Regest

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Integration kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L506 2181414-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:L506.2181414.3.00

Spruch

L506 2181414-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch RAe Rast Musliu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) vom XXXX ; GZ XXXX in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG idgF sowie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG idgF. auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 Z3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 46 FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan für zulässig erklärt wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ L516 XXXX als unbegründet abgewiesen.

Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2021, Ra 2021/20/0221-5 abgewiesen.

Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und kamen seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2. Am XXXX stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG)idgF, abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005,BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX hinsichtlich des Spruchpunktes I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) iVm § 3 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" und Spruchpunkt II zu entfallen hat. Die Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2022 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) iVm § 8 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" und Spruchpunkt II zu entfallen hat. Spruchpunkt VI. habe zu lauten: "Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise." Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das betreffende Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführervertreter am XXXX in Rechtskraft.

Der BF kam erneut seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet.

3. Am XXXX stellte die Vertretung des BF per E-Mail einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. § 55 Abs 1 AsylG und Aufenthaltstitel plus wegen der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit.

Folgende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht: Antragsbegründung, Antragsformular, Auszug zentrales Melderegister, Verfahrenskarte § 50 AsylG, E-Card, Auszug aus dem Gewerberegister, GISA vom XXXX , handschriftliche Einstellungszusage vom XXXX , Werkvertrag XXXX vom XXXX hinsichtlich der Zustellung und Herstellung von Speisen, Verteilvertrag mit dem PDW Zustellservice vom XXXX , PDW Honorarnoten aus den Jahren XXXX und XXXX , Einkommenssteuerbescheid XXXX und Lichtbilder des BF in Kopie.

Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch das BFA vom XXXX , wonach der betreffende Antrag persönlich beim BFA zu stellen sei und weiterer Belehrung hinsichtlich der Vorlage von Urkunden legte der BF am XXXX anlässlich seiner persönlichen Antragstellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, eine Richtlinienentscheidung der Regierung

von Pakistan vom XXXX hinsichtlich der Ausstellung von Reisepässen im Ausland samt Übersetzung vor.

4. Mit Schreiben des BFA vom XXXX erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF und wurde diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungahme bis XXXX eingeräumt.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme in der die Inhalte des verfahrensgegenständlichen Antrages im wesentlichen wiederholt wurden. Darüber hinaus erklärte der BF, über keine Bezugspunkte zum Herkunftsstaat, jedoch über einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich zu verfügen. Der BF habe die vergangenen 1,5 Jahre genutzt, sich weiter zu integrieren und seine Deutschkenntnisse zu verbessern sowie seine selbständige Tätigkeit auszubauen und wohne er in einer unbefristeten Mietwohnung. Er plane, in naher Zukunft zur B1-Prüfung anzutreten. Es wurde ein Versicherungsdatenauszug vom XXXX sowie eine Einstellungszusage vom XXXX für eine Vollzeitbeschäftigung des BF als Küchenhilfe und Essenszusteller sowie eine Kontoübersicht für XXXX der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX vorgelegt.

6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , GZ XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF zurückgewiesen.

Das BFA stellte fest, wie folgt:

Zu Ihrem Privat- und Familienleben des Vorverfahrens:

Sie haben bereits im Verfahren bezüglich Ihrer Aufenthaltsbeendigung, welches mit einer

Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot rechtskräftig

abgeschlossen wurde, die gleichen familiären Verhältnisse gehabt wie aktuell.

Auch haben sich diese Verhältnisse seit der Entscheidung des BVwG nicht verändert.

Ihre familiären und privaten Verhältnisse wurden sowohl durch das Bundesamt als auch

durch das BVwG wiederholt überprüft und als nicht ausreichend beurteilt.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) am XXXX ist höchst aktuell

und haben zu diesem Zeitpunkt bereits die gleichen Entscheidungsgrundlagen vorgelegen

wie nunmehr.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt:

Es besteht seit XXXX eine höchst aktuelle und zweitinstanzlich rechtskräftige

Rückkehrentscheidung gegen Sie, in welcher Ihre persönlichen und familiären Verhältnisse

hinsichtlich Artikel 8 EMRK genau geprüft wurden.

Seit der letzten Entscheidung des BVwG ( XXXX ) haben sich keine

entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, sodass die Feststellungen und

Argumentationen des BVwG nach wie vor Gültigkeit besitzen.

Ihre Verhältnisse haben sich in dem Zeitraum von einem Jahr und ein paar Monaten nicht

geändert. Es sind seither keine neuen Familienangehörigen „entstanden“ oder

„aufgetaucht“ und hat sich auch Ihre Integration in den letzten Monaten nicht verändert.

Dass Sie in Österreich vermeintliche Integrationsschritte gesetzt haben, ist nicht

entscheidungsrelevant, da Sie zur Ausreise verpflichtet sind.

Dass Sie hier arbeiten wollen und lieber in Österreich bleiben wollen als ausreisen, stellt

noch keine Änderung des Sachverhalts dar.

Es muss weiterhin eine Artikel 8 EMRK-Abwägung zu Ihren Ungunsten getroffen werden.

7. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde erhoben. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge

-) eine mündliche Verhandlung anberaumen;

-) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF den Aufenthaltstitel zu erteilen

-) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

8. Am XXXX langte die Beschwerde samt bezug habendem Veraltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Bescheidinhaltes und des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen männlichen Staatsangehörigen der Islamischen Republik Pakistan, aus der Provinz Punjab, Distrikt Chakwal. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum schiitischen Islam und gehört zur Volksgruppe der Jutt Bhutta an. Die Herkunftsfamilie des BF lebt in Pakistan.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten.

Er hat in Österreich keine Verwandten oder ihm nahestehende Personen. Der BF lebt in einer Mietwohnung. Er verfügt über eine Gewerbeberechtigung und geht einer Beschäftigung als Zusteller nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er legte eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe und Essenszusteller vor. Er verfügt über Bekannte bzw. Freunde in Österreich sowie über Deutschkenntnisse. Er ist kein Mitglied in einem Verein.

1.2. Zu den beiden Vorverfahren:

1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) vom XXXX ; GZ XXXX in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG idgF sowie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG idgF. auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 Z3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 46 FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan für zulässig erklärt wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ L516 XXXX als unbegründet abgewiesen.

Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2021, Ra 2021/20/0221-5 abgewiesen.

Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.2.2. Am XXXX stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG)idgF, abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005,BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ L525 XXXX hinsichtlich des Spruchpunktes I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2022 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) iVm § 3 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" und Spruchpunkt II. zu entfallen habe. Die Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) iVm § 8 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" und Spruchpunkt II. zu entfallen habe. Spruchpunkt VI. habe zu lauten: "Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise." Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das betreffende Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführervertreter am XXXX in Rechtskraft.

Der BF kam erneut seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet.

1.3. Zum gegenständlichen Verfahren

Der BF stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag.

Der BF konnte seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen zweiten Asylantrag und der damit verbundenen Rückkehrentscheidung, welche am XXXX in Rechtskraft erwuchs, keine neuen, nach Rechtskraft des zweiten Asylverfahrens entstandenen, entscheidungsrelevanten Tatsachen oder Integrationsschritte vorbringen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben hat.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und dessen Herkunft und seinen weiteren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und seinen glaubhaften Angaben in den vorhergehenden Asylverfahren.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer hg. Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung, wonach der BF keine staatliche Grundversorgung bezieht, resultiert aus einer hg. Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen zu den beiden vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich – in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus den in den Akten befindlichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX und vom XXXX

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet resultiert daraus, dass diesem – abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während der Verfahren über seine beiden letztlich unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz – im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich weder vor dem Hintergrund der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.

Das der BF seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist, blieb unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG:

3.2.1. § 55. (1) AsylG lautet: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58 […] (10) AsylG lautet: Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […]

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:

"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."

Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).

§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

[…] (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]

3.2.2. Vorerst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob das BFA mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen hat.

Der im vorliegenden Fall herangezogene Zurückweisungstatbestand nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 knüpft an das Bestehen einer rechtkräftigen Rückkehrentscheidung an. Demnach sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründenden Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Die maßgebliche Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art. 8 EMRK muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0068, mwN, VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015).

Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127).

Es hat somit im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhalts lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0068). Wesentlich für die Prüfung sind daher jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, 10.12.2013, 2013/22/0362). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind, ebenso: VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/17/0010, VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).

Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). § 58 Abs. 10 AsylG folgt dem früheren § 44b NAG und ist § 68 AVG nachempfunden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 58 AsylG K13). Im Grunde des § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 58 AsylG E8 mit Hinweis auf VwGH vom 22.07.2011, Zl. 2011/22/0110 und vom 22.01.2014, Zl. 2013/22/0007).

3.2.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Entscheidungswesentlich ist somit im vorliegenden Fall, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX ) und der gegenständlichen Entscheidung des BFA (Bescheid vom XXXX betreffend Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK) relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingetreten sind, die eine andere Beurteilung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich möglich erscheinen ließen, sodass vom BFA über den Antrag des BF in der Sache zu entscheiden gewesen wäre.

Im Lichte der bisherigen Ausführungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der höchstgerichtlichen Judikatur ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall als Vergleichsmaßstab der dem Erkenntnis des BVwG (Rechtskraft vom XXXX ) zugrunde liegende Sachverhalt heranzuziehen ist (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, 2019/21/0173, Rn. 12).

Insoweit die zuletzt wider den BF ergangene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot am XXXX in Rechtskraft erwuchs, lag folglich zwischen der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die zuletzt erlassene Rückkehrentscheidung und dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides vom XXXX zwar ein Zeitraum von rd. XXXX Monaten. Die Zeitspanne, innerhalb der relevante Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF hätten eintreten müssen, damit eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des BF geboten gewesen wäre, ist mit rd. XXXX Monaten allerdings noch verhältnismäßig kurz.

Es ist unzweifelhaft, dass innerhalb eines eher kurzen Zeitraums nur gravierende Änderungen im Privat- und Familienleben des BF einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne von § 58 Abs. 10 AsylG entgegenstehen können.

Dermaßen gravierende Änderungen sind gegenständlich aber nicht ersichtlich.

Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

  • Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

  • Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

  • Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

  • Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging).

Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Soweit die Aufenthaltsdauer seit dem Jahr XXXX hervorgehoben und auf die Existenz eines unbefristeten Mietvertrages (der BF ist lt. vorgelegter Meldebestätigung seit XXXX dort gemeldet) wird, ist vorab festzuhalten, dass auch der Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom XXXX und dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX - von rd. XXXX Monaten - noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung im oben erörterten Sinn bewirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht.

Dem bloßen Umstand, dass der BF nun eine weitere Einstellungszusage als Pizzakoch – und Zusteller, welche mit XXXX (AS 31) bzw. 19.02.205 (AS 241) datiert, vorgelegt hat kommt ebenfalls im Lichte der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur nur eine untergeordnete Tatbestandsrelevanz zu (vgl. dazu VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344) und vermag nach Ansicht der erkennenden Richterin einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen. Dazu ist auch festzuhalten, dass der BF auch einen Werkvertrag vom XXXX – dieser datiert sohin vor Rechtskraft der Rückkehrentscheidung des BVwG - desselben Unternehmens vorlegte; ferner brachte der BF einen Werkvertrag mit dem PDW Zustellservice, datierend mit XXXX sowie daraus resultierende Gutschriften vom XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , in Vorlage sowie einen Einkommenssteuerbescheid vom XXXX , einen Versicherungsdatenauszug vom XXXX und eine Kontoübersicht der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom XXXX .

Bereits in der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom XXXX wurde im Zuge der durchgeführten Interessensabwägung berücksichtigt, dass der BF spätestens seit dem Jahr XXXX selbständig bzw. im Rahmen eines freien Dienstvertrags als (Essens-)Zusteller arbeitete und selbsterhaltungsfähig ist. Wenn der BF auf seine seit XXXX bestehende Gewerbeberechtigung verweist, so war auch diese bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG existent und wurde in die rechtskräftige Entscheidung einbezogen und ist darin keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu erblicken.

Insofern der BF in der Stellungnahme vom XXXX ergänzend auf seinen Freundes- und Bekanntenkreis, den Ausbau seiner Deutschkenntnisse, eine beabsichtigte B1-Prüfung und seine beruflichen Tätigkeit sowie auf die fehlenden Bezugspunkte zum Herkunftsstaat verweist (im rk. Erkenntnis des BVwG wurden jedoch sehr wohl Kontakte zum Herkunftsstaat festgestellt), ist festzuhalten, dass in der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG bereits darauf verwiesen wurde, dass es dem Beschwerdeführer freistünde, seine – ohnehin nicht feststellbaren – sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte. Dazu ist auch darauf zu verweisen ist, dass selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzuzeigen vermag (vgl. VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN).

Änderungen hinsichtlich seiner familiären Situation wurde seitens des BF nicht vorgebracht.

Seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (diese verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot) vom XXXX sind somit in Bezug auf die familiäre Situation sowie die soziale und berufliche Integration des BF keine maßgeblichen Veränderungen eingetreten.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX wurden bereits seine Berufstätigkeit in Österreich, seine Sprachkenntnisse, seine sozialen Kontakte und seine Bindung zu den Angehörigen in Pakistan sowie seine strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit umfassend gewürdigt.

Soweit der BF letztlich begründet, strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten zu sein, ist festzuhalten, dass auch darin keine Änderung des Sachverhaltes zu erblicken ist.

Neue maßgebliche Sachverhalte wurden ansonsten nicht vorgebracht.

Insofern Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, so werden diese - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung) weiter vermindert, zumal diese verwaltungsrechtlichen Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt entnommen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.

Die zwischen Erlassung der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von rd. XXXX Monaten, die weitere Einstellungszusage und die Behauptung, wonach entgegen den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom XXXX nunmehr keine Kontakte zu seinen Angehörigen in Pakistan bestünden, stellen jedenfalls keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; zu Fällen der Aufenthaltstitelbeantragung nach einer Zeit von weniger als zwei Jahren nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und mehr als zehnjährigem Aufenthalt, bei Erwerb von Sprachkenntnissen sowie Vorlage von Einstellungszusagen vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0074; 22.07.2011, 2011/22/0138-0140).

Im vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass die vorgebrachten Integrationsbemühungen letztlich darin gelegen sind, dass der BF seine bereits in der rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich lediglich fortgesetzt hat (Berufstätigkeit, soziale Kontakte, Deutschkenntnisse) bzw. etwaige ergänzend dargelegte Schritte zur Integration in einem Zeitraum gesetzt hat, in welchem ihm eine Ausreiseverpflichtung zukam; diese Schritte erfolgten insofern während eines unrechtmäßigen Aufenthalts.

Angesichts dieser Sachlage wirkt auch das in der rechtskräftig getroffenen Rückkehrentscheidung festgestellte öffentliche Interesse mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des Beschwerdeführers auch weiterhin entsprechend entgegen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückweist, wonach keine maßgebliche Sachverhaltsänderung erfolgt sei.

In der Beschwerdeschrift wird das bisherige Vorbringen des BF wiederholt und nunmehr behauptet, dass der BF einen A2 Deutschkurs besuche, wofür er jedoch keine Unterlagen in Vorlage gebracht wurden; auf die bereits erörterte höchstgerichtliche Judikatur in Zusammenhang mit Deutschkenntnissen sei in diesem Zusammenhang verwiesen.

Insofern in der Beschwerde gerügt wurde, dass sich das BFA keinen persönlichen Eindruck aufgrund einer Einvernahme des BF verschafft habe, ist anzumerken, dass die Beschwerde in keiner Hinsicht aufzuzeigen vermag, inwiefern sich angesichts des Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen durch eine persönliche Einvernahme eine Veränderung des Gesamtbildes gegenüber der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom XXXX ergeben sollte.

Der Vollständigkeit halber sei abschließend nochmals darauf hingewiesen, dass allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Zurückweisungsbescheids durch das BFA im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich sind, zumal es nur darauf ankommt, ob das BFA den Antrag des BF zu Recht zurückgewiesen hat.

Da der Antrag bereits gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Voraussetzungen des § 58 Abs. 11 AsylG, und die diesbezüglich seitens des BF vorgelegten Unterlagen (beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde, beglaubigte Übersetzung der Richtlinienentscheidung der Generaldirektion für Einwanderung und Pässe der pakistanischen Regierung vom XXXX ), auf die die Behörde in der angefochtenen Entscheidung auch nicht weiter bezug genommen hat.

In einer Gesamtschau war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung.

In Zusammenhang mit einer Zurückweisung gem. § 58 Abs. 10 AsylG ist die Frage nach dem Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194). Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist, was in casu zu bejahen ist.

Im gegenständlichen Fall wurden die seitens des BF getätigten Äußerungen zu seinen Integrationsschritten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für den BF günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).

Was die in der Beschwerde behauptete Verhandlungspflicht anbelangt, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang lediglich wiederholt darauf hingewiesen hat, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0364, Rn 13, mwN). Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor.

3.4. Da sich im Spruch des angefochtenen Bescheides ein Schreibfehler hinsichtlich des Antragsdatums befindet, war dieser mit der entsprechenden Maßgabe zu bestätigen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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