Bundesverwaltungsgericht G315 2293135-1

G315 2293135-1Tribunale amministrativo federale10 set 2025

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Dauer Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Familienleben Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungspotenzial Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Nötigung öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung Teilstattgebung Versagungsgrund Zukunftsprognose

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G315 2293135-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2293135.1.00

Spruch

G315 2293135-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RAST MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Dauer des mit Spruchpunkt VI. verhängten Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 22.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt offenkundig zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht habe und im Bundesgebiet wegen Suchtgiftdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten – davon 12 Monate bedingt – rechtskräftig verurteilt worden sei. Sein Aufenthalt stelle auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bzw. habe ein solches nicht festgestellt werden können. Es könne begründet davon ausgegangen werden, dass seine Familie in Serbien aufhältig sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.04.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 23.04.2024 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 21.05.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes VI. Dies hinsichtlich der Höhe des Einreiseverbotes. Es wurde – wohl entgegen dem eigentlichen Beschwerdeansinnen – beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf ein Mindestmaß herabzusetzen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht beachtet habe, dass der BF zum ersten Mal straffällig geworden und unbescholten gewesen sei, umfassend und reumütig geständig gewesen sei und das Suchtgift sowie die Waffe sichergestellt worden seien. Unter diesen Gesichtspunkten sei die verhängte Dauer des Einreiseverbotes als überhöht zu betrachten. Stelle man das vom BF gesetzte Verhalten in Relation zu anderen, der Anzahl und dem Unrechtsgehalt nach massiveren Sachverhalten, so stelle sich die gewählte Dauer, welche eine Ausschöpfung von über der Hälfte des der belangten Behörde zustehenden Ermessens bedeute, als zu lange dar.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 06.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Aufforderung zur Konkretisierung des Vorbringens vom 07.06.2024 wurde der BF dazu angehalten binnen einer Frist von 3 Wochen bestimmte Fragen – unter anderem – zu seinen familiären Verhältnissen und Gründen für einen allfälligen Gesinnungswandel bzw. Wegfall der Gefährdung zu beantworten.

Mit Stellungnahme vom 17.06.2024 wurde vorgebracht, dass lediglich die Höhe des Einreiseverbotes bekämpft werde, es sich gegenständlich um die (weltweit) einzige Verurteilung des BF handle und aufgrund der bedingten Entlassung von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Der BF unterziehe sich keiner Therapie und habe das Bundesgebiet bereits verlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Er hat keine Sorgepflichten. Er spricht Serbisch als Muttersprache.

Der BF ging im Bundesgebiet noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Inland nach (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2024, AS 29).

Der BF war zwischen 15.12.2023 und 07.05.2024 mit Wohnsitz in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet und weist im Bundesgebiet ansonsten keine Wohnsitzmeldungen auf (vgl. ZMR-Auszug vom 28.07.2025).

Zu Österreich weist der BF keine familiären, privaten oder integrativen Bindungen auf. Er verfügt auch in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Schengenraums über keine familiären Bindungen. Seine Familie lebt in Serbien.

1.2. Zum Verhalten des BF:

Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person des BF eine rechtskräftige Verurteilung auf (vgl. Strafregisterauszug vom 28.07.2025):

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2024, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Das sichergestellte Suchtgift und der sichergestellte Schlagring wurden eingezogen und ein Geldbetrag von EUR 11.250,00 für verfallen erklärt.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF

A.vorschriftswidrig Suchtgift,

1. im Zeitraum von März 2022 bis zumindest 18.11.2023 Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,8%), in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, anderen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, und zwar der Person A., indem er dieser im genannten Zeitraum in mehrfachen Angriffen insgesamt zumindest 250 Gramm brutto, somit 197 Gramm reines Kokain, zum Grammpreis von EUR 45,00 verkaufte;

2. zumindest am 15.12.2023 5,2 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend den Wirkstoff D-9-THC und THCA) erwarb und besaß, die er in seiner zumindest zeitweilig genutzten Wohnung in 1060 Wien verwahrte, wobei er die Straftat ausschließlich für den persönlichen Gebrauch beging;

B.zumindest am 15.12.2023, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG), und zwar einen Schlagring, besaß.

Dem BF kam es beim Verkauf der Suchtmittel nicht vorwiegend darauf an, sich dadurch selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Vielmehr beging er die Straftat überwiegend zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes.

Als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG. Als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und der Waffe.

Der BF wurde im Dezember 2023 festgenommen und befand sich bis April 2024 in Untersuchungshaft (vgl. Verständigung JA vom 23.04.2024, AS 59; Verständigung LG vom 18.12.2023, AS 13). In der Folge befand er sich in Strafhaft – im Rahmen derselben unterzog er sich keiner Therapie (vgl. Stellungnahme vom 17.06.2024, OZ 4) – und wurde am XXXX .2024 bedingt entlassen (vgl. Strafregisterauszug vom 28.07.2025).

Am XXXX .2024 wurde er auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben (vgl. IZR-Auszug vom 28.07.2025).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Bereits mit E-Mail der Rechtsvertretung des BF vom 13.05.2024 wurde der belangten Behörde vorab mitgeteilt: „Das Rechtsmittel wird fristgerecht lediglich gegen die Höhe des Einreiseverbotes erhoben werden“ (AS 61). Entsprechend wurde auf S. 2 der nachfolgenden Beschwerde ausgeführt: „Der Bescheid wird hinsichtlich der Höhe des Einreiseverbotes angefochten“ (AS 64). Auch in der Stellungnahme vom 17.06.2024 wurde klargestellt: „Festgehalten wird, dass lediglich die Höhe des Einreiseverbotes mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft wird“ (OZ 4). Aufgrund dessen war in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass der Beschwerdeantrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, entgegen dem eigentlichen Beschwerdeansinnen erfolgte.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.

2.2.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt:

Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist der serbische Reisepass des BF in Kopie aktenkundig (AS 24). Dass der BF keine Sorgepflichten hat, konnte den Feststellungen im vorliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2024 entnommen werden (AS 19) und wurde in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die Feststellung zur Muttersprache des BF war bereits aufgrund seiner Herkunft zu treffen und fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht unter anderem in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt.

Die Feststellungen, dass der BF zu Österreich keine familiären, privaten oder integrativen Bindungen aufweist und seine Familie in Serbien lebt, basieren auf den entsprechenden Konstatierungen im angefochtenen Bescheid (AS 33f), welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Des Weiteren wurde der BF mit Aufforderung zur Mitwirkung vom 17.06.2024 unter anderem zu seinen familiären Verhältnissen im Raum der Europäischen Union bzw. im Schengenraum befragt, doch wurde in der Folge kein entsprechendes Vorbringen erstattet, weshalb nicht von familiären Bindungen ausgegangen werden konnte.

2.2.2. Zum Verhalten des BF:

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF basieren auf dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2024 (AS 19ff).

Hinreichende Anhaltspunkte für eine nach der Abschiebung des BF erneut erfolgte Einreise liegen gegenständlich nicht vor.

So wurden von der belangten Behörde weder Unterlagen über eine Wiedereinreise noch eine entsprechende Mitteilung übermittelt. Dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 28.07.2025 lässt sich lediglich ein Eintrag aus Juli 2024 zu einem Schubhaftbescheid betreffend ein Verfahren entnehmen, dessen Status bereits mit 27.05.2024 auf „ad acta“ gesetzt worden war. Eine erneute Abschiebung ist nicht dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit gegenständlicher Beschwerde ausdrücklich nur der Spruchpunkte VI. des angefochtenen Bescheides bekämpft wird, weshalb über die übrigen – bereits in Rechtskraft erwachsenen – Spruchpunkte I. bis V. nicht mehr abzusprechen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)“

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52 und 53 FPG eröffnet ist. Mit bereits in Rechtskraft erwachsenem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.

Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Da der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, erweist sich eine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Bestimmung als erfüllt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).

Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Verurteilung nach dem Suchtmittel- sowie Waffengesetz wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und insbesondere des Verbrechens des Suchtgifthandels.

Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich bei Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).

Im Zeitraum von März 2022 bis zumindest November 2023 – sohin über mehr als eineinhalb Jahre hinweg – verkaufte der BF einem Abnehmer insgesamt zumindest 250 Gramm Kokain (brutto) bzw. 197 Gramm reines Kokain. Der BF verkaufte somit Suchtmittel in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG – jene Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – rund 13-fach übersteigenden Menge (vgl. § 1 iVm Anhang I SGV). Hierfür erhielt er zumindest 11.250,00 EUR, wobei es ihm beim Verkauf der Suchtmittel vorwiegend darauf ankam, sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er sich durch den Suchtmittelverkauf auch selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb verschaffen wollte und am 15.12.2023 5,2 Gramm (brutto) Cannabiskraut für den persönlichen Gebrauch erwarb und besaß.

Gegenständlich ist insbesondere der Suchtgifthandel mit Kokain in nicht unerheblichem Ausmaß zu berücksichtigen. So war der qualifizierte Tatbestand des § 28a Abs. 2 Z 3 SMG (große Menge) nur knapp nicht erfüllt. Des Weiteren ist die kontinuierliche Tatbegehung über einen vergleichsweise langen Tatzeitraum hervorzuheben. Hierdurch kommt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Er handelte somit nicht spontan aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit, sondern offenkundig in geplanter und fortgesetzter Art und Weise.

Hinzukommt, dass der BF zumindest am Tag seiner Festnahme, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring – eine verbotene Waffe – besaß, wodurch auch ein gewisses Gewaltpotenzial indiziert wird, wenngleich nicht verkannt wird, dass keinerlei Gewalttaten des BF dokumentiert sind.

Der BF legte vor dem Strafgericht ein reumütiges Geständnis ab, doch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).

Ein ausreichend langer Wohlverhaltenszeitraum ist, angesichts des Umstandes, dass die Enthaftung des BF erst etwas mehr als 1 Jahr zurückliegt und im Falle von Suchtgiftkriminalität von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen ist, noch nicht verstrichen. Des Weiteren wurde nicht behauptet, dass sich die finanzielle Situation des BF nunmehr erheblich gebessert hätte und somit nicht mehr zu befürchten sei, dass er seinen Lebensunterhalt mittels Suchtgifthandel bestreiten werde. Überdies betrieb der BF Suchtgifthandel ebenfalls um seinen eigen Konsum zu finanzieren und kam es im Rahmen der Strafhaft zu keiner Suchtgifttherapie. In der Beschwerde wurde eine vom BF ausgehende und ein Einreiseverbot rechtfertigende Gefährdung aber ohnehin nicht bestritten, zumal lediglich die Herabsetzung des Einreiseverbotes beantragt wurde.

Insgesamt besteht nach Durchführung der gebotenen Gefährdungsprognose, unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes kein Zweifel daran, dass vom BF (aktuell) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit ausgeht.

In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte im Falle des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich dem Grunde nach als zulässig.

3.1.2. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Im Falle des BF liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes einen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben in Österreich oder sonstigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Schengenraums darstellt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, weist der BF zu Österreich keine familiären, privaten oder integrativen Bindungen auf. Des Weiteren verfügt er auch in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Schengenraums über keine familiären Bindungen. Seine Familie lebt in Serbien.

Die belangte Behörde ist zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings der Umstand, dass ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, als nicht angemessen:

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbotes, schöpft mehr als die Hälfte des nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zulässigen gesetzlichen Rahmens von 10 Jahren aus. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich jedoch keine hinreichend einzelfallbezogene Begründung für die im gegenständlichen Fall gewählte Dauer des Einreiseverbotes entnehmen. So wird vor allem mit dem „Gesamtfehlverhalten“ des BF argumentiert, ohne konkrete Ausführungen zu diesem zu tätigen. Des Weiteren wird eine angestrebte finanzielle Bereicherung und allgemein eine besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ins Treffen geführt.

Betrachtet man die vom BF begangene(n) Straftat(en), so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht annähernd ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt, wobei 12 Monate bedingt nachgesehen wurden. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unterem Bereich. Hinzukommt, dass es sich – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird – um die erste Verurteilung des BF (in Österreich) handelt und er sich vor dem Strafgericht geständig zeigte. Zudem hat er das Haftübel zum ersten Mal verspürt.

Dazu tritt, dass der BF die Rückkehrentscheidung akzeptierte und eine weitere Einreise nicht dokumentiert ist, womit ein grundsätzlicher Respekt vor den Gesetzen dieser Republik zum Ausdruck kommt.

Bei Abwägung aller dargelegten Umstände steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes daher nicht in angemessener Relation zu der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabzusetzen war.

Eine Reduktion des Einreiseverbotes unter 4 Jahre war jedoch aufgrund des Vorliegens eines Verbrechens, der erheblichen Suchtgiftmenge bzw. annähernd 15-fachen Überschreitung der Grenzmenge nach § 28b SMG und der über mehr als 1 ½ Jahre hinweg erfolgten kontinuierlichen Tatbegehung nicht anzudenken. Gegenständlich lagen auch keine familiären Bindungen vor, welche eine weitere Herabsetzung gerechtfertigt hätten.

Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wird.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der BF keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt. War der BF im Beschwerdeverfahren bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten und wurde in der Beschwerde weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch Beweisanträge gestellt, kann von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191).

Da der BF anwaltlich vertreten war und in der Beschwerde weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch Beweisanträge gestellt wurden, war von einem (schlüssigen) Verzicht im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen.

Überdies ist der Sachverhalt im Gegenstand bereits aus der Aktenlage geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes käme selbst bei einem vom BF vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, da er sich aufgrund der über mehr als 1 ½ Jahre hinweg fortgesetzten nicht unerheblichen Suchtgiftkriminalität erst in Freiheit bewähren wird müssen.

Zu B)

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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