Bundesverwaltungsgericht G314 2309257-1

G314 2309257-1Tribunale amministrativo federale16 set 2025

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G314 2309257-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2309257.1.01

Spruch

G314 2309257-1/8E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in vollständiger Neufassung richtig zu lauten hat:

„I. Gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

II. Gemäß § 70 Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Rumäniens, der seit XXXX in Österreich lebt, wurde seit XXXX mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Nachdem er deshalb zunächst vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ermahnt worden war, wurde aufgrund seiner letzten Verurteilung mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 25.09.2023, XXXX , ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und er am XXXX .2024 dazu vor dem BFA vernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der BF in Rumänien geboren und dort sozialisiert worden sei. Er sei im Alter von zwölf Jahren nach Österreich gekommen und verfüge über eine Anmeldebescheinigung, jedoch sei er bereits XXXX erstmals zur Anzeige gebracht und seit XXXX sieben Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Es würden zwar seine Schwester, sein Stiefvater und ein Stiefbruder in Österreich leben, der BF sei jedoch nicht nennenswert integriert und resistent gegenüber sämtlichen (strafgerichtlichen und fremdenrechtlichen) Sanktionen gewesen. Sein persönliches Verhalten würde dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung an Ruhe, Ordnung und Sicherheit widersprechen. Der BF weise ein erhebliches Gewaltpotential auf, das sich mehrfach in massiver Gewalteinwirkung - bis hin zum Schädelbruch eines Opfers - manifestiert habe. Nach der letzten Ermahnung sei er noch vier Mal straffällig geworden. Es bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Der BF könne nach eigenen Angaben in Deutschland oder in der Schweiz einer Arbeit nachgehen. Seine Mutter lebe in Deutschland, sein Vater und seine Großmutter, die er finanziell unterstütze, in Rumänien. Mit seiner Freundin lebe er erst seit der Haftentlassung im XXXX zusammen. In den letzten fünf Jahren sei er nur sporadisch erwerbstätig gewesen und habe zuletzt Arbeitslosengeld bezogen. Es gebe folglich keine persönlichen, privaten oder beruflichen Aspekte, die einen weiteren Aufenthalt in Österreich rechtfertigen würden. Es sei nicht zu befürchten, dass er in Rumänien in eine ausweglose Situation geraten würde, sei er doch dort sozialisiert worden, spreche Rumänisch auf muttersprachlichem Niveau und habe verwandtschaftliche Beziehungen. Aufgrund der Straftaten sei ihm trotz der familiären Bindungen kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme von zwei Zeugen primär beantragt, diesen ersatzlos zu beheben. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit mittlerweile 18 Jahren in Österreich lebe. In Rumänien habe er nur eine Großmutter und sei nach dem Tod seines Vaters im Übrigen entwurzelt. Die Ermittlungen des BFA zu seinem Privat- und Familienleben seien mangelhaft geblieben. Er lebe seit der Haftentlassung mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Er werde von ihr, vom Verein NEUSTART und von einem engen Freund dabei unterstützt, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Die vom BFA erstellte negative Zukunftsprognose sei falsch; sein Verhalten erfülle den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab nicht. Außerdem sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in seine von Art 8 EMRK geschützten Rechte unzulässig. Seine privaten und familiären Bindungen in Österreich würden einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen; jedenfalls sei ihm ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis vom 20.03.2025, G314 2309257-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt.

Am 17.07.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters als Partei einvernommen wurde. Seine als Zeugin geladene Partnerin erschien nicht; mangels eines entscheidungswesentlichen Beweisthemas war der weiters namhaft gemachte Zeuge XXXX nicht zur Verhandlung geladen worden. Ein Vertreter des BFA erschien trotz entsprechender Ladung nicht zur Verhandlung. Nach dem Schluss der Verhandlung unterblieb die Verkündung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 3 VwGVG.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Rumänisch; er beherrscht auch die deutsche Sprache sehr gut. Er ist ledig und kinderlos.

Nachdem der BF zunächst in Rumänien aufgewachsen war und dort sechs Jahre lang die Schule besucht hatte, übersiedelte er im XXXX zu seiner Mutter, die schon zuvor in Österreich gelebt hatte. Seither hält er sich im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf. In Rumänien hatte er davor zuletzt bei seiner Großmutter gelebt. In Österreich setzte er den Schulbesuch zunächst fort, besuchte allerdings die vierte Hauptschulklasse vor seiner ersten Verhaftung am XXXX nur noch sporadisch. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am XXXX setzte er den Schulbesuch zwar aufgrund einer gerichtlichen Weisung zunächst eine Zeitlang fort, machte den Hauptschulabschluss jedoch erst im XXXX als Externist nach. XXXX begann er eine Ausbildung zum XXXX , hat jedoch bislang die Lehrabschlussprüfung nicht abgelegt.

Im XXXX wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“ ausgestellt. Er war bis XXXX mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter gemeldet, danach an verschiedenen anderen Adressen in XXXX ; nur von XXXX bis XXXX 2015 bestand keine Wohnsitzmeldung im Inland. Zeitweilig hatte er keinen festen Wohnsitz; in den Zeiträumen XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und zuletzt XXXX bis XXXX wurde ihm jeweils eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG mit einer Kontaktstelle in Wien ausgestellt. Im Dezember 2023 beantragte er bei der Niederlassungsbehörde erneut die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger; über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.

Der BF ist im Besitz eines rumänischen Reisepasses, der am XXXX ausgestellt wurde und noch bis XXXX gültig ist.

Die Mutter des BF lebt seit XXXX nicht mehr in Österreich, sondern verzog mit ihrem nunmehrigen Lebenspartner nach Deutschland. Der BF steht mit ihr in Kontakt, was ihr Lebenspartner aufgrund der Straftaten des BF kritisch sieht. In Österreich leben die Schwester des BF, sein Stiefvater (der Ex-Ehemann seiner Mutter) und dessen Sohn aus einer anderen Beziehung. Zu ihnen steht der BF in regelmäßigem Kontakt. Außerdem hat er mit dem in XXXX lebenden Österreicher XXXX einen väterlichen Vertrauten, zu dem er ebenfalls regelmäßig Kontakt hat und der ihn, z.B. bei Behördenwegen und bei der Regelung seiner finanziellen Situation, unterstützt.

Zu seiner in Rumänien lebenden Halbschwester hat der BF keinen Kontakt. Seine dort lebende Großmutter, mit der er in regelmäßigem Kontakt steht, unterstützt er gelegentlich finanziell. Sein Vater, der in Rumänien gelebt und zu dem er schon lange keinen Kontakt mehr gehabt hatte, ist vor kurzem verstorben. Der BF war zuletzt XXXX zu Besuch in Rumänien.

Der BF ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. Er ist seit XXXX als XXXX in einem Hotel in XXXX beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist vorerst bis zum Ende der Sommersaison (voraussichtlich XXXX ) befristet.

Der BF war davor nur sporadisch unselbständig erwerbstätig gewesen, wobei seine Beschäftigungsverhältnisse durchwegs sehr kurz waren und keines länger als vier Monate dauerte. Zwischen XXXX und XXXX bezog er häufig Arbeitslosen- oder Krankengeld bzw. Mindestsicherung.

Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. XXXX schloss er sich einer Jugendbande an, um gegenüber anderen Jugendlichen geschlossen aufzutreten. Am XXXX wurde er erstmals verhaftet und in der Folge bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wurde er als Jugendlicher wegen der Verbrechen des Raubes (§ 142 Abs 1 und 2 StGB) und des versuchten Raubes (§§ 15, 142 Abs 1 StGB) sowie wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB) und des schweren Diebstahls (§§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, wobei ein 15-monatiger Strafteil für eine zunächst dreijährige Probezeit, die in der Folge auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert wurde, bedingt nachgesehen wurde. XXXX wurde der bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachgesehen. Der BF wurde (zur ungeteilten Hand mit Mittätern) zu Schadenersatzzahlungen von EUR 3.450 an ein Tatopfer verurteilt. Außerdem wurde ihm die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren, und die Bewährungshilfe angeordnet.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX einerseits gemeinsam mit mehreren Mittätern einen minderschweren Raub an drei Jugendlichen begangen hatte, bei dem sie einen geringen Bargeldbetrag erbeutet hatten, und andererseits einen weiteren Raubüberfall gegen andere Jugendliche versucht hatte, wobei es diesbezüglich nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil die Opfer die geforderten Gegenstände nicht bei sich hatten bzw. nicht herausgaben. Außerdem hatte er am XXXX in verabredeter Verbindung mit fünf Mittätern einen anderen durch Schläge und Zu-Boden-Werfen eine an sich schwere Körperverletzung (Schädelbruch, Gehirnerschütterung, Hautabschürfung am Hinterkopf und am rechten Ellenbogen, Prellung der Nase, des Brustbeins, der Halswirbelsäule und des rechten Ellenbogens) zugefügt und ihm dann unter Ausnutzung seines hilflosen Zustands Tormannhandschuhe gestohlen. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt, als erschwerend dagegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen, die leichte Verletzung der Raubopfer sowie die äußerst brutale Vorgangsweise, die doppelte Qualifikation sowie die führende Tatbeteiligung bei der schweren Körperverletzung.

Am XXXX wurde der BF neuerlich festgenommen und anschließend bis XXXX in den Justizanstalten XXXX bzw. XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er als Jugendlicher der Verbrechen des Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 14 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde gleichzeitig (zur ungeteilten Hand mit Mittätern) dazu verurteilt, insgesamt EUR 790 an drei Tatopfer zu zahlen. Der BF hatte den unbedingten Strafteil zur Zeit der Urteilsfällung bereits aufgrund der Anrechnung der Vorhaft verbüßt; XXXX wurde der zunächst bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachgesehen. Dieser Verurteilung lagen am XXXX , XXXX und XXXX jeweils gemeinsam mit Mittätern begangene Raubüberfälle zugrunde. Bei der Strafbemessung wirkte sich das Geständnis mildernd aus, der rasche Rückfall nach einer einschlägigen Vorstrafe und das Zusammentreffen von Straftaten dagegen erschwerend.

Mit Schreiben vom XXXX teilte das fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion XXXX dem BF mit, dass seine erste strafgerichtliche Verurteilung geeignet sei, die Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu verfügen, dass davon jedoch derzeit unter Berücksichtigung seiner privaten und familiären Verhältnisse Abstand genommen werde; bei einem weiteren Fehlverhalten müsse er jedoch mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung rechnen.

Der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des BF folgte ein ca. dreieinhalbjähriger Wohlverhaltenszeitraum. Am XXXX wurde er verhaftet und bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen des Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) und der beharrlichen Verfolgung (§ 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB) rechtskräftig zu einer viermonatigen, zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und umgehend wieder enthaftet. Die Probezeit wurde in der Folge auf fünf Jahre verlängert; XXXX wurde die bedinge Strafnachsicht jedoch widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er von XXXX bis XXXX seine Exfreundin widerrechtlich beharrlich verfolgt hatte (häufige Anrufe mit unterdrückter Nummer in der Nacht und am Tag, Aufenthalte vor ihrer Wohnung, Begleitung zur Arbeit gegen ihren Willen) und am XXXX versucht hatte, in einem Geschäft eine Hose zu stehlen, jedoch vom Ladendetektiv angehalten worden war. Bei der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung, der teilweise Versuch, die Sicherstellung des Diebesguts und das Alter teilweise unter 21 Jahren als mildernd angesehen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen dagegen als erschwerend.

Mit Schreiben vom XXXX teilte das BFA dem BF mit, dass er zwar mehrere strafgerichtliche Verurteilungen aufweise, jedoch derzeit unter Berücksichtigung seiner persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde; bei einem weiteren Fehlverhalten müsse er jedoch mit einem solchen rechnen.

Mehrere Monate später wurde der BF mit dem seit XXXX rechtskräftigen Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , zu einer sechswöchigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX eine geringe Menge Cannabiskraut für den eigenen Gebrauch erworben und besessen hatte (§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG), wobei er eine Einladung zu einer Begutachtung gemäß § 12 SMG zur Klärung der Frage, ob im Hinblick auf seinen Suchtgiftmissbrauch gesundheitsbezogene Maßnahmen erforderlich seien, nicht befolgt hatte. Außerdem hatte er am XXXX eine verbotene Waffe (konkret ein Manriki Gusari, also zwei durch eine Kette verbundene Metallstäbe) besessen (§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG), die eingezogen wurde. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd gewertet, drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen dagegen als erschwerend. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet, die jedoch schon nach kurzer Zeit wieder aufgehoben werden musste, weil kein Kontakt zum BF hergestellt werden konnte. Die Probezeit wurde in der Folge auf fünf Jahre verlängert; XXXX wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 und 2 StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am XXXX , am XXXX und am XXXX eine Frau jeweils durch starkes Erfassen, Festhalten und Stoßen misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt hatte (Prellung der Genitalregion, Blutunterlaufung und Hautabschürfungen am Hals und im Bereich des linken Armes; Prellungen und Blutunterlaufungen an den Unterarmen und am linken Unterschenkel; Prellungen und Blutunterlaufungen am Hals und am linken Oberarm, Hautabschürfung an der Lippe, Schädelprellung, Prellung und Beule am Hinterkopf). Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Teilgeständnis berücksichtigt, erschwerend wirkten sich drei einschlägige Vorstrafen und die Faktenmehrheit aus. Die Geldstrafe wurde bis XXXX vollzogen.

Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) rechtskräftig zu einer 18-monatigen, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX seinen Mitbewohner durch zwei Faustschläge schwer verletzt hatte (Kieferfraktur sowie Prellungen des Brustkorbs, der Bauchdecke, des Augenlids und der Region um die Augen). Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd gewertet, fünf einschlägige Vorstrafen dagegen als erschwerend.

Das BFA sah mit dem Aktenvermerk vom XXXX von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ab, obwohl er seit der letzten Ermahnung drei weitere Male strafgerichtlich verurteilt worden war, weil der anzuwendende Gefährdungsmaßstab als nicht erfüllt angesehen wurde.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) und der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurden die XXXX und XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen und die XXXX festgelegte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX einen Mitbewohner ergriffen und mit voller Wucht zu Boden geworfen hatte, wodurch dieser eine Schulterluxation erlitten hatte. Außerdem hatte er am XXXX einen anderen (ehemaligen) Mitbewohner durch Gewalt (Umklammern des Halses) und gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper (Halten der geballten Faust vor das Gesicht) zur Löschung eines Beweisfotos genötigt. Die Voraussetzungen für eine Strafverschärfung bei Rückfall (§ 39 Abs 1a StGB) waren erfüllt, sodass von einem Strafrahmen von bis zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (oder bis zu 1080 Tagessätzen Geldstrafe) auszugehen war. Bei der Strafbemessung lag kein besonderer Milderungsgrund vor, erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Vergehen, sechs einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall nur fünf Monate nach der Vorverurteilung aus. Bei der Gewichtung der Schuld des BF wurde auch die Tatbegehung währen dreier offener Probezeiten berücksichtigt.

Der BF muss der ÖGK die durch die Straftat vom XXXX entstandenen Behandlungskosten von EUR 441 ersetzen und leistet diesbezüglich Ratenzahlungen.

Der BF verbüßte die Haftstrafen von XXXX bis XXXX in den Justizanstalten Wien-Josefstadt und Krems. Anschließend wurde er bis XXXX zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen Verwaltungsübertretungen im XXXX XXXX angehalten. Während der Haft wurde er von XXXX und von seiner Schwester besucht, am Anfang der Haft auch von seiner Freundin.

Seit der Haftentlassung wird der BF auf eigenen Wunsch hin vom Verein NEUSTART im Rahmen der Haftentlassenenhilfe betreut. Er wohnte ab Mitte XXXX zunächst mit seiner österreichischen Freundin in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Das Paar hatte zuvor noch nicht zusammengelebt. Seit dem Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses in XXXX wohnt er hauptsächlich dort in einem Personalhaus seines Arbeitgebers. Die Beziehung zu seiner Freundin ist durch die räumliche Distanz gelockert; der BF steht zwar weiterhin in regelmäßigem Kontakt zu ihr, die Beziehung hat jedoch nicht (mehr) die Intensität einer Lebensgemeinschaft.

Der BF bemüht sich um eine reflektierte Auseinandersetzung mit seinen Straftaten, ist aber weiterhin nur eingeschränkt schuldeinsichtig.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Die gegen den BF ausgesprochenen Ermahnungen und der Aktenvermerk, mit dem XXXX von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen wurde, liegen vor.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, auf den Sozialversicherungsdaten sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister.

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF ergeben sich aus dem Reisepass, dessen Datenblatt dem BVwG als Kopie vorgelegt wurde, und aus seinen konsistenten Angaben dazu, die sich mit den entsprechenden Informationen aus den Strafurteilen decken.

Rumänisch als Erstsprache des BF ist aufgrund seiner Herkunft plausibel. Gute Deutschkenntnisse können ob des langjährigen Aufenthalts in Österreich festgestellt werden, zumal er auch vor dem BVwG keinen Dolmetscher benötigte.

Die Feststellungen zur Schulausbildung des BF in Rumänien und in Österreich folgen seiner glaubhaften Darstellung vor dem BVwG, ebenso die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungen in Österreich, Deutschland und Rumänien sowie zu Aufenthalten in seinem Herkunftsstaat. Geringe Diskrepanzen bei den Angaben zu seiner schulischen Ausbildung in den Strafurteilen und vor dem BVwG sind ob der zurückliegenden Zeit verständlich und im Ergebnis nicht entscheidungsrelevant. Ein Externistenprüfungszeugnis über die vierte Hauptschulklasse (achte Schulstufe) vom XXXX wurde vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der BF die allgemeine Schulpflicht mit Ende des Schuljahres XXXX beendet hatte.

Die Beziehung zu einer in XXXX lebenden Österreicherin, mit der der BF nach der Haftentlassung zunächst zusammengelebt hatte, ergibt sich aus der Darstellung des BF. Er bezeichnete sie vor dem BVwG als durch seinen Umzug nach XXXX gelockert. Es ist daher davon auszugehen, dass aktuell jedenfalls keine Lebensgemeinschaft (mehr) besteht, der BF schilderte aber auch aufrechte (telefonische) Kontakte. Die Freundschaft des BF zu XXXX hat er vor dem BVwG ebenfalls glaubhaft erläutert. Diese Angaben werden dadurch erhärtet, dass er laut ZMR mehrfach bei ihm als Unterkunftgeber gemeldet war.

Der BF schilderte, dass er sich seit XXXX in Österreich aufhält. Dies wird auch durch die festgestellten ZMR-Eintragungen und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung im XXXX untermauert.

Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Sozialversicherungsdaten, ebenso der Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mindestsicherung. Demnach war er im Bundesgebiet vor seinem aktuellen Beschäftigungsverhältnis nur von XXXX . bis XXXX (ca. 1 ½ Monate), am XXXX . und XXXX (2 Tage), von XXXX . bis XXXX (ca. 1 Monat), von XXXX . bis XXXX (ca. 1 Monat), von XXXX . bis XXXX (3 Tage), von XXXX bis XXXX (3 Monate), am XXXX (1 Tag), von XXXX . bis XXXX (2 Wochen), von XXXX bis XXXX (ca. 3 Monate), von XXXX bis XXXX (ca. 1 Woche), von XXXX . bis XXXX (ca. 3 Wochen), am XXXX (1 Tag), von XXXX bis XXXX (2 Wochen), von XXXX . bis XXXX (ca. 2 Wochen), von XXXX . bis XXXX (ca. 3 ½ Monate), am XXXX . und XXXX (2 Tage), von XXXX bis XXXX (ca. 3 Wochen) und von XXXX bis XXXX (ca. 1 Woche) unselbständig erwerbstätig, vorwiegend in Gastronomiebetrieben. Ab XXXX bezog er demnach immer wieder Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mindestsicherung. Das derzeitige Arbeitsverhältnis des BF wird zusätzlich durch ein dem BVwG vorgelegtes Schreiben bestätigt, aus dem auch die Befristung hervorgeht.

Die dem BF XXXX ausgestellte Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger geht aus dem Fremdenregisterauszug (Seite 125 der Verwaltungsakten) hervor. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung aus XXXX ist im IZR dokumentiert. Eine Entscheidung darüber ist nicht ersichtlich, was der BF vor dem BVwG auch bestätigt hat.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe gehen aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen hervor. Der Strafvollzug ergibt sich aus den Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, aus der Vollzugsinformation sowie aus der Bekanntgabe der Strafzeiten durch die Justizanstalt XXXX vom XXXX .

Der BF ist zwar um eine reflektierte Sicht auf seine Straftaten bemüht, was aus dem vorgelegten Schreiben des Vereins NEUSTART vom XXXX (wie auch schon aus dem Umstand, dass er die Unterstützung der Haftentlassenenhilfe überhaupt von sich aus anstrebt) hervorgeht, eine umfassende Schuldeinsicht ist jedoch auch nach dem letzten Strafvollzug nicht gegeben, wie seine Erklärung der zahlreichen Rückfälle ab XXXX vor dem BVwG zeigt („ … Es war einerseits meine Schuld und andererseits aber auch die Schuld der anderen. Es waren eigentlich immer Missverständnisse und dadurch ist es ein großes Problem geworden … “, Seite 4 der Verhandlungsniederschrift OZ 6), obwohl sich aus den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten ein deutliches Muster von wiederkehrenden Gewalt- und Aggressionsdurchbrüchen ergibt. Auch Bemühungen um eine Schadensgutmachung an seine Opfer sind nicht erkennbar; lediglich an eine Ex-Freundin will er entsprechende Leistungen erbracht haben. Im Ergebnis zeigt sich, dass der BF auch nach dem zuletzt längeren Freiheitsentzug nicht bereit ist, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, und wenig Opferempathie zeigt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf seinen Aussagen dazu vor dem BVwG. Dies steht auch gut im Einklang damit, dass er seit einiger Zeit in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis steht und im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme zu Tage getreten sind.

Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er – wie die folgenden Überlegungen zeigen - nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt, ebensowenig liegt somit ein zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, der zur Anwendung des Gefährdungsmaßstabs laut § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG führen würde.

Der BF hält sich zwar seit Mai XXXX grundsätzlich kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzung eines fünf (oder gar zehn) Jahre übersteigenden rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ist aber deshalb nicht erfüllt, weil er schon kurz nach seiner Strafmündigkeit im XXXX häufig Straftaten begangen hat und trotz diverser strafgerichtlicher Sanktionen und fremdenbehördlicher Ermahnungen immer wieder rückfällig wurde. So beging er am XXXX und am XXXX Straftaten (zwei Raubüberfälle, schwere Körperverletzung, Diebstahl), war deshalb von XXXX bis XXXX in Haft und wurde am XXXX erstmals strafgerichtlich verurteilt. Im Jänner XXXX beging er drei weitere Raubüberfälle, war danach von XXXX bis XXXX in Haft und wurde am XXXX neuerlich verurteilt. Nach einem Wohlverhaltenszeitraum von ca. dreieinhalb Jahren beging er von XXXX bis XXXX sowie am XXXX weitere Straftaten (beharrliche Verfolgung, Diebstahl), für die er am XXXX verurteilt wurde. Zuvor hatte er am XXXX Cannabis zum Eigenbedarf besessen und danach, am XXXX , eine verbotene Waffe. Wegen dieser beiden Taten wurde er am XXXX verurteilt. Die in Bezug auf die XXXX und XXXX verhängten Freiheitsstrafen gewährten bedingten Strafnachsichten mussten 2023 widerrufen werden. Kurz darauf, im XXXX und XXXX , beging er drei Körperverletzungsdelikte, für die er am XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Weitere Körperverletzungen folgten am XXXX (abgeurteilt am XXXX ) und am XXXX (abgeurteilt am XXXX ); nach der letzten dieser Taten war er von XXXX bis XXXX in Strafhaft.

Da der BF somit immer wieder auf den gleichen schädlichen Neigungen beruhende Straftaten beging und durch die deshalb gesetzten Sanktionen nicht nachhaltig von Rückfällen abgehalten werden konnte, führt sein fortgesetztes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten dazu, dass vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist und er sich nie für fünf Jahre oder länger rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, weil sein persönliches Verhalten im Zeitraum XXXX bis XXXX und wieder ab XXXX eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439).

Dabei wird auch berücksichtigt, dass strafrechtliche Verurteilungen allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose ist vielmehr das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.

Der BF ist im Alter von XXXX Jahren in das Bundesgebiet eingereist, hat seine grundlegende Sozialisierung daher schon in seinem Herkunftsstaat erfahren und wurde kurz nach dem Erreichen der Strafmündigkeit erstmals straffällig, sodass die ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 nicht erfüllt sind. Er hat seit seinem XXXX . Lebensjahr immer wieder Straftaten mit zuletzt wieder ansteigender krimineller Energie begangen. Seit der Haftentlassung vor mehreren Monaten lebt er zwar wieder in geordneten Bahnen und ist um ein straffreies Leben bemüht. Er hat im Bundesgebiet Familienangehörige und ihm nahestehende Personen, z.B. seine Schwester, seinen Stiefvater, seinen Stiefbruder, einen langjährigen väterlichen Freund und eine österreichische Freundin, mit der er von Ende XXXX bis XXXX zusammengelebt hat. Es besteht zu diesen Personen jedoch keine Abhängigkeit und auch kein gemeinsamer Wohnsitz; die Beziehung zu seiner Freundin ist seit seinem Umzug nach XXXX gelockert und hat nicht mehr die Intensität einer Lebensgemeinschaft. Es ist dem BF zumutbar, den Kontakt zu diesen Personen und allfälligen anderen Freunden und Bekannten in Österreich während der Dauer des Aufenthaltsverbots über wechselseitige Besuche außerhalb des Bundesgebiets und Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet zu pflegen. Die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind gelockert, aber aufrecht, zumal er die dort übliche Sprache spricht und mit seiner Großmutter zumindest eine ihm nahestehende familiäre Bezugsperson in Rumänien hat. Es ist ihm aufgrund der beruflichen Ausbildung und Erfahrung, v.a. in der Gastronomiebranche, zumutbar, sich in Rumänien, einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz durch eigene Erwerbstätigkeit eine Existenz aufzubauen, zumal er auch in Deutschland familiäre Anknüpfungen hat, weil seine Mutter dort lebt.

Der BF hat zwar in Österreich eine Zeitlang die Schule besucht, gute Deutschkenntnisse erworben, den Pflichtschulabschluss nachgeholt und eine Berufsausbildung gemacht, eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist ihm jedoch zu keiner Zeit gelungen.

Zu seinem Nachteil sind insbesondere die strafgerichtlichen Verurteilungen und die zugrundeliegenden Taten im Bundesgebiet in Anschlag zu bringen. Er hat zwar als Jugendlicher Probezeiten bestanden; die positive Entwicklung, die sich von XXXX bis XXXX gezeigt hatte, war jedoch nicht nachhaltig; seither beging er erneut, zuletzt in zunehmend kürzeren zeitlichen Abständen, Straftaten. Insbesondere wurde er immer wieder in Bezug auf Körperverletzungsdelikte rückfällig, sodass zuletzt sogar die Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB (Strafverschärfung bei Rückfall) erfüllt waren und zwei bedingte Strafnachsichten widerrufen werden mussten. Die auch dem Strafvollzug fehlende Schuldeinsicht und das Vorschieben von Missverständnissen als Ursache für die wiederholten Aggressionstaten lassen keine nachhaltige Änderung seiner Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und den durch sie geschützten Werten erkennen, sodass für ihn weiterhin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, auch wenn er derzeit einer geregelten Arbeit nachgeht, sich zumindest räumlich aus dem Umfeld, in dem er straffällig wurde, entfernt hat und Unterstützungsangebote annimmt.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der mehrfach vorbestrafte BF wurde erst vor wenigen Monaten aus dem Strafvollzug entlassen und ist nur eingeschränkt schuld- und problemeinsichtig. Daraus ergibt sich, dass von ihm weiterhin eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die trotz starker privater und familiärer Bindungen in Österreich und gelockerter Bindungen zu seinem Herkunftsstaat die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig macht.

Somit ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF dem Grunde nach rechtskonform. Da aber seit der Haftentlassung Ansätze für eine positive Entwicklung zu beobachten sind – er geht inzwischen einer Erwerbstätigkeit nach, nimmt die Haftentlassenenhilfe in Anspruch und hat sich jedenfalls örtlich aus dem Umfeld, in dem er Straftaten begangen hat, entfernt - ist dessen Dauer von sechs auf vier Jahre zu reduzieren.

Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde wird daher teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass das Aufenthaltsverbot mit vier (statt wie im angefochtenen Bescheid mit sechs) Jahren befristet wird.

Die Einvernahme der beantragten Zeugen konnte in diesem Zusammenhang unterbleiben, weil das BVwG nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung dem Vorbringen des BF zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet folgen konnte; zum Zeugen XXXX wurde überdies kein relevantes Beweisthema angegeben.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde mit dem Teilerkenntnis vom 20.03.2025, G314 2309257-1/4Z, Folge gegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Da der BF in Österreich derzeit in geordneten Verhältnissen lebt, ist ihm ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu erteilen, um ihm eine entsprechende Vorbereitung der Ausreise und eine geordnete Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass seine sofortige Ausreise geboten ist.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher entsprechend abzuändern und dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu gewähren.

Zu Spruchteil B):

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239), zumal sich das BVwG an gefestigter Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.