Bundesverwaltungsgericht W611 2321966-1

W611 2321966-1Tribunale amministrativo federale15 ott 2025

Regest

Abschiebung Amtsarzt ärztliche Untersuchung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W611 2321966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W611.2321966.1.00

Spruch

W611 2321966-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .09.2025, 14:00 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2025, zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV.Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX .09.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am 10.10.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für welche der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.

3. Noch am 10.10.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt zur Vorlage es Verwaltungsaktes samt entsprechender Stellungnahme auf.

Ebenfalls am 10.10.2025 (ergänzt am 11.10.2025) beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die amtsärztliche und psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vorliegen seiner Geschäfts- und Prozessfähigkeit sowie Haft- und Einvernahmefähigkeit.

4. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung langte noch am 10.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 14.10.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung wurden den Parteien die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung sowie ein relevanter Auszug aktueller Länderinformationen betreffend den Herkunftsstaat Türkei übermittelt.

6. Am 13.10.2025 richtete das Bundesverwaltungsgericht zudem eine Anfrage an die Bezirksgerichte XXXX bzw. XXXX zum Verfahrensstand betreffend des seitens der Rechtsvertretung angeregten Verfahrens zur Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer.

Diesbezüglich langte noch keine Anfragebeantwortung ein.

7. Am 13.10.2025 übermittelte das Bundesamt den maßgeblichen Verwaltungsakt sowie eine mit 13.10.2025 datierte schriftliche Stellungnahme.

Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang verpflichten.

8. Der amtsärztliche Befund zur Geschäfts-, Prozess-, Haft- und Einvernahmefähigkeit samt aktuellem Auszug aus der Patientenkartei des Beschwerdeführers und dem Anhalteprotokoll wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2025 übermittelt.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2025 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowohl die Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.10.2025 sowie der amtsärztliche Befund vorab zu einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Der amtsärztliche Befund wurde zudem auch dem Bundesamt zur Kenntnisnahme und allfälligen schriftlichen Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung übermittelt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.10.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, vorgeführt aus der Schubhaft durch zwei Sicherheitswachebeamte, seine Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertretung auch Einsicht in die Eintragungen des psychiatrischen Dienstes des Vereins Dialog in die Patientenkartei des Beschwerdeführers vom 13.10.2025 genommen, auf welchen unter anderem auch der amtsärztliche Befund vom 13.10.2025 Bezug nimmt.

Seitens der Rechtsvertretung wurde vor Schluss der mündlichen Verhandlung noch eruiert, dass das Verfahren betreffend die Anregung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX geführt wird und für 21.10.2025 ein erster Termin vor der „Clearing-Stelle“ anberaumt ist.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Jänner 2016 in das Bundesgebiet ein und verfügte hier über folgende Aufenthaltstitel (vgl. Fremdenregisterauszug 10.10.2025, OZ 2):

-Aufenthaltstitel Familienangehöriger (Erstbewilligung Familienangehöriger) – gültig von 18.01.2016 bis 18.01.2017;

-Aufenthaltstitel Familienangehöriger (sonstige Verlängerung) – gültig von 19.01.2017 bis 19.01.2018;

-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Zweckänderung) – gültig von 20.01.2018 bis 20.01.2019;

-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (sonstige Verlängerung) – gültig von 21.01.2019 bis 21.01.2020;

-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (sonstige Verlängerung) – gültig von 22.01.2020 bis 22.01.2021;

-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (sonstige Verlängerung) – gültig von 23.01.2021 bis 23.01.2022;

-Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (sonstige Verlängerung) – gültig von 24.01.2022 bis 24.01.2023;

Ein weiterer Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2023 wurde seitens der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 14.06.2024 abgewiesen. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich (vgl. Fremdenregisterauszug 10.10.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 19.05.2025, AS 47ff, OZ 14, und AS 59 ff, OZ 14).

Der Beschwerdeführer reiste in der Folge auch nicht aus dem Bundesgebiet aus (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 8, OZ 29).

1.1.2. Am 19.05.2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung nach der StPO beim unrechtsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, wobei sich ergab, dass der Beschwerdeführer sich ohne Wohnsitz und ohne Identitätsdokument im Bundesgebiet befand. Er wurde erst nach der StPO angehalten und auf eine Polizeiinspektion überstellt. Im Zuge der dort durchgeführten Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch wurden vom Beschwerdeführer nur wirre und zusammenhanglose Angaben getätigt, sodass diese Einvernahme abgebrochen wurde (vgl. Anzeige, AS 41ff, OZ 14).

Er wurde sodann wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht, nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anzeige, AS 41ff, OZ 14; Anhalteprotokoll, AS 1 ff, OZ 14).

1.1.3. Am 19.05.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch zu seinem illegalen Aufenthalt, der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs/Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Da der Beschwerdeführer auch dort immer wieder wirre und zusammenhanglose Angaben machte und desorientiert wirkte, wurde die Einvernahme abgebrochen und seitens des Bundesamtes eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt veranlasst (vgl. Niederschrift Bundesamt 19.05.2025, AS 47ff, OZ 14; E-Mail, AS 57, OZ 14).

1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin amtsärztlich untersucht. Aus dem Auszug aus der Patientenkartei vom 20.05.2025 ergeben sich nachfolgende Eintragungen (vgl. AS 69 ff, OZ 14) [Fehler im Original, Anm.]:

„19.05.2025:Gab bei der BFA-Einvernahme verwirrende Sachen von sich. Einvernahme musste abgebrochen werden und wird nach der Begutachtung des AA fortgesetzt. XXXX wurde auf die Sanstelle gebracht und machte einen normalen Eindruck. Rücksprache mit XXXX Dr. XXXX erfolgte, da keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben ist, reicht eine ärztliche Untersuchung morgen Früh aus.“

„20.05.2025:augenscheinlich guter AZ, dzt. beschwerdefrei, Alkohol und Drogen werden negiert, keine Allergien, keine Med., T 36,2°, psychisch unauffällig, keinerlei Verwirrtheit bei Visite, keine Fremd-Selbstgefährdung“

Die Eintragung vom 19.05.2025 wurde von XXXX erstellt, jener vom 20.05.2025 von XXXX , daher von zwei unterschiedlichen Amtsärzten.

1.1.5. Am 20.05.2025 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch zu seinem illegalen Aufenthalt, der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs/Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Da der Beschwerdeführer auch hier immer wieder wirre und zusammenhanglose Angaben machte und desorientiert wirkte, wurde die Einvernahme abgebrochen und seitens des Bundesamtes eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt bzw. den psychiatrischen Dienst betreffend seine Geschäftsfähigkeit veranlasst (vgl. Niederschrift Bundesamt 19.05.2025, AS 59ff, OZ 14; Mandatsbescheid XXXX .05.2025, AS 74ff, OZ 14).

1.1.6. Aus den Eintragungen in der Patientenkartei des Beschwerdeführers vom XXXX .05.2025 ergibt sich [Fehler im Original, Anm.] (vgl. Patientenkartei 13.10.2025, OZ 13):

„Keine Vorinformationen über die „verwirrenden Scchen“ bei der Einvernahme; der Häftling versteht nur rudimentär Deutsch – ad Videodolmetsch.“

„Hier ruhig und freundlich; unklar, ob bzw. wo die Mutter lebt, Adressangabe hier in Österreich nicht überprüft; sonst Angaben zur Person und Herkunft beantwortet, keine Drogen oder Med.,; Orientierung gegeben, Stimmung euthym, keine H.a. Selbst- oder Fremdgefährdung.“

„Bei der früheren Einvernahme (mit Dolmetscherin) habe es aus seiner Sicht keine Probleme gegeben.“

Die Eintragungen wurden von einem Amtsarzt mit dem Kürzel XXXX vorgenommen.

Aus dem amtsärztlichen Befund vom XXXX .05.2025 ergibt sich sodann (vgl. Befund XXXX .05.2025, AS 107, OZ 14) [Fehler im Original, Anm.]:

„Befund: Bei der früheren Einvernahme (mit Dolmetscherin) habe es aus seiner Sicht keine Probleme gegeben, auch bei der heutigen Untersuchung durch den Psychiater mit Dolmetsch, kein Hinweis auf eine psychische erkrankung, oder einen verwirrtheitszustand, weiterhin haft- und deliktfähig.“

Der Befund wurde von einem Amtsarzt XXXX (Kürzel XXXX erstellt) und von einem Amtsarzt mit dem Kürzel XXXX freigegeben.

1.1.7. Am XXXX .05.2025 wurde der Beschwerdeführer ein drittes Mal vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX .05.2025, AS 181ff, OZ 15 16; Mandatsbescheid XXXX .05.2025, AS 78ff, OZ 14).

Dort gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, seine Muttersprache sei Türkisch und es gehe ihm gut. Auf die amtsärztliche und psychologische Begutachtung hin angesprochen, gab er an, er könne der Einvernahme folgen. Er gab seine Adresse in Ankara an. Auf Vorhalt, dass er bis 08.02.2024 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet gewesen sei und seither über keine Meldeadresse verfüge, gab er an, er habe eine näher genannte Meldeadresse gehabt, hätte aber seinen Aufenthaltstitel in Österreich verlängern und dafür eine Gebühr bezahlen müssen. Er habe die Gebühr nicht bzw. verspätet bezahlt, deshalb sei sein Antrag nicht verlängert worden. Wenn er mehr Zeit dafür hätte, könnte er glaublich eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels erreichen. Seinen Unterhalt habe er durch Arbeit im Lebensmittelgeschäft seiner Ehefrau in XXXX finanziert. Zum Zeitpunkt der Festnahme habe er kein Bargeld gehabt. Seine Bankomatkarte befinde sich bei seiner Ehefrau, ebenso wie die Heiratsurkunde. Er habe zehn Kinder in Wien. Auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit der Angaben gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter sei auch in Wien und sei er auf dem Weg zu ihr gewesen, als er festgenommen worden sei. Die Kinder würden bei seiner Frau in Wien, XXXX wohnen. Er sei standesamtlich verheiratet und würde bei seiner Frau übernachten. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er nichts zu befürchten. Nach Information über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gab er an, er würde um etwas mehr Zeit bitten, damit er seinen Aufenthaltstitel verlängern könne. Er habe bisher gearbeitet, um den Titel verlängern zu können. Er sei einverstanden, mit der türkischen Botschaft Kontakt aufzunehmen, um freiwillig in die Türkei auszureisen. Sein Reisepass sei in der Wohnung seiner Frau.

1.1.8. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .05.2025, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, AS 71 ff, OZ 14).

1.1.9. Am XXXX .05.2025 erging seitens des Bundesamtes eine Anfrage an die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, ob aus den dortigen Vorverfahren hervorgehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes über einen Sachwalter verfügte bzw. ein solcher beantragt worden sei, oder ob er sich selbst um seine Verpflichtungen in den Verfahren gekümmert habe. Weiters, ob er jemals negativ in Erscheinung getreten sei sowie um Übermittlung allenfalls im Akt aufliegender Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Schließlich wurde auch um Bekanntgabe all seiner in Österreich aufhältigen Angehörigen, insbesondere Frau und Kinder ersucht samt Übermittlung allenfalls vorhandener Dokumentenkopien (vgl. AS 191f, OZ 16).

Die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gab per E-Mail vom 26.05.2025 bekannt, dass die vom Bundesamt geforderten Unterlagen nicht aktenkundig wären (vgl. E-Mail, AS 301, OZ 18).

1.1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .05.2025, Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid XXXX .05.2025, AS 197ff, OZ 16 17).

In diesem Bescheid stellte das Bundesamt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer einem Amtsarzt vorgeführt worden und festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung oder Verwirrtheitszustand leide und er haft- und deliktsfähig sei. Er hätte weiters keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden und habe nicht festgestellt werden können, dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde. Er habe bis 24.01.2023 über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, ein weiterer Verlängerungsantrag sei aber von der zuständigen Behörde am 16.05.2024 abgewiesen worden. Er halte sich daher rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, habe sich seit 08.02.2024 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten und gegen das Meldegesetz verstoßen. Er habe keine legalen Mittel zur Finanzierung seines Unterhalts nachweisen können und sei als mittellose Person anzusehen. Er finanziere seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen und Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer habe sonst keine maßgebliche Integration geltend machen können und liege keine nachvollziehbare soziale Verankerung vor. Der Umstand, dass er in drei Einvernahmen wirre Aussagen getätigt habe und versucht habe, den Fragen auszuweichen, zeige, dass er nicht vertrauenswürdig sei und alles versuche, um einer Abschiebung zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er tatsächlich verheiratet sei und zehn Kinder im Bundesgebiet habe, zumal er laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister geschieden sei. Nichtsdestotrotz könne er gegebenenfalls den Kontakt zu einer allfälligen Ehefrau und Kindern durch moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche der Frau und Kinder in der Türkei aufrechterhalten. Er sei in der Türkei aufgewachsen und zur Schule gegangen. Es sei daher dort sozialisiert worden. Die Rückkehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Im Bescheid traf das Bundesamt aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei in Bezug auf die Grundversorgung/Wirtschaft, die medizinische Versorgung und die Behandlung nach Rückkehr und sah auch die Zulässigkeit der Abschiebung als gegeben an.

Dieser Bescheid vom XXXX .05.2025 wurde dem Beschwerdeführer samt Information zur Rechtsberatung am XXXX .05.2025 um 15:30 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. Zustellschein, OZ 27).

Die BBU GmbH forderte am 26.05.2025 den Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung vom Bundesamt an, der am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde (vgl. E-Mail-Korrespondenz, AS 295ff, OZ 18).

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Rückkehrentscheidung dennoch kein Rechtsmittel, sodass diese mit 23.06.2025 in Rechtskraft erwuchs (vgl. ua. Fremdenregisterauszug 10.10.2025, OZ 2).

1.1.11. Am XXXX .05.2025 fand das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU GmbH mit dem Beschwerdeführer statt, in welchem sich der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen als nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, AS 311ff, OZ 18).

1.1.12. Am XXXX .05.2025 fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU GmbH mit dem Beschwerdeführer statt, in welchem sich der Beschwerdeführer als rückkehrwillig zeigte (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, AS 359ff, OZ 18).

Am XXXX .05.2025 stellte der Beschwerdeführer über die Rückkehrberatung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in die Türkei, wobei explizit angeführt wurde, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Vulnerabilität vorliege (vgl. AS 341ff, OZ 18).

Am 28.05.2025 genehmigte das Bundesamt den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von € 900,-- bis längstens 27.07.2025 (vgl. AS 351f, OZ 18).

1.1.13. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .05.2025, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich beginnend mit 28.05.2025 jeden Tag bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden (vgl. Mandatsbescheid, AS 319ff, OZ 18).

Der Mandatsbescheid sowie die zugehörige Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .05.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt und er in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen (vgl. Zustellschein, AS 339, OZ 18; Entlassungsschein, AS 353f, OZ 18).

1.1.14. Der Beschwerdeführer tauchte unter, kam dem gelinderen Mittel nicht nach und war auch für die Rückkehrberatung nicht mehr erreichbar, sodass der Antrag auf freiwillige Rückkehr in die Türkei am 05.06.2025 seitens der Rückkehrberatung zurückgezogen wurde (vgl. E-Mails, AS 361ff, OZ 18).

1.1.15. Am 14.09.2025 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der Polizei im Rahmen einer sicherheitspolizeilichen Streife einer Identitätskontrolle unterzogen und dabei sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt, verwaltungsstrafrechtlich angezeigt, nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anhalteprotokoll, AS 377ff, OZ 18 20; Anzeige, AS 389ff, OZ 20).

1.1.16. Am XXXX .09.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch zur Prüfung des Sicherungsbedarfs hinsichtlich einer Abschiebung einvernommen (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX .09.2025, AS 433ff, OZ 21).

Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er werde nicht rechtlich vertreten. Auf Vorhalt seines rechtswidrigen Aufenthalts gab er an, normalerweise habe er ein Visum, dieses sei bei seiner Mutter. Diese arbeite am Hauptbahnhof in der Trafik beim U-Bahn-Ausgang. Er habe seine Familie hier, und zwar seinen Vater, seine Mutter, seine jüngere Schwester und seine Ehefrau. Er habe zwei Ehefrauen und von diesen insgesamt zehn Kinder. Alle würden bei seinen Eltern an einer näher genannten Adresse in Wien leben. Auf Vorhalt, dass diese Adresse nicht existiere, gab der Beschwerdeführer an, es sei die Türnummer, an die Straße könne er sich nicht erinnern. Es sei beim Hauptbahnhof. Auch er wohne bei der Mutter, habe aber keinen Wohnungsschlüssel. Er habe bezüglich seiner Ausreise nichts unternommen, weil er ein Fußballvisum habe und Fußball spiele. Der Reisepass sei bei seiner Mutter, diese sei Österreicherin und habe er eine Familienzusammenführung. Er sei nicht bei seiner Mutter gemeldet, weil er mit seiner Frau in eine andere Wohnung habe ziehen wollen. Er wolle sich aber von ihr trennen. Seine Frauen und Kinder wären aber gemeldet. Auf Vorhalt, dass die von ihm genannten Personen mit den angegebenen Daten nicht gemeldet seien, gab er an, er habe alle anmelden wollen. In seinem Reisepass stehe, er sei in Wien geboren. Auf Vorhalt, dass dies nicht richtig sei, gab er an, es hätte eine Verwirrung gegeben, weil er Fußball gespielt habe und in der Türkei registriert erscheine. Er spiele Fußball für seinen Lebensunterhalt, in seiner Freizeit arbeite er in türkischen Geschäften in XXXX . Das Geschäft heiße XXXX . Er spiele jetzt nicht mehr Fußball, er arbeite im Lokal und auf einer Baustelle und verdiene monatlich ca. € 1.600,--. Er habe ein Visum und dürfe arbeiten. Derzeit habe er kein Geld. In der Türkei hätte er von Viehzucht gelebt. Es würden keine Verwandten mehr in der Türkei leben, nur seine Eltern würden manchmal hinfahren, dann würde er sie begleiten. Er wisse, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Dem gelinderen Mittel sei er nicht nachgekommen.

1.1.17. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .09.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, AS 439ff Verwaltungsakt, OZ 21).

Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .09.2025, 14:00 Uhr, persönlich zugestellt (vgl. Zustellnachweis, AS 469ff, OZ 21).

1.1.18. Am XXXX .09.2025 wirkte der Beschwerdeführer bei der Beantragung eines Heimreisezertifikates mit, indem er die entsprechenden Formulare ausfüllte. Am 16.09.2025 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet (vgl. AS 489ff, OZ 21).

Am 16.09.2025 ersuchte das Bundesamt die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde um Übermittlung der Kopie des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers (vgl. AS 497ff, OZ 21).

1.1.19. Am 23.09.2025 wurde seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim zuständigen Pflegschaftsgericht angeregt und das Bundesamt darüber entsprechend in Kenntnis gesetzt (vgl. AS 507ff, OZ 22).

1.1.20. Am 24.09.2025 wurde der Beschwerdeführer dem Generalkonsulat der Republik Türkei vorgeführt. Im Zuge dieser Vorführung gab der Beschwerdeführer während des Interviews seine richtige Identität, sein Geburtsdatum und sogar seine Kimlik-Nummer an, zeigte sich aber nicht mehr rückkehrwillig. Während des Gesprächs verhielt sich der Beschwerdeführer ruhig, wirkte jedoch verwirrt und machte wieder widersprüchliche Angaben über Familienangehörige, Ehegattinnen und seine bisherigen Aufenthaltsorte. Die Unterlagen des Beschwerdeführers wurden an die zuständigen Behörden in Ankara weitergeleitet (vgl. AS 501 ff, OZ 21 22; AS 555ff, OZ 22).

1.1.21. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 26.09.2025 einer erneuten amtsärztlichen und psychiatrischen Untersuchung unterzogen. Aus der diesbezüglichen Eintragung in der Patientenkartei des Beschwerdeführers von einem Amtsarzt mit dem Kürzel XXXX ergibt sich [Fehler im Original, Anm.] (vgl. Patientenkartei 13.10.2025, OZ 13):

„Pat. Wirkt bei der heutigen Visite psychopath. weitgehend unauffällig, er selbst meitn „alles gut“, er schlafe auch gut; der Pat. ist bewußtseinsklar, gut kontaktfähig, trotz mäßiger Srachschwierigkeiten; Stimmungslage und Sozialverhalten sind dzt. unauffällig; „verwirrende Sachen“ (siehe Eintragung vom XXXX .05.2025, werden heute negiert; dzt. keine psychopharmakolog. Therapie notwendig oder vom Pat. erwünscht; Kontrolle bei Bedarf“

Aus dem amtsärztlichen Befund vom 26.09.2025 ergibt sich (vgl. amtsärztlicher Befund 26.09.2025, AS 578, OZ 23) [Fehler im Original, Anm.]:

„Befund: Aus psychiatrischer Sicht befindet er sich zu Zeit in einem stabilen unauffälligen psychischen Zustand und benötigt keine Medikamente. Aus amtsärztlicher Sicht besteht aufgrund des derzeitigen gesundheitlichen Zustandes die Haft-, Einvernahme- und Transportfähigkeit.“

Der Befund wurde vom Amtsarzt XXXX erstellt (Kürzel in der Patientenkartei XXXX ) und vom Amtsarzt mit dem Kürzel XXXX freigegeben.

1.1.22. Am 29.09.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft über die Rückkehrberatung der BBU GmbH einen zweiten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in die Türkei, wobei angegeben wurde, der Reisepass befinde sich bei seiner Familie und würde bis 01.10.2025 in Kopie nachgereicht werden (vgl. AS 583ff, OZ 23; Rückkehrberatungsprotokoll, AS 609ff, OZ 23).

Am 30.09.2025 stimmte das Bundesamt unter der Voraussetzung, dass eine Kopie des Reisedokuments sowie eine Bestätigung über die erfolgte Ausreise übermittelt wird, der unterstützten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers neuerlich zu, wobei die Summe an Barmittelauszahlungen diesmal € 0,-- betrug und die Bewilligung bis längstens 14.10.2025 gelte (vgl. AS 599ff, OZ 23).

1.1.23. Am 02.10.2025 übermittelte die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Kopie des bis 2029 gültigen, türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers (vgl. AS 625f, OZ 23).

1.1.24. Am 30.10.2025 fand eine weitere Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt, bei welcher er nunmehr nicht mehr rückkehrwillig zeigte und als Grund die Familie angab (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, AS 644ff, OZ 23).

Am 06.10.2025 wurde sodann der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr seitens der Rückkehrberatung der BBU GmbH wieder zurückgezogen (vgl. AS 647, OZ 23).

1.1.25. Am 06.10.2025 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers. In weiterer Folge wurde für 18.10.205 eine begleitete Abschiebung in die Türkei gebucht (vgl. AS 657ff, OZ 23 24).

1.1.26. Mit Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 08.10.2025 stellte das Bundesamt fest, dass die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin gegeben ist (vgl. Aktenvermerk, AS 725ff, OZ 24).

1.1.27. Am 10.10.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein (vgl. OZ 1).

1.1.28. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie unter dessen wörtlicher Anführung den amtsärztlichen Dienst am 10.10.2025, ergänzt am 11.10.2025, neuerlich um Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt sowie den psychiatrischen Dienst des Vereins Dialog zur Prozess-, Handlungs- und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und um Beantwortung nachstehender Fragen:

„1)Leidet der BF an einer oder mehreren psychischen Störung bzw. Erkrankungen?

2)An welchen psychischen Störungen/Erkrankungen leidet der BF?

3)Wie äußern sich die psychischen Erkrankungen beim BF?

4)Wird der BF aktuell dagegen behandelt? Falls ja, wie?

5)Ist anzunehmen, dass eine allenfalls psychische Störung/Erkrankung bereits seit längerer Zeit besteht? Besteht die Störung bereits länger als 1 Jahr?

6)Welche Auswirkungen hat eine Anhaltung in Schubhaft auf die psychiatrischen Störungen/Erkrankungen des BF? Werden diese dadurch verschlimmert?

7)War und ist der BF aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt in der Lage Rechte und Pflichten durch eigenes Handeln zu erwerben oder einzugehen?

8)War und ist der BF aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt in der Lage die Tragweite seiner Entscheidungen zu erfassen und danach zu handeln?

9)Insbesondere, war und ist der BF aus psychiatrischer Sicht in der Lage der Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten?“

Am 13.10.2025 langte ein weiterer amtsärztlicher Befund zum Gesundheitszustand und der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Daraus ergibt sich [Fehler im Original, Anm.] (vgl. Befund und Gutachten, 13.10.2025, OZ 13):

„Befund: Bei heutiger klinischer Visite zeigt sich bei OG ein guter AZ/EZ, er gibt an, keinerlei Beschwerden zu haben, seine Vitalparameter: RR 125/82, Puls 75.

Laut Gutachten des Verein Dialog besteht zur Zeit kein Hinweis auf psychopathologische Auffälligkeiten.

Aus AÄ Sicht ist OG zum jetzigen Zeitpunkt Haft- Verhandlungs- und Prozessfähig.“

Aus der Patientenkartei des Beschwerdeführers ergibt sich die Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen wie folgt, wobei die Untersuchung durch den Psychiater neuerlich unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch vorgenommen wurde sich [Fehler im Original, Anm.] (vgl. Patientenkartei 13.10.2025, OZ 13):

„Beantwortung der Anfrage vom 11. Oktober:

1)Zum derzeitigen Zeitpunkt ist es unklar ob der BF an einer psychischen Störung leidet. In der Exploration ergaben sich keine unmittelbaren psychopathologischen Auffälligkeiten (insbesondere keine Ich-Störungen und Halluzinationen), außer der erneuten Angabe, dass sein Onkel der chinesische Premierminister sei.

2)V.a. wahnhafte Störung. Ob es sich um eine isolierte Symptomatik, einem sprachlichen Missverständnis (trotz Videodolmetsch), oder einer eigenständigen Erkrankung handelt, wird fortlaufend in psychologische Gesprächen und psychiatrischen Begutachtungen überprüft werden.

3)S.o.

4)Aktuell wird ein Behandlungsversuch mit Risperidon 1mg abends durchgeführt.

5)Dazu kann derzeit keine valide Aussage getroffen werden.

6)Nein.

7)Dazu kann derzeit keine valide Aussage getroffen werden.

8)Dazu kann derzeit keine valide Aussage getroffen werden.

9)Der BF ist zum derzeitigen Zeitpunkt Haft- Verhandlungs- und Prozessfähig.“

An dieser Untersuchung und Beurteilung waren zumindest ein Amtsarzt und ein Psychiater beteiligt (vgl. Patientenkartei 13.10.2025, OZ 13).

1.1.29. Eine Abfrage der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach genannten Wohnadresse seiner Familie in Wien XXXX , XXXX Platz XXXX Tür XXXX , im Zentralen Melderegister am 14.10.2025 ergab, dass diese Adresse nicht existiert (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 14.10.2025, OZ 2).

1.1.30. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt eine Kopie des gültigen türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers vor, mit welcher er ohne Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Türkei rückgeführt werden kann. Es finden regelmäßig Abschiebungen in die Türkei und täglich Linienflüge nach Istanbul statt. Für den Beschwerdeführer liegt ein fixierter Termin zur begleiteten Abschiebung am 18.10.2025 vor (vgl. Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung, OZ 9; Stellungnahme Bundesamt 13.10.2025, OZ 12).

Demnach ergibt sich, dass mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

1.2. Weitere Feststellungen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .09.2025, 14:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .05.2025 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .05.2025 persönlich übergeben. Er hat kein Rechtsmittel erhoben, sodass daher gegen ihn eine seit 23.06.2025 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 10.10.2025, OZ 2).

1.2.5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig, einvernahmefähig und prozessfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Insbesondere besteht – laut mehrfacher amtsärztlicher und psychiatrischer Einschätzung - kein konkreter Hinweis auf relevante psychopathologische Auffälligkeiten. Zuletzt wurde der Verdacht auf das Bestehen einer wahnhaften Störung in den Raum gestellt, jedoch haben sich auch dafür laut dem explorierenden Psychiater keine unmittelbaren psychopathologischen Auffälligkeiten ergeben. Erst seit 13.10.2025 erfolgt ein Therapieversuch mit Risperidon 1mg. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wirkte der Beschwerdeführer durchgehend zeitlich und örtlich orientiert. Er wirkte insbesondere bei der Erteilung diverser Belehrungen sowie Fragen zum Dolmetscher konzentriert und aufmerksam. Im weiteren Verlauf der Verhandlung wirkte der Beschwerdeführer nicht durchgehend konzentriert und aufmerksam. Er konnte (oder wollte) nicht alle Fragen der Richterin spontan beantworten bzw. die Fragen als solche beantworten, insbesondere beim Thema seiner Familienangehörigen und Ehefrau(en) und neigte dazu, vom Thema abzuschweifen. Hingegen war es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich, der Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher zu folgen und alle anderen Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung (vgl. Eintragungen Patientenkartei, OZ 13; amtsärztlicher Befund XXXX .05.2025, AS 107, OZ 15; amtsärztlicher Befund 26.09.2025, AS 578, OZ 23; amtsärztlicher Befund 13.10.2025, OZ 13; Verhandlungsniederschrift, S 6, OZ 29).

1.2.6. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers insgesamt nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 10.10.2025, OZ 2):

-15.01.2016 bis 02.06.2017Hauptwohnsitz

-06.06.2017 bis 30.08.2017Hauptwohnsitz

-14.11.2017 bis 04.01.2018obdachlos

-04.01.2018 bis 22.09.2018Hauptwohnsitz

-20.12.2018 bis 11.03.2019Nebenwohnsitz

-11.03.2019 bis 20.01.2020obdachlos

-20.01.2020 bis 01.09.2020Hauptwohnsitz

-01.09.2020 bis 31.01.2022Hauptwohnsitz

-31.01.2022 bis 08.02.2024obdachlos

-19.05.2025 bis 27.05.2025Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum

-14.09.2025 bis laufendHauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum

Der Beschwerdeführer ist von Jänner 2022 bis Anfang Februar 2024 als obdachlos gemeldet gewesen und weist seither – abgesehen von seinen Aufenthalten in Polizeianhaltezentren – seit über zwei Jahren keinerlei Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 10.10.2025, OZ 2).

Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war dem Bundesamt auch sonst nicht bekannt. Er kam einem gegen ihn erlassenen gelinderen Mittel in Form einer Meldeverpflichtung sowie der von ihm beantragen unterstützten freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach und tauchte stattdessen wieder unter. Der Beschwerdeführer war daher für Behörden nicht greifbar.

1.2.7. Obwohl der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers für seinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Juni 2024 abgewiesen wurde, kümmerte sich der Beschwerdeführer nicht weiter um die neuerliche Legalisierung seines Aufenthalts und kam auch seiner Ausreiseverpflichtung im Rahmen seines rechtswidrig gewordenen Aufenthalts nicht nach.

1.2.8. Obwohl der Beschwerdeführer über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt, den er auch zur Antragstellung bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde verwendete, hat er diesen bisher nicht vorgelegt oder sich bemüht, diesen zu wiederzuerlangen.

Da jedoch eine Kopie seines Reisepasses aktenkundig ist, wäre dem Beschwerdeführer damit eine freiwillige Ausreise, gegebenenfalls mit entsprechender Behördenunterstützung, jederzeit möglich gewesen. Von dieser Möglichkeit hat er aber keinen Gebrauch gemacht.

1.2.9. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreise- bzw. rückkehrwillig. Er stellte bereits zwei Mal einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, wobei der erste Antrag im Mai 2025 offensichtlich nur dazu diente, aus der Schubhaft entlassen zu werden, da der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung aus der Schubhaft untertauchte, für die Rückkehrberatung nicht mehr erreichbar gewesen ist und auch dem gelinderen Mittel nicht nachkam. Der Antrag musste daher zurückgezogen werden.

Auch den aktuell im Stande der Schubhaft neuerlich gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, der abermals vom Bundesamt unter Vorbehalt der Vorlage des Reisepasses des Beschwerdeführers genehmigt wurde, hat er nur wenige Tage nach Antragstellung wieder zurückgezogen und zeigt sich seither als nicht ausreisewillig.

1.2.10. Der Beschwerdeführer hat in Österreich – wie auch schon das Bundesamt feststellte – nicht näher verifizierbare familiäre Bindungen. Seinen Angaben nach leben jedenfalls seine Eltern, eine Schwester, zwei Ehefrauen und zehn Kinder in Österreich (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt XXXX .05.2025, AS 181ff, OZ 15 16; Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung XXXX .05.2025, AS 197ff, OZ 16 17; Niederschrift Bundesamt XXXX .09.2025, AS 433ff, OZ 21; Verhandlungsniederschrift, S 8ff, OZ 29).

In der Türkei hat er keine dauerhaft niedergelassenen Angehörigen mehr, jedoch reisen seine Eltern bzw. Familienangehörigen regelmäßig in die Türkei, wobei der Beschwerdeführer sie in der Vergangenheit auch immer wieder begleitet hatte (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt XXXX .09.2025, AS 433ff, OZ 21; Verhandlungsniederschrift, S 8 10, OZ 29).

Trotz des mehrjährigen Aufenthalts hat der Beschwerdeführer nur sehr mangelhafte Deutsch-Kenntnisse. Es ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in einem Verein oder anderweitig maßgeblich gesellschaftlich integriert wäre. Er war in der Vergangenheit bereits mehrfach als obdachlos gemeldet und ist auch seit Jänner 2022 bis Februar 2024 als obdachlos gemeldet gewesen.

Eine eigene gesicherte Unterkunft liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Ebenso wenig liegt eine sonstige nachgewiesene Möglichkeit zur (vorübergehenden) Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.

Der Beschwerdeführer ist zuletzt Ende September 2023 einer geringfügigen sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 19.05.2025, AS 169ff, OZ 15; Sozialversicherungsdatenauszug 14.10.2025, OZ 2).

Zur Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer spätestens seit der Abweisung seines Verlängerungsantrages im Juni 2024 nicht mehr berechtigt. Er hat das letzte Jahr seinen Aufenthalt in Österreich durch Schwarzarbeit in der Gastronomie und am Bau finanziert (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt XXXX .09.2025, AS 433ff, OZ 21; Verhandlungsniederschrift, S 11, OZ 29).

Aktuell verfügt der Beschwerdeführer über keine nachweisebaren finanziellen Mittel oder Ersparnisse (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt XXXX .09.2025, AS 433ff, OZ 21; Verhandlungsniederschrift, S 11f, OZ 29; Anhaltedatei 13.10.2025, OZ 2).

Festzuhalten ist insgesamt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar mangels entsprechend nachprüfbarer Angaben über nicht näher feststellbare familiäre und durchaus auch über einige soziale Anknüpfungspunkte verfügt, diese ihn aber von seinem bisherigen Verhalten nicht abhalten konnten.

1.2.11. Festzustellen ist insgesamt, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht nur in Österreich, sondern generell in der Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt, sich bereits einer drohenden Abschiebung in die Türkei entzogen hat und bestrebt ist, weiterhin illegal in Europa bzw. in Österreich im Verborgenen zu leben, ohne sich um eine (tragfähige) Legalisierung seines Aufenthalts zu bemühen. Er lebte seit der Abweisung des Antrages auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels im Juni 2024 – daher seit über einem Jahr – bewusst weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und hat sich nicht weiter um die (neuerliche) Erlangung eines Aufenthaltstitels bemüht. Der Beschwerdeführer wurde bereits drei Mal amtsärztlich und psychiatrisch untersucht, wobei insgesamt zehn unterschiedliche Amtsärzte oder Psychiater mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst gewesen sind, ohne, dass maßgebliche psychologische Auffälligkeiten oder relevante psychiatrische Erkrankungen festgestellt wurden. Dennoch gibt der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen immer wieder verwirrende und zusammenhanglose Antworten, die im gegebenen Fall nur als unkooperatives Verhalten gewertet werden können. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtverhalten insgesamt deutlich gemacht, dass er nicht vertrauenswürdig und nicht bereit ist, in die Türkei zurückzukehren.

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um seiner Abschiebung in die Türkei zu entgehen.

1.2.12. Es fanden im Jahr 2024 158 Abschiebungen und im Jahr 2025 bisher 236 Abschiebungen in die Türkei statt. Es gibt tägliche Linienflüge nach Istanbul. Heimreisezertifikate werden kontinuierlich vom zuständigen türkischen Generalkonsulat ausgestellt, zuletzt im September 2025. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine Kopie seines gültigen türkischen Reisepasses vor, mit welcher er rückgeführt werden kann. Ein Heimreisezertifikat ist in seinem Fall nicht nötig. Der Termin für die begleitete Abschiebung findet in wenigen Tagen am 18.10.2025 statt (vgl. etwa HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 9; Stellungnahme Bundesamt 13.10.2025, OZ 12).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten auch auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

Es finden sich weder im Verwaltungsakt noch im Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister oder sonst irgendwelche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich bereits (einen längeren Zeitraum) vor 2016 im Bundesgebiet aufgehalten hätte, wie er aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 8, OZ 29). Auch ist der Beschwerdeführer – seinem gültigen Reisepass nach – definitiv in der Türkei geboren und hat er dies auch vor dem Bundesamt so angegeben. Insgesamt ist das Vorbringen, dass er sich bereits seit seiner Kindheit in Österreich aufgehalten hat und auch bereits einmal über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt hätte, völlig unsubstanziiert und als unglaubwürdig zu beurteilen.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

2.2.1. Die Feststellungen zur Person und Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich, neben den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht auch aus der eindeutig aktenkundigen Kopie seines gültigen türkischen Reisepasses.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder jene eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus vor dem Bundesamt und im Ergebnis auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, türkischer Staatsangehöriger zu sein. Hingegen haben sich – wie schon ausgeführt – keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer jemals über die österreichische oder eine andere als die türkische Staatsangehörigkeit verfügt hätte.

Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben (vgl. ua. Verhandlungsniederschrift, S 8, OZ 29) sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, zumal sich bereits aus den Eintragungen im Fremdenregister sowie den aktenkundigen Auskünften der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ergibt, dass der letzte Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde und er seit Juni 2024 damit über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt.

Der Beschwerdeführer hat bisher weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt, sodass festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war und ist, zumal Gegenteiliges zu keiner Zeit behauptet wurde.

2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .09.2025, 14:00 Uhr, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundeamtes vom XXXX .09.2025 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Die gegen den Beschwerdeführer vorliegende, seit 23.06.2025 rechtskräftige Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .05.2025, dem Zustellnachweis sowie den Eintragungen im Fremdenregister und wurde darüber hinaus auch nicht bestritten.

2.2.4. Aus einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist.

2.2.5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen und auch dem Vorbringen der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung sind im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine relevante Erkrankung, die zur Einschränkung seiner Haft- und/oder Prozessfähigkeit führen würde, hervorgekommen. Der Beschwerdeführer machte in vorangehenden Einvernahmen immer wieder zusammenhanglose und schwer nachvollziehbare Angaben und wirkte zeitweise verwirrt bzw. unkonzentriert. Deshalb wurde der Beschwerdeführer insgesamt bereits drei Mal vom Amtsarzt gemeinsam mit dem psychiatrischen bzw. psychologischen Fachdienst untersucht. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, waren mit dem Fall des Beschwerdeführers laut den Eintragungen in der Patientenkartei bereits zehn unterschiedliche Amtsärzte bzw. Personen des psychiatrischen/psychologischen Fachdienstes, darunter auch Psychiater, betraut. Sowohl in sämtlichen (wörtlich festgestellten) diesbezüglichen Eintragungen in der Patientenkartei als auch in allen drei amtsärztlichen Befunden wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf relevante psychopathologische Auffälligkeiten bestünden und er haftfähig, einvernahmefähig und prozessfähig war und ist. Sofern zuletzt am 13.10.2025 in der psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers in Beantwortung der konkreten Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes, an welchen psychischen Störungen/Erkrankungen der Beschwerdeführer leide, ausgeführt wird, dass der Verdacht auf eine wahnhafte Störung bestehe, wird jedoch unter einem auch angeführt, dass es sich auch um eine isolierte Symptomatik oder ein sprachliches Missverständnis (trotz Dolmetscher) handeln könnte, laufend überprüft werde und derzeit die Haft-, Verhandlungs- und Prozessfähigkeit geben sei. Auch bei der Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Psychiater am XXXX .05.2025 und am 26.09.2025 haben sich jeweils keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder einen (pathologischen) Verwirrtheitszustand des Beschwerdeführers ergeben. Festzuhalten ist weiters, dass abgesehen von den während der Anhaltungen des Beschwerdeführers in Schubhaft bzw. während seiner Festnahmen erstellten, medizinischen Befunden keinerlei andere Befunde von niedergelassenen Ärzten, Psychologen oder Krankenanstalten vorliegen, in denen dem Beschwerdeführer irgendeine psychologische oder psychiatrische Erkrankung attestiert worden wäre.

Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht immer wieder zusammenhanglose und zweitweise auch schwer nachvollziehbare Angaben machte sowie teilweise verwirrt und bzw. unkonzentriert wirkte, so war er jedenfalls in der Verhandlung zeitlich und örtlich orientiert. Besonders auffallend in diesem Zusammenhang war für das erkennende Gericht, dass er insbesondere bei der Erteilung diverser Belehrungen sowie Fragen zum Dolmetscher konzentriert und aufmerksam wirkte und dem Bundesverwaltungsgericht auch die Frage beantworten konnte, weshalb heute die Verhandlung stattfindet und worum es in seinem Verfahren geht. Erst im weiteren Verlauf der Verhandlung konnte (oder wollte) er nicht alle Fragen der Richterin spontan beantworten bzw. die Fragen als solche beantworten, insbesondere bei Fragen zu seinen Familienangehörigen neigte er dazu, vom Thema abzuschweifen. Hingegen war es dem Beschwerdeführer wieder sehr wohl möglich, der Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher zu folgen und die übrigen Formalitäten der Verhandlung zu erfüllen.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer inzwischen mehrfach – unter konkreter Fragestellung zur bestehenden Geschäfts-, Prozess- und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers – (fach-)ärztlich untersucht wurde und mehrere Ärzte und der psychiatrische/psychologische Fachdienst bisher einhellig die Ansicht vertreten haben, dass diesbezüglich keine relevanten Einschränkungen des Beschwerdeführers vorlagen und aktuell vorliegen, ist für das erkennende Gericht trotz des im Akt dokumentierten und auch in der mündlichen Verhandlung gezeigten Verhaltens, von dem sich das Gericht somit einen persönlichen Eindruck verschafft hat, jedenfalls keine derartige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hervorgekommen, welche geeignet wäre, die bisherigen ärztlichen Beurteilungen des Zustandes des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Alleine der Umstand, dass seitens der Rechtsvertretung die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeregt wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal bisher noch keine (einstweilige) Erwachsenenvertretung bestellt oder auch nur eine Begutachtung stattgefunden hat. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und des ärztlich sowie psychiatrisch mehrfach und eindeutig dokumentierten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erschien daher die Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens als nicht angezeigt.

Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit oder Prozessfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorlagen und vorliegen. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.2.6. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal, versucht zu haben, sich beim Bundesamt zu melden und ist diesbezüglich auch nichts den vorliegenden Akten zu entnehmen. Im Gegenteil ist im Akt dokumentiert, dass seitens der BBU Rückkehrberatung der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers zurückgezogen wurde, weil der Beschwerdeführer für die BBU nicht mehr erreichbar gewesen ist und untertauchte. Ebenso ergibt sich aus dem Akt, dass er dem gelinderen Mittel nicht nachkam, was er auch selbst vor dem Bundesamt eingeräumt hat.

Im Ergebnis hat er auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingestanden, im Bundesgebiet seit langem über keine Wohnsitzmeldung zu verfügen. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich die Schuld seinem Vater gibt, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

2.2.7. Dass der Beschwerdeführer sich seit der Abweisung seines Verlängerungsantrages bezüglich seines Aufenthaltstitels in weiterer Folge um dessen Wiedererlangung tatsächlich gekümmert hätte, konnte er nicht nachweisen. Seitens der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ist dies nicht der Fall und ergibt sich eine weitere Antragstellung auch nicht aus dem Fremdenregister.

Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr angibt, er habe nicht gewusst, dass er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, so widersprechen diese Angaben einerseits jenen vor dem Bundesamt, wo der Beschwerdeführer sehr wohl angab, gewusst zu haben, dass er über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, weil er die Gebühr zu spät bezahlt habe und er durch seine Arbeit versuchen wollte, einen neuerlichen Antrag zu finanzieren. Auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer dann ein, dass sein Aufenthaltstitel nur ein Jahr gültig gewesen sei und die Gebühr zu spät bezahlt worden sei. Auch hier gibt er wiederum die Schuld seinem – wie noch ausgeführt wird – nicht näher verifizierbaren Vater, was ebenfalls als reine Schutzbehauptung zu werten ist.

2.2.8. Unstrittig hat der Beschwerdeführer bisher nicht seinen türkischen Reisepass vorgelegt, obwohl er über einen solchen verfügt. Ebenso hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach bisher auch keinen Versuch unternommen, gegebenenfalls mit Behördenunterstützung mit der vorliegenden Kopie seines Reisepasses seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

2.2.9. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht ausreise- und rückkehrwillig ist, ergibt sich zwanglos aus der Aktenlage, insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer bereits im Mai einmal einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte um offensichtlich aus der Schubhaft entlassen zu werden, dann jedoch untertauchte und nicht mehr greifbar gewesen ist. Auch den während der aktuellen Anhaltung in Schubhaft gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr hat der Beschwerdeführer nur wenige Tage später wieder zurückgezogen. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer mehrfach an, er wolle wegen seiner in Österreich lebenden Familie nicht in die Türkei zurückkehren. Hätte er diese nicht, wäre er bereits ausgereist (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 8 13, OZ 29).

2.2.10. Die Feststellungen zu den – nicht näher verifizierbaren – familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Daten der von ihm genannten Personen sind jedoch seitens des Bundesamtes nicht in öffentlichen Registern auffindbar gewesen. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer von seinen Eltern und Kindern nur Vornamen nennen und meinte, er wisse die Nachnamen nicht. Die von ihm in der Verhandlung mehrfach genannte Adresse, an welcher seine Familienangehörigen wohnen sollen und auch er Unterkunft genommen hat, wurde vom Gericht durch Abfrage im Zentralen Melderegister (vgl. 14.10.2025, OZ 2) überprüft, diese existiert jedoch nicht. Der Beschwerdeführer konnte oder wollte keine näheren bzw. konkret überprüfbaren Angaben zu seinen Familienangehörigen in Österreich machen. Über sämtliche Einvernahmen beim Bundesamt und nunmehr auch beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer jedoch im Wesentlichen übereinstimmend jedes Mal an, dass in Österreich seine Eltern namens XXXX (Vater) und XXXX (Mutter), eine Schwester und zwei Ehefrauen sowie die zehn Kinder des Beschwerdeführers leben würden (vgl. ua. Verhandlungsniederschrift, S 8 ff, OZ 29). Insgesamt war daher – wie auch schon seitens des Bundesamtes – festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Eine besondere Bindung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine validen und überprüfbaren Daten nennen kann und bisher keinerlei Besuche in der Schubhaft stattfanden (vgl. Anhaltedatei, OZ 2), aber jedenfalls nicht angenommen werden. Gegenteiliges hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Die Feststellung zu den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich schon daraus, dass im Zuge seiner Festnahmen bei der Polizei und auch während der amtsärztlichen Begutachtungen jeweils Dolmetscher hinzugezogen werden mussten und auch relativ einfache Kommunikation auf Deutsch offensichtlich nicht möglich ist.

Obwohl sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2016 überwiegend in Österreich aufgehalten hat und sein Aufenthalt bis Juni 2024 auch legal gewesen ist, er einige Jahre lang, zuletzt bis Ende September 2023 sozialversicherten, überwiegend geringfügigen, Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben dahingehend machen, die darauf schließen lassen würden, dass er in einem Verein oder anderweitig maßgeblich integriert wäre. Er war in der Vergangenheit bereits mehrfach als obdachlos gemeldet und ist auch seit Jänner 2022 bis Februar 2024 als obdachlos gemeldet gewesen.

Sofern er im Verfahren angibt, er habe tatsächlich bei seinen Eltern in Wien (vor dem Bundesamt gab er an, er wohne bei seiner Mutter; vor dem Bundesverwaltungsgericht, beim Vater) an der von ihm angeführten Adresse gewohnt, so muss dem abermals entgegengehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer genannte Adresse nicht existiert und er keine derartigen Daten seiner Familienangehörigen nennen konnte oder wollte, die einer Überprüfung zugänglich gewesen werden oder seitens des Bundesamtes im Zuge des Ermittlungsverfahrens bereits zu einem konkreten Ergebnis geführt hätten. Übereinstimmend gab der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 12, OZ 29) an, er habe keinen Schlüssel für die Wohnung und sei darauf angewiesen, von den Eltern hineingelassen zu werden. Es war daher festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt weder eine eigene gesicherte Unterkunft noch eine sonstige nachgewiesene Möglichkeit zur (vorübergehenden) Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt.

Sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 11, OZ 29) räumte der Beschwerdeführer ein, zuletzt in der Gastronomie und am Bau erwerbstätig gewesen zu sein und monatlich rund € 1.600,-- verdient zu haben. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, handelt es sich dabei aber jedenfalls um keine legale Erwerbstätigkeit. Auch ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung tatsächlich aktuell nicht sozialversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug, 13.10.2025, OZ 2). Er konnte in der Verhandlung keine konkreten Angaben zu seinem Vermögen oder zu Barmitteln machen und verwies abermals auf seine Eltern (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 11, OZ 29). Die Effekten in der Anhaltedatei Barmittel in Höhe von € 0,00 auf. Eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wäre zudem mangels Berechtigung zum Aufenthalt aktuell auch gar nicht möglich. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine nachweisbaren finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt.

2.2.11. Angesichts dieser ganzen Ausführungen war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht nur in Österreich, sondern der gesamten Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt und insgesamt nicht vertrauenswürdig ist. Der Beschwerdeführer hat über ein Jahr rechtswidrig und im Verborgenen in Österreich gelebt, sich seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit finanziert und sich bereits einer drohenden Abschiebung in die Türkei entzogen, indem er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte, daraufhin ins gelindere Mittel entlassen wurde und seiner Ausreiseverpflichtung und dem gelinderen Mittel nicht nachkam und stattdessen wieder untertauchte. Er konnte erst im Rahmen einer Zufallskontrolle wieder von der Polizei betreten werden. Er hat sich nicht bemüht, seinen Aufenthalt (wieder) zu legalisieren und zuletzt wieder seine Rückkehrunwilligkeit in die Türkei unterstrichen. Der Beschwerdeführer wurde bereits drei Mal amtsärztlich und psychiatrisch untersucht, ohne, dass maßgebliche psychologische Auffälligkeiten oder psychiatrische Erkrankungen festgestellt wurden, dennoch gibt der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen immer wieder verwirrende und zusammenhanglose Antworten, die im gegebenen Fall nur als unkooperatives Verhalten gewertet werden können.

Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen Zweifel daran, dass er – sofern ihm dafür die Möglichkeit geboten wird – dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzen und sich einer Abschiebung entziehen wird.

2.2.12. Die Feststellungen zu den Abschiebungen in die Türkei sowie den Modalitäten zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für türkische Staatsangehörige ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 10.10.2025 (vgl. OZ 9), ebenso wie der Umstand, dass für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat nötig ist und er mit der Kopie seines gültigen türkischen Reisepasses am 18.10.2025 rückgeführt werden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde – Handlungs- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird seitens der Rechtsvertretung vorgebracht, der Beschwerdeführer erscheine nicht (oder eingeschränkt) handlungs- und prozessfähig zu sein. Deshalb wurde seitens der Rechtsvertretung am 23.09.2025 beim zuständigen Bezirksgericht angeregt, für den Beschwerdeführer einen (einstweiligen) Erwachsenenvertreter zu bestellen. Das Verfahren ist beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX anhängig. Ein erster Termin bei der „Clearingstelle“ wäre für den 21.10.2025 vorgesehen. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes wurde für den Beschwerdeführer bisher kein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt.

Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des § 9 AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0149).

Die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreters) wirkt nur insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für den Zeitraum vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat das Verwaltungsgericht die Prozessfähigkeit des Betroffenen selbst im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Zeiträume zu prüfen, wobei – ein allenfalls mittlerweile bestellter – Erwachsenenvertreter bei der Beurteilung miteinzubeziehen wäre (vgl. in diesem Sinne VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198, mwN, sowie VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139).

Wie sich im gegenständlichen Fall aus den Feststellungen und den dazu getätigten beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, haben sich trotz des dokumentierten Verhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der mehrfachen medizinischen und psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers, an dessen Fall bereits insgesamt zumindest zehn unterschiedliche Amtsärzte und Personen des psychiatrischen bzw. psychologischen Dienste beteiligt gewesen sind, keine konkreten Hinweise auf eine relevante Erkrankung, die zur Einschränkung seiner Haft- und/oder Prozessfähigkeit führen würde, ergeben. Sowohl in sämtlichen (wörtlich festgestellten) diesbezüglichen Eintragungen in der Patientenkartei als auch in allen drei amtsärztlichen Befunden wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf relevante psychopathologische Auffälligkeiten bestünden und er haftfähig, einvernahmefähig und prozessfähig war und ist. Festzuhalten ist weiters, dass abgesehen von den während der Anhaltungen des Beschwerdeführers in Schubhaft bzw. während seiner Festnahmen erstellten, medizinischen Befunden keinerlei andere Befunde von niedergelassenen Ärzten, Psychologen oder Krankenanstalten vorliegen, in denen dem Beschwerdeführer irgendeine psychologische oder psychiatrische Erkrankung attestiert worden wäre. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zeitlich und örtlich orientiert und wusste, worum es bei seinem Verfahren geht. Es war ihm möglich, dem Dolmetscher und den Verfahrensmodalitäten zu folgen und diese zu erfüllen. Auch wenn er immer wieder zusammenhanglose und zweitweise auch schwer nachvollziehbare Angaben machte sowie teilweise verwirrt und bzw. unkonzentriert wirkte, bezog sich dieser Umstand überwiegend auf persönliche Fragen zu seiner Familie.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer inzwischen mehrfach – unter konkreter Fragestellung zur bestehenden Geschäfts-, Prozess- und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers – (fach-)ärztlich untersucht wurde und mehrere Ärzte und der psychiatrische/psychologische Fachdienst bisher einhellig die Ansicht vertreten haben, dass diesbezüglich keine relevanten Einschränkungen des Beschwerdeführers vorlagen und aktuell vorliegen, ist für das erkennende Gericht trotz des im Akt dokumentierten und auch in der mündlichen Verhandlung gezeigten Verhaltens, von dem sich das Gericht somit einen persönlichen Eindruck verschafft hat, jedenfalls keine derartige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hervorgekommen, welche geeignet wäre, die bisherigen ärztlichen Beurteilungen des Zustandes des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.

Nach Ansicht des Gerichtes lag daher sowohl zum Entscheidungszeitpunkt der Verhängung der Schubhaft als auch während der andauernden Anhaltung in Schubhaft Handlungs- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers vor, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erweist.

3.2. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

§ 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.2.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.3. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .09.2025, 14:00 Uhr:

3.3.1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung über wie auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.3.2. Es liegt gegen den Beschwerdeführer wie ausgeführt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, in welcher das Bundesamt – neben der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung – auch die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unter Zugrundelegung entsprechender und aktueller Länderinformationen geprüft hat. Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine diagnostizierte physische oder psychische Erkrankung vorliegt und von seiner Handlungs- und Prozessfähigkeit – wie schon mehrfach ausgeführt – auszugehen war und ist, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden, dass die gegen den Beschwerdeführer erst im Mai 2025 erlassene Rückkehrentscheidung inzwischen keinen Bestand mehr haben könnte, zumal auch bereits im Verfahren zur Erlassung dieser Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sein Gesundheitszustand ärztlich und psychiatrisch beurteilt wurde und diese Beurteilung entsprechend berücksichtigt wurde.

Es kann daher auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in die Türkei eine potenzielle Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, sodass sich seine Abschiebung aktuell als unzulässig erweisen würde.

3.3.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, die Identität des Beschwerdeführers feststand, bereits unmittelbar bei Schubhaftverhängung ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde und seitens des türkischen Generalkonsulats laufend Heimreisezertifikate ausgestellt werden. Es finden weiters täglich Linienflüge in die Türkei statt und wurden 2025 bereits über 200 Personen in die Türkei abgeschoben, was sich auch aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes ergibt.

Das Bundesamt konnte daher bei der Anordnung der Schubhaft begründet davon ausgehen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Vorführung des Beschwerdeführers vor die türkische Vertretungsbehörde bzw. Einholung der Kopie seines Reisepasses bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich ist.

3.3.4. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat bisher zu keiner Zeit Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, obwohl er angab, sein Reisepass befinde sich bei seiner Familie. Er hat es weiters unterlassen, von sich aus an Behörden heranzutreten, um seine Ausreise zu organisieren bzw. mit der behördlich aktenkundigen Kopie seines Reisepasses auszureisen. Er hat einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Nach der Entlassung aus der Schubhaft tauchte er aber statt auszureisen wieder unter. Er lebte mehre Jahre im Verborgenen und verfügte zuletzt seit über einem Jahr über keinerlei Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er gab weder dem Bundesamt noch einer anderen Behörde bekannt, wo er sich aufhält und wie er erreichbar ist. Der Beschwerdeführer war daher für die Behörde nicht greifbar.

Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Er hat sich schon davor, aber auch danach seinem Verfahren entzogen und durch sein Gesamtverhalten seine Abschiebung erschwert bzw. behindert, sodass auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG im Ergebnis erfüllt ist.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über nicht näher verifizierbare familiäre Anknüpfungspunkte und hielt sich mehrere Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ging auch während seines legalen Aufenthalts mehreren sozialversicherten Erwerbstätigkeiten, überwiegend jedoch geringfügig beschäftigt, nach. Abgesehen davon konnten jedoch keine konkreten und maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Bezüge festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat kaum Deutschkenntnisse und hält sich seit Juni 2024 illegal im Bundesgebiet auf. Schon zuvor war er mehrere Jahre obdachlos und ging seit 2023 auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2025 bereits einmal aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel entlassen, hat sich aber nicht daran gehalten und ist wieder untergetaucht, woran ihn auch die damals bereits bestehenden, offensichtlich unveränderten Bezüge im Bundesgebiet nicht gehindert haben. Der Beschwerdeführer ging der Schwarzarbeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel und kein Vermögen. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer auch sonst nicht die Möglichkeit, an einer feststellbaren Adresse tatsächlich Unterkunft zu nehmen.

Es lagen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG erfüllt waren und sind und das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen ist.

3.3.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein erheblicher Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers gegeben ist, zumal er sich bereits einem gelinderen Mittel entzogen hat, wieder untertauchte und nur durch Zufall von der Polizei im Rahmen einer Kontrolle betreten werden konnte. Auch hat der Beschwerdeführer schon zwei Mal eine unterstützte freiwillige Ausreise beantragt, der er jeweils nicht nachgekommen ist, wobei der erste Antrag offensichtlich nur dazu gedient hat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Auch während der gegenständlichen Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer wieder einen solchen Antrag gestellt, nachdem er jedoch nicht entlassen wurde, diesen offenbar wieder zurückgezogen.

Wie bereits ausführlich dargelegt, konnten beim Beschwerdeführer keine relevanten psychologischen oder psychiatrischen Auffälligkeiten in mehrfachen Untersuchungen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wirkt dennoch am Verfahren nicht mit und versucht durch seine zusammenhanglosen und teils wirren Angaben in den Einvernahmen –auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – den Eindruck zu erwecken, an gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden, die eine weitere Anhaltung in Schubhaft bzw. eine Abschiebung unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer auch weiterhin versuchen, seine Abschiebung zu verhindern, zumal ein Abschiebetermin bereits in wenigen Tagen fixiert ist.

Es war daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

3.3.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen.

Aufgrund der familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers war die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig, da der Beschwerdeführer in Österreich zwar über familiäre Bindungen verfügt, diese aber mangels entsprechend verifizierbarer Angaben des Beschwerdeführers nicht näher festgestellt werden konnten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass daher keine derartigen Bindungen oder Abhängigkeitsverhältnisse bestehen, die die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden, zumal auch im Zuge der Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .05.2025 berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, der Kontakt zu diesen aber gegebenenfalls durch moderne Kommunikationsmittel oder Besuche in der Türkei aufrechterhalten werden könnten und daher keine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegeben sei. Gegen die Rückkehrentscheidung hat der Beschwerdeführer auch kein Rechtsmittel erhoben. Auch sonst liegen keine derartigen sozialen Verbindungen vor, die die Verhängung bzw. Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig erscheinen ließen.

Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund einem Monat in Schubhaft. Inzwischen steht bereits ein Abschiebetermin in wenigen Tagen am 18.10.2025 in die Türkei fest. Das Bundesamt ist bisher der Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, jedenfalls nachgekommen.

Vor dem Hintergrund der möglichen Schubhaftdauer von zumindest sechs Monaten ist daher jedenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen weder ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers von vornherein nicht möglich wäre, noch, dass sich die Verhängung der Schubhaft vor dem Hintergrund der noch zur Verfügung stehenden Zeit als unverhältnismäßig erweisen würde.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.3.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zum Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des bereits ausführlich dargelegten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist gegenständlich nicht damit zu rechnen, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen wird, zumal er dies auch schon im Mai 2025 nicht getan hat.

Der Beschwerdeführer zeigt seit dem Verlust seines Aufenthaltsrechts in Österreich durchgehend, dass er nicht bereit ist, die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er versuchte weder, seinen illegal gewordenen Aufenthalt wieder zu legalisieren, noch kam er seiner Ausreiseverpflichtung nach, obwohl er über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt. Er hat bereits einmal seine Ausreisewilligkeit durch Stellung eines Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr vorgetäuscht, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Statt sich an das verhängte gelindere Mittel zu halten und dann auszureisen, tauchte der Beschwerdeführer jedoch wieder unter. Der Beschwerdeführer ist seit Jahren trotz vorgebrachter familiärer Bindungen obdachlos und ging zuletzt auch der Schwarzarbeit nach. Er hat keine finanziellen Mittel und wirkt am Verfahren nicht oder nur eingeschränkt mit, indem er im Zuge von Einvernahmen trotz dreifacher amtsärztlicher und psychiatrischer Untersuchungen versucht, den Eindruck zu hinterlassen, er würde an einer psychiatrischen Erkrankung leiden. Der Beschwerdeführer ist auch weiterhin nicht rückkehrwillig. Es kann insgesamt nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel, das letztlich dazu dient, seine Abschiebung in die Türkei zu sichern, tatsächlich nachkommen würde, zumal die Abschiebung bereits in wenigen Tagen bevorsteht.

Das Bundesamt konnte daher auch schon bei Verhängung der Schubhaft berechtigt davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit vorlag, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.

Ein gelinderes Mittel ist daher jedenfalls nicht ausreichend, um das Verfahren zur Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu sichern.

3.3.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil A.II.) Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.4.2. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG aus.

Darüber hinaus liegt beim Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG vor: Demnach ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr nämlich zu berücksichtigen, ob der Fremde einer Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Mai 2025 ein gelinderes Mittel in Form einer täglichen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion verhängt. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer zu keiner Zeit nach, sodass auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 7 FPG erfüllt ist.

3.4.3. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft sowie der bisherigen Anhaltung in Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 7 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.

Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat angesichts des bereits ausführlich geschilderten und beurteilten Gesamtverhaltens somit auch aktuell kein glaubwürdiges Interesse dartun können, nunmehr an seiner Außerlandesbringung in die Türkei mitzuwirken.

Das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt darauf gerichtet gewesen und ist auch zum Entscheidungszeitpunkt darauf gerichtet, eine Abschiebung in die Türkei zu verhindern. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung in die Türkei gegenständlich in Betracht käme, zumal diese in wenigen Tagen erfolgen soll.

Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Zu Spruchteil A.III. und IV.) Kostenersatz:

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro

[…]“

3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte abzusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.

3.5.3. Das Bundesamt als belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde und der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von insgesamt € 887,20 (€ 57,40 für den Vorlageaufwand, € 368,80 für den Schriftsatzaufwand und € 461,-- für den Verhandlungsaufwand) hat.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

3.6. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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