Bundesverwaltungsgericht W233 2305759-1

W233 2305759-1Tribunale amministrativo federale18 dic 2025

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W233 2305759-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W233.2305759.1.01

Spruch

W233 2305759-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger von Usbekistan, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. 1356032708 – 231111055, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII. wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass er zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 FPG iVm § 53 Abs. 3 Z 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VIII.).

3. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid am 03.01.2025 fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2025, GZ W233 2305759-1/5E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. bis VII. als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. mit der Maßgabe stattgegeben, dass er zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 FPG iVm § 53 Abs. 3 Z 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 06.06.2025, E 538/2025-15, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan betroffen ist sowie gegen die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes aufgehoben.

6. Mit Ladung vom 14.11.2025, zugestellt am 18.11.2025, wurde der durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, in 1170 Wien, vertretene Beschwerdeführer für die für 10.12.2025 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung geladen.

7. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung sind zu dieser mündlichen Verhandlung erschienen.

8. Im Zuge der in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht das gegenüber der mit Erkenntnis vom 17.01.2025, GZ W233 2305759-1/5E getroffenen Entscheidung aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan mit Stand vom 10.12.2024 in das Verfahren eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX , geboren. Er spricht als Muttersprache Usbekisch und beherrscht zudem die türkische und russische Sprache.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet über den Flughafen Wien-Schwechat am 10.06.2023 im Zuge seiner Grenzkontrolle einen verfälschten ukrainischen Reisepass vorgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13.11.2023 zur Zahl 14 Hv 23/23w wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1 und 224 StGB und darüber hinaus auch wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB rechtmäßig zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt. Dabei wertete das Landesgericht Klagenfurt das teilweise reumütige Geständnis und das teilweise Tatsachengeständnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen und eine Vorstrafe im Ausland als erschwerend.

Über den Beschwerdeführer scheint in der INTERPOL Datenbank ein Treffer (red notice) auf, da er in seinem Herkunftsstaat wegen ihm zur Last gelegter Betrugsdelikte gesucht wird, für welche ihm eine maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren droht.

Der Beschwerdeführer lebt im österreichischen Bundesgebiet in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort lebenden Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes und der dort lebenden Eltern. Hingegen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei soziale Bindungen.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Usbekistan nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Folglich läuft der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Somit ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Usbekistan zumutbar.

1.3. Zur Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers:

Mit Ladung vom 14.11.2025, zugestellt am 18.11.2025, wurde der durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, in 1170 Wien, vertretene Beschwerdeführer für die für 10.12.2025 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung geladen.

Trotz dieser ordnungsgemäßen Ladung sind weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Rechtsvertretung zu diesem Verhandlungstermin erschienen und liegt auch kein rechtfertigender Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers vor.

Die mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.

Diese mündliche Verhandlung hätte vor allem der Erörterung des seit der Entscheidung vom 17.01.2025 veränderten und aktualisierten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation über Usbekistan mit Stand vom 10.12.2024 gedient.

Obwohl mit der Ladung des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck brachte, dass seine Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung erforderlich ist, weil ihm aufgrund der Aktualisierung der Länderfeststellungen die Möglichkeit der Äußerung dazu geboten werden sollte, konnte aufgrund der nicht strittigen aktuellen Länderinformationen auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer zu diesen Länderinformationen verzichtet werden und die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers abgeführt werden.

In dieser mündlichen Verhandlung wurden die aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan vom 10.12.2024):

1. Politische Lage

Usbekistan versteht sich gemäß der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).

Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).

Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).

Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024).

Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b).

Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).

Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024).

[…]

2. Sicherheitslage

In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024).

Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024).

Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023).

Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024).

[…]

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024).

Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024).

Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024).

[…]

4. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 11.1.2024).

Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin.Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).

Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich, jedoch sind insbesondere religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Dennoch nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit bleibt stark eingeschränkt (AI 24.4.2024), unregistrierte Aktivitäten werden kriminalisiert, und Angehörige verbotener Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024).

Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten, jedoch gibt es keine staatlichen Programme zur Bekämpfung gesellschaftlicher Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024).

Ein Entwurf des Strafgesetzbuches behält das Verbot einvernehmlicher homosexueller Beziehungen bei, trotz internationaler Empfehlungen zur Aufhebung (AI 24.4.2024). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (HRW 11.1.2024).

[…]

5. Todesstrafe

Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Art. 25; vgl. AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024).

6. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen und Passentzug. Die Regierung soll durch Dokumentenentzug die Mobilität im Ausland kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024).

7. Grundversorgung und Wirtschaft

Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024).

Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9% (2024) (GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023).

[…]

7.1. Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024).

Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022).

Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022).

Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024).

8. Medizinische Versorgung

Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023).

Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024).

Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023).

[…]

9. Rückkehr

Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 531 Personen, vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024).

Usbekische Behörden und Sicherheitsdienste üben Druck auf im Ausland lebende muslimische Usbeken aus, um deren Rückkehr nach Usbekistan zu erzwingen. Dabei wird ihnen teilweise versprochen, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden (USCIRF 5.2024). Ein Fall aus dem April 2022 zeigt, dass ein Gewissensgefangener nach Usbekistan zurückkehrte, nachdem ihm zugesichert wurde, er würde nicht inhaftiert werden (Forum18 23.9.2024). In einem anderen Fall wurde ein 26-jähriger Mann in Usbekistan wegen Söldnertätigkeit verurteilt, nachdem er sechs Monate für die Wagner-Gruppe gekämpft hatte. Er erhielt eine 30-monatige Bewährungsstrafe und muss 20 % seines Gehalts an den Staat abführen. Usbekistan warnt seine Bürger, dass Söldnertätigkeit strafbar ist, ähnlich wie andere zentralasiatische Staaten (RFE/RL 11.7.2024). Ein weiterer Vorfall betrifft einen 19-jährigen Usbeken, der in Russland gearbeitet hatte und im Oktober 2023 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der Grund war die Beleidigung von Präsident Mirsijojew in sozialen Medien, obwohl der junge Mann den Beitrag gelöscht und sich freiwillig den usbekischen Behörden gestellt hatte (FH 2024).

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers stützen sich auf eine in seinem Akt einliegende Kopie seines usbekischen Reisepasses.

Die Feststellung in Bezug auf seine Sprachkenntnisse können anhand seiner eigenen Angaben vor dem Bundesamt festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise nach Österreich einen verfälschten ukrainischen Reisepass verwendet hat, gründet sich auf den in seinem Akt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10.06.2023.

Die Feststellungen in Bezug auf seine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt beruhen auf einer in seinem Akt einliegenden „gekürzten Urteilsausfertigung“ vom 13.11.2023.

Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer in der INTERPOL Datenbank ein Treffer (red notice) aufscheint, gründet sich auf einen in seinem Akt einliegenden Auszug aus dieser INTERPOL Datenbank.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft lebt und auch über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte verfügt, kann anhand seiner eigenen Angaben im Administrativverfahren festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt bzw. im Bundesgebiet keinerlei soziale Kontakte aufweist, stützt sich auf seine Angaben im Administrativverfahren.

Auch, dass er arbeitsfähig ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, kann auf seine Aussagen im Administrativverfahren gestützt werden.

2.2. Zur Rückkehrsituation:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Usbekistan nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist, stützt sich auf das in sein Verfahren eingebrachtes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan mit Stand vom 10.12.2024.

Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer von den usbekischen Strafverfolgungsbehörden wegen ihm zur Last gelegter Betrugshandlungen mittels einer INTERPOL red notice zur Fahndung ausgeschrieben ist und ihm im Falle einer Verurteilung gemäß dieser INTERPOL Ausschreibung eine Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren droht.

Dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer möglichen Inhaftierung infolge einer Verurteilung wegen Betrugs eine reale Gefahr einer Verletzung seiner von Art. 2 oder Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht, kann aus den in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen nicht hergeleitet werden.

Diesen aktuellen Länderinformationen ist im Unterschied zu den seinerzeitigen Länderinformationen zu entnehmen, dass die Haftbedingungen in Usbekistan im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich sind und Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in Haftanstalten, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum berichten (vgl. oben Punkt 1.3., Unterpunkt 4 – Allgemeine Menschenrechtslage). Auch hat sich der Zugang zu Rechtsbeistand bei Inhaftierten in Usbekistan verbessert (vgl. oben Punkt 1.3., Unterpunkt 3 – Rechtsschutz / Justizwesen).

Dem gegenüber werden den Länderinformationen zufolge in Usbekistan häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten anwendet und sind religiöse Gefangene Missbrauch ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat jedoch über das gesamte Verfahren hinweg kein Vorbringen erstattet, dass er in Usbekistan ein politischer Gegner ist, noch, dass ihm eine solche Gegnerschaft unterstellt werden würde und auch nicht, dass er eine extremistische Haltung vertritt oder ihm zumindest unterstellt werden würde. Vielmehr begründet der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen damit, dass von ihm in Usbekistan Schutzgeld erpresst und ihm vorgeworfen worden sei in einen Mord verwirklicht zu sein. Dieses Vorbringen wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.01.2025, GZ W233 2305759-1/5E, als unglaubwürdig gewertet.

Den Angaben des Beschwerdeführers kann auch nicht entnommen werden, dass er im Falle seiner Inhaftierung als religiöser Gefangener Missbrauch ausgesetzt werden würde. Denn zum einen wird der Beschwerdeführer laut der INTERPOL Ausschreibung wegen Betrugs gesucht und zum anderen hat der Beschwerdeführer auch keine religiöse Verfolgung behauptet. Daran vermag auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Staat verhindere, dass er bete und einen Bart trage, nichts zu ändern. Denn aus diesem sehr vagen gehaltenen Vorbringen, lässt sich nicht ableiten, dass er im Falle seiner Verurteilung wegen Betrugs und anschließender Inhaftierung in Usbekistan als religiöser Gefangener angesehen werden würde und diesfalls Missbrauch ausgesetzt sein würde.

Die Ehefrau, der gemeinsame minderjährige Sohn und die Eltern des Beschwerdeführers leben weiterhin in Usbekistan, sodass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in seinem Herkunftsstaat verfügt, welches ihn unterstützten könnte. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nötigenfalls auch staatliche Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Insbesondere aber konnte der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt aus seiner Tätigkeit als Geschäftsmann eigenständig finanzieren und ist kein Grund ersichtlich, weshalb er dies nach seinem kurzen Aufenthalt in Österreich bei einer Rückkehr nicht wieder so halten könnte. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, erneut für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.

Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.

2.3. Zur Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers können anhand der in seinem Akt einliegenden Dokumentation getroffen werden.

Die Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Vertretung rechtfertigende Gründe für das Nichterscheinen dargelegt haben, stützten sich darauf, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Vertretung solche Gründe dem Gericht dargelegt haben.

Die Feststellung, dass die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, gründet sich darauf, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten werden sollte, sich zu den gegenüber der Entscheidung vom 17.01.2025 aktualisierten Länderberichten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Judikatur zur Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das Verwaltungsgericht, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286, mwN). Diese ihm gebotenen Äußerungsmöglichkeit hat der Beschwerdeführer ungenützt gelassen, weshalb die aktualisierten Länderinformationen in Abwesenheit des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und erörtert wurden.

2.4. Zur maßgeblichen Situation in Usbekistan

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Statuts eines Asylberechtigten wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.01.2025 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).

3.1.2. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Besonderen haben sich gegenüber dem vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2025 die Haftbedingungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers insofern geändert, als diese im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich sind und Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichte. Individuelle Gründe, warum gerade der Beschwerdeführer im Falle einer Inhaftierung wegen einer Verurteilung wegen Betrugs im Ausmaß von maximal 5 Jahren lebensbedrohlichen Haftbedingungen in Usbekistan ausgesetzt wäre, hat er nicht vorgebracht und können aus den aktuellen Länderinformationen auch nicht hergeleitet werden.

Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.

Dem Beschwerdeführer droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als Geschäftsmann in seinem Herkunftsstaat. Er hat bereits im Herkunftsstaat eigenständig seinen Lebensunterhalt bestritten und ist mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes vertraut. Er hat zudem familiäre Anknüpfungspunkte durch seine Eltern und seine Ehefrau. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch im Falle einer Rückkehr Unterstützung finden können wird. Darüber hinaus bietet Usbekistan Sozialhilfen, auf die der Beschwerdeführer nötigenfalls zurückgreifen könnte. Insbesondere aber kann dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer der über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, zugemutet werden, in seinem Herkunftsstaat erneut selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er dies schon vor seiner Ausreise tat. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde.

Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - VII. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Usbekistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.

Der Beschwerdeführer ist seit rund zwei Jahren und sechs Monaten in Österreich aufhältig. Er geht keinem Erwerb nach und hat keinerlei private Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht.

Gesamt betrachtet weist der Beschwerdeführer somit keine wie immer gearteten Beziehungen zu Österreich auf.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer überwiegend sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates Usbekistan, wo er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und gearbeitet hat, verbracht und dort finanziell abgesichert gelebt. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal er jedenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag verfügt. Nicht zuletzt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit Arbeitserfahrung, der schon vor seiner Ausreise für seine Existenz sorgen konnte. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die Gesellschaft des Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird. Schließlich beherrscht der Beschwerdeführer auch die Sprache seines Herkunftsstaates und kennt die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bei seiner Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte. Es kann in Gesamtschau seiner Situation nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer aus seinem Herkunftsstaat entwurzelt wäre – zumal er auch nichts derartiges behauptete – und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihm eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung seines Privatliebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu.

Folglich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für Usbekistan nicht vorliegt.

3.2.5. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise über den Flughafen Wien-Schwechat am 10.06.2023 einen ver- bzw. gefälschten ukrainischen Reisepass einem Grenzkontrollorgan gegenüber vorgelegt hat. Aus dem in seinem Akt einliegenden Bericht (AS 1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2023, um 14.15 Uhr, bei der Grenzkontrolle vorstellig wurde und einen ver- bzw. gefälschten ukrainischen Reisepasse vorlegte. Erst nachdem diese Fälschung von den Grenzkontrollorganen erkannt worden war, stellte der Beschwerdeführer in der Folge um 14.20 Uhr, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesamt, warum er einen ver- bzw. gefälschten Reisepasse zur Einreise in das Bundesgebiet verwendet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diesen Pass bewusst deshalb verwendet habe, da Ukrainer zur Einreise nach Österreich kein Visum benötigten (vgl. AS 226). Mit diesen Angaben bekräftigt der Beschwerdeführer jedoch seine Absicht den von ihm verwendeten ver- bzw. gefälschten ukrainischen Reisepass in Missbrauchsabsicht verwendet zu haben, um sichtvermerksfrei nach Österreich einzureisen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwendung eines ver- bzw. gefälschten Reisepasses als auch wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel vom Landesgericht Klagenfurt zu einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls als schwerwiegende Gründe anzusehen sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, da er bewusst beabsichtigt hat, die fremden- und einreiserechtlichen Bestimmungen zu umgehen.

3.2.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Das Bundesamt legte somit zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers fest.

Es war daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte VIII. des angefochtenen Bescheides

§ 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet wie folgt:

„Einreiseverbot

§ 53.

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281).

Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Einreiseverbot wurde vom Bundesamt auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt, weil der Beschwerdeführer im Wissen und Wollen im Rahmen der Grenzkontrolle ein gefälschtes ukrainisches Reisedokument in Vorlage gebracht und sich als ukrainischer Staatsangehöriger ausgegeben und somit bei seinem ersten Behördenkontakt im Bundesgebiet eine Vorsatztat begangen habe, sodass die Erlassung eines Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerichtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Klagenfurt wegen des am 10.06.2023 begangenen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die ihm gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 30.07.2014 zu 2013/22/0281 fest, dass bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen Gebrauch eines gefälschten Reisepasses binnen drei Monaten ab Einreise der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt ist. Die Tatbegehung, die der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt, erfolgte am Tag der Einreise des Beschwerdeführers, sohin jedenfalls binnen drei Monaten ab seiner Einreise, wie auch die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel im Sinne von § 241e Abs. 3 StGB.

Die Dauer eines über den Beschwerdeführer zu verhängenden Einreiseverbotes ist nunmehr gemäß § 53 Abs. 3 Z 2 FPG zu bemessen.

Der VwGH hielt zu 2013/22/0281 weiters fest, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG alleine jedoch nicht von der Pflicht entbindet, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers zu treffen ist. Dabei ist insbesondere das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (vgl. das Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist im Übrigen darauf abzustellen, wie lange die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. das Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259).

Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238; 14.11.2023, Ra 2023/18/0308 GRS wie Ra 2021/17/0106 B 27.09.2021 RS 6).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449 GRS wie Ra 2021/20/0458 E 2. März 2022 RS 4) ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. auch dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN).

Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; sowie VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG unterliegt ebenso wenig wie ein Einreiseverbot gemäß Abs. 2 leg.cit. einer Mindestdauer. Dass die in § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren als Mindestdauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Abs. 3 zu gelten hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Bezüglich der Dauer des Einreiseverbotes hält der VwGH fest, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht dann schon regelmäßig erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).

Aufgrund der höheren Eingriffsintensität eines Einreiseverbotes, als Verbot, für einen bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückzukehren, hat die vorzunehmende Interessensabwägung gesondert gegenüber der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits vorgenommen Interessenabwägung zu erfolgen und ist konkret zu prüfen, inwiefern private oder familiäre Interesse des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer gegebenenfalls entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG K12).

Das Einreiseverbot iSd § 53 Abs. 1 FPG erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349 mwN) darf die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).

Nach ständiger Rechtsprechung ist dazu festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland (und vormals das Vereinigte Königreich), sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; davon ist – wie erwähnt – Irland ausgenommen, und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021; Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG E3; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K3).

Da der Beschwerdeführer über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in den vom Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG erfassten Staaten verfügt und sonst keine Integration des Beschwerdeführers jedweder Art vorliegt, liegt sohin durch das verhängte Einreiseverbot keinesfalls ein Eingriff in sein Recht gemäß Art. 8 EMRK vor.

Wie festgestellt, hat sich der aus Usbekistan stammende Beschwerdeführer bei seiner Personenkontrolle im Zuge seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit einem verfälschten Reisepass der Ukraine ausgewiesen was vom Beschwerdeführer in seinen beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt auch ausdrücklich bestätigt wurde. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des Beschwerdeführers, nämlich mittels eines gefälschten Reisedokumentes in das Bundesgebiet zu wollen, ist von vorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers auszugehen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.

Diese beiden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers führten zu einer strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB. Wie festgestellt – erfolgte die Begehung dieser Vorsatztaten binnen drei Monaten ab Einreise (§ 53 Abs. 3 Z 2 FPG) und ist eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sohin indiziert.

Es sei an dieser Stelle jedoch festgehalten, dass aus Sicht des Gerichts der Zweck der Bestimmung § 53 Abs. 3 Z 2 FPG nicht primär in der Verhinderung von in Zuge der Einreise begangenen strafrechtlichen Delikten fußt, sondern eine besondere Gefährdung bei einer Einreise zur anschließenden Begehung von strafrechtlichen Delikten, wie bspw. Suchtmittelhandel, etc. erfassen soll. Der Automatismus des Vorliegens eines Tatbestandes gemäß § 53 Abs. 3 Z 2 FPG bei Vorlage eines gefälschten Reisedokuments bei der Einreise aber auch jener, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel im Sinne von § 241e Abs. 3 StGB stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht den klassischen Anwendungsfall der zuvor genannten Bestimmung, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund der zeitlichen Nähe zur Einreise des Drittstaatsangehörigen indizieren, dar.

Dies ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch dadurch, dass es sich bei §§ 223 Abs. 2, 224 StGB lediglich um ein mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bzw. im Falle von § 241e Abs. 3 StGB um ein mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedrohte Vergehen (§ 17 Abs. 2 StGB) handelt. Aus der Klassifizierung des Deliktes als Vergehen ergibt sich, dass diesen nicht das besondere Gewicht der als Verbrechen eingestuften Straftaten zukommt (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 17 Rz 2; Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4 § 17 Rz 2; Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 17 Rz 4), was als Folge auch eine geringere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach sich zieht. Aus der niedrigen Strafdrohung lässt sich eine verhältnismäßig geringe Gefährlichkeit des Täters ableiten.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, das die Verwirklichung von zwei vorsätzlichen Straftaten iSd StGB darstellt, zeigt, dass er mit krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei der Beurteilung der vom Drittstaatsangehörigen im Einzelfall ausgehenden Gefährdung kann im Zusammenhang mit erfolgten Verurteilungen insbesondere auf die im Rahmen der Strafbemessung herangezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht genommen werden, eine Bindung daran besteht jedoch nicht. Maßgeblich für die Erlassung eines Einreiseverbotes sind Art und Schwere des erfolgten Fehlverhaltens und das daraus ableitende Persönlichkeitsbild des Drittstaatsangehörigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG K11).

Die Erlassung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Dauer von vier Jahren erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falls als etwas zu hoch bemessen.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt jedenfalls eine erhebliche Bedeutung zu. Aus generalpräventiven Gründen ist sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes als Konsequenz der Missachtung fremdenrechtlicher und strafgerichtlicher inländischer Bestimmungen jedenfalls gerechtfertigt. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von vier Jahren in jenen Fällen wenig Spielraum lässt, in denen das Verhalten einer Person mehrere der in § 53 Abs. 2 FPG aufgelisteten Tatbestände erfüllt oder das Fehlverhalten als schwerwiegender zu qualifizieren ist. Überdies beging er ein Vergehen und kein Verbrechen und wurde die ausgesprochene fünfmonatige Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Es konnte daher mit einer Befristung der Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß§ 53 Abs. 3 Z 2 FPG 2005 von drei Jahren das Auslangen gefunden werden (vgl. dazu auch VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0370; 23.06.2022, Ra 2020/21/0320; 29.06.2023, Ra 2021/21/0078).

Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kommt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der Umstände, dass er fremdenrechtliche und strafrechtliche Normen missachtete und die Allgemeinheit ein hohes Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hat und vor Kriminalität geschützt werden soll, nicht in Betracht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

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