Bundesverwaltungsgericht W164 2287027-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W164.2287027.1.00
Spruch
W164 2287027-1/27EW164 2319493-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Ing. Helmut PICHL (aus dem Kreis der Dienstgeber:innen und Mag. Dr. Alfred OBERMAIR (aus dem Kreis der Dienstnehmer:innen) als Beisitzer über zwei Beschwerden der XXXX , BKNR XXXX , vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Wien,
1)vom 12.01.2024 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.12.2023, Zl. XXXX , betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen nach § 69 ASVG für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.08.2016
2)vom 24.07.2025 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 25.06.2025, Zl. XXXX betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen nach § 69 ASVG für den Zeitraum 01.09.2016 bis 04.04.2019 und 01.07.2019 bis 06.04.2020
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu 1) vom 29.04.25 sowie nicht öffentlicher Beratungen zu 1) vom 29.04.2025 und zu 1) und 2) vom 19.12.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die beiden Verfahren werden zu einem verbunden. Den Beschwerden teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund Ihres implizit per 07.12.2020 gestellten Antrages auf Rückforderung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen gem. § 69 ASVG für die Zeit von 01.01.2015 bis 04.04.2019 und 01.07.2019 bis 06.04.2020, ein Rückforderungsbetrag an zu Unrecht entrichteten Beiträgen von insgesamt € 13.443,21 gebührt. Davon wurden € 9.616,81 bereits beglichen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), ein in der Form einer GmbH geführtes Unternehmen mit Sitz in Niederösterreich, hat in der Zeit von 01.01.2015 bis 06.04.2020 Frau XXXX , VSNR XXXX ,(im Folgenden Mitbeteiligte = MB) als Dienstnehmerin beschäftigt, hat sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden ÖGK) als Dienstnehmerin iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG zur Sozialversicherung gemeldet und für sie Sozialversicherungsbeiträge an die ÖGK gezahlt. Die MB war slowakische Staatsbürgerin mit Wohnort in der Slowakei. Sie schloss mit der BF per 01.01.2025 einen Telearbeitsvertrag.
Den Telearbeitsvertrag hatte die BF der Anmeldung zur Sozialversicherung nicht beigelegt. Eine Anfrage der BF an die ÖGK, wie vorzugehen sei, wenn eine Dienstnehmerin ihren Wohnsitz im europäischen Ausland habe, wurde seitens der ÖGK damit beantwortet, dass eine Wohnsitzbescheinigung abgegeben werden müsse, damit die Person in Österreich Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch nehmen könne.
In der Folge behielt die MB ihren Wohnort in der Slowakei bei und übte tatsächlich einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in der Slowakei aus.
Im Zeitraum 05.04.2019 und 30.06.2019 nahm die MB in der Slowakei ein weiteres Dienstverhältnis auf. Mit einem am 14.10.2020 an die BF gerichteten Schreiben nahm die slowakische Sozialversicherungsbehörde für diesen Zeitraum gem. Art 13 Abs 1 VO883/04 die Zuständigkeit in Anspruch.
In der Folge nahm die slowakische Sozialversicherungsbehörde ihre Zuständigkeit gem. § 13 Abs 1 VO 883/2004 auch für den Beschäftigungszeitraum 01.01.2015 bis 04.04.2019 und 01.07.2019 bis 06.04.2020 in Anspruch. Der BF gelangte dies auf folgendem Weg zur Kenntnis:
Am 01.12.2020 erhielt die BF ein Schreiben der slowakischen Sozialversicherungsbehörde Socialna Poistovna, mit der sie aufgefordert wurde, für die MB A1-Formulare für den Zeitraum ab 01.01.2015 zu übermitteln, da diese Unterlagen für die korrekte Beurteilung der geltenden Rechtsvorschriften erforderlich seien.
Die BF leitete dieses Schreiben per E-Mail am 07.12.2020 unter Bezugnahme auf ein unmittelbar davor geführtes Telefonat an die ÖGK weiter.
Eine nachfolgende Überprüfung der tatsächlichen Ausgestaltung des von der MB bei der BF absolvierten Dienstverhältnisses durch die ÖGK führte zu dem Schluss, dass die von der slowakischen Sozialversicherungsbehörde in Anspruch genommene Zuständigkeit nach der VO (EG) 883/04 seitens der ÖGK zu bestätigen sei.
Die slowakische Sozialversicherungsbehörde forderte nun mit Bescheid vom 09.08.2021 von der BF ausständige Sozialversicherungsbeiträge für den Beschäftigungszeitraum 01/2015 bis 04/2020 in Höhe von € 17.177,86 und verhängte über die BF überdies ein Pönale in Höhe von € 11.164,01.
Die BF bezahlte die geforderten Beträge.
Mit Schreiben vom 24.09.2021 beantragte die BF förmlich bei der ÖGK die Rückerstattung gemäß § 69 ASVG von zu Ungebühr entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen betreffend das Beschäftigungsverhältnis der MB für die Monate 01.01.2015 bis 04.04.2019 und 01.07.2019 bis 06.04.2020.
Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden ÖGK) kam diesem Antrag nur teilweise nach, dies mit dem Argument dass der Rückerstattungsanspruch bezüglich des Zeitraums 01.05.2015 bis 31.08.2016 verjährt sei und zudem während des Beschäftigungszeitraumes Leistungen aus der Krankenversicherung an die MB erbracht worden seien, sodass geleistete Krankenversicherungsbeiträge von der Rückforderungssumme in Abzug zu bringen gewesen seien.
Mit Schreiben vom 25.04.2022 beantragte die BF durch ihre Rechtsvertretung, dass die ÖGK gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG über den von der BF gemäß § 69 ASVG gestellten Antrag auf Rückforderung von zu Ungebühr bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen betreffend den Zeitraum 01.01.2015 bis 04.04.2019 und 01.07.2019 bis 06.04.2020 mit Bescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach entscheiden möge: Die ÖGK habe bislang Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 9.616,81 erstattet. Die slowakischen Behörden hätten jedoch EUR 17.177,86 an Sozialversicherungsbeiträgen geltend gemacht. Nach Abzug der von der ÖGK rückverrechneten Erstattungsbeiträge würde der BF aufgrund doppelt entrichteter Sozialversicherungsbeiträge in Österreich und in der Slowakei ein Verlust in der Höhe von EUR 7.560,95 entstehen. Das seitens der slowakischen Behörden zusätzlich vorgeschriebene Pönale in der Höhe von EUR 11.164,01 sei dabei nicht miteinberechnet worden.
Die seitens der ÖGK erfolgte teilweise Ablehnung des Rückerstattungsanspruches wegen Verjährung und Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung sei zu Unrecht erfolgt:
Der Verjährung stehe der Umstand entgegen, dass der österreichische Sozialversicherungsträger die Möglichkeit habe, die Leistungen beim slowakischen Sozialversicherungsträger erstattet zu bekommen. Die BF verwies diesbezüglich auf Art 72 VO (EG) 987/2009 iVm § 69 Abs. 3 ASVG.
Da die MB ferner gar nicht in Österreich krankenpflichtversichert gewesen wäre, sondern (wie rückwirkend festgestellt wurde) in der Slowakei, hätte auch keine Leistungsverpflichtung des österreichischen Krankenversicherungsträgers bestanden und würde nun ein Rückforderungsanspruch der ÖGK gegenüber der MB bzw. ein Anspruch auf Ausgleich mit der slowakischen Sozialversicherungsbehörde bestehen.
Mit dem im Spruch erstgenannten Bescheid vom 13.12.2023 sprach die ÖGK aus, dass der Antrag der BF „vom 25.04.2022“ auf Erstattung der für die MB zu Ungebühr entrichteten Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.08.2016 abgewiesen werde. Begründend nahm die ÖGK Bezug auf den mit 24.09.2021 seitens der BF gestellten Antrag auf Rückerstattung und führte aus, der Rückerstattungsanspruch sei für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.08.2016 bereits verjährt. Dem Antrag auf Rückabwicklung sei für den im Spruch genannten Zeitraum § 69 ASVG entgegenzuhalten. Die ÖGK verwies auf Pöltl in Spiegel (Hrsg), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 70 Lfg zum Beschluss Nr. S6 der Verwaltungskommission). Danach wäre für jene Zeiträume, in denen die österreichischen Ausschluss- und Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen seien, eine Rückabwicklung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat anzustreben. Soweit die entsprechenden Fristen dieses Mitgliedsstaats bereits abgelaufen wären oder dieser Staat aus anderen Gründen eine Rückabwicklung ablehnen würde, sei der Antrag auf Rückabwicklung abzuweisen. Eine einseitige Rückabwicklung komme nicht in Betracht. Einheitliche Verjährungsfristen hinsichtlich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens würden sich weder aus der VO (EG) 883/2004 noch aus der VO (EG) 987/2009 ergeben.
Im vorliegenden Fall habe die Versicherte ferner Leistungen der ÖGK aus der Krankenversicherung in Anspruch genommen und lehne die zuständig gewordene slowakische Sozialversicherungsbehörde die Rückabwicklung der Krankenversicherungsbeiträge ab. Ein Rückforderungsanspruch der BF sei hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 69 Abs. 2 ASVG ausgeschlossen. Jede Leistungserbringung schließe – unabhängig von ihrem Umfang – die Rückforderung aus. Es komme nicht darauf an, ob die Beiträge in einem Missverhältnis zur Leistung stehen. Allerdings sei – wie sich aus dem Zweck der Regelung ergebe – jeweils auf den betreffenden Versicherungszweig abzustellen.
Beiträge in Höhe von EUR 9.616,81 seien der BF bereits antragsgemäß rückerstattet worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und wendete darin durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung ein, die Voraussetzungen für die Rückforderung der Beiträge sei in der geforderten Höhe gegeben: Die MB sei nicht in Österreich krankenversichert gewesen, sondern (wie rückwirkend festgestellt wurde) in der Slowakei. Die BF wäre gesetzlich nicht dazu verpflichtet gewesen, für die MB Beiträge an den österreichischen Krankenversicherungsträger zu entrichten. Die BF verwies auf § 69 Abs. 3 ASVG, wonach der unzuständige Versicherungsträger ungebührlich entrichtete Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen habe.
§ 69 Abs. 3 ASVG sehe eine zwingende interne Verrechnung zwischen dem zuständigen und dem unzuständigen Versicherungsträger sowie die Geltendmachung allfälliger Erstattungsansprüche vor. Dass auf die Verrechnung zwischen den Versicherungsträgern ein Rechtsanspruch des Beitragsschuldners bestehe, werde dabei offenbar vorausgesetzt und sei wohl – wegen der Auswirkungen der Verrechnung auf dessen Rechtsposition – auch zutreffend. Die BF verwies auf Julcher in SV-Komm, § 69 Rz 25.
Da im vorliegenden Fall nachträglich festgestellt wurde, dass für die MB keine Sozialversicherungsbeiträge an die ÖGK geleistet hätten werden müssen, liege Ungebührlichkeit der entrichteten Beiträge für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor.
Eine europarechts- und verfassungskonforme Interpretation des § 69 Abs 3 ASVG, ferner die unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen würden die von der ÖGK getroffene Beurteilung nicht zulassen: Die von der ÖGK getroffene Beurteilung würde der BF deshalb zum Nachteil gereichen, da der zuständige Versicherungsträger im vorliegenden Fall kein österreichischer, sondern ein Sozialversicherungsträger eines anderen EU-Mitgliedsstaates sei. Die BF wäre im Vergleich zu Dienstgebern schlechter gestellt, bei denen ein vergleichbarer jedoch rein inländischer Sachverhalt vorliegen würde. Die von der ÖGK eingewendete Verjährung sei daher nicht eingetreten und habe die ÖGK die Möglichkeit, diese Leistungen beim slowakischen Sozialversicherungsträger erstattet zu bekommen. Die BF verwies auf Art. 72 VO (EU) 987/2009 iVm § 69 Abs. 3 ASVG und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch einen Senat gem. § 414 Abs 2 ASVG.
Mit Schreiben vom 15.02.2024 legte die ÖGK den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 29.04.2025 eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der beantragte Senat, der Geschäftsführer der BF im Beisein der Rechtsvertretung und eine Vertreterin der ÖGK teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde klargestellt, dass Sache des bisher angestrengten Beschwerdeverfahrens nur die Rückforderung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.08.2016 sei, für den die ÖGK im angefochtenen Bescheid Verjährung angenommen habe. Seitens der BF wurde geltend gemacht, dass sie bereits vor dem 24.09.2021 in der gegenständlichen Sache an die ÖGK herangetreten sei, sodass zu Unrecht Verjährung eingewendet werde. Für den Fall, dass nach Feststellung des Fehlens von Verjährung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung entgegengehalten würde, verwies die BF auf ihre Beschwerdevorbringen. Seitens der ÖGK wurde vorgebracht, dass die BF aktenkundig sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch genommen habe, sodass für beide Kalenderjahre kein Rückforderungsanspruch bestehe.
Die ÖGK legte mit nachfolgender aufgetragener Stellungnahme jenen Akt vor, aus dem die vor der gegenständlichen Rückforderung getroffenen Verfahrensschritte hervorgingen. Daraus ergab sich, dass die BF der ÖGK erstmals am 07.12.2020 ein Schreiben der slowakischen Sozialversicherungsbehörde weiterleitete, das zu erkennen gab, dass diese die Zuständigkeit für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Anspruch nahm.
Die BF nahm zu den nun vorgelegten Dokumenten im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs wie folgt Stellung:
Die slowakische Sozialversicherungsbehörde habe die Beschwerdeführerin bereits am 14.10.2020 betreffend die Sozialversicherungszuständigkeit für die MB kontaktiert. Dies sei durch den nun vorgelegten Akt belegt. Spätestens am 14.10.2020 sei Verjährungsunterbrechung gemäß § 69 Abs 1 ASVG eingetreten, denn die slowakische SV-Behörde habe damit ein Verwaltungsverfahren zur Herbeiführung einer Entscheidung eingeleitet, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergab. Das oben genannte Schreiben des slowakischen Sozialversicherungsträgers vom 01.12.2020 habe die BF samt einer Übersetzung am 07.12.2020 an die ÖGK weitergeleitet.
Im Übrigen sei fraglich, ob in der gegenständlichen Sozialversicherungssache österreichische Rechtsvorschriften und damit § 69 Abs 1 Z1 ASVG überhaupt anwendbar seien. Die BF verwies auf Art. 13 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2024 iVm Art. 14 Abs 8 VO (EG) 987/2009. Die MB sei während des gegenständlichen Dienstverhältnisses den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedsstaats, also der Slowakei, unterlegen. Nach § 145 des slowakischen Sozialversicherungsgesetzes (Zákon č. 461/2003 Z. z. o sociálnom poistení), welches die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung in der Slowakei, und darunter Kranken-, Renten, Invaliditäts-, Unfall-, Arbeits- und Garantieversicherung regle und seit 1. Jänner 2004 in Kraft sei, betrage die maßgebliche Verjährungsfrist zehn Jahre: Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen sei mit Ablauf von zehn Jahren nach dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem eine Beitragszahlung auf dem Konto des slowakischen Sozialversicherungsträgers gutgeschrieben wurde (§ 145 Abs 3 slowakisches Sozialversicherungsgesetz), verjährt.
Die Beschwerdeführerin legte dazu einen Auszug aus dem slowakischen Sozialversicherungsgesetz samt Kanzleiübersetzung vor. Laut Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2025 habe es ferner bereits im Jahr 2014 eine Kontaktaufnahme betreffend die versicherungsrechtliche Zuständigkeit gegeben. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe der ÖGK im selben Jahr einen ausgefüllten Antrag auf Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung betreffend die MB übermittelt. Aus dem Antrag betreffend die Wohnsitzbescheinigung gehe hervor, dass die Dienstnehmerin ihren Wohnsitz in der Slowakei hatte. Dieser Antrag auf Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung an die NÖGKK vom 28.01.2014 sei der ÖGK per E-Mail übermittelt worden.
Wie aus der E-Mail-Korrespondenz mit der ÖGK vom 14.02.2022 hervorgehe, habe die ÖGK das Formular E 106 – „Bescheinigung des Anspruchs der in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnenden Versicherten auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft“ – vom 06.02.2014 betreffend die MB an den slowakischen SV-Träger am 06.02.2014 übermittelt, bis 06.03.2018 aber keine Bestätigung oder Reaktion erhalten. Die ÖGK habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Fall in weiterer Folge als „nicht eingetragen abgelegt“ worden sei.
Mit aufgetragener Stellungnahme vom 11.08.2025 legte die ÖGK eine Berechnung jenes Rückforderungsbetrages vor, der sich dann ergeben würde, wenn die am 07.12.2020 erfolgte Weiterleitung des Schreibens der slowakischen Sozialversicherungsbehörde als verjährungsunterbrechend beurteilt würde. Die ÖGK führte aus, dass diesfalls – nach Abzug der geleisteten Krankenversicherungsbeiträge für 2015 ein Betrag von € 2.280,42 und für 2016 € 1.5.45,98 an Sozialversicherungsbeiträgen rückzuzahlen wäre.
Die BF erhob im Rahmen des dazu gewährten schriftlichen Parteiengehör gegen die rechnerische Richtigkeit der genannten Beträge keine Einwände, merkte jedoch an, dass die Krankenversicherungsbeiträge zu Unrecht darin nicht enthalten wären und verwies auf die weiteren bisherigen Vorbringen.
Mit dem im Spruch zweitgenannten Bescheid vom 25.06.2025 sprach die ÖGK aus, dass der Antrag der BF „vom 25.04.2022“ auf Erstattung der für die MB zu Ungebühr entrichteten Beiträge für den Zeitraum von 01.09.2016 bis 04.04.2019 und 01.07.2019 bis 06.04.2020 abgewiesen werde. Begründend nahm die ÖGK Bezug auf den mit 24.09.2021 seitens der BF gestellten Antrag auf Rückerstattung und den eingangs festgestellten Sachverhalt. Für den hier gegenständlichen Zeitraum seien Beiträge in Höhe von € 9.616,81 bereits rückerstattet worden. Dieser Betrag umfasse sämtliche Beiträge mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, die gem. § 69 Abs 2 ASVG nicht rückzuerstatten seien, dass die MB während der Beschäftigungszeiträume Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich in Anspruch genommen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und wendete darin durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung ein, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung auch der Krankenversicherungsbeiträge gegeben seien: Die MB sei nicht in Österreich krankenversichert gewesen, sondern (wie rückwirkend festgestellt wurde) in der Slowakei. Die BF wäre gesetzlich nicht dazu verpflichtet gewesen, für die MB Beiträge an den österreichischen Krankenversicherungsträger zu entrichten. Nach dem Normzweck des § 69 ASVG ergebe sich, das bereits konsumierte Leistungen der versicherten Person nicht mehr weggenommen würden und nach Möglichkeit immer rückverrechnet werden sollten. Die BF verwies erneut auf auf § 69 Abs. 3 ASVG und argumentierte, wie oben bereits ausgeführt wurde. Es dürfe nicht zu Lasten der BF gehen, wenn die ÖGK ihre unionsrechtlichen Rechte und Pflichten nicht wahrnehme bzw. es ihr nicht gelingen sollte, die Beiträge mit dem slowakischen Versicherungsträger zu verrechnen. Auch widerspreche es dem europarechtlichen Grundsatz der exklusiven Zuständigkeit nur eines Mitgliedstaates betreffend die Pflichtversicherung, wenn Beiträge zur Krankenversicherung – wie hier – sowohl an den slowakischen Versicherungsträger als auch an die ÖGK entrichtet wurden. Es liege ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährte Eigentumsrecht vor. Eine sachliche Rechtfertigung dafür gebe es nicht.
Die BF beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch einen Senat gem. § 414 Abs 2 ASVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist ein Unternehmen in Form einer GmBH mit Sitz in XXXX Niederösterreich.
Die BF beschäftigte im hier gegenständlichen Zeitraum, von 01.01.2015 bis 04.04.2019 und 01.07.2019 bis 06.04.2020, die slowakische Staatsangehörige, XXXX (MB), wohnhaft in der Slowakei, als Dienstnehmerin.
Ab 01.01.2015 schloss die BF mit der MB eine Telearbeitsvereinbarung. Die BF meldete die MB in Österreich nach dem ASVG zur Sozialversicherung und entrichtete während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes ausschließlich in Österreich Sozialversicherungsbeiträge an die ÖGK. Der Telearbeitsvertrag wurde der ÖGK nicht bekannt gegeben, sehr wohl aber der im Ausland liegende Wohnsitz der MB.
Die ÖGK übermittelte dem Slowakischen Sozialversicherungsträger am 06.02.2014 das Formular E 106 – „Bescheinigung des Anspruchs der in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnenden Versicherten auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft“ – vom 06.02.2014 betreffend die MB.
Ein Verfahren nach Art 6 VO 883/2004 wurde nicht geführt.
Die MB wohnte während der verfahrensgegenständlichen Zeit in der Slowakei und arbeitete überwiegend in der Slowakei. Sie nahm während der verfahrensgegenständlichen Beschäftigungszeiträume Leistungen aus der Krankenversicherung in Österreich in Anspruch.
Mit 14.10.2020 richtete die slowakische Sozialversicherungsbehörde ein Schreiben an die BF, mit dem sie sich auf die Beschäftigung der MB im Zeitraum von 05.04.2019 bis 30.06.2019 -die MB hatte in diesem Zeitraum eine weitere Beschäftigung in der Slowakei - bezog.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beanspruchte die slowakische Sozialversicherungsbehörde Socialna Poistovna die Zuständigkeit für die gesamte festgestellte Beschäftigung und richtete bezogen auf den nun gegenständlichen Zeitraum erstmals mit 01.12.2020 diesbezügliches ein Schreiben an die BF. Die BF leitete dieses Schreiben samt Übersetzung mit 07.12.2020 an die ÖGK weiter.
Die ÖGK anerkannte die Zuständigkeit der slowakischen Sozialversicherungsbehörde nach Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 1 der VO 883/04. Nachfolgende Bemühungen der ÖGK mit dem slowakischen Träger mit dem slowakischen Träger eine nachträgliche Aufrechnung der Beiträge herbeizuführen, blieben erfolglos.
Die slowakische Sozialversicherungsbehörde schrieb der BF mit Bescheid vom 09.08.2021 Sozialversicherungsbeiträge u.a. für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor. Die Beiträge waren nach slowakischem Recht noch nicht verjährt.
Die BF überwies die geforderten Beiträge samt einer zusätzlich geforderten Pönale an die slowakische Sozialversicherungsbehörde.
Eine Aufrechnung zwischen der slowakischen Sozialversicherungsbehörde und der ÖGK nach Art 71 ff VO 987/09 erfolgte nicht.
Gegenüber der ÖGK stellte die BF am 24.09.2021 einen ausdrücklichen Antrag auf Rückerstattung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen gem. § 69 ASVG. Die ÖGK kam diesem Antrag teilweise nach: Die ÖGK erstatte der BE Beiträge in Höhe von EUR 9.616,81.
Für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.08.2016 hielt die ÖGK dem Begehren auf Rückzahlung den Grund der Verjährung entgegen.
Der Rückforderung von Krankenversicherungsbeiträgen hielt die ÖGK für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Umstand entgegen, dass die MB während der verfahrensgegenständlichen Beschäftigungszeiträume Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich in Anspruch genommen habe.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2025 und schriftliches Parteiengehör, wie in Punkt 1., Verfahrensgang, näher dargelegt. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Insbesondere ist unstrittig, dass die MB während der verfahrensgegenständlichen Beschäftigungszeiträume Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich in Anspruch genommen hat und entspricht dies dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Unstrittig ist ferner, dass die BF anlässlich der Anmeldung der MB zur Sozialversicherung der ÖGK zwar den ausländischen Wohnsitz der MB bekanntgab, nicht jedoch die Telearbeitsvereinbarung vorlegte.
Unstrittig ist ferner insbesondere, dass die BF jenes Schreiben, mit dem die slowakische Sozialversicherungsbehörde ihr gegenüber die Zuständigkeit für den nun gegenständlichen Zeitraum in Anspruch nahm, erstmals am 07.12.2020 an die ÖGK weitergeleitet hat. Dem Einwand der BF, es wäre bereits aufgrund des seitens der slowakischen Sozialversicherungsbehörde an die BF gerichteten Schreibens vom 14.10.2020 Verjährungsunterbrechung anzunehmen, ist schon deshalb nicht zu folgen, da sich dieses Schreiben auf einen nicht hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezieht. Weitere Ermittlungen darüber, wann dieses Schreiben der ÖGK bekannt wurde, erübrigen sich daher. Die weiteren Beschwerdeeinwendungen sind im Wesentlichen rechtlicher Natur. Auf sie wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zur Frage der Entscheidung durch Senat:
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden Richter/in und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der Dienstnehmer:innen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber:innen anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Die hier vorliegende Rechtssache fällt unter § 410 Abs 1 Z 7. Die BF hat mit der Beschwerde einen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit ist Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF gegen die ÖGK ein Rückerstattungsanspruch für sämtliche im Zeitraum von 01.01.2015 bis 04.04.2019 und 01.07.2019 bis 06.04.2020 an die ÖGK entrichteten Beiträge besteht.
A/1 Zur Frage der Verjährung:
Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 ASVG verjährt Das Recht auf Rückerstattung von zu Unrecht bezahlten Beiträgen nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zahlung. Auf die Frage, wen das Verschulden an der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge trifft, somit darauf, ob Versicherungsträger und/oder Dienstgeber hätten erkennen können, dass die Beiträge zu Ungebühr vorgeschrieben und entrichtet wurden, stellt § 69 Abs. 1 ASVG nicht ab (VwGH 07.07.1992, 92/08/0079; VwGH 20.09.2000, 97/08/0535).
Für den vorliegenden Fall ist somit zu allererst der Zeitpunkt des Antrags auf Rückforderung zu prüfen: Am 24.09.2021 hat die BF einen ausdrücklich auf Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Beiträge gerichteten Antrag an die ÖGK gestellt. Bereits mit 07.12.2020 hatte die BF der ÖGK eine Anfrage des slowakischen Versicherungsträgers auf Vorlage der A1-Formulare für die BF gesendet. Mit diesem Schreiben war für die ÖGK erkennbar, dass ihre Zuständigkeit nach der VO(EG)883/2004 in Frage gestellt wurde und - ein Verfahren gem. Art 6 VO (EG) 883/04 war nicht geführt worden – dass für den Fall der Feststellung der Zuständigkeit der slowakischen Sozialversicherungsbehörde eine Rückforderung gem. § 69 ASVG zu erwarten sei. Ein Verbesserungsauftrag an die BF in dem Sinn, dass diese klarstellen möge, ob sie für den Fall der Zuständigkeit des slowakischen Trägers ein Antrag gem. § 69 ASVG gestellt werde, erging nicht. Ein Verfahren nach § 71ff VO(EG)883/2004 wurde in dieser Phase des Verfahrens ebenfalls noch nicht angestrengt.
Für den vorliegenden Fall war daraus zu schließen, dass ab dem 07.12.2020 ein Verwaltungsverfahren betreffend die Zuständigkeit nach VO(EG)883/2004 der ÖGK und damit implizit auch betreffend die Rückforderung möglicherweise zu Unrecht an die ÖGK geleisteter Beiträge begonnen wurde. Die Verjährung gem § 69 Abs 1 ASVG war mit 07.12.2020 unterbrochen. Dem Einwand der BF, es wäre bereits aufgrund des seitens der slowakischen Sozialversicherungsbehörde an die BF gerichteten Schreibens vom 14.10.2020 Verjährungsunterbrechung anzunehmen, ist schon deshalb nicht zu folgen, da sich dieses Schreiben auf einen nicht hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezieht. Soweit die BF geltend macht, dass die ÖGK bereits im Jahr 2014 Kontakt mit der slowakischen Sozialversicherungsbehörde aufgenommen hatte, so ist diese Kontaktnahme – sie bezog sich aktenkundig nur auf die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung und war der ÖGK der Telearbeitsvertrag nicht bekannt- nicht geeignet die hier gegenständliche Verjährung zu unterbrechen.
Der verfahrensgegenständliche Rückerstattungsanspruch war daher spruchgemäß abzuändern.
Was den Zeitraum von 01.01.2015 bis 30.11.2015 betrifft, so stützt die BF ihren Rückforderungsanspruch auf § 69 Abs 3 ASVG und auf das unionsrechtliche Gebot der Sachverhaltsgleichstellung.
§ 69 Abs 3 ASVG lautet:
Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß § 320b zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Abs. 1) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuss an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.
§ 69 Abs 3 ASVG ist eine innerstaatliche Norm. Da der vorliegende Sachverhalt Unionsrechtsbezug hat und eine Behörde eines anderen Mitgliedsstaats mitbetroffen ist. War auf die VO(EG)883/04 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 zurückzugreifen. Art 84 VO 883/04 regelt die Grundsätze der grenzüberschreitenden Einziehung von Beiträgen und Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen. Seine Durchführung regeln die Art 71 ff der VO 987/09.
Artikel 84 VO 883/04 lautet:
Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
(1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, können in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
(2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Mitgliedstaat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Mitgliedstaats dies erfordern.
(3) Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich genießen die Forderungen des Trägers eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats Forderungen gleicher Art einräumen.
(4) Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Kostenerstattung, wird durch die Durchführungsverordnung und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.
Art 71 VO 987/09 lautet:
Zur Durchführung des Artikels 84 der Grundverordnung und in dem darin abgesteckten Rahmen wird die Beitreibung von Forderungen soweit möglich auf dem Wege des Ausgleichs nach den Artikeln 72 bis 74 der Durchführungsverordnung vorgenommen, entweder zwischen den betreffenden Trägern oder Mitgliedstaaten oder gegenüber der betreffenden natürlichen oder juristischen Person. Kann eine Forderung im Wege dieses Ausgleichs ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden, so wird der noch geschuldete Betrag nach den Artikeln 75 bis 85 der Durchführungsverordnung beigetrieben.
Art 73 VO 987/09 betrifft dir Rückforderung vorläufig gezahlter Beiträge.
Diese Bestimmung lautet:
Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge
(1)Bei der Anwendung von Artikel 6 der Durchführungsverordnung erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Ermittlung des für die Zahlung der Leistungen verantwortlichen Trägers eine Abrechnung über den vorläufig gezahlten Betrag und übermittelt diese dem als zuständig ermittelten Träger.
Der für die Zahlung der Leistungen als zuständig ermittelte Träger behält im Hinblick auf diese vorläufige Zahlung den geschuldeten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.
Geht der Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag hinaus, oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistung vorläufig gezahlt hat.
(2)Der Träger, der von einer juristischen und/oder natürlichen Person vorläufig Beiträge erhalten hat, erstattet die entsprechenden Beträge erst dann der Person, die diese Beiträge gezahlt hat, wenn er bei dem als zuständig ermittelten Träger angefragt hat, welche Summen diesem nach Artikel 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zustehen.
Auf Antrag des als zuständig ermittelten Trägers, der spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften gestellt werden muss, überweist der Träger, der Beiträge vorläufig erhalten hat, diese dem als zuständig ermittelten Träger zur Bereinigung der Situation hinsichtlich der Beiträge, die die juristische und/oder natürliche Person diesem Träger schuldet. Die überwiesenen Beiträge gelten rückwirkend als an den als zuständig ermittelten Träger gezahlt.
Übersteigt der Betrag der vorläufig gezahlten Beiträge den Betrag, den die juristische und/oder natürliche Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die Beiträge vorläufig erhalten hat, den überschüssigen Betrag an die betreffende juristische und/oder natürliche Person.
Die Unionsrechtlichen Normen über die Aufrechnung schaffen die Möglichkeit für eine grenzüberschreitende Aufrechnung. Eine Verpflichtung, eine solche Aufrechnung durchzuführen, legen sie nicht fest. Die angeführten Normen betreffen ferner nur das Verhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern. Rechte und Pflichten der Beitragsschuldner werden in den unionsrechtlichen Aufrechnungsbestimmungen nicht normiert (vgl. Spiegel (Hrsg) Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 100 lfg. RZ 4 zu Art 72 VO 987/09 mit Verweis auf ECLI:EU:C:1990:127; EuGH 19.6.2003, C-34/02).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Art 84 VO 883/04 und Art 71f VO 987/09 begründen keine Rechte und Pflichten der Versicherten bzw. ihrer Dienstgeber. Ein subjektives Recht der BF darauf, dass die ÖGK nach österreichischem Recht verjährte Beiträge rückzuerstatten hätte und den diesbezüglichen Aufwand ihrerseits bei der slowakischen Sozialversicherungsbehörde geltend zu machen hätte, ist aus dieser Rechtslage nicht abzuleiten.
Art 73 der VO 987/09 setzt ferner ein Verfahren nach Art 6 VO 987/09 voraus und ist ausschließlich auf Fälle anzuwenden, in denen ein solches Verfahren stattgefunden hat. Ein Verfahren nach Art 6 VO 987/09 wurde im vorliegenden Fall nicht geführt. Darüber hinausgehend besteht auf unionsrechtlicher Ebene keine Norm, welche die Aufrechnung von Beiträgen zwischen Trägern der Sozialversicherung anordnen würde (vgl. Spiegel (Hrsg) Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 100 lfg. RZ 6 und Rz1 zu Art 73 VO 987/09).
Eine unionsrechtliche Koordinierungsnorm, die eine verpflichtende Aufrechnung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen vorsehen würde, findet sich in der VO 883/04 bzw. 987/09 nicht.
Ergänzende bilaterale Vereinbarungen, aus denen anderes abgeleitet werden könnte, hat Österreich mit der Slowakei nicht geschlossen (vgl. Spiegel (Hrsg) Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 99 lfg. RZ 10 zu Art 84 VO 883/04).
Verjährungsfristen normieren die VO 883/04 und VO 987/09 nicht.
Da im vorliegenden Fall eine seitens der ÖGK nachträglich angestrengte Aufrechnung mit der slowakischen Sozialversicherungsbehörde von dieser nicht erwidert wurde, erfolgte die Ablehnung einer Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen unter Anwendung der in § 69 Abs 1 ASVG vorgesehenen Verjährung von fünf Jahren für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.11.2025 zu Recht. Der Forderung der BF, die ÖGK hätte unter Anwendung des § 69 Abs 3 ASVG eine verjährungsunabhängige Aufrechnung mit dem slowakischen Träger Socialna Poistovna zu veranlassen gehabt und hätte die Kosten und Risken des Nichtgelingens einer solchen Aufrechnung zu tragen, war unter Berücksichtigung der eben dargelegten Rechtslage keine Folge zu geben. Ein solcher ein Anspruch der BF als Beitragsschuldnerin kann aus den hier geprüften Normen nicht abgleitet werden.
Zur Frage der Sachverhaltsgleichstellung:
Die BF macht in diesem Zusammenhang das unionsrechtliche Gebot der Sachverhaltsgleichstellung geltend:
Art 5 der VO(EG) 883/04 lautet
Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Art 5 der VO 883/04 sieht eine Sachverhaltsgleichstellung vor – „sofern in dieser VO nichts anderes bestimmt ist“.
Bezogen auf die vorliegende Rechtssache ergibt sich daraus, dass kein Fall einer gebotenen Sachverhaltsgleichstellung vorliegt, da die oben wiedergegebenen Aufrechnungsbestimmungen der VO 883/04 und VO 987/09 ausdrücklich als Kann-Bestimmungen formuliert sind und keine subjektiven Rechte und Pflichten der Beitragsschuldner begründen.
Die ÖGK hat § 69 Abs 3 ASVG zu Recht auf den hier vorliegenden Fall nicht angewendet.
A/2 Zur Frage der Rückforderung von im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen:
Die MB hat aktenkundig und unstrittig während der verfahrensgegenständlichen Beschäftigungszeiträume Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen.
Zufolge § 69 Abs 2 ASVG, zweite Fallvariante, ist die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. […]
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 96/08/0098 vom 20.06.2001 nach Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 774 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen XVI.GP diesbezüglich ausgeführt:
[…] Durch die Neufassung des § 69 ASVG soll klargestellt werden, dass im Falle einer Leistungserbringung das Rückforderungsrecht jedenfalls für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum ausgeschlossen ist, also nicht nur für jene Beitragszeiträume, in denen gerade eine Leistung erbracht worden ist. Auch ohne Berücksichtigung des in den Erläuterungen unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Zweckes der Neufassung des § 69 ASVG, lässt schon die Auslegung nach dem Wortsinn der Bestimmung des Abs. 2 keine andere als die ihr von der belangten Behörde beigemessene Bedeutung zu. Die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Gemeint ist damit nicht der Beitragszeitraum im Sinne des § 44 Abs. 2 ASVG, somit grundsätzlich der Kalendermonat, sondern die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Nach innerstaatlichem Recht kommt eine Rückforderung von Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 04.04.2019 und 01.07.2019 bis 06.04.2020 nicht in Betracht.
Soweit die BF geltend macht, dass die ÖGK unter Anwendung der Unionsrechtlichen Normen die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erstatteten Sachleistungen gegenüber dem slowakischen Träger geltend zu machen hätte und die für diesen Zeitraum geleisteten Krankenversicherungsbeiträge jedenfalls an die BF rückzuerstatten hätte, ist diesem entgegenzuhalten:
Die Unionsrechtlichen Normen über die Aufrechnung - diese wurden unter Punkt A/1 bereits dargelegt - schaffen die Möglichkeit für eine grenzüberschreitende Aufrechnung. Eine Verpflichtung, eine solche Aufrechnung durchzuführen, legen sie nicht fest. Die angeführten Normen betreffen ferner nur das Verhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern. Rechte und Pflichten der Beitragsschuldner werden in den unionsrechtlichen Aufrechnungsbestimmungen nicht normiert (vgl. Spiegel (Hrsg) Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 100 lfg. RZ 4 zu Art 72 VO 987/09 mit Verweis auf ECLI:EU:C:1990:127; EuGH 19.6.2003, C-34/02).
Art 84 VO 883/04 und Art 71f VO 987/09 begründen somit keine Rechte und Pflichten der Versicherten bzw. ihrer Dienstgeber.
Da im vorliegenden Fall eine seitens der ÖGK nachträglich angestrengte Aufrechnung mit der slowakischen Sozialversicherungsbehörde von dieser nicht beantwortet wurde, erfolgte die Ablehnung einer Rückzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen unter Anwendung des § 69 Abs 2 ASVG für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht.
Zusammenfassend war der angefochtene Bescheid nach innerstaatlichem Recht dahingehend abzuändern, dass aufgrund des implizit per 07.12.2020 gestellten Antrages auf Rückforderung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen gem. § 69 ASVG für die Zeit von 01.01.2015 bis 04.04.2019 und 01.07.2019 bis 06.04.2020 ein Rückforderungsbetrag an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von von insgesamt € 13.443,21 gebührt, wobei bereits € 9.616,81 zurückgezahlt wurden. Ein darüber hinausgehender Rückforderungsanspruch war weder aus innerstaatlichem Recht noch aus Unionsrecht bzw. aus dem unionsrechtlichen Gebot der Sachverhaltsgleichstellung abzuleiten. Der gegenteiligen Argumentation der BF laut Beschwerde ist mangels entsprechender rechtlicher Grundlage nicht zu zuzustimmen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung
a) zur Frage, ob aus § 69 Abs 3 ASVG ein subjektives Recht jenes Beitragszahlers der zu Unrecht Beiträge gezahlt hat, darauf abzuleiten ist, dass eine Aufrechnung der gezahlten Beiträge zwischen den Versicherungsträgern durchgeführt wird
und gegebenfalls
b) zur Frage, ob § 69 Abs 3 ASVG in Verbindung mit der VO883 und DVO 987 die Pflicht zur Sachverhaltsgleichstellung in dem Sinn auslöst, dass unter Außerachtlassung der Verjährungsbestimmung des § 69 ASVG ein Erstattungsanspruch besteht, wie er sich bei inländischen Sachverhalten ergeben würde.
fehlt.