Bundesverwaltungsgericht G304 2330946-1

G304 2330946-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2026

Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G304 2330946-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2330946.1.01

Spruch

G304 2330946-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Albanien, vertreten durch die Rechtsanwälte RAST MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Spruchpunkte I. bis V., zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.12.2025 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.

3. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft.

4. Am 30.12.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

5. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2330946-1/4Z vom 05.01.2026 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF spricht albanisch.

1.2. Es ist nicht bekannt, wann der BF zuletzt in das Bundesgebiet einreiste. Er verfügte in Österreich außerhalb einer Justizanstalt über keine Meldeadresse.

1.3. Der BF wurde am XXXX .2025 wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten festgenommen und über ihn am XXXX .2025 die Untersuchungshaft verhängt.

1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Infolge einer Berufung wurde die Strafe mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom XXXX .2025 auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt. Die Verurteilung ist rechtskräftig.

1.5. Der BF verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in einer österreichischen Justizanstalt.

1.6. Berücksichtigungswürdige familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht und wurden auch nicht vorgebracht. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Albanien. In Österreich scheinen für den BF – außerhalb einer Justizanstalt – keine Meldeadressen im ZMR auf. Der BF ist in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2025 bzw. eines Oberlandesgerichtes vom XXXX .2025, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.

Aus den strafgerichtlichen Urteilen ergibt sich, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift, nämlich Cannabis, erzeugt hat bzw. versucht hat, dieses zu erzeuge.

Als Milderungsgründe wurden das Geständnis des BF und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung von Suchtgift gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe des BF (Verurteilung durch das britische Gericht XXXX vom XXXX .2020 wegen eines Suchtmitteldelikts und anderen strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, wovon 18 Monate vollzogen wurden), das mehrfache Übersteigen der strafsatzbestimmenden Qualifikation der übergroßen Menge sowie die mehrfache Deliktsqualifikation erkannt.

Eine berufliche oder gesellschaftliche Integration des BF ist nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 05.01.2026 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Betreffend die Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ bestehen keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 1 Z. 1:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(…).“

Der BF ist als albanischer Staatsangehöriger nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2018/1806 in Verbindung mit Anhang II. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit.

Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen:

„Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“

Nach § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Der BF hat mit seinen Straftaten in Österreich gezeigt, fähig und bereit zu sein, sich auf illegale und in Zusammenhang mit Suchtgift besonders verwerfliche Weise ein regelmäßiges Erwerbseinkommen zu verschaffen und er wurde für sein Handeln rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die in Art. 6 Abs. 1 lit. e der VO (EU) 2018/1806 angeführte Einreisevoraussetzung ist somit nicht erfüllt.

Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e der VO (EU) 2018/1806 ergibt sich aus seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens im Zusammenhang mit Suchtgift und seiner Bereitschaft, sich auf illegale und für die Gesundheit der Menschen im Land besonders gefährlichen Weise ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen.

Der BF hat in seiner Beschwerde keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich aufgezeigt. Vielmehr ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass sein Lebensmittelpunkt in Albanien liegt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt angesehen, es bestehen keine Bindungen, welche einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen und es überwiegen die öffentlichen Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen die Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Albanien, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF mit Bezugspunkten in seinem Herkunftsstaat keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG). Hier könnte gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.

Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetzt bzw. dass dieser zu Grunde liegende Verhalten. Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Insofern darf auf die einschlägige Vorstrafe des BF (Verurteilung durch das britische Gericht XXXX vom XXXX .2020 wegen eines Suchtmitteldelikts und anderen strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, wovon 18 Monate vollzogen wurden) verwiesen werden.

Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Infolge einer Berufung wurde die Strafe mit Urteil eines Oberlandesgerichtes auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt.

Der BF entschloss sich gemeinsam mit seinen Mittätern einen auf längere Zeit ausgerichteten Suchtgifthandel zu betreiben, wobei sie arbeitsteilig vorgingen. Es ging darum THC-haltige Cannabispflanzen aufzuziehen und zu kultivieren und aus diesen Pflanzen etliche Kilogramm Delta 9-THC und THCA enthaltendes Cannabiskraut mit zumindest durchschnittlichem Reinsubstanzgehalt zu erzeugen und dieses Cannabiskraut nachfolgend gewinnbringend zu verkaufen. Der Beitrag des BF bestand darin, dass er das für den Anbau der Cannabispflanzen erforderliche Equipment aufbaute und mehrere Hundert bereitgestellte Cannabispflanzen in die Erde pflanzte. Danach betreute und kultivierte der BF mit einem Mittäter die eingesetzten Cannabispflanzen durch Gießen und Düngen, An- und Abschalten der Beleuchtung und Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung. Danach wurden bei sämtlichen aufgezogenen Cannabispflanzen die sichtgifthaltigen Blüten- und Fruchtstände vom restlichen Teil der Pflanzen getrennt, gelagert und getrocknet. Insgesamt konnten so 11.760,40 Gramm Cannabiskraut geerntet werden, welches durchschnittlich 1,28 % Delta 9-THC und 16,8 % THCA enthielt. Schließlich wurde diese Ernte durch das Einschreiten der Kriminalpolizei beendet, der BF wurde festgenommen.

Schon durch diese Darstellung der Taten des BF, insbesondere aufgrund der großen Menge an Suchtgift, kommt die dem BF innewohnende kriminelle Energie zum Ausdruck. Das dem BF zu attestierende Maß an krimineller Energie wird des Weiteren durch das professionelle, organisierte und arbeitsteilige Vorgehen unterstrichen.

Die dargestellte Vorgangsweise der Tätergruppe und des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden.

Das delinquente Handeln des BF fand lediglich aufgrund seiner Verhaftung ein Ende. Schon daher ist von einer nach wie vor bestehenden, vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen.

Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238).

Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und errechnet sich das Strafende mit XXXX .2028. Eine allfällige bedingte Entlassung wäre zum XXXX .2026 oder XXXX .2027 möglich.

Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2028 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Ausmaß des im Gewinnstreben betriebenen Suchtgifthandels. Hinzu kommt die evidente Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtmittelkriminalität und die einschlägige Vorstrafe in Großbritannien.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben erachtet werden.

Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF – auch im Zeitpunkt seiner künftigen Haftentlassung – eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte im Falle des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der Aufenthalt des BF diente der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und erweist sich dieser aufgrund der mit der Delinquenz einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung als unrechtmäßig, was diesen maßgeblich relativiert. Des Weiteren war der BF – vor seiner Inhaftierung – im Bundesgebiet nie mit Wohnsitz gemeldet. Abgesehen vom Tatzeitraum war der BF nie über längere Zeit durchgehend in Österreich aufhältig. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Albanien.

Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat der BF nicht vorgebracht. Er ist auch beruflich und gesellschaftlich nicht integriert.

Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch den in großem Umfang betriebenen Suchtgifthandel stark gemindert.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings der Umstand, dass das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde, als nicht angemessen:

Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens bedeutet, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – grundsätzlich zwar zulässig. Allerdings darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF – nach einer Berufung - zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzukommt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt.

Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabzusetzen war.

Eine Reduktion des Einreiseverbotes unter sieben Jahre war jedoch aufgrund der Schwere der Delinquenz des BF bzw. des Umfangs des Suchtgifthandels, dem Gewinnstreben sowie der organisierten, arbeitsteiligen und professionellen Vorgehensweise nicht möglich.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde aberkannt wurde und mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2026 nicht zuerkannt wurde, bleibt § 55 Abs. 4 FPG anwendbar, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und auch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.

3.6. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

Auch bei einem positiven Eindruck des BF in einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Herabsetzung oder gar Aufhebung des Einreiseverbotes nicht möglich gewesen.

Im gegenständlichen Fall erschien gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

3.7. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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