Bundesverwaltungsgericht G305 2321091-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2321091.1.00
Spruch
G305 2321091-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom XXXX .2025, AZ: XXXX , gerichtete Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Deutschland, vertreten durch Dr. PRATTES PARTNER RECHTSANWÄLTE OG in 8600 Bruck an der Mur, Hauptplatz 23, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, AZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass sein Antrag auf Zuerkennung der Arbeitsfähigkeit vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 zurückgewiesen werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX .2023 in Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit befunden habe. Am XXXX .2024 habe er die Information erhalten, dass mit XXXX .2025 die Höchstanspruchsdauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erreicht sei und ihm kein weiteres Krankengeld mehr zustehe. Am XXXX .2024 habe er sich selbständig mit XXXX .2024 arbeitsfähig gemeldet, doch habe ihm diese Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht gewährt werden können. Der nachgeforderte Befund des Facharztes des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass dieser ab dem XXXX .2024 nicht arbeitsfähig gewesen sei. In einem Telefonat mit der ÖGK habe der BF bestätigt, dass er eigentlich nicht arbeitsfähig sei. Am XXXX .2025 habe er über die „Richtigstellung der Arbeitsunfähigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .2025“ einen Bescheid beantragt.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 354, 355 und 367 ASVG führte die ÖGK sodann aus, dass der BF vorliegend die Erlassung eines Bescheides über eine Leistung begehre, die ihm amtswegig zuerkannt worden sei. Gem. § 367 ASVG sei ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn ein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung gestellt wurde, dieser Antrag jedoch ganz oder teilweise abgelehnt werde und der Antragsteller ausdrücklich die Ausstellung eines Bescheides verlangt. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da kein Leistungsantrag gestellt wurde, sondern die Leistung amtswegig zuerkannt worden sei. Da gegenständlich keine Ablehnung vorliege, greife § 367 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht ein. Ebenso liege mangels rechtlich relevanter Streitfrage keine Verwaltungssache iSd. § 355 iVm. § 410 ASVG vor.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom XXXX .2024, die er mit dem Antrag verband, dass der angefochtene Bescheid dahin abgeändert werden möge, dass einerseits festgestellt werden, dass die Zurückweisung seines Antrages auf Zuerkennung der Arbeitsfähigkeit vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 zu Unrecht erfolgt sei und anderereits seine Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2025 festgestellt werden möge.
Seine Beschwerde begründete er im Kern damit, dass ihm mit seinem Begehren der Feststellung der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2025 für diesen Zeitraum kein Krankengeld zustehe, welches indirekt Auswirkungen auf seine Versicherungspflicht zur Folge hätte. Unter extensiver Auslegung der Gesetzesstelle wäre sehr wohl ein Bescheid auszustellen gewesen und entspreche die gegenständliche Zurückweisung seines Antrags nicht der Sach- und Rechtslage.
3. Am 09.02.2026 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher zwar die ausgewiesene Rechtsvertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen waren. Der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern und wurde von seiner Vertreterin mit der Wahrnehmung eines Arzttermins entschuldigt. Ein Nachweis hierüber wurde jedoch nicht erbracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX 2023 unter der Diagnose „depressive Episode“ nach bereits vorhergehenden Langzeitkrankenständen erneut im Langzeitkrankenstand.
1.2. In sämtlichen zu diesem Krankenstand vorliegenden medizinischen Gutachten wird er als nicht arbeitsfähig und „völlig unkonzentriert“ beschrieben und dass er „massivste Schlafstörungen mit Albträumen, Zittrigkeit in Armen und Beinen etc“ habe [Medizinische Stellungnahme zur Bescheidanforderung Dris. XXXX vom XXXX .2025, S. 1 Mitte].
1.3. Die Höchstanspruchsdauer dieser Arbeitsunfähigkeit wäre zum XXXX .2025 erreicht worden, doch meldete sich der Beschwerdeführer mit XXXX .2024 auf eigene Initiative gesund.
Ungeachtet seiner Gesundmeldung konnte aus medizinischer Sicht auf Grund der in den vorliegenden medizinischen Gutachten beschriebenen, beim Beschwerdeführer nach wie vor bestehenden Beschwerden zum XXXX .2024 nicht von einer tatsächlichen Arbeitsfähigkeit auszugegangen werden [Medizinische Stellungnahme zur Bescheidanforderung Dris. XXXX vom XXXX .2025, S. 1 unten].
1.4. Mit Schreiben vom XXXX .2025 begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheides und verband sein Ersuchen mit der Richtigstellung seiner Arbeitsunfähigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .2025 und führte dazu begründend aus, dass er nach (einem nicht näher konkretisierten) „ärztlichen Attest“ wieder arbeitsfähig sei [Schreiben des BF vom XXXX .2025]. Seiner Eingabe legte er kein ärztliches Attest bei.
1.5. Daher wurde er mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2025 zur Vorlage des von ihm angesprochenen, jedoch nicht näher konkretisierten „ärztlichen Attests“ aufgefordert.
1.6. Diese Aufforderung quittierte er mit einem wütenden Anruf in der Abteilung des medizinischen Dienstes Steiermark und gab im Telefonat an, dass er „definitiv nicht arbeitsfähig“ sei und von der ÖGK dazu „dazu gezwungen“ worden sei, „sich gesund zu melden, da sonst sein Krankengeldanspruch ende“. Als ihm erklärt wurde, weshalb eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme für die von ihm geforderte Ausstellung eines Bescheides erforderlich sei, beendete er das Gespräch durch Auflegen [Medizinische Stellungnahme zur Bescheidanforderung Dris. XXXX vom XXXX .2025, S. 2 oben].
1.7. Am XXXX .2025 überbrachte er der Abteilung medizinischer Dienst in XXXX einen zum XXXX .2025 datierten, in ein mit der Aufschrift „schämt euch ÖGK“ versehenes Kuvert eingelegten Befund des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Dr. XXXX , dem im Kern zu entnehmen ist, dass der BF ohne Termin „in einem sehr aufgebrachten und verzweifelten Zustand“ in die Ordination gekommen sei und äußerte, dass zwischenzeitlich „Suizidgedanken“ bei ihm aufgetreten seien und er seine Psychopharmaka abgesetzt habe [Medizinische Stellungnahme zur Bescheidanforderung Dris. XXXX vom XXXX .2025, S. 2 oben; Befund Dris. XXXX vom XXXX .2025].
Ein Hinweis zu einer Arbeitsfähigkeit oder zu einer Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zum XXXX .2025 und darüber hinaus ist im Befund Dris. XXXX nicht enthalten [Befund Dris. XXXX vom XXXX .2025], weshalb der medizinische Dienst der belangten Behörde von der mangelnden Arbeitsfähigkeit des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausgegangen ist [Medizinische Stellungnahme zur Bescheidanforderung Dris. XXXX vom XXXX .2025, S. 2 Mitte].
1.8. Der Beschwerdeführer befand sich seit dem XXXX .2023 im Bezug von Krankengeld. Auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2024 bis XXXX .2025) bezog er von der belangten Behörde Krankengeld.
1.9. Mit Bescheid vom XXXX .2025, AZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom XXXX .2025, auf Zuerkennung der Arbeitsfähigkeit vom XXXX 2024 bis XXXX .2025 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, darunter der medizinische Befund des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Dr. XXXX , vom XXXX .2025 und die medizinische Stellungnahme zur Bescheidanforderung des medizinischen Dienstes der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX 2025.
Auf den angeführten Unterlagen wurden die Feststellungen getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. Die hier anzuwendenden Bestimmungen lauten wie folgt:
Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 410 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 87/2013 lautet wie folgt:
„Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
§ 410.
(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“
Die Bestimmung des § 354 ASVG idF. BGBl. I Nr. 100/2018 hat folgenden Wortlaut:
„Leistungssachen.
§ 354.
Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles,
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),
5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG),
6. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e).“
Die Bestimmung des § 355 ASVG idF. BGBl. I Nr. 100/2018 lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Verwaltungssachen.
§ 355.
Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.“
Die Bestimmung des § 367 ASVG idF. BGBl. I Nr. 29/2017 lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen.
§ 367.
(1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn
1. der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,
2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder
3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß § 7b Abs. 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.
Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden bei Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung der Ausgleichszulage.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Bescheide über die Auswirkung
a) von Renten- oder Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnittes VIa des Ersten Teiles,
b) von Vervielfachungen fester Beträge mit der jeweiligen Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde.
(4) Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität (§ 254) oder dauernde Berufsunfähigkeit (§ 271) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen,
1. ob und seit wann Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 (§ 273 Abs. 1) oder im Sinne des § 255 Abs. 3 (§ 273 Abs. 2) vorliegt und ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e) besteht und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann;
2. ob die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 24, BGBl. I Nr. 29/2017)
4. ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b, § 273b, § 280b) besteht oder nicht.
Die unter den Z 1 und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Z 1 auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b) erfolgen.“
3.1.2. Nach der Bestimmung des § 355 ASVG sind nicht alle als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen.
Gemäß § 354 Abs. 1 Z 1 ASVG gelten jene Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1 handelt, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage stehen, als Leistungssachen.
Die Bestimmung des § 354 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Angelegenheiten, die als Leistungssachen gelten und betrifft ausschließlich Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger. Alle hier nicht aufgezählten Angelegenheiten sind, soweit sie nach § 352 überhaupt dem Verfahrensrecht des siebenten Teiles unterfallen, Verwaltungssachen (sic. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 354 ASVG, Rz. 1).
Als Leistungssachen gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur die Entscheidungen über Pflichtleistungen iSd. § 121 Abs. 1 Z 1 ASVG; dabei handelt es sich um gesetzliche Mindestleistungen oder um satzungsmäßige Mehrleistungen, wobei die gesetzlichen Mindestleistungen auf Grund des Gesetzes gebühren, während satzungsmäßige Mehrleistungen in der Satzung des Sozialversicherungsträgers ihre unmittelbare Rechtsgrundlage haben, ohne dadurch ihren Charakter als Pflichtleistung zu verlieren (Schober in Sonntag, ASVG, 16. Aufl., § 121 ASVG Rz 3).
Der Rechtsanspruch von Pflichtleistungen ist gem. § 65 ASGG vor den Arbeits- und Sozialgerichten durchsetzbar (Schober in Sonntag, ASVG, 16. Aufl., § 121 ASVG Rz 9).
Gemäß § 367 Abs. 1 Z 2 ASVG ist über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung einer Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, von orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung, sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.
3.2.1. Anlassbezogen begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über eine Leistung, die ihm die belangte Behörde von Amts wegen zuerkannt und im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch gewährt hat. Gemäß § 367 ASVG ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn ein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung gestellt wurde, dieser Antrag jedoch gänzlich oder teilweise abgelehnt wurde und der Antragsteller die Ausstellung eines Bescheides ausdrücklich verlangt.
Ihm hat bis zum XXXX .2025 (dem Tag des Erreichens der Höchstanspruchsdauer) wegen seines Krankenstandes Krankengeld zugestanden, das ihm von der belangten Behörde ausgezahlt wurde.
Mit seinem Antrag vom XXXX .2025 begehrte er von der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheides, mit dem seine Arbeitsunfähigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .2025 nachträglich berichtigt werden sollte, indem festgestellt werde, dass seine Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 festgestellt werde. Abgesehen von seiner Gesundmeldung am XXXX .2024 brachte er keine ärztlichen Befunde zur Vorlage, die seine Gesundung belegt hätten. Hiezu wäre er, wie noch tieferstehend dargestellt wird, verpflichtet gewesen.
Hinzu kommt, dass sich sein Begehren nicht unter die Bestimmung des § 367 ASVG subsumieren lässt, zumal ihm die belangte Behörde auch im Beschwerdezeitraum Krankengeld gezahlt hat und eine Versagung einer Pflichtleistung, nämlich der Gewährung von Krankengeld, nicht erfolgt ist. Weiter kommt hinzu, dass er mit seinem Feststellungsantrag kein Begehren verbunden hat, wonach festgestellt werden möge, ob anlassbezogen ein Anspruch besteht oder nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse des Beschwerdeführers liegt.
Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein rechtliches Interesse muss außerdem im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsbescheid absprechenden Bescheides bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder ein Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2008/08/0189 ua.). Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ bzw. „Rechtsverfolgung“ darstellt, was wiederum voraussetzt, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 75).
Ein Feststellungsbescheid ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgezeichneten, Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Dabei schließt nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des „Rechtswegs“ vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten auch zumutbar ist und dieser in Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 79 et al.).
Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer „Feststellung“ führen könnten, da sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpfen. Derart abstrakte Feststellungen sind grundsätzlich unzulässig (VwGH vom 16.09.2013, Zl. 2023/12/0139 mwH).
3.2.2. § 33 Abs. 1 der Krankenordnung der ÖGK lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit werden für Anspruchsberechtigte, die Anspruch
1. auf Krankengeld oder
2. auf Fortzahlung des Entgelts
haben, durch den Vertragsarzt/die Vertragsärztin, den Vertragszahnarzt/die Vertragszahnärztin, die Vertrags-Gruppenpraxis, Primärversorgungseinheit bzw. durch eine eigene Einrichtung der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet. Mit dem Einlangen dieser Meldung wird der/die Anspruchsberechtigte von der ansonsten ihm/ihr obliegenden Meldeverpflichtung befreit. […]“
Gemäß § 33 Abs. 2 der Krankenordnung der ÖGK hat die Österreichische Gesundheitskasse die Richtigkeit von Krankmeldungen und Gesundmeldungen zu überprüfen und aus medizinischen Gründen einen davon abweichenden Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Arbeitsunfähigkeit bestimmen.
Anlassbezogen hat der Antragsteller mit seiner Eingabe vom XXXX .2025 eigeninitiativ die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2025 begehrt. Danach befand er sich wieder im Krankenstand und im Bezug des Krankengeldes.
Von ihrer in § 33 Abs. 2 der Krankenordnung eingeräumten Verpflichtung, die Richtigkeit seiner zum XXXX .2024 erfolgten Gesundmeldung zu prüfen, machte die belangte Behörde Gebrauch, indem sie ihn in Reaktion auf sein Begehren zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vom XXXX .2025, dem kein Arztbefund beigelegt war, mit Schreiben vom XXXX .2025 zur Vorlage des von ihm angesprochenen, jedoch nicht näher konkretisierten „ärztlichen Attests“, aufforderte.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer erst mit der Vorlage des Arztbefundes Dris. XXXX nach.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine konkrete Leistung beantragt, sondern vielmehr eine generelle Feststellung des Nichtbestehens einer Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Krankengeld begehrt. Dieses Begehren, lässt sich, wie schon oben ausgeführt, nicht unter die Bestimmung des § 367 Abs. 1 ASVG subsumieren. An einer gesetzlichen Grundlage zur Erlassung des von ihm beantragten Feststellungsbescheides mangelt es überdies.
Die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit ist die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Krankengeld (OGH vom 10.10.2001, Zl. 10 ObS 291/01v) bzw. ist die Feststellung des der Leistungspflicht zugrundeliegenden Versicherungsfalles vom Anspruch über die Gewährung von Krankengeld umfasst (OGH vom 30.07.2001, Zl. 10 ObS 217/01m).
3.3. Aus den angeführten Gründen ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides zu verneinen. Hinzu kommt, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung des von ihm begehrten Feststellungsbescheides mangelt.
Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde das Begehren des BF auf Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen hat.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die von der BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.