Bundesverwaltungsgericht G308 2311244-1

G308 2311244-1Tribunale amministrativo federale20 feb 2026

Regest

Arbeitslosengeld Grenzgänger Lebensmittelpunkt Rückkehrabsicht Wohnsitz Zuständigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G308 2311244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2311244.1.00

Spruch

G308 2311244-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und den fachkundigen Laienrichter Norbert SCHUNKO über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. POLEN, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX .2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1a. Mit Bescheid vom 20.01.2025 widerrief das AMS Graz West und Umgebung gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Bezug von Arbeitslosengeld von XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 19.10.2024 bis 31.12.2024 und verpflichtete ihn gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von Euro 3.682,98. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, das AMS an der angeführten Wohnadresse eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt und im Zuge dessen festgestellt hat, dass er sich während seiner Arbeitslosigkeit nicht an dieser Adresse aufhalte.

1b. Mit Bescheid vom 17.01.2025 wurde das Arbeitslosengeld gemäß § 44 AlVG ab 01.01.2025 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthalts eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung festgestellt wurde, dass sich der BF während der Arbeitslosigkeit nicht an dieser Adresse aufhalte.

Laut Abschlussbericht des Erhebungsdienstes vom 16.01.2025 handelte es sich bei der angegebenen Adresse um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus und Wirtschaftsgebäuden. Direkt an der Straße steht ein längliches zweistöckiges Wohngebäude mit insgesamt zwölf Wohnungstüren. Es kann kein Postkasten gesehen werden, der mit den Namen der Bewohner beschriftet ist. Die Wohnung selbst ist gut ersichtlich nummeriert. Bei insgesamt vier Erhebungen konnte niemand angetroffen werden. Arbeitsschuhe sowie eine Papiertüte vor der Eingangstür sind unverändert. Laut Auskunft eines Mitbewohners seien alle mindestens zwei Wochen vor Weihnachten in deren Heimatstaat gefahren. Der BF hat Familie in Polen, ferner eine polnische Telefonnummer sowie ein polnisches Konto.

2. Mit Schreiben von 28.01.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er begründend aus, dass während des angegebenen Zeitraumes er durchgängig an der Wohnadresse wohnhaft war. Zur Wohnsitzüberprüfung führte er aus, dass er nicht wisse wann diese durchgeführt wurde und er nicht verstehe warum sie nicht angerufen haben. Er sei unter der angegebenen Telefonnummer immer erreichbar. Er sei tagsüber öfters einkaufen, auf Trödelmärkten unterwegs und sei nicht den ganzen Tag zu Hause. Er war auch mehrmals im AMS XXXX vorstellig, nicht nur zu seinem Termin, sondern auch zu dem seiner Kollegen. Er war für die gesamte Zeit ordnungsgemäß gemeldet.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF sich in Österreich zum Zwecke der Arbeit aufhalte ohne sozial oder familiär und wohnungsmäßig integriert zu sein. Er teilte sich seine Unterkunft mit 3 Mitbewohnen. Da er nicht mindestens einmal pro Woche nach Polen zurückgekehrt sei, sei er nicht als echter Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) NR. 883/2004, sondern als sogenannter unechter Grenzgänger einzustufen. Er müsse sich daher der Arbeitsverwaltung des Wohnsitzmitgliedsstaates zur Verfügung stellen. Er verfüge über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und habe seinen Wohnsitz nicht nach Österreich verlagert und sei auch nicht hierher übersiedelt.

3a. Mit Gesprächsnotiz vom 03.04.2025 hielt das AMS fest, dass der BF sich derzeit im Krankenstand in Polen befindet und dieser länger dauern wird. Er wurde informiert, dass er einen RSa-Brief erhalten hat, der BF ersuchte um Zusendung der Entscheidung per eAMS.

4. Mit Schreiben vom 16.04.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend führte er aus, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht zugestellt wurde.

5. Mit Schreiben von 17.04.2025 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.

6. Am 28.07.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch, ein Vertreter des AMS sowie ein Organ des Erhebungsdienstes teilnahmen. Der BF führte aus, dass es korrekt ist, dass er zwischen den Feiertagen im Dezember/Jänner nicht in Österreich war, ihm jedoch nicht bewusst war, dass das gesamte Arbeitslosengeld zurückzuzahlen ist, wenn er zu dieser Zeit nicht in Österreich ist. Er war zwischen den Feiertagen in Polen. Die Fahrzeit zu seinem Ort XXXX betrage 8 bis 9 Stunden, es seien ca. 700 km. Er fahre jede zweite Woche, wenn eine kurze Woche ist, dorthin. In Polen habe er ein Haus, hier eine Wohnung. Das Haus ist ca. 200 m² groß. Es wohnen seine Frau seine zwei Töchter und sein Sohn und noch eine Person darin, die Kinder sind 18, 26 und 22 Jahre alt. Die eine Tochter ist schon verheiratet.

Die Wohnung ist ca. 70 m² groß. Sie wohnen dort insgesamt zu viert. Sein Auto und Handy haben polnische Nummern. Er sei vor ca. 20 Jahren nach Österreich gekommen. Seine Frau sei in Polen berufstätig. Bei der jetzigen Firma sei er bereits seit über fünf Jahren und habe noch nie Leistungen vom AMS bezogen. Er sei nach seinem Krankenstand wieder bei der gleichen Firma beschäftigt. In Österreich habe er keine Verwandte, aber Freunde. Den Urlaub verbringe er üblicherweise in Polen, manchmal fahren sie auch weg.

Der Vertreter des Erhebungsdienstes gab als Zeuge befragt an, dass die Situation vor Ort vom 18.12.2024 bis zum 07.01.025 unverändert war. Arbeitsschuhe und eine Papiertüte standen vor der Tür und waren unverändert. Es wurde lediglich der Unterkunftgeber angetroffen, dieser habe gesagt, es seien alle mindestens zwei Wochen vor Weihnachten nach Polen abgereist und er wisse nicht, wann sie wiederkommen. Es werden Fotos vom Eingangsbereich vorgelegt und zum Akt genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte beim AMS am 19.10.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer war von 01.06.2006 mit Unterbrechungen und seit 29.04.2019 bis 16.10.2024 ohne Unterbrechung in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 19.10.2024 stand der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt in der Zeit von 13.02.2023 bis 18.10.2024 beim Dienstgeber XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, und ist derzeit wiederum dort vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer war in Österreich von 29.05.2006 bis 10.10.2007 und 04.08.2017 bis 01.04.2019 hauptwohnsitzgemeldet. Seit 20.09.2021 bis laufend ist er nebenwohnsitzgemeldet, davor seit 30.05.2005. Abgesehen vom Beschwerdeführer sind an dieser Adresse noch vier weitere Personen gemeldet. Es handelt sich bei dieser Adresse um eine Wohnung mit Küche, WC, Badezimmer, Wohnzimmer und drei Schlafzimmern. Die Miete beträgt etwa € 700.00 für alle zusammen, jeder trägt seinen Anteil.

Die Ehefrau und die beiden Töchter und der Sohn (18 und 26, sowie 22 Jahre) des Beschwerdeführers leben in Polen an der Adresse XXXX . Bei dieser Adresse handelt es sich um ein ca. 200m² großes Eigentumshaus. Die Frau des Beschwerdeführers arbeitet in Polen als Buchhalterin.

Die Distanz zwischen der Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich zu der Adresse in Polen, an der seine Familie lebt, beträgt ca. 700 Kilometer und die Fahrtzeit beträgt im Durchschnitt ca. acht bis neun Stunden.

Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum seiner letzten Beschäftigung in Österreich nicht wöchentlich nach Polen gefahren, sondern jedes zweite Wochenende, wenn eine kurze Woche war.

Nach dem Ende seiner Beschäftigung in Österreich mit 15.10.2024 ist der Beschwerdeführer im Anschluss an die Antragstellung dauerhaft nach Polen zurückgekehrt und hat dort bei seiner Familie gelebt.

Es wird festgestellt, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers im Zeitraum 2024 bis 2025 in Polen gelegen sind.

2. Beweiswürdigung:

Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 16.10.2024 liegt im Akt ein.

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Sozialversicherungsauszug dokumentiert.

Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister.

Die weiteren Feststellungen zur Wohnung in Mödling ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu der Adresse in Polen sowie zu den Lebensumständen seiner dort lebenden Familie ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur Distanz sowie zur Fahrtzeit von der Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich zu der Adresse in Polen ergibt sich aus einer Recherche auf Google Maps.

Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner letzten Beschäftigung in Österreich nicht wöchentlich nach Polen gefahren ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine wöchentliche Heimkehr nach Polen nicht behauptet, sondern brachte er einheitlich eine ca. 14-tägige Rückkehr vor, und haben sich im gesamten Verfahren auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine wöchentliche Rückkehr nach Polen ergeben. In Anbetracht der Fahrtzeit von durchschnittlich acht bis neun Stunden pro Strecke erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wöchentlich am Freitagnachmittag nach Polen gefahren ist und Sonntagabend wieder zurück nach Österreich. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass keine wöchentliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen während seiner Beschäftigung in Österreich vorlag.

Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach dem Ende seiner Beschäftigung in Österreich dauerhaft nach Polen zurückgekehrt ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er sich im Zeitraum 18.10.2024 bis 07.01.2025 in Österreich aufgehalten hat.

So geht aus dem im Akt befindlichen Erhebungsbericht hervor, dass seitens des Erhebungsdienstes des AMS mehrfach versucht wurde, den Beschwerdeführer an seiner im ZMR aufscheinenden Meldeadresse, und zwar am 07.11.2024 um 10:10 Uhr, am 18.12.2024 um 09:00 Uhr, am 20.12.2024 um 11:00 Uhr und am 07.01.2024 um 12:10 Uhr. An keinem der genannten Tage wurde der Beschwerdeführer angetroffen. Die Tür wurde nicht geöffnet und gab der Unterkunftgeber an, dass alle circa 14 Tage vor Weihnachten nach Polen gefahren sind. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er an den genannten Tagen vom Erhebungsdienst nicht angetroffen worden sei, lediglich völlig unsubstantiiert und vage an, unterwegs gewesen zu sein. Auch fertigte der Erhebungsdienst Fotos an, die er auch vorlegte, wonach eine Papiertüte und Arbeitsschuhe völlig unverändert vor der Eingangstüre standen.

In Anbetracht aller vorliegenden Indizien und Beweise geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende seiner Beschäftigung in Österreich dauerhaft nach Polen zurückgekehrt ist.

Die Feststellung, wonach der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Polen gelegen sind, stützt sich auf eine Gesamtbetrachtung der im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen und ist dazu überdies auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).

Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Eine Person, die in einem Mitgliedstaat ein Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung 883/2004 dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet (vgl. VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).

Wie festgestellt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wohnverhältnisse und seiner Familiensituation seinen Lebensmittelpunkt in Polen und war das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Polen gelegen.

Im Lichte der o.a. Literatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass der Beschwerdeführer – trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte; dies insbesondere aufgrund der dortigen Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie aufgrund des in Polen vorhandenen Eigentumshauses. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Frau und seine Kinder leben, hinausgehen. Die Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Polen überwiegen sohin seine Arbeitsinteressen in Österreich.

Wohnort und Ort der letzten Beschäftigung vor der Antragstellung fallen somit fallgegenständlich auseinander.

Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner letzten Beschäftigung in Österreich nicht wöchentlich, sondern im Schnitt zweimal im Monat nach Polen zurückgekehrt. Er ist daher nicht als „echter Grenzgänger“ anzusehen.

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (siehe beispielhaft VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich vor seiner verfahrensgegenständlichen Beantragung von Arbeitslosengeld am 18.10.2024 endete am 15.10.2024. Danach kehrte der Beschwerdeführer, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nach Polen, wo seine Ehefrau und seine Kinder leben, zurück und hielt sich dort bis zu seiner Arbeitsaufnahme in Österreich auf. Nach Ende seiner Beschäftigung in Österreich mit 15.10.2024 lag daher ein Rückkehrwille des Beschwerdeführers nach Polen vor, da er zu diesem Zeitpunkt eine Rückverlagerung jener Interessen, welche er nach Österreich verlagert hatte, vornehmen wollte.

Die Zuständigkeit des AMS betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 18.10.2024 ist daher nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Grenzgängern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Einzelfallfragen insbesondere zu den Themen Wohnort, Lebensmittelpunkt und Rückverlagerung der Interessen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.

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