Bundesverwaltungsgericht L504 2288800-1

L504 2288800-1Tribunale amministrativo federale24 feb 2026

Regest

Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L504 2288800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L504.2288800.1.00

Spruch

L504 2288800-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesargentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 10.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 teilte die bevollmächtigte Rechtsvertretung mit, dass die bP die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückziehe und die bP mittlerweile rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, da sie einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger gem. § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) besitze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und der Beschwerdezurückziehung Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die bP ist Staatsangehörige der Türkei. Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Sie gehört der Volksgruppe der Kurden sowie dem sunnitischen Glauben an.

Sie reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo sie am 10.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.

Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Die bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die bP ist verheiratet und kinderlos. Sie ehelichte am 21.12.2024 eine österreichische Staatsbürgerin im Bundesgebiet.

Die bP betreffend wurden seitens der Landespolizeidirektion Steiermark Ermittlungen aufgrund des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 3 FPG geführt.

Mit Gültigkeit vom XXXX bis XXXX wurde der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 47 NAG mit Kartennummer XXXX als Familienangehöriger einer Österreicherin ausgestellt.

Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 erklärte die bP gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Zurückziehung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 15.02.2024.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesamt stellte die Identität auf Grund bei der Behörde vorgelegter Identitätsdokumente fest. Da dem BVwG selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag, konnte durch das Gericht selbst eine Feststellung der Identität nicht erfolgen.

Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen, die stimmig zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln sind.

Die Regionale Herkunft und persönlichen Lebensverhältnissen vor der Ausreise ergeben sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der niederschriftlich festgehaltenen persönlichen Aussagen der bP.

Ihr Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten widerspruchsfreien, persönlichen Angaben in der Einvernahme.

Die Ausreisemodalitäten der bP ergeben sich plausibel aus den in diesen Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahme.

Ihr aktueller Gesundheitszustand ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben vor der belangten Behörde und mangels vorgelegter medizinischer Bescheinigungsmittel.

Ihr aktuelles Privat- bzw. Familienleben in Österreich ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen.

Die Beschwerdezurückziehung (OZ 16) ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Da dieses Schreiben von der rechtlichen Vertretung der bP verfasst wurde, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdezurückziehung frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde.

Dass seitens der Landespolizeidirektion Steiermark aufgrund des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 3 FPG die bP betreffend Ermittlungen geführt wurden, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht.

Die Feststellungen zu ihrem Aufenthaltstitel nach dem NAG beruhen aus einem diesbezüglichen Auszug aus dem IZR sowie der vorliegenden Auskunft der betreffenden Niederlassungsbehörde.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit gehen aus dem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich hervor.

3. Rechtliche Beurteilung

Ad A)

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015, mwN).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht Rechtssachen durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Wenn nicht durch Erkenntnis zu entscheiden ist, so erfolgen Entscheidungen gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.

Die bP zog ihre Beschwerde vom 15.03.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 30.06.2025 ausdrücklich und unmissverständlich zurück. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides erwachsen somit in Rechtskraft.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57 AsylG

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Gegenständlich wurde die Beschwerde betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) mit 30.06.2025 zurückgezogen.

Zu prüfen ist nunmehr gem. Abs 2 leg cit von Amts wegen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zukommt

Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.

Rückkehrentscheidung

§ 52 Abs. 2 FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies ist dahingehend zu verstehen ist, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.

Zum relevanten Entscheidungszeitpunkt wurde der bP mit Gültigkeit vom XXXX bis XXXX ein Aufenthaltstitel gem. § 47 NAG mit der Kartennummer XXXX als Familienangehöriger einer Österreicherin ausgestellt.

Im vorliegenden Fall wurde der bP sohin nach einem anderen Bundesgesetz, von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt, sodass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für das Erlassen einer Rückkehrentscheidung die bP betreffend nicht mehr vorliegen.

Dies hat zur Konsequenz, dass gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG der Aufenthalt der bP aktuell als rechtmäßig anzusehen ist.

Die von der belangten Behörde auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung war daher im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr rechtskonform.

Die Rückkehrentscheidung hinsichtlich Spruchpunkt IV. war ersatzlos zu beheben.

Spruchpunkt V., mit dem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist, und Spruchpunkt VI., mit dem gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Behebung der Rückkehrentscheidung daher ersatzlos zu beheben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Ad B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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