Bundesverwaltungsgericht W108 2250677-2

W108 2250677-2Tribunale amministrativo federale24 feb 2026

Regest

Asylverfahren Bindungswirkung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Vergleichsbescheid Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W108 2250677-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2250677.2.00

Spruch

W108 2250677-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2024, Zl. 1282582205/231675019, betreffend eine asylrechtliche Angelegenheit zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass unter Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2023 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Am 13.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, in Österreich erstmals internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im behördlichen Verfahren an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Er habe in Syrien in einem Bezirk mit einem heiligen Schrein gelebt, weswegen die Schiiten und Iraner dieses Gebiet hätten haben wollen und letztendlich auch übernommen hätten. Er habe dort als Sunnit nicht bleiben dürfen und sie hätten sein Kleidungsgeschäft besetzt. Sein Name sei auf einer Suchliste der Assad-Regierung und deren Milizen.

1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit Bescheid vom 16.12.2021, 1282582205/211134579, diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt III.).

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Herkunftsstaat aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation und führte (zusammengefasst) aus, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig, er habe sich in Widersprüche verwickelt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien durch die Assad-Regierung bzw. durch Milizen gesucht und aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt werde. Es bestehe für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr, in Syrien als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und dahin ergänzt, dass dieser auch eine Zwangsrekrutierung als Reservist der Armee der Assad-Regierung fürchte.

1.4. Mit Erkenntnis vom 21.03.2023, W183 2250677-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung, in der der Beschwerdeführer etwa aussagte, er habe Syrien verlassen, da die Assad-Regierung Rekruten für die Reserve gesucht hätten und Milizen Menschen willkürlich ohne Grund verhaftet hätten und im Fall der Rückkehr habe er Angst, verhaftet zu werden, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei:

Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur Lage in Syrien (auch zur [Behandlung nach] Rückkehr) aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation, stufte das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ständig ändernder Fluchtgründe, gesteigerten Aussageverhaltens und zahlreicher Widersprüche als nicht glaubwürdig ein und führte insbesondere Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten. Seine Muttersprache sei Arabisch. Er stamme aus dem Dorf XXXX in der Region XXXX in Damaskus. Seine Heimatregion stehe unter der Kontrolle von mit dem syrischen Assad-Regime verbündeten Kräften, der syrischen Armee, der NDF, Russland, IRGC aus dem Iran, Hisbollah sowie schiitischer Gruppen aus dem Irak, Iran und Libanon. Die Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers, seine Eltern, mehrere Schwestern und zwei Brüder lebten in Syrien. Der Beschwerdeführer habe sich am XXXX 2024 einen Reisepass ausstellen lassen und sei legal aus Syrien ausgereist und in den Libanon eingereist. Nach langjährigem Aufenthalt in der Türkei sei er illegal nach Österreich eingereist, wo er am 13.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und subsidiären Schutz erhalten habe. Er habe Syrien im Jahr 2014/2015 aufgrund des Krieges und der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen. Seinen Militärdienst habe er in Syrien bereits abgeleistet und er sei Reservist. Im Rahmen seines Militärdienstes habe er keine militärische Spezialausbildung erlangt und er verfüge über keine Kampferfahrung. Er befinde sich nicht mehr im wehrfähigen Alter. Im Falle einer Rückkehr bestehe für den 43- jährigen Beschwerdeführer keine Gefahr, als Reservist zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden. Er sei in Syrien keiner konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen, sei in Syrien nicht vom Assad-Regime oder (schiitischen) Milizen gesucht (worden) und werde nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung des sunnitischen Islam von schiitischen Gruppierungen verfolgt. Er sei in Syrien nie politisch tätig gewesen und habe an keinen Demonstrationen teilgenommen, er sei auch nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung. Er habe keine Straftaten begangen und sei nie verhaftet worden. Sein Vorbringen habe den Eindruck erweckt, dass er bestrebt gewesen sei, Asyl zu erhalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und bei einer Rückkehr nach Syrien ihm individuell und konkret Verfolgungshandlungen drohten. Eine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers sei auch wegen dessen Asylantragstellung nicht zu befürchten.

2. Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 28.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG.

2.2. Bei der Erstbefragung am selben Tag begründete der Beschwerdeführer seine neuerliche Antragstellung damit, dass die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht ihm seine Fluchtgründe nicht geglaubt hätten und er nur subsidiären Schutz erhalte habe, er müsse aber seine Familie nachholen. Sein Sohn sei bereits 17 Jahre alt und in Gefahr, da er zum Militärdienst müsse, sein anderer Sohn sei zwei Jahre jünger. Das sei seine letzte Möglichkeit, um Asyl anzusuchen und seine Familie nachzuholen. Konkrete Hinweise, dass bei einer Rückkehr Strafen oder Ähnliches drohen würden, gebe es keine, die Fluchtgründe seien auch bereits seit Beginn an bekannt.

2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 11.04.2024 zu seinem Folgeantrag vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, den Folgeantrag gestellt zu haben, da er seine Familie seit fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. Den Grund, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne, habe er bereits in seinem ersten Asylverfahren beim Bundesverwaltungsgericht vorbringen können, aber nicht deutlich. Zu den bisherigen Fluchtgründen sei hinzugekommen, dass er für den Reservedienst gesucht und verhaftet werde. Dass er verhaftet werden würde, habe er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht.

2.4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab.

Die belangte Behörde wiederholte die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und traf aktualisierte Feststellungen zur Lage in Syrien (auch zur [Behandlung nach] Rückkehr) aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation und stellte fest, dass im Zuge des Folgeantrages keine neuen Fluchtgründe oder Änderungen vorgebracht worden seien, weswegen auch weiterhin nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, für den Reservedienst gesucht zu werden, sei dieser Fluchtgrund bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt worden. Somit habe keine Änderung der Fluchtgründe festgestellt werden können. Bezüglich der Gründe für die Stellung des Folgeantrages habe der Beschwerdeführer konkret angegeben, diesen deshalb gestellt zu haben, da er seine Familie seit fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. In der Gesamtschau habe er somit weiterhin keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung vorbringen können. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nehme eine zentrale Rolle für die Asylzuerkennung ein. Das im ersten Asylverfahren erstattet Vorbringen sei als nicht glaubhaft angesehen worden. Da der Beschwerdeführer in seinem Folgeantrag keine Änderungen und Neuerungen vorgebracht habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt sei.

2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG. In dieser wurde sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalten und insbesondere erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Ende 2011 bis Anfang 2012 in seinem Heimatdorf an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe. Sein sunnitischer Cousin, der für das Regime gewesen wäre, wäre 2012 von schiitischen bzw. vom Iran unterstützten Milizen festgenommen und umgebracht worden, Grund dafür wäre gewesen, dass dieser wegen seiner Herkunft aus XXXX als Verräter angesehen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten, da aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrung (zB Tod des regimetreuen Cousins) sein Misstrauen gegenüber staatlichen Behörden tief verwurzelt sei. Die belangte Behörde habe ihn in der Einvernahme nicht gefragt, ob er politisch aktiv gewesen sei und ob er gewillt und in der Lage sei, eine eventuelle Befreiungsgebühr zu leisten. Überdies seien die Asylantragstellung im Ausland und die Situation bei Rückkehr asylrelevant.

2.6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2023, W183 2250677-1/11E, und im Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2021, 1282582205/211134579 sowie im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der belangten Behörde betreffend das gegenständliche Verfahren und betreffend das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowie aus den bezughabenden Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl W183 2250677-1. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungsakten ein.

2.2. Die belangte Behörde hat – entgegen der Ansicht der Beschwerde – ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt sowie die diesen Sachverhalt tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der belangten Behörde. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt in substantiierter oder zulässiger Weise behauptet.

Dass die Befragung durch die belangte Behörde unzureichend gewesen und deshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Behörde nicht vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sei, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar und substantiiert aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Dem Beschwerdeführer wurde auch im verfahrensgegenständlichen Folgeverfahren im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde die Möglichkeit geboten, seine (neuen) Verfolgungsgründe und den aus seiner Sicht geänderten Sachverhalt darzulegen, woraufhin vom Leiter der Amtshandlung klärende Nachfragen gestellt wurden. Die Frage, ob er zu seinem Folgeantrag noch etwas ergänzen wolle, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Abschließend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er seinem Vorbringen noch etwas hinzufügen wolle, was der Beschwerdeführer verneinte. Nach Rückübersetzung der Niederschrift erhob der Beschwerdeführer keine Einwände und er bestätigte die einwandfreie Verständigung mit dem beigezogenen Dolmetscher. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche neuen bzw. geänderten Verfolgungsgründe bei der Erstbefragung und dieser Einvernahme abschließend dargelegt hat.

Der Beschwerdeführer brachte bei dieser Einvernahme in Zusammenschau mit der Erstbefragung als Gründe für die Stellung des Folgeantrages lediglich vor, dass er seine Familie lange nicht gesehen habe und diese nachholen möchte und dass zu den bisherigen Fluchtgründen (die ihm im Erstverfahren nicht geglaubt worden seien, weshalb er nur den subsidiären Schutz erhalten habe) hinzukommen würde, dass er für den Reservedienst gesucht und im Falle einer Rückkehr verhaftet werde. Dass mit dem Wunsch, seine Familie wiederzusehen und nachzuholen, kein neuer relevanter Verfolgungsgrund geltend gemacht wurde, ist offenkundig. Beim Vorbringen, dass er für den Reservedienst gesucht und im Falle einer Rückkehr verhaftet werde, handelt es sich ebenfalls nicht um ein Hinzutreten von glaubwürdigen neuen Fluchtgründen, da damit nur seine schon im ersten Verfahren geltend gemachte Verfolgungsbehauptung bezüglich der Assad-Regierung und (iranischen schiitischen) Milizen in Syrien wiederholt (bzw. bestenfalls modifiziert) wird. Denn wie dem Beschwerdeführer bereits von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, hat er genau diese Gründe bereits im Erstverfahren vorgebracht und wurden diese sowohl im Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2021 als auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023 behandelt. So wurde im Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht durch die Assad- Regierung bzw. durch Milizen gesucht bzw. verfolgt werde und dass für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr, in Syrien als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden, besteht. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, da im genannten Erkenntnis festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im wehrfähigen Alter befände und insgesamt keine Gefahr bestehe, dass er als Reservist eingezogen werde, und dass der Beschwerdeführer auch sonst nicht vom Assad-Regime oder von Milizen gesucht wurde und werde, was die Verneinung einer Verhaftungsgefahr für den Beschwerdeführer (bei einer Rückkehr) mitumfasst. Es kann auch nicht die Rede davon sei, dass er diese Umstände im Erstverfahren nicht geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer brachte mit der bloßen Wiederholung bzw. Modifizierung seiner bereits im abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe bzw. mit dem Bestreiten, diese Verfolgungsgründe bereits im abgeschlossenen Erstverfahren vorgetragen zu haben, keine konkrete und glaubwürdige Sachverhaltsänderung vor, zumal er bei der Erstbefragung auch selbst angab, dass es keine konkreten Hinweise gebe, dass er bei einer Rückkehr Strafen oder ähnlichen Sanktionen ausgesetzt wäre. Überdies sagte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch aus, dass ihm alles, was er zum Folgeantrag vorbringe, „bereits seit Beginn an“ (bereits im Erstverfahren) bekannt gewesen sei, sodass sich auch daraus keine Sachverhaltsänderung oder ein neuer Sachverhalt ergibt.

Des Weiteren wurde im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausführlich darauf eingegangen, weshalb auch bei Bedachtnahme auf die festgestellte Situation in Syrien (bei der Rückkehr) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ihm im Rückkehrfall eine asylrelevante Verfolgung (etwa durch Verhaftung, Einziehung in den Reservemilitärdienst, wegen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung oder Asylantragstellung) droht. Dass sich die Lage in Syrien (bei einer Rückkehr) für ihn asylrelevant geändert hätte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.

Da im Erstverfahren bereits die Gefahr einer Einziehung in den Reservemilitärdienst geprüft und verneint wurde, braucht(e) auf die Frage, ob der Beschwerdeführer willens und in der Lage ist, eine Gebühr für die Befreiung vom Reservemilitärdienst zu leisten, weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren, in dem die Gefahr der Einziehung in den Reservemilitärdienst bloß wiederholt wird, nicht eingegangen zu werden. Die belangte Behörde hat dazu im Folgeverfahren zu Recht kein Ermittlungsverfahren geführt und keine Feststellungen getroffen. Gleiches gilt für die in der Beschwerde gerügte Nichtbefragung des Beschwerdeführers bezüglich seiner politischen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren nur die oben angeführten Gründe für die Stellung eines Folgeantrages behauptet. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, angesichts des im behördlichen Verfahren erstatteten Vorbringens, das keine Behauptung zum Vorliegen weiterer neuer Verfolgungsgründe (aufgrund einer politischen Aktivität) beinhaltete, hierzu weitergehende Sachverhaltsermittlungen anzustellen bzw. den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behaupteten Sachverhalt „eigenständig“ zu ermitteln. Denn Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, sind nicht amtswegig zu erheben (vgl. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0226; 07.06.2001, 99/20/0434, jeweils mwN). Das behördliche Ermittlungsverfahren war daher – entgegen der Ansicht der Beschwerde – nicht mangelhaft.

Mit dem vagen und wenig überzeugenden Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht den Ermittlungspflichten entsprechend (weitergehend) befragt habe und die Sachverhaltsermittlung der Behörde im Folgeantragsverfahren mangelhaft geblieben sei, vermochte die Beschwerde die Beurteilung der belangten Behörde sohin nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hatte ausweislich der sich in den Verwaltungsakten einliegenden Niederschriften über die Erstbefragung und die Einvernahme vor der belangten Behörde vielmehr ausreichend Gelegenheit, einen geänderten bzw. neuen Sachverhalt vorzubringen.

Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag im Wesentlichen ein gleichlautendes bzw. ein allenfalls in Nebenumständen modifiziertes Vorbringen wie im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz behauptet und in der Erstbefragung und Einvernahme vor der Behörde keine neuen asylrelevanten Tatsachen vorgebracht hat.

Die – wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer vorgenommene – bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens bzw. dessen Modifizierung in Nebenumständen im Folgeverfahren, das bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig bzw. als für die Zuerkennung des Asylstatus nicht ausreichend beurteilt wurde, stellt weder ein glaubwürdiges Tatsachenvorbringen oder eine substantiierte Bestreitung der Beweiswürdigung/Tatsachenfeststellung der belangten Behörde im Bescheid betreffend den Folgeantrag noch eine relevante Sachverhaltsänderung dar.

Im Übrigen geht auch die Beschwerde selbst nicht davon aus, dass mit den im behördlichen Verfahren vorgebrachten Umständen eine relevante Sachverhaltsänderung vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde.

2.3. Zu den Neuerungen in der Beschwerde ist Folgendes auszuführen:

§ 20 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) normiert ein Neuerungsverbot und bestimmt:

„Vorbringen in der Beschwerde

§ 20. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.“

Der Beschwerdeführer erstattete in der Beschwerde neues Vorbringen zu seiner Gefährdung in Syrien durch die Assad-Regierung und durch (iranische schiitische) Milizen. Er brachte erstmals vor, er hätte Ende 2011 bis Anfang 2012 in seinem Heimatdorf an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen und sein sunnitischer Cousin wäre im Jahr 2012 von schiitischen bzw. vom Iran unterstützten Milizen verhaftet und getötet worden, weil er wegen seiner Herkunft aus XXXX als Verräter gegolten hätte.

Diese Neuerungen können schon vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Durchführung eines mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde nur als unglaubwürdige Vorbringenssteigerungen, die lediglich der Asylgewährung und der Verfahrensverlängerung dienen und daher in rechtsmissbräuchlicher Absicht erstattet wurden, angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass das Verfahren vor der belangten Behörde insoweit mangelhaft (iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG) gewesen wäre. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, bereits im Verfahren vor der belangten Behörde auf den in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Sachverhalt hinzuweisen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das neue Vorbringen unter eine der weiteren drei Ausnahmen, die § 20 Abs. 1 BFA-VG aufzählt, fallen würde. Warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, diesen Sachverhalt bereits im Erstverfahren oder im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung oder anschließend bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (zumindest kurz) zu erwähnen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte keine plausible, überzeugende Erklärung für seine späte Erstattung dieses Vorbringens erst in der Beschwerde geben, die diesbezügliche Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrung (zB Tod des regimetreuen Cousins) sein Misstrauen gegenüber staatlichen Behörden tief verwurzelt sei, ist auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits ein gesamtes Verfahren vor Behörden und Gerichten in Österreich, in dem er rechtsfreundlich vertreten war, bezüglich seines ersten Antrages auf internationalen Schutz durchlaufen hat, wenig überzeugend und als bloßes Scheinargument bzw. Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag ausdrücklich dazu befragt, ob er Gelegenheit gehabt habe, alle seine Gründe für seinen Folgeantrag vorzubringen, und er hat keinerlei Andeutungen gemacht, dass er dazu nicht in der Lage gewesen sein könnte, er hätte daher seine Demonstrationen und die Verfolgung seines Cousins bereits vor der belangten Behörde vorbringen können und müssen.

Da kein Asylwerber wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen würde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Sachverhalt bei den ersten sich ihm bietenden Gelegenheiten zur Begründung seines Folgeantrages, nämlich bei der Erstbefragung und bei der behördlichen Einvernahme, geltend gemacht hätte. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das nicht getan hat, kann nach den spezifischen Umständen dieses Falles nur abgeleitet werden, dass er dieses Vorbringen in der Beschwerde bewusst und rechtsmissbräuchlich erstattet hat, um seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen und dieses zu verlängern.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Auch die für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderliche Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens liegt nach den obigen Ausführungen vor (vgl. etwa VfSlg. 17.340/2004; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036; VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.04.2007, 2006/19/0675). Diese Neuerungen sind daher unzulässig und nicht als (wesentlich geänderter) Sachverhalt festzustellen.

Die Neuerungen in der Beschwerde sind aber auch unglaubwürdig, sie weisen keinen glaubhaften Kern auf, stehen sie doch in einem klaren Widerspruch zu den Verfolgungsgründen des Erstverfahrens: So gab der Beschwerdeführer im Erstverfahren auf konkrete Nachfrage vor der belangten Behörde klar an, dass er nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei sei. Auch in weiterer Folge sagte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, in seiner Heimat nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben oder in Haft gewesen zu sein, in Syrien nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben und nicht politisch tätig gewesen zu sein (Verhandlungsniederschrift W183 2250677-1/11E). Die in der nunmehrigen Beschwerde behauptete Teilnahme an Demonstrationen in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 erscheint vor diesem Hintergrund in einem hohen Maße unglaubwürdig. Gleiches gilt für die in der Beschwerde behauptete, bereits im Jahr 2012 erfolgte Verhaftung/Tötung eines Cousins des Beschwerdeführers väterlicherseits als Verräter. So wurde diese Tatsache in keiner der vielen Einvernahmen, weder im gesamten Erstverfahren noch im Folgeverfahren bis zur Beschwerde, auch nur ansatzweise erwähnt. Auch im Zuge der konkreten Nachfragen durch die Behörde im Erstverfahren und Folgeverfahren gab der Beschwerdeführer an, alle Fluchtgründe vorgebracht zu haben. Das unglaubwürdige und gesteigerte Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Laufe des Erstverfahrens sowie im Folgeverfahren unterstreicht die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. So können auch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorbingen bzw. maßgebliche Tatsachen, die erst sehr spät im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es wurde bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine plausible, überzeugende Erklärung für seine späte Erstattung dieses Vorbringens erst in der Beschwerde geben konnte. Daher kann das Beschwerdevorbringen auch wegen Unglaubwürdigkeit bzw. mangels eines glaubhaften Kerns der Angaben nicht als geänderter Sachverhalt festgestellt werden.

Darüber hinaus ergibt sich auch bei Zugrundelegung dieser Umstände in der Beschwerde kein relevanter geänderter Sachverhalt, da damit neuerlich die bereits im Erstverfahren geltend gemachte Verfolgung durch die Assad-Regierung und durch (iranische schiitische) Milizen wiederholt und bestenfalls in Nebenumständen modifiziert wird bzw. es auf diese in der Beschwerde erstmals aufgestellten Behauptungen rechtlich nicht ankommt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Prozessvoraussetzungen

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache

3.3.1. Zur Rechtslage:

3.3.1.1. Im Sinne des AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG)

ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.3.1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. neuerlich VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027).

Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund (vgl. VwGH 28.07.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind (vgl. VwGH 24.04.2002, 2002/18/0039).

Bezüglich der rechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG liegt in Zusammenschau mit dem Unionsrecht (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006).

Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.

Die neuen Umstände müssen, um relevant zu sein, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben, wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157; 23.06.2021, Ra 2021/18/0087; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa aus der jüngeren Zeit etwa VwGH 13.06.2024, Ra 2024/14/0310 unter Hinweis auf VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN). Das Fehlen eines solchen „glaubhaften Kerns“ kann auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache führen (vgl. nochmals VwGH Ro 2019/14/0006).

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, mwN), wobei eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie vorgenommen werden muss, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Verfahrensrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner erkannt, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014, mwN und VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN).

3.3.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.3.2.1. Im vorliegenden Fall ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG nach bereits rechtskräftiger Abweisung eines Antrages zu beurteilen.

Dabei ist zunächst die Zulässigkeit des Folgeantrags zu prüfen, die dann nicht gegeben ist, wenn im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist für das Beschwerdeverfahren zu beachten, dass eine Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei vor der Behörde zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.3.2.2. Die Behörde ist im vorliegenden Fall auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, da der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe und keine Änderungen und weiterhin keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung vorgebracht hat.

Der Ansicht der belangten Behörde ist zu folgen.

Wie sich aus der Verfahrenserzählung/dem Sachverhalt und der Beweiswürdigung ergibt, folgt aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren unter Einbeziehung des von ihm im abgeschlossenen ersten Verfahren erstatteten Vorbringens keine Änderung der Fluchtgründe bzw. kein glaubhafter, stimmiger Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung bezüglich einer relevanten Sachverhaltsänderung zu Grunde gelegt werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat bereits seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit einer Verfolgung (bei Rückkehr) durch die Assad-Regierung und durch (iranische schiitische) Milizen in Syrien begründet. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2023 rechtskräftig abgewiesen. Es steht daher fest, dass das im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist und sich auch aus den Verhältnissen in Syrien, etwa bei Rückkehr oder wegen Asylantragstellung, keine Verfolgungsgefahr für ihn ergibt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Folgeantrag hat der Beschwerdeführer neuerlich eine Verfolgung durch die Assad-Regierung und durch (iranische schiitische) Milizen in Syrien in gleichbleibender bzw. bestenfalls in Nebenaspekten modifizierter Form sowie unglaubwürdig geltend gemacht.

Damit hat er aber im Vergleich zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz keine wesentlichen Ergänzungen und Änderungen im Tatsachenbereich und keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht, daher kann die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2023 nicht beseitigt und die Sache nicht neuerlich inhaltlich beurteilt werden. Vielmehr liegt einer nochmaligen Beurteilung und Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.

Das Vorbringen und das Begehren des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag stellt im Hinblick auf seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und das darüber geführte und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2023 rechtskräftig beendete Verwaltungsverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar. Die Identität der Sache hat sich mit dem im verfahrensgegenständlichen Folgeantrag begründenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht maßgeblich geändert, darüber hinaus fehlt dem Vorbringen jedweder glaubhafte Kern. Soweit Neuerungen in der Beschwerde vorgebracht wurden, sind diese wegen des Neuerungsverbotes im Sinne des § 20 Abs. BFA- VG unzulässig bzw. wegen des Abstellens auf in erster Instanz vorgebrachte Gründe nicht zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich der Lage in Syrien ist bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten.

Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren über seinen Folgeantrag kein glaubwürdiges, überzeugendes Vorbringen und es kamen auch sonst (aufgrund der Lage in Syrien) keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf den Status des Asylberechtigten anzusehen ist. Der für die Relevanz von neuen Umständen geforderte erhebliche Beitrag zur Wahrscheinlichkeit, dass der begehrte Schutz zuzuerkennen ist, ist hier nicht gegeben.

Bei dem Flucht- und Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren handelt es sich zum einen um solches, das bereits im ersten Verfahren geltend gemacht bzw. behandelt und vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bestenfalls nur unwesentlich modifiziert wurde, sodass dieses, auch bei Wahrunterstellung, von der Rechtskraft der über den ersten Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Entscheidung erfasst ist. Daraus ergeben sich keine neuen (bzw. neu hervorgekommenen) Tatsachen und Umstände, die geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen oder sonst erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf den Status des Asylberechtigten anzuerkennen ist. So war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer ihm drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr durch die Assad-Regierung und Milizen in Syrien, etwa durch Einberufung als Reservist und wegen Demonstrationsteilnahmen, unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung, Religionszugehörigkeit und wegen Asylantragstellung, bereits Gegenstand des ersten Verfahrens, in dem eine solche Verfolgung von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht nach umfassender Prüfung verneint wurde. Der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers stützt sich aber wiederum auf dieses Vorbringen und diese Verfolgungsbehauptungen und modifiziert diese nur, sodass sich daraus kein neuer relevanter Sachverhalt im oben genannten Sinn ergibt. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, der Cousin des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Herkunft aus dem Heimatdorf als Verräter verhaftet und im Jahr 2012 getötet worden, abgesehen davon, dass dieses Vorbringen unglaubwürdig ist und nicht ersichtlich ist, warum dieser Umstand nicht schon im Erstverfahren vorgebracht wurde, zumal auch dieser Umstand dem Beschwerdeführer schon im Erstverfahren bekannt gewesen ist. Damit wird ein relevanter neuer geänderter Sachverhalt nicht dargetan.

Im vorliegenden Fall ergab die Prüfung der vom Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag vorgebrachten Umstände, dass – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – neue Elemente oder Erkenntnisse, die geeignet sind, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht vorliegen.

Dem Beschwerdeführer ist es somit (auch) im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, ein substantiiertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten oder glaubwürdige Erklärungen in Bezug auf eine aktuelle individuelle Verfolgung in Syrien abzugeben. Auch bei Einbeziehung des Vorbringens im bereits abgeschlossenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag kein substantieller Hinweis auf das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr.

Im vorliegenden Fall hat sich daher gegenüber dem Verwaltungsverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und auch das neue Parteibegehren deckt sich mit dem früheren.

3.3.2.3. Da nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts ausschließlich an Hand jener Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden, erfolgen darf, ist ein neues Flucht- bzw. Tatsachenvorbringen in der Beschwerde (so die dort erstmals behauptete Teilnahme an Demonstrationen in Syrien oder die Verhaftung/Tötung des Cousins als Verräter) rechtlich unbeachtlich.

Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig im abweisenden Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei im behördlichen Verfahren behauptet werden, was bezüglich der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen und Verhaftung/Tötung des Cousins, nicht zutrifft.

3.3.2.4. Da somit in Bezug auf den begehrten Asylstatus weder in der maßgeblichen Sachlage (und zwar sowohl im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch in Bezug auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist) noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Es ist von der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2023 auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen.

Da das Prozesshindernis der entschiedenen Sache schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gegeben war, hätte diese den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gehabt, wenngleich diesbezüglich ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch die belangte Behörde vorliegt, da sich aus der Bescheidbegründung klar ergibt, dass die belangte Behörde aufgrund des Umstandes, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, keine Sachentscheidung getroffen hat.

Selbst wenn der angefochtene Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhalten würde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis die Zurückweisung des Folgeantrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen (vgl. etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

3.3.2.5. Somit ist das Beschwerdebegehren schon deshalb nicht berechtigt, weil der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Die Beschwerde ist daher im Sinn der obigen Ausführungen – unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides – abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren, insbesondere was die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG betrifft, anzuwenden ist (vgl. VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0400), entfallen. Danach kann von der Verhandlung (u.a. dann) abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach der zuletzt genannten Bestimmung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden sein, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 26.09.2023, Ra 2023/19/0015, mwN). Ein derartiger Fall liegt nach den Ausführungen hier vor.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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