Bundesverwaltungsgericht G310 2337084-1

G310 2337084-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2026

Regest

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G310 2337084-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2337084.1.00

Spruch

G310 2337084-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit 2014 im Bundesgebiet auf Am XXXX .2014 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Im Bundesgebiet leben seine Eltern und seine Schwester, wobei ihn seine Eltern regelmäßig in der Justizanstalt besuchen. Der BF absolvierte in Österreich zwei Jahre Hauptschule und ein Jahr Polytechnikum; eine begonnene Lehre wurde von ihm abgebrochen. Der BF ging während seines Aufenthalts in Österreich immer wieder kurzzeitig einer Beschäftigung nach; eine nachhaltige Etablierung am Arbeitsmarkt ist nicht erfolgt. Zuletzt war er beschäftigungslos. Der BF hat Schulden in der Höhe von 1.500,00 EUR.

Der BF weist sieben Verurteilung in Österreich auf. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; dies unter Anwendung von §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a StGB. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , nicht Folge gegeben.

Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende ist am 23.10.2031.Der früheste Termin für eine bedingte Entlassung fällt auf den XXXX .

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das BFA stellte fest, dass durch den Verbleib des BF in Österreich die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet werde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen seiner Straftaten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass sein privates Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiege. Er halte sich seit 2014 mit seiner Familie in Österreich auf. Er leide an ADHS und werde deswegen medikamentös behandelt. Die strafbaren Handlungen habe er aufgrund seiner schweren Suchtmittelabhängigkeit begangen, welche er therapeutisch in der Justizanstalt behandle. Ein Bezug zu Kroatien sei nicht gegeben. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde das Privat- und Familienleben des BF nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und mit der Aberkennung eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht auszuschließen sei.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere auf den Abfragen im Zentralen Melderegister, im Fremdenregister und im Strafregister sowie aus der vorgelegten Urteilsausfertigungen in Zusammenschau mit den Ausführungen in den Strafurteilen sowie den Angaben des BF in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Gegenständlich wurden die Gründe, warum die aufschiebende Wirkung aberkannt werden soll, nicht individuell dargelegt, sondern mit Pauschalaussagen im Hinblick auf die mit der Begehung von Straftaten nach dem SMG einhergehende Wiederholungsgefahr begründet.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass der BF seit 2014 in Österreich aufhältig ist und seine Kernfamilie hier lebt.

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF und des in diesem Zeitraum aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.

Auch ist es bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beurteilen, ob im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die sofortige Ausreise des BF nötig ist. Der Begründung des bekämpften Spruchpunktes lässt sich indes nicht entnehmen, dass dieser Beurteilungszeitpunkt in den Blick genommen worden wäre und dass Überlegungen dahingehend angestellt worden wären (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113 mit Verweis auf VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094).

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

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