Bundesverwaltungsgericht L508 2322925-1

L508 2322925-1Tribunale amministrativo federale6 mar 2026

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L508 2322925-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L508.2322925.1.00

Spruch

L508 2322925-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz und § 46 sowie § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides folgendermaßen zu lauten hat:

„Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.“

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

III. Für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei, reiste - nach einem vorangehenden Aufenthalt während seiner Kindheit in den Jahren 2003 bis 2009 - Anfang 2023 erneut illegal in Österreich ein.

2. Am 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor einer Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf seinen am 10.03.2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ niederschriftlich einvernommen (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 75 f).

3. Mit Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde vom 05.09.2023 (AS 77 – 84) wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß §§ 3 Abs. 1, 46 NAG iVm Art. 13 ARB 1/80 iVm 47 NAG abgewiesen.

4. Mit Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde vom 21.01.2025 wurde ein weiterer am 08.04.2024 gestellter Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ - Fachkraft in Mangelberufen abgewiesen.

5. Aufgrund einer von der zuständigen Staatsanwaltschaft wider ihn erhobenen Anklage wegen §§ 12 2. Fall, 223 Abs. 1 StGB wurde der BF mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 07.03.2025 (AS 89 ff) darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, zumal er über kein(en) gültigen/s Aufenthaltstitel/Visum verfügt und ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuletzt mit 21.01.2025 abgewiesen wurde. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer insbesondere aufgefordert, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.

6. Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.03.2025 (AS 99 ff) führte der BF unter anderem aus, dass er aktuell gesund sei. Des Weiteren sei er ledig und würde mit seiner Schwester zusammenleben. Seit drei Jahren würde er in seiner aktuellen Wohnortgemeinde leben. Bei Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung könne er sofort bei seiner Schwester zu arbeiten beginnen. In der Türkei habe er drei Jahre in einer Werkstatt zur Reparatur von Mobiltelefonen, zwei Jahre in einer Bäckerei und zwei Jahre in einem Restaurant gearbeitet. Derzeit würden sich seine Schwester und sein Vater gemeinsam um ihn kümmern.

Der Stellungnahme sind insbesondere ein türkischer Reisepass in Kopie, ein österreichischer Reisepass in Kopie bezüglich des Vaters, ein Teil einer schriftlichen Stellungnahme aus dem ersten NAG-Verfahren und ein Teil eines von der Schwester des BF abgeschlossenen Mietvertrags (AS 101, 103 - 108) angeschlossen.

7. Über den BF wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 20.06.2025 (AS 121 - 126) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von € 600,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und acht Stunden, verhängt.

8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 18.09.2025 (AS 149 - 236) wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach „…“ zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 „Ziffer 0“ FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025 (AS 237 f) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

10. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.09.2025 (AS 245 - 247) wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

11. Der BF erhob im Wege seiner zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025 fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.10.2025 (AS 265 ff) gegen die Spruchpunkte II. bis VI. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.

11.1. Zunächst wurde im Rahmen einer kurzen Wiederholung des Sachverhalts und Verfahrensgangs inbesondere angemerkt, dass der Beschwerdeführer seine Schwester, die unter psychischen Problemen leide, nicht alleine lassen habe wollen. Diese sei von ihrem Ehemann geschieden und ihre beiden Kinder seien vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Sie sei auf sich allein gestellt und auf die Unterstützung des BF angewiesen.

11.2. In der Folge wurde moniert, dass die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 AsylG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Ferner würden auch im Ausweisungsverfahren die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen sei die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gerecht geworden. Die belangte Behörde habe ohne Berücksichtigung einer strafgerichtlichen Entscheidung unmittelbar ein fünfjähriges schengenweites Einreiseverbot verhängt. Grundlage dafür sei allein die Tatsache gewesen, dass ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet worden sei. Diese Vorgehensweise erscheine unverhältnismäßig, da ein Einreiseverbot in dieser Dauer ohne rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung als deutlich überzogen zu bewerten sei.

11.3. Der belangten Behörde wurde auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Die Ausführungen der Behörde in der Beweiswürdigung seien nicht ausreichend nachvollziehbar und bestünden teilweise aus Verweisen auf den Akteninhalt. Es werde nicht ausgeführt, wie die Behörde zu den entsprechenden Feststellungen gelangte. Der bloße Verweis auf den Akteninhalt entbehre jedenfalls jeglicher Nachvollziehbarkeit. Zum Erlass des Einreiseverbots sei keine Einzelfallprognose oder eine Gefährlichkeitsprognose erstellt worden, obwohl dies erforderlich wäre. Zum Erlass des Einreiseverbots seien die Ausführungen viel zu knapp, nicht auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogen und daher mangelhaft. Besonders in Anbetracht der massiven Rechtsverletzung, die daraus entstünde, seien die Ausführungen bezüglich der Gründe für die Erlassung des schengenweiten Einreiseverbots unzureichend. Weitere Gründe würden offenbar nicht vorliegen und werde auf das vorhandene Privatleben kein Bezug genommen.

11.4. Im Rahmen rechtlicher Ausführungen wurde schließlich bezüglich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides dargelegt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da eine Interessensabwägung der belangten Behörde nicht im ausreichenden Maß stattfinde, was dem Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit widerspreche. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8 EMRK verletzt würde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Der BF habe Verwandte in Österreich. Im Jahr 2003 sei er nach Österreich gekommen und habe er bis 2009 hier mit legalem Aufenthaltsstatus gelebt. Es müsse daher berücksichtigt werden, dass der BF über ein ausgeprägtes Familienleben in Österreich verfüge. Der BF lebe mit seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Diese leide unter einer psychischen Erkrankung und ihre Kinder seien vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Ein Kontakt der Schwester zu ihrem Vater bestünde nicht, sodass sie in erheblichem Maße auf die Unterstützung des BF angewiesen sei. Was Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Eineiseverbot) betrifft, so wäre die belangte Behörde - ungeachtet der (laut Behörde) vorliegenden formellen Tatbestandvoraussetzungen - verpflichtet gewesen, das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Laut VwGH-Judikatur komme es bei der Verhängung eines Einreiseverbots nämlich nicht (nur) auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auf die Art und Schwere des zugrunde liegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Die belangte Behörde führe jedoch keine individuelle Gefährdungsprognose durch. Vielmehr beschränke sich die Begründung im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen betreffend die vermeintliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass die Verhängung eines Einreiseverbots nicht nur mit generellen Überlegungen begründet werden dürfe. Vielmehr sei das persönliche Verhalten des BF und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild miteinzubeziehen. Die belangte Behörde beziehe sich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 0 FPG. Abs. 1 besage, dass ein Einreiseverbot mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, während die Ziffer 0 in Abs. 2 einen spezifischen, hier nicht genauer definierten, Grund für das Verbot darstelle. Die belangte Behörde lege nicht konkret dar, aus welchen Gründen das Einreiseverbot verhängt worden sei. Zudem sei ein fünfjähriges Einreiseverbot ausgesprochen worden, obwohl eine strafgerichtliche Entscheidung bislang nicht berücksichtigt worden sei. Die Behörde stütze sich lediglich auf die Annahme, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 223 StGB Anklage erhoben habe. Die belangte Behörde habe daher den ihr zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum überschritten. Die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren sei im vorliegenden Fall unverhältnismäßig.

11.5. Schließlich wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  • eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

  • den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben sowie die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen;

  • hilfsweise das Einreiseverbot verkürzen;

  • hilfsweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;

  • der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

11.6. Der Beschwerde ist ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 29.08.2025 bezüglich der Schwester des BF angeschlossen (AS 281 - 283).

12. Die Beschwerdevorlage langte am 20.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

13. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2025 (OZ 4) wurde einerseits der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und andererseits der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen sei. Des Weiteren zeige sich, dass die Begründung des BFA für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entspreche. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit den fremdenrechtlichen Verstößen und der Anklageerhebung wegen § 223 StGB begründet worden. Weitere Gründe, die die sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise des Beschwerdeführers notwendig machen würden, seien indes nicht dargelegt worden.

14. Am 03.12.2025 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (OZ 8) abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in der Türkei sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der Einvernahme der Schwester als Zeugin zum Privat- und Familienleben des BF.

15. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der am 03.12.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist türkischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde im Landkreis Selçuklu in der Provinz Konya geboren und verbrachte in dieser Provinz seine ersten Lebensjahre bis zum Alter von ca. 4 ½ Jahren. Anfang 2003 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter illegal nach Österreich zu seinem hier bereits legal aufhältigen Vater, wo der Beschwerdeführer bis Ende 2009 verblieb. Der Beschwerdeführer hielt sich in diesem Zeitraum überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet auf und besuchte hier den Kindergarten und die Volksschule. Anfang 2010 kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in den Landkreis Cihanbeyli in der Provinz Konya zurück, wo er sich bis zu seiner erneuten Ausreise Anfang 2023 aufhielt. Der Beschwerdeführer wohnte dort gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Brüdern in einer Eigentumswohnung der Familie. Er besuchte in der Türkei keine Schule und ging dort verschiedenen Erwerbstätigkeiten, konkret einer Beschäftigung in einem Betrieb zur Reparatur von Mobiltelefonen und in einer Bäckerei, als Autowäscher und als Reinigungskraft, nach. Die Familie bestritt ihren Lebensunterhalt mithilfe der finanziellen Unterstützung seines Vaters.

Der Beschwerdeführer litt an einem Tumor am rechten Auge. Mittlerweile besitzt er eine Augenprothese und gilt als geheilt/gesund. Aktuell bedarf es keiner medizinischen Behandlung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer auch nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.

Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2023 erneut illegal ins Bundesgebiet ein. Zwei zwischenzeitlich gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurden von einer Bezirksverwaltungsbehörde rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt mithilfe seiner beiden in Österreich aufhältigen Verwandten, konkret seines Vaters und seiner Schwester. Er war bzw. ist gegenwärtig nicht legal erwerbstätig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich weder sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen, noch hat er eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt trotz seines Kindergarten- und Volksschulbesuches im Bundesgebiet erst über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die lediglich für eine Verständigung im Alltag auf einfachstem Niveau ausreichen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach seiner Einreise im Jahr 2023 keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine (beruflichen) Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht.

Im Bundesgebiet halten sich der 66-jährige Vater und die 39-jährige - in Scheidung lebende - Schwester sowie eine 15-jährige Nichte und ein zehnjähriger Neffe des Beschwerdeführers auf. Der Vater ist österreichischer Staatsangehöriger und die Schwester verfügt über einen bis 22.10.2026 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer und dessen Vater leben mit der Schwester des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit in einem gemeinsamen Haushalt. Die Nichte und der Neffe befinden sich seit August 2025 bei einer „Krisenfamilie“ in Betreuung.

Der Vater des Beschwerdeführers ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er bezieht seit 01.04.2024 eine Pension iHv aktuell ca. € 1.115,16. Der Beschwerdeführer sieht sich für seinen Vater als psychische Unterstützung. Er unterstützt ihn durch seine Anwesenheit und beim Einkauf. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers pflege- bzw. betreuungsbedürftig ist.

Bei der Schwester des Beschwerdeführers wurde eine Schizophrenie - paranoide Form mit der Differentialdiagnose „Drogeninduzierte Psychose“ diagnostiziert. Sie befindet sich in medikamentöser Behandlung und sucht zwecks Therapie ein Psychologiezentrum auf. Sie bezieht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts seit 26.11.2025 Nostands- bzw. Überbrückungshilfe iHv aktuell ca. € 642,63. Der Beschwerdeführer unterstützt auch seine Schwester psychisch, sowie beim Einkauf und zudem bei der Reinigung der Wohnung sowie bei der Einnahme ihrer Mediamente. Die Schwester des Beschwerdeführers wird ebenso von ihrem Vater unterstützt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die minderjährigen Kinder seiner Schwester zur Schule begleitet, von dort abholt und zu Hause nach der Schule betreut. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Schwester des Beschwerdeführers der Pflege bzw. Betreuung (durch den Beschwerdeführer) bedarf.

Der Beschwerdeführer beschreibt das derzeitige Verhältnis zu seinem Vater als „sehr gut“ und auch zu seiner Schwester als „gut“. Die Schwester des Beschwerdeführers befürwortet den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Vater des Beschwerdeführers besuchte zuletzt Ende 2025 für mehrere Wochen die Türkei ohne vom Beschwerdeführer oder dessen Schwester begleitet zu werden. Der Vater und die Schwester sind der türkischen Sprache mächtig. Der Beschwerdeführer verkehrt mit seiner Familie in türkischer Sprache.

Der BF verfügt über eine übliche soziale und gesellschaftliche Integration. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer geht hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach.

2.1.2. Zur Verwaltungsübertretung und zur strafgerichtlichen Verurteilung:

2.1.2.1. Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 20.06.2025 wurde wider den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe von € 600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und acht Stunden, verhängt.

2.1.2.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.09.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Demnach hat der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 15.04.2024 einen bislang unbekannten Täter dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB) falsche Urkunden mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er auf nicht näher bekannte Weise einen totalgefälschten türkischen Führerschein und einen totalgefälschten türkischen Bildungsnachweis, jeweils lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, bestellte und einen Versand auf dem Postweg veranlasste.

2.1.3. Beziehungen zum Herkunftstaat:

Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers, insbesondere seine Mutter und drei Brüder auf. Sie leben im Landkreis Cihanbeyli in der Provinz Konya. Ein bereits verheirateter Bruder lebt eigenständig und die beiden anderen Brüder wohnen gemeinsam mit seiner Mutter. Die Familie besitzt vier Eigentumswohnungen. Zwei Brüder betreiben gemeinsam ein Restaurant. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seinen Brüdern über WhatsApp in Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist der türkischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau mächtig und hielt sich selbst während seines ersten mehrjährigen Aufenthalts in Österreich in den Ferien regelmäßig zu Urlaubsaufenthalten im Herkunftsstaat auf. Im Zeitraum von 2010 bis Anfang 2023 hielt sich der Beschwerdeführer ohnehin permanent in der Türkei auf.

2.1.4. Der Beschwerdeführer ist ein arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit in Österreich erworbener grundlegender Schulbildung und im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Mitarbeiter in einem Geschäft zur Reparatur von Mobiltelefonen und in einer Bäckerei, als Autowäscher und als Reinigungskraft.

Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Mutter und dreier Brüder sowie eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter bzw. seinen Brüdern. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar. Ihm droht im Falle einer Rückkehr nicht die Todesstrafe und auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge.

2.1.5. Zur gegenwärtigen Lage in der Republik Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:

Sicherheitslage

Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).

Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).

Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).

Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).

Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK

Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58).

Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).

Opferbilanz

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023a).

Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025).

Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).

Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).

Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Divergierende Einschätzungen der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017).

Stärke und Präsenz der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45).

Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019).

Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung

Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).

Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Terrororganisation

Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20).

Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).

Verbindungen zu Einrichtungen der Gülen-Bewegung

In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsası (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 2.3.2022, S. 36, 38).

Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).

Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Selbstauflösung der PKK und Beendigung des bewaffneten Kampfes

"[...] Aufruf zur Beteiligung am Prozess für Frieden und demokratische Gesellschaft

Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des 12. PKK-Kongresses; Anm.: Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025).

Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom 12. Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vgl. ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).

Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] die Fragen hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht? - die mögliche Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader sowie jene Öcalans selbst (TM 15.5.2025; vgl. TNA 21.5.2025).

Struktur und Ideologie

Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 4.2025, S. 27; vgl. EC 30.10.2024, S. 38). Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebt die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an und hat ihre Unabhängigkeitsforderung zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung (DW 25.10.2024; vgl. BMI-D 10.6.2025 S. 259, ÖB Ankara 4.2025) auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte (BMI-D 10.6.2025, S. 259f.). Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMI-D 10.6.2025, S. 261). Es wird vermutet, dass die PKK eine Mitgliederbasis von etwa 60.000 Personen hatte, darunter aktive Kämpfer, Unterstützer und Sympathisanten (DW 25.10.2024). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Abdullah Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMI-D 10.6.2025, S. 260).

Entwicklungen bis zur formalen Selbstauflösung der PKK

Ein von der PKK angeführter Aufstand zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 hatte schätzungsweise 40.000 Menschen das Leben gekostet. Ein Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zur Wiederentfachung von Feindseligkeiten führte (DFAT 16.5.2025, S. 4). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 4.2025, S. 28; vgl. DW 25.10.2024). Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel: Sicherheitslage.

Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 4.6.2025 4.851 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe. - Mitte 2023 gaben die türkischen Behörden an, dass seit der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten im Juli 2015 fast 40.000 Militante "neutralisiert" wurden (entweder getötet, gefangen genommen oder sich ergeben haben) (ICG 5.6.2025).

Trotz der sich abzeichnenden Auflösung der PKK kam es auch noch 2025 zu Festnahmen. - Mitte Februar wurden bei großangelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Den Festgenommenen wurde laut Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK Propaganda betrieben, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten (BAMF 24.2.2025, S. 7; vgl. DS 18.2.2025).

Während das Hauptquartier der PKK in den irakischen Kandil-Bergen seit der Erklärung der Waffenruhe durch die PKK nicht mehr von der Türkei bombardiert wurde, erhöhte sich die Zahl der Angriffen seitens der Türkei in der Provinz Dohuk in der autonomen Kurdischen Region des Iraks (KRI), insbesondere in Metina and Zap,, im Mai (Rudaw 5.6.2025; vgl. Rudaw 7.7.2025, Shafaq 15.5.2025, ICG 6.2025). Und im Juni bombardierte die türkische Armee mehrmals Positionen in der Provinz Erbil (Rudaw 7.7.2025). Trotzalledem wurde für Juli 2025 eine erste symbolische Vernichtung von PKK-Waffen in Raperin, Sulaimaniyah zwischen der Türkei und der PKK vereinbart (Rudaw 7.7.2025; vgl. Zeit Online 1.7.2025).

Angehörige von PKK-Migliedern

Familienmitglieder von mutmaßlichen PKK-Mitgliedern sind mitunter mit, zum Teil gewaltsamen, Hausdurchsuchungen konfrontiert oder ihnen wird von den Behörden auf andere Weise das Leben schwer gemacht. So kamen beispielsweise Familienangehörige von PKK-Mitgliedern nicht für staatliche Stellen infrage. Familienmitglieder von PKK-Gefangenen werden vom Sicherheitsapparat überwacht, inhaftiert und/oder gezwungen, Informationen über PKK-Gefangene zu liefern. Wenn Familienmitglieder Geld an politische Gefangene schickten, können sie wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt werden. Unklar bleibt der Umfang dieser Praktiken und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 66).

Personen mit Wohnsitz im Ausland

In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit "gefällt mir" markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 29).

Die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK)

Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK - KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 10.2.2016, S. 140f.). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021).

"Schwesterorganisationen" der PKK in Syrien, Iran und dem Irak

Der türkische Staat sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien, die PJAK in Iran und die "Tawgari Azadî" im Irak als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 28) hinzukommen auch die irakisch-jesidischen Widerstandseinheiten Shingal - YBŞ (TRMFA 12.3.2025). Die genannten Organisationen werden im Unterschied zur PKK und den Kurdistan Freiheitsfalken (TAK) seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).

Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)

Zwischen März 2014 und Januar 2017 verübte der IS zwanzig Anschläge in der Türkei, bei denen 308 Menschen getötet und 1.167 verletzt wurden. Als Reaktion darauf gehen die lokalen Behörden seit Jahren aggressiv gegen die Aktivitäten der Gruppe vor und führten zwischen 2014 und 2023 mindestens 7.726 Operationen gegen den IS durch. Außerdem haben sie seit 2011 mehr als 9.000 Ausländer aus 102 Ländern abgeschoben, denen Verbindungen zum IS und illegaler Aufenthalt in der Türkei vorgeworfen wurden (TWI 30.1.2024; vgl. USDOS 12.12.2024). Die Türkei ist nach wie vor ein Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die aus Syrien und Irak kommen (USDOS 30.11.2023).

Die Türkei als (finanzielle) Drehscheibe für den IS

Die Türkei hat den IS im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, doch wurde das Land beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, als Tausende ausländische Kämpfer und türkische Staatsbürger illegal über die 911 Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömten (AlMon 25.8.2020). Seit 2013 war die Türkei selbst eine führende Quelle von Rekrutierungen für den IS und eine Drehscheibe für den Schmuggel von Waffen, anderen Lieferungen und Menschen über die türkisch-syrische Grenze (ICG 29.6.2020, S. 1). Der IS nutzt die Türkei als logistische Drehscheibe, um Gelder in den und aus dem Irak und Syrien zu verschieben (USDOT-OIG 4.1.2021, S. 3). Der Bericht der türkischen Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität (MASAK) zeigt, dass die vom IS verwendeten Gelder über türkische Städte wie Şanlıurfa und Gaziantep transferiert wurden (Duvar 15.2.2022). Allerdings gehen die türkischen Behörden, auch mittels internationaler Kooperation, gegen Netzwerke vor, die zur Finanzierung des IS dienen (USDOS 5.1.2023).

Der IS in der Türkei

Obwohl IS-Aktivisten seit 2014 Anschläge in der Türkei geplant und durchgeführt hatten, wurde erst im April 2019 die Existenz einer eigenen IS-Untergruppe namens Wilayat Turkiya, der "Provinz Türkei" bekannt (TWI 30.1.2024; vgl. ISW o.D.) [Anm.: Es kann zum Teil, auch laut Quellenlage, nicht unterschieden werden, ob der IS Provinz Türkei oder der IS Provinz Khorasan z. B. hinter einem Attentat steht]. Die IS-Provinz Türkei fungiert u. a. als wichtiger Knotenpunkt für die Planung von Anschlägen im Ausland. Mehrere IS-Kämpfer, die mit Anschlagsplänen in Deutschland und Russland in Verbindung stehen, reisten vor ihren Anschlägen in die Türkei (ISW o.D.).

Laut den Prozessakten von Kasım Güler, der angeblich der Türkei-Beauftragte des IS war, hätte IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi vor seiner Ermordung angeordnet, dass die Türkei als Rückzugsgebiet zum Wiederaufbau des IS dienen sollte. Gülers Aussagen zufolge hätte der IS Waffen und Munition in mehreren türkischen Provinzen vergraben (DW 2.2.2022; vgl. Bianet 23.8.2022).

Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015 weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den IS. Diese Wahrnehmung begann sich im Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche Institution, auf die Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020, S. 2).

Die türkischen Behörden machen den IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtklub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 3.6.2021, S. 4). Seitdem haben die Sicherheitsbehörden den IS in Schach gehalten, indem sie Anschläge durch Überwachung, Verhaftung und strengere Grenzsicherung vereitelt haben. Aber die Bedrohung ist nicht völlig verschwunden, wie türkische Beamte selbst zugeben (ICG 29.6.2020; vgl. TWI 30.1.2024, CEDOCA 5.10.2020). Dies zeigte sich Ende Jänner 2024 als zwei maskierte Männer während eines Gottesdienstes in der katholischen Kirche Santa Maria in Istanbul die Gläubigen attackierten und eine Person dabei getötet wurde. Die beiden Männer, ein Tadschike und ein Russe wurden später festgenommen, und als Anhänger des IS, der sich zum Anschlag bekannte, identifiziert (TIME 29.1.2024; vgl. DS 2.2.2024). - Siehe Unterkapitel: Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan

Rezente Beispiele für das behördliche Vorgehen gegen den Islamischen Staat

Auch im Jahr 2025 setzte sich das Vorgehen der Behörden gegen vermeintliche Unterstützer fort. Nachdem im Jänner bereits über 200 IS-Verdächtige verhaftet wurden (ICG 5.2.2025), wurden Anfang Februar 46 (DS 4.2.2025) bzw. 164 IS-Verdächtige bei Razzien (Codename: "Gürz-44") in 21 Provinzen festgenommen (DS 5.2.2025; vgl. TR-Today 5.2.2025). In der zweiten Februarhälfte wurden laut Innenminister Yerlinkaya im Rahmen der Operation Gürz-47 92 IS-Verdächtige in 16 Provinzen verhaftet (TC-İB 24.2.2025). Anfang März berichteten die Medien, dass 47 Verdächtige im Rahmen der Operation „Gürz-48“ innerhalb zweier Wochen in 22 Provinzen festgenommen wurden (DS 5.3.2025; vgl. Haberler 5.3.2025) und in weiteren Operationen zwischen dem 19. und 27.3.2025 wurden in 23 Provinzen 105 IS-Verdächtige verhaftet (DS 11.4.2025). Laut einer Verlautbarung des Innenministeriums vom 16.4.2025 wurden in etlichen Provinzen 89 IS-Verdächtige (DS 16.4.2025) und um den 25 April weitere 210 Verdächtige in 49 Provinzen festgenommen (DS 25.4.2025). Im Mai wurden innerhalb von zwei Wochen bei Razzien in 47 Provinzen fast 300 Verdächtige festgenommen. Konfisziert wurden neben Propagandamaterial auch Pistolen (TC-İB 21.5.2025; vgl. DS 21.5.2025). Im Juni vermeldete das Innenministerium die Verhaftung kleinerer Gruppen von vermeintlichen IS-Unterstützern, darunter Mitte des Monats die Festnahme von 39 Personen in 18 Provinzen (TC-İB 16.6.2025; vgl. DS 16.6.2025).

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens

Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).

Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).

Justizreformen

Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein (EC 30.10.2024, S. 25, S. 19). Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 4.2025, S. 18). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 "zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat" (EP 7.5.2025, Pt. 8).

Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).

Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung

Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 4.2025, S. 8f.). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).

In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Sie hierzu auch das Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).

Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44). Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im AuslandSicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.

Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine "Verbindung", "Vereinigung" oder "Zugehörigkeit" zu einer "Struktur, Formation oder Gruppe", die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als "gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet" eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).

Sicherheitsbehörden

Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38).

Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).

Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).

Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).

Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).

Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).

Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf (JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).

Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention "Olivenzweig" in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 2.2025, S. 18).

Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).

Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue "Bekçis" einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 20.5.2024, S. 6; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdoğan ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut (FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u. a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).

Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen (MBZ 31.8.2023, S. 20).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 4.2025, S. 22f.).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Rechtsrahmen

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S. 4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).

Entwicklungen und aktuelle Situation

Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43).

Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11).

Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen

Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.5.2024).

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).

In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in [...] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).

Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 "[...] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).

Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).

Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt

Anstatt den Strafbestand der "vorsätzliche Tötung und Folter" anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge" oder "rücksichtsloser Tötung" verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).

Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).

Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vgl. HRW 11.1.2024).

In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023). Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024).

Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vgl. İHD/HRA 23.8.2024).

Urteile der Höchstgerichte

Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vgl. SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Kişi, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Kişi eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vgl. TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).

Im Oktober 2024 bestätigte das Kassationsgericht den Freispruch von 16 Männern, die in einem Verfahren gegen JİTEM, eine Spezialeinheit der Gendarmerie für Nachrichtenbeschaffung, in Ankara wegen "vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Handlungen einer bewaffneten Organisation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde" angeklagt worden waren. Unter den Freigesprochenen befanden sich auch ehemalige Staatsbedienstete. Der Fall bezog sich auf Fälle des Verschwindenlassens und außergerichtliche Hinrichtungen zwischen 1993 und 1996 (AI 29.4.2025).

Institutionen

Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 14.8.2024, S. 3). Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die TİHEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vgl. EC 8.11.2023, S. 31).

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S. 43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G).

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).

Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).

Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche "von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist" (EP 7.5.2025, Pt. C).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).

Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 5.5.2023).

Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43).

Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und sexueller Orientierung gemeldet (EC 30.10.2024, S. 33).

Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 6.2025; vgl. ECHR 9.2024), was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (ECHR 22.1.2025).

Das Recht auf Leben

Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, S. 30).

Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022a).

Todesstrafe

Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 13.10.2020).

Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vgl. fakti.bg 10.9.2024).

Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).

Bewegungsfreiheit

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).

So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).

Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).

Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als "Terrorfälle" gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als "weit verbreitet" und "systematisch". Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).

Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).

Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vgl. Bianet 22.5.2025).

Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).

Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).

Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).

Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit

Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).

Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung "Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren", nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: "Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand." Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vgl. MLSA 6.3.2024).

Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte (Bianet 21.11.2024; vgl. TM 21.11.2024).

Grundversorgung / Wirtschaft

Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).

Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).

Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.2.2025).

Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).

Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).

Armut und soziale Ungleichheit

Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].

Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024).

Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 1.1.2025; vgl. Duvar 3.1.2024).

Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 3.1.2025; vgl. MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 6.8.2024).

Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen (WB 24.4.2025).

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: "[...] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich [...]" (FAZ/Mumay B. 3.1.2025).

Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).

Sozialbeihilfen / -versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).

Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko anerkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs "Pflegebedürftigkeit". Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).

Arbeitslosenunterstützung

Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57).

Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (İŞKUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).

Medizinische Versorgung

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S. 58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).

Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023 (TUIK 6.12.2024).

Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:

Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.

Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.

Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).

GSS - Allgemeine Krankenversicherung

Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).

Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbstständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 8.4.2023).

Selbstbehalt (Zuzahlungen)

Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).

Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S. 1, 4).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S. 59). Trotzdem wurd das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und İzmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der İYİ‐Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024; vgl. DTJ 10.10.2023). Laut einer Umfrage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).

Behandlung nach Rückkehr

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).

Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/

TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56).

2.2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass das Verwaltungsverfahren des BFA mangelhaft geführt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung den Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht sich bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen hat, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (statt aller nur VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0247 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch für das Verfahren vor der belangten Behörde, die jedoch im gegenständlichen Fall keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat und auch nicht dessen Schwester als Zeugin einvernommen hat, obwohl die amtswegige Ermittlungspflicht beide Schritte erforderlich gemacht hätte, weil der belangten Behörde bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bekannt war, dass die psychisch erkrankte Schwester des Beschwerdeführers in Österreich lebt.

Das Bundesverwaltungsgericht gewann den Eindruck, dass mittels einer raschen Bescheiderlassung samt damit einhergehenden Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung die Verlagerung der gebotenen Ermittlungstätigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht intendiert wurde. Dass eine solche Vorgehensweise mit einer Verzögerung des Rechtsmittelverfahrens verbunden war, bedarf keiner weiteren Erörterung.

2.2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin aufgrund der vorliegenden Akten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einem auch dem Bundesverwaltungsgericht im Original (VH-Schrift, S 1) vorgelegten türkischen Reisepass (Kopie, AS 103 [AS 118, 135]). Bereits die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen (AS 152, 225).

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Familienstand, zu seiner Kinderlosigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinem Wohnort in der Türkei im Kleinkindalter und nach seiner Rückkehr in die Türkei Anfang 2010 bis zur erneuten Ausreise 2023, zur illegalen Einreise nach Österreich Anfang 2003, zu seinem überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich bei seinem Vater im Zeitraum von Anfang 2003 bis Ende 2009, zu seiner Schulausbildung, zu seiner Berufserfahrung, zu seinen während seines mehrjährigen Aufenthalts als Kind in Österreich erfolgten Urlaubsreisen in den Herkunftsstaat und zur Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Familie nach seiner Rückkehr in die Türkei in den Jahren 2010 bis 2023 waren auf der Grundlage von glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren und dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt des Beschwerdeführers zu treffen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach einer überstandenen Tumorerkrankung am rechten Auge mittlerweile als geheilt/gesund gilt, er eine Augenprothese besitzt, aktuell keiner medizinischen Behandlung bedarf und weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 4 - 6). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach der mündlichen Verhandlung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätte. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.

Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung in Österreich und die mehrjährige Berufserfahrung im Herkunftsstaat. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, sondern hielt er selbst in den vorangehenden NAG-Verfahren explizit fest, dass er arbeitsfähig und -willig sei. In Anbetracht der Schulausbildung und Berufserfahrung sowie der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften, zumal der Beschwerdeführer zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung darlegte, nach Erhalt eines Bleiberechts in Österreich mit einer Arbeit beginnen zu wollen (VH-Schrift, S 7).

Die Feststellungen zur erneuten ilegalen Einreise in das Bundesgebiet Anfang 2023, zur Dauer, zur Beständigkeit und Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt- und dem Gerichtsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor einer Bezirksverwaltungsbehörde (AS 75 f) und in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 5 f) in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und im Zentralen Melderegister. Anhand des im Verwaltunsgakt enthaltenen Bescheides einer Bezirksverwaltungsbehörde vom 05.09.2023 (AS 77 ff) und einer Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 20.06.2025 (AS 121 - 126) war in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister die Feststellung bezüglich der zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesenen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu treffen.

Die Feststellungen zu den Mitteln des Beschwerdeführers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich ergeben sich aus einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 13.06.2025 (AS 111 f) und den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 11). Die Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich basieren ebenfalls auf einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 13.06.2025 (AS 111 f) und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 11) in Zusammenschau mit der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten AJ-WEB Abfrage. Mangels beruflicher Beschäftigung und unter Berücksichtung des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen unterstützt wird, konnte nicht zur Feststellung gelangt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer legte weder eine Einstellungszusage noch einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde.

Es liegen keine Nachweise über absolvierte Deutschkurse oder Prüfungen vor, so dass demnach dahingehende Feststellungen getroffen werden mussten, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigte, keine Sprachkurse besucht und keine Deutsch- und/oder Integrationsprüfungen absolviert zu haben (VH-Schrift, S 11). Von den rudimentären Deutschkenntnissen, die trotz seines Kindergarten- und Volksschulbesuches im Bundesgebiet lediglich für eine Verständigung im Alltag auf einfachstem Niveau ausreichen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2025 selbst ein Bild machen (vgl. VH-Schrift, S 12).

Es liegen keine Nachweise über absolvierte (berufliche) Aus-, Fort- oder Weiterbildungen nach seiner Einreise im Jahr 2023 vor, so dass demnach dahingehende Feststellungen getroffen werden mussten, zumal der Beschwerdeführer auch die Nichtabsolvierung einer Ausbildung im Bundesgebiet explizit bestätigte (VH-Schrift, S 12).

Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, insbesondere zur Staatsangehörigkeit des Vaters und zum Aufenthaltstitel der Schwester, folgen - unter Berücksichtigung der Einsichtnahme in amtswegig eingeholte Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister die Schwester und den Vater betreffend - den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 6 ff, 14 ff). Es besteht kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht an diesen Ausführungen zu zweifeln.

Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer und dessen Vater bereits seit längerer Zeit mit der Schwester des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt leben, war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Schwester in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 6 f, 14) und einer Einsichtnahme in amtswegig eingeholte Auszüge aus dem Zentralen Melderegister die Schwester, den Vater und den Beschwerdeführer betreffend festzustellen. Dieser Umstand ist im Beschwerdeverfahren auch unstrittig. Dass sich die Nichte und der Neffe seit August 2025 bei einer „Krisenfamilie“ in Betreuung befinden, sagte die Schwester des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus (VH-Schrift, S 18).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Vaters ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 7). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen zum Pensionsbezug des Vaters basieren ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 7) in Zusammenschau mit einer vom Bundesverwaltungsgericht getätigten AJ-WEB Abfrage bezüglich des Vaters. Dass der Beschwerdeführer seinen Vater durch seine Anwesenheit (psychisch) und beim Einkauf unterstützt, sagte er glaubhfat aus (VH-Schrift, S 7). Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des Beschwerdeführers pflege- bzw. betreuungsbedürftig ist, ergibt sich bereits aus dem noch eher jungen Alter des Vaters von 66 Jahren und dem Umstand, wonach dieser jetzt gesund ist (VH-Schrift, S 7) und sich zuletzt wochenlang ohne den Beschwerdeführer oder dessen Schwester in der Türkei aufhielt (VH-Schrift, S 14).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Schwester ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen Schwester in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 8, 11, 16 ff) in Zusammenschau mit dem in Vorlage gebrachten ärztlichen Entlassungsbrief vom 29.08.2025 bezüglich der Schwester (AS 281 - 283). Die Feststellungen zum Bezug von Nostands- bzw. Überbrückungshilfe basieren ebenfalls auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen Schwester in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 16) in Zusammenschau mit einer vom Bundesverwaltungsgericht getätigten AJ-WEB Abfrage bezüglich der Schwester. Dass der Beschwerdeführer seine Schwester psychisch, beim Einkauf und zudem bei der Reinigung der Wohnung sowie bei der Einnahme ihrer Medikamente unterstützt, wobei die Schwester des Beschwerdeführers ebenso von ihrem Vater unterstützt wird, sagte die Schwester als Zeugin glaubhaft aus (VH-Schrift, S 16 - 18).

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die minderjährigen Kinder seiner Schwester zur Schule begleitet, von dort abholt und zu Hause nach der Schule betreut, basiert auf folgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer behauptet in der mündlichen Verhandlung zwar, diese Aufgaben übernommen zu haben (VH-Schrift, S 9), was indes bereits deshalb zweifelhaft erscheint, da sich die Kiinder seit Sommer 2025 nicht in der Obut der Schwester, sondern bei einer „Krisenfamilie“ befinden (VH-Schrift, S 11, 15, 18). Besonders hervorzuheben ist des Weiteren, dass die Schwester des Beschwerdeeführers erklärte, dass dieser - abgesehen von Telefonaten - ihre Kinder lediglich - ebenso wie sie selbst - zweimal die Woche für ca. zweieinhalb Stunden sehen würde (VH-Schrift, S 18), was sich nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich einer täglichen Begleitung zur und von der Schule sowie einer Betreuunng nach der Schule in Einklang bringen lässt. Auf einen enstprechenden Vorhalt entgegnete der Beschwerdeführer einzig, dass seine Schwester nicht wisse, dass er die Kinder täglich auf dem Schulweg begleite, weil sie unter dem Einfluss der Medikamente stünde (VH-Schrift, S 19). Dem ist zu entgegnen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht des bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht erkannt werden konnte, dass die Schwester des Beschwerdeführers Schwierigkeiten in der Artikulation ihrer Befindlichkeit oder von Sachvorbringen gehabt hätte. Die Schilderung komplexer Sachverhalte wurde der Schwester des Beschwerdeführers ebenso wenig abverlangt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese einvernahmefähig gewesen ist und bei ihr keine akute Erkrankung oder Beeinträchtigung ihrer Gesundheit fassbar ist, welche sie außer Lage setzen würde, den Tatsachen entsprechend Angaben zu Ereignissen aus der (jüngeren) Vergangenheit zu machen. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch wenig überzeugend bzw. sogar befremdlich, dass sich die Angaben der Schwester einzig in dieser Angelegenheit als falsch erweisen sollen, war sie doch beispielsweise sehr wohl auch in der Lage die konkrete Ausgestaltung des ihr aktuell zukommenden Besuchsrechts bei ihren Kindern näher auszuführen (VH-Schrift, S 18). Tatsächlich erwecken diese Ausführungen im Verfahren daher den Eindruck, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise versucht, eine Erklärung für diesen für ihn nachteiligen Widerspruch in den Angaben zu erbringen und seine Glaubwürdigkeit zu stärken. Darüber hinaus kann diesem Erklärungsversuch auch deshalb nicht gefolgt werden, da er sich ohnehin nur auf das behauptete Begleiten der Kinder auf dem Schulweg bezog, während der Beschwerdeführer keine Erklärung aufzubieten vermochte, wie er die Kinder zu Hause nach der Schule angeblich betreuen will, wenn sich diese doch nicht im Haushalt der Schwester, sondern bei einer „Krisenfamilie“ befinden.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Schwester des Beschwerdeführers der Pflege bzw. Betreuung (durch den Beschwerdeführer) bedarf, ergibt sich bereits daraus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der mündlichen Verhandlung einen persönlichen von der als Zeugin einvernommenen Schwester verschaffen konnte und wirkte diese bei der Verhandlung zeitlich und örtlich orientiert und beantwortete sie die an sie gestellten Fragen ohne Verzögerung und umfassend, Hinweise auf gröbere Wahrnehmungs- oder Aufmerksamkeitsdefizite traten nicht zutage. Das Erscheinungsbild der Zeugin war altersentsprechend und sie vermittelte äußerlich – soweit vom Bundesverwaltungsgericht beurteilbar – einen altersentsprechend guten Zustand. Auch Bewegungseinschränkungen waren nicht ersichtlich.

Bei ihrer Befragung brachte die Zeugin im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand zunächst glaubhaft vor, aufgrund von Erlebnissen mit ihrem Ehegatten - das Scheidungsverfahren ist noch anhängig - Angstzustände zu haben und dass ihr Bruder diesbezüglich beruhigend auf sie einwirkt. Der Wunsch nach einer weiteren Präsenz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war erkennbar und wurde authentisch vermittelt. Ferner ist glaubhaft, dass die Schwester derzeit – wie bereits ausgeführt - die ihr dargebotene Unterstützung beim Einkauf und bei der Reinigung der Wohnung sowie bei der Einnahme ihrer Medikamente annimmt, wobei aus der Annahme dieser Leistungen alleine noch nicht auf die zwingende Notwendigkeit einer solchen Unterstützung geschlossen werden kann. Hinweise auf eine gegenwärtige schwere Erkrankung oder eine bestehende Pflegebedürftigkeit konnten den Angaben der Zeugin nicht entnommen werden. Eine dauerhafte Betreuungsnotwendigkeit ist damit nicht dargetan.

Dass sie die ihr angebotenen Leistungen dennoch gerne in Anspruch nimmt und allenfalls bereits eine gewisse Gewöhnung daran eingetreten ist und auch die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Bruder im Bundesgebiet zusammenbleiben möchte, ist einerseits nachvollziehbar, ändert am vorstehenden Ergebnis andererseits jedoch nichts.

Ferner ergibt sich die mangelnde Notwendigkeit der Pflege bzw. Betreuung der Schwester (durch den Beschwerdeführer) aus dem Umstand, dass sich eben auch der 66-jährige und gesunde Vater der Schwester in Österreich befindet und die Schwester zweifelsfrei ausführte, dass ihr Vater ebenfalls eine (auch finanzielle) Unterstützung für sie sei (VH-Schrift, S 17). Es erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, weshalb die Schwester des Beschwerdeführers unbedingt der Pflege bzw. Betreuung durch den Beschwerdeführer bedürfte, zumal die von ihm geleisteten - und vorangehend festgestellten - Hilfstätigkeiten auch vom Vater des Beschwerdeführers übernommen werden können. Dazu tritt schließlich, dass der Schwester des Beschwerdeführers im Fall einer tatsächlichen Betreuungsnotwendigkeit die Inanspruchnahme eine (mobilen) Hilfsdiensts möglich ist. Zum allenfalls ins Treffen zu führenden Kostenargument ist festzuhalten, dass bei tatsächlicher Betreuungsnotwendigkeit Pflegegeld bezogen werden kann und in der Steiermark zahlreiche Angebote für psychisch beeinträchtigte Menschen bereitgestellt werden, die auf die jeweiligen Bedürfnisse angepasst sind.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts lässt eine Gesamtwürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Schwester, der vorgelegten Beweismittel und des von der Schwester gewonnenen persönlichen Eindrucks im Hinblick auf die angebliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Schwester als Begründung für seinen Aufenhalt im Bundesgebiet jedenfalls nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer seine Einreise im Jahr 2023 in Wirklichkeit sorgfältig plante und einreiste, ohne dass seine Schwester im Jahr 2023 pflege- oder betreuungsbedürftig war, gestand diese doch auch selbst ein, dass sich ihr psychischer Zustand erst im August 2025 wesentlich verschlechtert habe (VH-Schrift, S 16). Es erscheint überhaupt auffällig, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen bezüglich seines Motivs zur erneuten Einreise mäandrierend abänderte. So sprach der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der NAG-Behörde am 16.05.2023 davon, dass er seine Familie darüber informiert habe, dass er nach Österreich gehen wolle, um hier zu arbeiten und seiner Schwester beim Betrieb eines Restaurants zu helfen. Beiläufig erwähnte der Beschwerdeführer zudem, dass er so auch bei seinem Vater sein könne (AS 75 f; vgl. auch VH-Schrift, S 19). In einer schriftlichen Stellungnahme in diesem NAG-Verfahren erklärte er hingegen, dass er - abgesehen von der Erwerbsabsicht - nach Österreich gekommen sei, weil seine Mutter erkrankt und diese nunmehr nicht mehr in der Lage sei, die Betreuung seiner Person zu übernehmen, was letztlich ein Grund sei, weshalb er bei seinem Vater in Österreich leben wolle (AS 107). Dazu im Widerspruch führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann wiederum aus, dass es keinen speziellen Grund für seine Ausreise im Jahr 2023 gegeben habe. Er habe wieder nach Österreich gewollt, weil es ihm hier gefallen habe (VH-Schrift, S 6). Abweichend von diesen Angaben legte die Schwester in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen dar, dass ihr Bruder wegen ihr nach Österreich gekommen sei. Sie hätte ihm erzählt, dass sie bedroht worden sei, woraufhin er „seine Jacke genommen“ habe und gekommen sei (VH-Schrift, S 17). Das der Einreise zugrundeliegende Motiv ist daher letztlich vielmehr in der faktischen Ermöglichung einer Familienzusammenführung einerseits und der auf diesem Weg betriebenen Legalisierung des faktisch herbeigeführten Aufenthalts im Bundesgebiet zu Erwerbszwecken andererseits – wie ursprünglich zu Beginn seines Aufenthalts dargelegt - zu sehen. Die Erkrankung der Schwester bzw. deren Schwierigkeiten mit deren Ehegatten erweisen sich – ebenso wie die später nicht mehr thematisierte Erkankung der Mutter - als lediglich vorgeschobene Begründung, zumal eine Bedrohung durch diesen Ehegatten - die Schwester lebt ohnehin in Scheidung von diesem - nicht mehr aktuell ist. Auf eine entsprechende Frage erwiderte die Schwester zwar zunächst mit “Ja“, führte im Anschluss aber aus, dass dieser lediglich immer wieder schreibe, dass er mit ihr zusammen sein wolle (VH-Schrift, S 15). Des Weiteren verfügt die Schwester über ihren Vater im Bundesgebiet, mit dem sie auch gemeinsam wohnt, und steht es der Schwester außerdem frei, sich an die österreichischen Sicherheits- und Jusitzbehörden um Schutz zu wenden, wie sie dies auch bereits in der Vergangenheit tat.

Die Feststellungen zur Befürwortung eines Verbleibs des Beschwerdeführers in Österreich durch seine Schwester beruhen auf den Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Schwester (VH-Schrift, S 18). Die Feststellungen zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester und zu seinem Vater, basieren wiederum auf dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 7, 11).

Dass der Vater des Beschwerdeführers zuletzt Ende 2025 für mehrere Wochen die Türkei besuchte ohne hierbei vom Beschwerdeführer oder dessen Schwester begleitet zu werden, sagte die Schwester des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft als Zeugin aus (VH-Schrift, S 14), zumal aufgrund der Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei festeht, dass sich diese beiden Personen damals nicht in der Türkei befanden. Dass die Schwester und der Vater des Beschwerdeführers die türkische Sprache beherrschen, ergibt sich bereits aus den Umstand, dass diese Personen ihre Kindheit und Jugend in der Türkei verbrachten und dort sozialisiert wurden. Des Weiteren fungierten die beiden bei einer Kontaktaufnahme von Polizeibeamten mit dem Beschwerdeführer im Juni 2025 als Dolmetscher für die türkische Sprache (AS 112) und bestätigte die Schwester auch in der mündlichen Verhandlung, dasss sie die türkische Sprache beherrsche (VH-Schrift, S 14). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie Türkisch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Konversation des Beschwerdeführers mit dieser aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers im Wesentlichen nur in dieser Sprache möglich ist.

Der Beschwerdeführer legte keine Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Dass der Beschwerdeführer private Kontakte in Österreich unterhält, stellt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt nicht in Abrede. Die Feststellungen zum Ausmaß der sozialen und gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich waren auf Grundlage seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen (VH-Schrift, S 11 f). Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung zu seinen Freunden und Bekannten gibt es angesichts der Darstellung der Kontakte indes nicht.

Dass der Beschwerdeführer keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nachgeht und aktuell weder in Vereinen noch Organisationen aktiv oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers (bisweilen im Umkehrschluss) (VH-Schrift, S 11 f) in Verbindung mit der nicht erfolgten Vorlage von diesbezüglichen Bescheinigungsmitteln nicht zweifelhaft.

2.2.2.2. Anhand der im Verwaltunsgakt enthaltenen Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 20.06.2025 (AS 121 - 126) war die Feststellung bezüglich der Verwaltungsübertretung zu treffen.

Die Verurteilung des Beschwereführers in Österreich samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer die genannte Straftat begangen und die beschriebene Verhaltensweise gesetzt hat, folgen dem Amtswissen der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich (OZ 2) und das vorangehend näher ausgeführte - im Verwaltungsakt einliegende - Strafurteil vom 09.09.2025 (AS 245 - 247).

2.2.2.3. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen in Türkisch, zu seinen Familienangehörigen in der Türkei, zu seinen Urlaubsaufenthalten in der Türkei während seiner Kindheit und zu seinem permanenten Aufenthalt in der Türkei in den Jahren 2010 bis Anfang 2023 waren auf Grundlage von im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren vor dem BFA und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers zu treffen.

Der 27 ½-jährige Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren, dort - abgesehen von seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Österreich in den Jahren 2003 bis 2009 - aufgewachsen, er hat in Österreich eine grundlegende Schulbildung (Volksschule) erworben, in der Türkei Berufserfahrung als Mitarbeiter in einem Geschäft zur Reparatur von Mobiltelefonen und in einer Bäckerei, als Autowäscher und als Reinigungskraft gesammelt und dort jedenfalls ca. 17 ½ Lebensjahre zugebracht. Der Beschwerdeführer ist sohin mit der Sprache sowie den Gebräuchen in seinem Herkunftsstaat vertraut.

Der Beschwerdeführer ist – nach seiner überstandenen Tumorerkrankung im Bereich des rechten Auges - gegenwärtig als gesunder und arbeitsfähiger Mensch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in der Lage, sein Auskommen in der Türkei als Arbeitnehmer in der Industrie oder in der Bauwirtschaft oder im Handel oder in der Gastronomie selbst zu bestreiten. Er verfügt über hinreichend Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen und ist der türkischen Sprache mächtig.

Da der Beschwerdeführer nach wie vor über seine Mutter und drei Brüder im Landkreis Cihanbeyli in der Provinz Konya verfügt, wird er auch sozialen Anschluss in der Türkei vorfinden, wenn er dies wünscht. Mit seinen Verwandten in der Türkei steht der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Kontakt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zumindest anfänglich mit Unterstützung aus dem Familienkreis rechnen kann, insbesondere mit der vorübergehenden Zurverfügungstellung einer Schlafgelegenheit, zumal die Familie über vier Eigentumswohnungen verfügt. Weshalb sie dem Beschwerdeführer nicht zumindest in der Anfangszeit eine (zumindest improvisierte) Schlafgelegenheit zur Verfügung stellen und ihn mit Nahrungsmitteln versorgen sollten, wurde nicht schlüssig dargelegt.

Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer als türkischen Staatsbürger die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit offen. Bedürftige türkische Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, können Sozialleistungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität in Anspruch nehmen. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung durch Sachleistungen und Wohnprogramme. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu besorgen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall Schwierigkeiten hat, seine grundlegenden Bedürfnisse zu bestreiten. Darüber hinaus ist in Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser in der Türkei eine nach einer Zeit der Orientierung und der Arbeitssuche durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage vorfindet, ohne dass es dazu einer mehr als kurzfristigen Unterstützung eines dort bestehenden familiären Netzwerkes bedarf. Diesen Schlussfolgerungen entgegenstehende Befürchtungen wurden im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht.

2.2.2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.2.4.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich nunmehr auf die dem Beschwerdeführer mit Note vom 13.11.2025 (OZ 5) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 (VH-Schrift, S 13) nachweislich zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei (LIB der Staatendokumentation Version 10, Datum der Veröffentlichung: 06.08.2025), denen weder der Beschwerdeführer noch dessen (damaliger) Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in einer schriftlichen Stellungnahme oder in der mündlichen Verhandlung - wie nachfolgend dargelegt - entgegentreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhalts der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.2.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Note vom 13.11.2025 (OZ 5) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 (VH-Schrift, S 13) die länderkundlichen Informationen zur Lage in der Türkei zur Kenntnis und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme ein. Weder der Beschwerdeführer noch dessen (damaliger) Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation traten den von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen entgegen, sondern ließen sie die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen bzw. verzichtete der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Stellungnahme (VH-Schrift, S 13). Das Bundesverwaltungsgericht konnte seine Feststellungen daher auf Grundlage der von ihm als Beweismittel herangezogenen Länderinformationen treffen.

2.2.2.4.3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298). In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu die Türkei zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch nunmehr als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2.3. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die dahingehende Kritik, dass sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe (AS 267 f), geht schon deshalb ins Leere, da nunmehr seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten wurde, sein Vorbringen, insbesondere zur Frage eines Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet und zu der von ihm verübten Straftat, umfassend darzulegen und auch zu den getroffenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde die Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.

2.2.4. Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über die über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses (Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Eingangs war zum Gegenstand der Beschwerde festzuhalten, dass sich diese ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des bekämpften Bescheides richtete und nicht auch gegen Spruchpunkt I. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz).

3.1.1. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§§ 10, 57 und 58 des Asylgesetzes (AsylG) lauten auszugsweise:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) …

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) - (4) …

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. … ,

2. … ,

3. … ,

4. … oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) - (14) ...“

§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) - (8) …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“

§ 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(5) - (6) …“

3.1.1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, sodass in diesem Zusammenhang zur Vollständigkeit auch zu prüfen ist, ob er sich auf Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen kann.

Einer Berufung auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 steht entgegen, dass diese Bestimmung (wie der gesamte Beschluss) die Integration von Arbeitnehmern zum Gegenstand hat, weshalb der Beschwerdeführer, der bislang keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, nicht erfasst ist.

Dem Erwerb einer nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 geschützten Position steht schließlich entgegen, dass es sich im Zeitpunkt der erneuten Einreise des Beschwerdeführers bei dessen Vater um keinen türkischen Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedsstaat handelte, da dieser bereits vor Jahrzehnten die österreichische Staatsbürgerschaft erlangte. Insofern kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 berufen, da sein Vater als Zusammenführender zum Zeitpunkt der Zusammenführung bereits österreichischer Staatsbürger war, was die Anwendbarkeit von Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich ausschließt (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0061). Wenn der Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhält, können sich die Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers nicht mehr auf Artikel 7 berufen.

Anderweitige Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die rechtliche Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommen würden, sind nicht hervorgekommen.

Insofern ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 geschützte Rechtsposition erlangt hat und er somit auch über kein daraus erwachsenes Aufenthaltsrecht verfügt.

3.1.1.3. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde. In der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, sondern ließ der Beschwerdeführer den entsprechenden Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unbekämpft.

3.1.1.4. Das Bundesamt stützte die wider den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, zumal sein Aufenthalt im Bundesgebiet mangels aufrechten Aufenthaltstitels unrechtmäßig ist.

3.1.1.5. Lediglich ergänzend erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Rechtsprechung zur weiteren Maßgeblichkeit des früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 berufen kann. Die jeweiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffen Fremde, die in Österreich geboren bzw. zumindest „von klein auf im Inland aufgewachsen“ und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, zumal er zum Entscheidungszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, lediglich von 2003 bis Ende 2009 im Bundesgebiet mehrere Jahre aufhältig war und demnach sowohl einen Teil seiner Kindheit und seine gesamte Jugend, als auch überhaupt den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbrachte (VwGH 02.03.2023, Ra 2022/21/0027). Ebenso wenig hätte ihm iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, zumal er aufgrund seiner Verurteilung vom 09.09.2025 bereits straffällig wurde, bevor er sich iSd § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 StbG zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Insofern er den Feststellungen nach bereits vor dem Ablauf der Wartefrist von zehn Jahren straffällig und deshalb gerichtlich verurteilt wurde und außerdem wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft wurde, so stand dies gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG einer Verleihung der Staatsbürgerschaft ebenso entgegen. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer seit seiner erneuten Einreise von seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet versorgt wird, sodass sein Lebensunterhalt im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG selbst unter Betrachtung der Durchrechnung nach § 10 Abs. 5 StbG schon vor dem Ablauf der Wartefrist nicht gesichert war.

Der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist daher fallbezogen nicht einschlägig, freilich ist die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet dessen ungeachtet noch gesondert im Rahmen der gemäß § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen.

3.1.1.6. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine hinreichend starke Nahebeziehung besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.1.1.6.1. Der Beschwerdeführer hielt sich während des Aufenthalts in seiner Kindheit überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ferner halten sich seit Jahrzehnten im Bundesgebiet der Vater des Beschwerdeführers, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, und die Schwester des Beschwerdeführers, der zuletzt ein bis 22.10.2026 gültiger Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt wurde, auf.

Im gegenständlichen Fall ist in Anbetracht des dargestellten Sachverhalts somit davon auszugehen, dass sowohl ein Eingriff in das Privatleben als auch ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Vater und seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt lebt, von diesen die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bereit gestellt werden, der Beschwerdeführer seinen Vater und seine Schwester im Alltag mit einfachen Hilfstätigkeiten (psychisch) unterstützt und er sein zukünftiges Leben hier gestalten möchte, wobei zur Vollständigkeit festzuhalten ist, dass von einer gegenseitigen Unterhaltsgewährung nur insofern gesprochen werden kann, als der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers diesem einseitig Unterhalt gewährten. Der Beschwerdeführer leistet hingegen Naturalunterhalt in Form gewisser Assistenzleistungen wie Hilfe beim Einkauf oder Reinigen der Wohnung. Wenngleich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Schwester keiner Pflege (durch den Beschwerdeführer) bedarf, ist dennoch in Anbetracht der Umstände von einem Naheverhältnis in der Qualität eines Familienlebens auszugehen, das ebenfalls bei der sogleich anzustellenden Abwägung zu berücksichtigten ist.

In der Folge ist nun in Prüfung zu ziehen, ob sich diese Eingriffe als verhältnismäßig erweisen.

3.1.1.6.2. Die Rückkehrentscheidung bewirkt auch eine zeitweilige Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater und seiner Schwester. Dies ist aber gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden beizumessen ist (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303; 03.10.2017, Ra 2016/22/0056, jeweils mwN).

Der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist - unter Berücksichtigung der nachstehenden umfassenden Ausführungen zum Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers - schon vor diesem Hintergrund der Verurteilung wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB vertretbar. Demnach hat der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 15.04.2024 einen bislang unbekannten Täter dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB) falsche Urkunden mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er auf nicht näher bekannte Weise einen totalgefälschten türkischen Führerschein und einen totalgefälschten türkischen Bildungsnachweis, jeweils lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, bestellte und einen Versand auf dem Postweg veranlasste.

3.1.1.6.3. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Schwester lehnt zwar eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings nachstehend mit näherer Begründung ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Diese Gefahr ist aufgrund der Straffälligkeit und in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gewonnen Bildes als gegenwärtig und aktuell zu beurteilen. Aufgrund dessen überwiegt das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in jedem Fall das – grundsätzlich berechtigte – Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bei seinem Vater und seiner Schwester sowie das aus dem mehrjährigen Aufenthalt abzuleitende berechtigte Interesse an einer Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet, wobei festzuhalten ist, dass dem Aufenthalt - wie nachfolgend ausgeführt – infolge einer zwischenzeitlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei in den Jahren 2010 bis Anfang 2023 ohnehin nur geringes Gewicht beizumesen ist.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Beziehungen darauf zu achten, ob die vorhandenen Familienbande zu Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurden oder nicht und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste (VwGH 31.03.2008, Zl. 2007/18/0483 mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207). In Ansehung des Beschwerdeführers wurde das beginnende Familienleben des Beschwerdeführers sowohl mit seinem Vater als auch mit seiner Schwester zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Beschwerdeführer sich der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste, da der Beschwerdeführer 2023 illegal in das Bundesgebiet einreiste und seine Antragstellungen nach dem NAG keinen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen vermochten. Ausgehend davon erfährt das von der eingegangenen familiären Bindung abzuleitende persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet im Sinn der zitierten Rechtsprechung eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung. Schon aus diesem Grund ist die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens als gering anzusehen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dient der Aufenthalt des Beschwerdeführers vorrangig wirtschaftlichen Gründen und nicht der behaupteten Unterstützung des Vaters und/oder der Schwester, umso mehr als diese zum Zeitpunkt der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wohlgeplanten Einreise in keinster Weise schwer erkrankt waren. Auch vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Außerlandesbringung aus, das das bestehende Familienleben mit seinem Vater und seiner Schwester überwiegt.

Darüber hinaus steht der festgestellte Gesundheitszustand der Schwester einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, zumal eine akute Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der Schwester des Beschwerdeführers nicht anzunehmen ist. Es bestehen die vorstehend bereits angesprochenen Betreuungsangebote für psychisch beeinträchtigte Menschen, die auf die jeweiligen Bedürfnisse angepasst sind. Es ist nachvollziehbar, dass die Schwester des Beschwerdeführers allenfalls die Betreuung durch ihren Bruder der Inanspruchnahme einer professionellen Hilfsorganisation vorzieht. Im gegenständlichen Fall ist allerdings eine Abwägung zwischen den persönlichen Vorlieben der Schwester des Beschwerdeführers einerseits und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen andererseits geboten. Zur Sicherstellung einer adäquaten Versorgung für psychisch beeinträchtigte Menschen sind in Österreich hinreichend Angebote der öffentlichen Hand vorhanden, die auch für finanziell benachteiligte Personen zur Verfügung gestellt werden. Ausgehend von diesem vorhandenen sozialen Sicherheitsnetz, dessen Inanspruchnahme der Schwester des Beschwerdeführers möglich und zumutbar ist, kann der Wunsch der betroffenen Person nach einer Betreuung durch nicht aufenthaltsberechtigte Familienangehörige nicht dazu führen, dass diesen Personen deshalb jedenfalls ein Aufenthalt zu erteilen wäre, zumal damit das Regime des NAG und dessen durchaus restriktive Voraussetzungen einer rechtmäßigen Niederlassung außer Kraft gesetzt werden, wobei vor allem auch nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die derzeit vom Beschwerdeführer geleistete Untertsützung in Zukunft auch vom Vater der Schwester übernommen werden kann.

Im Hinblick auf seinen Vater und seine Schwester stellen sich Urlaubskontakte bzw. gemeinsame Treffen in der Türkei bzw. in Drittstaaten sowie ein telefonischer oder elektronischer Kontakt schließlich zur Aufrechterhaltung der Beziehung als zumutbar dar. Da in Ansehung des Beschwerdeführers weiterhin von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist, ist das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der weiteren Begehung von Straftaten und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit höher zu bewerten, als das grundsätzlich berechtigte Interesse des Beschwerdeführers auf ein Familienleben mit seinen Angehörigen. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem Ablauf des Einreiseverbots und einem entsprechenden Wohlverhalten in der Türkei wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren oder schon vor dessen Ablauf die Aufhebung des Einreiseverbots bei geänderten Verhältnissen zu beantragen.

In Anbetracht dessen sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater und seiner Schwester durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung als vertretbar.

3.1.1.6.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Anfang März 2023 und damit – abgesehen von seinem Aufenthalt in seiner Kindheit von etwa 2003 bis 2009 – rund drei Jahre in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt während seiner Kindheit überwiegend rechtmäßig war.

Im Besonderen ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits Anfang 2003 illegal in Österreich einreiste und im Anschluss ca. sieben Jahre bis Ende 2009 bei seinem Vater rechtmäßig verblieb. Im Anschluss kehrte der Beschwerdeführer wieder für ca. 13 Jahre (!) in die Türkei zurück. Erst danach reiste der Beschwerdeführer Anfang März 2023 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er erfolglos zwei NAG-Verfahren führte und daher nun unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.

Wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während seiner Kindheit etwa sieben Jahre und nach seinem Aufenthalt in der Türkei von etwa 13 Jahren weitere drei Jahre in Österreich aufhältig war, so ergäbe dies eine Gesamtaufenthaltsdauer von rund zehn Jahren. Im Hinblick auf diese Aufenthaltsdauer wird aber insbesondere auf die Entscheidung des VwGH Ra 2019/21/0284 vom 24.10.2019 verwiesen, in welchem dieser judiziert, dass eine lange Aufenthaltsdauer angesichts der daran anschließenden Unterbrechung in der Dauer von mehreren Jahren nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.

Nach der rezenten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 und VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0275), ist jedenfalls bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren. Aufgrund des längeren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Türkei von rund 13 (!) Jahren bis zu seiner neuerlichen illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, kommt daher der Gesamtaufenthaltsdauer von rund zehn Jahren, insbesondere unter Berücksichtigung der mangelnden Integration des Beschwerdeführers im beruflichen und sozialen Bereich, keine maßgebliche Bedeutung zu.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zweimal illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war und die beiden nach seiner abermaligen Einreise geführten NAG-Verfahren negativ entschieden wurden, sind des Weiteren gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private/familiäre Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn im Bundesgebiet sein Vater und seine Schwester leben, er im Bundesgebiet über weitere soziale Kontakte verfügt und er sein zukünftiges Leben hier gestalten will.

Ferner ist auf nachfolgende Judikatur hinzuweisen:

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthalts, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthalts in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrags - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrags von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 3.6.2022, Ra 2022/18/0053, mwN).

Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn - wie hier - die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN).

In einer Gesamtschau kann somit auch die Gesamtaufenthaltsdauer von knapp 10 Jahren, insbesondere unter Berücksichtigung der Erwägungen in den vorangehend zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen zur mangelnden Gewichtung einer langjährigen Aufenthaltsdauer angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsunterbrechung (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0284, VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 und VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0275) sowie sämtlicher zuvor getroffener Ausführungen, nicht maßgeblich ins Gewicht fallen.

An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausweislich der vorangehenden Erwägungen keinen der früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt.

Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht (statt aller VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mwN). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 unter Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Entscheidungspraxis auch gleichermaßen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, unrichtige Identitätsangaben oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN). Auch das Gewicht eines langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der Beschwerdeführer wurde straffällig und beging zudem eine Verwaltungsübertretung. Sein gegenwärtiger Aufenthalt geht ausweislich der nachstehenden Erwägungen mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit einher, sodass aus dem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der - wie bereits ausgeführt - von einem ca. 13-jährigen Aufenthalt in der Türkei unterbrochen wurde, gerade kein zwingendes Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet abgeleitet werden kann.

3.1.1.6.5. Im Fall des Beschwerdeführers ist auch zu beachten, dass das Bestehen maßgeblicher Anknüpfungspunkte aus dem Bereich des Privatlebens im Verfahren nicht dargetan wurde. Der Beschwerdeführer benannte in der mündlichen Verhandlung keine Freunde namentlich, es erschienen keine Freunde zum Verhandlungstermin und er brachte keine schriftlichen Unterstützungserklärungen in Vorlage. Ein Engagement bei Organisationen, gemeinnützigen Vereinen oder anderweitige und über die Bindung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten hinausgehende intensive soziale Kontakte hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat auch keine anderweitigen maßgeblichen Integrationsaspekte in Form der Absolvierung von Bildungsmaßnahmen gesetzt. Ausgehend von den Darlegungen des Beschwerdeführers ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Bestehen maßgeblicher sozialer Bindungen abseits der Kernfamilie auszugehen. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hätte. Diese Freundschaften sind jedenfalls erst während des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts entstanden und macht er hiermit keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311).

Soweit der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Vater und seiner Schwester über private Bindungen in Form von Freunden und Bekannten in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese Bindungen zwar durch eine Rückkehr in die Türkei zusätzlich gelockert werden, es deutet jedoch in Bezug auf diese Personen nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm - wie bereits ausgeführt - insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten.

3.1.1.6.6. Der Beschwerdeführer hat hierorts ferner keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Zuwendungen seines Vaters und seiner Schwester angewiesen, die ihm auch Unterkunft gewähren.

Der Beschwerdeführer hat auch keine unselbständige Erwerbstätigkeit in Aussicht, zumal er weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfügt. Von einer zu erwartenden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist demnach nicht auszugehen.

Fallbezogen ist nach den getroffenen Feststellungen die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich als im Entscheidungszeitpunkt nicht gelungen anzusehen.

3.1.1.6.7. Der Beschwerdeführer hat lediglich aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts während seiner Kindheit in Österreich grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachstem Niveau ausreichen, erworben. Er hat bislang weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutschprüfung abgelegt oder sonstige Schritte zur Erweiterung seiner Sprachkenntnisse gesetzt. Er verkehrt mit seiner Familie weitgehend in türkischer Sprache und benötigte einen Dolmetscher. Seine Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht verrichtete er mit einem Dolmetscher. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand „C2“, welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. Ausgehend davon ist der Spracherwerb des Beschwerdeführers in Anbetracht der bereits im Bundesgebiet zugebrachten Zeit als nur rudimentär zu bezeichnen und es kann infolge dieser einfachsten Sprachkenntnisse nach etwa zehn Jahren Aufenthalt kein besonderes Engagement beim Spracherwerb erkannt werden. Ein hervorragendes Engagement beim Spracherwerb, das bei der hier anzustellenden Abwägung mit relevantem Gewicht zu berücksichtigen wäre, liegt somit nicht vor. In diesem Zusammenhang sei daher vor allem auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

3.1.1.6.8. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und sein Privat- und Familienleben werden jedenfalls - wie bereits ausgeführt - durch die mehrjährige Unterbrechung des Inlandsaufenthalts und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers maßgeblich relativiert. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2025 strafgerichtlich wegen der festgestellten Straftat verurteilt. Dem Beschwerdeführer ist ein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Kriminalität und die daraus ableitbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind maßgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten.

Der Beschwerdeführer hat zudem eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und 1 Z 2 FPG zu verantworten. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 verhängt. Auch wenn es sich bei Verwaltungsübertretungen nicht um Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches handelt, muss in Anbetracht seines beharrlichen unrechtmäßigen Verweilens im Bundesgebiet auch deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung setzen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof erklärte auch eine Rückkehrentscheidung im Falle eines seit mehr als achtzehn Jahren aufhältigen und mehrfach strafgerichtlich verurteilten Fremden für zulässig, zumal dieser Aufenthalt zunächst nur auf einem unter falschen Identitätsangaben gestellten und unberechtigten Asylantrag beruhte, der Fremde nach Beendigung des Asylverfahrens im Juni 2011 trotz der ihm rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieb und über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von vier Jahren untergetaucht war, um seine Außerlandesbringung zu verhindern (02.03.2023, Ra 2021/21/0158).

Gleichfalls bestätigte der Verwaltungsgerichthof - unter Berücksichtigung der das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung entscheidend vergrößernden massiven Straffälligkeit - eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich eines Fremden, zumal er die aus der Beziehung des Fremden zu einer österreichischen Staatsbürgerin und ihrem Ehemann als auch die aus seinem etwa siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet resultierenden Interessen am Verbleib in Österreich im Sinne der Z 8 des § 9 Abs. 2 BFA-VG insofern für relativiert erachtete, als sämtliche maßgebliche integrationsbegründende Umstände in einem Zeitraum entstanden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (12.05.2022, Ra 2020/21/0254).

Der Verwaltungsgerichtshof erklärte auch die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.06.2007, 2004/18/0062).

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staats an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffs in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2017, Ra 2017/19/0028, in welchem dieser die Revision gegen eine Rückkehrentscheidung trotz 17jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet unter dem Sachverhalt von vier unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz, dem Versuch die Behörden durch Angabe unterschiedlicher Daten zu seiner Person mehrfach über Identität und Herkunft zu täuschen um eine Außerlandesbringung zu verhindern, der Missachtung des Aufenthaltsverbots sowie zweimaliger rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, zurückwies, obzwar der BF an Deutschkursen teilnahm und gelegentlich soziale und berufliche Tätigkeiten verrichtete.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, mwN).

Da der Beschwerdeführer illegal einreiste und zwei NAG-Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels betrieben hat, musste ihm in besonderem Ausmaß bewusst gewesen sein, dass sein weiterer Verbleib in Österreich von seinem Wohlverhalten abhängt. Dennoch wurde der Beschwerdeführer straffällig. Der nicht völlig unerheblichen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich aufgrund seines etwa zehnjährigen - teilweise rechtmäßigen - Aufenthalts sind die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, wobei festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie nachstehend im Detail ausgeführt – aufgrund der geringen zeitlichen Distanz zu der verübten Straftat und des in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gewonnen Bildes auch zur Anschauung gelangte, dass vom Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle auch gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die durch die Straffälligkeit, bewirkte Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wiegt dermaßen schwer, dass das daraus erwachsende öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich seine aus dem Aufenthalt abzuleitenden Interessen an einem weiteren Verbleib bei seiner Schwester und seinem Vater im Bundesgebiet ohne jeden Zweifel massiv überwiegt.

Auch die strafgerichtliche Verurteilung spricht jedenfalls gegen eine gelungene Integration des Beschwerdeführers und besteht an der Beendigung seines Aufenthalts daher auch das öffentliche Interesse der Hintanhaltung der Verwirklichung straf- und verwaltungsrechtlich relevanter Sachverhalte.

3.1.1.6.9. Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind nach wie vor vorhanden. Der Beschwerdeführer verbrachte ca. die ersten viereinhalb Jahre seines Lebens und zuletzt nach seiner Rückkehr im Jahr 2009 ca. weitere dreizehn Jahre seines Lebens in seinem Heimatland, wurde dort großteils sozialisiert und spricht die National- und Amtssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die Mutter und drei Brüder leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt bei seiner Mutter und zwei Brüdern und steht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist jedenfalls auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Es ist ihm als erwerbsfähigen Mann zumutbar, in einer türkischen Großstadt oder einer Tourismusregion auch ohne familiären Rückhalt Fuß zu fassen und dort eine Erwerbstätigkeit in der Industrie, der Bauwirtschaft, der Gastronomie oder in einem Tourismusbetrieb aufzunehmen und dermaßen den Lebensunterhalt zu finanzieren. Ferner steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in seine Herkunftsregion bzw. den aktuellen Wohnort seiner Mutter zu begeben und dort mit familiärer Unterstützung Fuß zu fassen. Das persönliche Profil des Beschwerdeführers bietet in beiden Fällen keinen Anlass zu Befürchtung, dass er in der Türkei keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Auch wenn die Arbeitslosigkeit in der Türkei erhöht und die wirtschaftliche Lage zufolge des Währungsverfalls angespannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Arbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung und mit Kenntnissen der türkischen Sprache in den geschilderten Branchen – nach einer anfänglichen Zeit der Arbeitssuche – eine Beschäftigung auffinden wird, zumal Gegenteiliges im Verfahren auch nicht substantiiert vorgebracht wurde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall als türkischen Staatsbürger der Zugang zum dortigen Sozialsystem (siehe dazu die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei) offensteht, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in der Türkei als erwiesen anzusehen ist. Alter und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehen einer Rückkehrentscheidung ebenfalls nicht entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem Ablauf des Einreiseverbots und einem entsprechenden Wohlverhalten in der Türkei wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren oder schon vor dessen Ablauf die Aufhebung des Einreiseverbots bei geänderten Verhältnissen zu beantragen.

Insoweit steht der Rückkehrentscheidung nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Kindheit mehrere Jahre rechtmäßig in Österreich befand. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde (EGMR U 25.03.2010, Mutlag gegen Bundesrepublik Deutschland, Nr. 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, im Sinn des Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der – abgesehen von einem ca. siebenjährigen Aufenthalt während seiner Kindheit - erst wieder im Alter von ca. 24 Jahren nach Österreich gelangt ist und aufgrund der großteils im Herkunftsstaat erfolgten Sozialisation noch mit den Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaats vertraut ist.

In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 nicht rückkehrwillig. Seinem Verhalten ist zu entnehmen, dass er sich nicht an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts halten will, sondern vielmehr versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Aufgrund dessen überwiegt das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf jeden Fall das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bei seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sowie das aus der bisherigen Aufenthaltsdauer abzuleitende berechtigte Interesse an einer Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet. Im Hinblick auf seine Schwester und seinen Vater stellen sich Urlaubskontakte bzw. gemeinsame Treffen im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten als zumutbar dar. Da in Ansehung des Beschwerdeführers von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist, ist das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der weiteren Begehung von Straftaten und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit höher zu bewerten, als das grundsätzlich berechtigte Interesse des Beschwerdeführers auf ein Familienleben mit seiner Schwester und seinem Vater. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem Ablauf des Einreiseverbots und einem entsprechenden Wohlverhalten wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren oder schon vor dessen Ablauf die Aufhebung des Einreiseverbots bei geänderten Verhältnissen zu beantragen. Der Beschwerdeführer weist auch keine wirtschaftliche Verwurzelung im Bundesgebiet auf, zumal der Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt nicht integriert ist. Ferner zeigte der Beschwerdeführer kein Engagement beim Spracherwerb und ist auch der sonstige Grad der Integration nicht als ausgeprägt einzuordnen. Bezeichnend ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Beschwerdeführer weder in institutioneller Form nachhaltig dem Spracherwerb widmete, noch gemeinnützige Arbeit verrichtete. Schließlich sind seine bescheidenen Integrationsbemühungen vor dem Hintergrund des Bewusstseins über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich zu relativieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte wie im gegenständlichen Fall in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.2.2019, Ro 2019/01/0003 mwN), wovon jedenfalls nach einer illegalen Einreise und dem Erhalt zweier negativer Entscheidungen in den NAG-Verfahren durch den BF auszugehen ist.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens und an der Hintanhaltung strafbaren Verhaltens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

3.1.2. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.1.2.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

3.1.2.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ebenfalls nicht vor und es wurde das Vorliegen einer dahingehenden Gefährdung im Rückkehrfall auch nicht glaubhaft vorgebracht. Ausweislich der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat findet der Beschwerdeführer in der Türkei Systeme der sozialen Sicherheit und Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung vor. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und dreier Brüder im Herkunftsstaat und eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit, sodass er im Fall einer Rückkehr seine Grundbedürfnisse anfänglich und bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege der Inanspruchnahme des familiären Netzwerks befriedigen können wird.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.

3.1.2.3. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). Er hat die Türkei auch wiederholt ohne Schwierigkeiten während seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich in seiner Kindheit zu Urlaubszwecken besucht und zuletzt ohnehin im Zeitraum 2010 bis Anfang 2023 problemlos im Herkunftsstaat gelebt. Eine individuelle Gefährdung im Rückkehrfall ist nicht ersichtlich. Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit dem Beschwerdeführer die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern.

3.1.2.4. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich der Türkei nicht.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zusammenfassend zu Recht.

Insoweit war auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist, da im gegenständlichen Verfahren der Zielstaat der Abschiebung des Beschwerdeführers zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Die belangte Behörde ist bei der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in Spruchpunkt III. eindeutig von der Türkei als Zielstaat ausgegangen (siehe Seite 7 ff, 83 des bekämpften Bescheides). Insoweit handelte es sich bei der unterbliebenen Bezugnahme auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides um ein bloßes Versehen der belangten Behörde, welches nunmehr korrigiert wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Teilweise Stattgabe der Beschwerde gegen Spruckpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 1, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104; vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; zu § 53 Abs. 2 FrPolG 2005: VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).

So wird in der Entscheidung des VwGH vom 19.06.2020, Zl. Ra 2019/19/0436-9 festgehalten, dass § 53 Abs. 2 FPG in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen enthält, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Weiters wird festgehalten, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mit näheren Ausführungen).

3.2.2. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn - wie vorangehend ausgeführt - bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt werden, wonach ein bis zu fünfjähriges Einreiseverbot gegen Personen erlassen werden kann, die wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden sind, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt.

Gemäß der Judikatur reicht alleine der Umstand des nicht rechtmäßigen Aufenthalts nicht aus, um ein Einreiseverbot zu verhängen. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide sind indes keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3. RV 2144 XXIV.GP).

Wie bereits dargestellt wurde der Beschwerdeführer zwar nur in diesem Zusammenhang verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig belangt, es liegt aber auch eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten aus dem September 2025 vor.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache von Bestrafungen nach den Verwaltungs- und Strafgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen bzw. der begangenen Strafdelikte und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an.

Bei näherer Betrachtung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots im Wesentlichen auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG (rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes) stützte und hierzu eine rechtskräftige Strafverfügung wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und 1 Z 2 FPG mit Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vom 22.01.2025 bis 11.06.2025 - ins Treffen führte. Dazu ist einmal anzuführen, dass die in den Ziffern 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG aufgelisteten Übertretungen nicht allesamt denselben Unrechtsgehalt aufweisen, beispielsweise erreichen nicht alle dort angeführten Verwaltungsübertretungen den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach den §§ 99 Abs. 1, 1a oder 1b StVO. Auch liegt die im gegenständlichen Fall verhängte Strafe nur im Bereich von 60 % der im § 53 Abs. 2 Z 2 FPG (dort) für (andere) Verwaltungsübertretungen normierten Mindeststrafhöhe von 1.000,-- Euro. Der Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Verwaltungsübertretung reicht demnach nicht an die oben (beispielsweise) angeführten Tatbestände heran, auch nicht an Täuschungshandlungen nach den Ziffern 8 oder 9 des § 53 Abs. 2 FPG.

Wie bereits dargestellt, wurde der Beschwerdeführer zwar nur in diesem Zusammenhang verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig belangt, es liegt aber nunmehr auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten aus dem September 2025 vor. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 15.04.2024 einen bislang unbekannten Täter dazu bestimmt hat (§ 12 zweiter Fall StGB), falsche Urkunden mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er auf nicht näher bekannte Weise einen totalgefälschten türkischen Führerschein und einen totalgefälschten türkischen Bildungsnachweis, jeweils lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, bestellte und einen Versand auf dem Postweg veranlasste. Ein zusätzlicher Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen liegt daher objektiv vor, sodass nicht nur von einer bloß geringfügigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ausgegangen werden kann, welche zuließe von der Erlassung eines Einreiseverbots bereits dem Grunde nach abzusehen. In Verbindung mit der rechtskräftigen Bestrafung ergibt sich nunmehr damit das Bild, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt rechtsuntreu verhielt und insoweit nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Nicht völlig außer Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Aushändigung des angefochtenen Bescheides vom 18.09.2025 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete, dass er bereit wäre, Österreich so schnell als möglich - freiwillig und selbständig – zu verlassen (AS 257). Entgegen dieser Ankündigung verblieb der Beschwerdeführer indes unrechtmäßig im Bundesgebiet, was in das von seiner Person gewonnene Bild passt, wonach er nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde.

Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtskräftig negativen Abschluss der NAG-Verfahren ergebenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152).

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Ein entscheidungserhebliches und der Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach entgegenstehendes Wohlverhalten liegt in Anbetracht der kurzen Zeit seit der zuletzt erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung im September 2025 noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist unter Beachtung des zuvor Gesagten der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb ein Einreiseverbot erforderlich ist.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung von Rechtsnormen im Zusammenhang mit dem Einreise- und Aufenthaltsrecht, an der Hintanhaltung von Straftaten, wie sie vom Beschwerdeführer bereits begangen wurden, sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Ergebnis nicht in Widerspruch zu den Ausführungen im Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025 (OZ 4) steht. Gegenstand dieses Zwischenverfahrens war lediglich die Frage, ob die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise vorlag, was das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen des belangten Bundesamtes verneinte. Für die hier anzustellende Gefährdungsprognose gilt ein anderer Maßstab.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht.

Den persönlichen Interessen des BF steht ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie das Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet - gegenüber.

Für die Bemessung der Länge von Einreiseverboten ist darauf abzustellen, wie lange die von Fremden ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

Wie bereits oben dargelegt, hielt sich der Beschwereführer in seiner Kindheit bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet auf und leben hier der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers, wobei Letztere an einer psychischen Erkrankung leidet. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedoch ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in der Türkei liegt. Allfällige Kontakte zu diesen beiden Personen oder Freunden und Bekannten, die in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten wohnen, können durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim Beschwerdeführer in der Türkei oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Im Hinblick auf die vom BF der Schwester geleistete Unterstützung war anzumerken, dass diese jedenfalls vom gesunden 66-jährigen Vater wahrgenommen werden kann, der auch jetzt bereits seine Tochter unterstützt.

Zur Dauer des Einreiseverbots wird festgehalten, dass die belangte Behörde dieses in der Höhe des Maximums der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs. 2 FPG verhängt hat. Wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Kindheit bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufhielt und hier der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers leben, wobei Letztere an einer psychischen Erkrankung leidet, erscheint die Bemessung des Einreiseverbots mit einer Dauer von fünf Jahren unverhältnismäßig hoch. Auch wenn der mit der Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen bewirkte Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vor dem Hintergrund des gebotenen Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig ist, sind die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung des Familienlebens mit seinen Angehörigen insoweit maßgeblich, als das Einreiseverbot auf die zur Beurteilung des Eintrittes eines Gesinnungswandels samt damit einhergehendem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zwingend erforderliche Mindestzeitspanne zu verkürzen ist.

In Anbetracht des Gesamtverhaltens, der Lebensumstände sowie sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Einschätzung, dass schon ein verhältnismäßig kurzes Einreiseverbot ausreichen wird, um ein weiteres Wohlverhalten des Beschwerdeführers herbeizuführen und war aufgrund der getroffenen Gefährlichkeitsprognose das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot im gegenständlichen Fall spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des gegenständlichen Erkenntnisses (Frist für die freiwillige Ausreise):

3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

3.3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2025 wurde einerseits der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und andererseits der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt; dies mit der Begründung, dass aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig (vgl. VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003) und daher zurückzuweisen sei. Des Weiteren zeige sich, dass die Begründung des BFA für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entspreche. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit den fremdenrechtlichen Verstößen und der Anklageerhebung wegen § 223 StGB begründet worden. Weitere Gründe, die die sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise des Beschwerdeführers notwendig machen würden, seien indes nicht dargelegt worden.

In weiterer Folge war daher eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 FPG festzulegen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Besondere Umstände, welche der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, wurden nicht vorgebracht und sind weiters nicht hervorgekommen.

Folglich war die Frist zur freiwilligen Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzulegen.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben und es ist weder zu sehen, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig.

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