Bundesverwaltungsgericht G312 2211265-3

G312 2211265-3Tribunale amministrativo federale16 mar 2026

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G312 2211265-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2211265.3.00

Spruch

G312 2211265-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2025, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Zusammenfassend wurde der Bescheid damit begründet, dass das Gesamtverhalten des BF – der seit 2005 wiederholt wegen Gewalt- und/oder Eigentumsdelikten strafrechtlich in Österreich in Erscheinung getreten sei – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Trotz des Hinweises auf die mögliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe er keine weiteren Straftaten unterlassen, weshalb schließlich ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei. Ende 2021 sei der BF erneut nach Österreich eingereist, habe sich dort ohne Anmeldung aufgehalten und keinen Aufenthaltstitel beantragt. In weiterer Folge sei er abermals strafrechtlich in Erscheinung getreten, zuletzt im Jahr 2024 wegen Gewalt und schwerer Drohung gegen seine Ex-Freundin, was erneut zu einer Verurteilung sowie zusätzlich zu seiner Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher geführt habe. Der BF habe mehrfach gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich – auch im Hinblick auf ein mögliches Zusammenleben mit seiner Familie – an die im Bundesgebiet geltenden Gesetze zu halten. Seit Jahren begehe er wiederholt Straftaten, die seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern zum Ausdruck brächten. Sein weiterer Aufenthalt stelle daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Verhängung eines Einreiseverbots im vorliegenden Fall weder erforderlich noch verhältnismäßig sei, insbesondere unter Berücksichtigung seiner langjährigen Integration in Österreich, seiner familiären Bindungen sowie der von ihm begonnenen therapeutischen Maßnahmen. Der BF habe seit seiner Kindheit nahezu durchgehend in Österreich gelebt und sei hier sozialisiert. Sein gesamtes familiäres Umfeld – Eltern, Geschwister, Neffe, Lebensgefährtin und insbesondere sein Sohn – befinde sich im Bundesgebiet. Zwar liege die Obsorge für den Sohn bei der Kindesmutter, der BF habe jedoch wiederholt den ernsthaften Wunsch geäußert, seiner Vaterrolle künftig besser gerecht zu werden und sowohl zur emotionalen als auch zur wirtschaftlichen Versorgung seines Sohnes beizutragen. Die Erlassung eines Einreiseverbots, insbesondere für die Dauer von 5 Jahren, stelle daher einen schwerwiegenden Eingriff in dieses familiäre Verhältnis dar. Nach seiner letzten Haftentlassung habe der BF einen Aufenthalt in der anerkannten Therapieeinrichtung „ XXXX “ absolviert. Darüber hinaus habe er ein Anti-Gewalt-Training durchlaufen und an weiteren Rehabilitationsmaßnahmen teilgenommen. Zudem habe er wiederholt seine Bereitschaft bekundet, sein Verhalten nachhaltig zu ändern, auch motiviert durch seine Vaterrolle und die damit verbundene familiäre Verantwortung. Der soziale Rückhalt durch seine Familie und seine Lebensgefährtin könne dabei als stabilisierender Faktor gewertet werden.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 19.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2025, G312 2211265-3/2Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am 19.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch teilnahmen. XXXX , geb. XXXX , nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (heute: Bosnien und Herzegowina) geboren und ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Bosnisch, er beherrscht die deutsche Sprache auf gutem Niveau und spricht zudem Serbokroatisch und Englisch.

Der BF leidet an einer Alkoholabhängigkeit sowie an Hepatitis C, ist jedoch gesund und arbeitsfähig.

Er ist ledig und Vater eines Sohnes im Alter von 6 Jahren.

1.2. Der BF hielt sich erstmals zumindest seit 1993 im Bundesgebiet auf. In Österreich absolvierte er die Volks- und Hauptschule sowie 2 Jahre die Berufsschule. Zudem begann er eine Lehre, die er jedoch nicht erfolgreich abschloss.

Am XXXX wurde dem BF ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Österreich ausgestellt, am XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde gegen den BF – nach seiner zehnten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich im September 2018 – eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018, GZ: G314 2211265-1/2E, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde gegen den BF – nach einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich im März 2019 – erneut eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2020, GZ: G306 2211265-2/9E, insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wurde.

Am XXXX wurde der BF per Flugzeug in sein Herkunftsland abgeschoben. Das Einreiseverbot galt daher bis zum XXXX .

Der BF kehrte im Ende 2021 nach Österreich zurück und hält sich derzeit nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage und ohne Aufenthaltsberechtigung rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung und Sachbeschädigung nach §§ 83 Abs. 1 und 125 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Ferner wurde für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Dezember 2004 gemeinsam mit einem Mittäter einer anderen Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sodass diese eine Kopfprellung und Hautabschürfungen erlitt, er auf eine Leuchtreklametafel einschlug, wodurch ein Schaden von EUR 684,00 entstand, und weiters im Mai 2005 einer anderen Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Nasenprellung und eine Hautabschürfung erlitt.

Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen dreier Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend und die Unbescholtenheit, der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit, verurteilt. Am XXXX wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Im Schreiben des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde dazu ausgeführt, dass der Akt zu XXXX nicht auffindbar ist (vgl. AS 115).

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung und des versuchten Widersandes gegen die Staatsgewalt §§ 83 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 360,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Am XXXX wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Februar 2007 einer anderen Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und dieser dadurch eine Nasenprellung samt Nasenbluten zufügte. Darüber hinaus versuchte er, zwei Polizeibeamte durch Anwendung von Gewalt (Wegstoßen) an der Durchführung der Sachverhaltsfeststellung zu hindern.

Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend und das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versucht blieb, als mildernd gewertet.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,00, im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im März 2008 versuchte, zwei Polizisten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem er bei einer Streitschlichtung auf sie losging, mit Fäusten auf sie einschlug und mehrmals gegen die Brust stieß.

Bei der Strafbemessung wurden drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd gewertet.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Februar 2009 die Glasscheibe des Speisekarten-Schaukastens eines Gasthauses mit der Hand einschlug (Schaden EUR 144,00) und mit dem Fuß gegen die Auslagenscheibe eines Möbelhauses trat (Schaden ca. EUR 2.100).

Bei der Strafbemessung wurden drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das Geständnis sowie die Alkoholisierung als mildernd gewertet.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,00, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Mai 2010 mit dem Fuß gegen eine Reklametafel trat und diese dadurch beschädigte (Schaden ca. EUR 380,00).

Bei der Strafbemessung wurden drei einschlägige Vorstrafen und die Alkoholisierung als erschwerend und das Geständnis als mildernd gewertet.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe EUR 720,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im April 2014 einer anderen Person Faustschläge versetzte und diese dadurch eine Schädelprellung samt Bluterguss oberhalb der rechten Augenhöhle und Schmerzen in der Halswirbelsäule erlitt.

Bei der Strafbemessung wurden sechs Vorstrafen (fünf davon einschlägig) als erschwerend und das Geständnis als mildernd gewertet.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, der Urkundenunterdrückung und der dauernden Sachentziehung gemäß § 125, § 229 Abs. 1, § 135 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,00, im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im November 2016 die Kennzeichenhalterung eines fremden Mopeds beschädigte, die hintere Kennzeichentafel mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz entfernte und in einem Strauch versteckte, wo er auch die beiden Rückspiegel des Mopeds versteckte und so dauernd aus dem Gewahrsam des Eigentümers entzog.

Das reumütige Geständnis und der Alkoholeinfluss wurden als mildernd, die vier einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Vergehen als erschwerend berücksichtigt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 480,00, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Am 11.03.2019 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im November 2017 einer anderen Person mit dem Zusammenschlagen und Umbringen bedrohte.

Bei der Strafbemessung gab es keine mildernden Umstände, erschwerend waren zwei einschlägige Vorstrafen.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.800,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gemäß § 31 und § 40 unter Bedachtnahme des Landesgerichts XXXX XXXX , verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im April 2018 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in drei Geschäften Verfügungsberechtigte unter Verwendung einer fremden Bankomatkarte, die er zuvor bei einem Zigarettenautomaten an sich genommen hatte, zur Aktivierung der Kontaktlosfunktion sowie zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von rund EUR 45,00 verleitete.

Bei der Strafbemessung wurden mehrere einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das Tatsachengeständnis als mildernd gewertet.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde der BF weiters wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 81 Abs. 1 SPG mit einer Geldstrafe von EUR 150 bestraft, weil er im September 2018 vor einem Wettlokal direkt neben einer Straße laut herumschrie, Passanten anpöbelte und versuchte, eine Rauferei anzufangen, obwohl ihm bei einer Amtshandlung eine Stunde früher schon die Festnahme angedroht worden war.

Mit weiterer Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde der BF wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 81 Abs. 1 SPG mit einer Geldstrafe von EUR 200 bestraft. Er hatte im August 2018 den öffentlichen Anstand verletzt, indem er gegenüber Polizeibeamten den Ausdruck „scheiß Polizei“ verwendete und dadurch ein Verhalten in der Öffentlichkeit zeigte, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte darstellt. Weiters störte er mehrmals die Amtshandlung durch laute Zwischenrufe und bezeichnete die Beamten dabei als „Kasperl“.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Ferner wurde für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet.

Der BF wurde für schuldig befunden, im November 2018 eine andere Person am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung herbeigeführt zu haben, indem er ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, sodass sie zu Boden ging, er sie würgte und in weiterer Folge auf die am Boden liegende Person einschlug, wodurch diese eine Gehirnerschütterung, eine Abschürfung unterhalb der linken Augenhöhle, Abschürfungen in der Halsregion und an der linken Brustkorbseite, eine Knochenabsprengung am Endglied des linken Ringfingers, Bindehautblutungen an beiden Augen, multiple Hämatome im Gesichtsbereich, Zahnschmelzfrakturen sowie einen minimalen Eckenabbruch erlitt.

Bei der Strafbemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und die Mehrfachqualifikation als erschwerend und die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit durch erhebliche Alkoholisierung als mildernd gewertet.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF (nach seiner letzten Einreise Ende 2021) wegen der Vergehen des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 15 Abs. 1 StGB, des Betruges nach § 146 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1)im Juli 2023 in einem Gesamtwert von EUR 1.965,00, großteils durch Einbruch in Kellerabteile,

2)zwischen August 2022 und Oktober 2024, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person, einem unbekannten Geschädigten ein Fahrrad durch Aufzwicken des Fahrradschlosses mittels Zange bzw. Bolzenschneider, wobei es beim Versuch blieb, sowie ein Mountainbike und Herrenparfums,

3)im Juni 2023 ein E-Bike im Wert von EUR 6.818,90 durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung.

Der BF war weiters schuldig, im Dezember 2022 mit Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine andere Person durch die Vortäuschung, ein rückzahlungsfähiger und -williger Käufer zu sein, zur Übergabe eines Laptops und einer Tasche im Wert von EUR 150,00 sowie zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von EUR 50,00 verleitet zu haben, wodurch diese insgesamt in Höhe von EUR 200,00 am Vermögen geschädigt wurde.

Schließlich besaß der BF im September 2023, wenn auch nur fahrlässig, ein Springermesser mit einer Klinge von 10 cm, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war (rechtskräftiges Waffenverbot durch die Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX ).

Bei der Strafbemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Begehung innerhalb der Probezeit, die Opfermehrheit, der hohe Schadensbetrag sowie die Mehrfachqualifikation als erschwerend gewertet. Mildernd wurden hingegen das reumütige und vollumfängliche Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, sowie die teilweise Sicherstellung der Beute berücksichtigt.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom XXXX , wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub bis 27.01.2026 gewährt. Dies unter der Auflage, sich einer stationären Suchtgiftentwöhnungsbehandlung in der Therapieeinrichtung Schweizer Hadersdorf für die Dauer von 6 Monaten und im Anschluss einer ambulanten Weiterbetreuung in Form einer psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF zuletzt wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der beharrlichen Verfolgung sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 107 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall, 107a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 3 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.

Der BF war schuldig,

I)seine Ex-Freundin – die zur Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladenen Zeugin – teils mit dem Tod bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1. )ca. Ende Mai/Anfang Juni 2024, indem er ihr am Telefon drohte: „Ich brech dir die Füße!“,

2. )im Juni 2024, indem er ihr gegenüber telefonisch äußerte, er werde ihr eine Kugel in den Kopf jagen, wobei er kurz nach diese Drohung vor ihrer Wohnung, in der sie sich mit ihren Kindern befand, randalierte und „Sturm läutete“, sowie weiters androhte, dass er die Wohnungstüre einschlagen werde,

II)im Zeitraum von etwa April bis Mitte Juni 2024 seine Ex-Freundin widerrechtlich beharrlich verfolgt zu haben, indem er in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, ihre räumliche Nähe aufsuchte sowie im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellte. Dies erfolgte insbesondere dadurch, dass er sie wiederholt am Mobiltelefon „anonym“ – teils bis zu 20-mal täglich – anrief, zuletzt durch 63 anonyme Anrufe im Zeitraum vom XXXX bis XXXX , sowie dadurch, dass er wiederholt ihre Wohnstätte aufsuchte und dort etwa drei Mal pro Woche, insbesondere mitten in der Nacht, anläutete.

III)andere Personen jeweils ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben, und zwar

1)im Juni 2024 eine andere Person, indem er ihr einen abgebrochenen Holzstiel gezielt aus ca. 5 Metern Entfernung gegen den Kopf warf, wodurch sie eine stark blutende Rissquetschwunde erlitt,

2)im Juni 2024 seine Ex-Freundin, indem er sie mit einer Hand am Hals packte und fest zudrückte, sowie ihr einen schwungvollen Faustschlag gegen den Brustbereich versetzte, wodurch sie ein Hämatom erlitt

3)im Mai 2024 eine andere Person durch wiederholte Schläge gegen den Kopfbereich, wodurch diese eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie diverse Schürfwunden erlitt.

Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, die Begehung einer strafbaren Handlung unter Anwendung von Gewalt als Volljähriger für eine minderjährige Person wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person, die Gewalt unter Einsatz einer Waffe und gegen eine Angehörige sowie der lange Tatzeitraum als erschwerend gewertet. Mildernd wurden hingegen das reumütige und Geständnis berücksichtigt.

1.4. Der BF war in Österreich erstmals von März 2000 bis Juli 2007, Februar 2008 bis Juni 2011 sowie Jänner 2012 bis August 2019 (mit Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet gemeldet. Er befand sich im Juli 2012 in einem Polizeianhaltezentrum sowie von Oktober bis Dezember 2011, im Juni 2016, April bis Mai 2018, Dezember 2018 bis April 2019, Oktober 2023 bis Februar 2024 in verschiedenen Justizanstalten. Der BF war weiters von Februar bis Mai 2024 im Schweizer XXXX untergebracht.

Er befindet sich derzeit seit Juni 2024 in Haft in der Justizanstalt XXXX und unterzieht sich dort seit Februar 2025 einer gruppentherapeutischen Behandlung.

Der BF war in Österreich erstmals ab September 2001 in Österreich erwerbstätig, ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab Oktober 2003 . Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF begründete im Bundesgebiet eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen (der zur Beschwerdeverhandlung geladenen Zeugin), mit der derzeit ein wechselhaftes Naheverhältnis im Sinne einer On-Off-Beziehung besteht und aktuell kein Naheverhältnis vorliegt. Am XXXX brachte die Ex-Freundin des BF den gemeinsamen Sohn zur Welt.

Der Sohn des BF leidet unter anderem an ADHS und Defiziten im Bereich der Körper- und Feinmotorik. Er ist jedoch nicht auf eine ausschließliche Pflege oder Unterstützung durch den BF angewiesen.

Weiters leben im Bundesgebiet die Eltern sowie die Geschwister des BF. Der Kontakt zu den Eltern und Geschwister des BF findet mittels Besuchen in der Strafhaft statt. Von der Ex-Freundin sowie dem gemeinsamen Sohn wurde der BF in Strafhaft nie besucht.

1.5. In Bosnien und Herzegowina verfügt der BF über keine Familienangehörige.

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.7. Bosnien und Herzegowina gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem konnten die Generalien des BF den im Akt ersichtlichen rechtskräftigen Urteilen entnommen werden.

Die Bosnischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Seine Deutschkenntnisse konnten anhand des langen Aufenthaltes sowie aus eigener Wahrnehmung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden.

Der festgestellte Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3 und 5)

Der BF gab im gesamten Verfahren glaubhaft an, Vater eines im Oktober 2018 im Bundesgebiet geborenen Sohnes zu sein. In der mündlichen Verhandlung gab er hinsichtlich seines Familienstandes an, derzeit ledig zu sein (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).

2.2. Der erstmalige Einreisezeitpunkt in das Bundesgebiet, der Schulbesuch sowie die nicht abgeschlossene Lehre des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4) und standen diese in Übereinstimmung mit den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses, G314 2211265-1/2E, vom 20.12.2018. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist im Zentralen Fremdenregister ersichtlich.

Die in der Vergangenheit gegen den BF erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beruhen auf den Konstatierungen der rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsberichts vom 20.12.2018, G314 2211265-1/2E, sowie vom 17.06.2020, GZ: G306 2211265-2/8Z.

Dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zufolge wurde der BF am XXXX per Flugzeug in sein Herkunftsland abgeschoben.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, Ende 2021 nach Österreich zurückgekehrt zu sein und sich seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. Verhandlungsschrift 5). Auch aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass seit dem Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Österreich keine Hauptwohnsitzmeldungen dokumentiert sind, weshalb der BF ohne Aufenthaltsberechtigung rechtswidrig und somit unter Missachtung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufhält.

2.3. Die Feststellung zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich sowie die seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Erlassung der Strafverfügungen durch die Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX sowie vom XXXX ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum gewährten Strafaufschub beruhen auf dem im Akt ersichtlichen Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .

2.4. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Haft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten Zentralen Melderegisterauszug. Die Teilnahme des BF an einer gruppentherapeutischen Behandlung in der Justizanstalt seit Februar 2025 beruht auf der vorgelegten Therapiebestätigung des Verein „ XXXX “ vom XXXX .

Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass er weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgehen, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation sind, konnte im Lichte seiner Aussagen festgestellt werden und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.

Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich in Form seines minderjährigen Sohnes sowie seiner Eltern und Geschwister beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, mit der Mutter seines Sohnes – der zur Beschwerdeverhandlung geladenen Zeugin – eine On-Off Beziehung zu führen, wobei er sinngemäß ebenso dazu angab, dass der Kontakt zu ihr derzeit eher freundschaftlicher Natur sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 und 7), was jedoch angesichts seines strafrechtlich relevanten Verhaltens ihr gegenüber wenig glaubhaft ist.

Durch die im Akt ersichtliche Besucherliste der Justizanstalt vom 04.06.2025 geht hervor, dass der BF regelmäßig Besuch von seinen Eltern und Geschwistern – nicht jedoch von seiner Ex-Freundin oder seinem Sohn – erhält. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zudem an, bisher keinen Besuch von seiner Ex-Freundin erhalten zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 7).

Der Gesundheitszustand des Sohnes des BF ergab sich aus den im Schriftsatz vom 18.11.2025 vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Zur Abhängigkeit der Sohnes vom BF ist auszuführen, dass es zwar glaubhaft ist, dass er gesundheitlich eingeschränkt ist, der BF jedoch im gesamten Verfahren nicht darzulegen vermochte, dass eine unabdingbare Abhängigkeit seines Sohnes zu ihm im Bundesgebiet bestehe, wenngleich selbstverständlich zuzugestehen ist, dass für den BF ein Verbleib im Bundesgebiet subjektiv wünschenswert wäre.

Der BF konnte im gesamten Verfahren – mit Ausnahme des Hinweises auf die Verschreibung von Ritalin und einen besonderen Behandlungsbedarf seines Sohnes – nicht substantiiert ausführen, welche konkreten Pflege- oder Unterstützungsleistungen er tatsächlich erbringt. Der BF führte zwar aus, der besondere Bedarf seines Sohnes liege in der väterlichen Zuwendung sowie in gemeinsamen Unternehmungen. Dabei handelt es sich jedoch um den Wunsch nach familiärer Präsenz des Vaters, nicht um einen zusätzlichen medizinischen oder therapeutischen Behandlungsbedarf (vgl. Verhandlungsschrift S.9).

Dazu kann es im Lichte der Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesundheits- und Pflegesystems in Österreich als erwiesen angesehen werden, dass der Pflegebedarf des Sohnes des BF durch die im Rahmen des österreichischen Pflegewesens vorhandenen Systeme der sozialmedizinischen Versorgungsdienste bzw. medikamentöse bzw. therapeutische Behandlung, mobile, teilstationäre und stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement, mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungdienste angeführt) gedeckt wird.

Es steht somit fest, dass sein Sohn nicht auf die ausschließliche Pflege bzw. Unterstützung durch den BF angewiesen ist.

2.5. Die Feststellungen zu den (fehlenden) familiären Verhältnissen des BF Bosnien und Herzegowina folgen seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 6).

2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten, das sich insbesondere in mittlerweile 13 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen widerspiegelt und eine ausgeprägte Bereitschaft zur Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen lässt. Trotz bereits zweimal gegen ihn verhängter aufenthaltsbeendender Maßnahmen – wobei das im Dezember 2018 ausgesprochene Einreiseverbot in zweiter Instanz aufgehoben wurde – kehrte der BF nach seiner Abschiebung im August 2019 Ende 2021 erneut nach Österreich zurück und wurde anschließend abermals strafgerichtlich verurteilt, nämlich im Dezember 2023 wegen schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, Betruges sowie eines Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG und im November 2024 wegen gefährlicher Drohung, beharrlicher Verfolgung sowie schwerer Körperverletzung, jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafen. Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, sich für seine Taten zu entschuldigen (vgl. Verhandlungsschrift S. 10), lässt dies keine nachvollziehbare Reue oder Einsicht erkennen. Vielmehr relativierte er sein Fehlverhalten, indem er dieses im Wesentlichen auf persönliche Fehlentwicklungen und Alkoholkonsum zurückführte. Auch seine bekundete Absicht, künftig straffrei zu leben, um für seinen Sohn da zu sein, vermag angesichts der gegen die Mutter seines Sohnes gerichteten jüngsten Gewalttaten nicht zu überzeugen. Besonders gravierend ist, dass der BF laut dem zuletzt ergangenen Strafurteil diese Ende Mai bzw. Anfang Juni 2024 telefonisch massiv – bis hin zur Tötung – bedrohte, vor ihrer Wohnung randalierte und weitere Drohungen aussprach. Darüber hinaus verfolgte er sie von April bis Mitte Juni 2024 beharrlich, kontaktierte sie wiederholt anonym – teils bis zu 20-mal täglich – und suchte ihre Wohnstätte mehrfach pro Woche, auch nachts, auf. Weiters fügte er im Juni 2024 einer anderen Person durch einen gezielten Wurf eines Holzstiels gegen den Kopf schwere Verletzungen zu, würgte und schlug seine Ex-Freundin und versetzte im Mai 2024 einer weiteren Person wiederholt Schläge gegen den Kopf, wodurch teils schwere Verletzungen verursacht wurden. Im gesamten fremdenpolizeilichen Verfahren setzte sich der BF weder mit den Folgen seiner Taten für die Opfer auseinander noch übernahm er erkennbar Verantwortung. Vielmehr stellte er seine Gewaltdelikte sinngemäß als „Jugendsünden“ dar. Hinweise auf eine nachhaltige Reflexion seines Fehlverhaltens oder eine maßgebliche Wesensänderung sind daher nicht ersichtlich. Zusätzlich wiegt schwer, dass der BF – abgesehen von seinem Aufenthalt in einer Justizanstalt – seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht meldeamtlich erfasst war und während der letzten Tatbegehungen unangemeldet Unterkunft nahm und damit auch gegen melderechtliche Vorschriften verstieß. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF ohne Erlassung eines Einreiseverbotes sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreisen würde, um weitere Straftaten zu begehen.

Aufgrund dieses Gesamtverhaltens ist somit festzustellen, dass vom BF derzeit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

2.7. Dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Einreiseverbot, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides.

Die Spruchpunkte I. bis III. sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2025 wurde zudem bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52, 53 FPG eröffnet ist.

Mit bereits in Rechtskraft erwachsenem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen.

Gemäß § 53 FPG kann die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten im Mittelpunkt. Dieses zeigt sich zunächst in den zehn bestehenden Verurteilungen im Zeitraum von September 2005 bis März 2019 wegen (versuchten schweren) Diebstahls, (schwerer) Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung, dauernder Sachentziehung, gefährlicher Drohung sowie schweren Betrugs. Daraus ist bereits abzuleiten, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln zu befolgen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sind.

Auch die gegen den BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen verhängten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vermochten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Vielmehr kehrte er nach seiner Abschiebung im August 2019 Ende 2021 erneut nach Österreich zurück und wurde in der Folge zweimal strafgerichtlich verurteilt, und zwar im Dezember 2023 sowie im November 2024 wegen schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, Betrugs, eines Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, gefährlicher Drohung, beharrlicher Verfolgung sowie schwerer Körperverletzung, jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafen.

Dem Strafurteil vom November 2024 konnte zudem entnommen werden, dass hinsichtlich des BF die Befürchtung bestehe, dass er angesichts der Dauer der Substanzabhängigkeit und der Vielzahl der bisher in Verbindung mit dieser Abhängigkeit akquirierten Vorstraften im alkoholisierten Zustand wieder analoge Delikte begeht.

Das vom BF gezeigte Verhalten, insbesondere die auf seine Alkoholabhängigkeit zurückzuführenden, überwiegend mit Gewalt in Verbindung stehenden Taten, lassen somit eine massive kriminelle Energie erkennen. Dies wird zudem durch dessen teils einschlägige Verurteilungen unterstrichen. Letztlich fand der BF im gesamten Verfahren keine Worte hinsichtlich seiner Schuld und Verantwortung, sodass er eine Reue oder gar Einsicht nicht zu vermitteln vermochte. Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz wiederholter einschlägiger Vorverurteilungen, erfahrener Haftübel und verhängten aufenthaltsbeenden Maßnahmen in nur kurzen Zeitabständen wiederholt teils einschlägig derelinquierte und die Alkoholabhängigkeit des BF als massiver Faktor für dessen Straffälligkeiten und Rückfälle anzusehen ist, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht prognostizieren.

Weiters ist zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; auch VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN)

Der BF befindet sich seit Juni 2024 in Haft. Im Falle des BF wird somit eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden.

Wenngleich der BF seit Februar 2025 an einer Suchtbehandlungsgruppe teilnimmt und dieses Engagement grundsätzlich positiv zu würdigen ist, vermag dies für sich genommen noch keine entscheidungswesentliche Prognoseänderung zu begründen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass frühere therapeutische Interventionen sowie bereits verbüßte Haftstrafen keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken konnten. Trotz wiederholter Konfrontation mit den strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns kam es vielmehr zu weiteren einschlägigen Delikten, was auf eine bislang fehlende Stabilisierung und mangelnde dauerhafte Distanzierung vom bisherigen alkoholsuchtbedingten Lebensstil schließen lässt. Im gegenständlichen Fall liegen auch keine konkreten, objektivierbaren Anhaltspunkte vor, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine nunmehrige grundlegende Verhaltensänderung schließen lassen würden, zumal keine Hinweise auf eine gefestigte Abstinenzmotivation oder ein tragfähiges soziales Umfeld bestehen, die eine nachhaltige Resozialisierung unterstützen könnten.

Auch konnte vom BF nicht nachvollziehbar und glaubhaft aufgezeigt werden, weshalb gerade zum jetzigen Zeitpunkt von einem grundlegenden Einstellungswandel auszugehen wäre. Die bloße Teilnahme an einer Suchtbehandlungsgruppe innerhalb der Justizanstalt stellt zwar einen ersten Schritt dar, reicht jedoch ohne weitergehende, belegbare Stabilisierungsschritte nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer nachhaltigen Besserung auszugehen.

Gerade die zuletzt durch den BF ausgeführten Straftaten gegen seine nächsten Angehörigen, weisen zudem auf eine außerordentliche Aggressivität und hohe Gewaltbereitschaft des BF hin, was wiederum eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen lässt. Durch das Gesamtverhalten des BF, welches zu rechtskräftigen Verurteilungen und Freiheitsstrafen geführt hat, hat der BF seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit anderer Personen und somit seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten wiederholt zum Ausdruck gebracht und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes führen können.

Durch den Aufenthalt seines im Oktober 2018 geborenen minderjährigen Sohnes verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).

Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294)

Dazu ist eingangs festzuhalten, dass sich der BF seit Juni 2024 in Haf befindet, weshalb der Kontakt zu seinem Sohn ohnehin als sehr eingeschränkt zu beurteilen ist.

Der BF wurde weiters bereits einen Monat nach Geburt seines Sohnes im November 2018 straffällig und anschließend im August 2019 nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben, wo er sich bis Ende 2021 aufhielt. Auch nach seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet hat der BF bislang mit seinem Sohn in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt. Aufgrund dessen werden seine familiären Anbindungen in Österreich als stark geschmälert anzusehen. So hat selbst die Verhängung eines Einreiseverbotes im Jahr 2019 und auch die Geburt seines Sohnes beim BF keinen nachweislichen Gesinnungswandel herbeigeführt.

Dazu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).

Der BF stützte sich zwar weiters auch auf die Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit seines Sohnes, doch konnte – wie beweiswürdigend ausgeführt – kein schlüssiges Vorbringen dargelegt werden, warum offenbar ausschließlich der BF die Pflege bzw. Unterstützung seines Sohnes übernehmen muss. Besonders hervorzuheben ist auch, dass er sein massiv straffälliges Verhalten – Gewalt – (auch) gegen die Mutter seines Sohnes entfaltet hat.

Desweitern befinden sich noch die Eltern sowie die Geschwister des BF im Bundesgebiet. Jedoch ist hierzu anzumerken, dass auch diesbezüglich aufgrund der von ihm begangen schweren Straftaten sein privates Interesse an einem Verblieb im Bundesgebiet klar gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbotes zurücktritt.

Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Eltern und Geschwistern ist zudem mit modernen Kommunikationsmitteln möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Bosnien und Herzegowina oder in Österreich. Auch vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zumutbar. Es ist dem BF zudem jedenfalls zumutbar den Kontakt mit seinen Eltern und Geschwistern über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Desweitern steht es seinen Angehörigen frei, den BF im Heimatland zu besuchen.

Seinem erheblichen persönlichen Interesse an einer Fortsetzung der familiären Beziehungen steht somit das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Die Intensität der familiären Beziehungen sind auch gegenwärtig durch seine Haftstrafe abgeschwächt. Der BF hat es immer wieder billigend in Kauf genommen aufgrund der über ihn verhängten Haftstrafen von seiner Familie getrennt zu sein.

Auch hat es der BF unterlassen, sich nachhaltig in Österreich zu integrieren. Zwar spricht er Deutsch und hat in Österreich die Schule besucht, darüber hinaus ist jedoch keine nachhaltige Integration feststellbar. So begann er zwar eine Lehre, brach diese jedoch ab. Darüber hinaus hat er keine Berufsausbildung abgeschlossen und es ist ihm bislang auch nicht gelungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Vielmehr ist er seit Dezember 2018 nicht mehr erwerbstätig. Zudem ist er weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig und verfügt über keine tiefgreifenden sozialen Anknüpfungspunkte bzw. intensiven sozialen Beziehungen in Österreich.

Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Einreiseverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Einreiseverbotes demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.

Unter Berücksichtigung aller Umstände kann weiters davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 5 Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einreiseverbotes kam angesichts des oben aufgezeigten Fehlverhaltens des BF nicht in Betracht. Die nach Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde geäußerte Reue vermag angesichts des erst kurz verstrichenen Zeitraums seit dem gesetzten Fehlverhalten und des Fehlens eines entscheidungsrelevanten Zeitraumes eines Wohlverhaltens im vorliegenden Fall keine maßgebliche Herabsetzung des Einreiseverbotes zu tragen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG).

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 25.08.2025, G312 2211265-3/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gem. § 55 Abs. 4 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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