Bundesverwaltungsgericht W185 2279731-2

W185 2279731-2Tribunale amministrativo federale24 mar 2026

Regest

Aberkennungsverfahren Antragslegimitation Asylaberkennung Bescheidqualität Beschwerdevorentscheidung Flüchtlingseigenschaft geänderte Verhältnisse Informationsschreiben Mitteilung Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Vorlageantrag Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W185 2279731-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2279731.2.00

Spruch

W185 2279731-2/4E

IM NAMEN DER REPubLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl.: 1313520000/250438749, mit dem die Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen wurden, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025 aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, über die Beschwerde vom 17.04.2025 gegen die Mitteilung des BFA gemäß § 7 Abs 2aAsylG 2005 vom 27.03.2025, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2024, W218 2279731-1/8Z, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am 27.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

3. Mit Schreiben vom 17.04.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Mitteilung des BFA vom 27.03.2025 und stellte unter anderem einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und Feststellung des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025 wies das BFA die Beschwerde gegen die Mitteilung des BFA vom 27.03.2025 ab.

5. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2025 wurden die Anträge auf Einstellung des am 27.03.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens sowie auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) (zugestellt an Beschwerdeführer am 28.04.2025).

6. Mit Schreiben vom 29.04.2025 brachte der Beschwerdeführer betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Dieser langte am 05.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Schriftsatz vom 20.05.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 22.04.2025. Darin brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er keine Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eingebracht habe. Er erhob lediglich Beschwerde gegen die Mitteilung vom 27.03.2025.

8. Am 21.05.2025 langte die Beschwerde vom 20.05.2025, verfasst von RA Dr Gregor Klammer, gegen den Bescheid des BFA vom 22.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2024 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.

Mit Mitteilung vom 27.03.2025 leitete das BFA gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten ein.

Gegen diese Mitteilung des BFA erhob der Beschwerdeführer am 17.04.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte darin auch einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025 wies das BFA die Beschwerde gegen die Mitteilung des BFA vom 27.03.2025 zurück.

Am selben Tag erließ das BFA einen Bescheid, mit dem die Anträge des Beschwerdeführers vom 17.04.2025 auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zurück.

Gegen den Bescheid vom 22.04.2025 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr Gregor Klammer, 1010 Wien, am 20.05.2025 Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil 2. A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Es kann der Beschwerde insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat.

So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).

Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 27.03.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf – sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung.

Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).

Dies ist bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall:

Im Schreiben des BFA vom 27.03.2025 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist.

Dem ist die belangte Behörde mit der Mitteilung vom 27.03.2025 nachgekommen.

Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.

Diese Einschätzung wird zudem durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U2416/2013). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei – der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen beziehungsweise könne sich dieser gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012).

Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 gelten.

Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 27.03.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb sie erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid – also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).

An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach der Einleitung eines bestimmten Verfahrens Bescheidcharakter zukommen muss, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, beziehungsweise damit die rechtliche Voraussetzung für weitere Verwaltungsakte geschaffen wird, nichts zu ändern.

Selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers beantragten Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hat, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der Beschwerdeführer selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 und geht mit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einher. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen. Außerdem stehen dem Beschwerdeführer trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten auch die Bestimmungen des § 46 NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.

Zuletzt hat auch der Verfassungsgerichtshof eine dagegen gerichtete Beschwerde nach Art. 144 B-VG abgelehnt (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025-15). Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren ist, nicht von spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist es nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste.

Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens stellt somit keinen Bescheid iSd § 58 AVG dar und bildet damit keinen tauglichen Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2. Zum Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und zur Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft (zu 1.A)

Zunächst ist festzuhalten, dass im Asylgesetz 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolge (vgl. VwGH vom 31.01.2001, Zl. 98/09/0159 sowie vom 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).

Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schriftsatz vom 17.04.2025 im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ihm gegenüber Rechtswirkungen entfalte, da wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens eine Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen in Österreich nicht möglich sei. Es werde in sein Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens würde dem Beschwerdeführer nämlich die Eigenschaft nehmen, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylrechtlichen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz der dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungsrichtlinie hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt (vgl. § 46 Abs .1 Z 2 lit. c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungsrichtlinie führen (vgl. hierzu auch VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).

Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass obgleich das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einhergeht. Im Fall einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.

In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Soweit in der Beschwerde vom 20.05.2025, verfasst von RA Dr Gregor Klammer, unzutreffend vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens gestellt, sondern lediglich Beschwerde im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, ist darauf hinzuweisen, dass es sich – wie gesagt - bei dieser Mitteilung um keinen Bescheid iSd § 58 AVG handelt (siehe auch oben).

Das Asylgesetz normiert kein Recht einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Antragsteller darstellt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH vom 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH vom 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Person nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft verliert. Dem Beschwerdeführer kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin Flüchtlingseigenschaft zu. Der Feststellungsantrag ist somit ins Leere gerichtet und wurde vom BFA im Bescheid vom 22.04.2025 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Feststellungsantrag des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Es bleibt (auch) in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde vom 20.05.2025 – sehr wohl ein entsprechender Antrag seitens des Beschwerdeführers gestellt wurde.

3. 3 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die von den beschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).

3.4. Zu Spruchteile B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

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