Bundesverwaltungsgericht G306 2306684-1

G306 2306684-1Tribunale amministrativo federale25 mar 2026

Regest

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtswidrigkeit strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G306 2306684-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2306684.1.00

Spruch

G306 2306684-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024, Zahl XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

A)beschlossen:

Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G306 2306684-1/3Z vom 11.06.2025 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

B)zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist ab dem Jahr 2017 wiederholt Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

2. Am XXXX .2021 wurde der BF fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.

3. Mit Schreiben vom 23.08.2021, dem BF ausgehändigt am 03.09.2021, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Ausweisung/eines Aufenthaltsverbotes sowie der Verhängung der Schubhaft binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.

Am 07.09.2021 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil seiner Lebensgefährtin, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

5. Der BF wurde am XXXX .2021 aus der Haft entlassen. Ab diesem Zeitpunkt wies er keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.

6. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2021, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

7. Am XXXX .2024 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen.

8. Am XXXX 2024 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.

9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2024, vom BF übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

10. Am XXXX .2024 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben.

11. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.10.2021 und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

12. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 24.12.2024, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2024 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.)

13. Mit Schriftsatz vom 20.01.2025, beim BFA am 21.01.2025 eingelangt, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das BVwG.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, dem Antrag vom 31.10.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die weitere Aufrechterhaltung des jedenfalls nicht rechtskräftig gewordenen Aufenthaltsverbotes den BF in seinen Rechten als Unionsbürger sowie seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletze und keine zwingenden öffentlichen Interessen zu der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes ersichtlich seien.

14. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 22.01.2025 vorgelegt und langten am 29.01.2025 ein.

15. Der BF erhob gegen die Festnahme am XXXX 2024 sowie die Anhaltung bis XXXX .2024 Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Der BF erhob außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis.

16. Der BF erhob weiters Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2024 sowie die Anhaltung von XXXX .2024 bis XXXX .2024. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2024 bis XXXX .2024 wurde zurückgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2024 bis XXXX .2024 als unbegründet abgewiesen. Der BF erhob ebenfalls außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis.

17. Mit Beschluss des BVwG vom 11.06.2025, Zahl G306 2306684-1/3Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) betreffend die Erkenntnisse des BVwG zu den Zahlen XXXX zur Person des BF geführten Verfahren ausgesetzt.

18. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX .2026, XXXX , wurde die Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, Zahl XXXX , zurückgewiesen.

Mit Beschluss des VwGH vom XXXX .2026, XXXX , wurde die Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX , zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsangehöriger.

1.2. Er weist im Bundesgebiet folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf: (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister)

13.01.2017 – 14.12.2017Nebenwohnsitz

31.12.2018 – 05.03.2020Nebenwohnsitz

14.04.2020 – 10.06.2020Nebenwohnsitz

14.12.2020 – 18.12.2020Nebenwohnsitz

 XXXX .2021 – XXXX .2021Hauptwohnsitz JA

 XXXX .2024 – XXXX .2024Hauptwohnsitz PAZ

1. 3 Am XXXX .2021 wurde der BF fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen (vgl. Verständigung der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft AS 25).

1.4. Mit Schreiben vom 23.08.2021, dem BF ausgehändigt am 03.09.2021, forderte das BFA, den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Ausweisung/eines Aufenthaltsverbotes sowie der Verhängung der Schubhaft binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben (vgl. Parteiengehör AS 51; Übernahmebestätigung AS 55).

Am 07.09.2021 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein (vgl. Stellungnahme AS 59f).

1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil seiner Lebensgefährtin, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (vgl. Urteilsausfertigung AS 65ff).

1.6. Der BF wurde am XXXX .2021 aus der Haft entlassen. Ab diesem Zeitpunkt wies er keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.

1.7. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2021, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) (vgl. Bescheid AS 73ff).

Am 05.10.2021 erfolgte die Zustellung des Bescheides des BFA vom 05.10.2021 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt (vgl. Beurkundung der Hinterlegung im Akt AS 87).

1.8. Am XXXX .2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (Anordnung der Abschiebung) erlassen (vgl. Festnahmeauftrag AS 97f).

Am XXXX .2021 erfolgte ein Festnahmeversuch des BF an der Adresse der Lebensgefährtin des BF, da vermutet wurde, dass sich der BF dort aufhalte. Der BF konnte hierbei jedoch nicht angetroffen werden (vgl. AS 111).

1.9. Am XXXX .2024 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen (vgl. LPD Bericht AS 147ff).

1.10. Am XXXX .2024 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen (vgl. Einvernahmeprotokoll AS 153ff).

Hierbei wurde hinsichtlich des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes ausgeführt, dass im Zuge der Personenkontrolle am XXXX .2024 das Aufenthaltsverbot ersichtlich geworden sei. Der BF gab befragt zu seinem Einreisezweck in das Bundesgebiet unter anderem an, dass ihm die Länge des Aufenthaltsverbotes nicht bekannt gewesen sei. Er habe gedacht, dass es nur drei Jahren seien. Dem BF wurde daraufhin vom Einvernahmeleiter die Dauer des Aufenthaltsverbotes genannt (vgl. AS 154).

1.11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2024, vom BF übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid AS 161ff; Übernahmebestätigung AS 131).

1.12. Am XXXX .2024 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben (vgl. Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister; Abschiebeauftrag AS 197f; Stellungnahme BFA AS 201).

1.13. Am 09.10.2024 ersuchte die im Spruch genannte RV das BFA um Übermittlung des Bescheides vom 05.10.2021 betreffen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes samt Zustellnachweis (vgl. E-Mail AS 205).

Am 11.10.2024 ersuchte die RV erneut um Übermittlung der Unterlagen (vgl. E-Mail AS 207).

Mit Mail vom 18.10.2024 ersuchte die RV das BFA für den Fall, dass eine Übermittlung der Unterlagen per E-Mail nicht möglich sei, den gesamten Akt an die Regionaldirektion XXXX zu schicken, damit Akteneinsicht genommen werden könne (vgl. E-Mail AS 215).

Am 21.10.2024 übermittelte das BFA per E-Mail eine Kopie des Bescheides vom 05.10.2021 an die RV des BF (vgl. 219; Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand AS 226; Ausführungen des BFA im Bescheid vom 06.11.2024 AS 235).

1.14. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.10.2021 und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. AS 221ff).

Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF der Bescheid des BFA vom XXXX .2021, mit welchem ein Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden sei, erstmals am 21.10.2024 zugestellt worden sei. Er habe im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in Rumänien gelebt. Der Behörde sei eine zustellfähige Adresse in „Bosnien“ [sic!] bekannt gewesen. Das BFA habe keinen Zustellversuch in Rumänien, etwa mit Hilfe der dortigen Vertretungsbehörden, unternommen. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustG seien nicht erfüllt gewesen, da die neue Abgabestelle seitens der Behörde ohne sonderliche Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können.

Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.11.2024 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2024 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) (vgl. Bescheid AS 229ff).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme am 05.10.2024 Kenntnis vom gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot erlangt habe, womit die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages am 19.10.2024 abgelaufen sei. Der BF habe jedoch erst am 31.10.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2025, beim BFA am 21.01.2025 eingelangt, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das BVwG (vgl. Beschwerde AS 291ff).

Begründend wurde ausgeführt, dass die RV des BF am 09.10.2024 beim BFA um Übermittlung des Bescheides gebeten habe. Dieser Anfrage sei erst am 21.10.2024 entsprochen worden. Dabei habe erstmals festgestellt werden können, dass der Bescheid überhaupt nicht zugestellt worden sei. Daher habe die Frist erst am 21.10.2024 angefangen. Somit sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2024 rechtzeitig gestellt worden.

1.15. Der BF erhob bereits zuvor gegen die Festnahme am XXXX .2024 sowie die Anhaltung bis XXXX .2024 Beschwerde.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis AS 337ff).

Das BVwG hielt unter anderem Folgendes fest [Anm.: Hervorhebungen nicht im Original]:

„Während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft, mit Schriftsatz vom 23.08.2021, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am 03.09.2021, räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteigehör zur möglichen Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes oder der Verhängung der Schubhaft ein. In diesem Schriftsatz belehrte es den Beschwerdeführer, dass er gemäß § 8 ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat, widrigenfalls Zustellungen weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden, wenn die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 gab der Beschwerdeführer daraufhin seine schriftliche Stellungnahme ab.

Mit der Urteilsverkündung am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer enthaftet. Er begründete danach keine Meldeadresse in Österreich und meldete sich auch nicht als verzogen ab. Er war unbekannten Aufenthalts.

Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer am 05.10.2021 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2021 durch Hinterlegung im Akt wirksam zugestellt und er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesamt am 31.10.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist. Dieser wurde wegen verspäteter Antragstellung zurückgewiesen.“ (vgl. Seite 6 des Erkenntnisses)

„Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass dem Beschwerdeführer das Parteiengehör während der Anhaltung in Untersuchungshaft zugestellt wurde, steht auf Grund des Zustellnachweises und des ZMR-Auszuges fest. Dass er davon und sohin vom Verfahren Kenntnis hatte, steht auf Grund seiner im Verfahren vor seiner Enthaftung erstatteten Stellungnahme fest und mit seiner Aussage, er habe gedacht, sein Aufenthaltsverbot sei mit drei Jahren befristet gewesen, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung keine Meldeadresse begründete und sich auch nicht abmeldete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass er im Übrigen auch dem Bundesamt seinen Vollzug ins Ausland nicht mitteilte, steht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest. Daher steht fest, dass das Aufenthaltsverbot zutreffend gemäß § 8 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung zugestellt wurde und sohin wirksam zugestellt wurde.“ (vgl. Seite 8 des Erkenntnisses)

„Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsverbot nicht wirksam zugestellt worden sei, weil er das Bundesgebiet im Zustellzeitpunkt bereits verlassen habe; das Bundesamt hätte ihm den Bescheid in RUMÄNIEN zustellen müssen. Dieses Vorbringen trifft jedoch nicht zu: Der Beschwerdeführer war vom Verfahren in Kenntnis und erstattete in diesem auch eine Stellungnahme. Er wurde zudem nach dem ZustG belehrt. Dennoch begründete er nach der Haftentlassung weder eine Zustelladresse in Österreich, noch bestellte er einen Zustellbevollmächtigten. Im Übrigen teilte er dem Bundesamt auch seinen Verzug ins Ausland nicht mit, ebensowenig meldete er sich wegen Verzugs ins Ausland ab. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Meldestelle änderte, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Es stellte das Aufenthaltsverbot daher zutreffend gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zu. (vgl. Seite 15 des Erkenntnisses)

Der BF erhob außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis. Begründend wurde ausgeführt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Festnahme und Schubhaft bis zum XXXX .2024 gewesen sei. Aufgrund der Entscheidung des BVwG über die Zustellung des Bescheides vom 05.10.2021 sei die Zuständigkeit überschritten worden und liege eine Unzuständigkeit des BVwG vor (Rz 27f der Revision). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, seine Entscheidung über die endgültige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (hg. Anm.: gegenständliches Beschwerdeverfahren) gemäß § 38 AVG iVm 17 VwGVG auszusetzen, da eine Vorfrage vorliege, zu welcher das BVwG im Falle der Maßnahmenbeschwerde nicht berechtigt gewesen sei, eigenständig darüber zu entscheiden (vgl. Rz 24 der Revision).

1.16. Der BF erhob weiters Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2024 sowie die Anhaltung von XXXX .2024 bis XXXX .2024 (vgl. Beschwerde AS 269ff).

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2024 bis XXXX .2024 wurde zurückgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2024 bis XXXX .2024 als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis AS 361ff). Das BVwG traf dieselben, oben wiedergegebenen Ausführungen betreffend die Zustellung des Bescheides vom 05.10.2024 (vgl. Seite 9, 11, 14f des Erkenntnisses).

Der BF erhob ebenfalls außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis. Diese wurde ebenfalls unter anderem damit begründet, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Anhaltung des BF gewesen sei. Aufgrund der Entscheidung des BVwG über die Zustellung sei die Zuständigkeit überschritten worden und liege eine Unzuständigkeit des BVwG vor (vgl. Rz 30 der Revision). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, seine Entscheidung über die endgültige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (hg. Anm.: gegenständliches Beschwerdeverfahren) gemäß § 38 AVG iVm 17 VwGVG auszusetzen, da eine Vorfrage vorliege, zu welcher das BVwG im Falle der Maßnahmenbeschwerde nicht berechtigt gewesen sei, eigenständig darüber zu entscheiden (vgl. Rz 26 der Revision).

Mit Beschluss des BVwG vom 11.06.2025, Zahl G306 2306684-1/3Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung der beim VwGH betreffend die Erkenntnisse des BVwG zu den Zahlen W112 2302518-1/15E und W112 2302518-2/16E zur Person des BF geführten Verfahren ausgesetzt (Oz 3; AS 299).

Nunmehr wurde mit Beschluss des VwGH vom XXXX .2026, XXXX , die Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX zurückgewiesen (vgl. Beschluss AS 417ff).

Mit Beschluss des VwGH vom XXXX .2026, XXXX , wurde die Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX ebenfalls zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

2.1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in den Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.3. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Fortsetzung des ausgesetzten Beschwerdeverfahrens:

§ 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Mit Beschluss des BVwG vom 11.06.2025, Zahl G306 2306684-1/3Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung der beim VwGH betreffend die Erkenntnisse des BVwG zu den Zahlen XXXX und XXXX zur Person des BF geführten Verfahren ausgesetzt.

Nunmehr wurde mit Beschluss des VwGH vom XXXX .2026, XXXX , die Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX zurückgewiesen.

Mit Beschluss des VwGH vom XXXX .2026, XXXX , wurde die Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX ebenfalls zurückgewiesen, sodass das ausgesetzte Verfahren fortzusetzen ist.

Zu Spruchteil B):

3.2. Zu Spruchpunkt I.: Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1. Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 ZuStG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte § 8 ZuStG lautet wie folgt:

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte § 23 ZustG lautet wie folgt:

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert oder aufgibt, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG (soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen) die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (siehe VwGH vom 25.05.2020, Zahl Ra 2018/19/0708). § 23 ZustG regelt die Anordnung und Durchführung der Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch.

Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, setzt demnach voraus, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde und, dass eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (VwGH vom 22.01.2014, Zahl 2013/22/0313).

3.2.3. Wie oben dargelegt, wurde bereits in den Erkenntnissen des BVwG vom XXXX .2025, Zahlen XXXX , festgestellt, dass der Bescheid des BFA vom 05.10.2021, mit welchem gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gemäß § 8 iVm § 23 ZustG rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde und mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwuchs (siehe Feststellungen oben unter Punkt 1.15.f).

Insbesondere wurde zutreffend ausgeführt, dass der BF vom Verfahren in Kenntnis war und in diesem auch eine Stellungnahme erstattete. Er wurde zudem nach dem ZustG belehrt. Dennoch begründete er nach der Haftentlassung weder eine Zustelladresse in Österreich, noch bestellte er einen Zustellbevollmächtigten. Im Übrigen teilte er dem BFA auch seinen Verzug ins Ausland nicht mit, ebensowenig meldete er sich wegen Verzugs ins Ausland ab. Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass der BF in Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Meldestelle änderte, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Es stellte das Aufenthaltsverbot daher zutreffend gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zu.

Mit Beschlüssen des VwGH vom XXXX .2026, Zahlen XXXX und XXXX , wurden die Revisionen des BF gegen die Erkenntnisse des BVwG vom XXXX .2025 zurückgewiesen, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen.

Zusammengefasst ist auszuführen, dass – der Argumentation des BVwG vom XXXX .2025 folgend – der BF eine Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG unterließ und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Das BFA war daher gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt.

Die Zustellung des Bescheides vom 05.10.2021 erfolgte gegenständlich somit rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt am 05.10.2021.

3.2.4. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet auszugsweise:

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]

Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 AVG lautet auszugsweise:

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. […]

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

3.2.5. Mit dem bekämpften Bescheid des BFA wurde der Wiedereinsetzungsantrag des BF vom 31.10.2024 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136).

"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2024 durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).

Das BFA begründete die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages im Wesentlichen damit, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX .2024 Kenntnis vom gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot erlangt habe, womit die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages am 19.10.2024 abgelaufen sei. Eine Zustellung am 21.10.2024 habe nicht stattgefunden, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rechtskraft vorgelegen sei und damit die „Beschwerde“ des BF auch nicht „binnen offener Frist“ erfolgt sei. Der RV des BF sei lediglich der Bescheid zur Information übermittelt worden. Der BF habe erst am 31.10.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weshalb sich dieser als nicht rechtzeitig erweise.

Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG aber dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).

Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat [VwGH 15.09.1994, 94/19/0393; vgl auch VwGH 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 102 (Stand 1.1.2020, rdb.at)].

Fallgegenständlich ergibt sich, dass der BF am XXXX .2024 im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA von der Existenz eines „negativen“ Bescheides vom 05.10.2021 bzw. des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Aufenthaltsverbotes erfuhr. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die RV des BF das BFA mit E-Mails vom 09.10.2024, 11.10.2024 und 18.10.2024 um Übermittlung des Bescheides vom XXXX .2021 samt Zustellnachweis ersuchte. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der BF am 05.10.2024 schon vom konkreten Inhalt des Bescheides – insbesondere dessen Begründung – in Kenntnis gesetzt wurde.

Der BF war sohin vor der Zustellung der Kopie des Bescheides des BFA vom 05.10.2021 gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung Wiedereinsetzungsantrags zu diesem Zeitpunkt nicht zu laufen begonnen hat.

Erst durch die Zustellung einer Kopie des Bescheides des BFA am 21.10.2024 erlangte der BF Kenntnis von der Begründung des Bescheides, sodass die verfahrensrechtliche Frist von zwei Wochen durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 31.10.2024 gewahrt wurde.

Aus diesem Grund ist die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages unrechtmäßig erfolgt, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren den Wiedereinsetzungsantrag einer meritorischen Prüfung zu unterziehen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt II.: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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