Bundesverwaltungsgericht W164 2298913-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W164.2298913.2.00
Spruch
W164 2298913-2/22EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II., erster Satz, des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.07.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.08.2021 wurde diesem Antrag gemäß § 3 AsylG stattgegeben und dem nunmehrigen BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.02.2023, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des tätlichen Angriffs auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr nach § 91a Abs. 1 StGB, der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 720,-) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 360,-) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens des (teilweise versuchten) Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Mit 10.06.2024 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
Mit mit dem nun teilweise angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt (Spruchpunkt II., erster Satz) und es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt II., zweiter Satz). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend stützte sich das BFA im Wesentlichen auf die nachweislich vom BF verübten Straftaten. Diese seien unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens zu subsumieren und sei der BF als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Das öffentliche Interesse überwiege gegenüber dem Interesse des BF auf eine weitere Schutzgewährung. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der BF erhob gegen die Spruchpunkte I. und II., erster Satz dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde, wobei der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkt II., zweiter Satz) ausdrücklich nicht bekämpft wurde.
Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe eine Entscheidung ohne vorherige Einvernahme des BF erlassen und sich daher keinen persönlichen Eindruck verschaffen können. Die belangte Behörde habe gewichtige positive spezialpräventive Umstände betreffend die Gefährdungsprognose nicht ausreichend gewürdigt. Es sei insgesamt von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, weshalb der Asylausschlussgrund nicht herangezogen werden dürfe. Gegenständlich sei weder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerechtfertigt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.10.2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 2 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Das BFA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 08.11.2024 langte eine Verständigung des Bezirksgerichts XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach ein Strafverfahren gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB am 07.11.2024 gemäß § 227 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei.
Seites der Rechtsvertretung des BF wurde mit Stellungnahme vom 11.03.2026 zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 28.02.2026 (Version 13) insbesondere auf die nach wie vor prekäre Sicherheitslage und humanitäre Lage in Syrien verwiesen, ferner darauf, dass jene Region, in der der BF im Fall seiner Rückkehr nach Syrien Familienanschluss hätte, aktuell als humanitärer Krisenherd zu betrachten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht befragte den BF am 12.03.2026 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Das BFA sagte seine Teilnahme an der Verhandlung ab. Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben:
Zur Verurteilung aus Februar 2023 gab der BF an, er habe an diesem Tag mit dem Bus fahren wollen. Der Fahrer habe versucht, die Tür zu schließen. Der BF habe dies mit dem Fuß verhindert, um nicht auf den nächsten Bus warten zu müssen. Dabei sei die Tür anscheinend, ein bisschen kaputt gegangen. Der Fahrer habe sie gleich wieder reparieren können. Der Fahrer habe dann die Fahrkarte des BF verlangt und habe sie ihm nicht mehr zurückgegeben. Der BF habe mehrfach versucht, dem Fahrer zu erklären, dass er die Karte noch für die Rückfahrt benötige und habe ihm einen Ausweis angeboten. Dieser habe ihn ignoriert und sei zu seinem Fahrersitz gegangen. Der BF sei daraufhin im Bus zum Fahrer nach vorn gegangen, habe ihm respektvoll mit der Hand auf die Schulter gegriffen und ihn ersucht, das Ticket zurück zu geben. Der Fahrer habe dies als einen Angriff betrachtet und die Polizei verständigt. Die Polizei habe dem BF das Ticket zurückgegeben, habe seinen Ausweis genommen und habe gesagt, dass er weiterfahren dürfe.
Zur Verurteilung aus März 2024 gab der BF an, er habe damals nicht gewusst, dass er eine Probezeit hatte. Mit dem ihm zur Last gelegten Raub habe er überhaupt nichts zu tun gehabt. Er habe damals seine Freunde im Bus getroffen. Diese hätten ihm erzählt, dass sie vorhätten, einen Raub zu begehen und hätten ihn ersucht, teilzunehmen, er habe jedoch abgelehnt. Er habe die Tat nicht begangen. Vielmehr sei er zu einem gemeinsamen anderen Freund gefahren, um sich rasieren zu lassen. Der Vorwurf, dass der BF Mittäter gewesen wäre, entspreche nicht der Wahrheit.
Ein Messer habe der BF damals bei sich gehabt. Das Messer habe er jedoch nicht dem Opfer gezeigt, da er an der Tat nicht teilgenommen habe. Das Messer habe er für die Jagd und Fischerei bei sich gehabt. Er habe nicht gewusst, dass es strafbar wäre, ein solches Messer bei sich zu tragen. Das Messer, sei winzig gewesen, wie ein Nagelknipser. Er habe es zum Fischen verwendet. Bei der ihm laut Strafurteil zur Last gelegten Tat sei der BF nicht dabei gewesen. Das Urteil sei zu Unrecht erfolgt.
Der BF habe das Opfer gar nicht gekannt und habe am Raub nicht teilgenommen.Um dies zu beweisen, habe er den Opfern die Ausweise und Unterlagen, welche seine Freunde in den Mülleimer geworfen hatten, zurückgegeben. Er habe sich bei den Opfern für seine Freunde entschuldigt, habe gesagt, dass er mit diesem Raub nicht zu tun habe, habe ihnen seine Unterstützung angeboten und ihnen geraten, die Polizei zu verständigen. Es habe sich um vier Opfer gehandelt. Gegenstände seien nur von einem Opfer genommen worden. Von seinen damaligen straffälligen Freunden habe er erfahren, dass der Raub im Zuge eines Racheaktes begangen wurde. Diese Freunde habe er inzwischen blockiert.
Schadenersatz habe der BF nicht an das Opfer des Raubüberfalls geleistet. Er habe dem Opfer die Gegenstände zurückgegeben, die in der Tasche waren. Die Tasche selbst hätten seine Freunde genommen. Kontakt habe er mit dem Opfer nicht gehalten.
Zu seinen Verurteilungen während der Haft gab der BF an, er sei von den Justizwachbeamten angegriffen und geschlagen worden. Er selbst habe sie nicht angegriffen.
Zu einem aktenkundigen Polizeiprotokoll vom 17.08.2025 betreffend Verdacht auf eine vom BF begangene sexuelle Belästigung und Erregung öffentlichen Ärgernisses gab der BF an, das Mädchen habe falsche Angaben gemacht, da sie sich vielleicht Geld von ihm erhofft hatte. Die Durchsicht der Videokamera im Lokal habe ergeben, dass der BF dieses Mädchen nicht belästigt habe. Das Verfahren sei eingestellt worden.
Der BF sei heute überzeugt, dass er schlechte Freunde hatte und falsche Entscheidungen getroffen habe indem er zu viel Zeit mit diesen Freunden verbracht und nicht an seiner Zukunft gearbeitet habe. Er habe dazugelernt. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe er beschlossen, sich zu ändern. Er sei in ein anderes Bundesland gezogen und gehe nun arbeiten. Er trage heute kein Messer mehr bei sich. Der BF halte sich nun an die Regeln, gehe zur Arbeit und wähle seine Freunde genauer aus. Er versuche, bösen Freunden auszuweichen. Die Bewährungshilfe besuche er regelmäßig. Der BF legte dazu ein Bestätigungsschreiben des Vereins Neustart vom 09.10.2025 vor.
Seiner Bewährungshelferin habe er erzählt, dass er eine Person geschlagen habe, von der Verurteilung wegen bewaffneten Raubs habe er mit seinem Bewährungshelfer noch nicht gesprochen. Psychotherapie mache der BF nicht. Er sei der Meinung, keine Psychotherapie zu benötigen. Seit 14.07.25 arbeite er – zunächst habe er bei einer Leihfirma gearbeitet; nun habe er einen festen Platz im Beschäftiger-Unternehmen bekommen. Er reinige Maschinen und arbeite ab und zu als Auto-Mechaniker im Rahmen eines 40 Stunden Jobs. An Deutschkursen habe er A2 abgeschlossen. Deutsch-B1 habe er begonnen, jedoch wegen der Arbeit nicht abschließen können. Vorgelegt wurde eine Teilnahmebestätigung Deutsch A2 in Integration vom 12.12.2023. Eine Lehre habe der BF bisher nicht antreten können, da es an den Voraussetzungen gefehlt habe. Einen neuen Freundeskreis habe er nicht. Geheiratet habe er nicht. Kinder habe er keine. Für die Zukunft in Österreich plane er alles wieder gut zu machen, die Sprache gut lernen, die B1-Prüfung abzulegen und dann eine Lehre zu beginnen. Der BF möchte als Mechaniker arbeiten.
Die Eltern würden noch mit zwei Brüdern in der Heimatstadt in einer Wohnung leben. Der Vater sei Pensionist. Der BF habe auch noch weitere Verwandte in der Heimatstadt. Kontakt pflege er nur zu seinen Eltern. Zu seinen in Deutschland und Schweden lebenden Brüdern habe er kaum Kontakt. Diese würden ihn nicht finanziell unterstützen. Im Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion würde der BF aktuell Verfolgung fürchten, da es derzeit ein Problem zwischen dem Clan seiner Familie und einem anderen Clan gebe. Zwischen beiden Clans gebe es Blutrache. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage in der Heimatregion instabil. Mitglieder des IS, die aus einem Straflager freigelassen worden seien, würden die Heimatregion wieder terrorisieren. Auch herrsche in seiner Heimatregion de facto das Faustrecht. Zwangsrekrutierung befürchte der BF im Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion nicht. Die Übergangsregierung lehne er ab. Diese sei nicht demokratisch und vertrete radikale Ideen. Er habe mit dieser Regierung bis jetzt nichts zu tun gehabt.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2026 reichte die Rechtsvertretung des BF ein dem BF am 22.12.2023 ausgestelltes Zeugnis für die Integrationsprüfung A2 nach, ferner eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX , Bezirksanwalt über die Einstellung des aufgrund des Vorfalls vom 17.08.2025 gegen den BF geführten Verfahrens wegen sexueller Belästigung (§ 218Abs 1 Z 1 StGB) und eine Stellungnahme der aktuellen Bewährungshelferin vom 17.03.2026 mit der berichtet wird, dass der BF derzeit alleinstehend in einer Wohnung in XXXX lebe, in Beschäftigung stehe und monatlich € 1800,00 verdiene, ferner dass er im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens monatliche Raten betreffend seine Schulden iHv € 5000,00 bediene, persönliche Termine mit der Bewährungshilfe zuverlässig wahrnehme, sich mit den von ihm gesetzten Delikten in Form einer stringenten Deliktverarbeitung auseinandersetze und in der Lage sei, die Deliktursachen kritisch zu reflektieren und Handlungsalternativen für Konfliktsituationen zu erarbeiten. Er erhalte von der Bewährungshilfe Unterstützung in lebenspraktischen Angelegenheiten, wie Finanzen, Arbeit und Schuldenregulierung. Er könne diese Unterstützung gut annehmen. Es bestehe eine tragfähige Arbeitsbeziehung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF trägt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er reiste im Oktober 2020 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 18.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf. Seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 11.08.2021 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF wurde in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement geboren und ist dort aufgewachsen. Der BF verfügt über eine siebenjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Mechaniker. Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Eltern und mehrere Geschwister sind weiterhin im Herkunftsort in Syrien aufhältig. Ein Bruder des BF lebt in Deutschland, ein weiterer Bruder in Schweden. Der BF hält Kontakt zu seiner in der Heimatregion lebenden Familie. In Österreich hat er im Dezember 2023 die Deutsch A2 Integrationsprüfung abgelegt.
Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.02.2023, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des tätlichen Angriffs auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr nach § 91a Abs. 1 StGB, der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 720,-) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 360,-) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Der Verurteilung hinsichtlich des schweren Raubes lag zugrunde, dass der BF in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter am 02.01.2024 einem anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem eine näher bezeichnete Person eingekreist wurde und ein Mitangeklagter fragte, ob er Schläge wolle, der BF zwecks Einschüchterung des Opfers nach einem Messer gefragt wurde, sodann einer der Angeklagten ein Messer vorzeigte, die näher bezeichnete Person laut zur Herausgabe von Wertsachen aufgefordert wurde und ihr eine Umhängetasche Marke XXXX samt Inhalt sowie eine Jacke Marke XXXX Im Gesamtwert von € 230,00 abgenommen wurde.
Der Verurteilung wegen des (versuchten) Diebstahls lag zugrunde, dass der BF in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter am 02.01.2024 einer zweiten näher bezeichneten Person ein Feuerzeug im Wert von EUR 10,- mit dem Vorsatz wegnahm, um durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter am 02.01.2024 eine dritte näher bezeichnete Person nach Wertgegenständen durchsuchte, wobei nichts brauchbares gefunden wurde, weshalb es beim Versuch blieb.
Der Verurteilung hinsichtlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung lag zugrunde, dass der BF eine näher bezeichnete Person am 04.02.2024 vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeizuführen versucht hat, indem er wiederholt mit der Faust gegen das Gesicht dieser Person schlug, bis diese zu Boden fiel, wodurch diese Person ein Monokelhämatom am linken Auge sowie Prellungen am Nasenbein und Unterkiefer erlitt.
An Erschwernisgründen wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung, die teilweise Begehung der Straftaten mit Mittätern, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, Straftaten innerhalb offener Probezeit, rascher Rückfall und teilweise Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren einbezogen.
An Milderungsgründen wurde angeführt, dass der BF unter 21 Jahren war und die Straftaten teilweise beim Versuch blieben.
Am 27.05.2024 trat der BF die Haft in der Justizanstalt XXXX an.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.10.2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 2 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 800,-) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Der Verurteilung lag hinsichtlich der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt zugrunde, dass der BF während seiner Haft in der Justizanstalt am 08.07.2024 versuchte, einen näher bezeichneten Justizwachebeamten durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Amtshandlung, nämlich die Verlegung in einen anderen Haftraum zu veranlassen, indem er ihm damit drohte ihn zusammenzuschlagen. Zudem versuchte der BF, den näher bezeichneten Justizwachebeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seinen Haftraum zu betreten und zu kontrollieren, zu hindern, indem er sich in die Türe stellte und den Justizwachebeamten, als dieser ihn in den Haftraum schieben wollte, einen Stoß gegen die Schulter versetzt hat und versuchte der BF auch, ihm einen Schlag mit der geballten Faust zu versetzen, woraufhin er von dem Justizwachebeamten zu Boden gebracht und fixiert wurde, wo er mehrfach versuchte, den Justizwachebeamten zu beißen. Der Verurteilung lag hinsichtlich des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung zugrunde, dass der BF in Tateinheit mit dieser Handlung versuchte, den Justizwachebeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper zu verletzen.
Der Verurteilung lag hinsichtlich des Vergehens der Verleumdung zugrunde, dass der BF am 08.06.2024 einen namentlich genannten Justizwachebeamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er ihn einer Körperverletzung nach §§ 83, 313 StGB falsch verdächtigte. Der Verurteilung lag hinsichtlich des Vergehens der falschen Beweisaussage zugrunde, dass der BF diese wahrheitswidrigen Angaben in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei als Zeuge tätigte.
Mit Beschluss des LG XXXX 26.08.2024, GZ XXXX wurde ausgesprochen, dass der BF am 17.10.2024 nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe entlassen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der BF habe im Zuge seiner Haft zwei Ordnungsstrafen erhalten, da er die Anweisungen des Justizwachebeamten nicht befolgt, sich diesem widersetzt und diesem gedroht habe. Weiters habe er sich gegenüber den Justizwachebeamten ungebührlich verhalten und zwei Ordnungsstrafen erhalten. Aufgrund seines Verhaltens während des Strafvollzugs sei er daher nicht bereits nach Verbüßung der Hälfte seiner unbedingten Freiheitsstrafe entlassen worden, obwohl sich der BF zum ersten Mal in Strafhaft befunden habe. Nach Verbüßung von zwei Drittel der Haft, sei der BF aber aufgrund des letztgenannten Umstandes zu entlassen und sei ihm unter Anordnung einer Probezeit und der Bewährungshilfe eine Chance zu geben, künftig ein deliktfreies Leben zu führen.
Am 07.11.2024 wurde beim Bezirksgerichtes XXXX zu GZ XXXX ein gegen den BF geführtes Strafverfahren wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB am 07.11.2024 gemäß § 227 Abs. 1 StPO eingestellt.
Der BF verzog nach seiner Haftentlassung in ein anderes Bundesland.
Ab 14.07.2025 nahm der BF drei mal eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei XXXX Personal und Logistik auf: 1) von 14.07.2025 bis 06.08.2025, 2) 18.08 2025 bis 29.08.2025 und von 08.09. bis 31.10.2025. Mit 03.11.2025 nahm der BF eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der XXXX GmbH, einem Reinigungsunternehmen auf. Diese Beschäftigung ist bis dato aufrecht. Der BF nimmt seine Termine mit der Bewährungshelferin wahr und bezahlt Raten im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, der Kopien von hier wesentlichen Teilen der maßgeblichen Strafakten enthält, ferner durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich und in das Strafregister der Republik Österreich, durch Einholung des Beschlusses LG XXXX 26.08.2024, GZ XXXX , durch Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2026.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhen auf seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt. Soweit der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, keine der strafbaren Handlungen, derentwegen er rechtskräftig verurteilt wurde, je begangen zu haben, war ihm unter Einbeziehung des klaren Inhalts der Bezug habenden Strafakten GZ: XXXX des LG XXXX nicht zu glauben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Der angefochtene Bescheid wurde nur hinsichtlich seines Spruchpunktes I. (Aberkennung von Asyl) und hinsichtlich seines Spruchpunktes II., erster Satz (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) angefochten.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit auf die Frage eingeschränkt, ob die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach einem in § 7 AsylG 2005 genannten Aberkennungsgrund und Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG zu Recht erfolgte:
1)Zur Frage der Asylaberkennung nach § 7 Abs 1 Z 1 AsylG:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt.
Ein solcher ist nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegeben, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen zur Erfüllung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312).
Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001).
Im hier zu beurteilenden Fall hat der BF objektiv betrachtet ein besonders schweres Verbrechen im Sinne der eben genannten höchstgerichtlichen Judikatur begangen. Er wurde dafür rechtskräftig verurteilt. Die nachweislich verübten Taten haben sich im konkreten Einzelfall auch subjektiv als besonders schwerwiegend erwiesen. Konkret hat der BF den nachweislich begangenen schweren Raub im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines Opfers verübt. Aus dem Umstand, dass der BF mehrere gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Straftaten begangen hat muss auf seine Gewaltbereitschaft geschlossen werden. Aufgrund des Umstands, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche der von ihm nachweislich verübten Taten geleugnet hat muss davon ausgegangen werden, dass der BF bis heute nicht bereit ist, Verantwortung für das von ihm begangene Unrecht zu übernehmen. Aus seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Überzeugung dahingehend, dass er keine Psychotherapie in Anspruch nehmen wolle, muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang geschlossen werden, dass der BF nicht bereit ist an seiner erwiesenen Gewaltbereitschaft zu arbeiten. Insgesamt muss daher davon ausgegangen werden, dass der BF nach wie vor gemeingefährlich ist. Dass der BF seit Juli 2025 in Beschäftigung steht und seine Termine mit der Bewährungshilfe einhält, ein Schuldenregulierungsverfahren durchläuft und seit seiner Haftentlassung vom 17.10.2024 nicht neuerlich strafrechtlich verurteilt wurde, spricht isoliert betrachtet für ihn. Was die seitens der Bewährungshelferin mit Stellungnahme vom 17.03.2026 geäußerte Einschätzung einer tragfähigen Arbeitsbeziehung und einer erfolgreichen Aufarbeitung des bisher gesetzten deliktischen Verhaltens betrifft, so wird dieser Einschätzung angesichts des in der mündlichen Verhandlung seitens des BF gesetzten Verhaltens und des vom BF gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht gefolgt.
Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). In einer Gesamtschau muss daher von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden.
Der Asylausschlussgrund des § 7 Abs 1 Z 1 AsylG ist erfüllt. Die Prüfung weiterer Asylausschlussgründe (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, Ro 2022/14/0003 29.04.2024) erübrigt sich. Dem BF wurde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht der Status des Asylberechtigten aberkannt.
2)Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz:
Gemäß § 8 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.
Gemäß der aktuellen Judikatur des VwGH hat der Gesetzgeber nach der in den Materialien zur Schaffung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention beabsichtigt, mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 den Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie umzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen.
Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und damit die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen.
Jene Personen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, werden nicht von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfasst, weil es nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien keinen Hinweis dafür gibt, dass der Gesetzgeber auch jene Personen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit strafbare Handlungen begangen haben, als des subsidiären Schutzes unwürdig hätte einstufen wollen. Die in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltene Wendung „von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist“ erfasst mithin nicht auch jene Fälle, in denen vom Strafgericht die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet wird (vgl. zu all dem VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Diese Aussagen beanspruchen nicht nur dann Gültigkeit, wenn die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen soll, sondern auch dann, wenn aufgrund eines von einem Fremden gestellten Antrages die erstmalige Beurteilung vorzunehmen ist, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469; 1.9.2021, Ra 2020/19/0439).
Es müssen entsprechende Feststellungen zum strafbaren Verhalten getroffen werden, die eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung ermöglichen, ob Straffällige ein Verhalten an den Tag gelegt hat, dass er als der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig einzustufen ist.
Der EuGH hatte sich im Urteil vom 30. April 2025, C-63/24, mit der Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b Statusrichtlinie unter dem Aspekt einer bereits erfolgten Strafverbüßung des Fremden und deren Auswirkung auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu befassen. Art. 12 Abs. 2 lit. b Statusrichtlinie verfolgt nach der Rechtsprechung des EuGH unter anderem ebenfalls den Zweck, sich als des durch die Zuerkennung von Asyl zu gewährenden Schutzes als unwürdig erweisende Personen von diesem Schutzstatus auszuschließen. Der EuGH hielt fest, dass das Ziel, jene Personen von der Anerkennung als Flüchtlinge auszuschließen und als des damit verbundenen Schutzes unwürdig anzusehen, die die Begehung schwerwiegender Handlungen in einem bestimmten Zeitpunkt ihres Lebens zu verantworten haben, nicht zwangsläufig dazu führen dürfe, dass eine solche Person für immer der Gewährung internationalen Schutzes unwürdig werde, ohne etwa deren mögliche Rehabilitierung zu berücksichtigen (Rn 38). Die Tatsache, dass die internationalen Schutz beantragende Person ihre Strafe verbüßt habe, sei einer von mehreren Umständen, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen seien, ob diese Person unter den in dieser Vorschrift genannten Ausschlussgrund falle. Auch die seit dem strafbaren Verhalten vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die von ihm gegebenenfalls gezeigte Reue sei bei der Prüfung einzubeziehen (Rn 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass - wenngleich es dabei nicht um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr geht - die genannten Umstände auch bei der Prüfung des sich auf den subsidiären Schutz beziehenden Ausschlussgrundes des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie Berücksichtigung zu finden haben. Die vom EuGH zu Art. 12 Abs. 2 lit. b Statusrichtlinie getätigte Aussage bezieht sich nämlich auf denselben von beiden Vorschriften verfolgten Zweck, einen Fremden von der Zuerkennung der mit der Gewährung eines Schutzstatus verbundenen besonderen Rechtsposition auszuschließen, wenn er Handlungen gesetzt hat, aufgrund derer er sich dieser besonderen Rechtsposition als unwürdig erweist.
Demnach haben die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt zu erhalten.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Im hier zu beurteilenden Fall liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens vor. Nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls handelt es sich um eine schwere Straftat, da der BF den nachweislich begangenen schweren Raub im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter unter Ausnutzung der Hilflosigkeit der Opfer verübt hat. Der BF hat die über ihn verhängten Strafen verbüßt, hat im Zuge der Strafhaft aber zwei Ordnungsstrafen erhalten, sodass nicht von seinem Wohlverhalten während der Strafhaft ausgegangen werden kann. Seit seiner bedingten Entlassung vom 17.10.2024 wurde der BF nicht wieder straffällig. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF jedoch keine Reue bezogen auf das in der Vergangenheit nachweislich gesetzte mehrfach strafrechtswidrige Verhalten gezeigt. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass die Handlungen des BF den Ausschlussgrund des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG verwirklichen.
Die Prüfung weiterer Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erübrigt sich. Dem BF wurde im angefochtenen Bescheid daher im Ergebnis zu Recht der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Zusammenfassend erfolgte die Entscheidung der belangten Behörde im hier gegenständlichen Prüfungsumfang zu Recht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.