Bundesverwaltungsgericht G316 2322956-1

G316 2322956-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2026

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G316 2322956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2322956.1.00

Spruch

G316 2322956-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Chile, gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“

II.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.09.2025 wurde dem chilenischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Chile zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Der BF erhob am 09.10.2025 über seine (ehemalige) Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI dieses Bescheides.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 20.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

Mit Schreiben vom 28.11.2025 gab die bevollmächtigte Rechtsvertretung die Zurücklegung der Vollmacht bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Chile) geboren und ist chilenischer Staatsangehöriger.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF wurde am XXXX 2023 durch ein deutsches Gericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von € 900,-- verurteilt.

1.3. Er reiste Ende Februar 2025 über Brasilien zur Begehung strafbarer Handlungen nach Europa ein. Am XXXX 2025 wurde er im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Am XXXX 2025 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 3, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei anderen Mittätern im März 2025 gewerbsmäßig Einbruchdiebstähle in insgesamt sechs Wohnstätten im Bundesgebiet beging, wobei es bei zwei Fällen beim Versuch blieb und er fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- übersteigenden Gesamtwert wegnahm.

Ein Betrag von € 14.000,-- wurde für verfallen erklärt. Weiters wurde der BF schuldig gesprochen, einem der Opfer einen Schadenersatzbetrag von € 500,-- zu bezahlen.

Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und die Faktenhäufung bei Annahme der Gewerbsmäßigkeit als erschwerend sowie die umfassende und reumütige, zur Wahrheitsfindung vor allem hinsichtlich der Mittäter wesentlich beitragende, geständige Verantwortung, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die weitgehende Sicherstellung des Diebesguts, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind und die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung durch Anerkenntnis als mildernd gewertet.

1.4. Der BF befand sich von XXXX 2025 bis XXXX 2025 in Haft, die er in der Justizanstalt XXXX verbrachte. Er verfügte außerhalb seiner Anhaltung in Haft zu keinem Zeitpunkt über einen gemeldeten Hauptwohnsitz und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. In Österreich leben keine Angehörigen des BF.

Der BF wurde am XXXX 2025 aus der Haft entlassen und hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf.

Der BF verfügt aktuell über keinen Aufenthaltstitel für Spanien. Sein letzter Wohnort vor der Festnahme im Bundesgebiet lag in Chile.

1.5. Zur Lage in Chile wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 03.12.2025 auszugsweise wie folgt festgestellt:

Rückkehr

Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025). Siehe auch Kapitel zur Bewegungsfreiheit.

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität. Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit anerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).

Die Rückkehrhilfe enthält folgende Unterstützungsleistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU Rückkehrberatung

Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente

Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung

Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit

Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR

Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar).

Auf die Gewährung von Rückkehrhilfe besteht auch bei Vorliegen der Kriterien kein Rechtsanspruch (BMI 3.11.2024).

Reintegrationsunterstützung:

Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer*innen ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z.B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft (BMI 3.11.2024).

Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer*innen an:

EU Reintegration Programme (EURP)

Reintegrationsprogramm IOM

Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich)

Spezialprogramm in Syrien durch European Technology Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden chilenischen Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest (vgl. AS 71).

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde (vgl. AS 149).

2.2. Die Konstatierungen zur Verurteilung des BF in der Bundesrepublik Deutschland beruhen auf den aktenkundigen ECRIS-Auszügen vom 10.12.2025.

2.3. Die Feststellungen zum Zeitpunkt und zum Zweck der Einreise nach Österreich, zur Festnahme sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus den Angaben des BF im Beschwerdeschriftsatz (vgl. AS 224), dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX 2025 (vgl. AS 27 ff) sowie aus der aktenkundigen Vollzugsinformation vom 14.07.2025 (vgl. AS 33).

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX (vgl. OZ 2) sowie dem eingeholten Strafregisterauszug vom 08.01.2026.

2.4. Die Anhaltung in Haft beruht auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 08.01.2026, wonach der BF am XXXX 2025 aus der Haft entlassen wurde (vgl. OZ 10)

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur fehlenden Meldung und Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet beruhen auf den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und Sozialversicherungsdaten des BF vom 24.03.2026. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.

Die Feststellung, dass der BF am XXXX 2025 aus der Haft entlassen wurde und seit der Entlassung unbekannten Aufenthalts ist und seit XXXX 2025 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, folgt den Ausführungen der belangten Behörde vom 08.01.2026 sowie dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Weitere Hinweise auf einen tatsächlichen Aufenthalt im Inland liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Diese Annahme stützt sich insbesondere darauf, dass seit der Haftentlassung keinerlei behördliche Kontakte, Meldungen oder sonstige Anhaltspunkte für einen Verbleib im Inland hervorgekommen sind. (vgl. OZ 10).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfüge, konnte nicht gefolgt werden. Zwar legte er eine Bestätigung über seine Registrierung bei einem spanischen Gemeindeamt („volante informatizado de residencia“ vom 10.04.2025 vor), jedoch lässt dies auf keinen längeren Aufenthalt in Spanien schließen und ergab ein Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden am 13.10.2025, dass der BF über keine spanische Aufenthaltserlaubnis verfügt.

Zudem hielt das Strafgericht in seinem Urteil fest, dass sich der letzte Wohnsitz des BF in Chile befand. Auch im übrigen Akteninhalt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Spanien wohnhaft gewesen wäre. Vielmehr geht aus dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft hervor, dass sich der BF in Spanien und der Bundesrepublik Deutschland zur Begehung von Straftaten aufhielt (vgl. AS 29).

Schließlich deutet auch der Umstand, dass der BF laut Depositenliste vom 14.07.2025 über zumindest zwei chilenische Kreditkarten verfügt, auf einen Wohnsitz in Chile hin (vgl. AS 37).

Dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen des BF, wonach er in Spanien über ein schützenswertes Familienleben verfüge, konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie mangels entsprechender Nachweise nicht gefolgt werden. Eine an den BF übermittelte Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen über ein bestehendes Familienleben in Spanien konnte an den zu diesem Zeitpunkt bereits unvertretenen BF nicht übermittelt werden, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Justizanstalt aufhielt und dem Bundesverwaltungsgericht keine neue Adresse bekanntgab. Sohin verletzte der BF seine Mitwirkungspflicht und konnte dem Vorbringen in der Beschwerde zu seinen Anknüpfungspunkten in Spanien nicht gefolgt werden.

2.5. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des BF lediglich gegen die Spruchpunkte II. – VI. des angefochtenen Bescheides und somit gegen die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung, das Einreiseverbot, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet. Damit ist der Spruchpunkt I. bereits in Rechtskraft erwachsen und ist über diesen nicht mehr abzusprechen.

Über Spruchpunkt VI. wurde weiters bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2025 entschieden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Staatsangehörige von Chile sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 6 Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF reiste Ende Februar 2025 über Brasilien nach Europa ein. Er wurde im Juli 2025 im Bundesgebiet am Flughafen, als er gerade weiter nach Spanien reisen wollte, festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Im September 2025 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich somit als unrechtmäßig.

Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und dessen erfolgter Ausreise nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides bzw. aufgrund des Umstandes, dass keine Hinweise auf einen derzeitigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet hervorgekommen sind, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen.

Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG demnach vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen beim BF keine Umstände vor, die im Sinne des § 9 Abs. 1-3 BFA-VG iVm Artikel 8 EMRK zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.

Es ist davon auszugehen, dass er sich von Februar 2025 bis zu seiner Haftentlassung im Oktober 2025 in Österreich aufhielt und erwies sich sein Aufenthalt als unrechtmäßig. Der BF war sich zudem seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst. Er widersetzte sich nicht nur den fremdenrechtlichen Bestimmungen, sondern setzte auch strafgerichtlich relevante Schritte.

Der BF verfügt zudem über keine sozialen Kontakte im Bundesgebiet, welche eine Rückkehrentscheidung unzumutbar machen würden. Er war auch nie im Bundesgebiet erwerbstätig. Auch sonst liegen keine Aspekte vor, die ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich begründen könnten.

Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, konnte die in der Beschwerde vorgebrachten Bezugspunkte zu Spanien nicht festgestellt werden und waren daher nicht weiter zu berücksichtigen.

Aufgrund des Umstandes, dass der BF bis zu seiner Festnahme seinen Lebensmittelpunkt in Chile hatte, ist zudem von aufrechten Bindungen zu seinem Heimatstaat auszugehen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Insgesamt ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF unter Berücksichtigung sämtlicher nach § 9 BFA-VG relevanten Umstände somit zulässig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF nach Chile unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr lag der Lebensmittelpunkt des BF bis vor Kurzem in Chile. Eine Verletzung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ist auszuschließen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

(….)

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG, da der BF zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt wurde. Darüber hinaus verwirklichte der BF die Vorsatztat innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, sodass er auch den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (vgl. auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Den BF belastet ein massiv von Vermögensdelinquenz dominiertes Vorleben. Die vom BF verübten Taten stellen somit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Auch der Umstand, dass der zuletzt begangene gewerbsmäßige Diebstahl in qualifizierter Form, nämlich durch Einbruch und im Zusammenwirken mit anderen Mittätern begangen wurde, stellt eine besondere Erschwernis dar.

Wie die belangte Behörde dazu weiters zu Recht festhielt, erfolgte die Einreise des BF nach Österreich offenkundig ausschließlich mit dem Ziel, sich im Bundesgebiet als sogenannter „Kriminaltourist“ durch Einbruchsdiebstähle unrechtmäßig zu bereichern. Dieses Handeln zeugt somit von einer massiven kriminellen Energie des BF und bestätigt, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Weiters ist auch seine Verurteilung in Deutschland zu berücksichtigen, woraus sich ebenso schließen lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Diese Verurteilung im Ausland vermochte den BF zudem nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen.

Die vom BF ausgeübten massiven strafbaren Handlungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF sowie sein Verhalten zeigen, dass sein persönliches Verhalten eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt, zumal die begangene Straftat noch nicht lange zurückliegt und der Zeitraum, als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich vom Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Die sohin gesetzten Tathandlungen großteils gleicher Art lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen ist jedenfalls als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass von ihm eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet diente ausschließlich der Begehung mehrerer nachgewiesener schwerer gewerbsmäßiger Diebstähle sowie Einbrüche. Aufgrund der mit dieser Delinquenz verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig zu beurteilen, was seine rechtliche Verankerung in Österreich erheblich relativiert. Ferner verfügte der BF – abgesehen von seinem Aufenthalt in Untersuchungshaft von Juli bis Oktober 2025 – zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Eine Beschäftigungsbewilligung für das Bundesgebiet lag nicht vor, und der BF war weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Somit bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine soziale oder berufliche Integration in Österreich. Darüber hinaus verfügt der BF im Bundesgebiet über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt liegt unstrittig in Chile, wo er geboren wurde, aufwuchs und erwerbstätig war.

Aufgrund der Gesamtschau der vorliegenden Umstände ist daher davon auszugehen, dass der BF im Inland weder rechtlich noch tatsächlich verankert ist und sein Aufenthalt ausschließlich kriminellen Zwecken diente.

Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch den in massivem Umfang betriebenen Einbruchsdiebstählen stark gemindert.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Auch die mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Einreiseverbotes erwies sich im Hinblick auf das vergangene Verhalten des BF als gerechtfertigt. Auch aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Zudem verfügt der BF weder über eigene familiäre, noch soziale, noch (legale) wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbotes ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde aberkannt wurde und mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zuerkannt wurde, bleibt § 55 Abs. 4 FPG anwendbar, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und auch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.

3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage eindeutig, dass der BF das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch sowie die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Urkundenunterdrückung begangen hat. Auch die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die vom BF in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gegen die Erlassung des Einreiseverbots wurden entsprechend gewürdigt. Insgesamt war gegenständlich von einem solchen „eindeutigen Fall“ auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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