Bundesverwaltungsgericht I415 2247740-2

I415 2247740-2Tribunale amministrativo federale3 apr 2026

Regest

Asylverfahren Bindungswirkung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Vergleichsbescheid Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I415 2247740-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I415.2247740.2.00

Spruch

I415 2247740-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid der BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 09.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte erstmals am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Mutter ihn einige Zeit nach dem Tod seines Vaters verlassen habe, woraufhin ihm ein Freund empfohlen habe, mit ihm gemeinsam Nigeria im Jahr 2010 zu verlassen. Daraufhin habe er von August 2011 bis September 2012 in Italien und von September bis Oktober 2012 in der Schweiz gelebt, jedoch keine Arbeit gefunden, sodass er wiederum nach Italien zurückgekehrt sei.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung angeordnet. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 27.02.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er in Nigeria Öl verkauft habe und die Regierung seine Gruppe bedroht habe, dass sie, wenn sie zukünftig weiterverkaufen würden, ins Gefängnis kommen würden. Seine Gruppe habe trotzdem weiterhin Öl verkaufen wollen, weshalb der Beschwerdeführer sich dazu entschieden habe, Nigeria zu verlassen.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

6. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 25.08.2021 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.08.2021 an, dass seine früheren Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er möchte allerdings gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, welche am XXXX in Österreich geboren worden sei, in Österreich leben und benötige einen Meldezettel und eine Asylkarte um eine Vaterschaftsurkunde für seine Tochter zu erhalten.

7. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.09.2021 gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung zu Protokoll, dass er von Freunden erfahren habe, dass seine Probleme in Nigeria, nachgefragt das Problem wegen des Erdöls, nach wie vor existieren und er zudem eine Tochter in Österreich habe, mit welcher er zusammenleben möchte.

8. Mit Bescheid vom 08.10.2021 wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

9. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2022, GZ: I417 2247740-1/4E als unbegründet abgewiesen.

10. Am 19.04.2026 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2026 an, dass es in seinem Heimatland immer noch dasselbe sei. Er möchte in Österreich einen Asylstatus, damit er in Österreich bleiben könne, Dokumente erhalte, eine Arbeit finde und sich um sein Baby kümmern könne. Seine persönliche Lage habe sich nicht geändert. Seine Tochter werde größer und brauche einen Vater, der sich um sie kümmere. Er habe in Nigeria mit einer Gruppe Öldiebstahl aus einer Pipeline begangen und deshalb Probleme bekommen, weshalb er schließlich Nigeria verlassen habe müssen.

11. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2026 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

12. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.03.2026 gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung zu Protokoll, dass das Problem in Nigeria immer noch bestehe. Nachgefragt handle es sich dabei um das Problem, das er bereits im ersten Verfahren angeführt habe, weil er sich geweigert habe, weiterhin Öl zu verkaufen. Weitere Probleme habe er in Nigeria nicht. Seine Tochter lebe in Österreich und brauche ihren Vater. Auf Vorhalt, dass dem BFA ein Polizeibericht vorliege, in dem die Kindesmutter dezidiert erwähnt habe, dass sich der Beschwerdeführer nicht um die gemeinsame Tochter kümmere, erwiderte der Beschwerdeführer wie folgt: „Es ist so, dass ich keine Arbeit habe. Deswegen glaubt die Mutter meiner Tochter, dass ich mich nicht um sie kümmere.“

13. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.03.2026 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 20.03.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

15. Am 24.03.2026 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und wird ergänzend festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Esan und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria infolge der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 27.02.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er nach einer Warnung der Regierung mit seiner Gruppe nicht weiter illegal Erdöl verkaufen habe wollen.

Am 25.08.2021 stellte er einen weiteren Folgeantrag und führte er zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass es keine Änderungen seiner Fluchtgründe im Vergleich zum Vorverfahren gebe. Jedoch habe er mittlerweile eine Tochter in Österreich und möchte er mit dieser und seiner Lebensgefährtin in Österreich dauerhaft leben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung dieses Gerichts vom 10.01.2022 als unbegründet abgewiesen.

Am 19.02.2026 stellte er den gegenständlichen vierten Asylantrag und führte er zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass es keine Änderungen seiner Fluchtgründe im Vergleich zum Vorverfahren gebe. Seine Tochter werde größer und brauche sie einen Vater, der sich um sie kümmere. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2026 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 09.03.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz darzustellen.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens entstanden wären und hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Auch amtswegig hat sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.

Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.03.2026 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 08.08.2025) auszugsweise zitiert.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und wurde darüber hinaus seitens des Beschwerdeführers den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und zu den seinen erhebt.

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde Einsicht genommen in den das Vorverfahren betreffenden Verwaltungsakt, welcher ebenso im Behördenakt einliegt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Asylverfahren:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in den vorangegangenen Asylverfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Herkunft, zum Gesundheitszustand und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seinen früheren Anträgen auf Asyl vom 30.10.2015, 27.02.2018 und 25.08.2021 wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten samt den jeweils rechtskräftigen abschließenden Bescheiden der belangten Behörde entnommen.

Die belangte Behörde kam in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 24.04.2018 zu dem Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund handelt und seinem Vorbringen letztlich jegliche Asylrelevanz fehlt, weshalb sein Asylantrag abgewiesen wurde.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Bescheides der belangten Behörde vom 24.04.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 06.03.2026 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers deckt sich mit jenem des Vorverfahrens und stellt damit einen Sachverhalt dar, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Darüber hinaus brachte er - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vor.

So gab der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2026 an, dass seine damaligen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien (AS 14). Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.03.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Probleme in Nigeria wegen des Erdöls nach wie vor existieren, es habe sich lediglich eine Änderung in seiner familiären Situation in Österreich ergeben (AS 56).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie feststellt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Bezug auf die ihn treffende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber zu entscheiden war.

Zudem ist weder den Einvernahmeprotokollen noch den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall um keine „entschiedene Sache“ handeln sollte, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Der Beschwerdeführer ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen als gesunder und arbeitsfähiger Mensch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ungeachtet der wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria in der Lage, sein Auskommen im Fall einer Rückkehr durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wenn auch in Form von Hilfstätigkeiten, zu bestreiten.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation in Nigeria seit Rechtskraft der Vorentscheidung entspricht nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

In einer Gesamtschau brachte der Beschwerdeführer damit - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vor, weshalb eine neue umfassende inhaltliche Prüfung unterbleiben konnte.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den in den bekämpften Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen, weshalb auf die dortigen Länderfeststellungen zu verweisen war. Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie schon die belangte Behörde - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen vierten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte bzw. seine Gründe mangels eines „glaubhaften Kerns“ nicht dazu geeignet sind, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Außerdem erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer allenfalls geänderten Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts.

Im gegenständlichen Fall ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in seiner Person gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine maßgeblich andere Situation, dies in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, festgestellt werden. Auch wurde eine solche nicht substantiiert behauptet und ergibt sich nicht aus den vorliegenden Behördenakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen.

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (vgl. VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I., 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2026 zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus.

Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018 zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz vom 19.02.2026 ist sohin der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018.

Wie bereits näher ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren den Fluchtgrund der Verfolgung aufgrund seines Ölverkaufs in Nigeria vor und führte er zudem an, dass er nunmehr in Österreich Vater geworden sei und seine Tochter einen Vater brauche, der sich um sie kümmere.

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0252 mit Verweis auf VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/18/0088 mit Verweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; VwGH 05.06.2019, Ra 2018/18/0507; VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem „glaubhaften Kern“ versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Die belangte Behörde hat somit – wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt – völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass seinen vorgebrachten Fluchtgründen kein glaubhafter asylrelevanter Kern zukommt. Dies deswegen, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte und lediglich auf die bereits rechtskräftig abgehandelten Fluchtgründe verwies.

So stützt der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag auf ein Fluchtvorbringen, welches er bereits in seinem vorherigen Antrag auf internationalen Schutz angeführt hat. Das Vorbringen ist damit von der Rechtskraft der vorigen Entscheidung umfasst und damit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers herbeizuführen. Vielmehr drängt sich damit der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer mit der Stellung seines Folgeantrages das Ziel verfolgt, eine mögliche Abschiebung zu verhindern und einen Aufenthaltstitel zu erlangen, da er nunmehr anführte, dass er in Österreich Vater geworden sei.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria- letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055). Im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.

Auch in Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sind nach wie vor keine Umstände ersichtlich, die im Falle seiner Rückkehr eine Situation herbeiführen würden, die als unmenschlich oder erniedrigend iSd Art. 3 EMRK anzusehen wäre. Es ist ihm jedenfalls zumutbar, seinen Lebensunterhalt in Nigeria durch eigene Arbeit, notfalls auch durch die Annahme von diversen Hilfstätigkeiten, zu bestreiten. Dies spricht insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid deutlich gegen die Annahme eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK.

Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abzuweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt jedoch nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287-7).

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2019 eine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.

Die Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67) zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) führen dazu aus:

"Der vorgeschlagene Abs. 5 dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den genannten nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Diese Bestimmung soll naturgemäß nicht gelten, wenn neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden."

§ 59 Abs. 5 FPG soll demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen.

Durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können.

Die Materialien beziehen sich ausschließlich auf geänderte Umstände in Hinblick auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG. Andere Umstände wurden nicht ausgeführt und sind damit auch Änderungen im Privat- und Familienleben nicht beachtlich.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen sieht § 21 Abs. 6a BFA-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren – eine solche liegt gegenständlich vor – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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