Bundesverwaltungsgericht W217 2332271-1

W217 2332271-1Tribunale amministrativo federale3 apr 2026

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W217 2332271-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2332271.1.00

Spruch

W217 2332271-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. Dr. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 01.12.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 28.08.2025 einlangend beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz Sozialministeriumservice; auch belangte Behörde) die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung. Der Antrag gilt auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2.1. Die belangte Behörde holte sodann ein augenärztliches Sachverständigengutachten ein:

Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, hält in seinem Gutachten vom 07.10.2025, erstellt auf Grundlage der Akten, fest:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Entlassungsbrief Privatklinik XXXX 23. Juni 2023

durchgeführte Maßnahmen: Operation des grauen Stars rechtes Auge

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

aktenmäßige Erledigung auf Wunsch der Antragswerberin

Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.

Begründung:

Es konnte kein Grad der Behinderung erhoben werden, da entsprechende augenärztlichen Befunde, die Funktionseinschränkungen belegen, nicht vorliegen. Die Operation des grauen Stars an einem Auge bewirkt noch keine Einschätzung nach der EVO.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X

Dauerzustand

(…)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nicht geprüft

(…)

Begründung:

die Voraussetzungen für die Eintragung der ZE "blind", "hochgradig sehbehindert" bzw "Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" konnten nicht überprüft werden, da keine ausreichende Befundvorlage.”

2.2. Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin ein.

Die Sachverständige Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Sachverständigengutachten vom 20.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 16.10.2025, wie folgt fest:

„Anamnese:

Antragsleiden: Keine

Derzeitige Beschwerden:

Sie habe eine Polyneuropathie in den Fingern und den Füßen und hatte auch soetwas wie einen Schlaganfall und sei daher ja auch ins Spital gekommen. Sie habe immer angst zu stürzen und benutze daher immer einen Rolator auch zu Hause, auswärts, sei sie immer in eines Rollstuhl unterwegs.

Sie schaffe es wenn überhaupt nur mit Anhalten in ihrer schmalen Küche einige wenige Schritte frei zu gehen.

In der Klinik XXXX im April sei ein Nierenversagen und auch eine Leberzirrhose festgestellt worden, sie sei dort aber eigentlich so gut wie geheilt entlassen worden, seither noch keine Nachkontrolle gehabt.

Sie habe jetzt auch kein Blut mehr im Stuhl.

Sie habe auch Rheuma, und könne daher die Hände nicht mehr gut benutzen, sie könne nicht einmal mehr eine Faust machen. Sie habe Morgens Hilfe fürs Frühstück und die Körperpflege von der Caritas, Mittags komme ihr Lebensgefährte und helfe und Abends meist noch ein Freund. Die Aortenstenose sei ihr angeraten operieren zu lassen, dies möchte sie aber derzeit nicht.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

2025-04 Klinik XXXX FA Innere Medizin (Dr. XXXX )

Carvedilol 25MG

Amlodipin 10mg

Laevolac Lact 100,5ml

Esomeprazol 20mg

Atorvastatin 20mg

Candesartan 16mg

Magnosolov Gran 6,1g

Sozialanamnese:

Lebt alleine, Pensionistin, Haushalt und Körperpflege mit Hilfe.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2025-04 Klinik XXXX FA Innere Medizin (Dr. XXXX )

St.p Akutes Nierenversagen am ehesten prärenal

st.p. Syknope DD Kollaps bei Mälena

Anämie - Gabe eines Erythrozytenkonzentrat

Nutritive-toxische Leberzirrhose CHILD A bei C2- Abusus

Fibroscan 28.03.2025: Fibrose 4, Steatose 3.

Harnwegsinfektion

hochgradige Aortaklappenstenose-Abklärung bisher abgelehnt

Art. Hypertonie

St.p. Hyponatriämie

C2 -Abusus

Cholezystolithiasis

Diagnose bei Entlassung:

Akutes Nierenversagen

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom

Akute hämorrhagische Gastritis

2025-03 AKH Befund Allg. (Dr. XXXX )

Diagnosen: hochgradige Aortenstenose

2024-01 Transthorakale Echokardiographie FA für Innere Medizin (Dr. XXXX . XXXX , Dr. XXXX XXXX )

Zusammenfassung:

Mittelschwere bis schwere Aortenstenose bei mittelgradig, verkalkter Aortenklappe, offenbar geringe Progression gegenüber dem Vorbefund (AVA altuell 0,9 11/2022 1,0 2/2023 aber höher, mittlerer Gradient leicht angestiegen aber unter 40, AV-velocity grenzwertig zur schweren Aortenstenose mit 4m/s: linksventrikulären Hypertrophie II-III, Mitralinsuffizient I-II,

Aortenisuffizient I-II

TAVI-Evaluierung ? Pat. möchte vorerst eine Kontrolle in 3 Monaten (keine sichere Symptomatik bei allerdings Traingsmangel)

2023-06 Arztbrief Privatklinik (Dr. XXXX )

Katarakt rechts

Phakoemulsiflation mit Linsenimplantation

2022-10 XXXX Physikalische Medizin (Dr. XXXX )

Diagnose: 10.10.2022: Z.n. Sturz

V.a. zerebrale Durchblutungsstörung

Gangunsicherheit

2022-10 Thoraxröngten XXXX (Dr. XXXX )

Indakation:

Stauung?

Die Thoraxform ist annähernd symmetrisch

Zwerchfellkuppen und Sinus sind beidseits o.b

Die Lungenfelder weitgehend frei, keine pulmonalen Infiltrationen, keine Stauungszeichen.Tracheobronichalsklerose: Verplumpte, jedoch scheinbar gefäßtypische Hiluszeichung.

Mediastinalschatten nicht relevant verbreitert.

Grenzwertige, linksbetonte Herzschattenbreite Langstreckige Aortensklerose und auch elongation.

2022-10 MRT Gehrinschdel mit TOF-Aniografie der Intrakraniellen Arterie XXXX (Dr. XXXX ) Indikation:

V.a. Insult Hierorts Erstuntersuchung relevante Voruntersuchgen nicht vorliegend. Die äußeren und inneren Liquorräume sind mittelgradige erweitert, keine Mittellinienverlagerung.

Mäßig periventrikulre Leukoaraiose mit Darstellung von einzelnen kleinen perventrikulären Gliosearealen. Links parietal subkortikal eine etwa 5mm große.

cavernomtypische Läsion mit Blooming-Artefakt. Sonst normale Struktur und Signalintensität des Gehirns. keine Hinweis auf eine rezente Ischämie oder auf eine rezente intrakranielle Blutung. kein Hinweis auf eine Raumforderung. Keine Hinrdruckzeichen.

Im kraniozervikalen Übergang keine Auffälligkeiten. Unauffällige Darstellung der abgebildeten Arterien des Circulus arteriosus Willisii.

2022-03 Patientenbrief FA für Innere Medizin (Dr. XXXX )

•sensomotorische Neuropathie seit 2020

•St.p. akute Urticaria 2020

•St.p. Abiatio mammae sin 11 /1990

•St p. Quadrantenresektion

•St.p N. mammae sin 03/1986

2020-07 Elektroneurodiagnostischer Befund FA für Innere (Dr. XXXX )

Zusammenfassung:

Der N. peronäus rechts und der N.tibialis beidseits sind Normbereich.

Der N. peronäus links hat eine reduzierte Summenpotentialamplitude.

Der N. suralis beidseits ist mit Oberflächenelektroden nicht ableitbar

2013-08 LK XXXX Abteilung für Unfallchirurgie (Dr. XXXX )

Diagnose nicht lesbar

2008-11 Evangelisches Krankenhaus

Diagnose: D II Heberden Arthrose-Ganglion

Exstirpation

2008-07 LK XXXX Chirurgische Ambulanz (Dr XXXX )

Diagnose vom 05.07 2023 Fract. nasi Vlc. reg. mentalis

2005-08 Patientenblatt Unfallchirurgie (Dr. XXXX )

Diagnose: Pseudu irthrosis claviculae lateralis sin

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

schlank

Größe: 165,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 206/83

Klinischer Status – Fachstatus:

Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, blande Narben, St.p. Amputation linke Brust

Caput: Visus: korrigiert, Hörvermögen leicht eingeschränkt, HNO: unauffällig

Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent

Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, Hepatomegalie, sonst keine palpablen Resistenzen, keine Defense,

Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Sensibilitätsstörung bds Fingerspitzen, Nacken- und Schürzengriff bds endständig leicht beschmerzt möglich, Faustschluss bds nicht vollsätnig und Spitzengriff bds möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.

Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Sensibilitätsstörung bds in der UE Stehen mit anhalten und auch Einbeinstand sowie Zehenspitzenstand mit Anhalten möglich, freie Beweglichkeit in allen Gelenken,

Wirbelsäule: leichte Skoliose, nicht klopfdolent, verstärkte Brustkyphose/ unauffällige Lordose, FZA: einseitig mit der anderen Hand anhalted ca 40cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich

Neurologisch: grob neurologisch unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

im Rollwagerl hereingeschoben, einige Schritte zwischen Rollstuhl und Liege mit Hilfe der BP möglich, Aufstehen mit Hilfe der BP, frei nicht möglich, Konfektionsschuhwerk

Status Psychicus:

bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Leberzirrhose

nutritiv toxisch, St.p. Dekompensiert 04/2025 mit Akute hämorrhagische Gastritis,

Fibroscan 28.03.2025: Fibrose 4, Steatose 3

Cholezystolithiasis mitberücksichtigt

07.05. 04

40

2

Resektionen der Brust li bei St.p. N. mammae 1989 sin

08.03. 01

40

3

hochgradige Aortenstenose

empfohlene Intervention vorerst abgelehnt

05.03. 02

30

4

Mitralinsuffizienz II°, hochgradige Aortaklappenstenose

weitere Abklärung nicht erfolgt

05.07. 06

30

5

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit Leberzirrhose

03.08. 01

30

6

Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates

Heberden Arthrose, Pseudoarthrosis claviculae lateralis sin,

Bewegungseinschränkung und Klinische Arthrosezeichen bds in den Fingergelenken, sowie im Bereich der Wirbelsäule leichte Fehlstellung und Funktionseinschränkung

02.02. 02

30

7

Hypertonie

unter Kombinationstherapie

05.01. 02

20

8

Polyneuropathie

Laut ENG 2020: Der N. peronäus links hat eine reduzierte Summenpotentialampilude, keine weiteren Befunde

04.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter der Position 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da relevantes Zusatzleiden. Leiden 3 und 4 erhöhen gemeinsam ebenfalls um eine weitere Stufe, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Die weiteren Leiden erhöhen nicht weiter, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

St.p. Akutes Nierenversagen, da keine aktuellen Befunde vorliegen Augenleiden wird fachärztlich eingeschätzt

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X

Dauerzustand

(...)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Anhand der vorliegenden Befunde lässt sich eine dermaßen ausgeprägte Polyneuropathie, Abnützung im Bereich des Bewegungsapparates und damit verbundene Gangunsicherheit nicht ausreichend nachvollziehen, dass dies einen permanenten Bedarf einer Gehhilfe (Rollator) oder eines Rollstuhls begründet. Anhand der Befunde wurde auch keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven festgestellt die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich behindern.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

(...)”

2.3. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 27.10.2025 führte Dr.in XXXX aus:

“(…) Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Leberzirrhose

nutritiv toxisch, St.p. Dekompensiert 04/2025 mit Akute hämorrhagische Gastritis,

Fibroscan 28.03.2025: Fibrose 4, Steatose 3

Cholezystolithiasis mitberücksichtigt

07.05. 04

40

2

Resektionen der Brust li bei St.p. N. mammae 1989 sin

08.03. 01

40

3

hochgradige Aortenstenose

empfohlene Intervention vorerst abgelehnt

05.03. 02

30

4

Mitralinsuffizienz II°, hochgradige Aortaklappenstenose

weitere Abklärung nicht erfolgt

05.07. 06

30

5

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit Leberzirrhose

03.08. 01

30

6

Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates

Heberden Arthrose, Pseudoarthrosis claviculae lateralis sin,

Bewegungseinschränkung und Klinische Arthrosezeichen bds in den Fingergelenken, sowie im Bereich der Wirbelsäule leichte Fehlstellung und Funktionseinschränkung

02.02. 02

30

7

Hypertonie

unter Kombinationstherapie

05.01. 02

20

8

Polyneuropathie

Laut ENG 2020: Der N. peronäus links hat eine reduzierte

Summenpotentialampilude, keine weiteren Befunde

04.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter der Position 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da relevantes Zusatzleiden. Leiden 3 und 4 erhöhen gemeinsam ebenfalls um eine weitere Stufe, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Die weiteren Leiden erhöhen nicht weiter, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

St.p. Akutes Nierenversagen und Augenleiden, da keine aktuellen einschätzungsrelevanten Befunde vorliegen. Die Operation des grauen Stars an einem Auge bewirkt noch keine Einschätzung nach der EVO.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X

Dauerzustand

(…)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Anhand der vorliegenden Befunde lässt sich eine dermaßen ausgeprägte Polyneuropathie, Abnützung im Bereich des Bewegungsapparates und damit verbundene Gangunsicherheit nicht ausreichend nachvollziehen, dass dies einen permanenten Bedarf einer Gehhilfe (Rollator) oder eines Rollstuhls begründet. Anhand der Befunde wurde auch keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven festgestellt die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich behindern.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

(...)“

3. Mit Schreiben vom 29.10.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” seien allerdings nicht gegeben. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte nicht ein.

4. Mit Bescheid vom 01.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” ab. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 01.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin weiters mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei und ein unbefristet ausgestellter Behindertenpass im Scheckkartenformat mit näher genannten Zusatzeintragungen an sie verschickt werde. Am 02.01.2026 wurde der Behindertenpass der Beschwerdeführerin zugesandt.

5. Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2025 und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Sie sei ständig auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und bedürfe unbedingt einer Begleitperson. Sie könne nicht ohne Begleitperson mit dem Rollstuhl aus dem Haus gehen, Türen öffnen oder Stiegen steigen. Es sei ihr nicht möglich, in eine Straßenbahn mit dem Rollstuhl einzusteigen. Sie sei zur Untersuchung bei Dr.in XXXX mit zwei Begleitpersonen erschienen, da sie Hilfe beim An- und Auskleiden benötige. Sie benötige auch Hilfe, um sich auf das Untersuchungsbett setzen zu können sowie beim Fahren mit dem Rollstuhl und Aufstehen vom Rollstuhl. Die Beschwerdeführerin reichte keine weiteren Befunde ein.

6. Am 16.01.2026 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Die Beschwerdeführerin ist seit 02.01.2026 Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 %. Sie begehrte am 28.08.2025 bei der belangten Behörde einlangend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:

  • Leberzirrhose (nutritiv toxisch, Gastritis, Gallensteine)

  • Resektionen der linken Brust bei Zustand nach Brustkrebs links

  • Hochgradige Aortenstenose

  • mittelgradige Mitralinsuffizienz

  • psychische Veränderungen, Verhaltensstörungen durch Alkoholsuchterkrankung

  • Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates (Arthrose)

  • Hypertonie

  • Polyneuropathie

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 07.10.2025, dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung sowie der Gesamtbeurteilung der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.10.2025 der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 % sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 07.10.2025, auf das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie auf der Gesamtbeurteilung der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.10.2025.

Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Aus dem vorliegenden Gutachten und der Gesamtbeurteilung ergibt sich, dass die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führen, das objektivierbare Ausmaß des Defizits jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann. Die Sachverständige führte zur Begründung aus, dass weder eine derart ausgeprägte Polyneuropathie noch eine entsprechende Abnützung des Bewegungsapparates vorliegt, die die Gangsicherheit wesentlich beeinträchtigen würde. Die Befunde ergaben der Sachverständigen zufolge keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven, die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich beeinträchtigen.

Das behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung eines Rollators konnte von der Sachverständigen durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht objektiviert werden. Zur Gangmobilität führte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 16.10.2025 aus: „im Rollwagerl hereingeschoben, einige Schritte zwischen Rollstuhl und Liege mit Hilfe der BP möglich, Aufstehen mit Hilfe der BP, frei nicht möglich, Konfektionsschuhwerk”. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein, führt die Sachverständige in ihrem Gutachten – gestützt auf eine persönliche Untersuchung sowie im Rahmen ihrer schlüssigen Gesamtbeurteilung – aus, dass ein permanenter Bedarf einer Gehhilfe nicht besteht; die festgestellten Funktionseinschränkungen rechtfertigen weder die dauerhafte Nutzung einer Gehhilfe (Rollator) noch eines Rollstuhls. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten subjektiven Beschwerden wurden dabei im Gutachten angemessen berücksichtigt.

Aus dem Therapiebefund der Physikalischen Medizin und Rehabilitation XXXX vom 10.10.2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine physiotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm und dabei „sogar einen Stock gegangen ist“. Zugleich wurde die Fortführung der Therapie empfohlen und die Bedeutung regelmäßiger körperlicher Bewegung hervorgehoben. Eine dauerhafte Verwendung eines Rollstuhls ist darin nicht dokumentiert.

Auch dem Urteil des ASG XXXX vom 26.02.2025 betreffend Pflegegeld lässt sich ein dauerhafter Bedarf eines Rollstuhles nicht entnehmen, zumal dort lediglich eine Einschränkung der Beweglichkeit der Beschwerdeführerin festgestellt wird.

Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.10.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung (vgl. Sachverständigengutachten vom 20.10.2025: „Caput: Visus: korrigiert, Hörvermögen leicht eingeschränkt, HNO: unauffällig Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent. Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche. Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, Hepatomegalie, sonst keine palpablen Resistenzen, keine Defense. Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Sensibilitätsstörung bds Fingerspitzen, Nacken- und Schürzengriff bds endständig leicht beschmerzt möglich, Faustschluss bds nicht vollständig und Spitzengriff bds möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Sensibilitätsstörung bds in der UE Stehen mit anhalten und auch Einbeinstand sowie Zehenspitzenstand mit Anhalten möglich, freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Wirbelsäule: leichte Skoliose, nicht klopfdolent, verstärkte Brustkyphose/ unauffällige Lordose, FZA: einseitig mit der anderen Hand anhaltend ca 40cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. Neurologisch: grob neurologisch unauffällig”).

Die Geh-, Steh -und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sind ausreichend. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Weiters liegen bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden.

Aus dem erhobenen Status lassen sich, anders als von der Beschwerdeführerin subjektiv empfunden, keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren.

In die Beurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes nachvollziehbar und schlüssig. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung.

Von der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten.

Die Sachverständige konnte insgesamt im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkung auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Augenheilkunde, dem Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin sowie der Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX . Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, eine schwere Hörbehinderung, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b, c oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:

„§ 1 Abs. 2 Z 3:

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-Kleinwuchs,

-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.10.2025 sowie in der erfolgten Gesamtbeurteilung durch die befasste Sachverständige für Allgemeinmedizin vom 27.10.2025 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

Kurze Wegstrecken (300-400m) können selbständig zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Haltefunktion der oberen Extremitäten ist ausreichend gut vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkung und damit einhergehender eingeschränkter Beweglichkeit vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert und auf den konkreten Einzelfall der Beschwerdeführerin bezogen die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Sie legte auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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