Bundesverwaltungsgericht W242 2329769-5

W242 2329769-5Tribunale amministrativo federale7 apr 2026

Regest

Anhaltung Aufwandersatz Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Rechtsberatung Rechtsvertreter Rechtswidrigkeit Schubhaft Verweigerung des Besuchrechts

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W242 2329769-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W242.2329769.5.00

Spruch

W242 2329769-5/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Bruno-Marek-Allee 5/8, gegen die von Seiten der Landespolizeidirektion Wien ausgesprochene Verweigerung der Besuchsmöglichkeit durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am 05.12.2025 und am 06.12.2025 im Polizeianhaltezentrum XXXX sowie am 07.12.2025 im Polizeianhaltezentrum XXXX zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde hinsichtlich des dem Beschwerdeführer am 05.12.2025 versagten Besuchsempfangs durch Angehörige der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung wird stattgegeben und die dahingehende Verweigerung für rechtswidrig erklärt.

II.Der Beschwerde hinsichtlich des dem Beschwerdeführer am 06.12.2025 versagten Besuchsempfangs durch Angehörige der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung wird stattgegeben und die dahingehende Verweigerung für rechtswidrig erklärt.

III.Der Beschwerde hinsichtlich des dem Beschwerdeführer am 07.12.2025 versagten Besuchsempfangs durch Angehörige der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung wird stattgegeben und die dahingehende Verweigerung für rechtswidrig erklärt.

IV.Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 2.262,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 erhob der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Verweigerung der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch die ausgewiesene Vertretung des BF in den Räumlichkeiten der Polizeianhaltezentren (PAZ) XXXX und XXXX am 05.12.2025, am 06.12.2025 und am 07.12.2025. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF werde in seinem aufenthaltsrechtlichen und fremdenrechtlichen Verfahren vom Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vertreten. Nach der Festnahme des BF sei am 06.12.2025 über ihn die Schubhaft verhängt worden und eine Abschiebung sei für den 08.12.2025 geplant gewesen. Auch in diesem Verfahren sei der BF von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vertreten worden. Am 05.12.2025 hätten Rechtsberaterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung versucht, zum Zwecke der Besprechung der für 06.12.2025 geplanten Erstbefragung und der für den 08.12.2025 gebuchten Abschiebung bzw. der Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Erlass vorläufiger Maßnahmen an den EGMR, Kontakt mit dem BF aufzunehmen. Der zuständige Beamte im PAZ XXXX habe den Rechtsberaterinnen trotz Vorlage einer Vollmacht mitgeteilt, dass ein Besuch aufgrund eines Erlasses nicht gestattet sei. Am 06.12.2025 sei den Rechtsberaterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung wegen des Erlasses des BMI erneut der Zutritt zu diesem PAZ zum Zwecke einer Rechtsberatung verweigert worden. Am 07.12.2025 hätten Rechtsberaterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung das PAZ XXXX aufgesucht, um den BF im Vorfeld der für den darauffolgenden Tag geplanten Charterabschiebung sowie der Möglichkeit der Beantragung einer vorläufigen Maßnahme beim EGMR zu beraten. Ihnen sei erneut aufgrund des Erlasses der Zutritt verweigert worden. Der Erlass des BMI vom 17.10.2025 zur GZ XXXX sei spätestens am 12.12.2025 außer Kraft gesetzt und aufgehoben worden. In Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sei die privilegierte Stellung der Mitarbeiter:innen des Vereins Deserteurs- und Flüchtlingsberatung iSd § 10 AVG ausdrücklich festgehalten und darauf verwiesen worden, dass ein Erlass lediglich eine interne Verwaltungsvorschrift sei, die für die Behörden nur insofern bindend sei, als ihre Regelungen nicht in Widerspruch mit den Gesetzen stehe. In diesen Entscheidungen sei auch klargestellt worden, dass es sich bei der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung um eine "Rechtsvertretung" iSd § 21 Abs. 3 Z 1 AnhO handle. Die Anhalteordnung normiere zwar, dass Besuche durch Rechtsvertretungen nach Möglichkeit während der Amtsstunden abzuwickeln seien, gegenständlich sei die Rechtsberatung aber – wie bereits dargelegt – konkret notwendig gewesen. Der BF sei daher in seinem Recht auf jederzeitigen und uneingeschränkten Besuch des Rechtsbeistandes im erforderlichen Ausmaß gemäß § 21 Abs. 3 AnhO verletzt worden. Darüber hinaus sei das in Art. 6 iVm Art. 4 Abs. 7 PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf wirkungsvolle Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bzw. des Rechtes, mit dem eigenen Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, verletzt worden. Es seien keinerlei Gründe erkennbar, die eine (nur ausnahmsweise zulässige) Beschränkung der Kommunikation des BF mit seinem Rechtsbeistand gerechtfertigt hätte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz wurden beantragt.

2. Am 30.01.2026 übermittelte die LPD Wien dem Bundesverwaltungsgericht eine Äußerung, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht entgegengetreten und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist somalischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger.

1.2. Der BF wurde am 05.12.2025, 11:00 Uhr, festgenommen und von 05.12.2025, 11:00 Uhr, bis 07.12.2025, 15:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

1.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.12.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.4. Von 07.12.2025, 15:30 Uhr, bis 08.12.2025, 18:01 Uhr, wurde der BF in Schubhaft angehalten.

1.5. Der BF befand sich von 05.12.2025, 12:48 Uhr, bis 07.12.2025, 09:00 Uhr, im PAZ XXXX und wurde anschließend ins PAZ XXXX überstellt, wo er am 07.12.2025, 10:42 Uhr, übernommen wurde.

1.6. Am 06.12.2025, 11:40 Uhr, stellte der BF einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.12.2025, 14:50 Uhr, fand in Anwesenheit der Vertreterin des BF – einer Rechtsberaterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung – eine Erstbefragung statt.

1.7. Während seiner Anhaltung hatte der BF laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres folgende Termine im verfahrensrelevanten Zeitraum:

Datum

Tag

Uhrzeit von

Uhrzeit bis

Art des Besuches

06.12. 2025

Samstag

17:35 Uhr

19:00 Uhr

Einvernahme – BFA

07.12. 2025

Sonntag

12:50 Uhr

13:30 Uhr

Rechtsvertreter

07.12. 2025

Sonntag

14:43 Uhr

15:18 Uhr

Besuch (Angehörige, Bekannte)

1.8. Eine Abschiebung des BF war für den 08.12.2025 geplant und wurde auch versucht, scheiterte letztlich aber wegen der Weigerung Somalias den BF zwangsweise in sein Staatsgebiet zu verbringen sowie den BF freiwillig zurückkehren zu lassen.

1.9. Am 05.12.2025 und am 06.12.2025 versuchten Rechtsberater:innen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, zum Zwecke der Besprechung der am 06.12.2025 stattzufindenden Erstbefragung, der für den 08.12.2025 geplanten Abschiebung bzw. der Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Erlass vorläufiger Maßnahmen an den EGMR Kontakt mit dem BF aufzunehmen. Der Zutritt zum PAZ XXXX wurde den Rechtsberater:innen von den zuständigen Beamten – trotz Vorlage einer seitens des BF unterzeichneten Vollmacht – unter Verweis auf einen Erlass des BMI (GZ: XXXX ) verweigert.

Am 07.12.2025 versuchten Rechtsberater:innen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, zum Zwecke der Besprechung der für den 08.12.2025 geplanten Abschiebung bzw. der Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Erlass vorläufiger Maßnahmen an den EGMR Kontakt mit dem BF aufzunehmen. Der Zutritt zum PAZ XXXX wurde den Rechtsberater:innen von den zuständigen Beamten erneut unter Verweis auf einen Erlass des BMI (GZ: XXXX ) verweigert.

1.10. Es sind keine Hinweise für Umstände erkennbar, die einem Besuchsempfang des BF am 05.12.2025, am 06.12.2025 und am 07.12.2025 entgegengestanden wären.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dass der BF somalischer Staatsangehöriger ist, wurde bereits in den Vorverfahren festgestellt und steht insbesondere aufgrund der Identifizierung durch die somalischen Behörden fest.

2.2. Der Festnahmezeitpunkt und der Zeitraum, in dem der BF in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

2.3. Der Mandatsbescheid des BFA vom 07.12.2025 erliegt in den Verfahrensakten.

2.4. Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

2.5. Die Feststellung, dass der BF in den festgestellten Zeiträumen in den genannten PAZ angehalten wurde, beruht ebenso auf einer Auskunft aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

2.6. Die Stellung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz am 06.12.2025 geht unzweifelhaft aus der Aktenlage hervor. In der Niederschrift der Erstbefragung vom 06.12.2025 wurde angeführt, dass ein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestehe und die anwesende Vertreterin vermerkt, daher konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.

2.7. Die festgestellten Termine des BF im PAZ während des relevanten Zeitraumes ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

2.8. Dass eine Abschiebung des BF für den 08.12.2025 geplant war und auch versucht wurde, letztlich aber scheiterte geht zweifelsfrei aus den Verfahrensakten hervor.

2.9. Die Feststellungen zu den versuchten Besuchen der Rechtsberater:innen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung gründen sich auf die Ausführungen in der Beschwerde. Die belangte Behörde legte in ihrer Äußerung dar, dass dem Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht entgegengetreten werde und es lagen auch keine den Darlegungen in der Beschwerde widersprechenden Hinweise vor, insofern waren die Ausführungen in der Beschwerde nicht in Zweifel zu ziehen.

2.10. Weder aus der Aktenlage noch aus der Äußerung der belangten Behörde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Besuche nicht möglich gewesen wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Verweigerung des Besuchsrechtes:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass (u.a.) die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG, wozu auch die gegenständliche Anhaltung zählt, gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG dem BVwG zukommt. Dies gilt auch insoweit, als sich diese Beschwerde nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen die Modalitäten ihrer Durchführung richtet (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).

Es ist zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden ist. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig der Vollzugsbehörde zu. Diese Behörde ist im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde, die sich gegen die Modalitäten des Vollzugs richtet, belangte Behörde (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die LPD Wien als belangte Behörde im Hinblick auf die ihr zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizei in Form der Verweigerung des Besuchsrechtes iSd § 21 Abs. 3 der Anhalteordnung (AnhO).

Auch das "bloße Nichtermöglichen" eines Besuchsempfangs kann eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Umstände des Schubhaftvollzuges (Modalitäten der Haft) bzw. Vorkommnisse und Unterlassungen während des Schubhaftvollzuges können nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl mittels Beschwerde im Sinn des § 67a Z 2 AVG bzw. § 88 SPG angefochten werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0064, unter anderem mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2002, B 423/01, VfSlg. 16.638, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Umstände, unter denen eine Anhaltung erfolgt, einer gesonderten Anfechtung zugänglich seien und das Unterlassen bestimmter Maßnahmen während einer Anhaltung einen anfechtbaren Akt iSd Art. 129a B-VG darstellen könne; siehe auch betreffend die Unterlassung der Beigebung eines Rechtsberaters das Erkenntnis vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0032, mit dem Hinweis auf die Erkenntnisse vom 14. April 2011, Zl. 2007/21/0322, und vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0545, jeweils mwN; zur Unterbindung von Besuchskontakten zu einem Schubhäftling siehe schließlich noch das Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2008/21/0516) (siehe VwGH 16.05.2013, 2011/21/0185).

Bei den in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen handelte es sich somit um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

3.1.2. Der mit „Besuche“ betitelte § 21 AnhO lautet:

„§ 21. (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.

(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.

(2a) Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.

(3) Besuche

1. von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder

2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,

dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln. Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.

(4) Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsvertretern, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)“

Der mit „Vertreter“ betitelte § 10 AVG lautet:

„§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“

3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.12.2024, Geschäftszahl Ra 2024/21/0019 zum Begriff des Rechtsvertreters in § 21 Abs 3 Z 1 AnhO unter anderem erwogen:

„[…] Richtig ist zwar, dass § 10 Abs. 1 AVG unter der Überschrift „Vertreter“ bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich verlangt, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Entgegen der Meinung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis und der Landespolizeidirektion Wien in der Amtsrevision ist der Begriff „Rechtsvertreter“ in § 21 Abs. 3 Z 1 AnhO nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht (zum umfassenden Verständnis des Begriffs „Rechtsvertreter“ vgl. auch Andre/Vogl, Anhalteordnung [2007] § 20 Anm. 3).

Art. 6 PersFrG gewährt nämlich für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges, somit auch für den hier vorliegenden, einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt. Damit in Zusammenhang steht Art. 4 Abs. 7 PersFrG, der jedem Festgenommenen das Recht einräumt, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl (unter anderem) ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt wird. Zweck dieser Regelung ist offenkundig, dass der Festgenommene die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges mittels Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes überprüfen lassen kann, wobei die Verständigung in erster Linie der Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen dem Angehaltenen und seinem Rechtsvertreter dient. Dieses in Art. 6 iVm Art. 4 Abs. 7 PersFrG verankerte Recht setzt die Möglichkeit zur wirkungsvollen Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes voraus. Damit notwendig verbunden sind die Gewährleistung der ungehinderten Kommunikation des Inhaftierten mit seinem Rechtsbeistand sowie die Sicherstellung der Vertraulichkeit dieser Kommunikation (so schon VfGH 13.3.2008, B 1065/07, VfSlg. 18.418, Punkt III.1. der Entscheidungsgründe) […]“

Auszug aus dem Kommentar zu § 10 AVG bei Altenburger/Wessely:

„Als Vertreter können zunächst natürliche Personen bestellt werden, die

a. volljährig (Rz 15) und

b. handlungsfähig (Rz 16) sind,

c. für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist (Rz 17),

d. die nicht unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben (Rz 59) und

e. die allfällige materiengesetzlich vorgesehene Erfordernisse erfüllen (zB § 92 KOVG [vgl dazu etwa VwSlg 6913 A/1966]).

Darüberhinausgehende allgemeine Anforderungen sind dem Verwaltungsverfahren fremd. Insbesondere besteht (allfällige materiengesetzliche Sonderbestimmungen ausgenommen) weder eine absolute noch eine relative Anwaltspflicht (VwSlg 1982 A/1951; VwGH 28. 4.1995, 95/18/0210; 8. 8. 2019, Ra 2018/04/0116). Dies gilt gleichermaßen im Verfahren vor den VwG (VwGH 28. 5. 2019, Ra 2019/05/0008).“

Wie bereits in früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen wurde, ist somit von einer "privilegierten" Stellung der Rechtsberater:innen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung auszugehen (siehe etwa G309 2313535-7 und G307 2313913-5).

Der Begriff des „Rechtsvertreters“ ist demnach so zu verstehen, dass er lediglich zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen der Partei (hier: des Angehaltenen) oder (rechts)beratend eingesetzt wird, jedoch weder zwingend Mitarbeiter der BBU noch rechtskundig sein muss. Diese Schlüsse zieht auch der VwGH in dem oben erwähnten Erkenntnis vom 18.12.2024, Geschäftszahl Ra 2024/21/0019, wobei es sich dort um eine Besuchsverweigerung seitens der Landespolizeidirektion gegenüber einer rechtsunkundigen Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsberatung (also auch nicht um eine Angehörige der BBU) handelte.

Ferner ist ein Erlass (bloß) eine interne Verwaltungsvorschrift, die von einer übergeordneten an eine nachgeordnete Behörde oder Bedienstete ergeht und deren Organisation und Handeln näher bestimmt. Zudem ist die nachgeordnete Behörde an die Regelungen der Erlässe (nur dann) gebunden, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Gesetzen stehen (vgl. Art 18 B-VG). Daher kann der in der Beschwerde genannte Erlass, aufgrund dessen der Besuch durch die Rechtsberater:innen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung verweigert wurde, dem Begriff des (Rechts-)Vertreters iSd § 21 Abs. 3 Z 1 AnhO keine andere Bedeutung beimessen als vom Gesetz gewollt und vom VwGH konkretisiert.

Dass die Rechtsberater:innen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine der als nötig erachteten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Besuchswunsches nicht erfüllt hätten, ist ebenso nicht hervorgekommen.

In der Beschwerde wurde zudem nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rechtsberatung des BF aufgrund der Erstbefragung, die am 06.12.2025 stattfand, und der für den 08.12.2025 geplanten Abschiebung konkret erforderlich war. Eine Beschränkung der Besuche der Rechtsvertretung auf die Amtsstunden war im konkreten Fall aufgrund der – in Anbetracht der geplanten Maßnahmen – gebotenen Dringlichkeit der Rechtsberatung nicht zulässig.

Bei Betrachtung aller Termine, welche der BF im fraglichen Zeitraum wahrzunehmen hatte, und unter Berücksichtigung allfälliger sonstiger Hindernisse ist nicht erkennbar, dass am 05.12.2025, am 06.12.2025 oder am 07.12.2025 eine Besuchsunmöglichkeit vorlag. Somit erwies sich die Verweigerung der am 05.12.2025, am 06.12.2025 und am 07.12.2025 geplanten Besuche seitens der Rechtsberater:innen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung als rechtswidrig und es war dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zur Kostenentscheidung:

3.2.1. § 35 VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.”

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

Gemäß § 1 VwG-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Abs. 1) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Abs. 2).

§ 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt.

3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Nach der – zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen – hg. Judikatur (Hinweis E vom 20. September 2006, 2004/01/0308, mwN) kommt es hiebei für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wieviele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wieviele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (Hinweis E vom 24. Jänner 2013, 2011/21/0125, mwN). Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruches auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens (Hinweis E vom 26. Juni 2013, 2012/01/0126, mwN). Diese (u.a.) zu § 79a Abs. 7 AVG ergangene Rechtsprechung kann auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen werden (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verweigerung der Besuchsmöglichkeit durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am 05.12.2025 und am 06.12.2025 im Polizeianhaltezentrum XXXX sowie am 07.12.2025 im Polizeianhaltezentrum XXXX Beschwerde erhoben. Gegenständlich erfolgte die Zutrittsverweigerung an drei verschiedenen Tagen und jede dieser Amtshandlungen ist einer isolierten Betrachtung zugänglich und kann unabhängig von den anderen Amtshandlungen bestehen. Zudem erfolgte die Zutrittsverweigerung in zwei verschiedenen Polizeianhaltezentren. Jede dieser Amtshandlungen hätte in einer gesonderten Beschwerde angefochten werden können. Insofern handelt es sich gegenständlich um sachlich, zeitlich und zum Teil auch örtlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind. Daher besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand.

Der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG und begehrte auch den Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von EUR 50,00. Die LPD Wien stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei.

Da es sich um drei trennbare und unterscheidbare Verwaltungsakte handelt, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, kann der BF neben der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,00 gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung auch den dreifachen Schriftsatzaufwand gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV geltend machen.

Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,00 (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005: wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt) und gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV der dreifache Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 2.212,80, sohin insgesamt EUR 2.262,80.

3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Äußerung vom 30.01.2026 mit, dass dem Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht entgegengetreten und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

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